Stellvertretung

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von Jens Kleinschmidt

1. Zweck und historische Wurzeln

Im modernen Wirtschaftsleben besteht ein Bedürfnis, andere mit dem Abschluss von Verträgen zu betrauen, um so deren Sachverstand und räumliche Gegenwart an einem anderen Ort nutzen zu können. Der Auftraggeber delegiert damit einen Teil seiner Privatautonomie (Vertragsfreiheit); gleichzeitig übt er sie aus, indem er einen anderen einschaltet. Mit Hilfe eines anderen rechtsgeschäftlich handeln muss auch, wer selbst dazu nicht in der Lage ist, weil ihm die nötige Geschäftsfähigkeit oder als juristischer Person die Möglichkeit zur Willensbildung und ‑äußerung fehlt (näher: Vertretungsmacht). Der Handelnde soll im Interesse und für Rechnung des Geschäftsherrn tätig werden. Er überbringt nicht nur als Bote eine fremde Erklärung, sondern bildet einen eigenen Willen. Indem er selbst rechtsgeschäftlich handelt, unterscheidet er sich von einem Makler (z.B. Versicherungsvermittler oder Vermittler von Pauschalreisen), der lediglich zur Vertragsanbahnung tätig wird.

Dieser Mechanismus wirft keine konstruktiven Schwierigkeiten auf, wenn die Zwischenperson zunächst selbst Vertragspartner des Dritten wird und dann gegen Erstattung der Aufwendungen die Vorteile aus dem Vertrag an den Geschäftsherrn weiterreicht. Gegenüber dieser Konstruktion „um’s Eck“ gilt es als „juristisches Wunder“ (Ernst Rabel), dass die Zwischenperson gewissermaßen „als Ersatz“ ihres Geschäftsherrn agieren kann, indem die Folgen ihres Handelns diesen unmittelbar binden. In der Tat war dies Wunder lange Zeit unvorstellbar: Im römischen Recht schienen der Gebrauch von Spruchformeln und der Grundsatz „alteri stipulari nemo potest“ der Berechtigung und Verpflichtung eines anderen entgegenzustehen. Zwar gab es verschiedene Situationen, in denen Rechtswirkungen auch in der Person eines Geschäftsherrn anerkannt wurden, wodurch das Fehlen einer allgemeinen Stellvertretungsregelung teilweise kompensiert wurde; erwähnt sei lediglich das Handeln von gewaltunterworfenen Familienangehörigen oder Sklaven für den pater familias. Doch gelang es erst im Naturrecht den Juristen, ausgehend vom Gedanken der Privatautonomie und als Reaktion auf die Ausweitung des Handels, sich vollständig von dem Denkmodell des römischen Rechts zu lösen: Wer einen anderen beauftragt, im Namen des Auftraggebers einen Vertrag zu schließen, wird aus diesem Vertrag unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Den Auftragnehmer hingegen treffen aus dem Vertrag keine Verpflichtungen.

Anders, oft heißt es: pragmatischer, verlief die Entwicklung im common law: Dort wird agency denkbar weit definiert als Beziehung, die entsteht, wenn eine Person, der Geschäftsherr (principal), eine andere, den Vertreter (agent), bevollmächtigt, an seiner Stelle zu handeln, und der andere damit einverstanden ist.

2. Die zwei Grundtypen der Stellvertretung

Alle nationalen Rechtsordnungen und alle Regelwerke kennen, je nach Wirkung für Geschäftsherrn und Vertreter, zwei Grundtypen der Stellvertretung: In dem einen Typus („unmittelbare Vertretung“) treffen die Folgen des Vertreterhandelns den Geschäftsherrn. Er wird unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Der Vertreter wird nicht Vertragspartei; Ansprüche gegen ihn können sich allenfalls aus einem Fehlverhalten beim Vertragsschluss ergeben. In dem anderen, historisch älteren Typus („mittelbare Vertretung“) treffen die Folgen seines Handelns den Vertreter selbst; aus diesem Grund wird der Handelnde hier auch nicht als Vertreter, sondern als Zwischenperson bezeichnet. Andere Begriffspaare für diese beiden Typen lauten: offen/‌‌verdeckt; direkt/‌indirekt; echt/‌unecht; représentation parfaite/‌imparfaite; rappresentanza diretta/‌indiretta; directe/‌middellijke vertegenwoordiging. Und obwohl die agency-Definition allumfassend klingt, lassen sich der Sache nach auch disclosed und undisclosed agency (s.u.) in dieses Schema bringen.

Diese scheinbar klare Einteilung wirft jedoch zwei Folgefragen auf. Denn erstens existiert kein Konsens darüber, wie die Grenze zwischen beiden Typen zu ziehen ist. Hier unterscheiden sich die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen und das common law; auch PECL, UNIDROIT PICC und Draft DCFR verfolgen unterschiedliche Ansätze. Und zweitens besteht Uneinigkeit über das Verhältnis von Geschäftsherr und Drittem in dem zweiten Typus: Können beide direkt gegeneinander vorgehen?

3. Grenzziehung zwischen den Grundtypen

a) Nationale Rechtsordnungen

Noch aus der naturrechtlichen Vertretungskonzeption hat sich auf dem Kontinent der Gedanke erhalten, dass eine Stellvertretung dann unmittelbare Wirkung hat, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt („Offenkundigkeitsprinzip“; contemplatio domini). Handeln in fremdem Namen bedeutet freilich nicht, dass der Vertreter ausdrücklich im Namen des Vertretenen handeln und dessen Namen bei Vertragsschluss ausdrücklich nennen müsste.

(i) Der Dritte hat ein Interesse daran zu wissen, wer sein Vertragspartner wird. Diesem Interesse ist aber bereits genügt, wenn für ihn aus den Umständen, Gepflogenheiten und Parteiinteressen ersichtlich ist, dass der Vertreter nicht sich, sondern den Geschäftsherrn binden möchte (z.B. Ladenangestellter). Wo sich dagegen aus den Umständen kein Wille ergibt, nicht selbst Vertragspartner zu werden, greifen die Folgen der mittelbaren Stellvertretung ein. Ein praktisch wichtiges Beispiel ist das Kommissionsgeschäft (commission; commissione; commissie). Hier wissen zwar meist alle Beteiligten, dass der – wegen seiner Kontakte, seiner Erfahrung oder seiner geschäftlichen Reputation beauftragte – Kommissionär für Rechnung eines Geschäftsherrn („Kommittent“) tätig wird; gleichwohl gehen entsprechend kaufmännischer Übung (die in vielen Ländern der Gesetzgeber bestätigt) alle Beteiligten davon aus, dass der Kommissionär selbst und nicht der Kommittent Vertragspartei wird.

(ii) Nicht immer ist das Interesse des Dritten, die Person seines Vertragspartners zu kennen, schützenswert. Dies gilt einmal, wenn diese Person dem Dritten gleichgültig sein kann, z.B. bei sofort vollzogenen Bargeschäften des täglichen Lebens (Deutschland; Schweiz). Dies gilt aber vor allem dann, wenn sich der Dritte darauf einlässt, dass ihm die Person des Geschäftsherrn erst später vom Vertreter mitgeteilt wird (offenes Geschäft für den, den es angeht; déclaration de command; contratto per persona da nominare). Benennt nun der Vertreter (fristgemäß: Frankreich; Italien; Niederlande) einen Geschäftsherrn und ist dieser mit seinem Eintritt einverstanden – wobei das Einverständnis regelmäßig aus dem Auftrag folgt –, so treten die Wirkungen der unmittelbaren Stellvertretung ein, allerdings in manchen Ländern von Anfang an (Frankreich; Italien), in anderen erst ab dem Zeitpunkt der Benennung (Deutschland). Scheitert die Benennung, sind mehrere Lösungswege denkbar: Teils wird der Handelnde selbst vertraglich gebunden (Frankreich; Niederlande; Italien), teils wird er als falsus procurator behandelt (Deutschland; Österreich; Vertretungsmacht). Eine Bindung des Vertreters wird damit gerechtfertigt, dass er dieses Risiko eingegangen ist und zudem regelmäßig im Innenverhältnis mit dem Geschäftsherrn, auf dessen Weisung er tätig wurde, einen Ausgleich suchen kann.

Für das englische Recht ist es demgegenüber irrelevant, ob der agent im eigenen oder im fremden Namen handelt: Die Wirkungen der unmittelbaren Stellvertretung treten ein, wenn der agent das agency-Verhältnis dem Dritten gegenüber offenlegt (disclosed agency). Wenn er dagegen nicht offenbart, dass er für fremde Rechnung handelt, wird er selbst gebunden (undisclosed agency). Auch nach englischem Recht kann sich die Offenlegung aus den Umständen ergeben und der Geschäftsherr erst später benannt werden.

Die unterschiedlichen Ausgangspunkte und Begrifflichkeiten erschweren den internationalen Diskurs über das Stellvertretungsrecht. Ob sie tatsächlich zu gravierenden Unterschieden in den Ergebnissen führen, wird jedoch bezweifelt. Wenn die kontinentalen Rechte eine Offenlegung der Vertreterstellung aus den Umständen und eine nachträgliche Benennung des Geschäftsherrn zulassen, liegen die Ansätze von common law und civil law wertungsmäßig nicht mehr weit auseinander: Der Dritte muss erkennen können, ob sein Gegenüber Vertragspartner werden soll. Wirtschaftlich betrachtet gelten Handeln in eigenem und Handeln in fremdem Namen als „Holz vom gleichen Stamm“ (Hein Kötz); Mischrechtsordnungen (Louisiana; Québec) konnten beide Traditionen verbinden. Für Probleme in rechtsvergleichenden Diskussionen sorgt die Figur des Kommissionärs, der in eigenem Namen und (meist offen) für fremde Rechnung handelt. Er gilt als kontinentales Phänomen und ist für das englische Recht schwer zu fassen, da ihm die für ein agency-Verhältnis charakteristische authority fehlt, an Stelle des Geschäftsherrn zu handeln. Das kontinentale Modell lässt dem Vertreter die Wahl, sich selbst zu binden, obwohl er ersichtlich für fremde Rechnung agiert.

b) Regelwerke zum Europäischen Privatrecht

Die unterschiedlichen Ausgangspunkte spiegeln sich in PECL und UNIDROIT PICC wider. Die PECL folgen mit ihrer Weichenstellung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Vertretung in Art. 3:102 dem kontinentalen Verständnis: Unmittelbare Vertretung setzt voraus, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und der Dritte dies weiß oder wissen muss. Die Identität des Geschäftsherrn kann zunächst offenbleiben, muss aber nach Aufforderung durch den Dritten innerhalb einer angemessenen Frist offenbart werden (Art. 3:203). Die UNIDROIT PICC grenzen dagegen wie das common law ab: Unmittelbare Vertretung liegt vor, wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass die Zwischenperson für fremde Rechnung handelt (Art. 2.2.3(1), 2.2.4(1)). In wessen Namen sie auftritt, ist dagegen irrelevant. Eine Spezialnorm entschärft den problematischen Fall des Kommissionärs: Mit Einverständnis des Geschäftsherrn können Dritter und Kommissionär vereinbaren, dass nur der Kommissionär und nicht auch im Wege der unmittelbaren Vertretung der Geschäftsherr gebunden wird (Art. 2.2.3(2)). Die PECL können die Kommission ohne weiteres als mittelbare Stellvertretung erfassen. – Keinem der beiden Ausgangspunkte lässt sich der Ansatz des Draft DCFR zuordnen. Dieser wählt einen Mittelweg, indem er die Folgen unmittelbarer Vertretung annimmt, wenn die Zwischenperson im Namen des Vertretenen handelt oder auf andere Weise erkennbar macht, dass sie die Rechtsposition eines Geschäftsherrn beeinflussen will (Art. II.-6:105, II.-6:106).

4. Direktansprüche im Fall der mittelbaren Stellvertretung

Bei beiden Grundtypen der Stellvertretung sind Geschäftsherr und Dritter die wirtschaftlich eigentlich Interessierten. Sie tragen die Risiken des Geschäfts und ziehen die Vorteile daraus, während die Zwischenperson in der Regel gegen Provision tätig wird. Wenn nun im Fall der mittelbaren Stellvertretung aufgrund der Zwischenperson Schwierigkeiten in der Abwicklung des Geschäfts auftreten, insbesondere weil diese ihre Pflichten nicht erfüllt oder insolvent wird, stellt sich die Frage, ob Geschäftsherr und Dritter direkte Ansprüche gegeneinander haben. In dem Maße, in dem derartige Ansprüche anerkannt werden, verschwimmt zugleich die Grenze zwischen beiden Typen von Vertretung.

a) Nationale Rechtsordnungen

Ansprüche lassen sich überall unproblematisch annehmen, wenn die Zwischenperson ihre Position im Wege der Abtretung übertragen hat. Der Geschäftsherr wird häufig auf die Abtretung – auch im Voraus – einen Anspruch haben; der Dritte kann sie – wenn auch aufwendig – im Wege der Vollstreckung in das Vermögen der Zwischenperson erzwingen. Außerhalb dieser Situation zeigen sich jedoch deutliche Abstufungen zwischen den nationalen Rechtsordnungen.

(i) Einen direkten Anspruch des Geschäftsherrn ohne vorhergehende Abtretung lehnen mehrere Rechte ab: Das gilt konsequent im deutschen Recht und trotz Kritik aus dem Schrifttum auch in Frankreich (allerdings kann in Frankreich der Geschäftsherr im Wege der action oblique Ansprüche der Zwischenperson gegen den Dritten unmittelbar gegen den Dritten einklagen). In der Schweiz tritt immerhin an die Stelle der Abtretung eine Legalzession, wenn der Geschäftsherr seinen Verbindlichkeiten aus dem Innenverhältnis mit der Zwischenperson nachgekommen ist. Einen Direktanspruch gibt dagegen das italienische Recht: Es erlaubt dem Geschäftsherrn, sich an die Stelle der Zwischenperson zu setzen, also gewissermaßen einseitig einen Forderungsübergang herbeizuführen. Ebenfalls einen Direktanspruch kennt das niederländische Recht, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Zwischenperson ihre Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn verletzt oder insolvent wird und dass der Geschäftsherr die Überleitung der Rechte auf sich allen Beteiligten schriftlich anzeigt – funktional ist das eine Abtretungsanzeige. Im englischen Recht zeigt sich nun die Besonderheit der – deswegen in England teilweise kritisierten – undisclosed agency: Der agent berechtigt grundsätzlich nicht nur sich, sondern auch den principal; wird die agency aufgedeckt, endet das Klagerecht des agent. Dogmatisch begründet wird diese Konstruktion häufig mit einer Vereinfachung der Prozessführung; historisch entwickelt hat sie sich aus Schutzbestimmungen in der Insolvenz des agent. Im englischen Recht, aber auch in allen anderen Rechtsordnungen, die einen Direktanspruch anerkennen, kann sich der Dritte nun einem Gläubiger gegenüber sehen, den er sich nicht ausgesucht hat und von dem er bei Vertragsschluss nichts wusste. Diese unliebsame Überraschung wird abgemildert, indem ihm grundsätzlich alle Einwendungen und auch Aufrechnungsmöglichkeiten erhalten bleiben. Ein Anspruch des undisclosed principal ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Dritte nur und gerade mit dem agent kontrahieren wollte. All diese Beschränkungen erfüllen denselben Zweck wie die Schuldnerschutzvorschriften bei Abtretung bzw. Legalzession.

Insbesondere für den Insolvenzfall haben sich Schutzmechanismen entwickelt: Wo ein direktes Klagerecht des Geschäftsherrn existiert, überdauert dieses die Insolvenz der Zwischenperson (z.B. England). Die Schweizer Legalzession wird von der Insolvenz nicht berührt. In Frankreich hat der Geschäftsherr immerhin ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlangten. Auf Kommissionsgeschäfte beschränkt ist die Lösung des deutschen Rechts (§ 392 HGB): Forderungen der Zwischenperson gegen den Dritten werden im Verhältnis zwischen Geschäftsherr und Zwischenperson dem Vermögen des Geschäftsherrn zugeordnet. In der Insolvenz hat der Geschäftsherr ein Aussonderungsrecht.

(ii) Einem Direktanspruch des Dritten, der bei verdeckter Vertretung praktisch erst nach Hervortreten des Geschäftsherrn in Betracht kommt, begegnen viele nationale Rechtsordnungen hingegen mit größerer Zurückhaltung. Im deutschen wie im Schweizer Recht wird ein derartiger Anspruch prinzipiell verneint. Auch das französische Recht lehnt einen Direktanspruch grundsätzlich ab. Die action oblique steht zwar im Prinzip zur Verfügung, hilft aber nicht, falls der Geschäftsherr bereits seine Verpflichtungen gegenüber der Zwischenperson erfüllt hat. Im besonderen Fall des Strohmanngeschäfts (prête-nom) kann der Dritte nach den Regeln des Scheingeschäfts unmittelbar gegen den Geschäftsherrn vorgehen (umgekehrt besteht diese Möglichkeit nicht). Das italienische Recht lehnt einen Anspruch in dieser Richtung ab. Das niederländische Recht hingegen knüpft wieder an die Nichterfüllung bzw. Insolvenz der Zwischenperson an und lässt in diesen Fällen den Geschäftsherrn gesamtschuldnerisch neben der Zwischenperson haften – allerdings nur soweit er noch der Zwischenperson verpflichtet ist. Weiter geht nur das englische Recht, das einen Direktanspruch gegen den undisclosed principal auch dann gewährt, wenn dieser bereits seine Pflichten gegenüber der Zwischenperson erfüllt, insbesondere also Aufwendungsersatz geleistet hat. Hinter den unterschiedlichen Lösungen wird als Sachproblem die Frage erkennbar, wem das Risiko für eine Vertragsverletzung der Zwischenperson oder ihre Insolvenz zugewiesen werden soll. Während das common law dies Risiko dem Geschäftsherrn aufbürdet, der sich zu seinem eigenen Vorteil eines agent bedient und dessen Verhalten besser als der Dritte kontrollieren kann, lassen die kontinentalen Rechtsordnungen es den Dritten tragen, der sich seinen Vertragspartner ausgesucht hat. Dessen Insolvenzrisiko ist in dem Vertragspreis enthalten. Zudem hätte sich der Dritte, z.B. mit einem Eigentumsvorbehalt, absichern können; ein weiterer Schuldner wäre für ihn ein unverdienter Vorteil.

b) Regelwerke zum Europäischen Privatrecht

Die Lösung der PECL ähnelt in dieser Frage dem niederländischen Recht, indem Direktansprüche trotz Handelns in eigenem Namen (Kommission, verdeckte Vertretung) in begrenztem Umfang und unter klar umrissenen Voraussetzungen zugelassen werden (Art. 3:301 ff.). Geschäftsherr bzw. Dritter können danach verlangen, dass die Zwischenperson ihnen Namen und Adresse des jeweils anderen nennt. Sodann kann der Geschäftsherr gegenüber dem Dritten alle Rechte ausüben, die die Zwischenperson für seine Rechnung erworben hat, bzw. kann der Dritte gegenüber dem Geschäftsherrn alle Rechte ausüben, die er gegen die Zwischenperson hat. In beiden Fällen bleiben die Einwendungen aus dem Verhältnis Zwischenperson-Dritter erhalten, im Fall des Anspruchs des Dritten auch die Einwendungen aus dem Verhältnis Geschäftsherr-Zwischenperson, so dass der Geschäftsherr nach einer Leistung an die Zwischenperson nicht noch einmal an den Dritten leisten muss. Voraussetzung für all diese Ansprüche ist es, dass die Zwischenperson zahlungsunfähig wird oder eine (auch: antizipierte) wesentliche Nichterfüllung gegenüber dem Geschäftsherrn bzw. dem Dritten begeht. All diese Rechte können zudem nur ausgeübt werden, wenn die dahingehende Absicht zuvor den übrigen Beteiligten mitgeteilt wird. Zwar betonen die PECL, nur ausnahmsweise Direktansprüche vorzusehen. Doch sind die Fälle der Nichterfüllung und der Insolvenz gerade diejenigen, in denen ein praktisches Bedürfnis für einen Direktanspruch besteht. Die Ausnahme dürfte mithin in Wirklichkeit die Regel sein.

Die UNIDROIT PICC verzichten demgegenüber fast vollständig auf Direktansprüche: Weder können sich Kommittent und Dritter unmittelbar auseinandersetzen, noch kann das Hervortreten eines Geschäftsherrn, dessen Existenz bei Vertragsschluss noch im Dunkeln lag, an der Rechtslage etwas ändern. Mit dieser Lösung wollen die UNIDROIT PICC den Parteierwartungen im internationalen Handelsverkehr entsprechen. Einen Direktanspruch gewähren sie dem Dritten nur in einem Ausnahmefall: Der Dritte glaubt, mit einem Unternehmen zu kontrahieren, und stellt dann fest, dass sein Gegenüber nicht Inhaber, sondern nur Vertreter des Unternehmens war (Art. 2.2.4(2)). Obwohl die PECL vom kontinentalen Offenkundigkeitsprinzip ausgehen, stehen sie also im Ergebnis näher am common law als die UNIDROIT PICC. In der Diskussion bezeichnen manche Autoren die klare Lösung der UNIDROIT PICC als eleganter und wertungsmäßig stimmiger.

Wieder anders ist die Lösung des Draft DCFR, die den Geschäftsherrn gegenüber dem Dritten bevorzugt: Infolge mittelbarer Vertretung kann die Zwischenperson die Rechtsposition des Geschäftsherrn nur in solchen Fällen beeinflussen, in denen eine Vorschrift dies ausdrücklich zulässt (Art. II.‑6:106). Nach Art. III.-5:401, III.-5:402 (im Abschnitt über „Change of parties“) kann der Geschäftsherr (nur) im Fall der Insolvenz der Zwischenperson durch Mitteilung an die Zwischenperson und den Dritten die Rechte der Zwischenperson gegen den Dritten übernehmen. Die Stellung des Dritten entspricht dann der des Schuldners einer abgetretenen Forderung. Zusätzlich, aber auch nur dann, hat der Dritte die Möglichkeit, durch Mitteilung an die Zwischenperson und den Geschäftsherrn seine Ansprüche gegen die Zwischenperson gegenüber dem Geschäftsherrn geltend zu machen, wobei diesem die Einreden der Zwischenperson gegenüber dem Dritten zustehen.

5. Einheitsrecht

Für einen praktisch wichtigen Bereich enthält das Genfer Übereinkommen über die Stellvertretung beim internationalen Warenkauf einheitliche Regeln. Dieses Übereinkommen konnte indes nicht am Erfolg des UN-Kaufrechts (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) teilhaben; es ist noch nicht in Kraft getreten. Sein Anwendungsbereich erfasst das Handeln im fremden wie im eigenen Namen. In der Abgrenzung der beiden Grundtypen der Stellvertretung wie auch in der Frage der Direktansprüche ähnelt es im Grundsatz dem englischen Recht, ermöglicht aber einerseits mit einer Sondervorschrift die Kommission als eine Form der undisclosed agency und lässt andererseits Direktansprüche nur eingeschränkt (Nichterfüllung, Insolvenz) zu. Weiteres Einheitsrecht betrifft nicht die materiell-rechtliche Seite der Stellvertretung, sondern das IPR (Stellvertretung (IPR)).

Im Gemeinschaftsprivatrecht existiert keine explizite Regelung der Stellvertretung und ihrer Folgen im Verhältnis zu Dritten. Eine andere Frage ist es, wie sich eine Vertretungssituation in den verschiedenen Verbraucherschutzinstrumenten auswirkt. Grundsätzlich wird hier angenommen, dass sich an der Eigenschaft als Verbraucher nichts ändert, wenn dieser von einem Unternehmer vertreten wird. Für das Vorliegen einer Haustürsituation kommt es grundsätzlich allein auf den Vertreter an. Tritt umgekehrt dem Verbraucher ein von einem Unternehmer eingeschalteter Vertreter entgegen, greift der Schutz der Haustürgeschäfts-RL (RL 85/‌577), auch wenn der Unternehmer nichts von der Haustürsituation weiß.

Literatur

Wolfram Müller-Freienfels, Stellvertretungsregelungen in Einheit und Vielfalt. Rechtsvergleichende Studien zur Stellvertretung, 1982; Michael Joachim Bonell, The 1983 Geneva Convention on Agency in the International Sale of Goods, American Journal of Comparative Law 32 (1984) 717 ff.; Hein Kötz, Europäisches Vertragsrecht, Bd. 1, 1996, 329 ff., 361 ff.; Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, 45 ff.; Jens Kleinschmidt, Stellvertretungsrecht in Deutschland und Frankreich: Perspektiven für eine Rechtsvereinheitlichung, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 8 (2001) 697 ff.; Michael Joachim Bonell, Agency, in: Arthur Hartkamp, Martijn Hesselink, Ewoud Hondius, Carla Joustra, Edgar du Perron, Muriel Veldman (Hg.), Towards a European Civil Code, 3. Aufl. 2004, 381 ff.; Danny Busch, Indirect Representation in European Contract Law, 2005; Francis Reynolds, Authority of Agents, ICC International Court of Arbitration Bulletin, Special Supplement 2005, 9 ff.; Howard Bennett, Agency in the Principles of European Contract Law and the UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts (2004), Uniform Law Review 2006, 771 ff.; Dominik Moser, Die Offenkundigkeit der Stellvertretung im deutschen und englischen Recht sowie in den internationalen Regelungsmodellen, in Vorbereitung für 2010.

Abgerufen von Stellvertretung – HWB-EuP 2009 am 28. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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