Auslegung von Rechtsnormen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Stefan Vogenauer

1. Relevanz der historischen Perspektive für das europäische Privatrecht

Europäisches Privatrecht ist, wie alle modernen Rechte, in schriftlichen Rechtsnormen fixiert. Um zu entscheiden, ob ein Rechtssatz auf einen bestimmten Sachverhalt Anwendung findet oder nicht, bedarf es seiner Interpretation. Im Bereich des europäischen Privatrechts geht es dabei heute vor allem die um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und die Auslegung des internationalen Einheitsrechts. Von Bedeutung ist ferner die Interpretation nationalen Gesetzesrechts in Rechtsgebieten, die durch Umsetzung von Richtlinien angeglichen sind. Klassische völkerrechtliche Verträge, deren Interpretation traditionell Berührungspunkte mit der Auslegung von Verträgen im Zivilrecht aufweist, sind dagegen für das europäische Privatrecht kaum noch relevant.

Feste und allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze des europäischen Privatrechts haben sich noch nicht herausgebildet. Eine der vordringlichen Aufgaben der gegenwärtigen Rechtswissenschaft ist daher die Entwicklung einer europäischen Methodenlehre, die u.a. gemeinsame Strukturen, Regeln und Prinzipien für die Interpretation von Rechtsnormen herausarbeitet. Dabei sind, wie bereits gesehen, auch die nationalen Auslegungsmethoden mit zu berücksichtigen. Diese wiederum stehen in einer langen gemeineuropäischen Tradition, die auch in den Interpretationsmethoden des modernen Gemeinschaftsrechts und des internationalen Einheitsrechts Spuren hinterlassen haben.

Ein Rückgriff auf diese Tradition kann dabei helfen, allgemein akzeptanzfähige Lösungen für die Gegenwart und die Zukunft zu erarbeiten. Er lässt zunächst vorhandene Gemeinsamkeiten der nationalen Methodenlehren hervortreten. Viele noch heute europaweit anerkannte Regeln und Maximen der Gesetzesauslegung lassen sich auf das mittelalterliche, teils sogar auf das antike römische Recht zurückführen. Das gilt selbst für Gesichtspunkte, die zwischenzeitlich in den Hintergrund getreten waren, aber im heutigen Gemeinschaftsrecht eine bedeutende Rolle spielen, wie etwa der bei der Auslegung zu berücksichtigende effet utile einer Vorschrift. Für andere, vordergründig innovative Interpretationsgrundsätze, wie die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung oder die gelegentlich befürwortete Maxime, der zufolge das europäische Verbrauchervertragsrecht (Verbraucher und Verbraucherschutz) in dubio pro consumatore zu interpretieren ist, kennt die europäische Rechtsgeschichte zumindest strukturelle Vorläufer. Auch die übereinstimmende Ablehnung bestimmter methodischer Figuren beruht häufig auf übereinstimmenden historischen Erfahrungen, aus denen sich zumindest eingeschränkte Lehren für die Zukunft ziehen lassen. So haben etwa Gesetzgeber seit dem Corpus Juris Civilis immer wieder versucht, die Gerichte durch Auslegungsverbote und Pflichten zur Vorlage an die gesetzgebenden Autoritäten daran zu hindern, zweifelhafte oder nicht vom Wortlaut einer Gesetzesbestimmung erfasste Fälle eigenständig zu entscheiden. Im juristischen Alltagsgeschäft aber erwies sich diese Idee stets als unpraktikabel. Ein derartiger Erfahrungswert sollte auch bei der Erarbeitung einer europäischen Methodenlehre nicht außer Acht bleiben.

Doch die historische Perspektive hilft nicht nur bei der Aufdeckung von Gemeinsamkeiten, sondern auch bei der Erklärung und Bewertung von Unterschieden. So lassen sich strukturelle Divergenzen der nationalen Methodenlehren, etwa die voneinander abweichende Systematisierung der Interpretationsregeln in den verschiedenen Mitgliedstaaten, auf voneinander abweichende nationale Weiterentwicklungen eines bis in das späte 18. Jahrhundert europaweit anerkannten gemeinsamen Modells zurückführen. Ebenso lassen sich spezifische methodische Detailregelungen, die nur in bestimmten nationalen Rechtsordnungen zu finden sind, in der Regel historisch erklären. Dazu gehört etwa die traditionelle Abneigung des englischen Rechts gegen die Berücksichtigung der parlamentarischen Materialien bei der Gesetzesauslegung oder die im französischen Recht bis vor kurzem anerkannte Auslegungskompetenz des Außenministeriums für die Interpretation völkerrechtlicher Verträge. Die historische Betrachtungsweise hilft, die Ursachen derartiger Strukturen und Detailregelungen zu verstehen. Sie zeigt häufig, dass nationale Besonderheiten in den Methodentraditionen der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Berechtigung haben. Umgekehrt verdeutlicht sie auch, dass viele dieser Eigenheiten im Kontext des europäischen (Privat‑)Rechts sinnlos oder zumindest nicht zwingend sind.

Ist die Geschichte der juristischen Methodenlehre nach alledem von großer Relevanz für die Auslegung des europäischen Privatrechts, so handelt es sich doch um eine verhältnismäßig junge Teildisziplin der Rechtsgeschichte. Zwar kann sie auf eine Anzahl bedeutender Spezialuntersuchungen aus dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts zurückgreifen. Epochen- und rechtsordnungsübergreifend wird sie aber erst seit ungefähr einem Jahrzehnt verstärkt betrieben, wohl auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen europäischen Rechtsentwicklungen.

2. Auslegung von Rechtsnormen im antiken römischen Recht

Über die Auslegung von Rechtsnormen im antiken Griechenland ist fast nichts überliefert. Hinsichtlich des römischen Rechts lässt sich dagegen auf die zahlreichen Interpretationsvorschriften des Corpus Juris Civilis zurückgreifen. Die Kompilatoren ordneten die meisten der relevanten Fragmente, weitgehend ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und ihren ursprünglichen Zusammenhang, in vier Titel der Kodifikation ein. Dies sind neben C. 14,1 (De legibus et constitutionibus principum et edictis) und D. 1,3 (De legibus senatusque consultis et longa consuetudine) vor allem die beiden letzten Digestentitel. D. 50,16 (De verborum significatione) enthält insgesamt 246 Fragmente, die sich mit der Frage beschäftigen, welche Bedeutung bestimmten Begriffen und Wendungen beizulegen ist. Es handelt sich um einen Katalog von Legaldefinitionen, der bei der Auslegung von Gesetzen und Rechtsgeschäften zugrunde gelegt werden soll. Erläutert werden etwa Rechtsbegriffe wie „Rechtsstreit“, „Lebensbedarf“, „Eltern“, „Erben“, „Schuldner“, „zahlungsfähig“ oder „grobes Verschulden“. Die meisten Interpretationsmaximen finden sich im Titel De diversis regulis iuris antiqui (D. 50,17), der aus 211 regulae iuris besteht. Welche Funktion diese Regeln im römischen Rechtsleben hatten, lässt sich heute nicht mit Sicherheit sagen; es ist aber anzunehmen, dass sie als Kurzusammenfassungen des älteren Rechts durchaus Praxisrelevanz besaßen.

Eine geschlossene Auslegungslehre erarbeiteten jedoch weder die klassischen römischen Juristen noch die justinianischen Kompilatoren. Sie grenzten nicht einmal die Regeln für die Interpretation von Testamenten, Verträgen (Auslegung von Verträgen) und Gesetzen strikt voneinander ab. Einzelne Fragmente konnten durchaus widersprüchliche Aussagen enthalten. Dies gilt etwa für zwei für die weitere Wirkungsgeschichte besonders bedeutsame Quellen. Der lex Scire leges (D. 1,3,17) zufolge bedeutet „Gesetze zu erkennen“ nicht, „sich an ihren Wortlaut zu klammern. Entscheidend für das Verständnis ist vielmehr der hinter den Gesetzen stehende Sinn und Zweck“. Dagegen heißt es in der lex Ille aut ille (D. 32,25,1), einem Fragment zur Testamentsauslegung, bei einem eindeutigen Wortlaut dürfe die Frage nach dem dahinterliegenden Willen des Erklärenden nicht aufgeworfen werden: Cum in verbis nulla ambiguitas est, non debet admitti voluntatis quaestio.

Man nimmt heute an, dass viele der in der römischen Gesetzesauslegung verwendeten Argumentformen von der „Statuslehre“ der griechischen Rhetorik und der römischen Stoa beeinflusst waren. Ein geläufiger status („Streitstand“), der in den eben zitierten Digestenfragmenten eine Entsprechung findet, ist etwa der zwischen dem geschriebenen Wort und dem Willen des Gesetzgebers bzw. dem Sinn des Gesetzes, also zwischen verba und voluntas oder scriptum und sententia.

Doch selbst die ungeordneten und unzusammenhängenden Maximen aus dem Codex und den Digesten gerieten in den folgenden Jahrhunderten in Vergessenheit. Weder die frühmittelalterlichen Volksrechte noch die frühen Kanonisten des 7. und 9. Jahrhunderts wie Isidor von Sevilla und Hincmar von Reims äußerten sich näher zur Gesetzesinterpretation. Bis zur Jahrtausendwende entwickelten sich lediglich einige kirchenrechtliche Konfliktregeln für den Fall, dass bestimmte Rechtsnormen einander direkt widersprachen.

3. Auslegung von Rechtsnormen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit

Nach der Wiederentdeckung der Digesten im 11. Jahrhundert erlangten die regulae iuris eine herausragende Stellung in der Rechtswissenschaft, die bis zum Beginn der Naturrechtsepoche erhalten blieb. Die Glossatoren, die ebenfalls keine wissenschaftliche Methodenlehre entwickelten, stellten Titel 50,17 in den Mittelpunkt des akademischen Unterrichts und verfassten verschiedene Abhandlungen zu einzelnen oder mehreren Maximen. Die Arbeitsweise der Glossatoren führte nicht nur zur Rezeption der in den Digesten enthaltenen Auslegungsregeln. Sie brachte auch neue Interpretationsmaximen hervor. Seit dem 12. Jahrhundert wurden die glossierten Texte am Rand mit den sogenannten brocardica oder generalia versehen. Dabei handelte es sich um kurze, sentenzenhafte Maximen mit normativem Gehalt. Sie gingen aus dem Pro und Contra des akademischen Unterrichts hervor und fassten den Inhalt einer Textstelle schlagwortartig zusammen. Am Ende des Jahrhunderts erschienen die ersten Brokardiensammlungen, die diese Sentenzen entweder in systematisierter Form oder in alphabetischer Reihenfolge unter Hinweis auf ihre Fundstelle wiedergaben. Die zwischen ihnen bestehenden Widersprüche wurden nicht bereinigt. Schon bald unterschied man nicht mehr streng zwischen den regulae, die den autoritativen Texten entstammten, und den brocardica, die nur Kommentierungen dieser Texte darstellten. Die Kompilationen der Brokardien, die über Jahrhunderte einen wesentlichen Bestandteil der Rechtsliteratur bildeten, boten den Praktikern nützliche Argumentationshilfen. Sie enthielten Dutzende von Interpretationsmaximen.

Ein weiterer Strang der europäischen Auslegungstradition lässt sich auf das kanonische Recht zurückführen. Zwei bedeutende Bestandteile des Corpus Juris Canonici, die als Liber extra und Liber sextus bezeichneten Bücher von 1234 bzw. 1298, endeten wie die Digesten mit einem Titel De regulis iuris. Die meisten der darin enthaltenen regulae hatten ein Gegenstück in D. 50,17. Ungefähr ein Fünftel stimmte wörtlich mit einem Digestenfragment überein. Auch unter ihnen fanden sich mehrere Auslegungsmaximen, die wiederum in die geläufigen Brokardiensammlungen aufgenommen wurden. Das kanonische Recht forderte insbesondere, dem Gesichtspunkt der Billigkeit (aequitas) bei der Interpretation großes Gewicht beizumessen. Der Liber sextus bestimmte bis zum 16. Jahrhundert an vielen Juristenfakultäten gemeinsam mit den beiden letzten Digestentiteln und den Institutionen den Inhalt des ersten Studienjahres.

Die regulae und die brocardica verloren erst im 18. Jahrhundert an Bedeutung. Doch schon lange zuvor hatte im juristischen Schrifttum die Systematisierung der vorher ungeordnet nebeneinander stehenden Interpretationsmaximen begonnen. Die Konsiliatoren erarbeiteten neue Klassifikationen. Seit der Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts entstanden in Oberitalien mehrere lehrbuchartige Monographien, die sich ausschließlich mit der Gesetzesauslegung befassten. Als Grundstock dieser weitgehend geschlossenen Interpretationslehren dienten weiter die einzelnen Sentenzen des römischen Rechts, deren Zusammenhang oder historischer Ursprung nicht hinterfragt wurde. Statt dessen wurden jetzt grundlegende Kategorien der Auslegung entwickelt und verfeinert, die bis heute nachwirken, etwa die auf Bartolus zurückgehende Unterscheidung zwischen „erläuternder“, „extensiver“ und „restriktiver Auslegung“ (interpretatio declarativa, extensiva et restrictiva).

Mit dem 16. Jahrhundert brach das goldene Zeitalter der Interpretationslehre an. Fragen der Gesetzesauslegung wurden nun nicht nur in Spezialabhandlungen, sondern auch am Beginn von Gesamtdarstellungen des Rechts sowie in besonderen, als „Topiken“ bezeichneten Argumentsammlungen erörtert. Letztere erfreuten sich seit dem 12. Jahrhundert immer größerer Popularität. Sie halfen den Juristen, den „Ort“ (topos, locus) des jeweils benötigten Arguments aufzufinden. Bekannte, bis heute gebräuchliche Argumentformen waren etwa die topoi ad absurdum, a simili, e contrario, ex materia, ex effectu oder ex coniunctis. Die bekannteste Topik dieser Epoche stammte aus der Feder des Niederländers Nicolaus Everardus. Sie erschien zwischen 1516 und 1604 in 28 Auflagen und enthielt auf fast 800 Seiten 131 topoi. Als Basis dienten noch immer die römischen Rechtstexte, die lediglich neu geordnet und mit Beispielen aus der antiken Literatur, insbesondere wieder aus der Rhetorik, angereichert wurden.

4. Auslegung von Rechtsnormen im Natur- und Vernunftrecht

Aus diesen Quellen schöpften noch die Natur- und Vernunftrechtler (Naturrecht). Hugo Grotius und Samuel von Pufendorf interessierten sich vor allem für die Vertragsauslegung und betonten, diese diene primär der Ermittlung des Parteiwillens. Christian Thomasius übertrug diesen Ansatz auf die Gesetzesinterpretation und wurde somit zum Ahnherrn der heute als „subjektive Auslegung“ bezeichneten Richtung, die sich allerdings erst im 19. Jahrhundert durchsetzte. Vor allem aber trug Christian Thomasius dazu bei, die ungeordneten Argumentkataloge der Topiken zu systematisieren, indem er zwischen „grammatikalischen“, also am Wortlaut orientierten, und „logischen“, also anderen zur Ermittlung des Textsinnes und des Willens der Gesetzesverfasser dienenden Hilfsmitteln unterschied.

5. Nationalisierung der Auslegungslehre im 19. Jahrhundert

Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts folgte die Auslegung von Rechtsnormen überall in Europa einheitlichen Grundsätzen. Dies gilt im Übrigen auch für England, das im Hinblick auf die Gesetzesinterpretation durchaus als Provinz des ius commune gelten kann. In der Tat gab es im englischen Recht noch am Beginn des 19. Jahrhunderts nicht einen Auslegungsgrundsatz, der nicht in der gemeinrechtlich-kontinentalen Interpretationslehre eine Entsprechung gefunden hätte.

Erst im Gefolge der großen Kodifikationen ging die Einheit der europäischen Auslegungslehre verloren. Dazu trugen weniger die in ihnen enthaltenen bruchstückhaften Kodifizierungen einzelner Interpretationsregeln (z.B. §§ 46-49 der Einleitung zum preußischen ALR, Art. 4 und 5 frz. Code civil oder §§ 6-9 des ABGB) als die Nationalisierung der Rechtswissenschaft bei. Die Auslegungsmaximen des römischen Rechts traten, je nach Rechtsordnung, mehr oder weniger in den Hintergrund, ohne jedoch jemals völlig verlorenzugehen.

Spezifisch nationale Systematisierungen der Materie entstanden. Zum Beispiel behauptet sich die auf Bartolus zurückgehende Unterscheidung zwischen den Arten der interpretatio authentica, usualis et doctrinalis, die sich auf die Auslegungskompetenzen des Gesetzgebers, der Gerichte und der Rechtslehre bezieht, in der Methodenliteratur Frankreichs bis heute, obwohl sie im modernen französischen Recht keine Funktion mehr erfüllt. Ebenso hat sich in Frankreich die auf Christian Thomasius zurückgehende Dichotomie von „grammatischer“ und „logischer“ Interpretation erhalten. In Deutschland wurde sie dagegen durch die von Friedrich Carl von Savigny entwickelte Einteilung in vier „Elemente“ der Auslegung (grammatisch, historisch, systematisch und logisch) verdrängt, die im Laufe des 20. Jahrhunderts mit gewisser Zeitverzögerung aufgenommen und weiterentwickelt wurde. Auch eine weitere grundlegende Unterscheidung, die Savigny erstmals vorschlug und die heute im deutschen Recht weitgehend unumstritten ist, die scharfe begriffliche Trennung zwischen „Auslegung“ und „Fortbildung“ des Gesetzes, wurde in Frankreich nicht rezipiert. Dass der EuGH, der der Sache nach durchaus „Rechtsfortbildungen“ im Sinne der deutschen Methodenlehre betreibt, dabei der französischen Terminologie folgt und von „Auslegung“ des Gemeinschaftsrechts spricht, führt daher gerade bei deutschen Juristen immer noch zu Irritationen.

Trotz der unterschiedlichen Kategorisierungen und Begrifflichkeiten der nationalen Auslegungslehren in Europa lassen sich aber auch im 19. und 20. Jahrhundert viele gleichlaufende Tendenzen feststellen. In allen Rechtsordnungen herrschte bis weit in das 18. Jahrhundert eine relativ großzügige Auslegungslehre vor, die dem Interpreten insbesondere im Rahmen der „extensiven“ und der „restriktiven“ Auslegung große Freiheiten bei der Abweichung vom Gesetzeswortlaut eröffnete. Seit dem späten 18. Jahrhundert setzte sich dagegen in den kontinentalen Rechtsordnungen eine wesentlich stärker textbezogene Methode durch. Diese später als „exegetische Schule“ oder „Begriffsjurisprudenz“ bezeichnete Richtung war zwar, wie die jüngere Forschung gezeigt hat, keineswegs so rigide, wie lange Zeit angenommen wurde. Dennoch bedeutete sie eine dezidierte Neugewichtung der Auslegungskriterien und damit einen entschiedenen Bruch mit der Interpretationsmethode des früheren ius commune. Eine ähnliche, im Ergebnis wohl noch radikalere Bewegung hin zu einer literal oder plain meaning rule vollzog sich im englischen Recht mit einer gewissen Zeitverzögerung im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts. Auch bei der Gegenbewegung weg von einer wortlautorientierten und hin zu einer „freieren“, stärker zweckbezogenen und von außerrechtlichen Wertmaßstäben geleiteten Methode der Auslegung und Fortbildung von Rechtsnormen lässt sich eine weitgehende Parallelität erkennen. Auf dem Kontinent begann sie im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts, in England dagegen erst um die Mitte des 20. Jahrhunderts So besteht dann heute auch trotz aller Detailunterschiede, insbesondere hinsichtlich der rechtswissenschaftlichen Systematisierung der Materie, wieder eine „fundamentale Einheit“ (Stefan Vogenauer) der Auslegungspraxis in den europäischen Rechtsordnungen.

Literatur

Wolfgang Fikentscher, Methoden des Rechts in vergleichender Darstellung, 5 Bde., 1975-1977; Peter Raisch, Juristische Methoden, 1995; William D. Popkin, Statutes in Court, 1999; Jan Schröder, Recht als Wissenschaft, 2001; Stefan Vogenauer, Die Auslegung von Gesetzen in England und auf dem Kontinent, 2001; Jan Schröder (Hg.), Theorie der Interpretation vom Humanismus bis zur Romantik, 2001; idem, Zur gesamteuropäischen Tradition der juristischen Methodenlehre, in: Akademie-Journal – Magazin der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften 2 (2002) 37 ff.; Benoît Frydman, Le sens des lois, 2005; Stefan Vogenauer, Eine gemeineuropäische Methodenlehre des Rechts: Plädoyer und Programm, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 13 (2005) 234 ff.

Abgerufen von Auslegung von Rechtsnormen – HWB-EuP 2009 am 28. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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