Europäische Zentralbank

Aus HWB-EuP 2009
Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (1 Version importiert)

von Christoph Kumpan

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist die gemeinsame Zentralbank der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Währung der Euro ist, und bildet mit den nationalen Zentralbanken aller EU-Mitgliedstaaten das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Mit den Zentralbanken derjenigen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bildet die EZB das Eurosystem und betreibt die Währungspolitik der Europäischen Union (Art. 282(1) EU (2007)). Sie ist ein Organ der Europäischen Union (so ausdrücklich erst in Art. 13(1)2 EU (2007)) und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. In jedem Mitgliedstaat besitzt sie die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die dort juristischen Personen zuerkannt wird. Insbesondere kann sie bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht stehen (Art. 9.1 a.F./n.F. ESZB-Satzung).

Aufbau, Ziele und Aufgaben des ESZB und der EZB werden insbesondere in den Art. 105-113 EG bzw. Art. 127-133 und Art. 282-284 EU (2007) und in der dem EG-Vertrag als Protokoll Nr. 18 bzw. dem EU-Vertrag (2007) als Protokoll Nr. 4 beigefügten Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung) geregelt.

1. Aufgaben und Ziele

Vorrangiges Ziel des ESZB ist die Gewährleistung der Preisstabilität. Preisstabilität wird von der EZB im Sinne einer Preisniveaustabilität verstanden. Daher steuert sie mittelfristig eine Steigerungsrate von „unter, jedoch nahe zwei Prozent“ an (ECB, Monthly Bulletin June 2008, XVI, price stability). Auf diese Weise besteht eine Sicherheitsmarge gegen eine Deflation. Soweit es ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB außerdem die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union. Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin, die Geldpolitik der Europäischen Union festzulegen und auszuführen, Devisengeschäfte durchzuführen, die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern (Art. 105 EG/127(2) EU (2007) und Art. 282(2) EU (2007) sowie Art. 2 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Die EZB hat darüber hinaus zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen (Art. 105 EG/127(5) EU (2007)).

Zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB kann die EZB Beschlüsse fassen und in begrenzten Fällen Verordnungen erlassen sowie Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben (Art. 110 EG/ 132 EU (2007) und Art. 34.1 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Halten Unternehmen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht ein, kann die EZB sie innerhalb vom Rat vorgegebener Grenzen mit Geldbußen oder Strafgeldern belegen (Art. 34.3 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Die EZB wird in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben (Art. 282(5) EU (2007) und Art. 4 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Weiterhin hat sie für die Durchführung ihrer Aufgaben relevante statistische Daten zu erheben (Art. 5 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Außerdem ist sie befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen (Art. 6.2 a.F./n.F. ESZB-Satzung).

2. ESZB und nationale Zentralbanken

Im Gegensatz zur EZB hat das ESZB keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Begriff „ESZB“ ist lediglich eine Umschreibung der Existenz von EZB und nationalen Zentralbanken und ihrer Verknüpfung durch gemeinsame Regeln, Ziele und Aufgaben (Art. 282(1) EU (2007) und Art. 1.2 S. 1 a.F./1 (1) S. 1 n.F. ESZB-Satzung). Weist der Vertrag dem ESZB Aufgaben zu, ist dies in funktioneller Hinsicht zu verstehen. Es bedeutet nicht, dass das ESZB als solches rechts- und handlungsfähig wäre. Träger von Rechten und Pflichten gegenüber Dritten sind vielmehr die Mitglieder des ESZB, d.h. die EZB und die nationalen Zentralbanken (s. z.B. Art. 9.2 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Geleitet wird das ESZB von den Beschlussorganen der EZB (Art. 107 EG/129 EU (2007) und Art. 8 a.F./n.F.ESZB-Satzung).

Die nationalen Zentralbanken sind integraler Bestandteil des ESZB. Soweit es um Aufgaben des ESZB geht, haben sie keine eigenen originären Kompetenzen, sondern handeln gemäß den Leitlinien und Weisungen der EZB (Art. 14.3 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Diese nimmt die nationalen Zentralbanken insbesondere für die Ausführung der Geldpolitik in Anspruch, soweit das möglich und machbar erscheint (Art. 12.1 a.F./ n.F. ESZB-Satzung). Die nationalen Zentralbanken sind somit funktionell (wenn auch nicht rechtlich) der „Verwaltungsunterbau“ der EZB. Eine originäre Rest-Kompetenz haben sie lediglich noch hinsichtlich solcher Funktionen, die sie außerhalb des ESZB erfüllen (Art. 14.4 a.F./n.F. ESZB-Satzung).

Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, sind ebenfalls Bestandteil des ESZB, genießen aber einen Sonderstatus (vgl. Art. 43 a.F./42 n.F. ESZB-Satzung). Sie bleiben für die jeweilige nationale Geldpolitik verantwortlich, wirken dafür aber auch nicht an der einheitlichen Geldpolitik des ESZB mit. Ihre Präsidenten sind nicht im obersten währungspolitischen Gremium der EZB, dem EZB-Rat, vertreten, und sie können nicht zum Vollzug der einheitlichen Geldpolitik herangezogen werden. Grundsätzlich muss aber die Geldpolitik auch dieser nationalen Zentralbanken mit dem Ziel der Preisstabilität konform gehen. Außerdem müssen sie mit der EZB und den an der einheitlichen Geldpolitik des ESZB mitwirkenden nationalen Zentralbanken z.B. auf dem Gebiet der Statistik kooperieren.

3. Organisation

Die Beschlussorgane der EZB sind das Direktorium und der EZB-Rat (Art. 107 EG/129 EU (2007) und Art. 9.3. a.F./n.F. ESZB-Satzung). Daneben existiert der Erweiterte Rat der EZB als vorübergehendes Organ (Art. 123 EG/141(1) EU (2007) und Art. 45 a.F./44 n.F. ESZB-Satzung).

Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der EZB (Art. 11.6 a.F./n.F. ESZB-Satzung) und bereitet die Sitzungen des EZB-Rates vor (Art. 12.2. a.F./n.F. ESZB-Satzung). Es führt die Geldpolitik gemäß den Leitlinien und Beschlüssen des EZB-Rates aus und erteilt in diesem Zusammenhang den nationalen Zentralbanken Weisungen (Art. 12.1 (2) a.F./n.F. ESZB-Satzung). Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Sie werden vom Europäischen Rat auf Empfehlung des Rates (Rat und Europäischer Rat) mit qualifizierter Mehrheit ausgewählt und ernannt. Dabei sind das Europäische Parlament und der EZB-Rat anzuhören. Die Mitglieder des Direktoriums müssen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und „in Währungs- oder Bankfragen anerkannte und erfahrene Persönlichkeiten“ sein. Ihre Amtszeit beträgt 8 Jahre. Eine Wiederernennung ist nicht zulässig. (Art. 112 EG/283(2) EU (2007) sowie Art. 11.2(2) a.F./n.F. ESZB-Satzung). Der Präsident ist zwar vollumfänglich in das Direktorium eingebunden, aber der Vertrag weist ihm eine besondere, herausgehobene Stellung zu: Er (und bei seiner Verhinderung der Vizepräsident) führt den Vorsitz in allen EZB-Organen (Direktorium, EZB-Rat, Art. 13.1 a.F./n.F. ESZB-Satzung, und Erweiterter Rat der EZB, Art. 46.1 a.F./45.1 n.F. ESZB-Satzung) und vertritt die EZB nach außen (Art. 13.2 a.F./n.F. und Art. 30 a.F./38 n.F. ESZB-Satzung). Bei Stimmengleichheit im EZB-Rat und im Direktorium gibt seine Stimme den Ausschlag (Art. 10.2(4) a.F./n.F. ESZB-Satzung).

Der EZB-Rat erlässt die Leitlinien und Beschlüsse, die für die Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben notwendig sind. Er legt die Geldpolitik des Euro-Währungsgebietes fest und trifft in diesem Zusammenhang alle strategischen Entscheidungen, wie z.B. die Festlegung von geldpolitischen Zwischenzielen und Leitzinssätzen. Außerdem erlässt er die für ihre Ausführung notwendigen Leitlinien (Art. 12(1) a.F./n.F. ESZB-Satzung). Der EZB-Rat beschließt auch die Geschäftsordnung der EZB (Art. 12.3 a.F./n.F. ESZB-Satzung), entscheidet über die Vertretung des Eurosystems im Bereich der internationalen Zusammenarbeit (Art. 12.5 a.F./n.F ESZB-Satzung) und nimmt die beratenden Aufgaben gegenüber den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten wahr (Art. 12.4 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Der EZB-Rat (und damit die EZB) hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen (Art. 16 a.F./n.F. ESZB-Satzung, bzgl. der EZB s. Art. 106(1) EG/128(1) EU (2007)) und er ist für Beschlüsse zuständig, den EuGH anzurufen (Art. 35.5 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken derjenigen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Art. 112 EG/283(1) EU(2007)). Er ist das oberste Beschlussorgan der EZB und trifft die meisten Entscheidungen mit einfacher Mehrheit (Art. 10.2(4) a.F./n.F. ESZB-Satzung).

Die Beteiligung der Präsidenten der nationalen Zentralbanken an der Willensbildung gibt dem Eurosystem einen quasi-föderativen Charakter. Die Präsidenten sind dabei allerdings nicht als nationale Interessenvertreter anzusehen, sondern sind, wie die Abstimmungsregeln zeigen, in persönlicher Eigenschaft Mitglieder im EZB-Rat (eine Stimme je Mitglied, persönliche Ausübung der Stimmabgabe, Art. 10.2(2) a.F./ n.F. ESZB-Satzung).

Der Erweiterte Rat wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktion der EZB, bei der Erhebung statistischer Daten, bei der Berichtstätigkeit der EZB und bei der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen des Personals der EZB mit (Art. 47 a.F./46 n.F. ESZB-Satzung). Mitwirkung bedeutet, dass dem Erweiterten Rat Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird, bevor der EZB-Rat auf den erwähnten Gebieten Beschlüsse fasst (Art. 12 f. Geschäftsordnung der EZB). Außerdem nimmt der Erweiterte Rat eine beratende Funktion bei der Aufnahme weiterer Länder in die Währungsunion wahr (Art. 47 a.F./46.1 n.F. i.V.m. Art. 44 a.F./43 n.F. ESZB-Satzung i.V.m. Art. 140 EU (2007)). Der Erweiterte Rat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken aller EU-Mitgliedstaaten, einschließlich der nicht am Euro-Währungsgebiet teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten (Art. 45.2 a.F./44.2 n.F. ESZB-Satzung). Im Erweiterten Rat werden unter anderem die Notenbankpräsidenten der Staaten ohne Euro offiziell über die Beschlüsse des EZB-Rates informiert (Art. 47 a.F./46.4 n.F. ESZB-Satzung). An den Sitzungen des Erweiterten Rates können der Präsident des Rates und ein Mitglied der Europäischen Union ohne Stimmrecht teilnehmen (Art. 46.2 a.F./45.2 n.F. ESZB-Satzung).

4. Unabhängigkeit

Die EZB ist unabhängig. Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Unabhängigkeit der EZB zu beachten und sie nicht zu beeinflussen (Art. 130 und 282(3) EU (2007), Art. 7 ESZB-Satzung). Die Unabhängigkeit der EZB hat verschiedene Ausprägungen. So darf weder die EZB noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen einholen oder entgegennehmen (institutionelle Unabhängigkeit, Art. 108 EG/130 EU (2007)). Die EZB kann frei darüber entscheiden, mit welchen Methoden sie die Preisstabilität gewährleistet (operative oder funktionelle Unabhängigkeit, Art. 282(3) EU (2007)). Weiterhin verfügt sie über ihren eigenen Haushalt und kann selbst bestimmen, wie sie ihre finanziellen Mittel einsetzt (finanzielle Unabhängigkeit, Art. 282(3) EU (2007)). Der Europäische Rechnungshof überprüft dementsprechend auch nur die Effizienz der Verwaltung der EZB (Art. 248 EG/287 EU (2007) i.V.m. Art. 27.2 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Auch die Unabhängigkeit des Personals der EZB wird gewährleistet. Die EZB-Direktoren werden auf 8 Jahre gewählt, eine zweite Amtszeit ist ausgeschlossen (Art. 112 EG/283(2)(III) EU (2007)). Die Amtszeit der Präsidenten der nationalen Zentralbanken muss mindestens fünf Jahre betragen und sie können nur unter besonderen Umständen aus ihrem Amt als Präsident der jeweiligen nationalen Zentralbank entlassen werden (Art. 14.2 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Als Mitglieder des EZB-Rates gilt für sie, wie auch für die anderen Mitglieder des EZB-Rates, dass sie nur bei schwerwiegenden Gründen auf Antrag des EZB-Rates oder des Direktoriums durch den Europäischen Gerichtshof ihres Amtes enthoben werden können (Art. 11.4 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Schließlich soll ihre Unabhängigkeit auch dadurch gesichert werden, dass kein Mitglied des EZB-Rates ohne ausdrückliche Genehmigung entgeltlich oder unentgeltlich eine andere Beschäftigung aufnehmen darf (Art. 11.1(2) a.F./ n.F. ESZB-Satzung).

5. Kapital und Instrumente der EZB

Das gezeichnete Kapital der EZB beträgt EUR 5 Mrd. Die alleinigen Zeichner und Inhaber des Kapitals sind die nationalen Zentralbanken, die dieses nach einem festgelegten Schlüssel (s. Art. 29 ESZB-Satzung) gezeichnet haben (Art. 28 ESZB-Satzung). Die Gewinne fließen, von der Dotierung des Allgemeinen Reservefonds abgesehen, den nationalen Zentralbanken als Anteilseigner zu (Art. 33 a.F./n.F. ESZB-Satzung).

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die EZB und die nationalen Zentralbanken Offenmarkt- und Kreditgeschäfte abschließen (Art. 18 a.F./ n.F. ESZB-Satzung). Außerdem kann die EZB von den in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten verlangen, dass sie Mindestreserven auf Konten bei der EZB oder den nationalen Zentralbanken halten (Art. 19 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Darüber hinaus kann die EZB auch andere Instrumente der Geldpolitik einsetzen, sofern der EZB-Rat mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen dies beschließt (Art. 20 a.F./n.F. ESZB-Satzung).

6. Berichtspflichten und Kontrolle der EZB

Die EZB hat vierteljährlich über die Tätigkeit des ESZB zu berichten und jede Woche einen konsolidierten Ausweis des ESZB zu veröffentlichen (Art. 15.1 und 15.2 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Weiterhin hat sie einen Jahresbericht über die Tätigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik des aktuellen und abgelaufenen Jahres vorzulegen. Diesen erhalten das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission (Art. 113(3) EG/284(3) EU (2007) und Art. 15.3 a.F./n.F. ESZB-Satzung).

Weiterhin hat die EZB ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen (Art. 26.2 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Dieser wird von externen Abschlussprüfern überprüft (Art. 27.1 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Der Europäische Rechnungshof überprüft (lediglich) die Effizienz der Verwaltung der EZB (Art. 248 EG/287 EU (2007) i.V.m. 27.2 a.F./n.F. ESZB-Satzung). Außerdem verfügt die EZB über eine interne Kontrollstruktur, über eine interne Revision, die direkt dem Direktorium unterstellt ist, und über einen Datenschutzbeauftragten, der vom Europäischen Parlament ernannt wird. Seit 2004 wird die EZB außerdem vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kontrolliert. Versuchen der EZB, diese letztgenannte Kontrolle zu verhindern und stattdessen einen eigenen Ausschuss für Betrugsbekämpfung einzusetzen, erteilte der EuGH eine Absage (EuGH Rs. C-11/00 – EZB, Slg. 2003, I-7147).

Der EuGH überwacht die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte und Handlungen der EZB und ist zu diesem Zweck für entsprechende Klagen gegen die EZB zuständig (Art. 230 EG/263 EU (2007) und Art. 35.1 ESZB-Satzung). Unterlässt es die EZB unter Verletzung der Verträge, einen Beschluss zu fassen, kann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen sie beim EuGH eingeleitet werden (Art. 232 EG/265 EU (2007)). Auf der anderen Seite kann die EZB beim EuGH mittels Klage die Wahrung ihrer Rechte sicherstellen (Art. 230 EG/263 EU (2007)). Über Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und ihren Gläubigern, Schuldnern oder Dritten entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten, soweit der EuGH nicht zuständig ist (Art. 35.2 a.F./n.F. ESZB-Satzung).

Literatur

René Smits, The European Central Bank, 1997; Hanspeter K. Scheller, Die Europäische Zentralbank, 2000; Chiara Zilioli, Martin Selmayr, The Law of The European Central Bank, 2001; Karsten Junius, Ulrich Kater, Carsten-Patrick Meier, Henrik Müller, Handbuch Euro¬päische Zentralbank, 2002; David. J. Howarth, Lawrence H. Freedom, Peter Loedl, European Central Bank: The New European Leviathan?, 2003; Carola Eser, Die Außenkompetenzen der Europäischen Zentralbank im Spannungsfeld zur Europäischen Gemeinschaft in der Endstufe der Wirtschafts- und Währungsunion, 2005; Charlotte Gaitanides, Das Recht der Europäischen Zentralbank, 2005; Jakob de Haan, Sylvester C.W. Eijffinger, Sandra Waller, The European Central Bank: Creditibility, Transparency, and Centralization, 2005; Donato Masciandaro, Handbook of central banking and financial authorities in Europe, 2005; Hanspeter K. Scheller, Die Europäische Zentralbank: Geschichte, Rolle und Aufgaben, 2. Aufl. 2006.

Abgerufen von Europäische Zentralbank – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).