Folgerecht (droit de suite)

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von Clemens Trautmann

1. Gegenstand, Terminologie, Zweck und Rechtsnatur

Das Folgerecht ist ein besonderer urheberrechtlicher Vergütungsanspruch, der gemeinschaftsweit durch die Folgerecht-RL (RL 2001/‌84) vom 27.9.2001 harmonisiert wurde, wobei das Folgerecht in einigen Mitgliedstaaten erst im Zuge der Richtlinienumsetzung eingeführt wurde. Unter Folgerecht ist das unabtretbare und unveräußerliche Recht des Urhebers des Originals eines Werks auf wirtschaftliche Beteiligung am Erlös aus jeder Weiterveräußerung des betreffenden Werks zu verstehen (Erwägungsgrund 1 Folgerecht-RL).

Diese urheberrechtliche Befugnis wird auch jenseits des französischen Sprachraums häufig mit dem Terminus droit de suite bezeichnet, der dem Hypothekenrecht entlehnt wurde. Viele Jurisdiktionen haben diesen Sprachgebrauch in ihren Übersetzungen übernommen, neben Deutschland etwa auch Italien (diritto di seguito), die Niederlande (volgrecht) und Dänemark (følgeret). Den geregelten Sachverhalt erfassen die gebräuchlichen englischen Begriffe artist’s resale right und resale royalty right zutreffender.

Das Folgerecht bezweckt eine Verbesserung der Rechtstellung des bildenden Künstlers in mehrfacher Hinsicht: Es trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass bildende Künstler ihre Werkoriginale zur Sicherung ihres Lebensunterhalts häufig zu niedrigen Preisen verkaufen müssen. Spätere Wertsteigerungen sollen daher nicht ausschließlich dem Kunsthandel zugute kommen, zumal der Künstler regelmäßig durch sein weiteres Schaffen zur Wertsteigerung beiträgt. Zum anderen schafft das Folgerecht einen Ausgleich gegenüber anderen Urhebern wie Komponisten und Schriftstellern, die aus der fortgesetzten Verwertung ihrer Werke Einnahmen erzielen. Es kompensiert ferner dafür, dass der Urheber eine Weiterveräußerung wegen der Erschöpfung des Verbreitungsrechts mit dem Erstverkauf im EG-/‌EWR-Raum (vgl. Art. 4(2) RL 2001/‌29) nicht verhindern kann.

Im Hinblick auf die Rechtsnatur geht die Richtlinie in Übereinstimmung mit den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen davon aus, dass das Folgerecht Bestandteil des Urheberrechts ist und – anders als die Ausschließlichkeitsrechte – eine rein vermögensrechtliche Befugnis des Urhebers (Erwägungsgründe 2, 4 Folgerecht-RL) darstellt. Das englische Recht begreift das Folgerecht hingegen als treuhänderische Bindung des Veräußerers gegenüber dem Urheber als Begünstigtem (Trust und Treuhand). Wegen des Regelungszieles wird das Folgerecht bisweilen auch mit einer Sozialabgabe verglichen und ist in einigen Drittstaaten – bislang auch in den EFTA-Staaten Norwegen und Island – ausdrücklich als solche ausgestaltet. Wegen der Unveräußerlichkeit (Art. 1(1) Folgerecht-RL) rücken manche Autoren das Folgerecht in die Nähe des droit moral (Urheberrecht); richtigerweise sollen aber lediglich Vorausabtretung (Abtretung) oder Verzicht (Erlass einer Forderung) verhindert werden.

2. Rechtsentwicklung

Das Folgerecht wurde erstmals 1920 in Frankreich nach mehrjähriger Debatte um die wirtschaftliche Situation zeitgenössischer Künstler eingeführt. Es folgten legislative Regelungen in Belgien (1921), der Tschechoslowakei (1927), Polen (1935) und Italien (1941). Auf internationaler Ebene wurde das Folgerecht durch Aufnahme in die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) (1948) – seit der Fassung von Stockholm/‌ Paris (1967/‌1971) unter Art. 14ter RBÜ – anerkannt. Nach Erlass der Richtlinie will die EG darauf hinarbeiten, dass Art. 14ter RBÜ zu einem Mindestschutzrecht umgestaltet wird, um Wettbewerbsnachteile des europäischen Kunsthandels abzumildern. Anspruchstellern aus Drittländern soll das Folgerecht auch künftig nur bei Verbürgung materieller Gegenseitigkeit gewährt werden (Art. 7 und Erwägungsgrund 7 Folgerecht-RL).

Als Folge der Aufnahme in die RBÜ führten weitere Staaten ein Folgerecht ein, so beispielsweise Deutschland (1965, revidiert 1972), Portugal (1966), später auch Spanien (1987), Griechenland (1993) und Schweden (1996). Die nationalen Regelungen wiesen erhebliche Unterschiede im Hinblick auf begünstigte Kunstwerke, erfasste Veräußerungsarten, Bemessungsgrundlagen und Anteilssätze auf. Dies führte bereits ab 1977 zu ersten Harmonisierungsbestrebungen der Europäischen Kommission. In den 90er Jahren verstärkten zwei viel beachtete Gerichtsentscheidungen den Harmonisierungsbedarf: Der BGH (16.6.1994, BGHZ 126, 252 – Beuys) forderte für die Anwendung des nationalen Folgerechts (§ 26 UrhG) bei grenzüberschreitenden Veräußerungen, dass die Entäußerung der unbeschränkten Verfügungsmacht über das Werkstück zumindest teilweise im Schutzland stattgefunden haben müsse, während Vorbereitungshandlungen (z.B. Einlieferung des Werks, Bewerbung einer Auktion) wie auch Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt der Beteiligten kollisionsrechtlich unerheblich seien. Die Entscheidung des EuGH (Rs. C-92/‌92, 326/‌92 – Phil Collins, Slg. 1993, I-5145), dass das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG/‌18 AEUV auf das Urheberrecht unmittelbar anwendbar sei, führte dazu, dass Künstler aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten Folgerechtsbestimmungen in anderen Mitgliedstaaten auch dann in Anspruch nehmen konnten, wenn die materielle Gegenseitigkeit als Voraussetzung einer Inländerbehandlung fehlte. Dies verringerte wiederum den Anreiz für folgerechtsfreie Mitgliedstaaten, ein Folgerecht einzuführen. Den aus diesen Umständen resultierenden Wettbewerbsverzerrungen soll die auf Art. 95 EG/‌114 AEUV gestützte Folgerechtsrichtlinie begegnen, die jedoch nur gegen erheblichen Widerstand des Vereinigten Königreichs mit seinem Kunsthandelsplatz London zustande kam. Die Richtlinie ist durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 6.12.2002 in die Liste der verbindlichen Rechtsakte aufgenommen worden und verpflichtet damit die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen zu einer Angleichung ihres Rechts.

Die Umsetzungsfrist endete am 1.1.2006. Weitgehend fristgerecht haben England, Irland, Niederlande und Österreich, die ein Folgerecht bis dahin nicht kannten, einen Folgerechtsanspruch eingeführt und die übrigen Mitgliedstaaten ihre nationalen Regelungen dem Richtlinienrecht angepasst. Dennoch kann die Rechtsentwicklung noch nicht als vollständig abgeschlossen betrachtet werden. Für bisher folgerechtsfreie Staaten gelten hinsichtlich der praktisch bedeutsamen Erstreckung auf Urhebererben Übergangsfristen bis 1.1.2010, ggf. sogar bis 1.1. 2012 (Art. 8(2) und (3) Folgerecht-RL). Längerfristige Rechtsunterschiede werden infolge von Umsetzungsspielräumen hinsichtlich wesentlicher Detailfragen (z.B. Mindestverkaufspreis, mithaftende Personen, Privilegierung bestimmter Veräußerungsvorgänge, obligatorische Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften) sowie hinsichtlich nicht von der Richtlinie erfasster Werkoriginale (z.B. Manuskripte) bestehen. Daher bleibt auf absehbare Zeit auch die kollisionsrechtliche Problematik weiterhin von Relevanz, zumal Distanzgeschäfte im Kunsthandel eine große Rolle spielen. Die Richtlinie enthält keine ausdrückliche Kollisionsregel; ihr ist jedoch wegen der urheberrechtlichen Qualifikation des Folgerechts die Anwendbarkeit der lex loci protectionis zu entnehmen, wobei die Anknüpfungskriterien nicht abschließend geklärt sind. Vorgeschlagen werden etwa der Ort der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung oder der Abgabeort der auf das Verpflichtungsgeschäft gerichteten Willenserklärung des Veräußerers.

Nach wie vor gibt es in Schrifttum und Praxis beachtliche Grundsatzkritik. Verbreitet ist die Ansicht, dass das Folgerecht einer kleinen Gruppe arrivierter Künstler zugute komme, deren Werke auf dem sekundären Kunstmarkt gehandelt würden. Dagegen sei für die meisten Künstler der Erstverkauf die entscheidende Einnahmequelle. Das Folgerecht führe hier zu erheblichen Abschlägen, die durch dessen Wert regelmäßig nicht aufgewogen würden. Überdies würden Anreize der Kunsthändler zu Promotionsanstrengungen reduziert. Umfassende und belastbare empirische Daten liegen allerdings noch nicht vor. Art. 11 Folgerecht-RL sieht Berichtspflichten über Durchführung und Auswirkungen der Richtlinie vor; eine fundamentale Neubewertung auf verbreiterter Datenbasis ist gleichwohl nicht zu erwarten, zumal sich die Überprüfung im Wesentlichen auf die Mindest- und Höchstbeträge sowie Folgerechtssätze bezieht.

3. Grundzüge des Richtlinienrechts

Die Folgerechtsrichtlinie ist ein vollharmonisierender Rechtsakt, lässt allerdings diverse Umsetzungsspielräume. Gegenüber den zum Erlasszeitpunkt bestehenden nationalen Regelungen wurde der Schutzstandard mit Rücksicht auf die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kunsthandels überwiegend gesenkt, gleichzeitig wurden aber Durchsetzungsmechanismen verbessert.

a) Anspruchsvoraus­setzungen

Das Folgerecht setzt die Weiterveräußerung eines Originals eines Kunstwerks unter Beteiligung von Vertretern des Kunstmarktes voraus (Art. 1(1),(2) Folgerecht-RL). Es erfasst Werke der bildenden Kunst, soweit sie urheberrechtlich geschützt sind. Die Schutzdauer des Folgerechts entspricht – über den Verweis auf die Schutzdauerrichtlinie (RL 93/‌98) – der des Urheberrechts, d.h. regelmäßig 70 Jahre post mortem auctoris, wobei es in vormals folgerechtsfreien Mitgliedstaaten bis zum Ablauf der Übergangsfristen bereits mit dem Tod des Künstlers erlischt (vgl. oben).

Unter den in Art. 2(1) Folgerecht-RL exemplarisch aufgeführten begünstigten Werkgattungen (Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Plastiken, Lichtbildwerke etc.) sind auch Keramiken und Glasobjekte, so dass Werke der angewandten Kunst nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Problematisch ist der Begriff des Originals insbesondere bei Abgüssen, Abzügen von Lichtbildwerken und druckgraphischen Werken. Die in der Richtlinie genannten Kriterien (Verkehrsanschauung, Signatur, begrenzte Auflage, Nummerierung, Herstellung durch den Künstler selbst oder unter seiner Leitung) sind nicht trennscharf. Von der Richtlinie nicht umfasst sind – anders als in Art. 14ter RBÜ sowie den autonomen Regelungen Italiens und Portugals – Manuskripte von Schriftstellern und Komponisten (Erwägungsgrund 19 Folgerecht-RL).

Das Folgerecht knüpft an die Weiterveräußerung, d.h. jede der Erstveräußerung nachfolgende Veräußerung, unter Beteiligung eines Vertreters des Kunstmarkts an (Art. 1(1) Folgerecht-RL). Die praktisch häufigen Kommissionsverkäufe für Rechnung des Künstlers selbst werden daher nicht erfasst. Die Voraussetzung der Weiterveräußerung wirft Auslegungsprobleme auf. Nicht endgültig geklärt ist, ob dieser Rechtsbegriff gemeinschaftsrechtlich – wofür der vollharmonisierende Charakter spricht – oder nach sachnahen nationalen Kriterien auszulegen ist und ob bereits das Verpflichtungs- oder erst das Verfügungsgeschäft – so überwiegend das deutsche Verständnis – die Folgerechtsvergütung auslöst.

Das zentrale Merkmal des Vertreters des Kunstmarktes wird durch Art. 1(2) Folgerecht-RL, welcher Auktionshäuser, Kunstgalerien und ‑händler nennt, nur beispielhaft erläutert; eine Beteiligung liegt vor, wenn der Vertreter des Kunstmarktes als Verkäufer, Käufer oder nur als Vermittler auftritt. Bestimmte Veräußerungen unter Beteiligung von Vertretern des Kunstmarktes können allerdings aus kulturpolitischen Gründen privilegiert werden, nämlich Museumsankäufe von Privatpersonen (Erwägungsgrund 18) sowie die zeitnahe erste Weiterveräußerung durch sog. Promotionsgaleristen bis zu einem Preis von EUR 10.000,- (vgl. Art. 1(3) Folgerecht-RL).

Der Erlös muss schließlich über einem Mindestverkaufspreis (Art. 3 Folgerecht-RL) liegen, den die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unverhältnismäßiger Erhebungs- und Verwaltungskosten auf maximal EUR 3.000,- festsetzen können. Kritisiert wird, dass Kunstwerke im niedrigen Preissegment, insbesondere Lichtbildwerke und Druckgrafiken sowie Arbeiten wenig bekannter Künstler, damit faktisch vom Folgerecht ausgenommen sind. Deutschland und Frankreich haben deshalb Mindestverkaufspreise deutlich unter EUR 1.000,- festgesetzt, das Vereinigte Königreich und Belgien liegen im Mittelfeld, während etwa Österreich und Irland den Maximalbetrag gewählt haben.

b) Umfang und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs

Die Richtlinie hat sich für ein Erlösanteil-Folgerecht entschieden, d.h. Bemessungsgrundlage ist der Verkaufspreis ohne Steuern. Ein Gewinnanteil-Folgerecht trüge zwar der Ratio einer Urheberbeteiligung an Wertsteigerungen besser Rechnung, ist aber unpraktikabel. Dass das Erlösanteil-Folgerecht auch bei Wertverlusten greift, lässt sich immerhin mit der besonderen Bedeutung des Werkoriginals rechtfertigen. Im Einzelnen sieht die Richtlinie eine degressive Staffelung (von 4–5 % für die Tranche des Verkaufspreises bis EUR 50.000,- bis hin zu 0,25 % für die Tranche über EUR 500.000,-) sowie eine Obergrenze von EUR 12.500,- vor (Art. 4 Folgerecht-RL). Richtschnur für diese Sätze sind die angenommenen Kosten einer Verlagerung des Verkaufs in folgerechtsfreie Drittländer, welche vermieden werden soll.

Folgerechtspflichtig ist der Veräußerer (Art. 1(4) Folgerecht-RL), wobei darunter derjenige zu verstehen ist, in dessen Namen die Veräußerung erfolgt, also auch der Kommissionär. Die Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten frei, andere Personen (z.B. Käufer, Kommittenten, Vermittler), die allerdings Vertreter des Kunstmarkts sein müssen, allein oder gesamtschuldnerisch mit dem Veräußerer haften zu lassen. Die Mehrzahl, insbesondere auch Deutschland und das Vereinigte Königreich, haben davon Gebrauch gemacht.

Die Wahrnehmung des Folgerechts kann nach Art. 6(3) Folgerecht-RL Verwertungsgesellschaften übertragen werden, und zwar entweder fakultativ (Deutschland, Österreich) oder obligatorisch (Vereinigtes Königreich). In der Praxis ist die kollektive Wahrnehmung – auch in Gestalt eines Pauschalinkasso aufgrund Rahmenvertrags zwischen Kunsthändlern und Verwertungs-gesellschaften – deutlich häufiger als die individuelle. Eine erhebliche Erleichterung der Durchsetzung bedeutet der in Art. 9 Folgerecht-RL normierte Auskunftsanspruch gegenüber Vertretern des Kunstmarktes, wobei die meisten Mitgliedstaaten von ihrem Umsetzungsspielraum in der Weise Gebrauch gemacht haben, dass nur Verwertungsgesellschaften zur Geltendmachung legitimiert sind; teilweise ist der Auskunftsanspruch sogar als Meldepflicht über folgerechtsrelevante Veräußerungen ausgestaltet.

Literatur

Paul Katzenberger, Das Folgerecht im deutschen und ausländisches Urheberrecht, 1970; Carine Doutrelepont, Le droit et l’objet d’art: Le droit de suite des artistes plasticiens dans l’Union Européenne, 1996; John Henry Merryman, The Proposed Generalisation of the Droit de Suite in the European Communities, Intellectual Property Quarterly 1997, 16 ff.; Michael M. Walter, Folgerecht-Richtlinie, in: Michael M. Walter (Hg.), Europäisches Urheberrecht, 2001, 959 ff.; Dieter Schmidtchen, Roland Kirsten, Die EU-Richtlinie zum Folgerecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2002, 860 ff.; Konrad Schmidt-Werthern, Die Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers der Originals eines Kunstwerks, 2003; Paul Katzenberger, Die europäische Richtlinie über das Folgerecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 2004, 20 ff.; Haimo Schack, Kunst und Recht, 2004, Rn. 429 ff.; Sam Ricketson, Jane Ginsburg, International Copyright and Neighbouring Rights, 2. Aufl. 2006, Bd. 1, 669 ff.; Pierre Valentin, Droit de Suite, European Intellectual Property Review 2006, 268 ff.; Matthias Weller, Die Umsetzung der Folgerechtsrichtlinie in den EG-Mitgliedstaaten, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 16 (2008) 252 ff.

Abgerufen von Folgerecht (droit de suite) – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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