Testamentsvollstreckung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Anatol Dutta

1. Begriff und Abgrenzung; Funktion; Ursprünge

„Let’s talk of graves, of worms, and epitaphs; [m]ake dust our paper and with rainy eyes [w]rite sorrow on the bosom of the earth, [l]et’s choose executors and talk of wills“. Dass Richard II in William Shakespeares gleichnamigem Königsdrama (III. Aufzug, 2. Szene) die Wahl des Testamentsvollstreckers mit der Testamentserrichtung (Testament) in einem Atemzug nennt, unterstreicht die Bedeutung eines Erbrechtsinstituts, das die Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch als „dunkeles Institut“ bezeichnet haben, in das der Gesetzgeber Klarheit zu bringen habe (Motive V, 236). Der Klarheit bedürfen aus rechtsvergleichender Sicht zunächst der Begriff der Testamentsvollstreckung und die Abgrenzung zu anderen Instituten. Die Testamentsvollstreckung bezeichnet die vom Erblasser angeordnete, freiwillige Fremdverwaltung des Nachlasses durch einen Dritten. Die Testamentsvollstreckung ist daher insbesondere von Formen der zwingenden Fremdverwaltung des Nachlasses zu unterscheiden. So sieht etwa das englische Recht eine Fremdverwaltung durch einen personal representative des Erblassers vor, selbst wenn der Erblasser keine Testamentsvollstreckung angeordnet hat (sec. 33 Abs. 1 Administration of Estates Act 1925). Ähnliche Regelungen finden sich ansatzweise auch in anderen Rechtsordnungen. Etwa wird nach portugiesischem Recht der ungeteilte Nachlass bei der Miterbengemeinschaft zunächst von einem Cabeça-de-casal verwaltet, einem Erbverwalter aus dem Kreis der Miterben (Art. 2079 ff. Código civil). Auch finden sich in einigen Rechtsordnungen amtliche Nachlasspflegschaften, die wie etwa die deutsche Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§§ 1975 ff. BGB; §§ 315 ff. InsO) oder die französische administration de la succession mandataire successoral désigné en justice (Art. 813-1 ff. Code civil) vornehmlich die Befriedigung der Nachlassgläubiger und den Schutz des Nachlasses oder der Erben sicherstellen sollen.

Die Testamentsvollstreckung kann verschiedene Funktionen erfüllen, die sich teilweise mit denen der zwingenden Fremdverwaltung des Nachlasses überschneiden. Zunächst kann eine Testamentsvollstreckung vom Erblasser angeordnet werden, um die Nachlassabwicklung zu erleichtern, etwa bei der Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft oder bei der Bereinigung von Nachlassverbindlichkeiten; nicht der unerfahrene Erbe, sondern der erfahrene Testamentsvollstrecker wickelt den Nachlass ab. Vor allem aber kann der Erblasser mit der Testamentsvollstreckung die Durchsetzung seiner letztwilligen Verfügungen sichern, insbesondere soweit sie wie etwa Auflagen und Vermächtnisse den Erben belasten; der gebundene Erbe wird vom Testamentsvollstrecker als Vertrauensperson des Erblassers überwacht. Zudem kann der Erblasser mit der Testamentsvollstreckung eine postmortale Vermögensbindung herbeiführen; der Erblasser, und nicht der Erbe, entscheidet mittels des Testamentsvollstreckers über die Verwaltung des Nachlasses und kann hinsichtlich des Nachlasses seine Vorstellungen über den Tod hinaus perpetuieren – eine Funktion, die auch anderen Instituten, vor allem der Vor- und Nacherbschaft, innewohnt.

Die Testamentsvollstreckung hat ihre Ursprünge im mittelalterlichen Recht, wo sie insbesondere durch die kirchliche Rechtspraxis gefördert wurde. Der Testamentsvollstrecker sollte die Erfüllung von Zuwendungen zu frommen Zwecken überwachen. Allerdings existieren auch frühere Vorläufer der Testamentsvollstreckung. Im römischen Recht, das die Testamentsvollstreckung als eigenständiges Institut nicht kannte, konnte der Erblasser auf anderem Wege die Zwecke der heutigen Testamentsvollstreckung erreichen; die Testierfreiheit gestattete es dem Erblasser etwa, einen Treuhänder zur Durchführung seiner letztwilligen Verfügungen zu bestellen. Auch im offenbar testamentslosen germanischen Recht konnte sich der Erblasser von der Familiengebundenheit des Erbrechts durch eine Verfügung unter Lebenden zugunsten eines Treuhänders lösen, der den Willen des Erblassers durchsetzte.

2. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung als freiwillige Fremdverwaltung wird regelmäßig durch eine Verfügung von Todes wegen begründet. Bemerkenswert ist daher das englische Erbrecht, das im Falle einer gesetzlichen Erbfolge – also ohne Anordnung des Erblassers – vorsieht, dass der personal representative auch nach Abschluss der zwingenden Nachlassverwaltung Teile des Nachlasses für bestimmte Erben als trustee hält (sec. 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 Administration of Estates Act 1925). Die Bestimmung der Person des Fremdverwalters obliegt vorrangig dem Erblasser. Um dem Erblasserwillen aber möglichst Wirksamkeit zu verleihen, begünstigen einige Rechtsordnungen die Bestimmung des Testamentsvollstreckers. Im deutschen Recht etwa kann der Erblasser als Ausnahme zum Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit (§ 2065 BGB) die Bestimmung des Testamentsvollstreckers einem Dritten, einem anderen Testamentsvollstrecker oder dem Gericht überlassen (§§ 2198 ff. BGB). Der Testamentsvollstrecker muss regelmäßig bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Zahlreiche Rechtsordnungen schließen explizit Personen von der Testamentsvollstreckung aus, die zum Zeitpunkt des Amtsantritts in ihrer Geschäftsfähigkeit oder Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten beschränkt sind. Zur Testamentsvollstreckung kann freilich niemand gezwungen werden. Voraussetzung der Testamentsvollstreckung ist regelmäßig die Annahme des Amtes oder zumindest das Verstreichenlassen einer Ausschlagungsfrist.

3. Stellung des Testamentsvollstreckers

Charakteristisch für die Regelungen der Testamentsvollstreckung ist die Stellung des Testamentsvollstreckers. Von geringerer praktischer Bedeutung ist dabei die Frage, inwieweit der Testamentsvollstrecker dogmatisch als Treuhänder, als Vertreter des Erblassers, der Erben oder gar des Nachlasses oder als Träger eines privaten Amtes handelt. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung seiner Befugnisse. Die Stellung des Testamentsvollstreckers unterscheidet sich in den europäischen Rechtsordnungen. Dennoch ist eine Tendenz zur Stärkung des Testamentsvollstreckers zu beobachten.

Jedenfalls formal am stärksten ist die Position des Testamentsvollstreckers in Systemen, in denen der Testamentsvollstrecker treuhänderi-scher Rechtsinhaber des Nachlasses wird. Im englischen Recht etwa geht der Nachlass auf den personal representative über, der als vom Erblasser bestimmter executor oder vom Gericht bestellter administrator den Nachlass als trustee hält (Trust und Treuhand), wobei der personal representative über den Nachlass verfügen kann (sec. 33 Abs. 1 Administration of Estates Act 1925). Er begleicht die Nachlassverbindlichkeiten und überträgt anschließend den Überschuss auf den Erben. Der Erbe nimmt eine Position ein, die einem Vermächtnisnehmer vergleichbar ist, insbesondere kann er vor der Abwicklung nicht über Nachlassgegenstände verfügen, sondern hat lediglich ein anwartschaftsähnliches Recht auf Erwerb des Nachlasses.

Ähnlich stark ausgeprägt ist die Position des Testamentsvollstreckers in Rechtsordnungen, in denen der Testamentsvollstrecker zwar nicht treuhänderischer Rechtsinhaber des Nachlasses wird, aber während der Dauer seines Amtes mit weitgehenden Befugnissen in Bezug auf den Nachlass ausgestattet wird, die ihn in die Nähe eines Treuhänders rücken, und – je nach Ausgestaltung – dem Erben als Rechtsnachfolger für die Dauer der Testamentsvollstreckung lediglich ein nudum ius belassen. So darf der Testamentsvollstrecker zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblasser und zur Verwaltung des Nachlasses etwa in Deutschland, Griechenland, Italien, Lettland, den Niederlanden, Polen, Portugal, der Schweiz, Slowenien und Spanien – aufgrund Gesetzes, aufgrund Anordnung des Erblassers oder aufgrund gerichtlicher Zustimmung – regelmäßig den Nachlass in Besitz nehmen, über Nachlassgegenstände verfügen sowie Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen. Die starke Stellung des Testamentsvollstreckers zeigt sich in diesen Rechtsordnungen auch im Prozess. Die Prozessführung über ein der Testamentsvollstreckung unterliegendes Recht obliegt regelmäßig (zumindest auch) dem Testamentsvollstrecker (vgl. etwa §§ 2212 f. BGB; Art. 2025 f. griech. ZGB; Art. 704 Codice civile; Art. 4:145 Abs. 2 BW; Art. 986 § 2 poln. ZGB). Die treuhandähnliche Position des Testamentsvollstreckers spiegelt sich in diesen Systemen zudem in der Person des Erben wider. Teilweise darf der Erbe während der Testamentsvollstreckung nicht über Gegenstände verfügen, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen (siehe § 2211 BGB; Art. 1947 Abs. 2, 1961 Abs. 2 griech. ZGB; Art. 4:144 Abs. 1 BW). Der Erbe hat oftmals lediglich einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Freigabe nicht mehr benötigter Nachlassgegenstände (§ 2217 BGB; Art. 707 Codice civile; siehe auch Art. 623 f. lett. ZGB). Auch können Gläubiger des Erben nicht auf den Nachlass zugreifen (§ 2214 BGB).

Eine schwache Position besitzt der Testamentsvollstrecker dagegen in Systemen, die selbst bei angeordneter Testamentsvollstreckung eine zusätzliche Fremdverwaltung vorsehen. Das gilt insbesondere für das österreichische Recht. Hier ist der Nachlass zunächst ein ruhendes Sondervermögen, das erst durch das gerichtliche Verfahren der Einantwortung (§ 797 ABGB) auf die Erben übertragen wird, nachdem die Bereinigung der Nachlassverbindlichkeiten sichergestellt ist. Das Abhandlungsgericht ernennt ggf. einen Verlassenschaftskurator, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Neben dieser gerichtlichen Nachlassabwicklung kann der private Fremdverwalter nur eine kleine Rolle spielen. Zwar ist auch in Österreich eine Testamentsvollstreckung möglich (§ 816 ABGB), allerdings erschöpft sich die Position des Testamentsvollstreckers in seiner Rolle als zusätzlicher Kontrolleur der Erben ohne besondere Rechtsmacht.

Bewusst schwach ist die Stellung des Testamentsvollstreckers in Rechtsordnungen ausgestaltet, die einer postmortalen Bindung der Erben grundsätzlich kritisch gegenüber stehen. So sind die Befugnisse des Testamentsvollstreckers vor allem in den vom bisherigen Erbrecht des französischen Code civil beeinflussten Rechtsordnungen begrenzt, insbesondere auf die Sicherung und Inventarisierung des Nachlasses (bei abwesenden oder minderjährigen Erben), auf die Herbeiführung des Verkaufs der Fahrnis (soweit dies zur Erfüllung von Vermächtnissen erforderlich ist) und auf die Überwachung des Vollzugs des Testaments (siehe Art. 1031 Abs. 1–4 belg. u. luxem. Code civil; Art. 1031 Abs. 1–4 Code civil a.F.; Art. 916 Abs. 1–4 rumän. Codul civil). Der Erblasser kann die Position des exécuteur testamentaire allenfalls dadurch stärken, dass er dem Testamentsvollstrecker durch besondere Verfügung die sog. saisine, d.h. das Besitzrecht, hinsichtlich des beweglichen Nachlasses zuweist, um die Erfüllung von Vermächtnissen sicherzustellen (Art. 1026 frz. Code civil a.F.; siehe auch Art. 1026 belg. u. luxem. Code civil; Art. 911 rumän. Codul civil). Dieses beschränkte Besitzrecht ist zudem, wie sogleich zu sehen sein wird (s.u. 3.), zeitlich begrenzt. Allerdings deutet sich auch in diesen skeptischen Rechtsordnungen eine Stärkung des Testamentsvollstreckers an. Zunächst wurden im neuen französischen Erbrecht die Befugnisse des exécuteur behutsam erweitert. Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker etwa nunmehr auch die Befugnis erteilen, unbewegliche Nachlassgegenstände zu veräußern, soweit keine Noterben vorhanden sind (Art. 1030-1 Code civil). Bemerkenswert ist aber vor allem die neu geschaffene administration de la succession par un mandataire (Art. 812 ff. Code civil). Dem Erblasser wird gestattet, im Wege einer postmortalen notariellen Vollmacht die Verwaltung des Nachlasses einer natürlichen oder juristischen Person als mandataire zu übertragen, wenn ein ernsthaftes und in Bezug auf die Person eines Erben oder des Nachlasses legitimes Interesse nachgewiesen wird. Diese vom Erblasser angeordnete Nachlassverwaltung ähnelt einer Testamentsvollstreckung in Rechtsordnungen mit Treuhand- oder treuhandähnlicher Position des Vollstreckers, zumal das mandat nicht ohne Weiteres vom Erben widerrufen werden kann.

In den meisten Rechtsordnungen ist das Pflichtenverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe auftragsähnlich ausgestaltet. Der Vollstrecker kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Einige Systeme gewähren dem Vollstrecker einen Anspruch auf angemessene Vergütung (vgl. § 2221 BGB; Art. 2027 griech. ZGB; Art. 4:144 Abs. 2 BW; Art. 989 § 1 poln. ZGB; Art. 2079, 2333 port. Código civil; Art. 517 Abs. 2 schweiz. ZGB), andere nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 1033-1 frz. Code civil; Art. 711 Codice civile; Art. 628 lett. ZGB; Art. 97 Abs. 2 slow. Erbschaftsgesetz; Art. 908 span. Código civil). Der Testamentsvollstrecker haftet bei Pflichtverletzungen gegenüber dem Erben. Er ist regelmäßig jedenfalls nach Beendigung seines Amtes zur Rechnungslegung verpflichtet. Zur Legitimation kann der Testamentsvollstrecker in einigen Rechtsordnungen vom Nachlassgericht ähnlich einem Erbschein (Erbnachweis) ein Zeugnis über sein Amt ausgestellt bekommen (§ 2368 BGB; vgl. auch Art. 819 griech. ZPO). Teilweise hat ein beglaubigtes Testament oder die gerichtliche Bestätigung des Amtes (z.B. grant of probate) eine vergleichbare Wirkung.

4. Beendigung der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist grundsätzlich als vorübergehender Zustand konzipiert. Sie erlischt mit Erledigung der Aufgaben des Vollstreckers, d.h. vor allem der Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers, oder mit Ablauf einer vom Erblasser bestimmten Frist. Allerdings gestatten einige Rechtsordnungen dem Erblasser, die Fremdverwaltung über längere Zeit auszudehnen und den Testamentsvollstrecker ausschließlich oder nach Erledigung anderer Aufgaben zur Verwaltung des Nachlasses zu beauftragen. Zum Teil geschieht dies durch eine zeitliche Ausdehnung der Testamentsvollstreckung durch besondere Anordnung des Erblassers (etwa § 2209 BGB. Andere Rechtsordnungen halten für eine dauerhafte Fremdverwaltung des Nachlasses besondere Rechtsinstitute neben der Testamentsvollstreckung parat, etwa das niederländische Recht das testamentair bewind (Art. 4:153 ff. BW) oder das englische Recht den (testamentary) trust (Trust und Treuhand), wobei der trustee in der Praxis oftmals zugleich der executor ist. Jedoch gilt für die Dauerfremdverwaltung meist eine zeitliche Höchstgrenze, insbesondere um eine dauerhafte postmortale Vermögensbindung zu verhindern: In Deutschland etwa erlischt die Dauertestamentsvollstreckung 30 Jahre nach dem Erbfall; jedoch kann der Erblasser anordnen, dass die Vollstreckung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder anderen fortdauern soll (§ 2210 S. 1 und 2 BGB). Diese Erweiterung endet jedoch jedenfalls mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde (BGH, 5.12.2007, BGHZ 174, 346). Die Wirkungen einer postmortalen Vermögensbindung werden im common law traditionell durch die sog. rule against perpetuities auf 21 Jahre nach dem Tod einer im Zeitpunkt der bedingten Zuwendung lebenden Person beschränkt. Andere Rechtsordnungen sind restriktiver. In den vom bisherigen französischen Erbrecht beeinflussten Rechtsordnungen etwa besteht das Besitzrecht des Testamentsvollstreckers hinsichtlich des beweglichen Nachlasses (s. soeben 3.) maximal ein Jahr und einen Tag nach dem Tod des Erblassers, wobei der Erbe das Besitzrecht des Testamentsvollstreckers durch Zahlung einer entsprechenden Summe vorzeitig beenden kann (Art. 1026 f. frz. Code civil a.F.; Art. 1026 f. belg. u. luxem. Code civil; Art. 911 f. rumän. Codul civil). Nach neuem französischen Recht sind die Testamentsvollstreckung sowie die neu eingeführte administration de la succession par un mandataire grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzt, können aber gerichtlich verlängert werden (Art. 1032; Art. 812-1-1 Abs. 2 Code civil; siehe auch Art. 1031 Code civil). Auch das italienische Recht gestattet nur eine regelmäßige Dauer der Verwaltung von einem Jahr, danach ist nur noch eine Überwachung der Erben durch den Testamentsvollstrecker möglich (Art. 703 Abs. 3 Codice civile). Keinerlei zeitliche Bindungswirkung für die Erben enthält die Testamentsvollstreckung im ungarischen Recht; hier können offenbar die Erben die durch den Erblasser angeordnete Fremdverwaltung stets widerrufen (§ 79 Abs. 2 ung. Nachlassverfahrensverordnung).

Zudem endet das Amt des Testamentsvollstreckers regelmäßig mit dessen Tod, in einigen Rechtsordnungen auch, wenn der Vollstrecker in einen Zustand gerät, in dem seine Ernennung unwirksam gewesen wäre. Zudem kann der Testamentsvollstrecker in zahlreichen Rechtsordnungen sein Amt kündigen sowie aufgrund eines wichtigen Grundes entlassen werden.

5. Einheitsrecht; Gemeinschaftsrecht

Besondere Herausforderungen stellen sich bei der grenzüberschreitenden Testamentsvollstreckung. Die Befugnisse eines Fremdverwalters im Ausland sind oft ungewiss. Bisher wurden diese Probleme nicht durch eine Vereinheitlichung des Sachrechts oder Erbkollisionsrechts (siehe Erbrecht, internationales) in Angriff genommen. Vielmehr versucht das Haager Nachlassverwaltungsübereinkommen von 1973, das nur für Portugal, Tschechien und die Slowakei in Kraft getreten ist, durch einen internationalen Fremdverwalternachweis die grenzüberschreitende Fremdverwaltung zu erleichtern. Der Nachweis gibt nicht nur Auskunft über die Person des Fremdverwalters, sondern auch über dessen Befugnisse (Art. 1(1)). Das Zertifikat wird von den Gerichten am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ausgestellt (Art. 2), wobei diese Gerichte grundsätzlich ihr eigenes Sachrecht anwenden (Art. 3). Das Zertifikat wird in den Vertragsstaaten anerkannt (Art. 9 ff.) und entfaltet insbesondere eine Gutglaubensfunktion (Art. 22 f.).

Besondere Vorschriften für die Testamentsvollstreckung finden sich im Gemeinschaftsrecht bisher nicht. Allerdings hat das primäre Gemeinschaftsrecht vor allem in Gestalt der Grundfreiheiten Einfluss auf die Tätigkeit von Fremdverwaltern im Binnenmarkt. Diese können sich auf die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EG/‌56 AEUV berufen. So liegt etwa nach der Entscheidung des EuGH in Hubbard eine nach Art. 49 EG/‌56 AEUV verbotene unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vor, „wenn ein Mitgliedstaat von einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der als Testamentsvollstrecker eine Klage vor einem inländischen Gericht erhebt, die Zahlung einer Prozesskostensicherheit verlangt, während eine solche Voraussetzung für seine Staatsangehörigen nicht gilt“ (EuGH Rs. C-20/‌1992 – Hubbard, Slg. 1993, I-3777, Rn. 14). Der Bezug zum Erbrecht wird für die Eröffnung der Grundfreiheiten als unschädlich erachtet (EuGH a.a.O. Rn. 19 f.). Auch die Stellung des Testamentsvollstreckers im sekundären Gemeinschaftsrecht war bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Der Gerichtshof urteilte, dass der Testamentsvollstrecker für Zwecke des harmonisierten Umsatzsteuerrechts nicht einem Rechtsanwalt vergleichbar ist (EuGH Rs. C-401/‌06 – Kommission/‌Deutschland, Slg. 2007, I-10609). Diese Entscheidung begründet der EuGH vor allem mit der Stellung des Testamentsvollstreckers; er vertrete nicht die Interessen des Erblassers im eigentlichen Sinne, sondern vollziehe einen festgelegten Willen, dessen Interpret er sei; auch bleibe der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber neutral (EuGH a.a.O. Rn. 37).

Literatur

Wolfgang Siebert, Testamentsvollstrecker, in: Franz Schlegelberger (Hg.), Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht des In- und Auslandes, Bd. VI, 1938, 561 ff.; Erich Lang, Der Testamentsvollstrecker in den ausländischen Rechten und seine rechtliche Stellung im deutschen Rechtsgebiet, 1959, 11 ff.; Alexander Beck, Historisches und Rechtsvergleichendes zur Stellung des Willensvollstreckers, in: Pio Caroni, Josef Hofstetter (Hg.), Itinera iuris: Arbeiten zum römischen Recht und seinem Fortleben, 1980, 285 ff.; Marius Berenbrok, Internationale Nachlaßabwicklung, 1989, 159 ff.; Carsten Thomas Ebenroth, Erbrecht, 1992, 465 ff.; Karlheinz Muscheler, Die Haftungsordnung der Testamentsvollstreckung, 1994, 17 ff.; Astrid Offergeld, Die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers, 1995, 194 ff.; Reinhard Zimmermann, Heres Fiduciarius? Rise and Fall of the Testamentary Executor, in: Richard Helmholz, idem (Hg.), Itinera Fiduciae: Trust and Treuhand in Historical Perspective, 1998, 267 ff.; Ulrich Haas, Internationale Testamentsvollstreckung, in: Manfred Bengel, Wolfgang Reimann (Hg.), Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3. Aufl. 2001, 429 ff.; Murad Ferid, Karl Firsching, Heinrich Dörner, Rainer Hausmann (Hg.), Internationales Erbrecht, 9 Bde. (Loseblatt), 1955 ff.

Abgerufen von Testamentsvollstreckung – HWB-EuP 2009 am 29. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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