Stadtrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 29. September 2021, 08:50 Uhr

von Andreas Thier

1. Zur Begrifflichkeit

Der Ausdruck „Stadtrecht“ umfasst im Zusammenhang der europäischen Rechtsgeschichte mehrere Bedeutungsschichten: Aus einer eher formalen Perspektive sind damit alle Rechtsnormen gemeint, die nur für eine Stadt gelten und vom Recht des umliegenden Landes abweichen. Vom Geltungsgrund her betrachtet umfasst das Stadtrecht ein Bündel von Befugnissen, die, seit etwa dem 12. Jahrhundert mit dem Ausdruck libertates belegt, den Mitgliedern einer Gemeinde von einem Herrschaftsträger in Form von Privilegien (bisweilen auch als „Handfeste“ bezeichnet) gewährt werden. Diese „Freiheiten“ umfassen neben Ausnahmen von den landrechtlichen Regelungen und subjektiven Rechten – wie etwa die Garantie der persönlichen Freiheit oder der Dispositionsbefugnis über Grundbesitz – auch die Befugnis („Gerechtsame“, iustitia), selbst Recht zu setzen und zu vollstrecken. In diesem Sinn könnte man Stadtrecht als besonderen Rechtsstatus einer Gemeinde und ihrer Bewohner kennzeichnen, der sie zur „Stadt im Rechtssinne“ (H. Planitz) macht. Doch auch das autonom gesetzte Recht eines in dieser Weise verselbständigten genossenschaftlichen Bürgerverbandes oder seines Organs, des Rates, fällt unter den Begriff „Stadtrecht“, das mit Ausdrücken wie „Willkür“, „kore“, decreta, statuta, mandata oder auch arbitria gekennzeichnet wurde. In systematischer Nähe zu diesem Typus des Satzungsrechts steht das Gewohnheitsrecht, das sich in einer Gemeinde entwickeln kann und ebenfalls dem Stadtrecht zuzuordnen ist. Eine letzte Bedeutungsebene von „Stadtrecht“ erschließt sich im Blick auf den materiellen Gehalt von Rechtssätzen für die Binnenordnung von Siedlungen und Gemeinden. Solche Regelungen (häufig als iura oder als ius civile bezeichnet) erstrecken sich vor allem auf das Privatrecht, das Strafrecht, das Prozessrecht, später auch auf die Bereiche der städtischen Polizei und Verwaltung.

2. Erscheinungsformen und Inhalte des Stadtrechts im Mittelalter

Aus der Perspektive der städtischen Siedlung lässt sich das mittelalterliche Europa in zwei große Regionen einteilen: In Italien und Südfrankreich wirkte die Kontinuität der römischen civitates fort. Dagegen waren solche Traditionslinien im nordalpinen Raum und auch in England häufig unterbrochen, städtische Siedlungen entstanden hier häufig im Umfeld von Bischofssitzen, herrscherlichen Pfalzen und aus befestigten Marktplätzen. Doch seit etwa dem 12. Jahrhundert gewannen in ganz Europa bestehende wie neue städtische Siedlungen zunehmend an Raum. Dem entsprachen die Intensivierung des Fernhandels und auch der Aufstieg der Universitäten, die freilich in den bereits ausgeformten Städtelandschaften Südfrankreichs und Oberitaliens bessere Bedingungen vorfanden als im nordalpinen Raum. Im Zusammenhang dieser Entwicklungen entfaltete sich auch das Stadtrecht in seinen eingangs beschriebenen Dimensionen.

a) Stadtrecht zwischen Privileg und autonomer Normsetzung

Die Wurzeln des Stadtrechtsprivilegs reichen bis in die karolingische Zeit zurück. Denn bereits seit dieser Phase wurde Kaufleuten durch königliche Privilegien königlicher Schutz gewährt, Zoll- und Handelsfreiheit zugestanden, und es wurden ihnen verfahrensrechtliche Bevorzugungen wie die Befreiung vom Zweikampf garantiert. Hinzu traten ebenfalls seit karolingischer, vor allem aber seit ottonischer Zeit die herrscherlichen Marktprivilegien, die den Marktort unter königlichen Schutz stellten, dem Privilegierten die Befugnis gaben, eigene Münzen zur verbindlichen Währung des Marktes zu machen (und damit Einnahmen aus dem Wechselgeschäft zu erzielen), und die zugleich alle Marktteilnehmer auf die Einhaltung der Marktregeln verpflichteten. Seit dem 11. Jahrhundert, vollends seit dem 12. Jahrhundert, weiteten sich solche Zugeständnisse gegenüber Gemeinden zur Gewährung weiter reichender Freiheiten aus, zu denen dann insbesondere das ius statuendi et iudicandi gehören kann, das die Grundlage autonomer Normsetzung und Normanwendung bildet. Nicht selten wurden durch Stadtrechts-privilegien aber auch bereits bestehende Rechtsgewohnheiten oder von den Bürgern beschlossene Regeln bestätigt.

Das autonom gesetzte Stadtrecht, also die „Willkür“, „Einung“ oder „Satzung“, fand seinen Geltungsgrund in der Vorstellung vom Bürgerverband als sog. „Schwurgemeinschaft“ (coniuratio). In karolingischer Zeit noch als latent bedrohliche „Verschwörung“ gedeutet und deswegen verboten, wurden eidlich begründete Verbände im Zeichen der Gottes- und Landfriedensbewegung seit dem 10. Jahrhundert, aber auch im Zusammenhang mit der Verbandsbildung von Kaufleuten in Gilden immer häufiger. Hier wie im Zusammenhang der Stadt bildete die eidlich gelobte Selbstverpflichtung auf das gemeinschaftlich gesetzte Recht dessen Geltungsgrundlage. Die ausgeprägte Präsenz dieser Legitimation, die im Ansatz auch in den frühneuzeitlichen Gesellschaftsvertragslehren aufzutauchen scheint, wurde besonders in der häufig belegten Verpflichtung aller Bürger zur jährlichen Wiederholung des Bürgereides (coniuratio reiterata) deutlich. In der Normsetzungspraxis der Stadt erging das Stadtrecht freilich häufig als „Einung“ des gewählten Rates, der sich allerdings seit etwa dem 14. Jahrhundert zur verselbständigten Obrigkeit entwickelte, die für sich das Recht zum herrschaftlichen „Gebot“ in Anspruch nahm.

Unabhängig von seiner normativen Qualität als Gebot oder Einung gewann das Stadtrecht in jedem Fall eine im Vergleich zum ländlichen Recht neue Qualität: Es war – ebenso wie das Recht der Kirche (Kanonisches Recht) – in hohem Grad verschriftlichtes Recht, während gerade im bäuerlichen Raum, aber auch im Zusammenhang des Lehnrechts (Feudalrecht) das häufig nur mündlich überlieferte Gewohnheitsrecht einen ungleich höheren Stellenwert einnahm. Als gesetztes Recht war das Stadtrecht zudem – auch in diesem Punkt dem kanonischen Recht sehr ähnlich – leichter zu verändern, konnte also leichter auf den wirtschaftlichen und sozialen Wandel reagieren. Die in der Tat zu beobachtende Dynamik der Stadtrechtsentwicklung fand ihren Niederschlag in der bereits seit dem 12. Jahrhundert einsetzenden Aufzeichnung des Stadtrechts und seiner Praxis: In den vom städtischen Rat veranlassten Stadtbüchern, die seit dem 12. Jahrhundert entstanden (Schreinsbücher in Köln, um 1130) und vor allem, allerdings nicht nur im Hanseraum (Hanse und vormodernes Wirtschaftsrecht) verbreitet waren, wurden neben dem städtischen Satzungsrecht das Handeln der Stadtverwaltung, aber auch Rechtsgeschäfte der Stadtbürger insbesondere im Zusammenhang mit Grundbesitz dokumentiert. Dort wo auf diesen Typus hoheitlich verordneter Schriftlichkeit verzichtet worden war, entstanden mit den sog. Stadtrechtsbüchern private Dokumentationen des Stadtrechts und seiner insbesondere gerichtlichen Praxis, meist aus der Hand von Stadtschreibern (etwa Freisinger Rechtsbuch von 1328 oder Zwickauer Rechtsbuch von 1348). In seiner Entstehung war dieser Werktypus, den man vielleicht als „administrative Gebrauchsliteratur“ bezeichnen könnte, von den Systematisierungsbestrebungen des gelehrten Rechts beeinflusst (ius commune; Scholastik), vor allem aber von den hiervon ebenfalls inspirierten Aufzeichnungen von Gewohnheitsrecht insbesondere durch den Sachsen- und den Schwabenspiegel, deren Texte bezeichnenderweise häufig in den Stadtrechtsbüchern mitüberliefert werden.

b) Stadtrechtsfamilien

Zwar galt Stadtrecht grundsätzlich nur im Gebiet einer Stadt, auch wenn das Recht der Kaufleute (ius mercatorum; s.a. lex mercatoria) auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage überregionale Verbreitung fand und darüber hinaus auch vertraglich zwischen Städten die wechselseitige Anerkennung von Stadtrecht vereinbart werden konnte, um etwa die Vollstreckbarkeit von Forderungen zu sichern (so etwa die Vereinbarung zwischen Köln und Verdun von 1178, die eine Solidarhaftung der schuldnerischen Mitbürger einführt). Doch unabhängig hiervon wurden vielfach die Texte oder auch nur die materiellen Inhalte einzelner Stadtrechte von anderen Städten übernommen. Die damit bewirkte Verbreitung von Stadtrechtstexten vollzog sich im Wesentlichen über zwei Mechanismen: Die Übertragung eines fremden Stadtrechtstextes auf eine Stadt konnte zum einen auf der Grundlage eines Normsetzungsaktes erfolgen. Das geschah vor allem im Fall von sog. Gründerstädten, indem der Stadtherr das fremde Recht zur textlichen Grundlage für das Recht der neuen Stadt machte oder auch nur pauschal hierauf verwies. Typisch war etwa die Anordnung des Stadtrechts von Freiburg im Breisgau (1120), dass Streitigkeiten nicht nach dem arbitrium des Stadtherren, sondern auf der Grundlage des kölnischen Rechts und des allgemeinen kaufmännischen Rechts entschieden werden sollten („non secundum ... arbitrium ... sed pro consuetudinario et legitimo jure omnium mercatorum precipue autem Coloniensium examinabitur judicio“ – Tennenbacher Text des Freiburger Stadtrechts, c. 5). Die Übertragung konnte aber auch auf der Grundlage einer Anfrage von einer jüngeren an eine ältere Stadt erfolgen, die sich meist auf einzelne Rechtsfragen bezog. Diese ausgesprochen weitverbreitete Praxis bewirkte die Entstehung ganzer Filiationen von Stadtrechtstexten und die Entstehung oder Verfestigung von speziellen Spruchstellen wie den sog. Schöffenstühlen. Besondere Autorität erlangten dabei die Rechtstexte von Städten, die wie im Fall von Lübeck, Magdeburg oder Frankfurt ihrem Grundbestand nach durch kaiserliches Privileg abgesichert waren, deswegen eine besondere Dignität beanspruchen konnten und folglich am ehesten Schutz vor Einwänden gegen die Autorität von hieraus abgeleiteten Entscheidungen versprachen. Zur Beschreibung dieses Phänomens, das ein frühes, aber markantes Beispiel eines legal transfer bildet, hat sich eine nicht ganz unumstrittene, aber nach wie vor allgemein verbreitete Nomenklatur gebildet: Stadtrechtsfamilie genannt werden solche Stadtrechte, die auf den Text eines einzelnen Stadtrechts zurückgehen wie etwa im Fall des im Ostseeraum verbreiteten Rechts der Stadt Lübeck (lübisches Recht). Die Stadt, in der das übertragene Recht entstand, wird Mutterstadt genannt wie etwa Magdeburg als Ausgangspunkt des vor allem in Ostmitteleuropa und Osteuropa benutzten magdeburgischen Rechts. Die übernehmenden Kommunen werden konsequenterweise als Tochterstädte bezeichnet.

c) Regelungsinhalte des Stadtrechts

Auch wenn die Stadtrechte in ihrer ungeheuren Vielfalt und Mehrschichtigkeit kaum zu überblicken sind, sind doch gemeinsame Regelungsbereiche auszumachen.

Ein tragendes Element bildete die individuelle Freiheit der städtischen Bürger gegenüber fremden Herrschaftsansprüchen. Das wurde besonders deutlich in dem nicht in dieser Form, wohl aber in der Sache seit etwa 1150 belegten Prinzip, „Stadtluft macht frei“. Es bedeutete in der Regel konkret, dass ein insbesondere der Grundherrschaft unterworfener Stadtbewohner dem Zugriff seines Herrn dauerhaft entzogen war oder sogar in den Verband der Stadtbürger aufgenommen wurde, wenn der Herrschaftsanspruch über einen längeren Zeitraum („Jahr und Tag“) nicht geltend gemacht worden war.

Kennzeichnend für die Bereiche stadtrechtlicher Regelung waren auch Bestimmungen über den Schutz der Verfügungsfreiheit an Vermögensrechten. Insbesondere in Gründerstädten wurde meist die Befugnis an Grund und Boden gegen die Zahlung eines geringen Zinses gewährt. Der städtische Bodenverkehr erzwang zudem die Entstehung von grundbuchähnlichen Institutionen, begünstigte aber auch die Ausformung von Rechtsbildungen für den Bodenkredit. Der hierin einmal mehr sichtbar werdenden Bedeutung wirtschaftsrechtlicher Regelungsbereiche entsprach es, dass neben dem allgemeinen Vertragsrecht gerade das Recht des Handwerks (Zunftrecht) sowie das Handelsrecht einen besonders hohen Stellenwert im Zusammenhang stadtrechtlicher Regelungsbildungen hatten. In der Ausformung von Vollstreckungs- und Konkursrechtsregeln fand diese Entwicklung ihre verfahrensrechtliche Entsprechung. Mit der Ausweitung der Rechtssphäre von Frauen im Zusammenhang mit eigenwirtschaftlichem Handeln wurde die Orientierung des Stadtrechts an der Förderung der städtischen Wirtschaft noch deutlicher.

Auch das gerichtliche Erkenntnisverfahren bildete einen stadtrechtlichen Regelungsschwerpunkt, wobei die überkommenen Traditionen von Reinigungseid und Gottesurteilen häufig durch Bestimmungen insbesondere über den Zeugen- und Urkundsbeweis verdrängt wurden. Der Aufrechterhaltung und Garantie des innerstädtischen Friedens dienten Gewaltverbote und eine Fülle strafrechtlicher Normen.

Im Zusammenhang der städtischen Rechtsentwicklung gewann das ius commune immer wieder Einfluss. Bezeichnenderweise fanden sich in Stadtrechtsbüchern wie dem Hamburger Ordeelbook (1270) deutliche Einflüsse des römischen Rechts, das sich dann vollends Bahn brechen konnte, wenn, wie im Fall der italienischen, aber auch der süd- und westdeutschen Städte, das Stadtschreiberamt durch universitär geschulte Juristen ausgeübt wurde. Im Übergang vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit gewann das römische Recht in den sog. Stadtrechtsreformationen wie in Frankfurt (1509, 1578), Freiburg (1520) oder Nürnberg (1478) zusätzlich an Gewicht.

3. Das Stadtrecht in Neuzeit und Moderne

In der frühen Neuzeit wirkten die mittelalterlichen Traditionen bis etwa zum 18. Jahrhundert weitgehend ungebrochen fort. Allerdings wurde das Stadtrecht im 16. und frühen 17. Jahrhundert stark von den Polizeiordnungen geprägt, die alle Bereiche des wirtschaftlichen und sozialen Lebens erfassten. Städtisches Recht bildete aber auch immer wieder ein wichtiges Instrument bei der Einführung der Reformation, die sich gerade in Mitteleuropa vor allem über die Städte ausbreitete. Durchgängig bestehen blieb dagegen der rechtliche Gegensatz von Stadt und Land, auch wenn in den aufgeklärten Kodifikationen des späten 18. und des frühen 19. Jahrhunderts das Ideal der Rechtsgleichheit in den Vordergrund rückte, das freilich erst vom Verfassungsstaat des 19. Jahrhunderts umgesetzt wurde (der aber seinerseits die kommunale Rechtsautonomie in engen Grenzen bestehen ließ). Die im späten 19. Jahrhundert einsetzende zweite Welle der Kodifikationen und Rechtsvereinheitlichungen beseitigte die letzten Rechte der überkommenen Stadtrechtstraditionen.

Literatur

Wilhelm Ebel, Der Bürgereid als Geltungsgrund und Gestaltungsprinzip des deutschen mittelalterlichen Stadtrechts, 1958; Eberhard Isenmann, Die deutsche Stadt im Spätmittelalter, 1988, 74 ff.; Gerhard Dilcher, Stadtrecht, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4, 1990, Sp. 1863 ff.; Gerhard Dilcher, Bürgerrecht und Stadtverfassung, 1996; Karl Kroeschell, Stadtrecht, ‑sfamilien, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 8, 1997, 24 ff.; Gerhard Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt, in: idem, Karl Siegfried Bader, Deutsche Rechtsgeschichte: Land und Stadt, 1999, 249 ff.; Felicitas Schmieder, Die mittelalterliche Stadt, 2005; Stephan Dusil, Die Soester Stadtrechtsfamilie. Mittelalterliche Quellen und neuzeitliche Historiographie, 2007.

Quellen

Eine umfassende Übersicht der mittelalterlichen Stadtrechte findet sich bei Richard Schröder, Eberhard Freiherr von Künssberg, Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte, 1932 (ND 1965), 379 ff., 1063 ff. Eine Sammlung mittelalterlicher Stadtrechtstexte bei Friedrich Keutgen, Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte, 1899. Für eine auf den europäischen Rahmen ausgelegte Sammlung, die allerdings erst im Entstehen befindlich ist: Elenchus fontium Historiae Urbanae, Bd. 1–3, 1967–2005. Die Stadtrechtsreformationen sind verfügbar in: Wolfgang Kunkel (Hg.), Ältere Stadtrechtsreformationen, 1936.

Abgerufen von Stadtrecht – HWB-EuP 2009 am 28. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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