Datenbankschutz

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von Matthias Leistner

1. Gegenstand und Zweck

Sammlungen von Beiträgen und letzthin auch Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, werden im Grundsatz als solche (und unbeschadet eines an den einzelnen Elementen bestehenden Urheberrechts) aufgrund zwingender Vorgaben des internationalen Urheberrechts seit jeher weltweit urheberrechtlich geschützt. Dieser Schutz ist allerdings insofern lückenhaft, als insbesondere moderne Datenbanken häufig keine originelle Auswahl oder Anordnung der einzelnen Elemente aufweisen, sondern vielmehr auf Vollständigkeit der Auswahl und bloße Praxisgerechtigkeit der Anordnung ausgerichtet sind; so bleibt die in die Zusammenstellung, Prüfung und Präsentation der Daten fließende Investitionsleistung insbesondere aus der Sicht des kontinentaleuropäischen Urheberrechts schutzfrei.

Vor diesem Hintergrund verfolgt das durch die Datenbank-RL (RL 96/9) von 1996 geschaffene Schutzrecht sui generis für Datenbankhersteller als ein dem Urheberrecht verwandtes unternehmensbezogenes Leistungsschutzrecht den Zweck, die immaterielle Investitionsleistung des Datenbankherstellers effektiv zu schützen, die sowohl elektronischen als auch nicht-elektronischen Datenbanken zugrundeliegt. Damit sollten nicht nur Unterschiede des rechtlichen Schutzes von Datenbanken im Binnenmarkt eingeebnet, sondern es sollte insbesondere auch durch Schaffung rechtlicher Anreize die europäische Datenbankproduktion angeregt werden.

Die Datenbank-RL etabliert im Wege weitgehend abschließender Harmonisierung einen zweigleisigen Datenbankschutz. Das vorerwähnte traditionelle Urheberrecht des Autors am Sammelwerk (nunmehr: „Datenbankwerk“) wurde lediglich in gewissen Einzelheiten modifiziert; hinzu kommt neu das verwandte Leistungsschutzrecht des Herstellers zum Schutz der wesentlichen Investitionen in Datenbanken. Während den immateriellen Schutzgegenstand des Urheberrechts die individuelle geistige Schöpfung des Autors bildet, besteht der Schutzgegenstand des Datenbankherstellerrechts in der immateriellen Investitionsleistung des Datenbankherstellers. Beide immateriellen Schutzgegenstände können in ein und derselben Datenbank als einheitliches materielles Substrat nebeneinander verkörpert sein. Entsprechend sind auch beide Schutzrechte kumulativ anwendbar, so dass an einer einheitlichen Datenbank sowohl Urheberrechte der Autoren als auch Schutzrechte sui generis der Datenbankhersteller bestehen können.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Der (zumal im Bereich der Herstellung leicht und zu geringen Kosten durch Konkurrenten kopierbarer elektronischer Datenbanken) zur Verhinderung von Situationen des Marktversagens notwendige rechtliche Nachahmungsschutz wurde vor der europäischen Harmonisierung in den meisten Staaten Kontinentaleuropas in unterschiedlichem Umfang durch das flexible Institut des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geleistet. Demgegenüber schützte im Vereinigten Königreich und Irland das hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen weit gezeichnete copyright jegliche Zusammenstellungen von Elementen, in die eine substantielle Investition geflossen war; eine ähnliche Rolle für den Schutz auch von Datenbanken spielte im niederländischen Recht das weite Institut des geschriftenbescherming über den urheberrechtlichen Schutz einfacher Schriftwerke. In den nordischen Mitgliedstaaten existierte mit dem sogenannten Katalogschutz ein spezifisches Leistungsschutzrecht zum Schutz größerer Zusammenstellungen von Daten, das zum losen Vorbild des europäischen Datenbankschutzes geworden ist.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die durch die Datenbank-RL geschaffene zweigleisige Struktur als eine Kompromisslösung dar, die einerseits im Rahmen der Harmonisierung des urheberrechtlichen Schutzes von Datenbanken aus der Sicht des britischen copyright die Schutzvoraussetzungen erhöhte, andererseits mit dem investitionsschützenden Datenbankherstellerrecht sui generis ein hinsichtlich der Voraussetzungen und hinsichtlich des Schutzumfangs bemerkenswert weitreichendes Leistungsschutzrecht einführte, das aus der Sicht der meisten kontinentaleuropäischen Mitgliedstaaten im Vergleich mit dem flexiblen Instrumentarium des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes eine deutliche Intensivierung des rechtlichen Schutzes für Datenbanken mit sich brachte. Diese Ausdehnung des rechtlichen Schutzes für Datenbanken im europäischen Wirtschaftsraum ist schon bei Erlass der Datenbank-Richtlinie nicht frei von Kritik geblieben. Das neue Investitionsschutzrecht sui generis führt nach Ansicht seiner Kritiker zu einer dem System des Immaterialgüterrechts fremdartigen Monopolisierung reiner Information, die die Freiheit des Informationszugangs und der Informationsverbreitung über Gebühr einschränkt und potentiell den freien Wettbewerb insbesondere in abgeleiteten Märkten beeinträchtigt (Geistiges Eigentum und Wettbewerbsbeschränkung).

Die Umsetzung der Datenbank-RL ist mittlerweile in sämtlichen Mitgliedstaaten erfolgt. Auch liegen erste bahnbrechende Urteile des EuGH und ein recht breites Fallrecht mitgliedstaatlicher Gerichte vor. So lässt sich die Kritik am Datenbankschutzrecht angesichts der mittlerweile verfeinerten Regelungsstrukturen des europäisch harmonisierten Rechts differenziert beurteilen.

3. Vereinheitlichungsprojekte; Regelungsstrukturen im Einheitsrecht

Angesichts des punktgenauen Charakters der wesentlichen Vorgaben der Datenbank-RL blieb für die Mitgliedstaaten wenig inhaltlicher Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinie. Allerdings unterscheiden sich die Umsetzungskonzepte der Mitgliedstaaten in systematischer Hinsicht. Im Wesentlichen lassen sich zwei unterschiedliche systematische Ansätze bei der Umsetzung beobachten. So haben unter anderem Deutschland, Österreich, Spanien und die skandinavischen Mitgliedstaaten das Datenbankherstellerrecht als verwandtes Schutzrecht unter Rückgriff auf die urheberrechtlichen Verwertungsrechte umgesetzt; hiervon abweichend haben andere Mitgliedstaaten – wie insbesondere das Vereinigte Königreich – neben der Anpassung der urheberrechtlichen Vorschriften das neue Datenbankschutzrecht in einem eigenständigen Sondergesetz unter weitestgehender Orientierung an den Begrifflichkeiten der Richtlinie geregelt. Ein Mittelweg findet sich in Frankreich und Belgien verwirklicht, wo die Bestimmungen über den Datenbankschutz zwar innerhalb des einheitlichen französischen Code de la propriété intellectuelle bzw. im belgischen Urheberrechtsgesetz aufgenommen, dabei aber in ihrer Formulierung minutiös an die Vorgaben der Richtlinie angelehnt wurden. Wesentliche inhaltliche Unterschiede insbesondere hinsichtlich des Umfangs der dem Datenbankhersteller gewährten Rechte ergeben sich aus den unterschiedlichen systematischen Umsetzungskonzepten nicht.

Die Richtlinie folgt einem weiten Datenbankbegriff, dem sämtliche systematische oder methodische Zusammenstellungen einzelner, unabhängiger Elemente unterfallen. Hiervon sind sowohl elektronische als auch nicht-elektronische Datenbanken erfasst. Entscheidende materielle Voraussetzung des Datenbankschutzes ist das Vorhandensein einer wesentlichen Investition, wobei im Fallrecht der mitgliedstaatlichen Gerichte – soweit ersichtlich – hinsichtlich des Wesentlichkeitsbegriffs tendenziell keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Auch die dem Datenbankhersteller für die Dauer von 15 Jahren eingeräumten Exklusivrechte sind wiederum ihrerseits auf wesentliche Teile der Datenbank begrenzt. Neuinvestitionen in das updating bestehender Datenbanken können selbständig schutzfähig sein, so dass kontinuierlich aktualisierte Datenbanken in ihren im Hinblick auf die jeweiligen Aktualisierungsinvestitionen wesentlichen Teilen potentiell „ewigen“ Schutz genießen. Der den Mitgliedstaaten eingeräumte Spielraum für Ausnahmebestimmungen (Schranken) vom leistungsschutzrechtlichen Datenbankschutz ist nach der Richtlinie bemerkenswerterweise sogar enger umrissen als die Optionen für urheberrechtliche Schrankenbestimmungen.

Wenngleich das Datenbankschutzrecht Wettbewerber nicht hindert, konkurrierende Datenbanken mit vergleichbarem Inhalt aus unabhängigen Quellen zusammenzustellen, da seinen Schutzgegenstand gerade nicht die in der Datenbank kompilierte Information als solche, sondern vielmehr allein die Investition in die Zusammenstellung, Überprüfung und Darstellung des Datenbankinhalts bildet, kann es doch in bestimmten Situationen zu unerwünschten Beschränkungen des Wettbewerbs führen (s. auch Geistiges Eigentum und Wettbewerbsbeschränkung). Dies ist insbesondere in sogenannten sole source data-Situationen der Fall, wenn die eigentliche Investitionsleistung des Herstellers nicht darauf zielt, vorhandene Daten zusammenzustellen, sondern sich vielmehr auf die Generierung neuer Daten im Rahmen einer anders ausgerichteten Tätigkeit richtet (spin off). Denn in diesen Situationen können die zur Herstellung konkurrierender oder fortentwickelter Produkte notwendigen Daten in der Tat nur beim Hersteller der sole source Datenbank erlangt werden. Relevant ist dies vor mitgliedstaatlichen Gerichten etwa für Zusammenstellungen von Sportspielplänen unterschiedlicher Provenienz oder auch für Zugfahrpläne geworden, wobei jeweils die Hersteller der Daten im Rahmen anders gelagerter Haupttätigkeit (Veranstaltung der Sportereignisse, Bahnverkehr) auf diesem Wege letztlich versuchten, nachgelagerte Märkte zu monopolisieren. Für derartige Situationen hat der EuGH in seiner bezüglich des Datenbankherstellerrechts grundlegenden Entscheidung British Horseracing Board (EuGH Rs. C-203/02, Slg. 2004, I-10415) und in den parallel entschiedenen Marketing Fixtures Fällen (EuGH Rs. C-444/02 – Fixtures Marketing/ Organismos Prognostikon, Slg. 2004, I-10549; EuGH Rs. C-46/02 – Fixtures Marketing/Oy Veikkaus AB, Slg. 2004, I-10365; EuGH Rs. C-338/02 – Fixtures Marketing/Svenska Spel AB, Slg. 2004, I-10497) durch genaue Definition der Schutzvoraussetzungen und des Schutzgegenstands gewisse Abhilfe geschaffen. Demnach sind Investitionen für die Beurteilung des Wesentlichkeitskriteriums im Rahmen der Schutzvoraussetzung und des Schutzgegenstands nur berücksichtigungsfähig, wenn sie sich auf die Zusammenstellung, Überprüfung oder Präsentation vorvorhandener Daten beziehen; demgegenüber wird die Generierung von Daten als solche vom Datenbankschutz nicht erfasst.

Die typischen sole source-Datenbanken dürften damit künftig richtigerweise nicht länger vom Datenbankschutz profitieren, sodass insoweit die wettbewerbsadversen Effekte des Datenbankschutzrechts reduziert werden könnten. Allerdings stellen sich in dieser Hinsicht in der Praxis ersichtlich erhebliche Abgrenzungsprobleme, für die weder im Fallrecht der Mitgliedstaaten noch in der europäischen Rechtsprechung bisher abschließende Lösungen gefunden wurden. Problematisch für den Wettbewerb bleibt das Schutzrecht zudem weiterhin in Situationen, in denen sich – insbesondere aufgrund von Netzwerkeffekten – Datenbankstrukturen zum de facto-Standard in bestimmten Informationsmärkten entwickeln. Der Sachverhalt in IMS Health (EuGH Rs. C-418/01, Slg. 2004, I-5039; Geistiges Eigentum und Wettbewerbsbeschränkung) bildet ein Beispiel: (Potentielle) Abnehmer für Informationsdienstleistungen im Bereich des Vertriebs pharmazeutischer Produkte waren aufgrund besonders hoher switching costs und bestimmter Netzwerkeffekte nicht bereit, vergleichbare Daten konkurrierender Anbieter in einer vom Standard des Marktbeherrschers abweichenden Datenbankstruktur zu akzeptieren. Diese Struktur war aber urheber- und datenbankrechtlich geschützt. Für derartige Situationen kann – aufgrund ihrer letztlich marktspezifischen Ursachen, die stets der sorgsamen ökonomischen Analyse im Einzelfall bedürfen – nicht eine Begrenzung des immaterialgüterrechtlichen Schutzgegenstands, sondern vielmehr derzeit allein die kartellrechtliche Gewährung von Zwangslizenzen aufgrund von Art. 82 EG/102 AEUV unter bestimmten Voraussetzungen den resultierenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs abhelfen.

4. Neuere Tendenzen der Rechtsentwicklung

Aufgrund der vorstehend geschilderten Probleme wird das Datenbankschutzrecht, das ursprünglich von der Europäischen Gemeinschaft sogar als Modell eines weltweiten Datenbankschutzes intendiert war, mittlerweile teilweise sehr kritisch beurteilt. Im globalen Maßstab haben sich vergleichbare Schutzinstrumentarien im Sinne eines genuinen Immaterialgüterrechts für Datenbankhersteller bisher nicht durchgesetzt; vielmehr steht in der Regel der urheberrechtliche Schutz von Datenbanken noch ganz im Vordergrund. Wenn überhaupt, werden im Rahmen von Gesetzgebungsprojekten außerhalb der EU derzeit auf nationaler Ebene eher flexible Ansätze ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes verfolgt. Die Einführung eines eigenständigen Schutzinstruments für Datenbanken im internationalen Recht ist nach derzeitigem Stand ebenfalls nicht absehbar.

Auch die Europäische Kommission konstatierte in ihrem ersten Evaluierungsbericht zum europäischen Datenbankschutzrecht von 2005, dass das sui generis-Recht seine Zielsetzung, die europäische Datenbankindustrie durch Setzung rechtlicher Anreize effektiv zu fördern, verfehlt habe. Als Optionen für die weitere Entwicklung im Gemeinschaftsrecht wurden eine vollkommene Aufhebung der Richtlinie, eine Aufhebung des sui generis-Datenbankschutzes, eine Überarbeitung der Richtlinienbestimmungen oder die Beibehaltung des status quo erwogen. Einzig realistisch dürften insoweit in mittelfristiger Perspektive die dritte und vierte Alternative sein. Insbesondere gilt es angesichts der Vielzahl der in der Datenbank-RL enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe, in wesentlichen Teilbereichen noch die weitere Entwicklung im Fallrecht des EuGH abzuwarten (siehe zuletzt EuGH Rs. C-304/07 – Directmedia Publishing GmbH/Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, EuLF (Section I) 2008, 215; EuGH Rs. C-545/07 – Apis-Hristovich EOOD/ Lakorda AD, EuZW 2009, 345).

De lege ferenda werden in der Literatur bestimmte Änderungen der Bestimmungen über das sui generis-Recht angeregt. So wäre unter anderem das Verhältnis des neuen Leistungsschutzrechts zu Instrumenten des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes auf nationaler Ebene im Sinne einer Anordnung strikter Subsidiarität zu klären. Daneben sollten insbesondere die Schrankenbestimmungen des gemeinschaftsrechtlichen Datenbankschutzes zumindest den weiter gezogenen Schrankenoptionen im Rahmen des europäischen Urheberrechts angepasst, zum Teil wohl auch zwingend statt lediglich optional ausgestaltet werden.

Ein solcherart reformiertes Datenbankschutzrecht könnte im weltweiten Vergleich dann doch noch gewissen Modellcharakter entfalten, zumal in anderen nationalen Rechtsordnungen – wie etwa im US-amerikanischen Recht – die Kumulation unterschiedlichster Schutzsysteme (wie technische Schutzmaßnahmen, vertragsrechtliche Schutzmöglichkeiten, Nachahmungsschutz) zu einer durchaus unübersichtlichen Rechtslage geführt hat, die ihrerseits teils hochproblematische Rückwirkungen auf die Wettbewerbsfreiheit im Bereich unterschiedlicher Informationsmärkte aufweist.

Literatur

Viola Bensinger, Sui-generis-Schutz für Datenbanken, Die EG-Datenbankrichtlinie vor dem Hintergrund des nordischen Rechts, 1999; Jens L. Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken: Kommentar zur Richtlinie 96/9/EG; mit Erläuterungen zur Umsetzung in das deutsche und österreichische Recht, 1999; Matthias Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, Eine Untersuchung zur Richtlinie 96/9/EG und zu ihrer Umsetzung in das deutsche Urheberrechtsgesetz, 2000; Mark J. Davison, The legal protection of databases, 2003; Guido Westkamp, Der Schutz von Datenbanken und Informationssammlungen im britischen und deutschen Recht, 2003; Andreas Wiebe, Andreas Leupold (Hg.), Recht der elektronischen Datenbanken, Rechtsschutz, Vertragsgestaltung, Haftung, 2004; Martin Vogel, §§ 87a ff. UrhG, in: Gerhard Schricker (Hg.), Urheberrecht, 3. Aufl. 2006; Matthias Leistner, “Last exit withdrawal”? Die Zukunft des europäischen Datenbankschutzes nach der EuGH-Entscheidung in Sachen BHB v. Hill und dem Evaluierungsbericht der Kommission, Kommunikation und Recht 2007, 457 ff.; Estelle Derclaye, The legal protection of databases, A comparative analysis, 2008; Matthias Leistner, The protection of databases, in: Estelle Derclaye (Hg.), Research Handbook on the Future of EU Copyright, 2009, 427 ff.

Abgerufen von Datenbankschutz – HWB-EuP 2009 am 04. Oktober 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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