Beweisrecht, internationales und Strafschadensersatz: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Verena Brandt]]''
von ''[[Gerhard Wagner]]''
== 1. Grundbegriffe ==
== 1. Geschichte und Terminologie ==
Trotz der zunehmenden Europäisierung des Privatrechts sind wichtige beweisrechtliche Fragen, wie etwa die der Beweislast, des Beweismaßes, der Beweismittel sowie der Beweisverbote nach wie vor in den nationalen Rechtsordnungen verankert. Relevante internationale bzw. europäische Bestimmungen bestehen jedoch zur Rechtshilfe in Fällen mit Auslandsberührung. Relevante Rechtsquellen sind insofern das HBÜ und die Beweisaufnahme-VO (VO 1206/2001). Allerdings ensteht zunehmend ''soft law'', das sich mit den erstgenannten Regelungskomplexen auseinandersetzt.  
Das private Haftungsrecht hat dieselben Wurzeln wie das öffentliche Strafrecht. Im [[römisches Recht|römischen Recht]] entwickelte sich das [[Deliktsrecht: Allgemeines und lex Aquilia|Deliktsrecht]] als „privates Strafrecht“ in der Gestalt der ''actiones poenales'', die später eine Verbindung mit den auf Ausgleich bedachten ''actiones rei persecutoriae'' eingingen. Noch bei ''Friedrich Carl von Savigny'' wurde dem Deliktsrecht ein Poenalzweck zugeschrieben; es diene nicht nur „juridischer Vergeltung“, sondern darüber hinaus der Abschreckung und Besserung.


== 2. Beweisrechtsvergleichung ==
Im ''common law of torts'' – das seiner römischen Schwester ohnehin viel näher steht als das kontinental-europäische Deliktsrecht – ist der Sanktionscharakter der Haftung bis heute offen anerkannt. Folgerichtig werden die Rechtsfolgen der Haftung – der Schadensersatz – nicht allein unter das Prinzip des Ausgleichs erlittener Nachteile gestellt, sondern darüber hinaus auch auf die Ziele der Verhaltenssteuerung und der Vergeltung ausgerichtet. Am deutlichsten durchgeführt ist dieser Ansatz in den Rechtsordnungen der USA, die die Gerichte bzw. ''juries'' zur Verhängung von Strafschadensersatz (''punitive damages'') ermächtigen, um besonders verwerfliches Verhalten zu bestrafen und davor abzuschrecken (''punish and deter'').
=== a) Aufgabenverteilung zwischen Richter und Parteien ===
Zentral für das Beweisrecht ist die Aufgabenverteilung zwischen Partei und Gericht. Diese wird gemeinhin als tief greifender struktureller Unterschied zwischen dem Zivilprozess kontinentaler Prägung und dem angelsächsischen Verfahren angesehen, der zur Zerreißprobe jeder Harmonisierungsbestrebung werden kann. Während diesseits des Ärmelkanals Verhandlungsführung und Leitung des Beweisverfahrens in die Hände des Richters gelegt sind, sollen jenseits des Kanals allein Parteien und Anwälte mit der Sammlung der Beweismittel und der Präsentation derselben befasst sein. Richtig ist, dass dies über einen gewissen Zeitraum des 20. Jahrhunderts der Realität entsprach. Es handelt sich aber weder historisch noch gegenwärtig um tief in den jeweiligen Kulturen verwurzelte Vorstellungen. Historisch ist das Bild nicht zutreffend, weil z.B. in Frankreich der ''Ancien Code de Procédure Civile'' von 1806 die Sachverhaltsaufklärung überwiegend in die Hände der Parteien legte und dem Richter erst mit der Vereinfachungsnovelle von 1976 weitreichende Leitungs- und Kontrollkompetenzen an die Hand gab. Auch die deutsche, stark von dem französischen Prozessrecht geprägte ZPO verlagerte erst im 20. Jahrhundert die Kompetenzen der Parteien teilweise auf den Richter. Gegenwärtig entspricht das skizzierte Bild ebenfalls nicht mehr der Realität, weil England mit den ''Woolf''-Reformen 1999 erhebliche verfahrensleitende Kompetenzen des Richters (''case management'') sowohl für das ''pre-trial'' als auch das ''trial'' eingeführt hat. Ein tiefer Graben besteht aber zu den USA, wo im Beweisverfahren über die Erweislichkeit behaupteter Tatsachen durch eine ''jury ''entschieden wird.


=== b) Beweisverfahren und Zugang zu Information und Beweis ===
== 2. Der Stand der europäischen Privatrechte ==
Der Zugang zu Information und Beweis erfolgt im deutschen Recht im Wesentlichen einstufig, im Rahmen der Beweisaufnahme, flankiert durch die prozessleitenden Anordnungen und Hinweispflichten des Gerichts, sowie gegebenenfalls im Rahmen einer Güteverhandlung. In den ''[[common law]]-''Rechtsordnungen sowie in Japan gibt es darüber hinaus ein zusätzliches Instrument zur Sachverhaltsaufklärung: das Mittel der ''discovery'' bzw. ''disclosure''. Danach müssen die Parteien vor dem ''trial'' eine Liste mit sämtlichen'' ''relevanten Unterlagen, die sich in ihrem Einflussbereich befinden, erstellen und der anderen Seite gestatten, Einsicht in die aufgelisteten Unterlagen zu nehmen, Augenscheinsobjekte zu besichtigen sowie Informationen zu erfragen. Einen derartigen Verfahrensabschnitt gibt es in Deutschland nicht. Die zu Grunde liegende Funktion der ''discovery'' ist eine zweifache: Eine Partei soll nicht dadurch benachteiligt werden, dass sie nicht über alle Informationen verfügt, die sie benötigt, um ihren Fall zu substantiieren und zu beweisen (Gerechtigkeitsargument). Ferner soll ein früher und umfassender Informationsaustausch zwischen den Parteien stattfinden mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und der Kostenersparnis (Effizienzargument).
Die Haltung der europäischen Rechtsordnungen zum Strafschadensersatz lässt sich auf den gemeinsamen Nenner bringen, dass ''punitive damages'' nach amerikanischem Muster strikt abgelehnt werden und nicht zum Kernbestand gemeineuropäischen Privatrechts zählen. Die scharfe Ablehnung des Strafschadensersatzes ist auch dadurch motiviert, die Anerkennung US-amerikanischer Urteile abzulehnen, soweit diese ''punitive damages'' in exorbitanter Höhe verhängen. Nach Ansicht des BGH (BGH 4.6.1992, BGHZ 118, 312, 334 ff.) verstößt der Strafschadensersatz gegen den deutschen ''ordre public'' (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), weil das deutsche Schadensersatzrecht ausschließlich auf den Ausgleichsgedanken ausgerichtet sei. In den Erwägungsgründen zur Rom II-VO (VO 864/‌2007) wird dieser Standpunkt ausdrücklich bekräftigt. Jenseits der Ablehnung der amerikanischen Praxis bieten die europäischen Privatrechte jedoch keinen Monolith, sondern ein durchaus facettenreiches Bild.


Diese Funktionen werden in Deutschland auf verschiedensten Ebenen wahrgenommen. Neben prozessualen Vorschriften über den Urkundsbeweis durch die Regeln der sekundären Darlegungslast, den Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, spezialgesetzliche Auskunftsansprüche, Beweiserleichterungen, Beweislastverschiebungen, Regelungen über die Beweisvereitelung, die Schaffung von Tatbeständen der Gefährdungshaftung sowie die Neufassung des § 142 ZPO im Jahr 2002.
Obwohl das römische Recht Haftung und Schadensersatz auch auf den Pönalzweck ausrichtete, werden Steuerungs- und Straffunktionen des Deliktsrechts von den modernen Nachfolgern des römischen Rechts, den kontinental-europäischen Rechtsordnungen des ''civil law'', ganz überwiegend abgelehnt. Für die deutsche Dogmatik ist der Strafschadensersatz ein rotes Tuch. Der Gesetzgeber des [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] wandte sich ausdrücklich von dem bis dahin im Gemeinen Recht ([[ius commune (Gemeines Recht)|''ius commune'']]) geltenden Gradationssystem ab. Die Abstufung des Haftungsumfangs je nach dem Grad des Verschuldens begünstige „die Hereinziehung moralischer oder strafrechtlicher Gesichtspunkte“ in das Schadensersatzrecht, was besser zu vermeiden sei. Stattdessen gilt die Regel: Nur Ausgleich des Schadens und keinesfalls mehr als Schadensausgleich. Prävention und Vergeltung dürfen danach bei der Bemessung des Schadensersatzes keine Rolle spielen; insbesondere sind diese Gesichtspunkte nicht dazu geeignet, einen Ersatzanspruch jenseits des Umfangs zu begründen, der sich bei einer am Ausgleichsprinzip orientierten „Berechnung“ ergibt. Ganz durchhalten lässt sich die Fixierung auf den Kompensationszweck indessen nicht; bei Persönlichkeitsverletzungen durch Massenmedien legt die Rechtsprechung wert darauf, dass dem Schadensausgleich abschreckende Wirkung zukommt. Darin liegt die implizite Anerkennung des Präventionszwecks als normative Richtschnur des Schadensersatzrechts. Darüber hinaus spielt bei der Bemessung der Entschädigung für immaterielle Beeinträchtigungen seit jeher auch der Verschuldensgrad eine Rolle, also dasjenige Kriterium, das im Bereich der Vermögensschäden strikt abgelehnt wird.


In anderen europäischen ''civil law''-Rechtsordnungen, die ein ''discovery''-Verfahren ebenfalls nicht kennen, sind in jüngerer Vergangenheit in größerem Umfang als in der deutschen ZPO Mitwirkungs- und Kooperationspflichten der Prozessparteien statuiert worden. Am weitesten geht mit Blick auf die Aufgabenverteilung zugunsten des Richters Österreich, wo ein Kooperationsmodell praktiziert wird. Interessant ist auch das französische Modell, das bereits 1975 mit Art. 11 ''Nouveau Code de Procédure Civile'' Mitwirkungspflichten der Parteien ohne Rücksicht auf die Beweislast statuiert hat. Auch in den Prozessordnungen der Schweizer Kantone bestehen neben der Möglichkeit der Beweisaufnahme von Amts wegen Auskunfts- und Vorlagepflichten der Parteien, die von materiellen Auskunftsansprüchen unabhängig sind.
Auch das französische Schadensersatzrecht folgt der Maxime: ''Tout le dommage'','' mais rien que le dommage'', nach der es bei der Bemessung des Schadensersatzes auf präventive und punitive Zwecke nicht ankommen dürfte. Wie in Deutschland verschaffen sich diese Regelungsziele indessen auf indirektem Wege Raum und Geltung. Es ist kein Geheimnis, dass die französischen Gerichte die Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen [[Persönlichkeitsrecht]]s (''droit de la personnalité'') durch Massenmedien auch mit Rücksicht auf die Abschreckungswirkung des Urteils festsetzen. Das lukrative Delikt soll sich nicht lohnen. Der Projektentwurf zur Reform des Obligationenrechts will diese Judikatur in einem neuen Art. 1371 ''Code civil'' kodifizieren und in Fällen einer „faute manifestement déliberée, et notamment d’une faute lucrative“ die Verurteilung zu ''dommages-intérêts punitifs'' zulassen. Auch jenseits der Persönlichkeitsverletzungen werden präventive und punitive Aspekte bei der Bemessung der Geldentschädigung berücksichtigt, und zwar nicht nur bei immateriellen Beeinträchtigungen, sondern auch bei Vermögensschäden. Das den französischen Gerichten eingeräumte, breite Ermessen bei der Schadensbemessung ermöglicht es, dem Sanktionsinteresse Geltung zu verschaffen, indem der Ersatzbetrag bei grobem Verschulden höher geschätzt wird als sonst.


=== c) Beweislast ===
Unter den kontinental-europäischen Rechtsordnungen treten das österreichische und das schweizerische Recht den Steuerungs- und Strafzwecken des Schadensersatzes vergleichsweise unbefangen entgegen. Für die Schweiz heißt es in Art. 43 Abs. 1 OR ausdrücklich, bei der Bemessung des Schadensersatzes seien die Umstände, aber auch „die Größe des Verschuldens“ zu würdigen. Das österreichische [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] folgt bis heute dem Gradationssystem, macht den Umfang des Schadensersatzes also abhängig vom Maß der Schuld. In der aktuell geführten Reformdiskussion wird zwar vorgeschlagen, ihm den Abschied zu geben, allerdings ausdrücklich betont, es sei die Aufgabe des Schadensersatzrechts, „einen Anreiz zu schaffen, Schäden zu vermeiden“ (§ 292 Abs. 1 Reform-Entwurf).
Unterschiede bestehen auch bezüglich der Regelungen zur Beweislast im angelsächsischen Recht und im Zivilprozess kontinentaleuropäischer Prägung.  


In Deutschland wird zwischen Darlegungs- und Beweislasten differenziert. Wer die Verantwortung für die Darlegung einer Tatsache hat, trägt die Last, den Prozess zu verlieren, wenn er dieser Darlegungslast nicht genügt. Gleiches gilt für die Verantwortung zum Beweis einer Tatsache. Wer zwar die Tatsachen darlegen, sie aber im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite nicht beweisen kann, trägt die Last, den Prozess aus diesem Grunde zu verlieren. Die Lasten stehen fest und wechseln nicht zwischen den Parteien hin und her.
Die Berücksichtigung des Verschuldensgrads bei der Bemessung der Ersatzleistung ist eine zurückhaltende Variante des Strafschadensersatzes, die noch dazu häufig versteckt praktiziert wird. Diese Umwege hat das englische Recht nicht nötig. Angesichts des mit dem amerikanischen Recht gemeinsamen Stammbaums wenig überraschend, ist der Strafschadensersatz auch dem englischen Recht geläufig. Anders als in den USA ist der Anwendungsbereich der dort sog. ''exemplary damages'' allerdings seit der grundlegenden Entscheidung des ''House of Lords'' in ''Rookes v. Barnard''<nowiki> [1964] AC 1129 auf wenige Fallgruppen begrenzt. Sieht man von den praktisch seltenen gesetzlichen Anordnungen und der Staatshaftung für willkürliches Verhalten von Amtsträgern ab, geht es auch in England allein um die Abschreckung vor dem lukrativen Delikt, bei dem der Schädiger den Schadensersatz von vornherein einkalkuliert und wegen des überschießenden Nutzens gleichwohl das fremde Recht verletzt. Die praktische Bedeutung der Maxime des „tort must not pay“ entfaltete sich bisher wiederum im Bereich der Mediendelikte. Allerdings hat das </nowiki>''House of Lords'' die Beschränkung der ''exemplary damages'' auf bestimmte Deliktstatbestände – den sog. ''cause of action test'' – im Jahr 2002 aufgegeben (''Kuddus v Chief Constable of Leicestershire Constabulary''<nowiki> [2002] 2 AC 122). Eine Ausweitung des Strafschadensersatzes über den engen Bereich der Persönlichkeitsverletzungen hinaus ist damit wieder möglich geworden.</nowiki>


Das angelsächsische Recht differenziert zwischen dem ''legal burden'' (auch ''persuasive burden'') und dem ''burden of adducing evidence ''(auch ''evidential burden''). Der ''burden of adducing evidence'' regelt die Last für die Zulassung der Partei zur Beweisführung, und der ''legal burden'', der auch als ''ultimate burden'' bezeichnet wird, das Risiko der Nichterweislichkeit. Diese Differenzierung zwischen den beiden Beweislastbegriffen entstammt historisch dem Richterrecht.  
== 3. Gemeinschaftsrecht ==
Rechtsakte der [[Europäische Union|EU]], in denen die europäischen Gerichte zur Verhängung von Strafschadenser-satz ermächtigt werden, existieren nicht. Soweit allerdings das nationale Recht präventive und punitive Zwecke im Rahmen des Schadensersatzrechts anerkennt und auf dieser Grundlage suprakompensatorische Entschädigungsansprüche zulässt, darf es nicht zwischen Verstößen gegen nationales und solchen gegen Europarecht diskriminieren. Nach der Rechtsprechung des [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] sind die englischen Gerichte aufgrund des sog. Äquivalenzprinzips gehalten, auch bei Verstößen von Amtsträgern gegen Gemeinschaftsrecht ''exemplary damages'' zuzusprechen, wenn sie dies in einem vergleichbaren nationalen Fall tun würden (EuGH verb.&nbsp;Rs.&nbsp;C-46/‌93 und C-48/‌93 – ''Brasserie du pêcheuer'', Slg. 1996, I-1029, Rn.&nbsp;90&nbsp;f.).


Der ''legal burden'' ist am ehesten der objektiven Beweislast, der ''burden of adducing evidence'' am ehesten der subjetiven Beweislast vergleichbar. Der Unterschied zwischen der subjektiven Beweislast und dem ''burden of adducing evidence'' besteht jedoch darin, dass im Rahmen der subjektiven Beweislast lediglich relevant ist, ob für eine beweisbedürftige und beweiserhebliche Tatsache ein Beweisangebot vorliegt, wohingegen der Richter im ''jury trial'' zusätzlich prüft, ob das angebotene Beweismittel so beschaffen ist, dass es der ''jury'' eine hinreichende Wahrscheinlichkeit übermitteln kann. Es findet also in gewissem Umfang eine antizipierte Beweiswürdigung statt, die nach deutschem Recht grundsätzlich unzulässig ist. Die zweite Abweichung besteht in dem so genannten ''shifting'' der Beweislast im angelsächsischen Rechtskreis. Anders als im kontinentaleuropäischen Prozess, in dem es in der Regel nur eine einzige Beweisaufnahme gibt, die dem Richter ein Gesamtbild vermittelt, werden im ''trial'' abwechselnd Beweisblocks des Klägers und des Beklagten abgearbeitet, im Rahmen derer der ''burden of adducing evidence'' hin- und herwechselt. Obgleich es im englischen Zivilprozess selbst keine Verfahren mit einer ''jury''-Beteiligung mehr gibt, ist es bei diesem zweistufigen, hin- und herspringenden Verfahren geblieben.
Zahlreiche [[Richtlinie]]n und [[Verordnung]]en der EU belassen den Mitgliedstaaten Regelungsspielräume bei der Sanktionierung von Verstößen gegen die dort geregelten Verhaltensstandards. Das damit eingeräumte Ermessen ist allerdings keineswegs schrankenlos. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten vielmehr gehalten, Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht mit Sanktionen zu ahnden, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind (EuGH Rs.14/‌83 – ''von Colson'', Slg.&nbsp;1984, 1891, Rn.&nbsp;23). Diese Formel ist derart etabliert, dass sie mittlerweile auch von dem europäischen Gesetzgeber verwendet wird, etwa in den Anti-Diskriminierungs-Richtlinien (vgl. Art.&nbsp;15 RL&nbsp;2000/‌43).


=== d) Beweismaß ===
Das Bemühen um wirksame und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht dasselbe wie Strafschadensersatz. Die Präventionsfunktion der Haftung ist nicht gleichbedeutend mit der Straffunktion, sondern nur eine ihrer beiden Hälften Sühne und Abschreckung (''punishment and deterrence''). Gleichwohl markiert die offene Anerkennung der Präventionsfunktion des Schadensersatzrechts durch den [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] und das ihm folgende europäische Sekundärrecht die Abkehr von der ausschließlichen Fixierung auf den Ausgleichszweck. Wie weit die Relativierung des Ausgleichszwecks vorangetrieben werden wird, ist derzeit eine offene Frage. Im Kontext des Europäischen Wettbewerbsrechts sah es nach der Entscheidung des EuGH in Sachen ''Courage'' (EuGH Rs.&nbsp;C-453/‌99, Slg. 2001, I-6297) so aus, als würde der Gesichtspunkt der Verhaltenssteuerung die Oberhand gewinnen, doch das Urteil in der Rechtssache ''Manfredi'' (EuGH Rs.&nbsp;C-295/‌04 bis C 298/‌04, Slg.&nbsp;2006-I, 6619)'' ''hat die Gewichte wieder zugunsten des Ausgleichsgedankens verschoben. Der entscheidende Prüfstein für das Kräfteverhältnis von Ausgleichs- und Präventionsgedanken ist die Frage, ob die Steuerungsfunktion der Haftung es ermöglicht, suprakompensatorischen Ersatz zuzusprechen, also Schadensausgleich zu gewähren, wo in Wahrheit ein Schaden gar nicht vorliegt. Wird dies im Interesse der Bewährung objektiven Rechts und zur Abschreckung vor Rechtsverletzungen anerkannt, ist der Rubikon hin zu einem echten „Präventionsschadensersatz“ überschritten. Es ist derzeit nicht vorherzusagen, wann der EuGH mit dieser Frage konfrontiert werden und wie er sie entscheiden wird.
Während als Beweismaß in Deutschland die Überzeugung des Gerichts verlangt wird (§&nbsp;286 ZPO), wurde in Bezug auf den englischen Zivilprozess lange Zeit die Ansicht vertreten, dass es ausreichend sei, wenn für das Vorbringen der einen Seite eine größere Wahrscheinlichkeit streite, als für das Vorbringen der anderen Seite. Die neuere Forschung kommt mittlerweile jedoch zu dem Ergebnis, dass die Unterschiede zwischen dem englischen und dem deutschen Beweismaß nicht derart gravierend sind, und dass vielmehr in beiden Ländern faktisch ein „flexibles Beweismaß“ zur Anwendung kommt. Trotz der unterschiedlichen Formeln zur Beschreibung des Beweismaßes bestehen in der gerichtlichen Praxis im Ergebnis hinsichtlich der Anforderungen an die Frage, ob ein Beweis als geführt zu betrachten ist, keine allgemeinen Unterschiede.


=== e) Beweismittel ===
== 4. Vereinheitlichungsprojekte ==
Beweismittel sind in den meisten Ländern Zeugen, Parteien, Sachverständige, Urkunden und Augenschein. Sehr unterschiedlich gestaltet sich auch der englische und der kontinentaleuropäische Ansatz im Hinblick auf die Stellung der Partei. Diese wird in Deutschland und in Frankreich als eigenständige Beweismittelkategorie angesehen (''comparution personelle des parties'' einerseits und ''déclarations des tiers'' andererseits), wohingegen die Partei in England zum Zeugenbeweis zugelassen wird. Dem englischen Modell hat sich zwischenzeitlich auch das niederländische Recht mit dem sogenannten ''partij-getuige ''angeschlossen.
Die Projekte zur Vereinheitlichung der europäischen Haftungsrechte erteilen dem Institut des Strafschadensersatzes eine implizite Absage, wenn beispielsweise die ''Principles of European Tort Law'' (PETL) den Schadensersatz in Art.&nbsp;10:101 S.&nbsp;1 auf den Ausgleichszweck beschränkt. Auch der Draft [[Common Frame of Reference|DCFR]] geht das Problem nicht explizit an, sondern schweigt den Strafschadensersatz einfach tot, indem in Art.&nbsp;VI.-6:101(1) DCFR das Ziel der Reparation darauf beschränkt wird, den Geschädigten in diejenige Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Darüber hinaus ist zwar in Art.&nbsp;VI.-6:301 DCFR von einem „right to prevention“ die Rede, doch damit sind allein Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemeint, nicht aber Ansprüche auf suprakompensatorischen Schadensersatz.
 
=== f) Beweisverbote ===
Divergenzen ergeben sich auch im Umgang mit rechtswidrig erlangten Beweismitteln (z.B. heimliche Tonbandaufnahmen und gestohlene Fotografien). Hier treffen das Recht auf Beweis sowie das Recht auf Schutz der Intimsphäre aufeinander. In Deutschland sind derartige Beweismittel grundsätzlich unverwertbar, weil auch die Verwertung als Verletzung des Persönlichkeitsrechts angesehen wird. Eine Verwertbarkeit besteht nur ausnahmsweise, wenn das Interesse auf Verwertung das Persönlichkeitsrecht überwiegt. Gegenteilig stellt sich die Rechtslage in England dar. Bis zum Inkrafttreten der ''Woolf''-Reformen 1999 war grundsätzlich jedes Beweismittel, auch das rechtswidrig erlangte, verwertbar. Entscheidend war allein die ''admissability'', die wiederum gegeben war, wenn das Beweismittel hinreichend relevant war. Die Möglichkeit des Gerichts, Beweismittel in Ausübung seines Ermessens auszuschließen, ist erst 1999 eingeführt worden. Aufgrund des hohen Stellenwertes, den das englische Recht der Wahrheitsermittlung einräumt, ist einstweilen jedoch ein umfassender Gebrauch von dieser neuen Befugnis nicht zu erwarten. In ''Jones v. University of Warwick''<nowiki> [2003] WLR 954 (CA) wurden Videoaufnahmen zum Beweis zugelassen, die ein Arbeitgeber gegen seine wegen eines Arbeitsunfalls klagende Arbeitnehmerin durch einen Privatdetektiv heimlich hat aufnehmen lassen, indem sich dieser unter einem Vorwand Zugang zum Haus der Arbeitnehmerin verschaffte. Denn bei der Abwägung müssten die Konsequenzen für die zivilprozessuale Rechtsdurchsetzung allgemein in Betracht gezogen werden.</nowiki>
 
== 3. Internationales Beweisrecht  ==
Einen Versuch universeller Rechtsvereinheitlichung stellt das HBÜ vom 18.3.1970 dar. Dieses zielt vor allem auf die Überbrückung der Differenzen im Beweisbeschaffungsrecht der USA sowie der europäischen Staaten. Inhaltlich stimmt das HBÜ weitestgehend mit den Regelungen der Beweisaufnahme-VO überein, soweit diese nicht explizit als Weiterentwicklung gegenüber dem HBÜ herausgestellt sind und soweit keine der nachstehenden Besonderheiten einschlägig ist. In seinem Kapitel&nbsp;I regelt das HBÜ die Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte aufgrund von Rechtshilfeersuchen, in Kapitel&nbsp;II die Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter oder Beauftragte des Prozessgerichts. Letztere hat jedoch keine praktische Bedeutung erlangt, da sie grundsätzlich von der Genehmigung des betroffenen Staates im Einzelfall abhängt, wobei ein Anspruch auf Genehmigungserteilung nicht besteht.
 
In der Praxis besteht großes Konfliktpotential im Verhältnis kontinentaleuropäischer Staaten zu den Vereinigten Staaten von Amerika (Transatlantischer Justizkonflikt). Hier geht es um die Frage, ob die in Kontinentaleuropa nicht vorgesehene weitreichende ''pre-trial discocvery of documents'' aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der USA erledigt werden muss. Diese steht insbesondere wegen der fehlenden Erforderlichkeit der Substantiierung sowie wegen der Zulässigkeit des Ausforschungsbeweises (''fishing expedition'') im Widerspruch zu kontinentaleuropäischen Vorstellungen. Schutz wird jedoch durch Art.&nbsp;3 HBÜ gewährt, demzufolge das Thema der Beweisaufnahme hinreichend spezifiziert und substantiiert sein muss, und Auskunftsverweigerungsrechte sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates geltend gemacht werden können. Allerdings darf die Erledigung eines Beweisersuchens nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der ersuchte Staat ein entsprechendes Verfahren nicht kennt, vgl. Art.&nbsp;12(2) HBÜ. Davon wiederum macht Art.&nbsp;23 HBÜ eine Ausnahme, indem er jedem Vertragsstaat das Recht einräumt, ein Beweisersuchen abzulehnen, sofern es eine ''pre-trial discovery of documents'' zum Gegenstand hat, Art.&nbsp;23 HBÜ. Der Wortlaut des Art.&nbsp;23 HBÜ erfasst zwar die ''pre-trial discovery'' hinsichtlich der übrigen Beweismittel nicht, wird aber von der h.M. insofern erweiternd ausgelegt. Von der Möglichkeit des Art.&nbsp;23&nbsp;HBÜ haben alle Vertragsstaaten mit Ausnahme der USA sowie dreier weiterer Staaten Gebrauch gemacht.
 
Interessante Ansatzpunkte für einen Kompromiss zwischen dem europäischen und dem amerikanischem Beweisrecht enthalten die von der ''International Bar Association'' (IBA) im Jahr 1999 vorgelegten ''Rules on the Taking of Evidence in International Commercial Arbitration'' ([[Schiedsverfahren, internationales]]).
 
== 4. Europäisches Beweisrecht ==
Die am 1.1.2004 in Kraft getretene und auf einen deutschen Vorschlag zurückgehende Beweisaufnahme-VO gilt für Beweisaufnahmen in Zivil- und Handelssachen. In ihrem Anwendungsbereich ist sie gegenüber dem HBÜ vorrangig.
 
Ziel der Beweisaufnahme-VO ist die Verbesserung und Vereinfachung der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln. Sie knüpft an das HBÜ an. An einigen Stellen geht die Beweisaufnahme-VO jedoch über das HBÜ hinaus. So enthält sie etwa Bestimmungen über einen direkten Verkehr zwischen den Gerichten sowie über eine Beweiserhebung mittels Video- oder Telefonkonferenz. Dem Unmittelbarkeitsgedanken dienen auch die in Art.&nbsp;11 Beweisaufnahme-VO vorgesehenen Anwesenheitsrechte von Beauftragten des ersuchenden Gerichts. Ferner werden die Parteirechte durch die Verankerung von Anwesenheitsrechten der Parteien in Art.&nbsp;12 Beweisaufnahme-VO gestärkt. Über die Durchführung der Verordnung wacht eine in jedem Mitgliedstaat gemäß Art.&nbsp;3 Beweisaufnahme-VO einzurichtende Zentralstelle. Räumlich gilt die Beweisaufnahme-VO in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, vgl. Art.&nbsp;1(3) Beweisaufnahme-VO.
 
Sachlich gilt die Beweisaufnahme-VO für Verfahren vor staatlichen Gerichten in Zivil- und Handelssachen, also auch in Insolvenzverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht jedoch in Schiedsverfahren. Gemäß Art.&nbsp;1 Beweisaufnahme-VO ist sie einschlägig, sofern das Gericht eines Mitgliedstaates nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften entweder das Gericht eines anderen Mitgliedstaates um Beweisaufnahme ersucht (Art.&nbsp;10-16 Beweisaufnahme-VO) oder aber darum ersucht, in einem anderen Mitgliedsaat selbst unmittelbar Beweis erheben zu dürfen (Art.&nbsp;17 Beweisaufnahme-VO). Das Ersuchen muss in der jeweiligen Landessprache des ersuchten Mitgliedstaates (Art.&nbsp;5 Beweisaufnahme-VO) und unter Verwendung des in der VO enthaltenen Formblatts (Art.&nbsp;4 Beweisaufnahme-VO) abgefasst sein. Es ist sodann nach Maßgabe der ''lex fori'' des ersuchten Mitgliedstaates unverzüglich, längstens innerhalb von 90 Tagen nach Eingang zu erledigen (Art.&nbsp;10(1) und (2) Beweisaufnahme-VO). Hinderungs- bzw. Ablehnungsgründe sind Aussageverweigerungsrechte bzw. &#8209;verbote, mangelnde Zuständigkeit sowie die Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten (Art.&nbsp;14(1) und (2) EBVO). Ein ''ordre-public''-Vorbehalt (''[[ordre public]]'') ist für das Beweisaufnahmeersuchen nach Art.&nbsp;10-16 Beweisaufnahme-VO anders als für das entsprechende Verfahren nach dem HBÜ nicht vorgesehen.
 
Mit der Möglichkeit der Beweisaufnahme unmittelbar durch Mitglieder des ersuchenden Gerichts bzw. durch andere nach dem Recht des Mitgliedstaates zugelassene Personen hat die Beweisaufnahme-VO eine weit über das in Art.&nbsp;17 HBÜ vorgesehene Verfahren hinausgehende Möglichkeit geschaffen. Entsprechenden Anträgen ist anders als dem Ersuchen nach Art.&nbsp;17 HBÜ grundsätzlich stattzugeben, eine Abhängigkeit von der Erteilung einer Genehmigung besteht nicht. Einzige Voraussetzung für eine Beweisaufnahme unmittelbar durch das ersuchende Gericht ist, dass sie auf freiwilliger Basis ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Art.&nbsp;17(2) Beweisaufnahme-VO). Diese Anforderung ist völkerrechtlich zwingend, da die Territorialhoheit eines ausländischen Staates es verbietet, unmittelbaren Zwang im Ausland auszuüben. Darin liegt die große Schwäche dieser Form der Beweisaufnahme: Weigert sich ein zu vernehmender Zeuge auszusagen, gibt es keinerlei Zwangsmittel, die eingesetzt werden könnten. Eine weitere Grenze für diese Form des Ersuchens zieht der ''ordre-public''-Vorbehalt gemäß Art.&nbsp;17(5)(c) Beweisaufnahme-VO, der für Ersuchen nach Art.&nbsp;17 Beweisaufnahme-VO anwendbar ist.
 
In ihrem Anwendungsbericht vom 5.12.2007 (KOM(2007) 769 endg.) hat die [[Europäische Kommission]] auf Grundlage einer vorbereitenden empirischen Analyse der Beweishilfepraxis festgestellt, dass die Verordnung das Ziel der Vereinfachung der Zusammenarbeit und der Beschleunigung der Beweisaufnahme im Wesentlichen erreicht habe, forderte jedoch Funktionsverbesserungen. Im Formularverkehr bestünden noch Anlaufschwierigkeiten. Ferner blieben die Möglichkeiten der unmittelbaren Beweisaufnahme nach Art.&nbsp;17 Beweisaufnahme-VO ebenso wie die der modernen Kommunikationstechnik noch weitgehend ungenutzt. Schließlich sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um den Zeitraum von 90 Tagen für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen gemäß Art.&nbsp;10(1) Beweisaufnahme-VO einzuhalten.
 
Der EuGH hat mittlerweile die Anwendungsbereiche von Beweisaufnahme-VO und EuGVVO (VO&nbsp;44/2001) gegeneinander abgegrenzt und entschieden, dass das europäische ''forum arresti'' (Art.&nbsp;31 EuGVVO) inländische Beweissicherungsmaßnahmen im Hinblick auf EU-ausländische Verfahren nicht erfasse, damit die Beweisaufnahme-VO nicht umgangen werde, vgl. EuGH Rs.&nbsp;C-104/03 – ''St. Paul Diary'', Slg. 2005, I-3481.
 
== 5. Beweisrechtlich relevante Regelungen im Bereich des ''soft law'' ==
Der insgesamt sehr fragmentarische Charakter der Vorschläge der ''Storme''-Kommission wird gerade im Bereich des Beweisrechts sichtbar. Während er neun Bestimmungen zur Urkundenedition enthält (Art.&nbsp;4.1&nbsp;ff.), finden sich zum übrigen Beweisrecht gerade mal zwei Vorschriften, eine über die Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage vor Gericht (Art.&nbsp;5) und eine zur Ersetzung schriftlicher Vernehmungsprotokolle durch Tonbandaufnahmen (Art.&nbsp;6). Regeln zu Beweismitteln, Beweismaß, Beweislast und Beweisverboten fehlen vollständig. Im Hinblick auf die Dokumentenvorlage sieht der Teilentwurf den Austausch von Dokumenten nach dem Modell des englischen Verfahrensrechts nach der ''Woolf''-Reform vor.
 
Auch die ALI/UNIDROIT'' Principles of Transnational Civil Procedure'' aus 2004 haben sich für ein ''disclosure''-Regime entschieden. Zentral war hier, dass mit den USA Einigkeit im Hinblick auf die Unzulässigkeit von ''fishing expeditions'' durch Postulierung eines strengen Substantiierungserfordernisses sowie eines engen Relevanzbegriffs erreicht werden konnte. Die Ausgestaltung der Weigerungsrechte soll sich nach nationalem Recht richten (Principle&nbsp;18.1). Beweismittel sind die Parteiaussage, der Zeugenbeweis, der Sachverständigenbeweis, der Urkundsbeweis und die Inaugenscheinnahme (Principle&nbsp;18.1). Als Beweismaß gilt gemäß Principle&nbsp;21.2 nach kontinentaleuropäischem Vorbild die Überzeugung des Richters von der Wahrheit als Bezugspunkt. Die Beweislast trägt jede Partei für die ihr günstigen erheblichen Tatsachen, Principle&nbsp;21.2.
 
== 6. Perspektiven auf europäischer Ebene ==
Angleichungspotential auf europäischer Ebene versprechen nicht nur rein prozessuale Bestrebungen, sondern auch solche, die die verfahrensrechtliche Absicherung sektoraler materiellrechtlicher Harmonisierung betreffen, wie etwa im Recht des geistigen Eigentums die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (RL&nbsp;2004/48) oder im Kartellrecht das Weißbuch der Kommission (KOM(2008) 165 endg.). Gemäß Art.&nbsp;6 der RL&nbsp;2004/48 hat eine Prozesspartei, die ihre Ansprüche unter Vorlage aller ihr vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel hinreichend begründet, das Recht, von der Gegenseite die Vorlage von in gegnerischer Verfügungsgewalt befindlichen Beweismitteln zu verlangen, sofern sie diese hinreichend genau bezeichnet. Ferner sieht sie in Art.&nbsp;7 die vorprozessuale Sicherstellung von Beweismitteln nach dem Vorbild der französischen ''saisie-contrefaçon'' sowie des englischen ''search order'' vor.  


==Literatur==
==Literatur==
''Dagmar Coester-Waltjen'', Internationales Beweisrecht, 1983; ''Walther J. Habscheid'' (Hg.), Der Justizkonflikt mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Berichte von Rolf Stürner, Dieter G. Lange und Yasuhei Taniguchi, 1986; ''Walther J. Habscheid'', Beweislast und Beweismaß: Ein kontinentaleuropäisch-angelsächsischer Rechtsvergleich, in: Festschrift für Gottfried Baumgärtel, 1990, 105&nbsp;ff.; ''Peter Gottwald'', Das flexible Beweismaß im englischen und deutschen Zivilprozess, in: Festschrift für Dieter Henrich, 2000, 165&nbsp;ff.; ''Gerhard Wagner'', Europäisches Beweisrecht: Prozessrechtsharmonisierung durch Schiedsgerichte, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 9 (2001) 441&nbsp;ff.; ''Heinrich Nagel'', ''Marlis Bajons ''(Hg.),'' ''Beweis-Preuve-Evidence, 2003''<nowiki>; Dieter Leipold</nowiki>'', Neue Wege im Recht der internationalen Beweiserhebung, in: Festschrift für Peter Schlechtriem, 2003, 91&nbsp;ff.; ''Moritz Brinkmann'', Das Beweismaß im Zivilprozess aus rechtsvergleichender Sicht, 2005; ''Daniel Waterstraat'', ALI/Unidroit Principles and Rules of Transnational Civil Procedure, 2006; ''Stefan Huber'', Entwicklung transnationaler Modellregeln für Zivilverfahren, 2008.
''Peter Birks'', Civil Wrongs, Butterworth Lectures 1990/‌1991, 55&nbsp;ff.; ''Suzanne Carval'', La Responsabilité civile dans sa fonction de peine privée, 1995; ''Peter Birks'' (Hg.), Wrongs and Remedies in the Twenty-First Century, 1996; ''A. Mitchell Polinsky'','' Steven Shavell'', Punitive Damages, Harvard Law Review 111 (1998) 869&nbsp;ff.; ''Juliana Mörsdorf-Schulte'', Funktion und Dogmatik US-amerikanischer punitive damages, 1999; ''Dirk Brockmeier'', Punitive damages, multiple damages und deutscher ordre public, 1999; ''Ina Ebert'', Pönale Elemente im deutschen Privatrecht, 2004; ''Guido'' ''Calabresi'', The Complexity of Torts, in: M. Stuart Madden (Hg.), Exploring Tort Law, 2005, 333&nbsp;ff.; ''Gerhard Wagner'', Prävention und Verhaltenssteuerung durch Privatrecht, Archiv für die civilistische Praxis 206 (2006) 352&nbsp;ff.; ''idem'', Neue Perspektiven im Schadensersatzrecht: Kommerzialisierung, Strafschadensersatz, Kollektivschaden, in: Verhandlungen des 66. Deutschen Juristentags, Bd.&nbsp;I, 2006.


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Version vom 14. September 2016, 12:24 Uhr

von Gerhard Wagner

1. Geschichte und Terminologie

Das private Haftungsrecht hat dieselben Wurzeln wie das öffentliche Strafrecht. Im römischen Recht entwickelte sich das Deliktsrecht als „privates Strafrecht“ in der Gestalt der actiones poenales, die später eine Verbindung mit den auf Ausgleich bedachten actiones rei persecutoriae eingingen. Noch bei Friedrich Carl von Savigny wurde dem Deliktsrecht ein Poenalzweck zugeschrieben; es diene nicht nur „juridischer Vergeltung“, sondern darüber hinaus der Abschreckung und Besserung.

Im common law of torts – das seiner römischen Schwester ohnehin viel näher steht als das kontinental-europäische Deliktsrecht – ist der Sanktionscharakter der Haftung bis heute offen anerkannt. Folgerichtig werden die Rechtsfolgen der Haftung – der Schadensersatz – nicht allein unter das Prinzip des Ausgleichs erlittener Nachteile gestellt, sondern darüber hinaus auch auf die Ziele der Verhaltenssteuerung und der Vergeltung ausgerichtet. Am deutlichsten durchgeführt ist dieser Ansatz in den Rechtsordnungen der USA, die die Gerichte bzw. juries zur Verhängung von Strafschadensersatz (punitive damages) ermächtigen, um besonders verwerfliches Verhalten zu bestrafen und davor abzuschrecken (punish and deter).

2. Der Stand der europäischen Privatrechte

Die Haltung der europäischen Rechtsordnungen zum Strafschadensersatz lässt sich auf den gemeinsamen Nenner bringen, dass punitive damages nach amerikanischem Muster strikt abgelehnt werden und nicht zum Kernbestand gemeineuropäischen Privatrechts zählen. Die scharfe Ablehnung des Strafschadensersatzes ist auch dadurch motiviert, die Anerkennung US-amerikanischer Urteile abzulehnen, soweit diese punitive damages in exorbitanter Höhe verhängen. Nach Ansicht des BGH (BGH 4.6.1992, BGHZ 118, 312, 334 ff.) verstößt der Strafschadensersatz gegen den deutschen ordre public (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), weil das deutsche Schadensersatzrecht ausschließlich auf den Ausgleichsgedanken ausgerichtet sei. In den Erwägungsgründen zur Rom II-VO (VO 864/‌2007) wird dieser Standpunkt ausdrücklich bekräftigt. Jenseits der Ablehnung der amerikanischen Praxis bieten die europäischen Privatrechte jedoch keinen Monolith, sondern ein durchaus facettenreiches Bild.

Obwohl das römische Recht Haftung und Schadensersatz auch auf den Pönalzweck ausrichtete, werden Steuerungs- und Straffunktionen des Deliktsrechts von den modernen Nachfolgern des römischen Rechts, den kontinental-europäischen Rechtsordnungen des civil law, ganz überwiegend abgelehnt. Für die deutsche Dogmatik ist der Strafschadensersatz ein rotes Tuch. Der Gesetzgeber des BGB wandte sich ausdrücklich von dem bis dahin im Gemeinen Recht (ius commune) geltenden Gradationssystem ab. Die Abstufung des Haftungsumfangs je nach dem Grad des Verschuldens begünstige „die Hereinziehung moralischer oder strafrechtlicher Gesichtspunkte“ in das Schadensersatzrecht, was besser zu vermeiden sei. Stattdessen gilt die Regel: Nur Ausgleich des Schadens und keinesfalls mehr als Schadensausgleich. Prävention und Vergeltung dürfen danach bei der Bemessung des Schadensersatzes keine Rolle spielen; insbesondere sind diese Gesichtspunkte nicht dazu geeignet, einen Ersatzanspruch jenseits des Umfangs zu begründen, der sich bei einer am Ausgleichsprinzip orientierten „Berechnung“ ergibt. Ganz durchhalten lässt sich die Fixierung auf den Kompensationszweck indessen nicht; bei Persönlichkeitsverletzungen durch Massenmedien legt die Rechtsprechung wert darauf, dass dem Schadensausgleich abschreckende Wirkung zukommt. Darin liegt die implizite Anerkennung des Präventionszwecks als normative Richtschnur des Schadensersatzrechts. Darüber hinaus spielt bei der Bemessung der Entschädigung für immaterielle Beeinträchtigungen seit jeher auch der Verschuldensgrad eine Rolle, also dasjenige Kriterium, das im Bereich der Vermögensschäden strikt abgelehnt wird.

Auch das französische Schadensersatzrecht folgt der Maxime: Tout le dommage, mais rien que le dommage, nach der es bei der Bemessung des Schadensersatzes auf präventive und punitive Zwecke nicht ankommen dürfte. Wie in Deutschland verschaffen sich diese Regelungsziele indessen auf indirektem Wege Raum und Geltung. Es ist kein Geheimnis, dass die französischen Gerichte die Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (droit de la personnalité) durch Massenmedien auch mit Rücksicht auf die Abschreckungswirkung des Urteils festsetzen. Das lukrative Delikt soll sich nicht lohnen. Der Projektentwurf zur Reform des Obligationenrechts will diese Judikatur in einem neuen Art. 1371 Code civil kodifizieren und in Fällen einer „faute manifestement déliberée, et notamment d’une faute lucrative“ die Verurteilung zu dommages-intérêts punitifs zulassen. Auch jenseits der Persönlichkeitsverletzungen werden präventive und punitive Aspekte bei der Bemessung der Geldentschädigung berücksichtigt, und zwar nicht nur bei immateriellen Beeinträchtigungen, sondern auch bei Vermögensschäden. Das den französischen Gerichten eingeräumte, breite Ermessen bei der Schadensbemessung ermöglicht es, dem Sanktionsinteresse Geltung zu verschaffen, indem der Ersatzbetrag bei grobem Verschulden höher geschätzt wird als sonst.

Unter den kontinental-europäischen Rechtsordnungen treten das österreichische und das schweizerische Recht den Steuerungs- und Strafzwecken des Schadensersatzes vergleichsweise unbefangen entgegen. Für die Schweiz heißt es in Art. 43 Abs. 1 OR ausdrücklich, bei der Bemessung des Schadensersatzes seien die Umstände, aber auch „die Größe des Verschuldens“ zu würdigen. Das österreichische ABGB folgt bis heute dem Gradationssystem, macht den Umfang des Schadensersatzes also abhängig vom Maß der Schuld. In der aktuell geführten Reformdiskussion wird zwar vorgeschlagen, ihm den Abschied zu geben, allerdings ausdrücklich betont, es sei die Aufgabe des Schadensersatzrechts, „einen Anreiz zu schaffen, Schäden zu vermeiden“ (§ 292 Abs. 1 Reform-Entwurf).

Die Berücksichtigung des Verschuldensgrads bei der Bemessung der Ersatzleistung ist eine zurückhaltende Variante des Strafschadensersatzes, die noch dazu häufig versteckt praktiziert wird. Diese Umwege hat das englische Recht nicht nötig. Angesichts des mit dem amerikanischen Recht gemeinsamen Stammbaums wenig überraschend, ist der Strafschadensersatz auch dem englischen Recht geläufig. Anders als in den USA ist der Anwendungsbereich der dort sog. exemplary damages allerdings seit der grundlegenden Entscheidung des House of Lords in Rookes v. Barnard [1964] AC 1129 auf wenige Fallgruppen begrenzt. Sieht man von den praktisch seltenen gesetzlichen Anordnungen und der Staatshaftung für willkürliches Verhalten von Amtsträgern ab, geht es auch in England allein um die Abschreckung vor dem lukrativen Delikt, bei dem der Schädiger den Schadensersatz von vornherein einkalkuliert und wegen des überschießenden Nutzens gleichwohl das fremde Recht verletzt. Die praktische Bedeutung der Maxime des „tort must not pay“ entfaltete sich bisher wiederum im Bereich der Mediendelikte. Allerdings hat das House of Lords die Beschränkung der exemplary damages auf bestimmte Deliktstatbestände – den sog. cause of action test – im Jahr 2002 aufgegeben (Kuddus v Chief Constable of Leicestershire Constabulary [2002] 2 AC 122). Eine Ausweitung des Strafschadensersatzes über den engen Bereich der Persönlichkeitsverletzungen hinaus ist damit wieder möglich geworden.

3. Gemeinschaftsrecht

Rechtsakte der EU, in denen die europäischen Gerichte zur Verhängung von Strafschadenser-satz ermächtigt werden, existieren nicht. Soweit allerdings das nationale Recht präventive und punitive Zwecke im Rahmen des Schadensersatzrechts anerkennt und auf dieser Grundlage suprakompensatorische Entschädigungsansprüche zulässt, darf es nicht zwischen Verstößen gegen nationales und solchen gegen Europarecht diskriminieren. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die englischen Gerichte aufgrund des sog. Äquivalenzprinzips gehalten, auch bei Verstößen von Amtsträgern gegen Gemeinschaftsrecht exemplary damages zuzusprechen, wenn sie dies in einem vergleichbaren nationalen Fall tun würden (EuGH verb. Rs. C-46/‌93 und C-48/‌93 – Brasserie du pêcheuer, Slg. 1996, I-1029, Rn. 90 f.).

Zahlreiche Richtlinien und Verordnungen der EU belassen den Mitgliedstaaten Regelungsspielräume bei der Sanktionierung von Verstößen gegen die dort geregelten Verhaltensstandards. Das damit eingeräumte Ermessen ist allerdings keineswegs schrankenlos. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten vielmehr gehalten, Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht mit Sanktionen zu ahnden, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind (EuGH Rs.14/‌83 – von Colson, Slg. 1984, 1891, Rn. 23). Diese Formel ist derart etabliert, dass sie mittlerweile auch von dem europäischen Gesetzgeber verwendet wird, etwa in den Anti-Diskriminierungs-Richtlinien (vgl. Art. 15 RL 2000/‌43).

Das Bemühen um wirksame und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht dasselbe wie Strafschadensersatz. Die Präventionsfunktion der Haftung ist nicht gleichbedeutend mit der Straffunktion, sondern nur eine ihrer beiden Hälften Sühne und Abschreckung (punishment and deterrence). Gleichwohl markiert die offene Anerkennung der Präventionsfunktion des Schadensersatzrechts durch den EuGH und das ihm folgende europäische Sekundärrecht die Abkehr von der ausschließlichen Fixierung auf den Ausgleichszweck. Wie weit die Relativierung des Ausgleichszwecks vorangetrieben werden wird, ist derzeit eine offene Frage. Im Kontext des Europäischen Wettbewerbsrechts sah es nach der Entscheidung des EuGH in Sachen Courage (EuGH Rs. C-453/‌99, Slg. 2001, I-6297) so aus, als würde der Gesichtspunkt der Verhaltenssteuerung die Oberhand gewinnen, doch das Urteil in der Rechtssache Manfredi (EuGH Rs. C-295/‌04 bis C 298/‌04, Slg. 2006-I, 6619) hat die Gewichte wieder zugunsten des Ausgleichsgedankens verschoben. Der entscheidende Prüfstein für das Kräfteverhältnis von Ausgleichs- und Präventionsgedanken ist die Frage, ob die Steuerungsfunktion der Haftung es ermöglicht, suprakompensatorischen Ersatz zuzusprechen, also Schadensausgleich zu gewähren, wo in Wahrheit ein Schaden gar nicht vorliegt. Wird dies im Interesse der Bewährung objektiven Rechts und zur Abschreckung vor Rechtsverletzungen anerkannt, ist der Rubikon hin zu einem echten „Präventionsschadensersatz“ überschritten. Es ist derzeit nicht vorherzusagen, wann der EuGH mit dieser Frage konfrontiert werden und wie er sie entscheiden wird.

4. Vereinheitlichungsprojekte

Die Projekte zur Vereinheitlichung der europäischen Haftungsrechte erteilen dem Institut des Strafschadensersatzes eine implizite Absage, wenn beispielsweise die Principles of European Tort Law (PETL) den Schadensersatz in Art. 10:101 S. 1 auf den Ausgleichszweck beschränkt. Auch der Draft DCFR geht das Problem nicht explizit an, sondern schweigt den Strafschadensersatz einfach tot, indem in Art. VI.-6:101(1) DCFR das Ziel der Reparation darauf beschränkt wird, den Geschädigten in diejenige Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Darüber hinaus ist zwar in Art. VI.-6:301 DCFR von einem „right to prevention“ die Rede, doch damit sind allein Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemeint, nicht aber Ansprüche auf suprakompensatorischen Schadensersatz.

Literatur

Peter Birks, Civil Wrongs, Butterworth Lectures 1990/‌1991, 55 ff.; Suzanne Carval, La Responsabilité civile dans sa fonction de peine privée, 1995; Peter Birks (Hg.), Wrongs and Remedies in the Twenty-First Century, 1996; A. Mitchell Polinsky, Steven Shavell, Punitive Damages, Harvard Law Review 111 (1998) 869 ff.; Juliana Mörsdorf-Schulte, Funktion und Dogmatik US-amerikanischer punitive damages, 1999; Dirk Brockmeier, Punitive damages, multiple damages und deutscher ordre public, 1999; Ina Ebert, Pönale Elemente im deutschen Privatrecht, 2004; Guido Calabresi, The Complexity of Torts, in: M. Stuart Madden (Hg.), Exploring Tort Law, 2005, 333 ff.; Gerhard Wagner, Prävention und Verhaltenssteuerung durch Privatrecht, Archiv für die civilistische Praxis 206 (2006) 352 ff.; idem, Neue Perspektiven im Schadensersatzrecht: Kommerzialisierung, Strafschadensersatz, Kollektivschaden, in: Verhandlungen des 66. Deutschen Juristentags, Bd. I, 2006.

Abgerufen von Beweisrecht, internationales – HWB-EuP 2009 am 18. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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