Sitten- und Gesetzwidrigkeit von Verträgen

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von Hein Kötz

1. Allgemeines

Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz sind Verträge ungültig, wenn und soweit sie gegen die guten Sitten (boni mores), gegen die öffentliche Ordnung (ordre public, ordine pubblico, public policy) oder gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. In Frankreich und Italien wird die Ungültigkeit eines Vertrages mit dem Begriff der cause oder causa in Verbindung gebracht. Ungültig ist demnach der Vertrag, dem une cause illicite zugrunde liegt; eine cause illicite ist gegeben, wenn sie prohibée par la loi oder contraire aux bonnes mœurs ou à l’ordre public ist (vgl. Art. 1131, 1133 Code civil, Art. 1343, 1418 Codice civile). In den Rechtsordnungen des common law wird der gesetz- oder sittenwidrige Vertrag oft als „unenforceable“ bezeichnet.

Was unter einem Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung zu verstehen ist, wird in den Rechtsordnungen manchmal unterschiedlich und oft auch heute anders als früher beurteilt; auch kann in der einen Rechtsordnung durch gesetzliche Vorschriften verboten sein, was anderswo gegen ungeschriebene Regeln des Anstandsgefühls oder der öffentlichen Ordnung verstößt. In jedem Falle lässt sich das Problem mit legislatorischen Mitteln nur annäherungsweise – nur durch „Generalklauseln“ – lösen. Ob und in welchem Umfang ein bestimmter Vertrag unwirksam ist, kann man daher in jeder nationalen Rechtsordnung, aber auch bei rechtsvergleichender Betrachtung nur dann beurteilen, wenn man auch die Rechtsprechung in Betracht zieht und zur Ordnung des Stoffs Fallgruppen bildet. Das gilt auch für die Frage, ob im Falle der Sitten- oder Gesetzwidrigkeit eines Vertrages nur der Erfüllungsanspruch und der Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsbruchs oder ob auch Ansprüche auf Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen ausgeschlossen oder beschränkt sind.

2. Verstöße gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung

Ungültig sind z.B. Verträge, deren Inhalt gegen anerkannte Gebote der Sexualmoral und der Ordnung des Familienlebens verstößt. Das gleiche gilt für Verträge, die auf eine Irreführung staatlicher Behörden, auf die Bestechung von Amtspersonen oder auf die Vorbereitung oder Begehung einer strafbaren Handlung abzielen oder das ordnungsmäßige Funktionieren des Justizapparats z.B. dadurch untergraben, dass für bestimmte Streitigkeiten die Anrufung der staatlichen Gerichte ausgeschlossen, einem Zeugen für seine Falschaussage Geld gezahlt oder einem Rechtsanwalt nur im Falle des Prozesserfolgs ein Honorar geschuldet sein soll.

Ungültig sind ferner Verträge, durch die sich der eine Vertragspartner einer übermäßigen Beschränkung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Handlungsfreiheit unterwirft. Hierher gehören z.B. Verträge, in denen sich ein Arbeitnehmer oder Gesellschafter verpflichtet, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder der Gesellschaft nicht in Wettbewerb zu treten. Ähnlich liegen Fälle, in denen sich der Verkäufer eines Unternehmens dem Käufer gegenüber zur Unterlassung von Wettbewerb verpflichtet. Solche Wettbewerbsverbote sind ungültig, wenn sie in Bezug auf ihren Umfang, ihre zeitliche Dauer und ihren örtlichen Geltungsbereich bestimmte Grenzen überschreiten. Diese Grenzen werden manchmal – besonders bei Arbeitsverhältnissen – durch gesetzliche Vorschriften festgelegt und sonst je nach den Umständen des Falles von der Rechtsprechung bestimmt. Ungültig können Verträge auch insoweit sein, als sie eine übermäßig lange Bindungsdauer vorsehen. Wenn ein Wettbewerbsverbot oder die Dauer einer Vertragsbindung die erlaubten Grenzen überschreitet, so wird in der Regel angenommen, dass die darüber getroffene Vereinbarung nicht in toto ungültig ist, sondern auf das zulässige Maß reduziert werden darf und in diesem Umfang wirksam ist. So liegt es typischerweise bei Verträgen, durch die sich die Betreiber von Gaststätten oder Tankstellen für lange Zeit verpflichten, ihren Bedarf an Getränken oder Kraftstoffen ausschließlich von ihrem Vertragspartner zu beziehen. In allen diesen Fällen kann sich die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit des Vertrages auch aus einem Verstoß gegen das nationale oder europäische Wettbewerbsrecht ergeben.

In manchen Rechtsordnungen findet man Regeln, die einer Partei gestatten, die Ungültigkeit des Vertrages geltend zu machen, wenn sie für die Leistung, die sie versprochen hat, eine Gegenleistung erhalten soll, die in einem bestimmten Umfang weniger wert ist als die eigene Leistung, also z.B. einen Wert von weniger als der Hälfte oder weniger als 7/‌12 des Werts der eigenen Leistung hat (laesio enormis). Grundsätzlich ist aber anerkannt, dass ein Vertrag nicht allein deshalb aufgehoben werden darf, weil sich in ihm ein Käufer oder ein Verkäufer auf einen übermäßig niedrigen oder hohen Kaufpreis oder ein Darlehensnehmer auf einen übermäßig hohen Zins eingelassen hat. Immerhin wird in vielen Rechtsordnungen ein Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten als unwirksam angesehen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein krasses Missverhältnis besteht und außerdem die eine Partei den für sie ungünstigen Vertrag nur deshalb eingegangen ist, weil sie – so Art. 4:109 PECL – „was dependent on or had a relationship of trust with the other party, was in economic distress or had urgent needs, was improvident, ignorant, inexperienced or lacking in bargaining skill“. In einem solchen Fall kann die benachteiligte Partei die Ungültigkeit des Vertrages geltend machen, wenn ihre Notlage dem anderen Vertragspartner bekannt war oder bekannt sein musste und von ihm zu seinem Vorteil ausgenutzt worden ist. Manche Rechtsordnungen verzichten auf das Erfordernis eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, gestatten also z.B. der arglosen Witwe, die sich von einem durchtriebenen Käufer zur Hergabe ihres Grundstücks hat bewegen lassen, die Auflösung des Vertrages selbst dann, wenn der Kaufpreis dem objektiven Wert des Grundstücks entspricht (so Art. 3:44 Abs. 4 BW). Andere Rechtsordnungen kennen den geschilderten allgemeinen Grundsatz zwar nicht, erreichen aber ähnliche Ergebnisse auf einem anderen Wege, so etwa dadurch, dass sie der benachteiligten Partei, deren Arglosigkeit oder Notlage ausgenutzt worden ist, die Auflösung des Vertrages wegen erreur, dol oder violence (so in Frankreich) oder wegen economic duress oder undue influence gestatten (Drohung, Täuschung). Besondere Regeln gelten, wenn die benachteiligte Partei Verbraucher ist und sich z.B. in einem Verbraucherkreditvertrag auf einen übermäßig hohen Zins eingelassen hat (Verbraucher und Verbraucherschutz, Verbraucherkredit (Regelungsgrundsätze)), ebenso dann, wenn die dem Vertragspartner nachteilige Vereinbarung in Gestalt einer AGB-Klausel Vertragsbestandteil geworden ist und daher vom Richter auf ihre Angemessenheit überprüft und ggf. für unwirksam erklärt werden kann (Allgemeine Geschäftsbedingungen).

3. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften

Überall anerkannt ist der allgemeine Grundsatz, dass ein Vertrag unwirksam ist, soweit er gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die gesetzliche Vorschrift die Ungültigkeit des Vertrages ausdrücklich bestimmt. Oft liegt es aber so, dass sie sich zu der Frage der Gültigkeit des verbotswidrig geschlossen Vertrages nicht äußert und sich darauf beschränkt, denjenigen mit einer Strafe, mit dem Widerruf einer Erlaubnis oder mit einer anderen Sanktion zu bedrohen, der das gesetzliche Verbot verletzt hat. Hier muss der Richter durch Auslegung des Gesetzes klären, ob es nach seinem Sinn und Zweck (auch) die Nichtigkeit des verbotswidrig abgeschlossenen Vertrages gebietet. Dies wird in der Regel anzunehmen sein, wenn sich das gesetzliche Verbot gegen beide Parteien richtet. Wie aber liegt es, wenn die gesetzliche Vorschrift das Verhalten nur einer Partei steuern will und z.B. bestimmt, dass Gerichtsvollzieher oder andere Amtspersonen Geschäfte für private Rechnung nicht abschließen, Steuerberater ohne eine behördliche Erlaubnis ihren Beruf nicht ausüben, Einzelhändler Waren an gesetzlichen Feiertagen nicht verkaufen oder Rechtsanwälte sich für die Vermittlung eines anderen Anwalts eine Provision nicht versprechen lassen dürfen? Für die Frage, ob in diesen Fällen verbotswidrig abgeschlossene Verträge ungültig sind oder nicht, kommt es in der Regel – auch gemäß Art. 15:102 PECL – darauf an, ob z.B. der von dem Gesetz erstrebte Erfolg schon durch die in ihm selbst vorgesehenen Sanktionen erreicht wird oder dafür auch noch die Unwirksamkeit des Vertrages erforderlich ist, ob das Gesetz zum Schutz der einen Vertragspartei erlassen worden ist und diesem Schutzzweck besser durch die Gültigkeit oder die Ungültigkeit des Vertrages Rechnung getragen wird, ob der Gesetzesverstoß dem anderen Vertragspartner bewusst war oder ob ihm im Falle der Ungültigkeit des Vertrages ein unverdienter Vorteil zufließt usw.

4. Rückforderung von Leistungen

Ist ein Vertrag ungültig, weil er gegen die guten Sitten, die öffentliche Ordnung oder gesetzliche Vorschriften verstößt, so kann keine Partei von der anderen die Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Zweifelhaft ist aber, ob sie dasjenige, was sie auf den ungültigen Vertrag hin geleistet hat, zurückfordern kann. Im römischen Recht wurde die Frage verneint: in pari turpitudine melior est causa possidentis. Dieser alte Satz lebt in manchen Zivilgesetzbüchern noch heute fort (vgl. §§ 817 S. 2 BGB, 1174 ABGB, Art. 66 OR, Art. 2035 Codice civile); in anderen Rechtsordnungen ist er von der Rechtsprechung anerkannt (z.B. im französischen und englischen Recht). Die Gründe, mit denen der Grundsatz früher und auch noch heute gerechtfertigt wird, liegen darin, dass das Rückforderungsverbot als „Strafe“ anzusehen sei, die von der Betätigung verwerflicher Gesinnung abschrecken soll, manchmal auch darin, dass die Gerichte davor geschützt werden müssen, sich durch die Abwicklung der Geschäfte von Rechtsbrechern die Hände schmutzig zu machen. Diese Gründe mögen so lange plausibel sein, wie die Parteien gegen elementare sittliche Gebote verstoßen oder sich gemeinsam zur Begehung einer eindeutig verbotenen Handlung verbündet haben. Heute stellt sich das Problem aber oft in Fällen, in denen der Vertrag gegen Verbote verstößt, die einen eher technischen Charakter haben, nämlich bestimmte Ziele der staatlichen Wirtschafts- oder Sozialpolitik durchsetzen sollen. In solchen Fällen kommt es schon für die Frage, ob der Vertrag gültig oder ungültig ist, auf den Zweck des Verbotsgesetzes an (vgl. oben unter 3.). Ist der Vertrag ungültig, so ist wiederum zu fragen, ob dem Zweck des Verbotsgesetzes besser dadurch gedient wird, dass die bereits erbrachten Leistungen dem Empfänger verbleiben, oder besser dadurch, dass sie von ihm zurückerstattet werden. Darin liegt der Kern der allgemein anerkannten Regel, nach der der Empfänger die Leistung behalten darf, wenn er nicht in pari delicto ist, ihm also z.B. der Gesetzesverstoß nicht bewusst war, oder er ihn zwar kannte, er sich aber auf den Vertrag nur widerstrebend oder nur aufgrund einer Notlage oder seiner Unerfahrenheit eingelassen hat. Hingegen muss eine Partei ihre bereits erbrachten Leistungen zurückfordern dürfen, wenn die gesetzliche Vorschrift ihren Schutz bezweckt hat und dieser Zweck verfehlt würde, wenn der andere Teil das Empfangene behalten dürfte, ebenso dann, wenn durch den Ausschluss der Rückforderung der Zustand hergestellt oder aufrechterhalten würde, den das Verbotsgesetz verhindern oder beenden wollte. Ist z.B. ein Pachtvertrag über ein Freudenhaus wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung ungültig, so ist anerkannt, dass der Verpächter das Grundstück zurückfordern darf. Das wird vom englischen Recht damit begründet, dass der Verpächter zur Begründung seines Anspruchs lediglich sein Eigentum darzulegen und über die anstößigen Umstände des Geschäfts kein Wort zu verlieren braucht, vom deutschen Recht damit, dass das Rückforderungsverbot nur einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, nicht eine Eigentumsklage entgegengehalten werden dürfe. Der wahre Grund für die Zulassung der Rückforderung liegt aber wohl darin, dass anderenfalls das Grundstück vom Pächter weiterhin für den verbotenen Zweck genutzt, also gerade derjenige Zustand aufrechterhalten würde, den das Verbot zu beenden trachtet.

5. Regeln des europäischen Vertragsrechts

Gemäß Art. 15:101 PECL ist ein Vertrag „of no effect“, soweit er gegen „principles recognised as fundamental in the laws of the Member States of the European Union“ verstößt (ebenso Art. II.-7:301 DCFR). Durch diese Formel sollte der Rekurs auf die national unterschiedlich interpretierten Begriffe der „guten Sitten“, des ordre public oder der public policy vermieden werden. Aus dem gleichen Grunde werden die von dieser Bestimmung erfassten Verträge nicht als „nichtig“ oder unenforceable, sondern als of no effect bezeichnet. Welche Prinzipien als fundamental anzusehen sind, wird sich insbesondere aus den Grundfreiheiten und Grundrechten (Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK) ergeben, wie sie im EG-Vertrag, in der EMRK und in den Verfassungsordnungen der Mitgliedstaaten geregelt sind. Art. 15:102 PECL erfasst sodann den Fall, in dem der Vertrag gegen zwingende gesetzliche Vorschriften derjenigen Rechtsordnung verstößt, die nach dem internationalen Privatrecht des Forumstaats auf den Vertrag anzuwenden ist. Hier wird es meist um eher „technische“ Verstöße gegen Regeln gehen, deren Erlass auf Gründen bloßer wirtschafts- oder sozialpolitischer Zweckmäßigkeit beruht. Ob und in welchem Umfang ein gesetzwidriger Vertrag wirkungslos ist, soll sich in erster Linie nach dem Gesetz selbst beurteilen. Fehlt es dazu in ihm an klaren Bestimmungen, so muss der Richter abwägen, ob der Vertrag wegen des Verstoßes ganz wirkungslos oder ob er trotz des Verstoßes ganz oder teilweise gültig ist. Für diese Abwägung soll es u.a. auf den Zweck des Verbotsgesetzes ankommen, weiterhin darauf, ob diesem Zweck schon durch die in dem Verbotsgesetz selbst enthaltenen Sanktionen genügend Rechnung getragen wird, schließlich auch darauf, ob die Unwirksamkeit des Vertrages von einer Person geltend gemacht wird, deren Schutz das Verbotsgesetz bezweckt (vgl. im Einzelnen Art. 15:102(3)).

Nach dem Wortlaut der PECL ist eine solche Abwägung ausgeschlossen, wenn der Vertrag einen Verstoß gegen „fundamentale“ Rechtsprinzipien enthält. Auch in diesem Fall ist er aber nur to the extent wirkungslos, in dem er solche Prinzipien verletzt. Ist also das in einem Vertrag enthaltene Wettbewerbsverbot mit dem „fundamentalen“ Prinzip der Berufs- oder Wettbewerbsfreiheit unvereinbar, so wird es für die Frage, in welchem Umfang es aufrecht erhalten werden darf, letztlich auf ähnliche Erwägungen ankommen, wie sie gemäß Art. 15:102(3) bei Gesetzesverstößen anzuwenden sind. Jedenfalls wird zwischen den beiden Gründen der Vertragsunwirksamkeit insoweit keinerlei Unterschied gemacht, als es um die Frage geht, ob die aufgrund des unwirksamen Vertrages erbrachten Leistungen zurückgefordert werden dürfen (vgl. Art. 15:104 PECL; Art. II:-7:303 DCFR).

Literatur

Heinrich Honsell, Die Rückabwicklung sittenwidriger oder verbotener Geschäfte, 1974; John P. Dawson, Unconscionable Contracts, Harvard Law Review 89 (1976) 1063 ff.; Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, 697 ff., 862 ff.; Hein Kötz, Europäisches Vertragsrecht, Bd. I, 1996, 235 ff.; Konrad Zweigert, idem, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl. 1996, 374 ff., 577 ff.; Arthur T. von Mehren, A general view of contract, in: IECL VII/‌1, Kap. 1–37 ff., 1980.

Abgerufen von Sitten- und Gesetzwidrigkeit von Verträgen – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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