Polnisches Zivilgesetzbuch und Umwandlung/‌Spaltung/‌‌Verschmelzung: Unterschied zwischen den Seiten

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== 1. Begriffe und Funktion ==
Zum Wettbewerb zwischen Unternehmen am Markt gehört der Wettbewerb um optimale Unternehmensorganisation, um die optimalen „Grenzen des Unternehmens“ und um die dem Zweck des Unternehmens am besten entsprechende Rechtsform. Die Entscheidung über die Grenzen des Unternehmens, die mit einer Entscheidung über die Grenzen der Gesellschaft einhergehen kann aber nicht muss, orientiert sich an einem Vergleich von Kosten und Nutzen der Koordination in einer Organisation gegenüber der dezentralen Koordination am Markt. Die Entscheidung über die Rechtsform hat u.a. die verschiedenen organisations-, haftungs-, finanzierungs- und steuerrechtlichen Implikationen einzubeziehen. Es ist ein wesentliches Kennzeichen eines modernen Gesellschaftsrechts, dass es in beiden Hinsichten eine einfache, flexible, zügige und kostengünstige Anpassung der Strukturen eines Verbandes an die sich ständig ändernden Umweltbedingungen erlaubt.


Das polnische Zivilgesetzbuch (''kodeks cywilny'') von 1964 ist Frucht eines Kodifikationswerkes, das Erfahrungen mit den älteren kontinentalen Gesetzbüchern mit Ideen der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts verband. Es ist gemäß dem [[Pandektensystem]] gegliedert und umfasst heute auch Teile des traditionellen Handelsrechts.  
Der Oberbegriff für die wichtigsten Formen einer derartigen Umstrukturierung von Gesellschaften ist im deutschen Recht der Begriff der Umwandlung. Zu unterscheiden sind die übertragende und die formwechselnde Umwandlung. Die ''übertragende Umwandlung ''verändert die Grenzen der Gesellschaft. Für sie stehen im deutschen Recht die Formen der Verschmelzung (§§ 2–122 UmwG), der Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung; §§ 123–173 UmwG) und der Vermögensübertragung (§§ 174–189 UmwG) zur Verfügung. Die ''formwechselnde Umwandlung'' ist in den §§ 190–304 UmwG geregelt und dient allein der identitätswahrenden Änderung der Organisationsform.


== 1. Kodifikationsgeschichte ==
Kennzeichnend für alle Formen der ''übertragenden Umwandlung ''ist die Übertragung von Vermögen kraft Gesamtrechtsnachfolge. In der Systematik des UmwG bildet die ''Verschmelzung'' insoweit den Grundtatbestand, auf den bei der Regelung von Spaltung und Vermögensübertragung verwiesen wird. Unterschieden werden die Verschmelzung durch Aufnahme, bei der ein oder mehrere Rechtsträger (übertragende Ge-sellschaften) ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung auf einen bereits bestehenden anderen Rechtsträger (übernehmende Gesellschaft) übertragen, und die Verschmelzung durch Neugründung, bei der der übernehmende Rechtsträger im Zuge der Verschmelzung neu gegründet wird. In beiden Fällen erhalten die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger Anteile oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers. Eine Gegenleistung in Geld ist nach deutschem Recht nicht vorgesehen – Zuzahlungen in Bar sind auf höchstens 10 % beschränkt. Die übertragende Gesellschaft erlischt ''ipso iure'', ohne dass es einer Liquidation der übertragenden Gesellschaften bedarf. Die'' Spaltung ''soll die Übertragung von Vermögens''teilen'' als Gesamtheit, also ''uno actu'' kraft Eintragung ins Register ermöglichen. Unterschieden werden die Form der Aufspaltung, der Abspaltung oder der Ausgliederung. Bei der Aufspaltung teilt ein Rechtsträger sein gesamtes Vermögen auf und überträgt die Vermögensteile im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) auf mindestens zwei andere schon bestehende oder neu gegründete Rechtsträger. Als Gegenleistung werden Anteile der übernehmenden oder neuen Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers gewährt. Der übertragende Rechtsträger wird ohne Abwicklung aufgelöst. Bei der Abspaltung wird nur ein Teil des Vermögens im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übertragen, der übertragende Rechtsträger bleibt im Übrigen bestehen. Die Ausgliederung ähnelt im Prinzip der Abspaltung; jedoch werden die als Gegenleistung gewährten Anteile der übernehmenden oder neuen Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger selbst und nicht an die Anteilsinhaber ausgegeben. Die Spaltung in ihren verschiedenen Formen ist eine'' ''Alternative zur fortbestehenden Möglichkeit einer „Realteilung“, also der Übertragung von Vermögensteilen kraft Einzelrechtsnachfolge. Die ''Vermögensübertragung ''in den Formen der Voll- oder Teilübertragung unterscheidet sich von anderen Umwandlungsformen dadurch, dass die Gegenleistung für die Übertragung nicht in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, sondern in einer Geldleistung besteht. Der Anwendungsbereich der Vermögensübertragung ist nach deutschem Recht jedoch eng begrenzt auf Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen oder Teile ihres Vermögens auf die öffentliche Hand überträgt, sowie auf Vermögensübertragungen unter Versicherungsunternehmen.
=== a) Alte Polnisch-Litauische Union und Teilungszeit (bis 1918) ===
Erst die Wiedergründung des polnischen Staates im Jahre 1918 hat die Voraussetzung für eine moderne nationale Gesetzgebung geschaffen. Die frühere polnisch-litauische ''Rzeczpospolita Obojga Narodów'' (Republik Beider Nationen), rechtlich verfestigt durch die Lubliner Union von 1569, war 1795 vollständig durch Österreich, Preußen und Russland aufgeteilt worden, gerade, als die Zeit der modernen Kodifikationen begann. Die Institutionen des alten Gemeinwesens hatten einem großen Teil des Kontinents einen ethnische, kulturelle und religiöse Vielfalt gewährleistenden Rahmen gegeben; sie prägen Selbstverständnis und politische Kultur der auf seinem Grund entstandenen modernen Nationen Polens, Litauens, der Ukraine und Weißrusslands bis heute mit. Im Privatrecht war die Kontinuität jedoch unterbrochen. Die Teilungsmächte hatten durch ihre neuen Gesetzbücher das ständisch differenzierende frühneuzeitliche polnisch-litauische Recht ersetzt. Dieses hatte, wie auch anderswo in Mitteleuropa, staatliche Regelungen (darunter die Kodifikation der drei Statuten Litauens, in dessen weißruthenischer Kanzleisprache erlassen im 16. Jahrhundert), (ins Polnische übertragene) Stadtrechte aus dem deutschsprachigen Raum, örtliches Gewohnheitsrecht und gelehrte Praxis verbunden, ohne generell die Geltung des römischen Rechts anzunehmen.


Österreich diente sein von ihm sog. Galizien Ende des 18. Jahrhunderts gar als Experimentierfeld für das [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]]. Später erhielten dort die Polen eine weit reichende politische und kulturelle Autonomie, an den Universitäten Krakau und Lemberg fanden Forschung und Lehre in polnischer Sprache statt, als Wissenschaftler, Richter und Beamte konnten Polen die Rechtsentwicklung beeinflussen, verstärkt seit Beginn des 20. Jahrhunderts auch auf der Ebene des Kaiserreichs. In den preußischen Provinzen galt ab 1794 das [[Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten|ALR]] (auch hier hatte der Wunsch nach Beseitigung von Eigenheiten in den bisherigen polnischen Gebieten das Inkraftsetzen mitveranlasst) und ab 1900 das [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Gemeinsam war den preußisch-deutschen und den österreichischen Teilgebieten die Geltung der jeweiligen Fassungen des [[Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch|(AD)HGB]].  
Die ''formwechselnde Umwandlung'' ist von der übertragenden Umwandlung grundsätzlich verschieden: eine Vermögensübertragung findet hier nicht statt. Es erfolgt lediglich eine Änderung der Rechtsform und rechtlichen Struktur eines Rechtsträgers, unter Wahrung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Identität.


Etwas anders verhielt es sich in den dem Zaren unterworfenen Landesteilen: Im ab 1815 bestehenden „Königreich Polen“ (sog. Kongresspolen; mit Städten wie Warschau, Lodz und Lublin) dauerten vom restlichen Russischen Reich separierte Institutionen fort, die das 1807 von ''Napoleon'' begründete, von nationalen Hoffnungen getragene „Herzogtum Warschau“ eingeführt hatte. Dies betraf die französischen ''[[Code civil]]'' und ''[[Code de Commerce]]'', deren Geltung in den 1820er und 30er Jahren durch den Ersatz des weltlichen durch ein konfessionelles Eherecht (Hauptbekenntnisse waren das römisch-katholische und das orthodoxe sowie die jüdische Religion) und die Einführung eines moderneren eigenständigen Hypotheken- und Grundbuchrechts beschränkt wurden (Hauptautor: ''Antoni Wyczechowski'', 1780–1844). Die egalitäre französische Gesetzgebung bewirkte einen erheblichen Wandel der bisher feudalen Gesellschaftsstrukturen. In den östlicheren Gebieten galt die russische Gesetzgebung (''Swod Zakonow'', [[Russisches Zivilgesetzbuch]]), deren regionale Sonderregelungen noch am ehesten Elemente des früheren polnisch-litauischen Rechts enthielten. Schließlich unterlag ein kleines Gebiet (Zips und Arwa) ungarischem Recht.
Die vom Recht bereitgestellten Möglichkeiten der Umwandlung werden in der Praxis in erheblichem Umfang genutzt. Dies gilt in Deutschland wie in anderen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, die – trotz vieler Unterschiede im Detail – ebenfalls die Möglichkeit einer Vermögensübertragung zwischen Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vorsehen. So werden etwa die Verschmelzung (''fusion''<nowiki>; </nowiki>''statutory merger''<nowiki>; </nowiki>''amalgamation'') und die Spaltung (''scission''<nowiki>; </nowiki>''corporate division'' oder ''corporate separation'' in den Formen des ''split-up'', ''split-off'' und ''spin-off'') vielfach zu einer Neuordnung derjenigen Unternehmensbereiche eingesetzt, die als wirtschaftliche Einheit mit einer gewissen Selbständigkeit agieren sollen. Die Spaltung kann auch der Vorbereitung der Veräußerung von Unternehmensteilen, der Isolierung von Haftungsrisiken oder der Erbauseinandersetzung dienen. Die Verschmelzung kann unter anderem ein Vehikel der Unternehmensakquisition sein, wenn der Kaufpreis im Wesentlichen im Wege des Anteilstausches gezahlt werden soll. In all diesen Fällen ist die Umwandlung allerdings nicht der einzig mögliche Weg, um das wirtschaftlich gewünschte Ergebnis zu erzielen, das alternativ – wenngleich u.U. mit höherem Aufwand – im Wege der Einbringung, der Anteilsveräußerung oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ggf. unter späterer Liquidation der übertragenden Gesellschaft verfolgt werden kann (sog. „wirtschaftliche Umwandlung“).  


=== b) Neuaufbau des eigenen Rechtssystems auf vergleichender Grundlage (1918–1939) ===
== 2. Entwicklungen im mitgliedstaatlichen Umwandlungsrecht auf der Grundlage der Fusions- und der Spaltungs-RL ==
Zu Beginn der sog. Zweiten Republik 1918 waren die polnischen Juristen also in erster Linie Kenner der deutschen, französischen, österreichischen und russischen Systeme. Aus den dargestellten Gründen bestand eine positive Identifikation am ehesten mit dem französischen und dem österreichischen Recht, anderseits stellte das deutsche BGB die modernste Kodifikation dar. Schnell kam man überein, dass der gemeinsame Rechtsraum nicht durch Erstreckung eines der Teilrechte auf das gesamte Staatsgebiet geschaffen werden sollte. Die vom neuen Staat eingerichtete Kodifikationskommission schuf daher zunächst gemeinsames interlokales und internationales Kollisionsrecht (1924, in Geltung seit 1926; Hauptautor: ''Fryderyk Zoll'' ''jun.'', 1865–1948, Krakauer Professor, hatte vorher auch am österreichischen IPR-Entwurf und an der ABGB-Reform mitgewirkt). Die Vereinheitlichung des Sachrechts sollte dagegen nicht überstürzt werden.
Umwandlungsrecht ist in Europa zu einem wichtigen Teil mitgliedstaatliches Recht. In seinen Grundstrukturen ist es jedoch bereits seit Ende der 1970er Jahre durch Europäisches Richtlinienrecht vorgeprägt. Die [[Europäische Kommission]] sah voraus, dass die Schaffung eines [[Europäischer Binnenmarkt|europäischen Binnenmarktes]] und die damit angestrebte Erweiterung des wirtschaftlichen Aktionsraumes europäischer Unternehmen grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen, insbesondere grenzüberschreitende Zusammenschlüsse, nahelegen würde. Die 3. gesellschaftsrechtliche Richtlinie vom 9.10.1978 (Fusions-RL [RL&nbsp;78/‌855]) war daher als ein „Basisrechtsakt für ein Europäisches Recht der Strukturmaßnahmen“ konzipiert (''Stefan Grundmann''). Sie regelt das Verfahren, welches in allen Mitgliedstaaten für eine Verschmelzung von Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften entsprechender Rechtsform, d.h. für eine Übertragung des Gesamtvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und ggf. unter Auflösung der übertragenden Gesellschaft ohne Liquidation, bereitstehen muss, sowie einen Basisstandard des Gläubigerschutzes. Geregelt wird die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Neugründung. Die Verfahrensvorgaben beruhen auf einem dem Aktionärsschutz verpflichteten Informationsmodell, welches auf folgenden Grundpfeilern ruht: einem von den Leitungsorganen der beteiligten Gesellschaften gemeinsam zu erstellenden ''Verschmelzungsplan'' (Art.&nbsp;5) bzw. Vertragsentwurf, der nach den Regeln der Publizitäts-RL (RL&nbsp;68/‌151) zu veröffentlichen ist; einem vom Leitungsorgan jeder beteiligten Gesellschaft gesondert zu erstellendem ''Verschmelzungsbericht ''(Art.&nbsp;9), der die geplante Verschmelzung in ihren wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten, insb. auch mit Blick auf das Wert- und Tauschverhältnis, verständlich erläutert und allen Aktionären zugänglich zu machen ist; einer unabhängigen Prüfung des Verschmelzungsplans und insb. des dort bestimmten Umtauschverhältnisses (Art.&nbsp;10), abgesichert durch eine Fahrlässigkeitshaftung der Prüfer gegenüber den Aktionären; und dem Erfordernis eines Hauptversammlungsbeschlusses mit satzungsändernder Mehrheit (Art.&nbsp;7&nbsp;f.), die sich nach mitgliedstaatlichem Recht bestimmt. Gläubigern, deren Forderungen vor Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden und noch nicht fällig sind, muss das mitgliedstaatliche Recht ein angemessenes Schutzsystem bereitstellen (Art. 13–15). Zum Schutz der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft wird eine <nowiki>Fahrlässigkeitshaftung der Organmitglieder dieses Verschmelzungspartners gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft eingeführt (Art.&nbsp;20&nbsp;f.). Die 6.&nbsp;gesellschaftsrechtliche Richtlinie vom 17.12. 1982 (Spaltungs-RL [RL&nbsp;82/‌891]) ergänzt die Fusions-RL und soll zugleich dem Risiko einer Umgehung des dort vorgegebenen Schutzniveaus begegnen, welches aus der teilweisen wirtschaftlichen Austauschbarkeit von Spaltung und Verschmelzung folgt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, das Instrument der Spaltung bereitzustellen, sondern macht Vorgaben für das Spaltungsverfahren nur insoweit, als die Möglichkeit einer Spaltung nach nationalem Recht existiert. In Aufbau und Regelungsgehalt ist die Richtlinie eng an die Fusionsrichtlinie angelehnt: auch sie betrifft ausschließlich Spaltungen unter Beteiligung einer Aktiengesellschaft. Das Niveau des Gläubiger- und Aktionärsschutzes ist dem der Fusions-RL angepasst.</nowiki>


Im materiellen Privatrecht konnten 1933 zwei Kodizes verabschiedet und 1934 in Kraft gesetzt werden, das Gesetzbuch der Schuldverhältnisse (''kodeks zobоwiązań'','' ''dt. auch: Obligationengesetzbuch) sowie das Handelsgesetzbuch (''kodeks handlowy''). Letzteres entwickelte das deutsch-österreichische Vorbild weiter und enthielt auch das Kapitalgesellschaftsrecht. Das Erstere gilt als bedeutendste Leistung der modernen polnischen Gesetzgebung. Unter seinen Schöpfern sind zuvörderst zu nennen: die Lemberger Professoren ''Ernest Till'' (1848–1926) und ''Roman Longchamps de Berier'' (1883–1941, mit anderen Lemberger Dozenten und ihren Angehörigen nach dem deutschen Einmarsch erschossen) sowie der Warschauer Anwalt ''Ludwik Domański ''(1877–1952, von 1945–1948 Professor in Lodz). Sie bezogen ihre Anregungen vor allem von den deutschen, französischen, österreichischen und schweizerischen Kodifikationen. Man berücksichtigte daneben das russische Recht unter Einschluss des Entwurfs für ein Zivilgesetzbuch von 1913 sowie den italo-französisch geprägten Schuldrechtsentwurf des ''Comité pour l’union législative entre les nations alliées et amies'' von 1927, den man insgesamt als zu wenig neuzeitlich ansah, um ihn für Polen zu übernehmen. Weiterhin stand man im Austausch mit den Wissenschaftlern aus den südlichen mitteleuropäischen Nachbarstaaten. Das Obligationengesetzbuch stieß im zeitgenössischen internationalen Schrifttum auf Interesse und Anerkennung. So endete die ausführliche Besprechung in der Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht von 1934 mit der Feststellung, dass „durch wohlüberlegte Mischung von Bewährtem und Neuem ein eigenartiges und selbständiges Gesetz geschaffen worden“ sei, das einen „sehr wertvollen Beitrag Polens zum europäischen Rechtswesen“ darstelle.
Auf den Vorgaben dieser Richtlinien bauen die kontinentaleuropäischen Umwandlungsrechte durchgängig auf und ähneln sich demgemäß in ihren Grundstrukturen. Auch bei der Auslegung der einschlägigen Tatbestände sind die europäischen Vorgaben zu berücksichtigen. Zahlreiche kontinentaleuropäische Mitgliedstaaten (Deutschland, Italien, Belgien, Niederland u.a.) haben das in den Richtlinien vorgesehene Regime ferner über die europäischen Vorgaben hinaus auf die GmbH erstreckt. Eine wichtige Ausnahme bildet das englische Recht. Zwar wurden auch hier die 3. und 6.&nbsp;gesellschaftsrechtliche Richtlinie formal umgesetzt. So wurde mit sec. 427A ''Companies Act 1985'' eine Vorschrift in das englische Gesellschaftsrecht aufgenommen, mit der ein ''merger by fusion'' grundsätzlich möglich ist. Da dem englischen Recht die Gesamtrechtsfolge, und damit ein wesentlicher Grund für die Attraktion des Rechtsinstituts der Umwandlung, fremd ist und das englische Recht für den Übergang der mit dem übertragenden Rechtsträger bestehenden Schuldverhältnisse die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner verlangt, spielt der ''merger by fusion'' in der Rechtspraxis keine Rolle. Stattdessen finden Fusionen nach englischem Recht in der Form des Anteilserwerbs statt. Das englische Recht unterscheidet sich damit auch von den US-amerikanischen Gesellschaftsrechtsordnungen, welche den ''statutory merger'' kennen und nutzen.


Bereits in den zwanziger Jahren waren u.a. Wettbewerbs-, Patentrecht und Urheberrecht geschaffen worden. Vorgelegt wurden auch Entwürfe zu Einzelbereichen des Familienrechts, die auf Widerstand kirchennaher Kreise stießen, sowie zum Sachenrecht, weiterhin wurde an einer Regelung des Erbrechts gearbeitet und die Schaffung eines Allgemeinen Teils erörtert. Bis zum deutsch-sowjetischen Überfall auf Polen 1939 konnten diese Pläne jedoch nicht mehr umgesetzt werden.
In Deutschland, wo die bereits seit Mitte des 19.&nbsp;Jahrhunderts bekannte Verschmelzung zunächst noch getrennt für die einzelnen Rechtsformen im AktG, GenG, KapErhG etc. geregelt war, wurde die Fusions-RL zunächst durch eine Anpassung der aktienrechtlichen Vorschriften zur Verschmelzung (§§&nbsp;339–393 AktG a.F.) umgesetzt. Eine wichtige Änderung brachte das UmwG 1994, welches die verstreuten Regelungen – und damit sowohl europäisch vorgeprägte und autonom mitgliedstaatliche Regelungen – erstmals systematisch zusammengefasst, vervollständigt und um neue Umwandlungsmöglichkeiten erweitert hat. Umwandlungsvorgänge wie die Verschmelzung oder der Formwechsel, die bis dahin Kapitalgesellschaften vorbehalten waren, wurden für alle Gesellschaftsformen geöffnet. Die Möglichkeit einer Spaltung wurde neu ins deutsche Recht eingeführt. Das Umwandlungsverfahren ist mit Modifikationen auch über den persönlichen Anwendungsbereich der europäischen Richtlinien hinaus an die dort vorgegebene Grundstruktur angelehnt. Über die Richtlinienvorgaben hinaus geht das Austrittsrecht dissentierender Anteilsinhaber, denen das UmwG bei der Verschmelzung in andere Rechtsformen, der Spaltung auf einen Rechtsträger anderer Rechtsform und beim Formwechsel das Recht einräumt, gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Das Abfindungsangebot muss bereits im Verschmelzungsvertrag bzw. Spaltungsvertrag oder &#8209;plan enthalten sein. Die Angemessenheit der Abfindung unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung im Spruchverfahren.


=== c) Herstellung der Rechtseinheit in der sowjetisch geprägten „Volksdemokratie“ (1944–1989) ===
Auch hinsichtlich der Konzeption des Gläubigerschutzes bleiben zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen. Die Fusions-RL verlangt von den Mitgliedstaaten als Mindestschutz einen Anspruch auf Einräumung von Sicherheiten (Art.&nbsp;13). An diesem Modell orientiert sich auch das deutsche Recht. Der Gläubigerschutz wird ergänzt durch eine Schadensersatzhaftung der Organe der übertragenden Rechtsträger auch gegenüber den Gläubigern (§&nbsp;25 UmwG). Bei der Spaltung, die zu einer Aufteilung der den Gläubigern ursprünglich zur Verfügung stehenden Haftungsmasse führt, sieht das deutsche Recht in Übereinstimmung mit einer von der Spaltungs-RL ausdrücklich akzeptierten Option eine gesamtschuldnerische Haftung der beteiligten Rechtsträger vor. Andere Rechtsordnungen (z.B. Großbritannien, Frankreich) räumen den Gläubigern bei Umwandlungen weitergehend ein Vetorecht ein. Durch die europäischen Richtlinien nicht vorgegeben ist ferner, zu welchem Zeitpunkt eine Umwandlung wirksam wird. In Deutschland ist dies der Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister. Frankreich stellt demgegenüber jedenfalls bei der Verschmelzung durch Aufnahme auf den Zeitpunkt des letzten Hauptversammlungsbeschlusses ab.
Die zweite Phase der Rechtsentwicklung fällt mit der sowjetisch dominierten Staatlichkeit der Jahre 1944–1989 zusammen („Volkspolen“). Im territorial nach Westen verschobenen Land wurde die Rechtseinheit gelöst von früheren institutionellen und kulturellen Barrieren mit Wirkung zum 1.1.1947 hergestellt, indem man zu den noch nicht unifizierten Materien Einzeldekrete in Anlehnung an die Vorkriegsentwürfe erließ.  


Als Abschluss der Schaffung einheitlichen Rechts wurde von der politischen Führung die Zusammenfassung in einem Zivilgesetzbuch angeordnet. Zur Verwirklichung bedurfte es dreier Anläufe. In den jeweiligen dem Justizministerium unterstehenden Arbeitsgruppen wirkten auch Mitglieder der Kodifikationskommission der Zwischenkriegszeit mit; eine maßgebliche Rolle spielte dabei stets ''Jan Wasiłkowski'' (1898–1977; schon vor dem Krieg Warschauer Professor, später Parlamentsabgeordneter, Präsident des Obersten Gerichts und Mitglied des Zentralkomitees der kommunistischen Partei). Nur ein Jahr nach der kompletten Vorlage des von ihm mitverfassten Entwurfs (1949) bezeichnete er diesen selbstkritisch als „auf hohem rechtstechnischen Niveau im Stile der modernen bourgeoisen Kodifikationen“. Die in den vierziger Jahren einsetzende Umgestaltung von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft gemäß der marxistisch-leninistischen Ideologie hatte das Werk während seiner Entstehung unzeitgemäß werden lassen. Die Einführung der Planwirtschaft und die Verstaatlichung von Industrie und Handel erforderten ein neues Wirtschaftsrecht; der Unterschied zwischen öffentlichem und Privatrecht wurde als überwunden angesehen, sodass grundsätzlich nicht mehr von „Privat-“, sondern nur noch von „Zivilrecht“ gesprochen wurde ([[sozialistisches Recht]]). Charakteristisch war die Unterscheidung verschiedener Arten des Eigentums (Oberkategorien: gesellschaftliches sowie Individualeigentum). Da aber Privateigentum, gerade auch in der Landwirtschaft, weiter bestand, blieben die herkömmlichen zivilrechtlichen Institutionen wichtiger als in anderen damaligen Ostblockstaaten. Eine zweite Initiative trug den neuen Bedingungen Rechnung, indem ihre ZGB-Entwürfe von 1955/‌56 die jeweils für die beiden nun nebeneinander bestehenden Bereiche der Volkswirtschaft erforderlichen Regelungen enthielt. Sie stießen jedoch wegen geringen gesetzestechnischen Niveaus und Ungenauigkeit auf heftige Kritik aus Lehre und Praxis. Erst das mit dem Ende des Stalinismus ab 1956 einsetzende politische Tauwetter schuf die Voraussetzungen für den Abschluss des Werkes. Ein auf dem Projekt von 1956 beruhender, aber sorgfältig überarbeiteter und präzisierter Entwurf wurde 1960 vorgelegt. Er führte zum 1964 vom Parlament verabschieden ZGB, das am 1.1.1965 in Kraft trat.
Der Schutz der Arbeitnehmerinteressen im Rahmen von Umwandlungen wird zwar durch europäisches Recht beeinflusst (siehe u.a. RL 2001/‌23 vom 12.3.2001 – Betriebsübergangs-RL), ist jedoch in der Fusions- und Spaltungsrichtline nicht vollständig harmonisiert. Das deutsche UmwG enthält in den §§&nbsp;321&nbsp;ff. einschlägige Regelungen.


=== d) Modernisierung und europäische Integration (ab 1989) ===
In Deutschland ist das UmwG mit seinem Versuch, einen rechtsformübergreifenden Rahmen für das Recht von Unternehmensumwandlungen zu schaffen und dabei konsistente Lösungen für den Schutz der Interessen von Anteilsinhabern und Gläubigern zu konzipieren, zum Ausgangspunkt weiterreichender Überlegungen geworden. So ist insb. die Frage aufgeworfen worden, ob sich das UmwG als „Allgemeiner Teil“ eines Rechts der Umstrukturierung von Unternehmen lesen lässt und seine Regelungen auf Strukturmaßnahmen außerhalb des Anwendungsbereichs des UmwG, die zu wirtschaftlich vergleichbaren Ergebnissen führen, entsprechend anzuwenden sind (sog. „Ausstrahlungswirkung des UmwG“). Dies wird von einer starken Meinung im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum bejaht. Die Rspr. ist dem bislang nur teilweise gefolgt.
Das durch die Gewerkschaftsbewegung ''Solidarność'' mitvorbereitete europäische Wendejahr 1989 bedeutete auch für Polen die Wiedererlangung von Freiheit und Demokratie. Die seither wieder so genannte Republik Polen definiert sich als demokratischer Rechtsstaat, der wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und Privateigentum garantiert. Zu Anfang der 1990er Jahre wurden damit rechtliche Institutionen aktuell, die in den Zeiten der Staatswirtschaft allenfalls für den Außenhandel Bedeutung hatten, wie das noch geltende oder wieder in Kraft gesetzte Gesellschafts- sowie das Insolvenzrecht. Damit erlangten die neu aufgelegten Kommentare des Lemberger Professors, Anwalts und Mitglieds der ersten Kodifikationskommission ''Maurycy Allerhand'' (1868–1942, ermordet im Lemberger deutschen Konzentrationslager Janowska) eine womöglich noch größere Bedeutung als in den wenigen Jahren vor Ausbruch des Zweiten Weltkriegs. Gesetzesnovellen standen zunächst im Zeichen der Beseitigung der kommunistischen Bestandteile und anschließend der Modernisierung und gleichzeitigen Anpassung an die Erfordernisse des europäischen Gemeinschaftsrechts, auch über den EU-Beitritt Polens am 1.5.2004 hinaus.


== 2. Merkmale und Gliederung ==
== 3. Neuere Entwicklung im Recht der Unternehmensumstrukturierung auf Gemeinschaftsebene ==
=== a) Stil und System des Privatrechts ===
Die Fusions- und die Spaltungs-RL gewährleisteten noch nicht die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Umstrukturierung von Unternehmen. Art.&nbsp;220 EWG-Vertrag in seiner ursprünglichen, später geänderten Fassung behielt die Regelung dieser Frage einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten vor. Die späteren Bemühungen der Kommission um eine Einbeziehung in die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien hatten zunächst keinen Erfolg, zumal die Angleichung der nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen nach 1989 zunehmend auf Widerstände stieß.
Unmittelbare Vorbilder für das ZGB von 1964 stellen das Gesetzbuch der Schuldverhältnisse von 1933 sowie die Vereinheitlichungsdekrete der ersten Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg dar. Während die alte Kodifikationskommission ihre Entwürfe mit umfangreichen Begründungen veröffentlichte, fehlen solche für die Dekrete der Nachkriegszeit und auch für die Arbeiten nach 1956 am jetzigen ZGB. Dies ist – neben deren Qualität – ein weiterer Grund, warum für das Verständnis vieler Reglungen des heutigen Rechts auf die Materialien aus der Zwischenkriegszeit zurückgegriffen wird.


Schon die Gesetzgebung der 1920er und 1930er Jahre zeugt vom Bemühen um eine verständliche Sprache sowie um die Vermeidung allzu detaillierter Bestimmungen, um Raum für eine mit der Zeit gehende Rechtsprechung zu lassen. Diese Tendenzen verstärkte das ZGB noch, indem es Formulierungen modernisierte und Vieles vereinfachte, letzteres freilich im Zusammenhang mit dem Bedeutungsverlust differenzierter privatautonomer Gestaltung. Häufig wird kritisiert, dass die Novellen ab 1990 den guten Traditionen nicht mehr entsprächen – schlechtes Vorbild sind hierbei auch europäische Richtlinien. Weiteres Kennzeichen sind die schon im alten Schuldrechtsgesetzbuch zahlreichen Generalklauseln („Rechtsmissbrauch“, „gute Sitten“, später nach sowjetischem Vorbild auch genannt „Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens“, ''clausula rebus sic stantibus'', Billigkeitshaftung im Deliktsrecht). Die Rechtsprechung machte davon nur zurückhaltend Gebrauch, worin in den Zeiten der kommunistischen Diktatur ein Schutzmechanismus gegen Einflüsse der politischen Gewalt gesehen werden mag.
Entscheidende Anstöße für das europäische Recht der Unternehmensumstrukturierung gingen von der Rspr. des [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] zur [[Niederlassungsfreiheit]] aus. In ''SEVIC'' (EuGH, Rs.&nbsp;C-411/‌03, Slg. 2005, I-10805) stellte der EuGH die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der auf §&nbsp;1 UmwG a.F. beruhenden deutschen Praxis fest, die Möglichkeit von Verschmelzungen generell auf Gesellschaften mit Sitz im Inland zu beschränken und bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen die Eintragung ins nationale Handelsregister ohne weitere Prüfung abzulehnen. Der EuGH sah hierin eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art.&nbsp;43, 48 EG/‌49, 54 AEUV), die es den Mitgliedstaaten gebietet, die tatsächliche Teilnahme von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat am Wirtschaftsleben des Gaststaates unter denselben Bedingungen gestatten, die für die inländischen Wirtschaftsbeteiligten gelten (Rn.&nbsp;18). Zu den Bedingungen der Teilnahme am Wirtschaftsleben zählen auch grenzüberschreitende Verschmelzungen, da sie den Zusammenarbeits- und Umgestaltungsbedürfnissen von Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechen und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes wichtige Modalitäten darstellen (Rn.&nbsp;19). Wenn das Recht eines Mitgliedstaates die Möglichkeit von Verschmelzungen auf innerstaatliche Vorgänge beschränkt, liegt darin eine diskriminierende Behandlung, die nur dann aufrechterhalten werden darf, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Rn.&nbsp;22). Eine pauschale Berufung auf den Schutz der Interessen von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern ohne eine konkrete Prüfung, ob die schutzwürdigen Interessen tatsächlich bedroht, genüge den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine Rechtfertigung nicht.


Struktur und Regelungsbereich des ZGB ähneln dem Muster des deutschen BGB. Das Familienrecht ist zwar – entgegen dem Entwurf von 1960 – im Jahre 1964 nach sowjetischem Vorbild als eigenes Gesetzbuch verabschiedet worden; dieses wird jedoch allgemein als Teil der Zivilrechtskodifikation behandelt. Einbezogen in das ZGB sind die Bestimmungen über die Firma und traditionelle Handelsgeschäfte. Dies folgt der in den 1960er Jahren getroffenen Entscheidung, den Dualismus zwischen Zivil- und Wirtschaftsrecht regelungstechnisch zu überwinden und den Kaufmannsbegriff abzuschaffen. Dieser Prozess wurde nach 2000 u.a. mit der Schaffung eines Gesetzbuches der Handelsgesellschaften (''kodeks spółek handlowych'') und Überführung der Regelungsgegenstände der letzten noch geltenden Vorschriften des alten HGB ins ZGB abgeschlossen – das Unternehmerregister ist mittlerweile Gegenstand eines eigenen Gesetzes. Seit der kommunistischen Zeit wird das Arbeitsrecht als eigenständiges Rechtsgebiet aufgefasst; gemäß dem Arbeitsgesetzbuch von 1974 finden die zivilrechtlichen Vorschriften insoweit allenfalls entsprechende Anwendung.
''Sevic'' gab den letzten Anstoß zur Billigung der RL&nbsp;2005/‌56 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten vom 26.10.2005 (Verschmelzungs-RL) durch die Mitgliedstaaten. Die Richtlinie regelt die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, sofern mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen. Im Unterschied zur Fusions-RL ist der Anwendungsbereich der Verschmelzungs-RL nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt. Vielmehr müssen die Mitgliedstaaten auch anderen Kapitalgesellschaften die Beteiligung an grenzüberschreitenden Verschmelzungen in dem Umfang gestatten, in welchem diesen eine innerstaatliche Verschmelzung offensteht (Diskriminierungsverbot) (Art.&nbsp;1, Art.&nbsp;4). Das Verschmelzungsverfahren (Verschmelzungsplan/‌‌Verschmelzungsbericht/‌unabhängige Prüfung/‌‌Gesellschafterbeschluss, Art.&nbsp;5-Art.&nbsp;9) ist weitgehend der Fusions-RL und den Art.&nbsp;17&nbsp;ff. SE-VO (VO&nbsp;2157/‌2001) nachgebildet, welche Aktiengesellschaften bereits zuvor die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu einer [[Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea)|Europäischen Aktiengesellschaft]] (SE) eröffnet hat (Art.&nbsp;2(1), Art.&nbsp;17&nbsp;ff. SE-VO).  


=== b) Pandektenstruktur und charakteristische Regelungen ===
Wie zuvor bereits die Fusions- und die Spaltungs-RL, so verweist auch die Verschmelzungs-RL in wichtigen Punkten – etwa hinsichtlich der erforderlichen Beschlussmehrheiten in den beteiligten Gesellschaft und hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Gesellschafter-, Gläubiger- und Arbeitnehmerschutzes auf mitgliedstaatliches Recht. Neben dem Verschmelzungsverfahren regelt die Verschmelzungs-RL vor allem, welches Recht für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verschmelzungsvorgangs maßgeblich ist. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen der Rechtsmäßigkeit der Verschmelzungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften, die nach dem auf die jeweilige Gesellschaft anwendbaren mitgliedstaatlichen Recht und durch die dortigen Gerichte oder Behörden zu prüfen ist (Art.&nbsp;10), und der Kontrolle der Durchführung der Verschmelzung, welche durch denjenigen Mitgliedstaat erfolgt, dessen Recht die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft unterliegt (Art.&nbsp;11). Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung richtet sich nach dem Recht des Sitzstaates der aufnehmenden Gesellschaft (Art. 12).
Das 1.&nbsp;Buch des ZGB, den „Allgemeinen Teil“, leiten wenige grundsätzliche Bestimmungen zum Anwendungsbereich, der Beweislast und über den Rechtsmissbrauch ein. Der Abschnitt über die Personen ist unterteilt in die Vorschriften zu den natürlichen Personen und den juristischen Personen (nach Entfernung kommunistischer Relikte verblieben nur einige wenige allgemeine Anordnungen) sowie schließlich, als Querschnittsgebiet, den Unternehmern (v.a. Firmenrecht). Es folgen die Regelungen über die Vermögensgüter (v.a. Sachen als materielle Gegenstände), Rechtsgeschäfte, Fristen und Verjährung.


Merkmale des 2.&nbsp;Buches „Eigentum und andere Sachenrechte“ sind die systematisch gemeinsame Regelung des Eigentums an beweglichen und unbeweglichen Sachen, sowie die Formulierung allgemeiner Bestimmungen zu den beschränkten dinglichen Rechten. In der Entstehungszeit als Übergangserscheinung aufgefasst, finden sich das Recht der Hypotheken und Grundbücher in einem Sondergesetz, ebenso die Bestimmungen zum in den 1990er Jahren trotz der Anerkennung besitzlosen Sicherungseigentums eingeführten Registerpfand. Das polnische Recht misst Verpflichtungsgeschäften grundsätzlich dingliche (d.h. Verfügungs&#8209;)Wirkung bei – wenn die Parteien aber die Notwendigkeit des Abschlusses eines zusätzlichen dinglichen Vertrages vereinbaren, so hängt dessen Wirksamkeit von der des Verpflichtungsgeschäfts ab.
Die Grundsätze, welche bei der Bewertung der Unternehmen und der auf dieser basierenden Festlegung der Verschmelzungswertrelation und des Umtauschverhältnisses anwendbar sind, werden in der Richtlinie nicht gesondert geregelt. Sie richten sich nach dem jeweils auf die beteiligten Verschmelzungspartner anwendbaren mitgliedstaatlichen Recht. Dies kann dazu führen, dass in einem wirtschaftlichen und rechtlichen Kernaspekt grenzüberschreitender Verschmelzungen teilweise divergierende mitgliedstaatliche Grundsätze aufeinandertreffen. Die Wirksamkeit der Transaktion hängt jedoch davon ab, dass die Verschmelzungswertrelation im Ergebnis den rechtlichen Anforderungen aller beteiligten Rechtsordnungen genügt. Die fehlende Harmonisierung in diesem Punkt kann in der Praxis Schwierigkeiten bereiten und stellt die Transaktionspraxis vor die Herausforderung, einen gemeinsamen Bewertungsstandard für grenzüberschreitende Verschmelzungen zu entwickeln.


Das 3.&nbsp;Buch über die „Schuldverhältnisse“ folgt nicht völlig der klaren Struktur des Gesetzbuches von 1933: dieses enthielt in seinen allgemeinen Bestimmungen die Reglungen der einzelnen Entstehungsgründe: durch Vertrag und einseitige Willenserklärung sowie kraft Gesetzes, d.h. bei Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung (wie schon im [[Schweizerisches Obligationenrecht|Schweizer Obligationenrecht]] von 1911 – ähnlich auch im Zivilgesetzbuch Portugals von 1966). Darauf folgten die Regelungen der einzelnen Typenverträge. Heute finden sich Delikts- und Bereicherungsrecht weiterhin unter den allgemeinen Bestimmungen, die Geschäftsführung ohne Auftrag dagegen im Anschluss an den Dienstvertrag. In Anlehnung an das Gesetzbuch von 1933 enthält das Deliktsrecht eine Generalklausel über die Ersatzpflicht bei schuldhaft und rechtswidrig verursachten Schäden sowie zahlreiche Tatbestände der Gefährdungshaftung, das Leistungsstörungsrecht einen allgemeinen Schadensersatzanspruch bei vom Schuldner zu vertretenden Pflichtverletzungen sowie Rücktrittsrechte bei Verzug und Unmöglichkeit, die z.B. durch die Gewährleistungsrechte für Kauf- und Werkvertrag ergänzt werden. Am Ende der allgemeinen Vorschriften findet sich ein Abschnitt zur Gläubigeranfechtung. Als besondere Vertragstypen geregelt sind auch solche des Wirtschaftsverkehrs wie Handelsvertreter-, Kommissions-, Beförderungs-, Speditions- und Lager- sowie heute der Leasingvertrag.
Durch die neuere Rspr. des EuGH zur Niederlassungsfreiheit haben ferner auch die seit langem existierenden Pläne der Kommission zur Verabschiedung einer Sitzverlegungsrichtlinie neuen Auftrieb erlangt, die über die im Rahmen des SE-Statuts und der Verschmelzungs-RL bereits bestehenden Möglichkeiten hinaus eine rechtsformwechselnde Sitzverlegung über die Grenze ermöglichen soll (siehe zuletzt ''Commission Staff Working Paper'' vom 12.12.2007: ''Impact Assessment on the Directive on cross-border transfer of registered office'', SEC(2007) 1707).


Kennzeichen des Erbrechts (4.&nbsp;Buch) ist der kleine Kreis gesetzlicher Erben. Zur ersten Gruppe gehören der Ehegatte sowie die Kinder des Erblassers und deren Nachfahren, zur zweiten Gruppe der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers und deren Nachfahren. Das ZGB enthielt umfangreiche Sonderbestimmungen für die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe, die im Jahre 2001 größtenteils vom Verfassungsgerichtshof für unwirksam erklärt wurden.
Von großer praktischer Bedeutung sind die steuerrechtlichen Implikationen grenzüberschreitender Umstrukturierungen. Die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Zusammenschlüsse und Spaltungen im weiten, wirtschaftlichen Sinne – d.h. in all jenen Konstellationen, in denen ein Unternehmen oder Unternehmensteil unter bloßem Austausch der Anteile und ohne Auszahlung liquider Mittel an die veräußernden Anteilsinhaber erfolgt – ist Gegenstand der Fusionsbesteuerungs-RL (RL&nbsp;90/‌‌434) vom 23.7.1990. Die Richtlinie untersagt grundsätzlich eine Besteuerung von (tatsächlich weder bei den Gesellschaften noch den Anteilsinhabern in realisierbarer Weise anfallenden) Gewinnen aus einer grenzüberschreitenden Transaktion, etwa die Besteuerung von im Rahmen der Umstrukturierung aufgedeckten stillen Reserven. Eine solche Besteuerung würde in der Praxis häufig dazu führen, dass die grenzüberschreitende Transaktion unterbleibt. Die Richtlinie soll bewirken, dass die Besteuerung bis zur tatsächlichen Realisierung der Gewinne aufgeschoben wird. Die Fusionsbesteuerungs-RL ist allerdings in einigen Mitgliedstaaten bislang nur ungenügend umgesetzt. Vor diesem Hintergrund erlangt auch hier die auf die Grundfreiheiten ([[Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze)|Grundfreiheiten]] (allgemeine Grundsätze) gestützte Rspr. des EuGH zur Besteuerung grenzüberschreitender Unternehmensumstrukturierungen besondere Relevanz.


Die im „Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch“ geregelte zivile Form der Eheschließung wird nach 1989 ergänzt durch die Möglichkeit, einer kirchlichen Trauung familienrechtliche Wirkungen zu verleihen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen Staat und Religionsgemeinschaft besteht. Zudem wurde das System der ehelichen Güterstände marktwirtschaftlichen Erfordernissen angepasst und erheblich differenziert – gesetzliche (und praktische) Regel ist jedoch nach wie vor die Gütergemeinschaft. Später aufgenommen wurde auch die Möglichkeit der Trennung von Tisch und Bett. Im Scheidungsrecht gilt das Zerrüttungsprinzip. Regelungen über nichteheliche sowie gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften bestehen nicht.  
== 4. Rückwirkungen auf mitgliedstaatliches Recht ==
Die Verschmelzungs-RL war bis zum Dezember 2007 in mitgliedstaatliches Recht umzusetzen. Dies ist in Deutschland mit der Einfügung eines eigenen Abschnitts über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in das UmwG geschehen (siehe §§&nbsp;122a&nbsp;ff. UmwG). Eine grenzüberschreitende Verschmelzung von Personengesellschaften ist nicht vorgesehen, wenngleich ihre Zulassung auf der Grundlage des in ''SEVIC ''statuierten Diskriminierungsverbots gemeinschaftsrechtlich geboten erscheint. Die §§&nbsp;122a&nbsp;ff. UmwG knüpfen im Grundsatz an das Recht der inländischen Verschmelzung an, weisen jedoch einige Besonderheiten auf. Bedeutsam sind insb. die Sonderregelungen zum Schutz der Interessen von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern, die bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in besonderer Weise berührt sein können. So sieht §&nbsp;122i UmwG einen Anspruch dissentierender Anteilsinhaber auf eine angemessene Barabfindung vor, wenn die Verschmelzung zu einem Wegzug aus Deutschland führt. Kein Anteilsinhaber soll gezwungen werden, die mit einem Wechsel in eine ausländische Rechtsform verbundene Änderung seiner Rechte und Pflichten hinzunehmen. Das den Gläubigern bei Inlandsverschmelzungen gemäß §&nbsp;22 UmwG zustehende Recht auf Sicherheitsleistung in Bezug auf potentiell gefährdete Forderungen wird bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen durch §&nbsp;122j UmwG vorverlagert.


Der Überblick zeigt, dass das ZGB zu recht in Polen als Mitglied der romanisch-germanischen Rechtsfamilie aufgefasst wird, für das die Zuordnung zu einer Untergruppe wenig Sinn ergäbe.
Die deutschen Sonder-Schutzbestimmungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen verweisen auf die Besonderheiten der Interessenlage, die bei derartigen Unternehmenstransaktionen nach wie vor besteht. Unter welchen Voraussetzungen diese Besonderheiten eine Ungleichbehandlung inländischer und grenzüberschreitender Transaktionen bzw. eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen, ist in der Rspr. des EuGH bislang nicht abschließend geklärt. Die Entwicklung gemeinschaftsweit einheitlicher gesellschaftsrechtlicher Schutzstandards für Anteilsinhaber, Minderheitsgesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer ist bislang nur punktuell gelungen, bleibt aber gerade im Lichte der neueren Rspr. des EuGH eine Herausforderung.
 
== 3. Einflüsse des EG- und internationalen Einheitsrechts, Ausblick ==
Die zivilrechtlichen [[Richtlinie]]n der EG wurden zum Teil durch Novellen des ZGB, zum Teil in Einzelgesetzen umgesetzt. Eine Definition des Verbrauchers findet sich unter den Bestimmungen über natürliche Personen des Allgemeinen Teils; dessen Abschnitt zum Vertragsschluss berücksichtigt auch Vorschriften über den elektronischen Handel. Die Regeln zur Vertragsmustereinbeziehung und &#8209;kontrolle finden sich (einer seit dem Gesetzbuch von 1933 bestehenden Tradition folgend) unter den allgemeinen Vorschriften zum Vertrag im Schuldrecht; diejenigen über die Produkthaftung im Anschluss an das Recht der unerlaubten Handlung und die zum Handelsvertreterrecht wurden den bestehenden zum Handelsvertretervertrag im Schuldrecht des ZGB beigefügt. Haustürwiderrufs- und Fernabsatzverträge sind Gegenstand eines gesonderten Gesetzes. Weitere Gesetze gibt es zum Zahlungsverzug, Verbraucherkredit, zu den Teilzeitwohnrechten und zum Verbrauchsgüterkauf. Insbesondere das letztere wird dafür kritisiert, dass es die hergebrachte Systematik des ZGB weitestgehend unbeachtet lässt und zugleich den Käufer schlechter stellt als die allgemeinen Regelungen des ZGB. Politisch gerechtfertigt wurde die Entscheidung zur Schaffung von Einzelgesetzen mit dem seitens der EU-Kommission geäußerten Rat zu „Eins-zu-Eins-Umsetzungen“ der einzelnen Richtlinien, um somit einfacher den Vollzug der notwendigen Schritte in der Beitrittsvorbereitung feststellen zu können.
 
Unter dem Eindruck auswärtiger Empfehlungen entstanden die Vorschriften des Registerpfandgesetzes von 1996, das sich in hinreichender Form dem rechtlichen Umfeld anpasst. Bei der Reform des Allgemeinen Teils im Jahre 2003 wurden vom UN-Kaufrecht ([[Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)]]) beeinflusste Regelungen über den Vertragsschluss ins ZGB eingefügt.
 
Die Vielzahl an Änderungen sowie Einzelgesetzen auf solchen Gebieten wie dem Verbrauchervertrags- und dem Sachenrecht gibt Anlass für Überlegungen zu einer Neukodifikation. Der Leiter der Kodifikationskommission beim Justizministerium formulierte diese 2006 in einem Grünbuch als Ziel, wobei die bisherige Systemstruktur nicht in Frage gestellt werden soll.


==Literatur==
==Literatur==
''Udo Rukser'', Das neue polnische Obligationenrecht, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 8 (1934) 342&nbsp;ff.; ''Stanislaus Dnistrjansky'', Die leitenden Grundsätze des neuen polnischen Obligationenrechts, Zeitschrift für osteuropäisches Recht 1 (1934/‌ 1935) 123&nbsp;ff.; ''Ludwik Domański'', Instytucje kodeksu zobowiązań: Komentarz teoretyczno-praktyczny, 1936; ''Roman Longchamps de Berier'', Zobowią<nowiki>zania [Schuldverhältnisse], 2.</nowiki>&nbsp;Aufl. 1939 (ND: 1999); ''Friedrich Korkisch'', Das Privatrecht im ehemals polnischen Staatsgebiet, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 12 (1938/‌1939) 850&nbsp;ff.; ''Erhardt Gralla'', Das polnische Zivilgesetzbuch, Osteuropa-Recht 1966, 81 ff.; ''Stanisław Grodziski'', Prace nad kodyfikacją i unifikacją<nowiki> polskiego prawa prywatnego (1919–1947) [Die Arbeiten an der Kodifizierung und Unifizierung des polnischen Privatrechts (1919–1947)], Kwartalnik Pr</nowiki>awa Prywatnego 1 (1992) 9&nbsp;ff.;'' Józef Skąpski''<nowiki>, Kodeks cywilny z 1964 r: Błaski i cienia kodyfikacji oraz jej perspektywy [Das Zivilgesetzbuch 1964: Glanzpunkte und Schatten der Kodifikation und ihre Perspektiven], Kwartalnik Prawa Prywatnego </nowiki>1 (1992) 57&nbsp;ff.;'' Claudia Kraft'', Europa im Blick der polnischen Juristen: Rechtsordnung und juristische Profession in Polen im Spannungsfeld zwischen Nation und Europa, 1918–1939, 2002;'' Fryderyk Zoll'', The Impact of the Vienna Convention on the International Sale of Goods on Polish Law, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 71 (2007) 81&nbsp;ff.  
''Alfred F. Conard'', Fundamental changes in marketable share companies, in: IECL XIII/‌2, Kap.&nbsp;6, 1969; ''Peter Hommelhoff'', ''Karl Riesenhuber'','' ''Strukturmaßnahmen, insbesondere Verschmelzung und Spaltung im Europäischen und deutschen Gesellschaftsrecht, in: Stefan Grundmann (Hg.), Systembildung und Systemlücken in Kerngebieten des Europäischen Privatrechts, 2000, 261&nbsp;ff.; ''Jens Petersen'', Der Gläubigerschutz im Umwandlungsrecht, 2001; ''York Schnorbus'', Gestaltungsfreiheit im Umwandlungsrecht, 2001; ''Karsten Schmidt'','' ''Integrationswirkung des Umwandlungsgesetzes, in: Festschrift für Peter Ulmer, 2003, 557&nbsp;ff.; ''Stefan Grundmann'', Europäisches Gesellschaftsrecht, 2004, §§&nbsp;25, 26; ''Harald Kallmeyer'', Umwandlungsgesetz, 3.&nbsp;Aufl. 2005; ''Roger Kiem'', Die Ermittlung der Verschmelzungswertrelation bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2007, 542&nbsp;ff.; ''Maria Doralt'','' ''Cross-Border Mergers, European Company and Financial Law Review 2007, 17&nbsp;ff.; ''Barbara Dauner-Lieb'', ''Stefan Simon'', Kölner Kommentar zum UmwG, 2008; ''Marcus Lutter'','' Martin Winter ''(Hg.), UmwG, Bd.&nbsp;2, 4.&nbsp;Aufl. 2008; ''Marieke Wyckaert'','' Koen Geens'', Cross-border mergers and minority protection. An open-ended harmonization, Utrecht Law Review 4 (2008) 40&nbsp;ff.
 
==Quellen, Gesetzgebungsmaterialien==
<nowiki>R.&nbsp;Longchamps de Berier in: Komisja Kodyfikacyjna, Podkomisja Prawa o Zobowiązaniach, Hefte 4–6, Uzasadnienie projektu kodeksu zobowiązań z uwzględnieniem ostatecznego tekstu kodesku [Begründung des Entwurfs des Schuldrechtsgesetzbuchs unter Berücksichtigung des endgültigen Textes des Gesetzbuchs], Warszawa 1936; Projekt kodeksu cywilnego, Demokratyczny Przegląd Prawniczy, 1947–1948; Projekt kodeksu cywilnego Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej [Entwurf eines Zivilgesetzbuchs der Polnischen Volksrepublik], Warszawa 1954; Projekt kodeksu cywilnego Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej [Entwurf eines Zivilgesetzbuchs der Polnischen Volksrepublik], Warszawa 1960; Zbigniew Radwański (Hg.), Zielona Księga – Optymalna wizja Kodeksu cywilnego w Rzeczypospolitej Polskiej [= Green Paper – An Optimal Vision of the Civil Code of the Republic of Poland] Warszawa 2006).</nowiki>
 
==Übersetzungen von Rechtstexten==
Geschäftsstelle Posen der deutschen Sejm- und Senatsabgeordneten, Das polnische Recht der Schuldverhältnisse und das polnische Handelsgesetzbuch nebst den zugehörigen Einführungsbestimmungen in deutscher Übersetzung, Posen 1934; Code des obligations de la République de Pologne, Paris 1935 (Übersetzung von Stefan Sieczkowski und Jean Wasilkowski in Zusammenarbeit mit Henri Mazeaud); Zivilgesetzbuch der Volksrepublik Polen, Berlin 1965 (Übersetzung von Wolfdietrich Vogel); Zivilgesetzbuch der Volksrepublik Polen 1964, Wiener Quellenhefte zur Ostkunde – Reihe Recht, Wien 1967 (Übersetzung von Georg Hum); Witold Chachórski, Jan Wasilkowski (Hg.), Code Civil de la République Populaire de Pologne, Varsovie 1966 (Übersetzung von Maciej Szepietowski); Ewa Łętowska, Józef Piątowski (Hg.), Code Civil de la République Populaire de Pologne, Warszawa 1980 (Übersetzung von Maciej Szepietowski); Ewa Łętowska, Józef Piątowski (Hg.), Civil Code of the Polish People's Republic, Warszawa 1980 (Übersetzung von Alexander Makowsk); Polnische Wirtschaftsgesetze, 7.&nbsp;Aufl. 2005 (Übersetzung (des Zivilgesetzbuchs) von Erhardt Gralla).


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Company_Transformations,_Corporate_Divisions,_Mergers]]

Aktuelle Version vom 8. September 2021, 12:36 Uhr

von Heike Schweitzer

1. Begriffe und Funktion

Zum Wettbewerb zwischen Unternehmen am Markt gehört der Wettbewerb um optimale Unternehmensorganisation, um die optimalen „Grenzen des Unternehmens“ und um die dem Zweck des Unternehmens am besten entsprechende Rechtsform. Die Entscheidung über die Grenzen des Unternehmens, die mit einer Entscheidung über die Grenzen der Gesellschaft einhergehen kann aber nicht muss, orientiert sich an einem Vergleich von Kosten und Nutzen der Koordination in einer Organisation gegenüber der dezentralen Koordination am Markt. Die Entscheidung über die Rechtsform hat u.a. die verschiedenen organisations-, haftungs-, finanzierungs- und steuerrechtlichen Implikationen einzubeziehen. Es ist ein wesentliches Kennzeichen eines modernen Gesellschaftsrechts, dass es in beiden Hinsichten eine einfache, flexible, zügige und kostengünstige Anpassung der Strukturen eines Verbandes an die sich ständig ändernden Umweltbedingungen erlaubt.

Der Oberbegriff für die wichtigsten Formen einer derartigen Umstrukturierung von Gesellschaften ist im deutschen Recht der Begriff der Umwandlung. Zu unterscheiden sind die übertragende und die formwechselnde Umwandlung. Die übertragende Umwandlung verändert die Grenzen der Gesellschaft. Für sie stehen im deutschen Recht die Formen der Verschmelzung (§§ 2–122 UmwG), der Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung; §§ 123–173 UmwG) und der Vermögensübertragung (§§ 174–189 UmwG) zur Verfügung. Die formwechselnde Umwandlung ist in den §§ 190–304 UmwG geregelt und dient allein der identitätswahrenden Änderung der Organisationsform.

Kennzeichnend für alle Formen der übertragenden Umwandlung ist die Übertragung von Vermögen kraft Gesamtrechtsnachfolge. In der Systematik des UmwG bildet die Verschmelzung insoweit den Grundtatbestand, auf den bei der Regelung von Spaltung und Vermögensübertragung verwiesen wird. Unterschieden werden die Verschmelzung durch Aufnahme, bei der ein oder mehrere Rechtsträger (übertragende Ge-sellschaften) ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung auf einen bereits bestehenden anderen Rechtsträger (übernehmende Gesellschaft) übertragen, und die Verschmelzung durch Neugründung, bei der der übernehmende Rechtsträger im Zuge der Verschmelzung neu gegründet wird. In beiden Fällen erhalten die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger Anteile oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers. Eine Gegenleistung in Geld ist nach deutschem Recht nicht vorgesehen – Zuzahlungen in Bar sind auf höchstens 10 % beschränkt. Die übertragende Gesellschaft erlischt ipso iure, ohne dass es einer Liquidation der übertragenden Gesellschaften bedarf. Die Spaltung soll die Übertragung von Vermögensteilen als Gesamtheit, also uno actu kraft Eintragung ins Register ermöglichen. Unterschieden werden die Form der Aufspaltung, der Abspaltung oder der Ausgliederung. Bei der Aufspaltung teilt ein Rechtsträger sein gesamtes Vermögen auf und überträgt die Vermögensteile im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) auf mindestens zwei andere schon bestehende oder neu gegründete Rechtsträger. Als Gegenleistung werden Anteile der übernehmenden oder neuen Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers gewährt. Der übertragende Rechtsträger wird ohne Abwicklung aufgelöst. Bei der Abspaltung wird nur ein Teil des Vermögens im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übertragen, der übertragende Rechtsträger bleibt im Übrigen bestehen. Die Ausgliederung ähnelt im Prinzip der Abspaltung; jedoch werden die als Gegenleistung gewährten Anteile der übernehmenden oder neuen Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger selbst und nicht an die Anteilsinhaber ausgegeben. Die Spaltung in ihren verschiedenen Formen ist eine Alternative zur fortbestehenden Möglichkeit einer „Realteilung“, also der Übertragung von Vermögensteilen kraft Einzelrechtsnachfolge. Die Vermögensübertragung in den Formen der Voll- oder Teilübertragung unterscheidet sich von anderen Umwandlungsformen dadurch, dass die Gegenleistung für die Übertragung nicht in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, sondern in einer Geldleistung besteht. Der Anwendungsbereich der Vermögensübertragung ist nach deutschem Recht jedoch eng begrenzt auf Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen oder Teile ihres Vermögens auf die öffentliche Hand überträgt, sowie auf Vermögensübertragungen unter Versicherungsunternehmen.

Die formwechselnde Umwandlung ist von der übertragenden Umwandlung grundsätzlich verschieden: eine Vermögensübertragung findet hier nicht statt. Es erfolgt lediglich eine Änderung der Rechtsform und rechtlichen Struktur eines Rechtsträgers, unter Wahrung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Identität.

Die vom Recht bereitgestellten Möglichkeiten der Umwandlung werden in der Praxis in erheblichem Umfang genutzt. Dies gilt in Deutschland wie in anderen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, die – trotz vieler Unterschiede im Detail – ebenfalls die Möglichkeit einer Vermögensübertragung zwischen Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vorsehen. So werden etwa die Verschmelzung (fusion; statutory merger; amalgamation) und die Spaltung (scission; corporate division oder corporate separation in den Formen des split-up, split-off und spin-off) vielfach zu einer Neuordnung derjenigen Unternehmensbereiche eingesetzt, die als wirtschaftliche Einheit mit einer gewissen Selbständigkeit agieren sollen. Die Spaltung kann auch der Vorbereitung der Veräußerung von Unternehmensteilen, der Isolierung von Haftungsrisiken oder der Erbauseinandersetzung dienen. Die Verschmelzung kann unter anderem ein Vehikel der Unternehmensakquisition sein, wenn der Kaufpreis im Wesentlichen im Wege des Anteilstausches gezahlt werden soll. In all diesen Fällen ist die Umwandlung allerdings nicht der einzig mögliche Weg, um das wirtschaftlich gewünschte Ergebnis zu erzielen, das alternativ – wenngleich u.U. mit höherem Aufwand – im Wege der Einbringung, der Anteilsveräußerung oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ggf. unter späterer Liquidation der übertragenden Gesellschaft verfolgt werden kann (sog. „wirtschaftliche Umwandlung“).

2. Entwicklungen im mitgliedstaatlichen Umwandlungsrecht auf der Grundlage der Fusions- und der Spaltungs-RL

Umwandlungsrecht ist in Europa zu einem wichtigen Teil mitgliedstaatliches Recht. In seinen Grundstrukturen ist es jedoch bereits seit Ende der 1970er Jahre durch Europäisches Richtlinienrecht vorgeprägt. Die Europäische Kommission sah voraus, dass die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes und die damit angestrebte Erweiterung des wirtschaftlichen Aktionsraumes europäischer Unternehmen grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen, insbesondere grenzüberschreitende Zusammenschlüsse, nahelegen würde. Die 3. gesellschaftsrechtliche Richtlinie vom 9.10.1978 (Fusions-RL [RL 78/‌855]) war daher als ein „Basisrechtsakt für ein Europäisches Recht der Strukturmaßnahmen“ konzipiert (Stefan Grundmann). Sie regelt das Verfahren, welches in allen Mitgliedstaaten für eine Verschmelzung von Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften entsprechender Rechtsform, d.h. für eine Übertragung des Gesamtvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und ggf. unter Auflösung der übertragenden Gesellschaft ohne Liquidation, bereitstehen muss, sowie einen Basisstandard des Gläubigerschutzes. Geregelt wird die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Neugründung. Die Verfahrensvorgaben beruhen auf einem dem Aktionärsschutz verpflichteten Informationsmodell, welches auf folgenden Grundpfeilern ruht: einem von den Leitungsorganen der beteiligten Gesellschaften gemeinsam zu erstellenden Verschmelzungsplan (Art. 5) bzw. Vertragsentwurf, der nach den Regeln der Publizitäts-RL (RL 68/‌151) zu veröffentlichen ist; einem vom Leitungsorgan jeder beteiligten Gesellschaft gesondert zu erstellendem Verschmelzungsbericht (Art. 9), der die geplante Verschmelzung in ihren wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten, insb. auch mit Blick auf das Wert- und Tauschverhältnis, verständlich erläutert und allen Aktionären zugänglich zu machen ist; einer unabhängigen Prüfung des Verschmelzungsplans und insb. des dort bestimmten Umtauschverhältnisses (Art. 10), abgesichert durch eine Fahrlässigkeitshaftung der Prüfer gegenüber den Aktionären; und dem Erfordernis eines Hauptversammlungsbeschlusses mit satzungsändernder Mehrheit (Art. 7 f.), die sich nach mitgliedstaatlichem Recht bestimmt. Gläubigern, deren Forderungen vor Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden und noch nicht fällig sind, muss das mitgliedstaatliche Recht ein angemessenes Schutzsystem bereitstellen (Art. 13–15). Zum Schutz der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft wird eine Fahrlässigkeitshaftung der Organmitglieder dieses Verschmelzungspartners gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft eingeführt (Art. 20 f.). Die 6. gesellschaftsrechtliche Richtlinie vom 17.12. 1982 (Spaltungs-RL [RL 82/‌891]) ergänzt die Fusions-RL und soll zugleich dem Risiko einer Umgehung des dort vorgegebenen Schutzniveaus begegnen, welches aus der teilweisen wirtschaftlichen Austauschbarkeit von Spaltung und Verschmelzung folgt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, das Instrument der Spaltung bereitzustellen, sondern macht Vorgaben für das Spaltungsverfahren nur insoweit, als die Möglichkeit einer Spaltung nach nationalem Recht existiert. In Aufbau und Regelungsgehalt ist die Richtlinie eng an die Fusionsrichtlinie angelehnt: auch sie betrifft ausschließlich Spaltungen unter Beteiligung einer Aktiengesellschaft. Das Niveau des Gläubiger- und Aktionärsschutzes ist dem der Fusions-RL angepasst.

Auf den Vorgaben dieser Richtlinien bauen die kontinentaleuropäischen Umwandlungsrechte durchgängig auf und ähneln sich demgemäß in ihren Grundstrukturen. Auch bei der Auslegung der einschlägigen Tatbestände sind die europäischen Vorgaben zu berücksichtigen. Zahlreiche kontinentaleuropäische Mitgliedstaaten (Deutschland, Italien, Belgien, Niederland u.a.) haben das in den Richtlinien vorgesehene Regime ferner über die europäischen Vorgaben hinaus auf die GmbH erstreckt. Eine wichtige Ausnahme bildet das englische Recht. Zwar wurden auch hier die 3. und 6. gesellschaftsrechtliche Richtlinie formal umgesetzt. So wurde mit sec. 427A Companies Act 1985 eine Vorschrift in das englische Gesellschaftsrecht aufgenommen, mit der ein merger by fusion grundsätzlich möglich ist. Da dem englischen Recht die Gesamtrechtsfolge, und damit ein wesentlicher Grund für die Attraktion des Rechtsinstituts der Umwandlung, fremd ist und das englische Recht für den Übergang der mit dem übertragenden Rechtsträger bestehenden Schuldverhältnisse die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner verlangt, spielt der merger by fusion in der Rechtspraxis keine Rolle. Stattdessen finden Fusionen nach englischem Recht in der Form des Anteilserwerbs statt. Das englische Recht unterscheidet sich damit auch von den US-amerikanischen Gesellschaftsrechtsordnungen, welche den statutory merger kennen und nutzen.

In Deutschland, wo die bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts bekannte Verschmelzung zunächst noch getrennt für die einzelnen Rechtsformen im AktG, GenG, KapErhG etc. geregelt war, wurde die Fusions-RL zunächst durch eine Anpassung der aktienrechtlichen Vorschriften zur Verschmelzung (§§ 339–393 AktG a.F.) umgesetzt. Eine wichtige Änderung brachte das UmwG 1994, welches die verstreuten Regelungen – und damit sowohl europäisch vorgeprägte und autonom mitgliedstaatliche Regelungen – erstmals systematisch zusammengefasst, vervollständigt und um neue Umwandlungsmöglichkeiten erweitert hat. Umwandlungsvorgänge wie die Verschmelzung oder der Formwechsel, die bis dahin Kapitalgesellschaften vorbehalten waren, wurden für alle Gesellschaftsformen geöffnet. Die Möglichkeit einer Spaltung wurde neu ins deutsche Recht eingeführt. Das Umwandlungsverfahren ist mit Modifikationen auch über den persönlichen Anwendungsbereich der europäischen Richtlinien hinaus an die dort vorgegebene Grundstruktur angelehnt. Über die Richtlinienvorgaben hinaus geht das Austrittsrecht dissentierender Anteilsinhaber, denen das UmwG bei der Verschmelzung in andere Rechtsformen, der Spaltung auf einen Rechtsträger anderer Rechtsform und beim Formwechsel das Recht einräumt, gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Das Abfindungsangebot muss bereits im Verschmelzungsvertrag bzw. Spaltungsvertrag oder ‑plan enthalten sein. Die Angemessenheit der Abfindung unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung im Spruchverfahren.

Auch hinsichtlich der Konzeption des Gläubigerschutzes bleiben zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen. Die Fusions-RL verlangt von den Mitgliedstaaten als Mindestschutz einen Anspruch auf Einräumung von Sicherheiten (Art. 13). An diesem Modell orientiert sich auch das deutsche Recht. Der Gläubigerschutz wird ergänzt durch eine Schadensersatzhaftung der Organe der übertragenden Rechtsträger auch gegenüber den Gläubigern (§ 25 UmwG). Bei der Spaltung, die zu einer Aufteilung der den Gläubigern ursprünglich zur Verfügung stehenden Haftungsmasse führt, sieht das deutsche Recht in Übereinstimmung mit einer von der Spaltungs-RL ausdrücklich akzeptierten Option eine gesamtschuldnerische Haftung der beteiligten Rechtsträger vor. Andere Rechtsordnungen (z.B. Großbritannien, Frankreich) räumen den Gläubigern bei Umwandlungen weitergehend ein Vetorecht ein. Durch die europäischen Richtlinien nicht vorgegeben ist ferner, zu welchem Zeitpunkt eine Umwandlung wirksam wird. In Deutschland ist dies der Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister. Frankreich stellt demgegenüber jedenfalls bei der Verschmelzung durch Aufnahme auf den Zeitpunkt des letzten Hauptversammlungsbeschlusses ab.

Der Schutz der Arbeitnehmerinteressen im Rahmen von Umwandlungen wird zwar durch europäisches Recht beeinflusst (siehe u.a. RL 2001/‌23 vom 12.3.2001 – Betriebsübergangs-RL), ist jedoch in der Fusions- und Spaltungsrichtline nicht vollständig harmonisiert. Das deutsche UmwG enthält in den §§ 321 ff. einschlägige Regelungen.

In Deutschland ist das UmwG mit seinem Versuch, einen rechtsformübergreifenden Rahmen für das Recht von Unternehmensumwandlungen zu schaffen und dabei konsistente Lösungen für den Schutz der Interessen von Anteilsinhabern und Gläubigern zu konzipieren, zum Ausgangspunkt weiterreichender Überlegungen geworden. So ist insb. die Frage aufgeworfen worden, ob sich das UmwG als „Allgemeiner Teil“ eines Rechts der Umstrukturierung von Unternehmen lesen lässt und seine Regelungen auf Strukturmaßnahmen außerhalb des Anwendungsbereichs des UmwG, die zu wirtschaftlich vergleichbaren Ergebnissen führen, entsprechend anzuwenden sind (sog. „Ausstrahlungswirkung des UmwG“). Dies wird von einer starken Meinung im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum bejaht. Die Rspr. ist dem bislang nur teilweise gefolgt.

3. Neuere Entwicklung im Recht der Unternehmensumstrukturierung auf Gemeinschaftsebene

Die Fusions- und die Spaltungs-RL gewährleisteten noch nicht die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Umstrukturierung von Unternehmen. Art. 220 EWG-Vertrag in seiner ursprünglichen, später geänderten Fassung behielt die Regelung dieser Frage einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten vor. Die späteren Bemühungen der Kommission um eine Einbeziehung in die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien hatten zunächst keinen Erfolg, zumal die Angleichung der nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen nach 1989 zunehmend auf Widerstände stieß.

Entscheidende Anstöße für das europäische Recht der Unternehmensumstrukturierung gingen von der Rspr. des EuGH zur Niederlassungsfreiheit aus. In SEVIC (EuGH, Rs. C-411/‌03, Slg. 2005, I-10805) stellte der EuGH die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der auf § 1 UmwG a.F. beruhenden deutschen Praxis fest, die Möglichkeit von Verschmelzungen generell auf Gesellschaften mit Sitz im Inland zu beschränken und bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen die Eintragung ins nationale Handelsregister ohne weitere Prüfung abzulehnen. Der EuGH sah hierin eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG/‌49, 54 AEUV), die es den Mitgliedstaaten gebietet, die tatsächliche Teilnahme von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat am Wirtschaftsleben des Gaststaates unter denselben Bedingungen gestatten, die für die inländischen Wirtschaftsbeteiligten gelten (Rn. 18). Zu den Bedingungen der Teilnahme am Wirtschaftsleben zählen auch grenzüberschreitende Verschmelzungen, da sie den Zusammenarbeits- und Umgestaltungsbedürfnissen von Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechen und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes wichtige Modalitäten darstellen (Rn. 19). Wenn das Recht eines Mitgliedstaates die Möglichkeit von Verschmelzungen auf innerstaatliche Vorgänge beschränkt, liegt darin eine diskriminierende Behandlung, die nur dann aufrechterhalten werden darf, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Rn. 22). Eine pauschale Berufung auf den Schutz der Interessen von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern ohne eine konkrete Prüfung, ob die schutzwürdigen Interessen tatsächlich bedroht, genüge den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine Rechtfertigung nicht.

Sevic gab den letzten Anstoß zur Billigung der RL 2005/‌56 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten vom 26.10.2005 (Verschmelzungs-RL) durch die Mitgliedstaaten. Die Richtlinie regelt die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, sofern mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen. Im Unterschied zur Fusions-RL ist der Anwendungsbereich der Verschmelzungs-RL nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt. Vielmehr müssen die Mitgliedstaaten auch anderen Kapitalgesellschaften die Beteiligung an grenzüberschreitenden Verschmelzungen in dem Umfang gestatten, in welchem diesen eine innerstaatliche Verschmelzung offensteht (Diskriminierungsverbot) (Art. 1, Art. 4). Das Verschmelzungsverfahren (Verschmelzungsplan/‌‌Verschmelzungsbericht/‌unabhängige Prüfung/‌‌Gesellschafterbeschluss, Art. 5-Art. 9) ist weitgehend der Fusions-RL und den Art. 17 ff. SE-VO (VO 2157/‌2001) nachgebildet, welche Aktiengesellschaften bereits zuvor die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) eröffnet hat (Art. 2(1), Art. 17 ff. SE-VO).

Wie zuvor bereits die Fusions- und die Spaltungs-RL, so verweist auch die Verschmelzungs-RL in wichtigen Punkten – etwa hinsichtlich der erforderlichen Beschlussmehrheiten in den beteiligten Gesellschaft und hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Gesellschafter-, Gläubiger- und Arbeitnehmerschutzes auf mitgliedstaatliches Recht. Neben dem Verschmelzungsverfahren regelt die Verschmelzungs-RL vor allem, welches Recht für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verschmelzungsvorgangs maßgeblich ist. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen der Rechtsmäßigkeit der Verschmelzungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften, die nach dem auf die jeweilige Gesellschaft anwendbaren mitgliedstaatlichen Recht und durch die dortigen Gerichte oder Behörden zu prüfen ist (Art. 10), und der Kontrolle der Durchführung der Verschmelzung, welche durch denjenigen Mitgliedstaat erfolgt, dessen Recht die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft unterliegt (Art. 11). Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung richtet sich nach dem Recht des Sitzstaates der aufnehmenden Gesellschaft (Art. 12).

Die Grundsätze, welche bei der Bewertung der Unternehmen und der auf dieser basierenden Festlegung der Verschmelzungswertrelation und des Umtauschverhältnisses anwendbar sind, werden in der Richtlinie nicht gesondert geregelt. Sie richten sich nach dem jeweils auf die beteiligten Verschmelzungspartner anwendbaren mitgliedstaatlichen Recht. Dies kann dazu führen, dass in einem wirtschaftlichen und rechtlichen Kernaspekt grenzüberschreitender Verschmelzungen teilweise divergierende mitgliedstaatliche Grundsätze aufeinandertreffen. Die Wirksamkeit der Transaktion hängt jedoch davon ab, dass die Verschmelzungswertrelation im Ergebnis den rechtlichen Anforderungen aller beteiligten Rechtsordnungen genügt. Die fehlende Harmonisierung in diesem Punkt kann in der Praxis Schwierigkeiten bereiten und stellt die Transaktionspraxis vor die Herausforderung, einen gemeinsamen Bewertungsstandard für grenzüberschreitende Verschmelzungen zu entwickeln.

Durch die neuere Rspr. des EuGH zur Niederlassungsfreiheit haben ferner auch die seit langem existierenden Pläne der Kommission zur Verabschiedung einer Sitzverlegungsrichtlinie neuen Auftrieb erlangt, die über die im Rahmen des SE-Statuts und der Verschmelzungs-RL bereits bestehenden Möglichkeiten hinaus eine rechtsformwechselnde Sitzverlegung über die Grenze ermöglichen soll (siehe zuletzt Commission Staff Working Paper vom 12.12.2007: Impact Assessment on the Directive on cross-border transfer of registered office, SEC(2007) 1707).

Von großer praktischer Bedeutung sind die steuerrechtlichen Implikationen grenzüberschreitender Umstrukturierungen. Die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Zusammenschlüsse und Spaltungen im weiten, wirtschaftlichen Sinne – d.h. in all jenen Konstellationen, in denen ein Unternehmen oder Unternehmensteil unter bloßem Austausch der Anteile und ohne Auszahlung liquider Mittel an die veräußernden Anteilsinhaber erfolgt – ist Gegenstand der Fusionsbesteuerungs-RL (RL 90/‌‌434) vom 23.7.1990. Die Richtlinie untersagt grundsätzlich eine Besteuerung von (tatsächlich weder bei den Gesellschaften noch den Anteilsinhabern in realisierbarer Weise anfallenden) Gewinnen aus einer grenzüberschreitenden Transaktion, etwa die Besteuerung von im Rahmen der Umstrukturierung aufgedeckten stillen Reserven. Eine solche Besteuerung würde in der Praxis häufig dazu führen, dass die grenzüberschreitende Transaktion unterbleibt. Die Richtlinie soll bewirken, dass die Besteuerung bis zur tatsächlichen Realisierung der Gewinne aufgeschoben wird. Die Fusionsbesteuerungs-RL ist allerdings in einigen Mitgliedstaaten bislang nur ungenügend umgesetzt. Vor diesem Hintergrund erlangt auch hier die auf die Grundfreiheiten (Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze) gestützte Rspr. des EuGH zur Besteuerung grenzüberschreitender Unternehmensumstrukturierungen besondere Relevanz.

4. Rückwirkungen auf mitgliedstaatliches Recht

Die Verschmelzungs-RL war bis zum Dezember 2007 in mitgliedstaatliches Recht umzusetzen. Dies ist in Deutschland mit der Einfügung eines eigenen Abschnitts über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in das UmwG geschehen (siehe §§ 122a ff. UmwG). Eine grenzüberschreitende Verschmelzung von Personengesellschaften ist nicht vorgesehen, wenngleich ihre Zulassung auf der Grundlage des in SEVIC statuierten Diskriminierungsverbots gemeinschaftsrechtlich geboten erscheint. Die §§ 122a ff. UmwG knüpfen im Grundsatz an das Recht der inländischen Verschmelzung an, weisen jedoch einige Besonderheiten auf. Bedeutsam sind insb. die Sonderregelungen zum Schutz der Interessen von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern, die bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in besonderer Weise berührt sein können. So sieht § 122i UmwG einen Anspruch dissentierender Anteilsinhaber auf eine angemessene Barabfindung vor, wenn die Verschmelzung zu einem Wegzug aus Deutschland führt. Kein Anteilsinhaber soll gezwungen werden, die mit einem Wechsel in eine ausländische Rechtsform verbundene Änderung seiner Rechte und Pflichten hinzunehmen. Das den Gläubigern bei Inlandsverschmelzungen gemäß § 22 UmwG zustehende Recht auf Sicherheitsleistung in Bezug auf potentiell gefährdete Forderungen wird bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen durch § 122j UmwG vorverlagert.

Die deutschen Sonder-Schutzbestimmungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen verweisen auf die Besonderheiten der Interessenlage, die bei derartigen Unternehmenstransaktionen nach wie vor besteht. Unter welchen Voraussetzungen diese Besonderheiten eine Ungleichbehandlung inländischer und grenzüberschreitender Transaktionen bzw. eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen, ist in der Rspr. des EuGH bislang nicht abschließend geklärt. Die Entwicklung gemeinschaftsweit einheitlicher gesellschaftsrechtlicher Schutzstandards für Anteilsinhaber, Minderheitsgesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer ist bislang nur punktuell gelungen, bleibt aber gerade im Lichte der neueren Rspr. des EuGH eine Herausforderung.

Literatur

Alfred F. Conard, Fundamental changes in marketable share companies, in: IECL XIII/‌2, Kap. 6, 1969; Peter Hommelhoff, Karl Riesenhuber, Strukturmaßnahmen, insbesondere Verschmelzung und Spaltung im Europäischen und deutschen Gesellschaftsrecht, in: Stefan Grundmann (Hg.), Systembildung und Systemlücken in Kerngebieten des Europäischen Privatrechts, 2000, 261 ff.; Jens Petersen, Der Gläubigerschutz im Umwandlungsrecht, 2001; York Schnorbus, Gestaltungsfreiheit im Umwandlungsrecht, 2001; Karsten Schmidt, Integrationswirkung des Umwandlungsgesetzes, in: Festschrift für Peter Ulmer, 2003, 557 ff.; Stefan Grundmann, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2004, §§ 25, 26; Harald Kallmeyer, Umwandlungsgesetz, 3. Aufl. 2005; Roger Kiem, Die Ermittlung der Verschmelzungswertrelation bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2007, 542 ff.; Maria Doralt, Cross-Border Mergers, European Company and Financial Law Review 2007, 17 ff.; Barbara Dauner-Lieb, Stefan Simon, Kölner Kommentar zum UmwG, 2008; Marcus Lutter, Martin Winter (Hg.), UmwG, Bd. 2, 4. Aufl. 2008; Marieke Wyckaert, Koen Geens, Cross-border mergers and minority protection. An open-ended harmonization, Utrecht Law Review 4 (2008) 40 ff.

Abgerufen von Polnisches Zivilgesetzbuch – HWB-EuP 2009 am 18. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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