Equity

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von Martin Illmer

1. Begriff

Equity lässt sich zunächst als eine Grundmaxime der Gerechtigkeit des Rechts verstehen, die seit alters her ein zentrales Leitmotiv der meisten Rechtsordnungen darstellt und heute Grundpfeiler und Strukturmerkmal aller europäischen Rechtsordnungen ist. Ihren Ursprung hat sie in der römischen aequitas, die über die Wortbedeutung der Gleichheit hinaus die grundlegenden Prinzipien der Gerechtigkeit und Billigkeit umfasst, über die moralische und ethische Vorstellungen ins geltende Recht einfließen. Als eine so verstandene Maxime der (Einzelfall)-Gerechtigkeit wird die equity häufig der Rechtssicherheit durch formale Strenge des Rechts gegenübergestellt.

Im englischen Recht hat sich aus dieser allgemeinen Gerechtigkeitsmaxime eine eigene rechtliche Kategorie entwickelt: equity. Nach vorherrschender Auffassung bezeichnet equity “that body of rules administered by our English courts of justice which, were it not for the operation of the Judicature Acts 1873-1875, would be administered only by those courts which would be known as the Courts of Equity“ (Frederick William Maitland, Equity and the Forms of Action, 1920, 1). Diese Definition bringt zum Ausdruck, dass die equity kein systematisch klar strukturiertes und homogenes Rechtsgebiet ist, sondern einer historisch bedingten Konstellation im Verhältnis zum common law entspringt. Equity lässt sich konzeptionell nur in Abgrenzung zum common law beschreiben, was durch die Bezugnahme auf die courts of equity als Gegenpol zu den common law Gerichten geschieht.

2. Historische Ursprünge der equity

Die Ursprünge der equity lassen sich im römischen und kanonischen Recht verorten.

a) Ursprünge im römischen Recht

Das ius civile des frühen römischen Rechts, das nur für römische Bürger galt, war durch formale Strenge und den technischen Charakter des Aktionendenkens geprägt. Dies führte häufig zu ungerecht erscheinenden Härten im Einzelfall. Das ius gentium, das zunächst nur für Fremde galt, war demgegenüber flexibler ausgestaltet. Es wurde als auf universell geltenden Gerechtigkeitsvorstellungen basierendes, für alle Menschen gleichermaßen geltendes Recht angesehen. Der praetor peregrinus war im Formularprozess nach ius gentium nicht an das strenge Aktionensystem gebunden, sondern hatte ein weites Ermessen, die gebotenen Rechtsbehelfe in Form von Klageformeln und Einwendungen zuzuerkennen. Dadurch konnte er die formale Strenge des Rechts im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit mildern oder gar durchbrechen. Im 2. Jahrhundert v. Chr. wurde der Formularprozess unter Anwendung des ius gentium neben dem ius civile schließlich auch römischen Bürgern eröffnet. Die Edikte, in denen der praetor meist basierend auf den Edikten seines Vorgängers die von ihm anerkannten Rechtsbehelfe veröffentlichte, bildeten die Grundlage eines ius honorarium, welches die praetores introduxerant adiuvandi vel supplendi vel corigendi iuris civilis gratia (Pap. D. 1.1.7.1). Es existierten damit zwei Kategorien des Rechts nebeneinander: ius civile und ius honorarium. Im Formularprozess wendete der praetor beide Kategorien in der Festlegung der formula an, nach der anschließend apud iudicem entschieden wurde. Mit der Einführung des einstufigen Kognitionsprozesses im 2. Jahrhundert n. Chr. wurden das ius civile wie das ius honorarium durch den iudex angewendet.

Prinzipien des ius honorarium sind etwa die in Überwindung der Formerfordernisse des ius civile anerkannten Rechtspositionen nach formloser Übereignung von res mancipi durch Gewährung der actio Publiciana und der exceptio rei venditae et traditae. Ebenfalls in Überwindung der Formstrenge des Rechts entwickelte sich das fideicommissum, das Ähnlichkeiten mit dem trust (Trust und Treuhand) des englischen Rechts aufweist. Generell galt der Grundsatz falsa demonstratio non nocet. Versprechen infolge von Drohung (exceptio metus) oder Täuschung (exceptio doli) waren nach ius honorarium vernichtbar. Auch die Verpflichtung zur Leistung ex bonae fide (im Gegensatz zur Verpflichtung ex stricti iuris) als Maßstab der wechselseitigen Leistungsverpflichtung und ‑erbringung im Konsensualvertrag geht auf den praetor zurück. Darüber hinaus intervenierte der praetor zum Schutz Minderjähriger und von Vertragsparteien mit unterlegener Verhandlungsposition. Bedeutende Rechtsbehelfe waren die Anordnung der restitutio in integrum und der missio in possessionem, aber auch die Verurteilung zur Erfüllung anstelle von bloßem Schadensersatz.

In der nachklassischen Zeit wurden kaum noch konkrete Regeln und Prinzipien eines ius honorarium entwickelt. Der praetor als Motor neuer, systematischer Regelbildung existierte nicht mehr, und die Rechtswissenschaft war zu schwach, dies zu kompensieren. Stattdessen galten allgemeine, in ihren Grenzen und ihrer Wirkung unscharfe Richtlinien für den iudex, einen Rechtsstreit gerecht und billig zu entscheiden.

b) Ursprünge im kanonischen Recht

Im kanonischen Recht entwickelte sich ab dem 9. Jahrhundert ein an Elementen der aequitas orientiertes Verfahren vor kirchlichen Gerichten. Zum einen konnte eine dispensatio von den bisweilen harschen Ergebnissen der strikten Anwendung des Rechts gewährt werden. Die Möglichkeit der dispensatio war entweder bereits im geschriebenen Recht angelegt oder sie ergab sich aus der grundsätzlichen Schwäche genereller Rechtsregeln, jedem Einzelfall gerecht zu werden. Die dispensatio wurde zunächst durch eine eigene Gerichtsbarkeit, die signatura gratiae, gewährt, bevor ab dem 13. Jahrhundert die signatura justitiae über die strikte Anwendung des Rechts, aber auch eine mögliche dispensatio befand. Zum anderen orientierte sich die Entscheidung weniger am geschriebenen Recht, als vielmehr an Vernunft und Gewissen, die auf Maximen des göttlichen Rechts und des Naturrecht beruhten. Über das Verfahren der denunciatio evangelica fanden diese Prinzipien insbesondere Eingang ins englische Recht der equity.

3. Anfänge und Entwicklung im englischen Recht

a) Umstrittene Ursprünge und Parallelen

Die Anfänge der equity im englischen Recht sind umstritten. Teilweise wird der Ursprung im Rechtsinstitut der uses als Vorläufer der trusts gesehen. Vorherrschend ist jedoch die auf Maitland zurückgehende Ansicht, nach der equity als eine Kategorie rechtlicher Regeln und Rechtsinstitute zur Milderung ungerechter Härten und Lücken des common law entstand, die der Lord Chancellor entwickelte und gewährte. Trusts entwickelten sich erst später zum Schwerpunkt der equity. Bisweilen werden Parallelen zwischen der Entstehung der englischen equity und der Herausbildung des ius honorarium im römischen Recht gezogen: das common law als ebenso strikt und formal wie das ius civile, ebenfalls geprägt durch ein Aktionensystem der writs; der Lord Chancellor als Pendant zum praetor, der durch seine equitable jurisdiction die Härte des strikten Rechts im Einzelfall abmildert; die mit der Zeit einsetzende Herausbildung eines dem ius honorarium entsprechenden law of equity.

b) Herausbildung eines law of equity durch den Lord Chancellor

Jeder englische Bürger konnte sich wegen eines behaupteten Unrechts im Wege der Petition an den König wenden. Auf solche Petitionen hin korrigierte bzw. milderte der Lord Chancellor als dafür zuständiger königlicher Beamter ungerecht erscheinende Härten des common law. Dies geschah zum einen dadurch, dass er bisher nicht zuerkannte writs in consimili casu zum Verfahren vor den common law Gerichten ausfertigte. Diese Befugnis bestand jedoch nur in gewissen Grenzen, und das Gericht konnte den neuen writ als unzulässig verwerfen. Die andere, wesentlich wirksamere Abhilfemöglichkeit bestand darin, die Härten zu korrigieren, ohne in die writs und die Regeln des common law selbst einzugreifen. Dazu entwickelte sich eine eigene Gerichtsbarkeit vor der Chancery. Der Beklagte wurde unter Androhung von Strafe durch den writ of subpoena vor den Lord Chancellor geladen. Dort musste er unter Eid zur gegen ihn erhobenen Klage bzw. den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen. Meist wurde auch eine disclosure angeordnet, welche dem Verfahren vor den common law Gerichten fremd war. Dadurch war es möglich, der Entscheidung Tatsachen zugrunde zu legen, die dem Beweis nach den strengen Regeln des common law nicht zugänglich waren. Dies betraf vor allem innere Absichten, Überzeugungen und einseitiges Wissen des Beklagten. Der Lord Chancellor entschied nicht allein aufgrund der behaupteten und bewiesenen Tatsachen (secundum allegata et probata), sondern nach seiner Überzeugung (secundum conscientiam) auf der Grundlage des durch Eid und disclosure umfassend aufgeklärten Sachverhalts, ohne eine jury einzuschalten. Er war weder an precedents des common law noch an eigene precedents gebunden. Dieses Verfahren war an jenes der denunciatio evangelica vor den kirchlichen Gerichten angelehnt und den frühen Lord Chancellors, meist zugleich Geistliche und Juristen, die im römischen und kanonischen Recht ausgebildet waren, vertraut. Die frühe equity, bisweilen auch als conscience bezeichnet, hatte damit eine stark verfahrensrechtliche Dimension. In dem besonderen Verfahren liegen aber auch die materiellrechtlichen Bereiche der equity begründet: Es war erheblich geeigneter gerade für solche Rechtsfragen, die Formerfordernisse, subjektive Elemente und abweichende Abreden von der objektiv gegebenen Rechtslage betrafen – etwa simple promises (not under deed), matters of accident (frustrated contracts, lost documents), mistake, fraud, misrepresentation, breach of confidence, fiduciary relationships, insbesondere uses bzw. später trusts.

c) Kategorien der frühen equity und Verhältnis zum common law

Die Lord Chancellors gingen in den Anfängen der equity ab dem 12. Jahrhundert davon aus, als Teil der Rechtspflege des ordinary law of the land zu agieren, nicht hingegen eine eigenständige Kategorie des Rechts zu schaffen. Im Zuge dieser Entwicklung entschied der Lord Chancellor zahlreiche Rechtsstreitigkeiten in Konkurrenz zu den common law Gerichten. Die Gerichtsbarkeit der Chancery wurde von John Fonblanque und Joseph Story in verschiedene Unterkategorien eingeteilt: (a) assistant/auxiliary, (b) concurrent with (and often corrective of) and (c) exclusive of the jurisdiction of the courts of common law. Im Bereich der assistant und concurrent jurisdiction bestanden echte Doppelzuständigkeiten. Die equity jurisdiction der Chancery hatte dabei den Vorteil, sowohl in materieller als auch prozessualer Hinsicht – wobei das frühe englische Recht diese Unterscheidung so nicht kannte – weniger formalistisch und dementsprechend flexibler zu sein. Sie wurde daher häufig in Anspruch genommen. Weder die common law Gerichte noch das Parlament waren gewillt, eine derartige königliche Sondergerichtsbarkeit hinzunehmen. Bereits gegen Ende des 14. Jahrhunderts wurde der Lord Chancellor gewarnt, in solchen Fällen tätig zu werden, in denen auch die common law Gerichte zuständig waren.

In der Folge übte die Chancery weiterhin die exclusive jurisdiction über fiduciary relationships, insbesondere uses, bzw. nach deren erheblicher Einschränkung durch König Henry VIII., trusts aus. Daneben entschied sie insbesondere über Fälle von fraud, matters of accident und breach of confidence. In zahlreichen anderen Fällen blieb das Verhältnis ungeklärt. Um zu verhindern, dass eine Partei schlicht die common law Gerichte anrief, die equitable rights, remedies und defences nicht anerkannten, erließ der Lord Chancellor auf Antrag einer Partei injunctions, die sich nicht an das common law Gericht, sondern an die andere Partei richteten (equity acts in personam). Mit ihnen wurde der anderen Partei sowohl untersagt, das common law Gericht anzurufen, als auch, das Urteil des common law Gerichts zu vollstrecken. Die common law Gerichte reagierten auf solche injunctions ihrerseits mit Strafdrohungen gegen die Antragsteller. Die Konflikte um die Abgrenzung der Kompetenzbereiche kulminierten im Streit zwischen Chief Justice Coke und Lord Chancellor Ellesmere Anfang des 17. Jahrhunderts. König James I. entschied daraufhin, dass im Falle eines Konflikts zwischen equity und common law der equity der Vorrang gebühre (equity shall prevail). Das Konfliktpotential verringerte sich jedoch im Laufe der Zeit. In den Bereichen der concurrent jurisdiction, vor allem im Vertragsrecht, übernahmen die common law Gerichte zunehmend Grundsätze und Regeln der equity ins common law. In den Bereichen der exclusive jurisdiction waren Konflikte seit jeher selten. Ab dem Ende des 17. Jahrhunderts existieren equity und common law daher in weitgehend friedlicher Ko-Existenz ohne größere Überschneidungen als parallel streams (Maitland).

d) Verrechtlichung der equity

Ab Mitte des 16. Jahrhunderts kam es zu einer Verrechtlichung der equity: Der Lord Chancellor war kein Geistlicher mehr; die Chancery entwickelte sich zu einem Gericht, das mit Juristen als Richtern besetzt war (1875 waren es sieben Richter); es bildeten sich eigenständige rechtliche Regeln, sog. rules of equity and good conscience heraus; trusts wurden zu einem eigenen Rechtsgebiet innerhalb der equity; es entstanden Entscheidungssammlungen der Chancery; es entwickelte sich ein System der precedents.

Grundprinzipien der equity waren neben den oben genannten etwa: equity will not suffer a wrong to be without a remedy; equity looks to the intent rather than the form; equity is equality; he who comes to equity must come with clean hands; equity follows the law. Ihre Bedeutung wird jedoch häufig überschätzt. Von größerer Relevanz war die Unterscheidung der Rechtsbehelfe. Während das common law im wesentlichen Schadensersatz gewährte, konnte der Beklagte nach equity zur Erfüllung (specific performance) und zur Unterlassung, auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (final und interim injunctions), verurteilt werden.

e) Die Judicature Acts 1873–1875

Den größten Einschnitt in der Entwicklung der equity stellen die Judicature Acts 1873-1875 dar. Durch sie wurde die Zweigleisigkeit der Gerichtsbarkeiten aufgegeben und ein High Court of Justice geschaffen, der sowohl common law als auch equity administrierte. Zwar besteht dieser bis heute aus divisions (Queen's Bench, Chancery, Family Division, letztere war ursprünglich die Probate, Divorce and Admiralty Division), denen Rechtsstreitigkeiten aus bestimmten Bereichen zugewiesen sind. Die Zuweisung ist jedoch nicht bindend. Jede division entscheidet den Rechtsstreit umfassend und ungeachtet dessen, ob Rechtsfragen aus dem Bereich des common law oder der equity relevant werden. Mit der Abschaffung der Zweigleisigkeit bildete sich auch ein einheitliches Zivilprozessrecht heraus, das Elemente beider Verfahren vereinigte. Im Zuge dessen wurde etwa trial by jury im Zivilprozess immer weiter zurückgedrängt, während die disclosure heute Bestandteil jedes zivilrechtlichen Verfahrens ist. Erneut wurde festgeschrieben, dass im Falle eines Konflikts zwischen den Regeln des common law und jenen der equity letztere Vorrang haben. Mittlerweile hatte sich jedoch endgültig die Ansicht durchgesetzt, dass – mit den Worten Maitlandsequity had come not to destroy the law, but to fulfil it. Regeln der equity und des common law stehen daher grundsätzlich nicht im Konflikt zueinander. Vielmehr ergänzen und komplettieren sie sich.

4. Rolle und Bedeutung im heutigen englischen Recht

Im heutigen englischen Recht lassen sich nur noch trusts und andere fiduciary duties als eigenständige Kategorie der equity ansehen. Die Regeln des law of trusts als eigenständigem Rechtsgebiet speisen sich im Wesentlichen aus dem law of equity und bei Bestehen einer fiduciary duty greifen im Verhältnis der beteiligten Personen zueinander und zu Dritten Regelungsmechanismen ein, die sich (noch) nicht bloß als Ergänzung des common law ansehen lassen.

Im Übrigen ist die equity jedoch in den Schoß des ordinary law of the land zurückgekehrt, welches nun umfassend von denselben Gerichten angewendet wird. Freilich wird bis heute diskutiert, ob die Auswirkungen der Judicature Acts lediglich prozessualer oder auch materiellrechtlicher Natur sind. Mit anderen Worten: Fließen materiellrechtlich noch immer zwei parallel streams or have the waters of common law and equity mingled or even fused? Abgesehen von trusts und fiduciary duties bestehen kaum Zweifel daran, dass eine fusion in weiten Bereichen bereits stattgefunden hat und weiter voranschreitet. Das angerufene Gericht wendet Regeln des common law wie der equity nebeneinander an, wenn es etwa über vertragliche Ansprüche entscheidet. Es beurteilt den Vertrag unter allen Gesichtspunkten, ob sie historisch dem common law (etwa formation of contract) oder der equity (etwa mistake, duress, undue influence) entstammen. Die Frage lautet nicht mehr, welche Rechtslage nach common law einerseits und equity andererseits besteht, sondern vielmehr, ob ein Anspruch aus Vertrag, ob ein Recht zum Rücktritt oder ob andere Verteidigungsmittel bestehen. Auch die Klassifizierung von remedies und defences in solche des common law oder der equity ist kaum noch von Bedeutung. Was defences angeht, so ist schlicht zu entscheiden, ob ein bestimmter Einwand ebenso gegen einen Anspruch auf damages wie gegen einen Anspruch auf specific performance durchgreift. Hier bestehen naturgemäß Unterschiede, die jedoch in der Natur des Anspruchs, nicht hingegen in seiner historischen Herkunft begründet liegen. Was remedies angeht, nivellieren sich die Unterschiede ebenfalls. Injunctions können unter Ausübung weiten Ermessens zur Absicherung jeglicher Ansprüche erlassen werden. Im Bereich der monetary remedies unterscheidet sich die equitable compensation kaum noch von compensatory damages des common law. Verbleibende Unterschiede lassen sich häufig durch unterschiedliche zugrundeliegende Tatbestände (wrongs) rechtfertigen. Generell ist unbestritten, dass sich remedies des common law und der equity gegenseitig befruchten und immer weiter annähern. Zunehmend wird sogar anerkannt, dass ehemals equitable remedies bei einem common law wrong und umgekehrt gewährt werden können. Die Entwicklung ist in dieser Hinsicht im Fluss; die Rechtsprechung hat noch keine einheitliche Linie gefunden.

5. Equity in den kontinental­europäischen Rechtssystemen

Eine der englischen equity vergleichbare Kategorie rechtlicher Regelungen gibt es in den kontinentaleuropäischen Rechtssystemen nicht. Die equity als weit verstandenes Strukturprinzip der Gerechtigkeit und Überwindung formaler Strenge mag mittelbare Einflüsse auf die kontinentaleuropäischen Privatrechte haben. Derartige Gerechtigkeitserwägungen bilden jedoch keine eigene rechtliche Kategorie, sondern fließen in die Regeln des allgemein geltenden Privatrechts ein. Als Beispiel seien die Vorschriften des deutschen BGB über die Anfechtung in §§ 119-123 genannt, die ähnliche Fälle erfassen wie im englischen Recht die der equity entstammenden Regeln über mistake, fraud und misrepresentation. Die Herausbildung eines Dualismus von common law und equity in England ist insofern einzigartig.

Insbesondere kann das vor allem im deutschen Recht stark ausprägte Gebot von Treu und Glauben (vergleiche § 242 BGB; Art. 2 ZGB; Art. 6:2 BW; Art. 1375 Codice civile; Art. 1134 Abs. 3 Code civil) nicht als Funktionsäquivalent der englischen equity angesehen werden. Es ist in seinem Ursprung auf die Leistungspflicht und das Verhalten im Schuldverhältnis beschränkt, auch wenn es von der Rechtsprechung erheblich darüber hinaus ausgedehnt wurde. Das englische Recht ordnet das Gebot einer allgemeinen duty to act in good faith selbst nicht der equity zu, sondern diskutiert es losgelöst davon als Gebot des Vertragsrechts, dessen Existenz es ablehnt. Vergleichbar sind allenfalls der gemeinsame Ursprung in Elementen einer sehr weit verstandenen aequitas des römischen Rechts und eine der Zielsetzungen, die formale Strenge des Rechts in Einzelfällen zu überwinden.

6. Europarecht und Einheitsrecht

Die direkten, unmittelbaren Einflüsse des englischen law of equity auf das europäische Privatrecht beschränken sich im Wesentlichen auf trusts. So finden sich einerseits in zahlreichen europäischen Rechtsakten Einzelregelungen zu trusts (etwa Art. 60(3) Brüssel I-VO [VO 44/ 2001]), andererseits enthält auch der Draft DCFR in Buch X Regelungen über trusts (Trust und Treuhand). Im Einheitsrecht finden sich mit der Hague Convention on the law applicable to trusts and their recognition vom 1.7.1985, die sich auf kollisionsrechtliche Regeln beschränkt, und den Principles of European Trust Law vom 15.1.1999 ebenfalls nur Regelwerke zu trusts.

Aufgrund der Entwicklung im englischen Recht seit den Judicature Acts 1873-1875 einerseits und eines nicht existierenden law of equity in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen andererseits wäre ein über trusts hinaus reichendes europäisches law of equity ein Anachronismus der Geschichte.

Literatur

William Warwick Buckland, Equity in Roman Law, 1911 (zweiter ND 2002); Frederick William Maitland, Equity and the Forms of Action, 1920 (2. Aufl. 1936, revised by John Brunyate); Helmut Coing, English Equity and the Denunciatio Evangelica of the Canon Law, Law Quarterly Review 71 (1955) 223 ff; Ralph A. Newman (Hg.), Equity in the World’s Legal Systems, 1973; Anthony Mason, The Place of Equity and Equitable Remedies in the Contemporary Common Law World, Law Quarterly Review 110 (1994) 238 ff; Andrew Burrows, We do this at Common Law but that in Equity, Oxford Journal of Legal Studies 22 (2002) 1 ff; Harold Greville Hanbury, Jill E. Martin, Modern Equity, 17. Aufl. 2005; Mike Macnair, Equity and Conscience, Oxford Journal of Legal Studies 27 (2007) 659 ff.

Abgerufen von Equity – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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