Konzernrecht und Staatsunternehmen im Wettbewerbsrecht: Unterschied zwischen den Seiten

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== 1. Gegenstand und Zweck ==
== 1. Staatsunternehmen – Begriff und Problemstellung ==
Das Konzernrecht regelt die schutz- und organisationsrechtlichen sowie hier insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Aspekte aller Formen von Unternehmensverbindungen. Als Teildisziplin des Gesellschaftsrechts berührt es eine große Bandbreite wirtschaftsrelevanter Rechtsgebiete, wie z.B. das Steuerrecht, das bilanz- und abschlussprüfungsbezogene Konzernrecht, das [[Kartellrecht]] und das [[Übernahmerecht]] sowie das [[Insolvenz der Kapitalgesellschaft|Insolvenzrecht der Kapitalgesellschaften]]. Sein Regelungsgegenstand sind Unternehmensverbindungen, die sich in der Regel aus mehreren selbständigen Gliedern als Tochtergesellschaften zusammensetzen und unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst werden. Als Kriterium für eine Unternehmensverbindung werden insbesondere für den typischen Fall des Unterordnungskonzerns der Kontrollbegriff oder der beherrschende Einfluss eines Unternehmens in Bezug auf ein anderes abhängiges Unternehmen herangezogen. Betriebswirtschaftlich liegen der Konzernorganisation meist das Bemühen um erhöhte organisatorische Flexibilität, Rationalisierung, Synergieeffekte und steuerliche Vorteile zugrunde. Sobald ein Unternehmen der einheitlichen Leitung eines anderen Unternehmens unterstellt wird, wird auch die Zweckverfolgung dieses abhängigen Unternehmens dem herrschenden Unternehmen anheimgestellt. Den hieraus folgenden Gefahren für die Minderheitsgesellschafter und die Gläubiger der abhängigen Gesellschaft soll mit Hilfe des Konzernrechts Rechnung getragen werden.
Der Begriff des Staatsunternehmens ist kein Rechtsbegriff. Nach allgemeinem Verständnis umschreibt er den Sachverhalt, dass sich die öffentliche Hand als Unternehmen oder durch Unternehmen am Wirtschaftsverkehr beteiligt. Der [[EG-Vertrag]] spricht in diesem Zusammenhang von „öffentlichen Unternehmen“ (Art. 86(1) EG/‌106(1) AEUV). In der auf Art. 86(3) EG/‌106(3) AEUV gestützten Transparenz-RL (RL 2006/‌11) sind sie als Unternehmen definiert, auf welche die öffentliche Hand auf Grund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (Art. 2(1) (b)). Der [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] greift für die Zwecke des Art. 86(1) EG/‌106(1) AEUV auf eine inhaltlich übereinstimmende Definition zurück. Zu einem Sonderproblem des Wettbewerbsrechts werden Staatsunternehmen, weil der Staat mit der Beteiligung am Wirtschaftsverkehr neben der Gewinnerzielung häufig weitergehende politische und/‌oder wirtschaftspolitische Ziele verfolgt und „seinen“ Unternehmen zu diesem Zweck Monopolrechte oder sonstige Vorrechte im Wettbewerb einräumt. Trotz der Spannung, in welche Staatsunternehmen und ein System unverfälschten Wettbewerbs (Art. 3(g) EG/‌keine direkte Entsprechung im AEUV) damit unausweichlich geraten, hat der EG-Vertrag die Existenz von öffentlichen Unternehmen nicht in Frage gestellt. Art. 86(1) EG/‌106(1) AEUV setzt sie voraus. Gemäß Art. 295/‌345 AEUV lässt der EG-Vertrag die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt. Die Mitgliedstaaten trifft nach dem EG-Vertrag keine Privatisierungspflicht. Stattdessen statuiert der EG-Vertrag ein Neutralitätsgebot. Gemäß Art. 86(1) EG/‌106(1) AEUV dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem Vertrag und insbesondere dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot (Art. 12 EG/‌18 AEUV) und den Wettbewerbs- und Beihilfevorschriften (Art. 81–89 EG/‌101–109 AEUV) widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten. Sie dürfen daher ihren Einfluss auf öffentliche Unternehmen weder dazu nutzen, die staatsbezogenen Normen des Gemeinschaftsrechts zu umgehen, indem sie diese Unternehmen zu Verhaltensweisen verpflichten oder veranlassen, die als Verhaltensweisen der Mitgliedstaaten unzulässig wären; noch dürfen sie öffentliche Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, in eine Situation versetzen, in die sich diese Unternehmen durch selbstständige Verhaltensweisen nicht ohne Verstoß gegen Art. 82 EG/‌102 AEUV versetzen könnten. Schließlich bleiben die Mitgliedstaaten auch bezüglich öffentlicher Unternehmen in vollem Umfang an das Beihilfenverbot des Art. 87(1)/‌107(1) AEUV gebunden.


Ungeachtet dieser Regelungserfordernisse nimmt sich der historische Hintergrund dieses Rechtsgebiets eher mager aus. Da in Deutschland die Konzentration durch die grundsätzlich erlaubte Kartellierung gefördert wurde, herrschte zwar schon bald nach dem Zweiten Weltkrieg die Meinung vor, dass eine diesbezügliche Reform und Regelung nötig sei. Gleichwohl sieht erst das Aktiengesetz von 1965 konzernspezifische, allerdings nur fragmentarische Regeln vor, nachdem das Aktiengesetz von 1937 sich auf Vorschriften zu Unternehmensverträgen beschränkt hatte. Ungeachtet bemerkenswerter Fortentwicklungen in der deutschen Rechtsprechung und Lehre im Laufe der Jahrzehnte fehlt im übrigen europäischen Ausland und auch auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene ein kodifiziertes oder gar harmonisiertes Konzernrecht. Eine Ausnahme bilden lediglich Portugal, das sich 1986 zu einer gesetzlichen Regelung entschloss, sowie Teilkodifikationen in Slowenien, Tschechien und Ungarn. Auf europäischer Ebene zielte man zunächst ohne Erfolg auf eine Vollharmonisierung ab. So sah das ursprüngliche Statut für eine Europäische Aktiengesellschaft gläubiger- und minderheitenschützende Vorschriften vor. Darüber hinaus schlug die [[Europäische Kommission]] in zwei Entwürfen von Richtlinienvorschlägen ([[Richtlinie]]), dem Vorentwurf einer Konzernrechts-RL I. Teil von 1974, II. Teil von 1975 und dem Vorentwurf der Neunten Richtlinie von 1984 (Konzernrechts-RL), jeweils eine Normierung des Konzernrechts vor.
Diese Vorgaben stehen im Widerspruch zu der herkömmlichen mitgliedstaatlichen Praxis, die öffentliche Unternehmen von den Vorgaben des Wettbewerbsrechts regelmäßig freigestellt hat. Ausdruck hiervon waren die weiten Monopolrechte, mit denen die Mitgliedstaaten öffentliche Unternehmen in den großen Infrastruktursektoren (Telekommunikation, Post, Bahn etc.) regelmäßig ausgestattet haben, um sie so als wirksames Instrument staatlicher Wirtschaftspolitik und ‑planung nutzen zu können. Die finanziellen Beziehungen zwischen Staat und öffentlichen Unternehmen waren innere Angelegenheiten, typischerweise intransparent und der richterlichen Kontrolle entzogen.


== 2. Rechtsentwicklung ==
Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die mitgliedstaatlichen öffentlichen Unternehmen hat zu einschneidenden Änderungen des mitgliedstaatlichen Rechts und der mitgliedstaatlichen Praxis geführt. In dem Maße, in dem öffentliche Unternehmen dem Wettbewerb ausgesetzt sind und keine Vorrechte mehr genießen, können sie nicht mehr als Steuerungsinstrumente für politische und wirtschaftspolitische Ziele eingesetzt werden. Das Gemeinschaftsrecht hat daher die Funktionen von öffentlichen Unternehmensbeteiligungen eingeschränkt und die Politik der Privatisierungen begünstigt. Im deutschen öffentlichen Recht hat die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts eine Debatte über die Umstellung vom Leistungs- auf einen Gewährleistungsstaat ausgelöst.
Auch ohne ein kodifiziertes Konzernrecht bedürfen die im Rahmen einer Konzernierung auftretenden Interessenkonflikte einer rechtlichen Regelung. Insbesondere in Großbritannien werden Konzernkonflikte durchgängig mit den herkömmlichen Instrumenten des Zivil- und Gesellschaftsrechts bewältigt. Auch in den übrigen Mitgliedstaaten ist das Konzernrecht auf eingrenzbare gesellschaftsrechtliche Sachverhalte beschränkt. Betroffen sind insbesondere die Konzernbildung, die übernahmerechtlich geregelt und auf diese Weise dem erforderlichen Minderheitenschutz zugeführt wird, und die generelle Konzernproblematik ganz überwiegend unter Rückgriff auf das allgemeine Instrumentarium des Zivil- und Gesellschaftsrechts gewährleistet werden soll. Erst in jüngerer Zeit wurden im Zuge der Reform des Gesellschaftsrechts in Italien 2003 in Art. 2497–2497-sexies ''Codice civile'' konzernspezifische Regeln eingeführt, die neben erhöhter Transparenz Barabfindungsrechte der ausscheidenden Minderheitsgesellschafter (Art. 2497-quater'' Codice civile'') sowie eine Haftung der Konzernobergesellschaft für die Verletzung der Grundsätze richtiger gesellschaftsrechtlicher und unternehmerischer Leitung (Art. 2497 ''Codice civile'') vorsehen.


Auf gesamteuropäischer Ebene blieb der Versuch, auf der Grundlage einer gleich zweifachen Harmonisierung ein europäisches Konzernrecht zu verwirklichen, erfolglos. So haben die konzernrechtlichen Regeln für die [[Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea)|Europäische Aktiengesellschaft (''Societas Europaea'')]] nicht ihren Weg in den Verordnungsvorschlag von 1989 gefunden. Auch die breiter auf das gesamte Recht der verbundenen Unternehmen ausgerichtete, bereits oben erwähnte Neunte Richtlinie von 1984/‌85 (Konzernrechts-RL) blieb auf der Strecke. Stattdessen widmete sich die Diskussion im ''Forum Europaeum Konzernrecht'', einer europäisch zusammengesetzten privaten Forschergruppe, in der Folge in ihren Überlegungen der Regelung einzelner konzernspezifischer Interessenkonflikte, ohne dass sich hier das deutsche Modell als maßgeblich erwies. Dies zeigt sich an der kapitalmarktrechtlichen Prägung einzelner vorgeschlagener Regelungselemente wie insbesondere der des Pflichtangebots und der Austrittsrechte (''appraisal rights''), die ihren Ursprung im britischen, stärker am Kapitalmarkt ausgerichteten Recht haben. Diese Gedanken haben zum Teil im Anschluss an Überlegungen der ''High Level Group of Company Law Experts'' Eingang in den Aktionsplan von 2003 gefunden und sind europäisches Recht geworden. Ungeachtet dieser Entwicklung zeichnet sich ein Bedeutungsrückgang einer gesamteuropäischen Konzernrechtsharmonisierung ab, was sich mit dem zunehmenden [[Wettbewerb der Rechtsordnungen]] in Anbetracht der EuGH-Rechtsprechung (EuGH Rs.&nbsp;C-212/‌97 – ''Centros'', Slg. 1999, I-1459''<nowiki>;</nowiki>'' EuGH Rs.&nbsp;C-208/‌00 – ''Überseering'', Slg. 2002, I-9919''<nowiki>; </nowiki>''EuGH Rs.&nbsp;C-167/‌01 – ''Inspire Art'', Slg. 2003, I-10155), mit Systemunterschieden oder Konvergenzen des Gesellschaftsrechts begründen lässt. An die Stelle einer Harmonisierung ist in Ansätzen die Herausbildung eines Konzernrechts in der Rechtsprechung des [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] getreten. Letzterer hat in seinen Judikaten zur grenzüberschreitenden [[Umwandlung/‌Spaltung/‌‌Verschmelzung|Umwandlung]] (EuGH Rs.&nbsp;C-411/‌03 – ''SEVIC'', Slg. 2005, I-10805), zu den Goldenen Aktien in Bezug auf Konzerne mit staatlicher Beteiligung oder solchen unter besonderem staatlichen Einfluss (in Bezug auf Deutschland EuGH Rs.&nbsp;C-112/‌05 – ''Volkswagen-Gesetz'','' ''Slg. 2007, I-8995) sowie denjenigen zur Konzernbesteuerung (erste Leitentscheidung in EuGH Rs.&nbsp;C-446/‌03 – ''Marks & Spencer'', Slg. 2005, I-10837) auf der Grundlage der Grundfreiheiten wichtige Voraussetzungen für ein ''level playing field'' im [[Europäischer Binnenmarkt|europäischen Binnenmarkt]] präzisiert. Wie in der neueren ''Cartesio-''Entscheidung des EuGH (16.12.2008, Rs.&nbsp;210/‌06, NJW 2009, 569) deutlich geworden ist, fehlt es jedoch noch an einer für die Unternehmensumstrukturierung und &#8209;mobilität wichtigen Regelung der Sitzverlegung. Für die Verwirklichung des Plans der Kommission, die Freiheit der Sitzverlegung als Baustein eines europäischen Konzernrechts herzustellen, müssten die bisher nur als Vorentwurf vorliegenden Arbeiten für eine Vierzehnte Richtlinie über die Sitzverlegung vom 20.4.1997 weiterverfolgt werden. Dessen ungeachtet hat der EuGH mit den genannten Leitentscheidungen maßgebliche Eckdaten für ein europäisches Konzernrecht vorgegeben, das durch eine Kernbereichsharmonisierung und im Übrigen durch einen Wettbewerb zwischen den mitgliedstaatlichen Gesetzgebern gekennzeichnet ist. Insbesondere der Letztgenannte wird in seiner Bedeutung eher zunehmen, wenn im europäischen [[Gesellschaftsrecht]] die Bemühungen der Europäischen Kommission um Subsidiarität und Deregulierung als Leitprinzipien des europäischen Gesellschaftsrechts weiterhin Geltung beanspruchen.
== 2. Staatsunternehmen im Recht der EG ==
=== a) Art. 31 EG/‌37 AEUV ===
Art.&nbsp;31 EG/‌37 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre staatlichen Handelsmonopole derart umzuformen, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Für Einfuhrmonopole folgt nach der Rspr. des EuGH aus dem Umformungsgebot eine Abschaffungspflicht (EuGH Rs.&nbsp;C-59/‌79 – ''Manghera'', Slg.&nbsp;1976, 91, Rn.&nbsp;13), da sie mit einer strukturellen Diskriminierungsgefahr verbunden sind. Ein Handelsmonopol, das selbst darüber entscheidet, zu welchen Bedingungen es Konkurrenzprodukte neben den eigenen Produkten auf dem Markt anbietet, hat eine strategische Position inne, die mit der Chancengleichheit anderer Wirtschaftsteilnehmer unvereinbar ist. Dasselbe gilt nach einer neueren Rspr. des EuGH auch für Ausfuhrmonopole (EuGH Rs.&nbsp;C-159/‌94 – ''Energiemonopole Frankreich'', Slg.&nbsp;1997, I-5815, Rn.&nbsp;33&nbsp;ff.). Dagegen hat der EuGH Einzelhandelsmonopole für zulässig erachtet, soweit sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt waren und eine nicht-diskriminierende Organisation und Funktionsweise des Monopols gewährleistet war (EuGH Rs.&nbsp;C-189/‌95 – ''Franzén'', Slg.&nbsp;1997, I-5909, Rn&nbsp;39; EuGH Rs.&nbsp;C-438/‌02 – ''Hanner'', Slg.&nbsp;2005, I-4551, Rn.&nbsp;34&nbsp;ff.).


== 3. Regelungsstrukturen ==
=== b) Die Bedeutung von Art. 86(1)EG/‌106(1) AEUV ===
=== a) Konzernkonflikte ===
Öffentliche Unternehmen sind in gleicher Weise wie Privatunternehmen an die europäischen Wettbewerbsregeln, insb. die Art.&nbsp;81, 82 EG/‌101, 102 AEUV, gebunden, soweit sie als „Unternehmen“ im Sinne des Wettbewerbsrechts zu qualifizieren sind, d.h. eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, also Waren oder Dienstleistungen am Markt anbieten (EuGH Rs.&nbsp;C-41/‌90 – ''Höfner'', Slg.&nbsp;1991, I-1979, Rn.&nbsp;21).
Mit der zuletzt genannten Entwicklungslinie scheint zugleich der wichtigste Ausgangspunkt für die Regelungsstrukturen im europäischen Konzernrecht auf, das entscheidend durch eine weitgehende Heranziehung der mitgliedstaatlichen Vorschriften gekennzeichnet ist. Auch ohne Konzernrecht werden in allen Mitgliedstaaten spezifische Konzernkonflikte mit Hilfe gesellschafts- und kapitalrechtlicher Normen gelöst. Deutlich wird dies bereits bei der Konzernbildung, bei der es in allen Mitgliedstaaten außer in Deutschland entscheidend auf die Ausübung von Kontrolle ankommt und damit ein unmittelbarer Bezug zur Stimmenmehrheit hergestellt wird. Die Regelungsalternative in Deutschland hingegen erklärt den beherrschenden Einfluss für maßgeblich, der gesellschaftsrechtlich vermittelt sein muss, aber sich möglicherweise erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände wie einer regelmäßig niedrigen Hauptversammlungspräsenz zu einem herrschenden Einfluss verdichtet. Dieser Unterschied setzt sich hinsichtlich des Konzernbildungsprozesses fort, für den das deutsche Aktienkonzernrecht in §&nbsp;291 AktG den in den meisten übrigen Mitgliedstaaten unbekannten organisationsrechtlichen Beherrschungsvertrag zusätzlich zum bloßen Mehrheitserwerb als Handlungsform und Bestimmungsfaktor der Konzernverfassung im deutschen Recht vorsieht. Der Beherrschungsvertrag rechtfertigt die Nachteilszufügung durch die herrschende Gesellschaft.


Mangels Beherrschungsvertrags wird es der Obergesellschaft in den übrigen Mitgliedstaaten, wie auch im deutschen Recht des faktischen Konzerns, untersagt, eine Verletzung der Interessen der abhängigen Gesellschaft anzuregen oder gar hierzu anzuweisen. Ungeachtet dieser Verpflichtung der Geschäftsleitung der abhängigen Gesellschaft zur Wahrung der Interessen ihrer Gesellschaft lässt sich die Erforderlichkeit einer Ausrichtung an den Konzerninteressen im Rahmen der Geschäftsführung nicht gänzlich von der Hand weisen. Trotz einer langwährenden Ablehnung des möglichen Vorrangs des Konzerninteresses im deutschen Konzernrecht hat mittlerweile auch in der europäischen Diskussion im Hinblick auf die zweite Stufe des Aktionsplans der Europäischen Kommission vom 21.5.2003 eine Führung und Überwachung der Tochtergesellschaft im Konzerninteresse an Bedeutung gewonnen. Dies stützt sich auf Vorschläge des ''Forum Europaeum'' für eine Berücksichtigung von Konzerninteressen, die sich an die ''Rozenblum-''Doktrin des französischen Rechts nach einer gleichnamigen Entscheidung der französischen ''Cour de Cassation'' (Cass. crim. 4.2.1985, Revue Sociale 1985, 648) anlehnen. Voraussetzung hiernach ist für einen Vorrang des Konzerninteresses die Verfestigung der Unternehmensgruppe, die Verfolgung einer kohärenten Unternehmenspolitik sowie die Ausgewogenheit von Vor- und Nachteilen innerhalb der Unternehmensgruppe.
Art.&nbsp;86(1) EG/‌106(1) AEUV macht darüber hinaus die Mitgliedstaaten als solche zu Normadressaten. Ihnen sind insbesondere Maßnahmen untersagt, durch die Unternehmens- und Marktstrukturen geschaffen würden, die mit dem System unverfälschten Wettbewerbs unvereinbar sind. Zu den wiederkehrenden Fragen gehört, inwieweit die Einräumung besonderer oder ausschließlicher Rechte, welche die begünstigten Unternehmen dem Wettbewerb ganz oder teilweise entziehen, mit dieser Vorgabe vereinbar ist. Der EuGH prüft dies getrennt am Maßstab der Verkehrsfreiheiten und des Wettbewerbsrechts. Zu Art.&nbsp;86(1) i.V.m. Art.&nbsp;82 EG/‌106(1) i.V.m. Art.&nbsp;107 AEUV heißt es in st.&nbsp;Rspr., dass die bloße Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung von Sonderrechten als solche nicht gemeinschaftsrechtswidrig ist. Ein Mitgliedstaat verstößt nur dann gegen Art.&nbsp;86(1) i.V.m. Art.&nbsp;82 EG/‌106(1) i.V.m. Art.&nbsp;107 AEUV, wenn das betreffende Unternehmen bereits durch die Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (EuGH Rs.&nbsp;C&#8209;475/‌99 – ''Ambulanz Glöckner'', Slg.&nbsp;2001, I-8089, Rn.&nbsp;39; st.&nbsp;Rspr.). Die Verkehrsfreiheiten ihrerseits begründen nicht nur Diskriminierungs-, sondern darüber hinaus Beschränkungsverbote: den Mitgliedstaaten sind alle Maßnahmen untersagt, welche die Ausübung dieser Freiheiten unterbinden, beschränken oder weniger attraktiv machen (für die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit: EuGH Rs.&nbsp;C-451/‌03 – ''Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti Srl.'', Slg.&nbsp;2006, I-2941, Rn.&nbsp;31; st.&nbsp;Rspr.). Der EuGH hat wiederholt festgestellt, dass eine Regelung, die – obgleich nicht-diskriminierend – bestimmte Tätigkeiten einem einzelnen Unternehmen vorbehält, den Zugang von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern zum Markt der fraglichen Dienstleistungen vollständig ausschließt und die Ausübung der Niederlassungsfreiheit erschwert oder unmöglich macht und daher einer Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses bedarf (ebd., Rn.&nbsp;33–34, 37 u.a.).


=== b) Konzernhaftung ===
=== c) Das Beihilfenverbot des Art. 87(1) EG/‌107(1) AEUV ===
Unmittelbar im Zusammenhang mit dem Nachteilsausgleich für eine Unternehmensleitung im Konzerninteresse zu Lasten der Tochtergesellschaft stellt sich auch die Frage nach der Konzernhaftung. Zu unterscheiden sind hierbei Modelle einer strikten Strukturhaftung, bei der die bloße Gesellschafterstruktur die Haftung auslöst, und Modelle einer Verhaltenshaftung, die für eine Haftung am Verhalten der Muttergesellschaft anknüpfen. Eine allgemeine Strukturhaftung, die letztlich einer organischen Konzernverfassung nahe steht, hat sich auf gesamteuropäischer Ebene nicht durchsetzen können. Stattdessen zeichnet sich das Konzernhaftungsrecht sowohl auf mitgliedstaatlicher als auch auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene durch Verhaltenselemente aus. Hier stellt sich die Haftung der Obergesellschaft als Korrelat der Verletzung insbesondere von Verhaltenspflichten der Geschäftsführung dar. Niederschlag gefunden hat der Verhaltensansatz bereits in Art.&nbsp;9 und 10 des Vorentwurfs einer Neunten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie von 1984 (Konzernrechts-RL). Besonders offensichtlich ist dieser Ansatz bei den Vorschlägen des ''Forum Europaeum'', der ''High Level Group'' sowie des Aktionsplans zu Geschäftsleiterpflichten in der Krise. Auch in diesem Punkt neigt die Diskussion nicht zu einem strukturorientierten allgemeinen Konzerndurchgriff, sondern befürwortet seit dem ''Forum Europaeum'' eine Anlehnung an die englischen Regeln des ''wrongful trading ''bzw. die französische und belgische ''action en comblement du passif'', die jeweils Merkmale einer Insolvenzverschleppungshaftung aufweisen. Für die Insolvenz wird dann die Frage der internationalen Zuständigkeit von besonderer Bedeutung, da sie das auf die [[Insolvenz, grenzüberschreitende|grenzüberschreitende Insolvenz]] anwendbare Recht präjudiziert (''lex fori concursus ''nach Art.&nbsp;4 EuInsVO, VO&nbsp;1346/‌2000).
Das EG-Beihilfenrecht gilt auch im Verhältnis zu Staatsunternehmen. Zwar hindert es den Staat nicht, sich an Unternehmen zu beteiligen und ihnen Kapital zuzuführen. Er bewegt sich dabei jedoch nur dann außerhalb des Anwendungsbereichs des Beihilfenrechts, wenn er sich wie ein privater Kapitalgeber verhält, d.h. an Rentabilitätskriterien orientiert (''market economy investor principle'', EuGH Rs.&nbsp;C-482/‌99 – ''Stardust Marine'', Slg.&nbsp;2002, I-4397, Rn.&nbsp;70; st.&nbsp;Rspr.). Die Abgrenzung kann im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten.


Die weiteren Instrumente zum Schutz der außenstehenden Gesellschafter im Rahmen des Konzernierungsprozesses wie Auskaufsrechte der Konzernmutter (''squeeze-out'')'' ''sowie Austritts- (''sell-out)'' und Abfindungsrechte der Minderheitsgesellschafter (''appraisal rights'') bei Konzerneingang und &#8209;ausgang haben mittlerweile in den Mitgliedstaaten aufgrund der Übernahme-RL (RL&nbsp;2004/‌25, [[Übernahmerecht]]) allgemeine Geltung.
Beihilfenrechtliche Fragen können sich auch ergeben, wenn ein öffentliches Unternehmen, das für einen Teil seiner wirtschaftlichen Aktivitäten ein Ausschließlichkeitsrecht genießt, seine Tätigkeit im liberalisierten Marktsegment mit Gewinnen aus dem geschützten Bereich quersubventioniert. Insb. im Postsektor haben sich EuG und EuGH um die Entwicklung beihilferechtlicher Maßstäbe für die Beurteilung solcher Quersubventionen bemüht (EuGH Rs.&nbsp;C-83/‌01&nbsp;P, C-93/‌01&nbsp;P, C-94/‌01&nbsp;P – ''Chronopost'', Slg.&nbsp;2003, I-6993).


== 4. Vereinheitlichungsprojekte ==
Schließlich kann das Beihilfenrecht einschlägig sein, wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen, welches es mit „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (s.u.) betraut hat, hierfür einen finanziellen Ausgleich gewährt. Seit dem ''Altmark Trans-''Urteil (EuGH Rs.&nbsp;C-280/‌00 – ''Altmark Trans'', Slg.&nbsp;2003, I-7747, Rn.&nbsp;88&nbsp;ff.) wird eine solche Ausgleichszahlung nicht als „Begünstigung“ i.S.d. Art.&nbsp;87(1) EG/‌‌107(1) AEUV und daher nicht als Beihilfe qualifiziert, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: (1)&nbsp;das begünstige Unternehmen ist mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut; (2)&nbsp;die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind ex ante objektiv und transparent definiert; (3) der Ausgleich ist auf die Deckung der aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung resultierenden Nettokosten beschränkt, einschließlich eines angemessenen Gewinns; (4) und die Höhe des Ausgleichs wird entweder im Rahmen eines offenen Vergabeverfahren bestimmt oder aber auf der Grundlage einer Analyse der Kosten, die bei einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen anfallen würden. In allen anderen Fällen ist Art.&nbsp;87 EG/‌107 AEUV einschlägig und die Ausgleichszahlung bedarf einer Rechtfertigung am Maßstab des Art.&nbsp;86(2) EG/‌106(2) AEUV.
=== a) Misserfolg einer Vollharmonisierung ===
Die Entwicklung eines europäischen Konzernrechts ist eng an die Entwicklung des europäischen [[Gesellschaftsrecht]]s gekoppelt. Hierbei hat die Europäische Kommission zunächst bis Mitte der achtziger Jahre mehrere Versuche unternommen, das Konzernrecht zu harmonisieren. Den Anfang bildete der Verordnungsvorschlag für die ''Societas Europaea'' mit einer an eine organische Ordnung angelehnte Konzernverfassung von 1970, der ebenso wie der Verordnungsvorschlag für die SE ohne konzernrechtliche Regeln von 1989 scheiterte. Bereits der ebenfalls letztlich gescheiterte zweite Vorentwurf einer Neunten Richtlinie von 1984 (Konzernrechts-RL) hatte anstelle des Modells einer organischen Konzernverfassung die Unterscheidung zwischen Vertragskonzern, Eingliederung und vertragsloser Abhängigkeit bzw. Konzernverhältnis übernommen. In Anbetracht des Misserfolgs einer Vollharmonisierung sind die weiteren Regelungen durch ihren lediglich fragmentarischen, bereichs- und branchenspezifischen Charakter gekennzeichnet. Bruchstückhaft ist das Recht der ''SE ''in konzernrechtlicher Hinsicht deshalb geblieben, weil die Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft vom 8.10.2001 (SE-VO, VO&nbsp;2157/‌2001) keine wie noch die Verordnungsvorschläge von 1970 und 1975 rechtsformgebundenen Konzernrechtsregeln enthielt. Gleichwohl ist der ''SE ''ein konzernrechtsgestaltender Gehalt notwendigerweise immanent. Dies ergibt sich aus der Funktion dieser Gesellschaftsform, für europaweit agierende Unternehmen eine Rechtsform bereit zu halten. In diesem Zusammenhang erweisen sich vor allem die Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Verschmelzung ([[Umwandlung/‌Spaltung/‌‌Verschmelzung]]) und Sitzverlegung ([[Gesellschaftsrecht, internationales]]) sowie zur Errichtung einer internationalen ''Holding'' als bedeutsam für die konzernrechtliche Unternehmenspraxis ([[Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea)|Europäische Aktiengesellschaft (''Societas Europaea'')]]).


=== b) Konzern- und branchenspezifische Regeln ===
=== d) Ausnahmen (Art. 86(2) EG/‌106(2) AEUV; Art. 16 EG/‌14 AEUV. ===
Neben den rechtsformgebundenen Regeln ist darüber hinaus auf den Bereich des Konzernbilanz- und &#8209;prüfungsrechts hinzuweisen, in dem durch mehrere Richtlinien eine Harmonisierung verwirklicht worden ist. Für den konsolidierten Konzernabschluss ist hier die Siebente RL&nbsp;83/‌349 einschlägig. Wesentliche weitere Vorgaben zusätzlich zur Konzernbilanz-RL (RL&nbsp;83/‌349) enthält die IAS-VO (VO&nbsp;1606/‌2002), die allen börsennotierten Konzernen für den Konzernabschluss die ''International Accounting Standards'' vorschreibt.
Der Ausnahmetatbestand des Art.&nbsp;86(2) EG/‌‌106(2) AEUV eröffnet Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, sowie Mitgliedstaaten, die eine solche Betrauung vorgenommen haben, die Möglichkeit, Verstöße gegen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu rechtfertigen, soweit deren Anwendung die Erfüllung der den Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindern würde. Gemäß Art.&nbsp;86(2)2 EG/‌106(2)2 AEUV darf dadurch die Entwicklung des Handelsverkehrs allerdings nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Art.&nbsp;86(2) EG/‌106(2) AEUV vermittelt zwischen dem Geltungsanspruch der Verkehrsfreiheiten und Wettbewerbsregeln einerseits, den politischen Gestaltungsansprüchen der Mitgliedstaaten in staatsnahen Sektoren andererseits. Die Vorschrift wird von der Rspr. heute als Legalausnahme behandelt (seit EuGH Rs. 66/‌86 – ''Ahmed Saeed Flugreisen'', Slg.&nbsp;1989, 803, Rn.&nbsp;53). Sie kann von öffentlichen oder privaten Unternehmen in Anspruch genommen werden, sofern nur eine Betrauung i.S.d. Art.&nbsp;86 EG/‌106 AEUV vorliegt.


Schließlich ist als dritter wichtiger Bereich einer europäischen Konzernrechtsvereinheitlichung das branchenspezifische Konzernrecht zu nennen, das besondere Regelungen für Banken, Versicherungen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu Zwecken einer konsolidierten europäischen Aufsicht über Finanzdienstleistungsunternehmen im [[Europäischer Bankenmarkt|europäischen Bankenmarkt]] und im [[Versicherungsbinnenmarkt]] trifft. Hierfür ist im Bankenbereich die Bankenrechts-RL (RL&nbsp;2000/‌12) vom 20.3.2000 und für den Versicherungssektor die Richtlinie der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (RL&nbsp;98/‌78, auch Solvency II) einschlägig. Ein übergreifendes europäisches Allfinanzkonzernrecht enthalten schließlich die Regeln zur Beaufsichtigung bei Finanzkonglomeraten in der Finanzkonglomerate-RL von 2002 (RL&nbsp;2002/‌87).
Die zunächst mit erheblichen Unsicherheiten verbundenen Tatbestandsmerkmale des Art. 86(2) EG/‌106(2) AEUV hat der EuGH seit Mitte der 1980er Jahre zunehmend konkretisiert. Die EU-Kommission hat ferner eine Reihe einschlägiger Mitteilungen veröffentlicht (zuletzt Mitteilung zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter Einschluss von Sozialleistungen: Europas neues Engagement, 20.11.2007, KOM (2007) 725 endg.). Unter „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ werden marktbezogene Tätigkeiten verstanden, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden (Mitteilung zu Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, ABl. 1996 C 281/‌3). Ihre Eigenart besteht darin, dass die fraglichen Leistungen auch dann erbracht werden müssen, wenn dies für das betraute Unternehmen im Einzelfall unrentabel ist (EuG Rs.&nbsp;T-289/‌03 – ''BUPA'', Slg. 2008, II-81, Rn.&nbsp;190. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Bestimmung, welche Leistungen einen solchen Kontrahierungszwang rechtfertigen, über ein weites Ermessen, das nur auf offenkundige Fehler hin kontrolliert wird. Die Ermessensgrenzen sind bis heute ungewiss. In jedem Fall setzt die Inanspruchnahme des Art.&nbsp;86(2) EG/‌106(2) AEUV einen hoheitlichen Betrauungsakt voraus, der Angaben über die Art des Versorgungsauftrags und seine geographische und zeitliche Reichweite, das betraute Unternehmen und die diesem im Gegenzug gewährten Privilegien enthalten muss. Der Betrauungsakt soll sicherstellen, dass sich der Versorgungsauftrag am allgemeinen wirtschaftlichen Interesse und nicht am Eigeninteresse des betrauten Unternehmens orientiert; er soll ferner Rechtssicherheit und Transparenz gewährleisten. Er bildet den Maßstab für die in Art.&nbsp;86(2) EG/‌106(2) AEUV vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Deren Reichweite gehört zu den bis heute umstrittenen Fragen. Unklar ist insbesondere, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung auf Art.&nbsp;86(2) EG/‌106(2) AEUV ausgeschlossen ist, weil der Versorgungsauftrag auch mit alternativen, gemeinschaftsfreundlicheren Mitteln als etwa der Beibehaltung eines Ausschließlichkeitsrechts gewährleistet werden kann. Gewiss ist, dass ein Mitgliedstaat nicht auf die Möglichkeit einer Beihilfenfinanzierung anstelle der Beibehaltung von Ausschließlichkeitsrechten verwiesen werden kann. Den ''Energiemonopol-''Urteilen des EuGH zufolge kann die Kommission aber grds. Möglichkeiten aufzeigen, wie die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auch bei Abschaffung der Ausschließlichkeitsrechte durch einen angemessenen Regulierungsrahmen sichergestellt werden kann. Die Darlegungslast liegt in einem solchen Fall zunächst bei der Kommission (EuGH Rs.&nbsp;C-157/‌94 – ''Energiemonopole Niederlande'', Slg.&nbsp;1997, I-5699, Rn.&nbsp;58&nbsp;f.).
 
Die Schranken-Schranke des Art.&nbsp;86(2)2 EG/‌106(2)2 AEUV hat in der Praxis bislang keine Bedeutung erlangt.
 
Mit dem Vertrag von Amsterdam ist ein neuer Art.&nbsp;16 in den EG-Vertrag eingeführt worden (künftig Art.&nbsp;14 AEUV). Die Vorschrift normiert den Stellenwert der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union und ihre Bedeutung für die Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse für die Funktionsfähigkeit dieser Dienste zu sorgen. Die Initiative für die Vertragsänderung ging von den Mitgliedstaaten, insbes. von Frankreich, aus und sollte die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten über ihre öffentlichen Sektoren wieder herzustellen. Der Rspr. des EuGH lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass Art.&nbsp;16 EG/‌14 AEUV im Ergebnis zu einer Abschwächung der Art.&nbsp;86(2) EG/‌106(2) AEUV innewohnenden Kontrollmaßstäbe geführt hat. Eine solche Schwächung ist im Ergebnis auch nicht durch den Vertrag von Lissabon zu erwarten, der in einem dem bisherigen Art.&nbsp;16 neu hinzugefügten S.&nbsp;2 eine Rechtsgrundlage für den Erlass von Verordnungen des Parlaments und des Rates betreffend die Grundsätze und Bedingungen des Funktionierens der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse schafft. Diese Rechtsgrundlage tritt in Konkurrenz sowohl zu Art.&nbsp;95 und zu Art.&nbsp;86(3)EG/‌106(3) AEUV (s.u.). Das Initiativrecht verbleibt aber bei der Kommission.
 
=== e) Art. 86(3)EG/‌106(3) AEUV ===
Art.&nbsp;86(3)EG/‌106(3) AEUV ermächtigt die Kommission, Entscheidungen und Richtlinien an die Mitgliedstaaten (''nicht'' an die Unternehmen) zu richten, wenn dies zur Durchsetzung des Art.&nbsp;86 EG/‌106 AEUV erforderlich ist. Die Möglichkeit der Kommission, Richtlinien zu erlassen, ist von den Mitgliedstaaten wiederholt angegriffen, vom EuGH aber bestätigt worden (z.B. EuGH Rs.&nbsp;C-271/‌90, 281/‌90 und 289/‌90 – ''Telekommunikationsdienste'', Slg.&nbsp;1992, I-5833, Rn.&nbsp;12; st.&nbsp;Rspr.). Auf Art.&nbsp;86(3)EG/‌106(3) AEUV ist insb. die Transparenz-RL (RL&nbsp;2006/‌111) gestützt. Sie soll die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren öffentlichen Unternehmen sowie die finanzielle Transparenz innerhalb öffentlicher Unternehmen in teilliberalisierten Märkten gewährleisten, um die wirksame Anwendung der Beihilfenregeln sicherzustellen. Auf Art.&nbsp;86(3)EG/‌106(3) AEUV ist ferner die RL&nbsp;2002/‌2007 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und &#8209;dienste gestützt.
 
== 3. Infrastruktursektoren von gemeinschaftsweiter Bedeutung ==
Die verstärkte Anwendung der europäischen Wettbewerbsregeln auf unternehmerisches und staatliches Verhalten in den herkömmlich öffentlichen Sektoren hat zur Liberalisierung dieser Sektoren beigetragen, aber auch zu neuen Regulierungen geführt. In den großen Infrastruktursektoren von gemeinschaftsweiter Bedeutung (insbes. Telekommunikation, Post, Energie und Transport) hat die Gemeinschaft einen harmonisierten Rahmen für die Re-Regulierung geschaffen. Ziel dieser Rechtsetzung ist es, den notwendigen Schutz öffentlicher Interessen, einschließlich des Schutzes der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, mit der Herstellung von Wettbewerb in Einklang zu bringen und die Voraussetzungen für einen Binnenmarkt herzustellen. Exemplarisch hierfür ist die Universaldienst-RL (RL&nbsp;2002/‌‌22) für den Bereich der elektronischen Kommunikation: sie definiert diejenigen Dienste, die von allen Mitgliedstaaten in bestimmter Qualität allen Endnutzern in ihrem Hoheitsgebiet zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung zu stellen sind („Universaldienst“) und legt zugleich diejenigen wettbewerbskonformen Mechanismen fest, mit denen etwaige Nettokosten des Universaldienstes finanziert werden können. Mit der vollständigen Abschaffung der Ausschließlichkeitsrechte im Postsektor zum <nowiki>31.12.2010 durch die RL&nbsp;2008/‌6 folgt die Gemeinschaft im Postsektor einem ähnlichen Modell. In den Energiebinnenmarkt-RL’en (Elektrizitätsbinnenmarkt-RL [RL&nbsp;2003/‌54]; Gasbinnenmarkt-RL [RL 2003/‌55]) ist die Abschaffung der Ausschließlichkeitsrechte, jedoch keine Vereinheitlichung eines Universaldienstes auf Gemeinschaftsebene vorgesehen. Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs gebietet das Gemeinschaftsrecht zwar keine Abschaffung der Ausschließlichkeitsrechte, wohl aber die Herstellung von Wettbewerb um den Markt (siehe VO&nbsp;1370/‌2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste). Keine der Richtlinien oder Verordnungen gebietet eine Privatisierung von öffentlichen Unternehmen. In vielen Mitgliedstaaten sind jedoch Privatisierungen und/‌oder Teilprivatisierungen erfolgt, gelegentlich unter Einführung sog. „goldener Aktien“ (</nowiki>''golden shares''), um dem Mitgliedstaat einen Einfluss auf bestimmte strategische Grundlagenentscheidungen zu sichern. Dieser Praxis hat der EuGH in einer umfangreichen Rechtsprechung anhand der Grundfreiheiten enge Grenzen gezogen (siehe EuGH verb. Rs.&nbsp;C-463/‌04 und C-464/‌04 – ''Federconsumatori'', Slg. 2007, I-10419 m.w.N.).


==Literatur==
==Literatur==
''Paola Balzarini'','' Giuseppe Carcano'','' Guido Mucciarelli'' (Hg.), I Gruppi di Società, Atti del Convegno internazionale di studi, Venezia, 16-17-18 novembre 1995, Bd.&nbsp;I, 1996; ''Ernst-Joachim Mestmäcker'','' Peter Behrens'' (Hg.), Das Gesellschaftsrecht der Konzerne im internationalen Vergleich, 1991; ''Forum Europaeum Konzernrecht'', Konzernrecht für Europa, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 1998, 672&nbsp;ff.; ''Josè Engrácia Antunes'','' ''Os Grupos de Sociedades, 2.&nbsp;Aufl. 2002; ''Klaus J. Hopt'','' Christa Jessel-Holst'','' Katharina Pistor'' (Hg.), Unternehmensgruppen in mittel- und osteuropäischen Ländern, 2003; ''José Miguel Embid Irujo'','' ''Introducciòn al Derecho de los Grupos de Sociedades, 2003; ''Hans-Georg Koppensteiner'','' Marko Brus'','' Susanne Kalss'','' Friedrich Rüffler'','' Fabio Padovini'','' Ulrich Torggler'','' Eveline Artmann'' (Hg.), GmbH-Konzernrecht: Stand und Entwicklung im österreichischen, italienischen und slowenischen Recht, 2003; ''High Level Group of Company Law Experts'', A Modern Regulatory Framework for Company Law in Europe, Report for the Commission, 4th November 2002 (Report&nbsp;II), in: Guido Ferrarini, Klaus J. Hopt, (Hg.), Reforming Company and Takeover Law in Europe, 2004, Annex&nbsp;3, 925&nbsp;ff.; ''Stefan Grundmann'','' ''European Company Law, 2007, §&nbsp;31, 623&nbsp;ff.;'' Klaus J. Hopt'', Konzernrecht: Die europäische Perspektive, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 171 (2007) 199&nbsp;ff.
''Ulrich Ehricke'', Staatliche Eingriffe in den Wettbewerb, 1994; ''Ernst-Joachim Mestmäcker'', Daseinsvorsorge und Universaldienst im europäischen Kontext, in: Festschrift für Hans F. Zacher, 1997, 635&nbsp;ff.; ''Damien Géradin'' (Hg.), The Liberalization of State Monopolies in the European Union and Beyond, 2000; ''Heike Schweitzer'', Daseinsvorsorge, ‚service public‘, Universaldienst, 2001/‌2002; ''Thomas von Danwitz'', Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in der europäischen Wettbewerbsordnung, in: Bitburger Gespräche, Jahrbuch 2002/‌I, 2003, 73&nbsp;ff.; ''Josh Holmes'', The Control of State Action under EC Competition Law, in: Valentine Korah (Hg.), Competition Law of the European Community, 2.&nbsp;Aufl. 2005; ''José Luis Buendia Sierra'', Article 86: Exclusive Rights and Other Anti-Competitive State Measures, in: Jonathan Faull, Ali Nikpay (Hg.), The EC Law of Competition, 2.&nbsp;Aufl. 2007, 593&nbsp;ff.; ''Ernst-Joachim Mestmäcker'', ''Heike Schweitzer'', Art.&nbsp;31, 86 EGV, in: Ulrich Immenga, Ernst-Joachim Mestmäcker (Hg.), Wettbewerbsrecht Bd.&nbsp;1/‌EG Teil&nbsp;1, 4.&nbsp;Aufl. 2007; ''Erika Szyszczak'', The Regulation of the State in Competitive Markets in the EU, 2007.


[[Kategorie:A–Z]]
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Version vom 14. September 2016, 12:18 Uhr

von Heike Schweitzer

1. Staatsunternehmen – Begriff und Problemstellung

Der Begriff des Staatsunternehmens ist kein Rechtsbegriff. Nach allgemeinem Verständnis umschreibt er den Sachverhalt, dass sich die öffentliche Hand als Unternehmen oder durch Unternehmen am Wirtschaftsverkehr beteiligt. Der EG-Vertrag spricht in diesem Zusammenhang von „öffentlichen Unternehmen“ (Art. 86(1) EG/‌106(1) AEUV). In der auf Art. 86(3) EG/‌106(3) AEUV gestützten Transparenz-RL (RL 2006/‌11) sind sie als Unternehmen definiert, auf welche die öffentliche Hand auf Grund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (Art. 2(1) (b)). Der EuGH greift für die Zwecke des Art. 86(1) EG/‌106(1) AEUV auf eine inhaltlich übereinstimmende Definition zurück. Zu einem Sonderproblem des Wettbewerbsrechts werden Staatsunternehmen, weil der Staat mit der Beteiligung am Wirtschaftsverkehr neben der Gewinnerzielung häufig weitergehende politische und/‌oder wirtschaftspolitische Ziele verfolgt und „seinen“ Unternehmen zu diesem Zweck Monopolrechte oder sonstige Vorrechte im Wettbewerb einräumt. Trotz der Spannung, in welche Staatsunternehmen und ein System unverfälschten Wettbewerbs (Art. 3(g) EG/‌keine direkte Entsprechung im AEUV) damit unausweichlich geraten, hat der EG-Vertrag die Existenz von öffentlichen Unternehmen nicht in Frage gestellt. Art. 86(1) EG/‌106(1) AEUV setzt sie voraus. Gemäß Art. 295/‌345 AEUV lässt der EG-Vertrag die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt. Die Mitgliedstaaten trifft nach dem EG-Vertrag keine Privatisierungspflicht. Stattdessen statuiert der EG-Vertrag ein Neutralitätsgebot. Gemäß Art. 86(1) EG/‌106(1) AEUV dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem Vertrag und insbesondere dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot (Art. 12 EG/‌18 AEUV) und den Wettbewerbs- und Beihilfevorschriften (Art. 81–89 EG/‌101–109 AEUV) widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten. Sie dürfen daher ihren Einfluss auf öffentliche Unternehmen weder dazu nutzen, die staatsbezogenen Normen des Gemeinschaftsrechts zu umgehen, indem sie diese Unternehmen zu Verhaltensweisen verpflichten oder veranlassen, die als Verhaltensweisen der Mitgliedstaaten unzulässig wären; noch dürfen sie öffentliche Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, in eine Situation versetzen, in die sich diese Unternehmen durch selbstständige Verhaltensweisen nicht ohne Verstoß gegen Art. 82 EG/‌102 AEUV versetzen könnten. Schließlich bleiben die Mitgliedstaaten auch bezüglich öffentlicher Unternehmen in vollem Umfang an das Beihilfenverbot des Art. 87(1)/‌107(1) AEUV gebunden.

Diese Vorgaben stehen im Widerspruch zu der herkömmlichen mitgliedstaatlichen Praxis, die öffentliche Unternehmen von den Vorgaben des Wettbewerbsrechts regelmäßig freigestellt hat. Ausdruck hiervon waren die weiten Monopolrechte, mit denen die Mitgliedstaaten öffentliche Unternehmen in den großen Infrastruktursektoren (Telekommunikation, Post, Bahn etc.) regelmäßig ausgestattet haben, um sie so als wirksames Instrument staatlicher Wirtschaftspolitik und ‑planung nutzen zu können. Die finanziellen Beziehungen zwischen Staat und öffentlichen Unternehmen waren innere Angelegenheiten, typischerweise intransparent und der richterlichen Kontrolle entzogen.

Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die mitgliedstaatlichen öffentlichen Unternehmen hat zu einschneidenden Änderungen des mitgliedstaatlichen Rechts und der mitgliedstaatlichen Praxis geführt. In dem Maße, in dem öffentliche Unternehmen dem Wettbewerb ausgesetzt sind und keine Vorrechte mehr genießen, können sie nicht mehr als Steuerungsinstrumente für politische und wirtschaftspolitische Ziele eingesetzt werden. Das Gemeinschaftsrecht hat daher die Funktionen von öffentlichen Unternehmensbeteiligungen eingeschränkt und die Politik der Privatisierungen begünstigt. Im deutschen öffentlichen Recht hat die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts eine Debatte über die Umstellung vom Leistungs- auf einen Gewährleistungsstaat ausgelöst.

2. Staatsunternehmen im Recht der EG

a) Art. 31 EG/‌37 AEUV

Art. 31 EG/‌37 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre staatlichen Handelsmonopole derart umzuformen, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Für Einfuhrmonopole folgt nach der Rspr. des EuGH aus dem Umformungsgebot eine Abschaffungspflicht (EuGH Rs. C-59/‌79 – Manghera, Slg. 1976, 91, Rn. 13), da sie mit einer strukturellen Diskriminierungsgefahr verbunden sind. Ein Handelsmonopol, das selbst darüber entscheidet, zu welchen Bedingungen es Konkurrenzprodukte neben den eigenen Produkten auf dem Markt anbietet, hat eine strategische Position inne, die mit der Chancengleichheit anderer Wirtschaftsteilnehmer unvereinbar ist. Dasselbe gilt nach einer neueren Rspr. des EuGH auch für Ausfuhrmonopole (EuGH Rs. C-159/‌94 – Energiemonopole Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Rn. 33 ff.). Dagegen hat der EuGH Einzelhandelsmonopole für zulässig erachtet, soweit sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt waren und eine nicht-diskriminierende Organisation und Funktionsweise des Monopols gewährleistet war (EuGH Rs. C-189/‌95 – Franzén, Slg. 1997, I-5909, Rn 39; EuGH Rs. C-438/‌02 – Hanner, Slg. 2005, I-4551, Rn. 34 ff.).

b) Die Bedeutung von Art. 86(1)EG/‌106(1) AEUV

Öffentliche Unternehmen sind in gleicher Weise wie Privatunternehmen an die europäischen Wettbewerbsregeln, insb. die Art. 81, 82 EG/‌101, 102 AEUV, gebunden, soweit sie als „Unternehmen“ im Sinne des Wettbewerbsrechts zu qualifizieren sind, d.h. eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, also Waren oder Dienstleistungen am Markt anbieten (EuGH Rs. C-41/‌90 – Höfner, Slg. 1991, I-1979, Rn. 21).

Art. 86(1) EG/‌106(1) AEUV macht darüber hinaus die Mitgliedstaaten als solche zu Normadressaten. Ihnen sind insbesondere Maßnahmen untersagt, durch die Unternehmens- und Marktstrukturen geschaffen würden, die mit dem System unverfälschten Wettbewerbs unvereinbar sind. Zu den wiederkehrenden Fragen gehört, inwieweit die Einräumung besonderer oder ausschließlicher Rechte, welche die begünstigten Unternehmen dem Wettbewerb ganz oder teilweise entziehen, mit dieser Vorgabe vereinbar ist. Der EuGH prüft dies getrennt am Maßstab der Verkehrsfreiheiten und des Wettbewerbsrechts. Zu Art. 86(1) i.V.m. Art. 82 EG/‌106(1) i.V.m. Art. 107 AEUV heißt es in st. Rspr., dass die bloße Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung von Sonderrechten als solche nicht gemeinschaftsrechtswidrig ist. Ein Mitgliedstaat verstößt nur dann gegen Art. 86(1) i.V.m. Art. 82 EG/‌106(1) i.V.m. Art. 107 AEUV, wenn das betreffende Unternehmen bereits durch die Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (EuGH Rs. C‑475/‌99 – Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, I-8089, Rn. 39; st. Rspr.). Die Verkehrsfreiheiten ihrerseits begründen nicht nur Diskriminierungs-, sondern darüber hinaus Beschränkungsverbote: den Mitgliedstaaten sind alle Maßnahmen untersagt, welche die Ausübung dieser Freiheiten unterbinden, beschränken oder weniger attraktiv machen (für die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit: EuGH Rs. C-451/‌03 – Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti Srl., Slg. 2006, I-2941, Rn. 31; st. Rspr.). Der EuGH hat wiederholt festgestellt, dass eine Regelung, die – obgleich nicht-diskriminierend – bestimmte Tätigkeiten einem einzelnen Unternehmen vorbehält, den Zugang von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern zum Markt der fraglichen Dienstleistungen vollständig ausschließt und die Ausübung der Niederlassungsfreiheit erschwert oder unmöglich macht und daher einer Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses bedarf (ebd., Rn. 33–34, 37 u.a.).

c) Das Beihilfenverbot des Art. 87(1) EG/‌107(1) AEUV

Das EG-Beihilfenrecht gilt auch im Verhältnis zu Staatsunternehmen. Zwar hindert es den Staat nicht, sich an Unternehmen zu beteiligen und ihnen Kapital zuzuführen. Er bewegt sich dabei jedoch nur dann außerhalb des Anwendungsbereichs des Beihilfenrechts, wenn er sich wie ein privater Kapitalgeber verhält, d.h. an Rentabilitätskriterien orientiert (market economy investor principle, EuGH Rs. C-482/‌99 – Stardust Marine, Slg. 2002, I-4397, Rn. 70; st. Rspr.). Die Abgrenzung kann im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

Beihilfenrechtliche Fragen können sich auch ergeben, wenn ein öffentliches Unternehmen, das für einen Teil seiner wirtschaftlichen Aktivitäten ein Ausschließlichkeitsrecht genießt, seine Tätigkeit im liberalisierten Marktsegment mit Gewinnen aus dem geschützten Bereich quersubventioniert. Insb. im Postsektor haben sich EuG und EuGH um die Entwicklung beihilferechtlicher Maßstäbe für die Beurteilung solcher Quersubventionen bemüht (EuGH Rs. C-83/‌01 P, C-93/‌01 P, C-94/‌01 P – Chronopost, Slg. 2003, I-6993).

Schließlich kann das Beihilfenrecht einschlägig sein, wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen, welches es mit „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (s.u.) betraut hat, hierfür einen finanziellen Ausgleich gewährt. Seit dem Altmark Trans-Urteil (EuGH Rs. C-280/‌00 – Altmark Trans, Slg. 2003, I-7747, Rn. 88 ff.) wird eine solche Ausgleichszahlung nicht als „Begünstigung“ i.S.d. Art. 87(1) EG/‌‌107(1) AEUV und daher nicht als Beihilfe qualifiziert, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: (1) das begünstige Unternehmen ist mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut; (2) die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind ex ante objektiv und transparent definiert; (3) der Ausgleich ist auf die Deckung der aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung resultierenden Nettokosten beschränkt, einschließlich eines angemessenen Gewinns; (4) und die Höhe des Ausgleichs wird entweder im Rahmen eines offenen Vergabeverfahren bestimmt oder aber auf der Grundlage einer Analyse der Kosten, die bei einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen anfallen würden. In allen anderen Fällen ist Art. 87 EG/‌107 AEUV einschlägig und die Ausgleichszahlung bedarf einer Rechtfertigung am Maßstab des Art. 86(2) EG/‌106(2) AEUV.

d) Ausnahmen (Art. 86(2) EG/‌106(2) AEUV; Art. 16 EG/‌14 AEUV.

Der Ausnahmetatbestand des Art. 86(2) EG/‌‌106(2) AEUV eröffnet Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, sowie Mitgliedstaaten, die eine solche Betrauung vorgenommen haben, die Möglichkeit, Verstöße gegen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu rechtfertigen, soweit deren Anwendung die Erfüllung der den Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindern würde. Gemäß Art. 86(2)2 EG/‌106(2)2 AEUV darf dadurch die Entwicklung des Handelsverkehrs allerdings nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Art. 86(2) EG/‌106(2) AEUV vermittelt zwischen dem Geltungsanspruch der Verkehrsfreiheiten und Wettbewerbsregeln einerseits, den politischen Gestaltungsansprüchen der Mitgliedstaaten in staatsnahen Sektoren andererseits. Die Vorschrift wird von der Rspr. heute als Legalausnahme behandelt (seit EuGH Rs. 66/‌86 – Ahmed Saeed Flugreisen, Slg. 1989, 803, Rn. 53). Sie kann von öffentlichen oder privaten Unternehmen in Anspruch genommen werden, sofern nur eine Betrauung i.S.d. Art. 86 EG/‌106 AEUV vorliegt.

Die zunächst mit erheblichen Unsicherheiten verbundenen Tatbestandsmerkmale des Art. 86(2) EG/‌106(2) AEUV hat der EuGH seit Mitte der 1980er Jahre zunehmend konkretisiert. Die EU-Kommission hat ferner eine Reihe einschlägiger Mitteilungen veröffentlicht (zuletzt Mitteilung zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter Einschluss von Sozialleistungen: Europas neues Engagement, 20.11.2007, KOM (2007) 725 endg.). Unter „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ werden marktbezogene Tätigkeiten verstanden, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden (Mitteilung zu Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, ABl. 1996 C 281/‌3). Ihre Eigenart besteht darin, dass die fraglichen Leistungen auch dann erbracht werden müssen, wenn dies für das betraute Unternehmen im Einzelfall unrentabel ist (EuG Rs. T-289/‌03 – BUPA, Slg. 2008, II-81, Rn. 190. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Bestimmung, welche Leistungen einen solchen Kontrahierungszwang rechtfertigen, über ein weites Ermessen, das nur auf offenkundige Fehler hin kontrolliert wird. Die Ermessensgrenzen sind bis heute ungewiss. In jedem Fall setzt die Inanspruchnahme des Art. 86(2) EG/‌106(2) AEUV einen hoheitlichen Betrauungsakt voraus, der Angaben über die Art des Versorgungsauftrags und seine geographische und zeitliche Reichweite, das betraute Unternehmen und die diesem im Gegenzug gewährten Privilegien enthalten muss. Der Betrauungsakt soll sicherstellen, dass sich der Versorgungsauftrag am allgemeinen wirtschaftlichen Interesse und nicht am Eigeninteresse des betrauten Unternehmens orientiert; er soll ferner Rechtssicherheit und Transparenz gewährleisten. Er bildet den Maßstab für die in Art. 86(2) EG/‌106(2) AEUV vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Deren Reichweite gehört zu den bis heute umstrittenen Fragen. Unklar ist insbesondere, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung auf Art. 86(2) EG/‌106(2) AEUV ausgeschlossen ist, weil der Versorgungsauftrag auch mit alternativen, gemeinschaftsfreundlicheren Mitteln als etwa der Beibehaltung eines Ausschließlichkeitsrechts gewährleistet werden kann. Gewiss ist, dass ein Mitgliedstaat nicht auf die Möglichkeit einer Beihilfenfinanzierung anstelle der Beibehaltung von Ausschließlichkeitsrechten verwiesen werden kann. Den Energiemonopol-Urteilen des EuGH zufolge kann die Kommission aber grds. Möglichkeiten aufzeigen, wie die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auch bei Abschaffung der Ausschließlichkeitsrechte durch einen angemessenen Regulierungsrahmen sichergestellt werden kann. Die Darlegungslast liegt in einem solchen Fall zunächst bei der Kommission (EuGH Rs. C-157/‌94 – Energiemonopole Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Rn. 58 f.).

Die Schranken-Schranke des Art. 86(2)2 EG/‌106(2)2 AEUV hat in der Praxis bislang keine Bedeutung erlangt.

Mit dem Vertrag von Amsterdam ist ein neuer Art. 16 in den EG-Vertrag eingeführt worden (künftig Art. 14 AEUV). Die Vorschrift normiert den Stellenwert der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union und ihre Bedeutung für die Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse für die Funktionsfähigkeit dieser Dienste zu sorgen. Die Initiative für die Vertragsänderung ging von den Mitgliedstaaten, insbes. von Frankreich, aus und sollte die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten über ihre öffentlichen Sektoren wieder herzustellen. Der Rspr. des EuGH lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass Art. 16 EG/‌14 AEUV im Ergebnis zu einer Abschwächung der Art. 86(2) EG/‌106(2) AEUV innewohnenden Kontrollmaßstäbe geführt hat. Eine solche Schwächung ist im Ergebnis auch nicht durch den Vertrag von Lissabon zu erwarten, der in einem dem bisherigen Art. 16 neu hinzugefügten S. 2 eine Rechtsgrundlage für den Erlass von Verordnungen des Parlaments und des Rates betreffend die Grundsätze und Bedingungen des Funktionierens der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse schafft. Diese Rechtsgrundlage tritt in Konkurrenz sowohl zu Art. 95 und zu Art. 86(3)EG/‌106(3) AEUV (s.u.). Das Initiativrecht verbleibt aber bei der Kommission.

e) Art. 86(3)EG/‌106(3) AEUV

Art. 86(3)EG/‌106(3) AEUV ermächtigt die Kommission, Entscheidungen und Richtlinien an die Mitgliedstaaten (nicht an die Unternehmen) zu richten, wenn dies zur Durchsetzung des Art. 86 EG/‌106 AEUV erforderlich ist. Die Möglichkeit der Kommission, Richtlinien zu erlassen, ist von den Mitgliedstaaten wiederholt angegriffen, vom EuGH aber bestätigt worden (z.B. EuGH Rs. C-271/‌90, 281/‌90 und 289/‌90 – Telekommunikationsdienste, Slg. 1992, I-5833, Rn. 12; st. Rspr.). Auf Art. 86(3)EG/‌106(3) AEUV ist insb. die Transparenz-RL (RL 2006/‌111) gestützt. Sie soll die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren öffentlichen Unternehmen sowie die finanzielle Transparenz innerhalb öffentlicher Unternehmen in teilliberalisierten Märkten gewährleisten, um die wirksame Anwendung der Beihilfenregeln sicherzustellen. Auf Art. 86(3)EG/‌106(3) AEUV ist ferner die RL 2002/‌2007 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste gestützt.

3. Infrastruktursektoren von gemeinschaftsweiter Bedeutung

Die verstärkte Anwendung der europäischen Wettbewerbsregeln auf unternehmerisches und staatliches Verhalten in den herkömmlich öffentlichen Sektoren hat zur Liberalisierung dieser Sektoren beigetragen, aber auch zu neuen Regulierungen geführt. In den großen Infrastruktursektoren von gemeinschaftsweiter Bedeutung (insbes. Telekommunikation, Post, Energie und Transport) hat die Gemeinschaft einen harmonisierten Rahmen für die Re-Regulierung geschaffen. Ziel dieser Rechtsetzung ist es, den notwendigen Schutz öffentlicher Interessen, einschließlich des Schutzes der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, mit der Herstellung von Wettbewerb in Einklang zu bringen und die Voraussetzungen für einen Binnenmarkt herzustellen. Exemplarisch hierfür ist die Universaldienst-RL (RL 2002/‌‌22) für den Bereich der elektronischen Kommunikation: sie definiert diejenigen Dienste, die von allen Mitgliedstaaten in bestimmter Qualität allen Endnutzern in ihrem Hoheitsgebiet zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung zu stellen sind („Universaldienst“) und legt zugleich diejenigen wettbewerbskonformen Mechanismen fest, mit denen etwaige Nettokosten des Universaldienstes finanziert werden können. Mit der vollständigen Abschaffung der Ausschließlichkeitsrechte im Postsektor zum 31.12.2010 durch die RL 2008/‌6 folgt die Gemeinschaft im Postsektor einem ähnlichen Modell. In den Energiebinnenmarkt-RL’en (Elektrizitätsbinnenmarkt-RL [RL 2003/‌54]; Gasbinnenmarkt-RL [RL 2003/‌55]) ist die Abschaffung der Ausschließlichkeitsrechte, jedoch keine Vereinheitlichung eines Universaldienstes auf Gemeinschaftsebene vorgesehen. Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs gebietet das Gemeinschaftsrecht zwar keine Abschaffung der Ausschließlichkeitsrechte, wohl aber die Herstellung von Wettbewerb um den Markt (siehe VO 1370/‌2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste). Keine der Richtlinien oder Verordnungen gebietet eine Privatisierung von öffentlichen Unternehmen. In vielen Mitgliedstaaten sind jedoch Privatisierungen und/‌oder Teilprivatisierungen erfolgt, gelegentlich unter Einführung sog. „goldener Aktien“ (golden shares), um dem Mitgliedstaat einen Einfluss auf bestimmte strategische Grundlagenentscheidungen zu sichern. Dieser Praxis hat der EuGH in einer umfangreichen Rechtsprechung anhand der Grundfreiheiten enge Grenzen gezogen (siehe EuGH verb. Rs. C-463/‌04 und C-464/‌04 – Federconsumatori, Slg. 2007, I-10419 m.w.N.).

Literatur

Ulrich Ehricke, Staatliche Eingriffe in den Wettbewerb, 1994; Ernst-Joachim Mestmäcker, Daseinsvorsorge und Universaldienst im europäischen Kontext, in: Festschrift für Hans F. Zacher, 1997, 635 ff.; Damien Géradin (Hg.), The Liberalization of State Monopolies in the European Union and Beyond, 2000; Heike Schweitzer, Daseinsvorsorge, ‚service public‘, Universaldienst, 2001/‌2002; Thomas von Danwitz, Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in der europäischen Wettbewerbsordnung, in: Bitburger Gespräche, Jahrbuch 2002/‌I, 2003, 73 ff.; Josh Holmes, The Control of State Action under EC Competition Law, in: Valentine Korah (Hg.), Competition Law of the European Community, 2. Aufl. 2005; José Luis Buendia Sierra, Article 86: Exclusive Rights and Other Anti-Competitive State Measures, in: Jonathan Faull, Ali Nikpay (Hg.), The EC Law of Competition, 2. Aufl. 2007, 593 ff.; Ernst-Joachim Mestmäcker, Heike Schweitzer, Art. 31, 86 EGV, in: Ulrich Immenga, Ernst-Joachim Mestmäcker (Hg.), Wettbewerbsrecht Bd. 1/‌EG Teil 1, 4. Aufl. 2007; Erika Szyszczak, The Regulation of the State in Competitive Markets in the EU, 2007.

Abgerufen von Konzernrecht – HWB-EuP 2009 am 01. Mai 2024.

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