Koalitions- und Vereinigungsfreiheit

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von Martin Henssler

1. Gegenstand, Zweck und geschichtlicher Hintergrund

Der Begriff der Vereinigungsfreiheit bezeichnet das jedermann zustehende Recht, sich jederzeit frei mit anderen zusammenzuschließen. Demgegenüber ist der Begriff der Koalitionsfreiheit enger, da er einen bestimmten Vereinigungszweck verlangt. Geschützt wird von den EU-Mitgliedstaaten – als Mindestbestand – die Freiheit von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung ihrer Interessen zu Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverbänden (= Koalitionen) zusammenzuschließen oder einem bestehenden Verband beizutreten. Neben diesem positiven individualrechtlichen Aspekt wird teilweise auch die negative Freiheit, einem Verband nicht beizutreten, geschützt. In vielen europäischen Rechtsordnungen erfährt die Koalitionsfreiheit zudem eine kollektivrechtliche Ausprägung, indem sowohl der Bestand der Koalition als solcher als auch die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung, die sich insbesondere im Abschluss von Tarifverträgen äußert (Tarifautonomie), garantiert werden.

Die Koalitionsfreiheit genießt in nahezu allen europäischen Rechtsordnungen verfassungsrechtlichen oder zumindest gleichwertigen einfachgesetzlichen (so im Vereinigten Königreich) Schutz. Dieser entfaltet sich zumeist über eine Verbürgung der Koalitionsfreiheit als eigenständigem Grundrecht, teilweise wird die Koalitionsfreiheit aber auch als besondere Erscheinungsform der Vereinigungsfreiheit verbürgt. Neben den Gewährleistungen in den nationalen Verfassungen stehen mehrere völkerrechtliche Abkommen und internationale Regelwerke, die die europäischen Staaten zum Schutz der Koalitionsfreiheit verpflichten.

Das originäre Ziel der Gewährleistung der Koalitionsfreiheit bestand darin, über den Zusammenschluss zu Interessenvertretungen die Verhandlungsschwäche des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber aufzufangen (soziale Schutzfunktion). Gleichwohl wird regelmäßig auch die Vereinigungsfreiheit der Arbeitgeber gleichermaßen garantiert. In dieser Ausgestaltung bezweckt die Koalitionsfreiheit den Ausgleich sowie die rechtliche Einbettung des Interessenantagonismus, der zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen besteht. Durch Verhandlungen gleichstarker Tarifparteien lassen sich, so wird erwartet, auch für das Gemeinwohl interessengerechte Ergebnisse eher erreichen als durch staatliche Reglementierung oder Schlichtung. Durch die Koalitionsfreiheit wird daher auch ein grundsätzlicher Vorrang kollektivvertraglicher vor staatlichen Regelungen begründet. Weitere Konsequenz ist eine gesellschaftliche Mit- und Selbstbestimmung der Tarifparteien, so dass die Koalitionsfreiheit zudem als Konkretisierung sozialstaatlicher Demokratie verstanden werden kann.

Die Grundlagen des heutigen kollektiven Arbeitsrechts und damit auch der Koalitionsfreiheit wurden, nachdem die frühe Neuzeit noch von teilweise strafbewehrten Koalitionsverboten geprägt war, im 19. Jahrhundert entwickelt. Im Zuge der Industrialisierung kam es in Verbindung mit der Loslösung der Arbeitskräfte aus den feudalen Abhängigkeiten (in Frankreich 1789, in Österreich 1848, Bauernbefreiung in Preußen ab 1807) zu einer massenhaften Ansammlung von Arbeitsuchenden in den Städten. Das zu dieser Zeit vorherrschende, liberalistische Konzept einer möglichst umfassenden Privatautonomie konnte das Entstehen großer sozialer Notstände nicht verhindern. Die Mittel des Individualvertrages erwiesen sich für den überwiegenden Teil der abhängig Beschäftigten als unzureichend, um die eigenen Interessen sachgerecht zu wahren. Streiks und Aufstände häuften sich (z.B. Aufstand der schlesischen Weber 1844). Während zum einen durch staatliche Gesetzgebung versucht wurde, Abhilfe zu schaffen, begannen zum anderen die Arbeiter, sich zu Gewerkschaften zusammenzuschließen, um ihr Verhandlungsgewicht zu stärken. Die zunächst bestehenden Koalitionsverbote wurden teilweise durch die Bildung von Arbeitervereinen und die Einrichtung von Hilfskassen umgangen. Die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts brachte dann die weitgehende Aufhebung der Koalitionsverbote in Kontinentaleuropa, in England wurde die Bildung von Arbeiterverbänden bereits 1824 gestattet. Damit war der Durchbruch für die Entwicklung der Gewerkschaften erreicht. In einigen Staaten wurde die Koalitionsfreiheit zudem frühzeitig ausdrücklich gesetzlich anerkannt (Vereinigtes Königreich 1871; Österreich 1867; Norddeutscher Bund 1869). Auch das Verbot bzw. die Strafbarkeit des Streiks wurden im Zuge dieser Entwicklung weitgehend abgeschafft (Deutsches Reich 1906; Österreich 1870; Frankreich 1864). Im Verlaufe des 20. Jahrhunderts wurde die Koalitionsfreiheit schließlich in allen europäischen Staaten gewährleistet (Deutsches Reich 1919; in Portugal erst 1976). Zu einer kurzzeitigen Aufhebung der Koalitionsfreiheit und einer Auflösung der freien Gewerkschaften kam es in Deutschland, Italien und Spanien unter den diktatorischen Regierungen der 1930er Jahre (ebenso in Frankreich während der deutschen Besetzung). Nach deren Sturz knüpfte man weitgehend an die zuvor geltende Rechtslage an. Die Verfassung der DDR von 1968 enthielt kein Recht auf Koalitionsfreiheit, sondern gewährleistete lediglich die Unabhängigkeit der im „Freien Deutschen Gewerkschaftsbund“ vereinigten Gewerkschaften.

Als Reaktion auf die geschichtlichen Erfahrungen gewährleisten moderne Rechtsordnungen vielfach nicht nur den freien Zusammenschluss zu Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberkoalitionen, sondern sichern darüber hinaus den Bestand sowie die Grundlagen der spezifischen Betätigung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gegen Eingriffe von staatlicher oder privater Seite. Der Schutz, der im Rahmen der Koalitionsfreiheit gewährt wird, geht dementsprechend in vielen Fällen über den eingangs geschilderten Mindeststandard hinaus.

2. Ausgestaltung in den einzelnen Rechtsordnungen

Da die Koalitionsfreiheit in den meisten europäischen Staaten als Grundrecht gewährleistet wird, unterliegt ihr rechtliches Fundament – dem Charakter der Grundrechte entsprechend – kaum nennenswerten Veränderungen. Soweit von rechtlichen Entwicklungen gesprochen werden kann, betreffen diese zumeist die einfachgesetzliche Ausgestaltung einzelner Aspekte in den verschiedenen Rechtsordnungen. Umfang und Grenzen der Verbürgung der Koalitionsfreiheit in den europäischen Staaten weisen in den Grundzügen viele Gemeinsamkeiten auf, wie sich an einigen Beispielen veranschaulichen lässt:

In Deutschland ist die Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesichert. Über Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG entfaltet sie als einziges Grundrecht unmittelbare Drittwirkung im Privatrecht. Dem Schutz der Norm unterfallen solche Vereinigungen, bei denen es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von Personen auf privatrechtlicher Grundlage handelt, die eine korporative und demokratische Struktur aufweisen, überbetrieblich, gegnerfrei sowie unabhängig vom sozialen Gegenspieler und von Dritten sind und das Ziel der Wahrnehmung kollektiver Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen verfolgen. Die Merkmale der sozialen Mächtigkeit, der Tarifwilligkeit und der Arbeitskampfbereitschaft sind nur für die Tariffähigkeit von Arbeitnehmerkoalitionen zu fordern, stellen dagegen keine konstitutiven Elemente der Koalitionsfreiheit dar. Art. 9 Abs. 3 GG enthält ein Doppelgrundrecht. Auf individueller Ebene wird sowohl die positive Freiheit des Einzelnen, einer Koalition entweder beizutreten oder sich an ihrer Gründung oder Betätigung zu beteiligen, als auch die negative Koalitionsfreiheit gewährleistet. Unter ihr versteht man das Recht, auch dadurch keine Nachteile erleiden zu müssen, dass man als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber einer Koalition fernbleibt. Auf kollektiver Ebene enthält die Vorschrift neben einer Bestandsgarantie eine Garantie der spezifisch koalitionsmäßigen Betätigung.

In Frankreich werden Gewerkschaftsfreiheit, Streikrecht und kollektive Festsetzung der Arbeitsbedingungen durch eine in der Präambel der Verfassung von 1958 enthaltene Inbezugnahme entsprechender Formulierungen der Präambel der Verfassung von 1946 (Nr. 6, 7) gewährleistet. Ausdrücklich wird von der Verfassung nur die individuelle Koalitionsfreiheit als Freiheit des Beitritts (positiv und negativ zu verstehen) und der Betätigung in Form der kollektiven Interessenwahrnehmung geschützt. Kollektive Rechte werden aber aus den individuellen Freiheiten abgeleitet. Neben die Verfassungsbestimmungen treten zahlreiche einfachgesetzliche Vorschriften, die die Koalitionsfreiheit näher ausgestalten. So schützt Art. L 412-1 f. Code du travail die Koalitionsfreiheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und untersagt diesem eine Benachteiligung von Arbeitnehmern aufgrund einer Gewerkschaftszugehörigkeit oder wegen gewerkschaftlicher Betätigung. Art. L 411-2 Code du travail definiert Koalitionen als Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, deren Mitglieder den gleichen, ähnlichen oder miteinander in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten nachgehen. Aufgaben der Koalitionen sind nach Art. L 411-1 Code du travail die Erforschung und Verteidigung der individuellen Rechte und Interessen ihrer Mitglieder. Tariffähigkeit besitzen gemäß Art. L 132-2 Code du travail aber nur solche Zusammenschlüsse, die das Erfordernis der Repräsentativität erfüllen. Maßgeblich hierfür sind u.a. die Mitgliederstärke, die Unabhängigkeit (insb. von Arbeitgeberkoalitionen), die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie das Alter der Koalition.

In Spanien wird im Vortitel der Verfassung die Freiheit der Gründung und der Betätigung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden im Rahmen der durch Verfassung und Gesetz gezogenen Grenzen anerkannt (Art. 7 S. 2, 3). Vorausgesetzt wird, dass innere Struktur und Arbeitsweise der Koalitionen demokratisch sind (Art. 7 S. 3). Grundrechtlich werden die Gewerkschaftsfreiheit und das Streikrecht durch Art. 28 der Verfassung, die Vereinigungsfreiheit der Arbeitgeber zumindest über die in Art. 22 der Verfassung verankerte allgemeine Vereinigungsfreiheit geschützt. Art. 37 der Verfassung enthält eine ausdrückliche Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen und auf Anwendung von kollektiven Arbeitskampfmaßnahmen. Die in der Verfassung enthaltenen Rechte werden durch einfache Gesetze, insbesondere das Organgesetz über die Gewerkschaftsfreiheit (Ley Orgánica de Libertad Sindical, LOLS) und das Gesetz über den Status der Arbeitnehmer (Ley Estatuto de los Trabajadores, ET), näher ausgestaltet. Nach Art. 87 Abs. 2 ET ist für die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft ebenfalls deren Repräsentativität erforderlich.

Die Gewährleistung der Koalitionsfreiheit in den Rechtsordnungen der anderen kontinentaleuropäischen Länder entspricht inhaltlich weitgehend den beispielhaft vorgestellten Systemen.

Besonderheiten kennzeichnen ebenso wie im Recht der Tarifverträge (zu Einzelheiten siehe dort) das englische Recht. Es unterscheidet sich von den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen dadurch, dass weder die Koalitionsfreiheit noch die Tarifautonomie verfassungsrechtlich garantiert werden. Ihre Gewährleistung ergibt sich jedoch mittelbar aus einfachgesetzlichen Regelungen. Das in dieser Hinsicht bedeutendste Gesetz ist der Trade Union and Labour Relations (Consolidation) Act 1992 (TULR(C)A 1992), der Vorschriften sowohl zu individuellen als auch zu kollektiven Aspekten der Koalitionsfreiheit enthält. Sec. 1 lit. a TULR(C)A 1992 definiert Gewerkschaften (trade unions) als vorübergehende oder dauerhafte Organisationen, die zumindest teilweise aus Arbeitnehmern eines Berufsbildes oder mehrerer Berufsbilder bestehen und deren Hauptziel die Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden ist. Für die letztgenannten (employers’ associations) findet sich eine spiegelbildliche Begriffsbestimmung in sec. 122 lit. a TULR(C)A 1992. Sec. 152 und 146 TULR(C)A 1992 verbieten Kündigungen oder andere Benachteiligungen wegen Zugehörigkeit zu oder Betätigung für eine Gewerkschaft. Die Gründung von Koalitionen wird von der allgemeinen Vereinigungsfreiheit geschützt. Die Tariffähigkeit ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, steht daher jeder Koalition zu. Allerdings führt der Umstand, dass in der Praxis eine (ggf. durch Streik erzwingbare) Anerkennung der Gewerkschaften als ständige Verhandlungspartner durch den Arbeitgeber erforderlich ist (sog. recognition, legaldefiniert in sec. 178 Abs. 3 TULR(C)A 1992), dazu, dass faktisch nur sozial mächtige Arbeitnehmerorganisationen als Partei eines Tarifvertrages in Betracht kommen.

Eine vergleichende Betrachtung der nationalen Rechtsordnungen lässt in Bezug auf Gewährleistung und Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit weitgehende Übereinstimmungen erkennen. In nahezu allen Mitgliedstaaten ist die Freiheit der Gründung und der Betätigung der Koalitionen sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber verfassungsrechtlich als eigenständiges Grundrecht oder zumindest über die allgemeine Vereinigungsfreiheit garantiert, im Vereinigten Königreich erfolgt die Absicherung auf der einfachgesetzlichen Ebene. Die jeweils zugrunde gelegten Koalitionsbegriffe weisen insofern Gemeinsamkeiten auf, als sie einen auf die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder gerichteten Zusammenschluss von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verlangen, der unabhängig, freiwillig und demokratisch strukturiert ist. In Polen als einem der jüngeren Mitglieder der Europäischen Union besteht die Besonderheit, dass für die Gründung einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgeberorganisation jeweils mindestens zehn Mitglieder erforderlich sind. Auf der individuellen Ebene ist durchgängig die positive Koalitionsfreiheit geschützt, überwiegend aber auch die negative Komponente des Freiheitsrechts. Der Schutz der Arbeitnehmer wird durch ein Verbot der Benachteiligung wegen einer Gewerkschaftszugehörigkeit oder gewerkschaftlicher Betätigung vervollständigt. Die kollektive Koalitionsfreiheit, insbesondere die Tarifautonomie, wird in allen Mitgliedstaaten zumindest auf der Ebene einfachen Gesetzesrechts gewährleistet. Die Tariffähigkeit als Fähigkeit zum Abschluss von Tarifverträgen folgt in zahlreichen Mitgliedstaaten nicht schon aus der Koalitionseigenschaft. Vielmehr setzt sie voraus, dass zusätzliche Kriterien erfüllt sind, die eine gewisse Verhandlungsmacht bzw. organisatorische Verfestigung der Koalition sicherstellen. Dazu zählen die Erfordernisse der Repräsentativität (insb. Frankreich und Spanien), der Eintragung bzw. Rechtsfähigkeit (Portugal, Niederlande, Griechenland) oder der sozialen Mächtigkeit (Deutschland).

3. Internationale Gewährleistungen

Neben die nationalstaatlichen Garantien treten zahlreiche internationale Gewährleistungen der Koalitionsfreiheit. Diese völkerrechtlichen Übereinkommen führen zu einer gewissen Harmonisierung des Verständnisses der einzelstaatlichen Regelungen, da sie die Auslegung der nationalen Vorschriften beeinflussen und, unabhängig von der Frage ihrer unmittelbaren Wirkung, einen einheitlichen Mindeststandard begründen.

Im universellen Völkerrecht kommt diesbezüglich vor allem den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO bzw. ILO) große Bedeutung zu. Eine detaillierte Gewährleistung der Koalitionsfreiheit enthält das Übereinkommen Nr. 87, das u.a. das Recht auf freie Koalitionsbildung, Satzungsautonomie und den Schutz vor Auflösung garantiert. Ergänzend stellt das Übereinkommen Nr. 98 ein Verbot der Diskriminierung wegen einer Gewerkschaftszugehörigkeit auf und verlangt einen angemessenen Schutz der Koalitionen vor Eingriffen von dritter Seite. Das Übereinkommen Nr. 135 zielt darauf ab, Gewerkschaftsvertreter im Betrieb vor Benachteiligungen zu schützen und ihre Tätigkeit zu erleichtern. Dem Schutz und der Förderung von Kollektivverhandlungen dient schließlich das überwiegend nicht ratifizierte Abkommen Nr. 154.

Auch im Recht der Vereinten Nationen wird die Koalitionsfreiheit garantiert. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK) spricht in Art. 23 Nr. 4 jedem Menschen das Recht zu, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten. Daneben gewährleistet der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte in Art. 22(1) jedermann das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen sowie zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten. Verschiedene Garantien, allerdings nur für Arbeitnehmer, enthält schließlich Art. 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Er verbürgt zum einen das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten (lit. a). Daneben werden auf kollektiver Ebene die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften und das Streikrecht geschützt (lit. c, d). Schließlich wird den Gewerkschaften das Recht eingeräumt, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen sowie internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder ihnen beizutreten (lit. b).

Im Bereich des regionalen Völkerrechts erlangen zwei vom Europarat ausgearbeitete völkerrechtliche Verträge Bedeutung: die Europäische Sozialcharta (ESC) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). In Teil II Art. 5 ESC wird Arbeitnehmern und Arbeitgebern das (positive und negative) Vereinigungsrecht, in Art. 6 das Recht auf Kollektivverhandlungen sowie auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streiks garantiert. Der Schutz der EMRK, die in Art. 11(1) die allgemeine Vereinigungsfreiheit und das Recht zur Gründung einer Gewerkschaft und zu ihrem Beitritt gewährleistet, umfasst die positive und negative individuelle Koalitionsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie in kollektiver Hinsicht die Koalitionsbetätigungsfreiheit. Ergänzend verbietet Art. 14 EMRK eine Diskriminierung aufgrund der Koalitionszugehörigkeit („sonstiger Status“).

4. Europäische Rechtsentwicklung

Das primäre Gemeinschaftsrecht enthält keine ausdrückliche Garantie der Koalitionsfreiheit. Art. 137(5) EG/‌153(5) AEUV stellt vielmehr klar, dass der Gemeinschaft im Bereich des Koalitions-, Streik- und Aussperrungsrechts keine Rechtsetzungskompetenzen zukommen. Nach Art. 6(2) EU (1992) achtet die Union jedoch die Grundsätze, die sich aus der EMRK und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Daneben verweist die Präambel des EU-Vertrags auf die ESC und auf die rechtlich unverbindliche Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989, die in Art. 11–13 Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie und das Recht auf Kollektivmaßnahmen einschließlich des Streiks verbürgt. Auch die rechtlich unverbindliche Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2000 gewährleistet in Art. 12 das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, sowie in Art. 28 das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen einschließlich des Streiks.

Auch wenn die Koalitionsfreiheit im primären Gemeinschaftsrecht nicht unmittelbar verankert ist, zählt der Europäische Gerichtshof sie gleichwohl zu den allgemeinen verbindlichen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Außerdem geht er von einem Gemeinschaftsgrundrecht auf Arbeitskampfmaßnahmen aus. Die Begründung eines den Koalitionsschutz zwangsläufig mit umfassenden Grundrechtes auf kollektive Maßnahmen erfolgte in den Entscheidungen Laval (EuGH Rs. C-341/‌05, Slg. 2007, I-11767) und Viking Line (EuGH Rs. C-438/‌05, Slg. 2007, I-10779) in einer Art Gesamtschau der erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten. In diese Gesamtbetrachtung einbezogen wurden die verschiedenen europäischen Rechtsakte, wie die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte von 1989, auf die auch Art. 136 EG/‌151 AEUV Bezug nimmt, und Art. 28 GRCh, die als von allen Mitgliedstaaten anerkannter Grundrechtsstandard gilt. Das vom EuGH bejahte Grundrecht auf kollektive Maßnahmen entspricht, wie unter 2. dargelegt wurde, außerdem der Verfassungstradition der Mitgliedstaaten, aus der das Gericht bereits in anderem Zusammenhang (Europäisches Arbeitsrecht unter 4.) europäische Grundrechte hergeleitet hat. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Anerkennung der Koalitionsfreiheit führt der in Art. 138 f. EG/‌154 ff. AEUV verankerte sog. soziale Dialog (Tarifverträge) zu einer Einbindung der Sozialpartner auf europäischer Ebene. – dazu zählen insb. der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und BUSINESS EUROPE, die Spitzenorganisation der europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände – in die Gesetzgebung in sozialpolitischen Fragen. Nach Art. 137(3) EG/‌ 153(3) AEUV kann ein Mitgliedstaat zudem den nationalen Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von nach Art. 137(2) EG/‌153(2) AEUV erlassenen Richtlinien übertragen.

Literatur

Kenneth William Wedderburn of Charlton, Employment Rights in Britain and Europe: Selected Papers in Labour Law, 1991; Franz Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Bd. I, 1997; Gérard Lyon-Caen, Jean Pélissier, Alain Supiot, Droit du travail, 19. Aufl. 1998; Olaf Deinert, Der Europäische Kollektivvertrag, 1999; Manfred Löwisch, Volker Rieble, Entwicklung und Rechtsquellen der Koalitionsfreiheit, in: Reinhard Richardi, Otfried Wlotzke (Hg.), Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 3, 2. Aufl. 2000, 40 ff.; Martin Henssler, Axel Braun, Arbeitsrecht in Europa, 2. Aufl. 2007; Roger Blanpain, European Labour Law, 11. Aufl. 2008.

Abgerufen von Koalitions- und Vereinigungsfreiheit – HWB-EuP 2009 am 15. Oktober 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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