Internationale Handelskammer
von Klaus J. Hopt
1. Geschichte, Organisation, Aktivitäten
Die internationale Handelskammer (International Chamber of Commerce, Chambre de Commerce Internationale, offiziell abgekürzt ICC) ist nach eigenem Bekunden die größte, weltweit tätige, alle Branchen umfassende Wirtschaftsorganisation und sieht als ihre Ziele an, die Förderung des grenzüberschreitenden Handels sowie die Unterstützung von Unternehmen, sich den Herausforderungen und Chancen der Globalisierung zu stellen. Sie steht dabei für offene Grenzen für Handel und Investitionen und für ein marktwirtschaftliches System. Sie ist 1919 gegründet, hat ihren Sitz in Paris und arbeitet auf nationaler Ebene über Landesverbände, die sogenannten Nationalkomitees. Sie ist in mehr als 130 Ländern vertreten. Zu den Mitgliedern der ICC Deutschland gehören zahlreiche DAX-30 Unternehmen, Industrie- und Handelskammern und Verbände.
Die drei Hauptaktivitäten der ICC bestehen in der Setzung von freiwilligen Regeln und codes of conduct für den Geschäftsverkehr, in der Schiedsgerichtsbarkeit und in der Interessenvertretung von Handel und Wirtschaft in der nationalen und internationalen Politik.
Unter den zahlreichen Regelsetzungen der ICC sind die Incoterms (Revision 2000) und die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive, zuletzt Revision 2007 (ERA 600), die bekanntesten. Für den Handelsverkehr wichtig sind auch die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI, Revision 1995). Diese drei werden stellvertretend für viele andere im Folgenden kurz vorgestellt.
Der Internationale Schiedsgerichtshof der ICC, gegründet 1923, ist eine der ältesten Schiedsgerichtsinstitutionen der Welt. In der internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit (Schiedsverfahren, internationales) ist er die wichtigste Institution. Die einzelnen Schiedsverfahren werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichtshofes, zuletzt in der Fassung von 1998, von für den jeweiligen Fall konstituierten Schiedsgerichten durchgeführt. 2007 wurden 599 neue Verfahren eingeleitet, damit ist die Zahl der ICC-Schiedsgerichtsverfahren seit Beginn 1923 auf rund 15.000 gestiegen.
Die Interessenvertretung der ICC in der Politik schlägt sich in zahlreichen Aktivitäten auf den verschiedensten Gebieten nieder, die von der Unterstützung für internationale Handelsabkommen (WTO, Doha) über die Bekämpfung von Geldwäsche, Korruption und Markenpiraterie bis hin zu Zertifizierungen und allen Arten der Förderung von Handel und Verkehr gehen. So hat die ICC beispielsweise 2008 eine Richtlinie über Whistleblowing herausgegeben und angesichts der Gesetzgebungswelle in Reaktion auf die Finanzkrise 2009 vor Überregulierung und Protektionismus gewarnt. Über die Aktivitäten der ICC geben die jeweiligen Jahresberichte Auskunft.
2. Die Incoterms, Revision 2000
a) Die Incoterms sind die weltweit bekanntesten und verbreitetsten Handelsklauseln. Sie wurden 1936 von der ICC in Paris aufgestellt und 1953, 1967, 1976, 1980, 1990 und 2000 neu ausgelegt. Die Arbeiten an der Revision 2010 haben bereits begonnen. Gründe für die Revision 1990 waren die modernen Transporttechniken, namentlich der Containerverkehr, der multimodale Transport und die Ro-Ro-Transporte, sowie der elektronische Datenaustausch und das Ziel größerer Übersichtlichkeit. Die Incoterms 2000 bauen auf den Incoterms 1990 auf. Während Zahl, Reihenfolge und Aufbau der 13 Incoterms gleich geblieben sind, gibt es eine ganze Reihe wichtiger Einzeländerungen zu verschiedenen Klauseln. Infolge der zuvor erwähnten zahlreichen Änderungen der Incoterms gibt es insgesamt sieben verschiedene Fassungen der Incoterms, die in der Praxis den Verträgen zugrunde liegen können. Verwendet der Vertrag die Klausel „CIF Hamburg“ ist also unklar, welche Fassung für den Vertrag gelten soll. Im Zweifel ist aber die zur Zeit des Vertragsabschlusses geltende Fassung gemeint.
b) Die Incoterms betreffen nur das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, und zwar nur den Kaufvertrag, nicht einen eventuellen Beförderungsvertrag. Sie regeln auch insoweit nur ganz bestimmte Punkte, insbesondere bestimmte Verkäufer- und Käuferpflichten, den Gefahrübergang, die Risikoverteilung und die Haftung, dagegen nicht z.B. den Eigentumsübergang, die Gewährleistung oder Haftungsausschlüsse. Insoweit kommt es auf das anwendbare Recht an. Auch Handelsbräuche oder Hafenusancen spielen eine erhebliche Rolle. Die Incoterms sind primär für den internationalen Verkehr bestimmt, können aber auch für den nationalen verwandt werden, dann ohne die auf Export/Import bezogenen Bestimmungen.
Die 13 Incoterms sind in vier Gruppen gegliedert: E-, F-, C- und D-Klauseln (genannt nach dem ersten Buchstaben der jeweiligen Abkürzung, CIF ist also eine C-Klausel, FOB eine F-Klausel). Diese Gliederung entspricht der gesamten Skala zwischen Abholklausel, die die geringsten Verkäuferpflichten beinhaltet, und Ankunftsklausel mit den meisten Verkäuferpflichten.
Die einzige Klausel der E-Gruppe ist die Klausel „Ab Werk“ (EXW). Sie ist eine reine Abholklausel.
Die drei Klauseln der Gruppe F betreffen den Haupttransport. Der Verkäufer bezahlt diesen nicht, sondern liefert entweder nur frei an den Frachtführer (FCA), frei an die Längsseite des Seeschiffes (FAS) oder frei an Bord des Seeschiffes (FOB), jeweils an dem benannten Ort bzw. Verschiffungshafen. Gefahr- und Kostenübergang treten jeweils bei Übergabe ein. Der Käufer kann ein Interesse an der Übernahme des Transports z.B. wegen Mengenrabatts, Devisenregeln oder Einsatz von Transportmitteln des Importlandes (sogenanntes FOB-Importieren) haben. Bei den F-Klauseln handelt es sich um Absendeverträge (shipment contracts).
Auch die vier C-Klauseln betreffen den Haupttransport, aber nur, wenn er vom Verkäufer bezahlt wird. Der Verkäufer zahlt entweder nur Kosten und Fracht (CFR) oder Kosten, Versicherung und Fracht (CIF), beides zum benannten Bestimmungshafen. Mit der Klausel „frachtfrei“ (CPT) übernimmt der Verkäufer die Bezahlung des Transports sogar bis zum benannten Bestimmungsort, je nachdem zuzüglich der Versicherungsprämie „frachtfrei versichert“ (CIP). Gefahr- und Kostenübergang fallen bei allen C-Klauseln auseinander (sogenannte Zweipunktklauseln). Der Verkäufer kann ein Interesse an der Übernahme des Transports z.B. wegen Mengenrabatt, Devisenregeln oder Einsatz von Transportmitteln des Exportlandes (sogenanntes CIF-Exportieren) haben. Die C-Klauseln sind auch dann, wenn die Versicherung übernommen wird, keine Ankunfts-, sondern wie die F-Klauseln Absendeverträge. Denn der Verkäufer erfüllt seine vertraglichen Verpflichtungen im Verschiffungs- bzw. Versandland.
Alle fünf Klauseln der D-Gruppe sind Ankunftsklauseln: geliefert Grenze an einem benannten Ort (DAF); geliefert ab Schiff (DES) oder geliefert ab Kai (verzollt) (DEQ), jeweils an einem benannten Bestimmungshafen; geliefert unverzollt (DDU) oder geliefert verzollt (DDP), jeweils an den benannten Ort. Die D-Klauseln entsprechen Ankunftsverträgen.
c) Die Incoterms haben keinen Rechtsnormcharakter. Nur ausnahmsweise können sie als Handelsbrauch nach § 346 HGB angesehen werden. Sie gelten nur deshalb und insoweit, als die Vertragsparteien im Kaufvertrag auf sie Bezug nehmen. Die Incoterms sind also vorformulierte Vertragsklauseln, deren Einbeziehung bewiesen werden muss und die bei Geltung des deutschen Rechts dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen. Auch soweit die Incoterms nicht in den Vertrag aufgenommen wurden, können sie zur Auslegung des maßgeblichen nationalen Handelsbrauchs beitragen bzw. decken sich im Einzelfall mit diesem. Rechtlich entspricht nicht jede Gruppe einem einzigen Geschäftstyp. Vielmehr finden sich in verschiedenen Gruppen Abnahmegeschäfte, Versendungsgeschäft und Fern- oder Ankunftsgeschäfte.
d) Incoterms sind nach ihrem Zweck und dem Parteiwillen international einheitlich auszulegen. Den Parteien wird spezifizierte Bezugnahme (englische oder andere Ausgabe, Fassung mit Jahr, z.B. „Incoterms 2000 cif“) empfohlen. Bei allgemeiner Bezugnahme gelten im Zweifel die Incoterms 2000 in der englischen Originalfassung. Die Vereinbarung der Incoterms bedeutet nicht zugleich auch die Vereinbarung der ICC-Schiedsgerichtsbarkeit. Soweit möglich, sind in den Incoterms dieselben Ausdrücke wie im UN-Kaufrecht (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) verwandt worden.
3. Die einheitlichen Richtlinie und Gebräuche für Dokumentenakkreditive, Revision 2007
a) Die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (Akkreditive) bzw. Uniform Customs and Practices for Documentary Credits, kurz ERA oder UCP genannt, wurden auf Grund einer Vereinbarung der Bankvereinigungen von der ICC 1933 veröffentlicht und mehrmals revidiert, so in den Jahren 1951, 1962, 1974, 1983, 1993 (sogennante ERA 500) und 2007 (sogenannte ERA 600). Hinzu kommt der Anhang zu den ERA für die Vorlage elektronischer Dokumente (el.ERA bzw. eUCP 500), der auch für die ERA 600 im Wesentlichen noch von 2002 zu den ERA 500 stammt. Die el.ERA sind keine Revision der ERA, sondern Anhang dazu, der die Vorlage elektronischer Dokumente allein oder in Kombination mit Papierdokumenten ermöglichen soll. Nach Vorarbeiten seit 2003 wurden 2006 die ERA 600 beschlossen und im Frühjahr 2007 zur Geltung ab 1.7.2007 veröffentlicht.
Die ERA 600 tragen den Entwicklungen im Bank-, Transport- und Versicherungswesen seit 1993 Rechnung. Sprache und Ausdrucksweise sind im Interesse einheitlicher Anwendung überarbeitet. Nach Angaben der ICC sind circa 70 % der unter Akkreditiven vorgelegten Dokumente bei der ersten Dokumentenvorlage zurückgewiesen worden, für Mängelrügen wurde eine Abweichungsgebühr eingeführt und es kam zu einer erheblichen Zahl von Rechtsstreitigkeiten. Die Aufnahme von 13 Definitionen (Art. 2) und 12 Auslegungsregeln (Art. 3) sorgen für Vereinheitlichung und trugen zur Straffung von 49 auf 39 Artikel bei.
b) Die ERA enthalten neben zahlreichen Definitionen und Auslegungsregeln unter anderem folgende Regeln: Zur Anwendbarkeit ist bestimmt, dass die ERA dann gelten, wenn der Wortlaut des Akkreditivs das ausdrücklich besagt. Das Akkreditiv ist ein von dem Kauf oder anderen Vertrag, auf dem es möglicherweise beruht, getrenntes Geschäft. Banken befassen sich mit Dokumenten, nicht mit Waren. Geregelt werden die Verpflichtungen der eröffnenden und der bestätigenden Bank. Wichtig ist, dass nach dem Grundsatz der Dokumentenprüfung die Banken allein aufgrund der Dokumente entscheiden, ob ein Dokument akkreditivkonform ist. Nur wenn eine Dokumentenvorlage konform ist, muss die Bank sie honorieren. Die ERA bestimmen im Einzelnen, wie bei Unstimmigkeiten zu verfahren ist, und enthalten Einzelheiten über die verschiedenen Dokumente wie Handelsrechnung, See-, Land- und Luftfahrt-Transportdokumente und Versicherungsdokumente. Schließlich sind Haftungsausschlüsse vorgesehen. Verständlich werden diese Regeln allerdings erst auf dem wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergrund des Akkreditivgeschäfts und allgemeiner der Bankgeschäfte.
c) Die ERA sind, was allerdings streitig ist, in ihrer Gesamtheit weder Gewohnheitsrecht noch Handelsbrauch, schon weil sie immer wieder geändert worden sind. Der BGH hat dazu, soweit ersichtlich, noch nicht Stellung genommen. Vieles in ihnen Aufgezeichnete, vor allem die Grundsätze der Unabhängigkeit des Akkreditivs vom Grundgeschäft, dürfte aber in weiten Bereichen Handelsbrauch nach § 346 HGB sein und ohne Unterwerfung gelten. Soweit die ERA Handelsbrauch sind, unterliegen sie nicht der deutschen AGB-Inhaltskontrolle.
In ihrer Gesamtheit sind die ERA jedoch AGB (BGH 19.11.1959, WM 1960, 38, 40). Sie gelten also nur kraft Unterwerfung der Kunden, die bei Kaufleuten jedoch, soweit die Einbeziehungsvoraussetzungen nach den ERA selbst gegeben sind, in der Regel konkludent erfolgt. Soweit die ERA nur AGB sind, ist auch die AGB-Inhaltskontrolle möglich. Doch ist diese ohne große praktische Bedeutung.
d) Die ERA sind nach dem von ihnen verfolgten Zweck aus sich selbst heraus ohne Rückgriff auf nationale Gesetze auszulegen. Das bedeutet Lückenfüllung aus den ERA selbst, nur ergänzend gilt die nationale Rechtsordnung. Dem entspricht die Auslegungspraxis der Bankenkommission der ICC.
4. Die einheitlichen Richtlinien für Inkassi, Revision 1995
Die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi bzw. Uniform Rules for Collections, kurz ERI oder URC genannt, hießen bis 1978 Einheitliche Richtlinie für das Inkasso von Handelspapieren. Sie wurden von der ICC 1956 veröffentlicht und 1967, 1978 und 1995 revidiert. Sie sind zur Anwendung ab 1996 empfohlen. Der jetzige Titel berücksichtigt, dass Inkassodokumente Zahlungs- oder Handelspapiere sein können. Die Revision 1995 berücksichtigt u.a. den Einsatz technischer Hilfsmittel und nimmt Anpassungen an die ERA vor.
Die ERI enthalten zunächst allgemeine Regeln und Begriffsbestimmungen, etwa Definition des Inkassos. Sie regeln dann u.a. die Form und Gliederung von Inkassi, darunter den Inkassoauftrag, die Form der Vorlegung, ausführlich die Haftung und Verantwortlichkeit und schließlich die Zahlung nebst Zinsen, Gebühren und Auslagen.
Die ERI sind ebenso wie die ERA AGB, auch wenn gelegentlich versucht worden ist, ihre Natur als Handelsbrauch zu etablieren. Das hat zur Folge, dass hinsichtlich einzelner Klausel Streit darüber besteht, ob sie nach deutschem AGB-Recht wirksam sind.
5. Die Schiedsgerichtsordnung des Internationalen Schiedsgerichtshofes in Paris, Fassung 1998
Die ICC-Schiedsgerichtsbarkeit ist eine institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit. Das bedeutet, dass anders als bei sogenannten ad hoc-Schiedsgerichten, bei denen das einzuhaltende Verfahren zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien ad hoc vereinbart wird, das Verfahren von der Erhebung der Schiedsklage über den Schiedsspruch bis zu dessen Hinterlegung in der Schiedsgerichtsordnung geregelt und von der Schiedsinstitution, also dem Schiedsgerichtshof und seinem Sekretariat in Paris, im Einzelnen unterstützt und kontrolliert wird. Diese Einheitlichkeit und formale, nicht inhaltliche Kontrolle, einschließlich der Professionalität der Institution, ist der Grund für die weltweite Verbreitung der ICC-Schiedsgerichtsbarkeit.
In der ICC-Schiedsgerichtsordnung werden unter anderem die Einleitung des Schiedsverfahrens, das Schiedsgericht und seine Zusammensetzung, insbesondere auch bei Mehrparteienschiedsverfahren, der Ablauf des Schiedsverfahrens, der Schiedsspruch und die Kostenentscheidung geregelt. Anhänge enthalten die Statuten des Internationalen Schiedsgerichtshofes selbst, die internen Regeln für diesen und Regeln über die Kosten und Gebühren, auf die sich die Schiedsparteien und die Schiedsrichter von vornherein einstellen können.
Literatur
Claus-Wilhelm Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl. 1981, Rn. 1088 ff (Inkasso) und 3. Aufl. 1988, Rn. 925 ff. (Akkreditiv); Babett Stapel, Die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive der Internationalen Handelskammer in der Fassung von 1993, 1997; International Chamber of Commerce, Incoterms 2000: Die offiziellen Regeln der ICC zur Auslegung von Handelsklauseln, 1999; Jens Bredow, Bodo Seiffert, Incoterms 2000, 2000; Michael W. Bühler, Thomas H. Webster, Handbook of ICC Arbitration, 2005; Yves Derains, Eric A. Schwartz, A Guide to the ICC Rules of Arbitration, 2. Aufl. 2005; Herbert Schimansky, Hermann-Josef Bunte, Hans-Jürgen Lwowski (Hg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 119 (Inkassogeschäft) und § 120 (Grundlagen des Akkreditivgeschäfts); Rolf Trittmann, Schiedsklauseln, Schiedsvertrag, in: Klaus J. Hopt (Hg.), Vertrags- und Formularbuch zum Handels-, Gesellschafts- und Bankrecht, 3. Aufl. 2007, 760 ff.; Rolf A. Schütze, Das Dokumentenakkreditiv im Internationalen Handelsverkehr, 6. Aufl. 2008; Adolf Baumbach, Klaus J. Hopt, Hanno Merkt, Handelsgesetzbuch mit GmbH & Co, Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht), 34. Aufl. 2009, (Nebengesetze: (6) Incoterms, (7) Bankgeschäfte, (11) ERA, (12) ERI).