Aufsicht über Finanzdienstleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus HWB-EuP 2009
hwb>Admin
 
 
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt)
Zeile 49: Zeile 49:


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Financial_Supervision]]

Aktuelle Version vom 28. September 2021, 13:53 Uhr

von Jan von Hein

1. Einführung

Die umfassende Harmonisierung des Bank- und Wertpapieraufsichtsrechts bildet den Kern des europäischen Bankrechts. Ein stabiler und funktionsfähiger Finanzdienstleistungssektor ist für die Verwirklichung der Grundfreiheiten der Bürger von fundamentaler Bedeutung. Dies gilt erst recht seit der Einführung des Euro. Überdies trägt die Harmonisierung des Bankaufsichtsrechts dazu bei, die Kosten für den Markteintritt ausländischer Anbieter zu senken und erweitert so die Nachfragefreiheit der Bankkunden. Das private Bankrecht ist hingegen bislang nur in einzelnen Bereichen angeglichen worden, namentlich in Bezug auf den Verbraucherkredit und den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr (Überweisungsverkehr (grenzüberschreitender)). Intensiv diskutiert wird aber eine Ausstrahlung der wertpapieraufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten auf das Zivilrecht.

2. Rechtsetzungsorgane, Regelungsprinzipien und Rechtsquellen

a) Rechtsetzungsorgane

Die Entwicklung zu einem europäischen Bankaufsichtsrecht wurde und wird in wichtigen Punkten durch die – rechtlich strenggenommen nicht bindenden – Beschlüsse des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zu den Mindeststandards der prudential regulation im Finanzdienstleistungsgewerbe vorgeprägt. Der Basler Ausschuss wurde im Jahre 1974 bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich eingerichtet. Er setzt sich aus Vertretern der Zentralbanken und Aufsichtsbehörden der zehn bedeutendsten westlichen Industriestaaten zusammen (sog. G 10). Das Ziel der Tätigkeit des Basler Ausschusses besteht in einer wechselseitigen Annäherung der nationalen Aufsichtsrechte. Hierdurch sollen zum einen die Kosten gesenkt werden, die für grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute dadurch entstehen, dass sie der Aufsicht mehrerer Regulierungsbehörden unterliegen können. Darüber hinaus soll die Stabilität des Finanzsystems durch die globale Etablierung guter Aufsichtspraxis gefestigt werden. Schließlich wird die internationale Behördenkooperation durch eine Angleichung der Rechtsgrundlagen erleichtert. Herausragende praktische Bedeutung haben insbesondere die Basler Vorgaben für das notwendige Eigenkapital der Banken, zuletzt die Vereinbarung „Basel II“ vom 26.6.2004, die in der EU mit der Neufassung der Kapitaladäquanz-RL (RL 2006/49) rezipiert wurde. Die Tätigkeit des Basler Ausschusses bildet ein Beispiel dafür, dass der letztlich nicht-staatlichen Normschöpfung nicht nur in denjenigen Bereichen wachsende Relevanz zukommt, in denen die Parteien Privatautonomie genießen, sondern dass diese formal unverbindlichen Normen auch das öffentlich-rechtliche Wirtschaftsaufsichtsrecht der Mitgliedstaaten in zunehmendem Maße inhaltlich vorformen. Dies mag unter verfassungsrechtlichen und demokratietheoretischen Aspekten nicht unbedenklich sein, ist aber wegen der normativen Anbindung an den europäischen Richtliniengeber hinnehmbar und aus praktischen Gründen angesichts der hohen Technizität der Materie wohl kaum anders machbar.

b) Regelungsprinzipien

Die Harmonisierung des europäischen Bankaufsichtsrechts beruht auf drei Grundsätzen: der Mindestharmonisierung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften, der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung von Kreditinstituten (Europäischer Pass) und der Kontrolle durch das Sitz- bzw. Herkunftsland. Der noch zu Beginn der 1970er Jahre unternommene ehrgeizige Versuch der Schaffung eines Europäischen Bankgesetzes scheiterte. Das Prinzip der Mindestharmonisierung durch Richtlinien trägt dem Umstand Rechnung, dass eine umfassende Vereinheitlichung des Bankaufsichtsrechts im Verordnungswege angesichts der vorhandenen nationalen Unterschiede (Universalbanken- und Trennbanksystem, Bankaufsicht durch die nationale Zentralbank, eine separate Bankaufsichtsbehörde oder eine einheitliche Finanzdienstleistungsaufsicht) weder wünschenswert noch durchsetzbar ist. Gleichzeitig soll aber ein auf die Absenkung des bankaufsichtsrechtlichen Niveaus gerichteter Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten (race to the bottom) verhindert werden. Der Europäische Pass ermöglicht es Kreditinstituten, ihre Dienstleistungen europaweit anzubieten, ohne jeweils eine erneute Zulassung zu beantragen. Die Kontrolle durch das Herkunftsland schließlich stellt grundsätzlich sicher, dass die jeweilige Behörde, die die Zulassung erteilt, auch den laufenden Geschäftsbetrieb überwacht. Die Behörden des Mitgliedstaates sind weitgehend auf Kompetenzen für statistische Zwecke und auf ein Eingreifen in abschließend normierten Notfällen beschränkt. Ein Herkunftslandprinzip im kollisionsrechtlichen Sinne folgt daraus jedoch nicht; insoweit gelten auch für bankvertragliche Geschäfte die Kollisionsnormen der Rom I-VO (VO 593/2008; Bankrecht, internationales). Abgerundet wird die europäische Harmonisierung des Aufsichtsrechts durch die Angleichung der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung, die den Gläubigerschutz in der Krise gewährleisten sollen. Hinzu kommen aufsichts- und strafrechtliche Vorschriften zur Geldwäscheprävention.

Das Bankaufsichtsrecht war in Deutschland und zunächst auch auf EU-Ebene herkömmlich überwiegend institutsbezogen. Es setzte also bei der Bonität (Solvenz und Liquidität) der Institute an und suchte diese zu gewährleisten. Dieser institutionelle Ansatz konnte jedoch im Zuge der Ausweitung des Aufsichtsrechts auf Wertpapierdienstleister und andere Finanzinstitute, die nicht unter den engen europäischen Begriff des Kreditinstituts fallen, nicht durchgehalten werden. In anderen Mitgliedstaaten – vor allem in Großbritannien – werden traditionell bestimmte Geschäfte und Dienstleistungen nicht von Universalbanken, sondern von anderen Finanzinstituten erbracht. Daher knüpfen die Kapitaladäquanz-RL und die RL 2004/39 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) sowie speziell für den Bereich der Finanzdienstleistungen zur Förderung der Transparenz von Kapitalmärkten die Marktmissbrauchs-RL (RL 2003/6; Marktmanipulation) an diese Aktivitäten an. Dies entspricht einem funktionalen Regelungsansatz. Darüber hinaus werden im europäischen Bankrecht vereinzelt auch bestimmte „Produkte“ der Kreditinstitute reglementiert, insbesondere beim Verbraucherkredit und im Investmentrecht (OGAW-RL). Das Investmentgeschäft gilt heute nicht mehr als spezifisches Bankgeschäft, sodass Investmentgesellschaften nicht mehr dem KWG, sondern allein dem InvG unterliegen.

c) Rechtsquellen

Die meisten der zahlreichen seit 1977 erlassenen, mehrfach in wesentlichen Punkten geänderten Richtlinien zum Bankaufsichtsrecht wurden wiederholt aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem konsolidierten Rechtsakt zusammengefasst, zuletzt 2006 in der RL 2006/48 über die Aufnahme und Tätigkeit der Kreditinstitute (Kreditinstitut-RL II). Diese Gesamtkodifikation bestimmt zunächst den Gegenstand, den Anwendungsbereich und die Terminologie des europäischen Bankaufsichtsrechts (Titel I). Sie regelt sodann die allgemeinen Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit der Kreditinstitute und ihre Ausübung (Titel II). Der dritte Titel umfasst die Bestimmungen über die Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch Kredit- und Finanzinstitute. Daran schließen sich Bestimmungen über die Beziehungen zu Drittländern an (Titel IV). Die Grundsätze der Bankenaufsicht und die technischen Instrumente zu ihrer Durchführung werden detailliert in Titel V geregelt. Das erste Kapitel („Grundsätze“) definiert zunächst die Befugnisse des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates. Darauf folgen Vorschriften über den Informationsaustausch und das Berufsgeheimnis. Ferner werden unter den „Grundsätzen“ die Pflichten der Abschlussprüfer sowie die Sanktionsbefugnisse und die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln festgelegt. Das zweite Kapitel umfasst Einzelheiten zu den technischen Instrumenten der Bankenaufsicht, namentlich Eigenmittel, Risikovorsorge, Mindesteigenkapitalanforderungen zur Absicherung des Kreditrisikos bzw. des operationellen Risikos sowie Vorschriften über Großkredite und qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzbereichs. Das dritte Kapitel definiert die bankinternen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung. Es folgen Vorschriften über die Beaufsichtigung, die Informationspflichten der Behörden und der Kreditinstitute sowie Einzelheiten zu den Ausübungsbefugnissen. Zahlreiche begriffliche und technische Einzelfragen, auf die in diesem Überblick nicht eingegangen werden kann, sind in den Anhängen I-XII der Richtlinie geregelt.

Diese Kodifikation des institutsbezogenen Bankaufsichtsrechts wird in funktionaler Hinsicht flankiert von der RL über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID), deren Grundzüge andernorts dargestellt sind. Sie gilt für Wertpapierfirmen i.S.d. Art. 4(1) Nr. 1 MiFID, geregelte Märkte i.S.d. Art. 4(1) Nr. 14 MiFID sowie für die bereits durch die Kreditinstitut-RL erfassten Kreditinstitute nach Maßgabe des in Art. 1(2) MiFID festgelegten Umfangs.

3. Aufsichtsbehörden

a) Konvergenz zum single regulator?

Es wird seit längerem kontrovers diskutiert, ob die Strukturen der Finanzdienstleistungsaufsicht in den Mitgliedstaaten in Richtung auf ein einheitliches Modell konvergieren. Die Aufsicht über Finanzdienstleistungen war in Deutschland lange Zeit – und ist es zum Teil immer noch – sektoriell und geographisch zersplittert. Die Aufsicht über die Solvenz von Banken und Wertpapierdienstleistern oblag dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Bonn (BAKred). Die Marktaufsicht über den Wertpapierhandel hingegen lag in den Händen des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel in Frankfurt am Main (BAWe), das 1995 aufgrund der Umsetzung der europäischen Insider-Richtlinie und der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in das deutsche Recht eingerichtet werden musste. Deutschland verfügt zudem, obwohl es sich bei dem Börsengesetz um ein Bundesgesetz handelt, über ein international eher seltenes System der Regionalbörsen in acht verschiedenen Bundesländern. Sofern dem BAWe keine Kompetenzen durch das Wertpapierhandelsgesetz zugewiesen waren, oblag die Börsenaufsicht den jeweiligen Landesbehörden. Im Jahre 2002 wurden das BAKred, das BAWe sowie das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zu einem single regulator, einer Allfinanzaufsichtsbehörde, zusammengefasst (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin). Der Gesetzgeber versprach sich hiervon zum einen eine bessere Aufsicht über Finanzkonglomerate, zum anderen eine Effizienzsteigerung durch die Nutzung von Synergieeffekten. Bei der Schaffung der deutschen Allfinanzaufsicht wurde auch auf ausländische Vorbilder, namentlich aus Großbritannien (Financial Services Authority – FSA), den nordischen Ländern sowie aus Japan zurückgegriffen. Es bleiben jedoch praktisch bedeutsame Unterschiede. Die Zersplitterung des deutschen Börsenaufsichtsrechts wurde durch die Reform nicht beseitigt. Während beispielsweise die FSA als zentrale Börsenaufsichtsbehörde fungiert, die auch über die Zulassung der Handelsteilnehmer zum Börsenhandel und das Listing der Unternehmen entscheidet, obliegen diese Aufgaben in Deutschland nicht der BaFin, sondern den jeweiligen Landesbehörden (bzw. den Börsen selbst unter der Rechtsaufsicht dieser Behörden). Andererseits werden in Deutschland Unternehmensübernahmen von der BaFin beaufsichtigt, während diese Aufgabe in Großbritannien von dem Takeover Panel, einem Selbstregulierungsorgan der Londoner City, erfüllt wird. Selbst in dem bei der Schaffung der deutschen Allfinanzaufsicht politisch umstrittensten Bereich, der Bankenaufsicht, entspricht die BaFin weniger dem international typischen Fall eines vollintegrierten single regulators als einer traditionellen deutschen Regelungsmodellen angepassten, dual strukturierten Aufsicht. § 7 KWG n.F. hat die bisherige Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesbank und BaFin (zuvor BAKred) im Wesentlichen aufrechterhalten.

b) Die Rolle der Zentralbanken

Während die Geldpolitik im „Euroland“ auf supranationaler Ebene betrieben wird, bleibt die Bankaufsicht den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten überlassen. Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) beschränkt die EZB auf eine konsultative Funktion. Art. 105(5) EG/127(5) AEUV legt das ESZB gegenüber den nationalen Behörden auf eine unterstützende Rolle fest. Art. 105(6) EG/127(6) AEUV sieht zwar eine Übertragung weiterer bankaufsichtsrechtlicher Befugnisse vor, knüpft diese aber an Hürden, die derzeit aus politischen Gründen nicht zu überwinden sein dürften.

Die Trennung von Aufgaben der Bankaufsicht und der monetären Politik ist aus deutscher Sicht zwar nicht ungewöhnlich: Die Aufsicht über die Kreditinstitute war schon vor der Europäischen Währungsunion (EWU) nicht der Bundesbank, sondern dem BAKred anvertraut, wenngleich der Bundesbank eine kooperative Rolle gesetzlich zugewiesen war und ist. Während diese Form der „funktionalen“ oder „horizontalen“ Trennung von Bankaufsicht einerseits, Geldpolitik andererseits nicht neu ist, ist das „geographische“ bzw. „vertikale“ Auseinanderfallen dieser Kompetenzen ohne Beispiel; in den USA, zu denen ein Vergleich naheliegt, sind beide Kompetenzen auf der Bundesebene, bei der Federal Reserve Bank (Fed) und dem Office of the Comptroller of the Currency (OCC), angesiedelt. Das europäische Experiment einer Kombination von supranational-zentraler Währungspolitik einerseits, national-dezentraler Bankaufsicht andererseits, ist zum Teil auf heftige Kritik gestoßen, die im Wesentlichen auf drei Punkten beruht: Die Bankaufsicht sei die originäre Aufgabe einer Zentralbank, nationale Aufsichtsbehörden würden eher zur Nachsicht mit ihren „Klienten“ neigen als eine zentrale Behörde (regulatory capture), und die gegenwärtige Struktur des ESZB sei für eine wirksame Bewältigung von Liquiditätskrisen zu schwerfällig und zu wenig transparent, weil nicht geklärt sei, wer im Ernstfall als lender of last resort zur Verfügung stehe. Zum Zwecke des besseren Informationsaustauschs auf internationaler Ebene wurde von der Kommission mit dem Beschluss 2004/5 der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden eingesetzt.

4. Aktuelle Reformvorhaben

Bislang haben sich zwar die bei der Euro-Einführung vereinzelt beschworenen Schreckensszenarien (siehe oben 3. b) nicht bewahrheitet. Die Europäische Kommission hat jedoch als Reaktion auf die aktuelle Finanzkrise im Oktober 2008 eine Expertengruppe unter der Leitung des ehemaligen IWF-Direktors Jacques de Larosière eingesetzt (abrufbar unter <http://ec.europa.eu/ internal_market/finances/docs/de_larosiere_report_en.pdf>). Die von dieser High-Level-Group am 25.2.2009 vorgelegten Reformvorschläge sehen zwar weiterhin keine zentrale europäische Aufsichtsbehörde vor, doch werden umfangreiche Änderungen im Detail angemahnt. Die Finanzaufsicht in Europa soll durch eine stärkere Vernetzung von gesamtwirtschaftlicher Analyse und der Beaufsichtigung einzelner Unternehmen verbessert werden. Zudem sollen zwei neue EU-Gremien eingerichtet werden: Ein „Europäischer Rat für systemische Risiken“ (ESRC), der bei der EZB angesiedelt werden soll, und ein Europäisches System der Finanzaufsicht (ESFS). Dem ESRC sollen Vertreter der Zentralbanken in der EU, der Kommission sowie der europäischen und der nationalen Finanzaufsichtsbehörden angehören. Hierdurch werden eine substanzielle Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den Behörden und die Errichtung eines Frühwarnsystems für Finanzmarktrisiken angestrebt. Zur Beaufsichtigung grenzüberschreitender Institute wird der Aufbau eines dezentralen Europäischen Systems der Finanzaufsicht bis zum Jahr 2012 angeregt.

5. Markteintritt

a) Anbieter aus EU/EWR

Im europäischen Rahmen ist die genehmigungsfreie Zulassung bestimmter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen eines Unternehmens (Kreditinstitut oder Wertpapierfirmen) mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland durch das unter 2. erwähnte Prinzip der Herkunftslandkontrolle (Europäischer Pass) garantiert. Nach Art. 25 der Kreditinstitut-RL II und Art. 31 MiFID bedarf es lediglich einer Mitteilung an den Aufnahmemitgliedstaat durch die zuständige Behörde des Heimatlandes. Die von der Anerkennungspflicht erfassten und in Anhang I der Kreditinstitut-RL II aufgezählten Geschäftsarten sind sehr weitgehend. Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gilt unter anderem für die Entgegennahme von Einlagen, die Kreditgewährung, das Finanzierungsleasing, die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln (Karten und Schecks), die Gewährung von Garantien, Wertpapiergeschäfte, das Emissionsgeschäft, die Portfolioverwaltung und die Wertpapieraufbewahrung und ‑verwaltung.

b) Anbieter aus Drittstaaten

Anbieter von Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäften aus Drittstaaten (d.h. weder EU noch EWR) bedürfen einer Erlaubnis der BaFin, wenn diese Dienstleistungen im Inland erbracht werden sollen (§ 32 KWG). Für die Anwendbarkeit der Erlaubnispflicht kommt es nicht auf den Sitz des Anbieters an (so der früher vielfach vertretene sog. institutsbezogene Ansatz), sondern auf die Ausrichtung der Tätigkeit auf Deutschland (sog. vertriebsbezogener Ansatz, heute h.M.). Hiermit soll die Aushöhlung aufsichtsrechtlicher Standards auf dem deutschen Markt durch in Drittstaaten ansässige Anbieter verhindert werden. Der vertriebsbezogene Ansatz verstößt nicht gegen die nach Art. 56 EG/63 AEUV auch gegenüber Drittstaatenanbietern gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit, weil derartige Fälle vorwiegend die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit berühren (Art. 49 ff. EG/56 ff AEUV), auf die sich Drittstaatenanbieter nicht berufen können (EuGH Rs. C-452/04 – Fidium Finanz AG, Slg. 2006, I-9562).

6. Staatshaftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr (§ 4 Abs. 4 FinDAG). Entsprechende Vorschriften existieren in zahlreichen Mitgliedstaaten. Daraus folgt, dass eine unzureichende Beaufsichtigung grundsätzlich keine staatshaftungsrechtlichen Ansprüche der geschädigten Anleger nach sich zieht. Eine derartige Einschränkung hat der EuGH trotz Kritik aus der Literatur unbeanstandet gelassen, da eine Harmonisierung der Haftung nicht notwendig sei, um die Zielsetzungen der Angleichung des Aufsichtsrechts, insbesondere die wechselseitige Anerkennung und Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat, zu verwirklichen (EuGH Rs. C-222/02 – Peter Paul u.a., Slg. 2004, I-9460). Zudem erkennt der EuGH an, dass die Aufsichtsbehörden aufgrund der Komplexität der Bankenaufsicht und der Bedeutung des Schutzes der Stabilität des Finanzsystems über einen erheblichen Ermessensspielraum zur Abwägung der widerstreitenden Interessen verfügen müssen. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften des KWG haben grundsätzlich auch keinen drittschützenden Charakter i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Nennenswerte europäische Harmonisierungsimpulse für das Staats- oder gar das private Haftungsrecht sind aus dieser Richtung folglich nicht zu erwarten.

7. Zivilrechtliche Ausstrahlung der aufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten im Wertpapierhandel

Vielfach befürwortet wird hingegen eine Ausstrahlung der aufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten im Wertpapierhandel (§§ 31 ff. WpHG) auf das Zivilrecht. Hierdurch sollen Friktionen und Widersprüche zwischen dem aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Pflichtenprogramm vermieden werden. Zahlreiche Autoren plädieren für eine Einstufung der entsprechenden Normen als Schutzgesetze im Rahmen des § 823 II BGB. Hieran wird indes die Absenkung der Haftbarkeitsschwelle auf bloße Fahrlässigkeit unabhängig von vertraglichen Beziehungen als nicht sachgerecht kritisiert. Der BGH hat die Frage lange offen gelassen (BGH 5.10.1999, BGHZ 142, 345, 356). Jüngst hat der BGH die Schutzgesetzeigenschaft von § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verneint, obwohl er zugleich anerkannt hat, dass der Anlegerschutz zumindest auch Sinn und Zweck der Norm sei. Denn im Gesamtsystem der Haftungsgrundlagen sei die Ausweitung des Vermögensschutzes zu Lasten einfacher Angestellter nicht vom Gesetzgeber intendiert (BGH 19.2.2008, BGHZ 175, 276). Des weiteren hat der BGH das Geldwäschegesetz nicht für ein Schutzgesetz gehalten, da dieses nur die Weiterverwendung von Erträgen aus Straftaten verhindern solle (BGH 6.5.2008, BGHZ 176, 281). Die auch von der Rechtsprechung favorisierte Alternative besteht darin, die wertpapierhandelsrechtlichen Verhaltenspflichten zur Konkretisierung der (vor‑)vertraglichen Sorgfaltsmaßstäbe, insbesondere der vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten heranzuziehen (BGH a.a.O.; ferner BGH 8.5.2001, BGHZ 147, 343, 348). Angesichts der Unterschiede zwischen den mitgliedstaatlichen Haftungsrechten dürfte sich in diesen Fragen von selbst kaum ein europäischer Konsens einstellen.

8. Ausblick

Die unmittelbaren Auswirkungen der bankaufsichtsrechtlichen Harmonisierung auf das europäische private Bankrecht sind zwar sehr begrenzt. Es sollte aber nicht unterschätzt werden, dass aufgrund des aufsichtsrechtlichen Herkunftslandprinzips in Verbindung mit der kollisionsrechtlich gewährleisteten Rechtswahlfreiheit der Anbieter (Art. 3 und 6 Rom I-VO; Bankrecht, internationales) die Auswahl der Verbraucher zwischen verschiedenen Finanzdienstleistungsprodukten im Binnenmarkt beträchtlich erweitert worden ist. Insoweit schafft die Harmonisierung des Bankaufsichtsrechts die Grundlage, auf der sich ein Wettbewerb der Rechtsordnungen im privatrechtlichen Sinne erst entfalten kann.

Literatur

Franz-Christoph Zeitler, Internationale Entwicklungslinien der Bankenaufsicht, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2001, 1397 ff.; James R. Barth, Daniel E. Nolle, Triphon Phumiwasana, Glenn Yago, A Cross-Country Analysis of the Bank Supervisory Framework and Bank Performance, in: Financial Markets, Institutions & Instruments 12 (2003) 67 ff.; Eilís Ferran, Examining the UK’s Experience in Adopting the Single Financial Regulator Model, Brooklyn Journal of International Law 28 (2003) 257 ff.; Rosa M. Lastra, The Governance Structure for Financial Regulation and Supervision in Europe, Columbia Journal of European Law 10 (2003) 49 ff.; Rainer Pitschas, Stefanie Gille, Rechtliche und institutionelle Entwicklungen der Finanzmarktaufsicht in der EU, Verwaltungsarchiv 94 (2003) 68 ff.; Christoph Ohler, Europäisches Bankaufsichtsrecht, in: Peter Derleder, Kai-Oliver Knops, Heinz-Georg Bamberger (Hg.), Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2004, 1591 ff.; Anton K. Schnyder, Europäisches Banken- und Versicherungsrecht, 2005; Peter Troberg, Doris Kolassa, §§ 135-139, in: Herbert Schimansky, Hermann-Josef Bunte, Hans-Jürgen Lwowski (Hg.), Bankrechts-Handbuch, Bd. II, 2007; Eddy Wymeersch, The Structure of Financial Supervision in Europe: About Single Financial Supervisors, Twin Peaks and Multiple Financial Supervisors, European Business Organization Law Review 8 (2007) 237 ff.; Karl-Heinz Boos, Reinfrid Fischer, Hermann Schulte-Mattler (Hg.), Kreditwesengesetz, 2008.

Abgerufen von Aufsicht über Finanzdienstleistungen – HWB-EuP 2009 am 28. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).