Markenrecht

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von Christian Heinze

1. Gegenstand und Zweck

Unter einer Marke versteht man ein graphisch darstellbares Zeichen (oder eine Zeichenkombination), das dazu geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und an dem durch Eintragung, Benutzung oder notorische Bekanntheit (Art. 6bis PVÜ) ein ausschließliches Recht zur Kennzeichnung der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen erworben wurde (Art. 2 Marken-RL [RL 2008/‌95], Art. 4 Gemeinschaftsmarken-VO [VO 207/‌2009], Art. 15(1) TRIPS). Frühe Formen von Produktkennzeichnungen finden sich bereits in der Antike. Sie dienten offenbar als Eigentümer- und Händlermarken vor allem der Kennzeichnung dinglicher Rechte an der Ware, zuweilen als Urheber- oder Ursprungsmarken aber auch der Identifikation des Herstellers. Neben diese Eigentümer- und Urhebermarken traten seit dem Mittelalter Schauzeichen, Meisterzeichen und Qualitätszeichen, die gewerbepolizeiliche (Kontrolle von Produktionsstandards durch Zünfte oder Gewerbepolizei) oder fiskalische Zwecke (Abgabenerhebung) verfolgten. Erste Beispiele für einen dem modernen Markenrecht vergleichbaren privatrechtlichen Schutz der Herkunftsfunktion von Kennzeichen finden sich – sieht man von den Urheberzeichen ab, die möglicherweise über das römische Namensrecht einen gewissen Schutz eröffneten – seit der frühen Neuzeit (etwa Sandforth’s Case (1584), zitiert in Southern v. How (1618) 79 ER 1243 (KB)). Mit dem Erstarken des überregionalen Handels und der Entstehung der industriellen Massenproduktion samt entsprechender Absatzmärkte im ausgehenden 18. und 19. Jahrhundert entstand ein Bedürfnis für ein Markenrecht moderner Prägung, das durch die Gesetzgebung der Zeit befriedigt wurde (Art. XVI Loi relative aux manufactures, fabriques et ateliers von 1803; Markenschutzgesetz 1874; Trade Marks Registration Act 1875; Warenzeichengesetz 1894).

Auf internationaler Ebene wird das Markenrecht heute vor allem durch die Pariser Verbandsübereinkunft (Art. 6–10 PVÜ), das TRIPS (Art. 15–21 TRIPS), den WIPO-Markenrechtsvertrag (WIPO) sowie (zur Erleichterung der internationalen Anmeldung von Marken) das Madrider Markenabkommen (MMA) samt zugehörigem Protokoll geregelt. Die internationalen Abkommen sind von Bedeutung auch für das europäische Markenrecht, weil die nationalen Gerichte im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts dazu verpflichtet sind, soweit wie möglich den Bestimmungen der durch die Gemeinschaft ratifizierten Abkommen Rechnung zu tragen (zum PVÜ auch Erwägungsgrund 13 Marken-RL). Auf europäischer Ebene hat die Gemeinschaft durch die Marken-RL (RL 89/‌104, konsolidiert durch RL 2008/‌95) maßgebliche Teile des Markenrechts der Mitgliedstaaten vereinheitlicht und daneben durch die Gemeinschaftsmarke (VO 40/‌94, konsolidiert durch VO 207/‌2009) ein europaweit einheitliches Schutzrecht geschaffen. Dem Markenrecht benachbart sind der Schutz geographischer Herkunftsangaben, das Recht der Internetadressen (Domains, dazu VO 874/‌2004) und das Recht des unlauteren Wettbewerb s, vor allem die Regeln zu irreführender und vergleichender Werbung (Geschäftspraktiken, irreführende; Werbung, vergleichende). Von den anderen Rechten des geistigen Eigentums unterscheidet sich das Markenrecht dadurch, dass es nicht den Schutz von Innovationen bezweckt, sondern durch die Herkunftsfunktion der Marke vor allem auf Markttransparenz, Zuordnungsschutz und Leistungsschutz abzielt und damit funktional dem Wettbewerbsrecht nahesteht.

Dementsprechend sieht der EuGH die Hauptfunktion der Marke darin, dem Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (Herkunftsfunktion, Erwägungsgrund 10 Marken-RL; EuGH Rs. 102/‌ 77 – Hoffmann La Roche, Slg. 1978, 1139, Rn. 7; EuGH Rs. C-206/‌01 – Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Rn. 48). Durch identifizierbare Kennzeichen sollen die Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Kunden durch die Qualität ihrer Waren oder Dienstleistungen an sich zu binden, indem die Marke Gewähr bietet, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH Rs. C-206/‌01 – Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Rn. 47 f.). Ferner schützt die Marke ihren Inhaber auch vor Konkurrenten, die die Stellung und den Ruf des Warenzeichens durch den Vertrieb widerrechtlich mit diesem Zeichen versehener Erzeugnisse zu missbrauchen suchen (EuGH Rs. C-10/‌89 – HAG II, Slg. 1990, I-3711, Rn. 14). Das Markenrecht ist damit wesentlicher Bestandteil des Systems unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag schaffen und erhalten will (EuGH Rs. C-10/‌89 – HAG II, Slg. 1990, I-3711, Rn. 13). Der Schutz der Herkunftsfunktion der Marke sichert aus ökonomischer Sicht die Investitionen des Unternehmers in Produktqualität und Markenimage und ist Grundlage für das Verbrauchervertrauen in den Schluss von einer bestimmten Marke auf eine bestimmte Produktqualität. Weitere (betriebswirtschaftlich) wichtige Funktion der Marke ist ihre Nutzung als kommerzielles Kommunikationszeichen zwischen Unternehmen und Kunden, die auch den Transport „kultureller“ Inhalte wie die Konstruktion eines bestimmten Lebensstils oder einer bestimmten Konsumerfahrung in Richtung der Verbraucher und/‌oder Mitarbeiter umfassen kann. Diese ökonomische Ausdehnung der Markenfunktionen wurde unlängst durch den Gerichtshof aufgenommen, der im Rahmen des Identitätsschutzes nach Art. 5(1)2(a) Marken-RL der Marke neben ihrer Herkunftsfunktion auch andere Funktionen wie u.a. die Gewährleistung der Qualität der Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen zubilligte (EuGH Rs. C-487/‌07 – L’Oréal, Rn. 58). Die ökonomische Bedeutung von Marken (und ihre Verletzung durch Produktpiraten) hat in Zeiten globalisierter Produktions- und Absatzmärkte erheblich zugenommen, weil durch die Kennzeichnung gegenüber dem Verbraucher eine Nichtsubstituierbarkeit von an sich funktional austauschbaren Produkten suggeriert werden kann, so dass sich der Anbieter dem reinen Preiswettbewerb zumindest teilweise entziehen kann (sog. brand differentiation).

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Wie kaum ein anderes Gebiet des Privatrechts wurde das Markenrecht seit den 1990er Jahren durch eine weitgehende Europäisierung erfasst. Seit Inkrafttreten der Marken-RL hat sich der EuGH in zahlreichen Entscheidungen (auch zur Gemeinschaftsmarke) mit der Auslegung des Markenrechts befasst, so dass die meisten zentralen Fragen ohne Blick in die europäische Judikatur nicht mehr zu beantworten sind. Dies beruht vor allem auf zwei Faktoren: Zum einen beschränkt die Marken-RL zwar rhetorisch die Rechtsangleichung auf diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, „die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken“ (Erwägungsgrund 4 Marken-RL), nimmt aber tatsächlich sowohl eine erschöpfende Regelung der Bedingungen für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eingetragener Marken (Erwägungsgrund 8 Marken-RL, EuGH Rs. C-363/‌99 – Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I-1619, Rn. 78) wie eine vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke vor und legt somit die Rechte von Markeninhabern in der Gemeinschaft fest (Art. 5–7 Marken-RL, EuGH Rs. C-16/‌03 – Peak Holding, Slg. 2004, I-11313, Rn. 30). Außerhalb des harmonisierten Bereichs bleiben vor allem der Schutz von durch Benutzung erworbenen Marken (Art. 1, Erwägungsgrund 5 Marken-RL) und weite Teile des Verfahrensrechts (Erwägungsgründe 6, 9, 11 a.E. Marken-RL, s. aber auch EuGH Rs. C-405/‌03 – Class International, Slg. 2005, I-8735, Rn. 73 f. und Geistiges Eigentum (Durchsetzung). Zum anderen zeigen sich die nationalen Gerichte – möglicherweise aufgrund der verbreiteten Existenz von speziellen Spruchkörpern auf diesem Gebiet und der einhergehenden Vertrautheit mit dem übergeordneten europäischen Recht – im Markenrecht als besonders vorlagefreudig, was der Herausbildung eines die Rechtsharmonisierung unterstützenden Fallrechts des EuGH naturgemäß zuträglich ist. Es deutet sich an, dass die Vorlagefreudigkeit zumindest auf benachbarte Gebiete wie das Urheberrecht oder das Lauterkeitsrecht überspringt, so dass das gesamte Feld mittelfristig zu den Vorreitern europäischer Rechtsharmonisierung zählen dürfte.

Neben der Europäisierung zeichnet sich in den letzten Jahren eine zunehmende Kommerzialisierung des Markenrechts ab. Dies äußert sich zum einen in der gestiegenen Bedeutung von Marken für den Wert eines Unternehmens, die inzwischen bis zu 70 % des Gesamtwertes einer Unternehmung ausmachen können. Gleichzeitig hat sich in den letzten Jahren europaweit die Anerkennung der Marke als selbständiger und (losgelöst von dem zugrundeliegenden Geschäftsbetrieb) frei übertragbarer Vermögensgegenstand durchgesetzt (Art. 21 TRIPS; Art. 17(1) GMV; § 27 Abs. 1 dt. MarkenG; Art. L. 714-1 Code de la propriété intellectuelle; Sec. 24 Abs. 1 Trade Marks Act 1994; § 11 Abs. 1 österreich. Markenschutzgesetz; Art. 46 Abs. 2 Ley de Marcas 17/‌2001).

Schließlich deutet die Entwicklung des Markenrechts in den letzten Jahren tendenziell auf eine Ausweitung des Markenschutzes hin, der allerdings in jüngster Zeit die Rechtsprechung des EuGH zumindest teilweise entgegenwirkt. So gestattet die offene Formulierung des Art. 2 Marken-RL (etwa im Gegensatz zum früheren Warenzeichengesetz) auch den Schutz neuer Markenformen wie dreidimensionaler Marken, Hörmarken, (abstrakter) Farbmarken, Geruchsmarken, Geschmacksmarken und Tastmarken. Trotz der gesetzgeberischen Offenheit für neue Markenformen zeigt sich der Gerichtshof allerdings im Hinblick auf eine allzu weitgehende Ausdehnung des Markenschutzes sensibel und bemüht sich um eine Begrenzung des Markenschutzes durch strikte Anforderungen an die graphische Darstellung entsprechender Zeichen und eine Abwehr der Versuche, über die Herkunftsfunktion hinaus das Markenrecht zur Monopolisierung von Wareneigenschaften zu missbrauchen (EuGH Rs. C-321/‌03 – Dyson, Slg. 2007, I-687, Rn. 39 f. und die Nachweise unter 3a). Eine ähnliche Entwicklung zeichnet sich beim Begriff der markenmäßigen Benutzung in Art. 5(1) und 2 Marken-RL („Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen“) ab. Nachdem sich zunächst ein sehr weitgehender Benutzungsbegriff anzudeuten schien (EuGH Rs. C-63/‌97 – BMW/‌Deenik, Slg. 1999, I-905, Rn. 39), weisen spätere Entscheidungen auf eine differenziertere Betrachtung hin (EuGH Rs. C-2/‌00 – Hölterhoff, Slg. 2002, I-4187, Rn. 16 f.; EuGH Rs. C-17/‌06 – Céline, Slg. 2007, I-7041, Rn. 21–23, 26 f.), deren klare Konturen indes noch herauszubilden sind. Ebenso hat der Gerichtshof die markenrechtlichen Schutzschranken (Art. 6(1)(a) MarkenRL) auf Handelsnamen (EuGH Rs. C-245/‌02 – Anheuser Busch, Slg. 2004, I-10989, Rn. 81) erstreckt und auf diese Weise den Markenschutz beschränkt.

Für die Zukunft wird es darauf ankommen, dass der EuGH die Einheitlichkeit und Rechtssicherheit im Markenrecht durch klare Auslegungsvorgaben sichert. Er sollte der Versuchung widerstehen, schwierigen Weichenstellungen durch offene oder ausweichende Antworten auf die Vorlagefragen aus dem Weg zu gehen oder gar an die nationalen Gerichte zu delegieren. Angesichts der Zunahme des benachbarten Sekundärrechts kommt ihm neben der rechtsaktimmanenten Auslegung und Fortbildung des Markenrechts außerdem immer mehr die Aufgabe zu, das Verhältnis zu den benachbarten Gemeinschaftsrechtsakten zu definieren und für eine widerspruchsfreie Koordination der verschiedenen Rechtsakte Sorge zu tragen (vgl. etwa im Verhältnis zum Lauterkeitsrecht EuGH Rs. C-533/‌06 – O2, Slg. 2008, I-4231, Rn. 51, 69; EuGH Rs. C-487/‌07 – L’Oréal, Rn. 72 ff.).

3. Regelungsstrukturen des Gemeinschaftsrechts

Zentrale Vorgabe des Gemeinschaftsrechts für das materielle Markenrecht der Mitgliedstaaten sind die Regeln der Marken-RL (siehe auch Gemeinschaftsmarke, Geistiges Eigentum (Durchsetzung)).

a) Markenformen

Art. 2 Marken-RL legt zunächst fest, welche Arten von Zeichen Marken sein können. Die Markenfähigkeit setzt voraus, dass es sich um ein Zeichen handelt, dass sich dieses Zeichen graphisch darstellen lässt und dass es geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH Rs. C-104/‌01 – Libertel, Slg. 2003, I-3793, Rn. 23). Die offene Formulierung des Art. 2 Marken-RL ermöglicht grundsätzlich auch die Eintragung neuer Markenformen, allerdings nur dann, wenn das Zeichen graphisch dargestellt werden kann und die Darstellung im Register klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, EuGH Rs. C-273/‌00 – Sieckmann, Slg. 2002, I-11737, Rn. 55 (Geruchsmarke); EuGH Rs. C-104/‌01 – Libertel, Slg. 2003, I-3793, Rn. 28 f. (abstrakte Farbmarke); EuGH Rs. C-283/‌01 – Shield Mark, Slg. 2003, I-14313, Rn. 55 f. (Hörzeichen).

b) Eintragungshindernisse

Art. 3 und 4 Marken-RL widmen sich sodann den absoluten und relativen Eintragungshindernissen, wobei Art. 3 Abs. 1 obligatorische und Art. 3 Abs. 2 Marken-RL für die Mitgliedstaaten fakultative Eintragungshindernisse vorsieht. Zweck der absoluten Eintragungshindernisse ist zunächst eine Abwehr der Monopolisierung solcher Zeichen, die die Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der Marke nicht gewährleisten können. Sie verfolgen damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können, und zwar auch als Kollektivmarken oder in Kombinationsmarken oder Bildmarken (Freihaltebedürfnis, EuGH verb. Rs. C-108/‌97 und C-109/‌97 – Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Rn. 25; EuGH Rs. C-102/‌07 – adidas, Slg. 2008, I-2439 Rn. 22 f.). Neben allgemein nicht markenfähigen Zeichen (Art. 3(1)(a) Marken-RL) sind dementsprechend auch Marken, die nach der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise ohne Unterscheidungskraft im Hinblick auf die für sie angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sind (Art. 3(1)(b) Marken-RL; EuGH Rs. C-404/‌02 – Nichols, Slg. 2004, I-8499, Rn. 23) oder ausschließlich die Ware oder Dienstleistung beschreiben (Art. 3(1)(c) Marken-RL) oder bezeichnen (Art. 3(1)(d) Marken-RL, EuGH Rs. C-517/‌99 – Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Rn. 31) von der Eintragung ausgeschlossen. Eine Eintragung nicht unterscheidungskräftiger oder ausschließlich beschreibender oder bezeichnender Marken ist nach Art. 3(3) Marken-RL allerdings möglich, wenn die Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Dies ist der Fall, wenn ein wesentlicher Teil der betroffenen Verkehrskreise die Marke mit dem Anmelder und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt oder annimmt, dass die betreffenden Waren von dem Anmelder stammen (EuGH Rs. C-299/‌99 – Philips, Slg. 2002, I-5475, Rn. 65). Ebenso vermieden werden soll eine markenrechtliche Monopolisierung von Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder die zur Herstellung einer technischen Wirkung der Ware erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, weil die Monopolisierung solcher Funktionen allenfalls den zeitlich begrenzten gewerblichen Schutzrechten vorbehalten sein soll (Art. 3(1)(e) Marken-RL; EuGH Rs. C-299/‌99 – Philips, Slg. 2002, I-5475, Rn. 78 ff.).

Neben den markenrechtsimmanenten Ausschlussgründen der Art. 3(1)(a-e) Marken-RL steht eine zweite Gruppe von Eintragungshindernissen, die durch Ausschluss von ordnungs- oder sittenwidrigen Marken (Art. 3(1)(f) Marken-RL), von Zeichen mit hoher Symbolkraft (Art. 3(2)(b) Marken-RL, etwa religiösen Zeichen) sowie von Wappen, Flaggen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen (Art. 3(1)(h), Art. 3(2)(c) Marken-RL) markenrechtsexternen (staatspolitischen) Interessen dient. Auf Konkordanz mit der übrigen Rechtsordnung zielen schließlich der Ausschluss von Marken, die geeignet sind, das Publikum über die Art, Beschaffenheit oder geographische Herkunft der Ware zu täuschen (Art. 3(1)(g) Marken-RL), sowie von Marken, deren Benutzung nach anderen Rechtsvorschriften als des Markenrechts untersagt werden kann (Art. 3(2)(a) Marken-RL) oder die bösgläubig beantragt wurden (Art. 3(2)(d) Marken-RL). Die relativen Eintragungshindernisse ergeben sich schließlich im Unterschied zu den am Allgemeininteresse orientierten absoluten Eintragungshindernisse aus entgegenstehenden Rechten Dritter, aufgrund derer die Benutzung der Marke verhindert werden könnte (Art. 4 Marken-RL).

c) Rechte aus der Marke

Neben den Markenformen und Eintragungshindernissen sind die Art. 5–7 das Herzstück der Marken-RL, weil sie die Rechte aus der Marke vollständig harmonisieren und damit die Rechte von Markeninhabern in der Gemeinschaft verbindlich festlegen (EuGH Rs. C-16/‌03 – Peak Holding, Slg. 2004, I-11313, Rn. 30). Art. 5(1)1 Marken-RL stellt zunächst klar, dass die eingetragene Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht zuweist. Aufgrund dieses Rechts kann er gemäß Art. 5(1)2(a) Marken-RL Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (EuGH Rs. C-17/‌06 – Céline, Slg. 2007, I-7041, Rn. 16). Zu diesen Funktionen gehört im Fall des Art. 5(1)2(a) Marken-RL nicht nur die Herkunftsgewährleistung als Hauptfunktion der Marke, sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u.a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (EuGH Rs. C-487/‌07 – L’Oréal, Rn. 58). Darüber hinaus kann der Markeninhaber Dritten auch die Benutzung eines mit der Marke identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen untersagen, wenn für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (Art. 5(1)2(b), Erwägungsgrund 11 Marken-RL), also das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von demselben Unternehmen oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH Rs. C-342/‌97 – Lloyd, Slg. 1999, I-3819, Rn. 17). Der durch Art. 5(1)2(b) Marken-RL gewährte Schutz ist allerdings enger als nach Art. 5(1)2(a) Marken-RL, weil er das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und demnach die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Hauptfunktion der Marke voraussetzt (EuGH Rs. C-487/‌07 – L’Oréal, Rn. 59).

Über den Identitäts- und Ähnlichkeitsschutz nach Art. 5(1) Marken-RL hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5(2) Marken-RL außerdem für bekannte Marken einen Schutz auch ohne Verwechslungsgefahr für solche Benutzungen vorsehen, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen. Insofern genügt es, wenn die beteiligten Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen dem benutzten Zeichen und der bekannten Marke herstellen, ohne sie jedoch zu verwechseln (EuGH Rs. C-408/‌01 – Adidas Salomon, Slg. 2003, I-12537, Rn. 27, 29). Schließlich gestattet Art. 5(5) Marken-RL den Mitgliedstaaten, außerhalb des durch Art. 5(1–4) harmonisierten Bereichs ihre nationalen (etwa lauterkeitsrechtlichen) Bestimmungen zum Schutz gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen beizubehalten, wenn die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Grenze des markenrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts sind die in Art. 6 und 7 Marken-RL geregelten Schranken (zu Art. 7 Marken-RL Geistiges Eigentum (Erschöpfung)). Art. 6(1) Marken-RL gestattet einem Dritten, trotz bestehenden Markenschutzes seinen Namen und seine Anschrift (Art. 6(1)(a) Marken-RL), beschreibende Angaben über Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographische Herkunft oder Herstellungszeit (Art. 6(1)(b) Marken-RL) sowie die Marke, soweit sie als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware als Zubehör oder Ersatzteil notwendig ist (Art. 6(1)(c) Marken-RL), im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Das Tatbestandsmerkmal der „anständigen Gepflogenheiten“ entspricht der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit die Verwendung des Handelsnamens des Dritten von den beteiligten Verkehrskreisen oder zumindest einem erheblichen Teil dieser Kreise als Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Erzeugnissen des Dritten und dem Markeninhaber aufgefasst wird, inwieweit sich der Dritte dessen hätte bewusst sein müssen und inwieweit es sich um eine Marke handelt, die von einer gewissen Bekanntheit ist, die der Dritte beim Vertrieb seiner Erzeugnisse ausnutzen könnte (EuGH Rs. C-245/‌02 – Anheuser Busch, Slg. 2004, I-10989, Rn. 82 f.).

d) Benutzungszwang und Verfall

Abgesehen von einer allgemeinen Vorschrift zu Lizenzverträgen (Art. 8 Marken-RL) und einer besonderen Verwirkungsregel (Art. 9 Marken-RL) sieht das europäische Recht schließlich eine Pflicht zur ernsthaften Benutzung der Marke mit regelmäßig fünfjähriger Benutzungsschonfrist vor (Art. 10(1) Marken-RL), deren Nichtbeachtung zum Verlust der Rechte aus der Marke und ihrem Verfall führt (Art. 11, 12(1) Marken-RL), sofern nicht berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen (zu letzteren EuGH Rs. C-246/‌05 – Lidl, Slg. 2007, I-4673, Rn. 54). Eine ernsthafte Benutzung ist gegeben, wenn die Marke außerhalb des betreffenden Unternehmens entsprechend ihrer Herkunftsfunktion benutzt wird, um für Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (EuGH Rs. C-40/‌01 – Ansul, Slg. 2003, I-2439, Rn. 36 ff.; EuGH Rs. C-442/‌07 – Verein Radetzky Orden, Rn. 13 ff.). Neben den Fällen nicht ernsthafter Benutzung kommt ein Verfall der Marke in Betracht, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung (für die Zeit vor der Eintragung Art. 3(1)(b-d, g) Marken-RL) zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen geworden ist oder infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber geeignet ist, das Publikum über Art, Beschaffenheit oder geographische Herkunft der Waren irrezuführen (Art. 12(2)(a und b) Marken-RL).

Literatur

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Abgerufen von Markenrecht – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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