Unlauterer Wettbewerb und Verkehrsfreiheiten

Aus HWB-EuP 2009
Version vom 31. August 2021, 18:08 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (1 Version importiert)

von Matthias Leistner

1. Gegenstand und Zweck

Die Konturen des schillernden Begriffs des Rechts des unlauteren Wettbewerbs (Lauterkeitsrechts) sind im europäischen Rahmen von erheblicher Unschärfe gekennzeichnet. Europaweit charakteristisch ist immerhin der Marktbezug des Lauterkeitsrechts, es geht in diesem Rechtsgebiet im nationalen Rechtsvergleich jeweils um die Regulierung des Marktverhaltens. Darüber hinaus fällt eine Abgrenzung der Regelungsgebiete und Schutzzwecke des Lauterkeitsrechts unter rechtsvergleichender Perspektive im europäischen Rahmen schwer (auch Unlauterer Wettbewerb (Grundlagen)).

Die Begriffe der Unlauterkeit (so insbesondere Art. 10bis PVÜ als wesentliche Vorgabe des internationalen Rechts in diesem Bereich, die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von 2005 (RL 2005/29) sowie im nationalen Recht etwa der französische Terminus der concurrence déloyale im Rahmen des deliktsrechtlichen Fallrechts zu Art. 1382 Code civil und nunmehr auch die Terminologie des neuen deutschen UWG, der sittenwidrigen (so weiterhin § 1 des österreich. UWG) oder der gegen Treu und Glauben verstoßenden (so das schweiz. UWG) Wettbewerbshandlungen helfen bei der Definition des eigentlich sanktionierten Marktverhaltens wenig weiter. Ebensowenig kann ein Abstellen auf die Schutzzwecke des Lauterkeitsrechts letztlich zu einer trennscharfen Abgrenzung der Regelungsbereiche des Lauterkeitsrechts und der unlauteren Wettbewerbshandlungen führen, zumal auch diesbezüglich die Auffassung in Europa nicht einheitlich ist (Unlauterer Wettbewerb). Der Schutzzwecktrias (Schutz der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer, der Mitbewerber und des Allgemeininteresses an unverzerrtem Wettbewerb) nach deutschem und wohl auch nach noch vorherrschendem gemeinschaftsrechtlichen Verständnis des Lauterkeitsrechts kontrastieren teilweise – insbesondere im Vereinigten Königreich und Irland, aber auch im Recht einiger der neuen Mitgliedstaaten – nur fragmentarische Lauterkeitsrechtskonzeptionen, in deren Mittelpunkt im Wesentlichen die verbraucherschützenden Fallgruppen stehen. So lassen sich mit dem Schutz der informationellen Entscheidungsgrundlage der Verbraucher vor Irreführung und des Entscheidungsprozesses der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung zwar gewisse Kernbereiche eines europäischen Lauterkeitsrechts ausmachen (Unlauterer Wettbewerb (Grundlagen); Geschäftspraktiken, irreführende; Geschäftspraktiken, aggressive); darüber hinaus bestehen aber sowohl hinsichtlich der normativen Maßstäbe als auch insbesondere hinsichtlich der Reichweite des Schutzes auch der Mitbewerber und der Allgemeininteressen durch das Lauterkeitsrecht ganz erhebliche Differenzen im Recht der Mitgliedstaaten.

Diese Differenzen können naturgemäß dazu führen, dass nationale Regelungen des Lauterkeitsrechts im Empfangsstaat einer Marketing- oder Vertriebshandlung, die strenger sind als das entsprechende Regelungsniveau im Herkunftsstaat, als sogenannte Maßnahmen gleicher Wirkung nach der Dassonville-Rechtsprechung zu Art. 28 EG/34 AEUV (EuGH Rs. 8/74 – Dassonville, Slg. 1974, 837) eine Einschränkung der Grundfreiheiten des EG-Vertrags (EG-Vertrag; Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze)) zur Folge haben. Sie sind demnach in der Folge im Sinne der zur Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 EG/34 AEUV; Warenverkehrsfreiheit) ergangenen Cassis de Dijon-Rechtsprechung (EuGH Rs. 120/78 – Cassis de Dijon, Slg. 1979, 649) auf ihre Rechtfertigungsfähigkeit als Regelungen zwingender Erfordernisse zum Schutze der Verbraucher oder der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs im Recht der Mitgliedstaaten zu prüfen. Im Mittelpunkt steht die diesbezüglich reiche Rechtsprechung zur Warenverkehrsfreiheit, immer zunehmend sind aber auch entsprechende Urteile zur Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG/56 AEUV; Dienstleistungsfreiheit) ergangen (EuGH Rs. C-275/92 – Schindler, Slg. 1994, I-1039; EuGH Rs. C-384/93 – Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141; EuGH verb. Rs. C-34/95, C-35/95 und C-36/95 – De Agostini, Slg. 1997, I-3843; EuGH Rs. 243/01 – Gambelli, Slg. 2003, I-13031). Die Niederlassungs- und die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit stehen demgegenüber in diesem Bereich vergleichsweise eher im Hintergrund.

Der EuGH hat sich also nationalen Verbraucher- oder Lauterkeitsschutzbestimmungen (Verbraucher und Verbraucherschutz) stets unter der an der Binnenmarktzielsetzung einer Öffnung nationaler Märkte orientierten Perspektive der Maßnahmen gleicher Wirkung, der Rechtfertigungsbedürftigkeit und letztlich des Verhältnismäßigkeitstests und damit sozusagen „negativ“ angenähert. Doch hat der EuGH auf diese Weise, indem er aus den ihm jeweils präsentierten nationalen Bestimmungen stets nur den (meist wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot) europarechtlich unzulässigen Teil präzise „herausschnitt“ und häufig zudem den Weg zu verhältnismäßigen, milderen Alternativen zum Schutze der Verbraucher und der Lauterkeit des Handelsverkehrs andeutete, gewissermaßen nach Art eines Steinmetzes zugleich überraschend klare „positive“ Konturen eines europäischen Lauterkeits- und Verbraucherschutzmodells zu entwickeln vermocht. Man wird in diesem Zusammenhang nicht von einem geschlossenen europäischen Lauterkeits- und Verbraucherrecht sprechen können, doch sind die Entscheidungen des Gerichtshofs über die Jahrzehnte doch von einer erstaunlichen Kohärenz gekennzeichnet, die eine Vorhersehbarkeit der Entscheidungen in gewissem Umfang gewährleistet.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Nachdem der EuGH mit der Dassonville-Entscheidung zuerst den Weg geebnet hatte, um Bestimmungen mitgliedstaatlichen Lauterkeitsrechts am Maßstab der Warenverkehrsfreiheit zu messen und damit die Vollendung bzw. das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes soweit wie möglich abzusichern, gestattete ihm in der Folge die Cassis-Doktrin unter den Kategorien des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs, gewisse Grundzüge eines gemeinschaftsrechtlichen Lauterkeitsrechts zu entwickeln. Hierfür bildete in erster Linie der Gedanke der Verhältnismäßigkeit die entscheidende (wenn auch vergleichsweise schmale) konzeptionelle Grundlage (vgl. allgemein etwa EuGH Rs. 261/81 – Rau, Slg. 1982, 3961 [Geeignetheit und Notwendigkeit] und EuGH Rs. 178/84 – Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227 [Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne]; siehe auch Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze); Verhältnismäßigkeit). Dabei war der Kontrollbereich außerordentlich weit gezogen: Unter Geltung der Dassonville-Doktrin konnte potentiell jede Anwendung nationalen Lauterkeitsrechts in den Bereich des Art. 28 EG/34 AEUV fallen, sofern ein Rechtsgefälle zum Ursprungsland vorlag. Letztlich wählte der Gerichtshof damit – auch außerhalb der ohnedies lediglich über Art. 30 EG/36 AEUV zu rechtfertigenden Fälle unmittelbarer Diskriminierung – grundsätzlich das Prinzip gegenseitiger Anerkennung zum Maßstab für zulässige Beschränkungen im Bereich mitgliedstaatlichen Rechts des unlauteren Wettbewerbs, welches lediglich dann durchbrochen werden konnte, wenn zwingende Allgemeininteressen die jeweilige nationale Regelung rechtfertigten (Grundfreiheiten; Warenverkehrsfreiheit; Herkunftslandprinzip). Am Maßstab der Verkehrsfreiheiten gemessen wurde auf diese Weise praktisch das gesamte mitgliedstaatliche Lauterkeitsrecht.

Die hiermit verbundene Kontrolldichte zumal im Bereich des Lauterkeitsrechts bewog den EuGH in der Keck-Entscheidung zu einer substantiellen Korrektur, aufgrund deren die Reichweite jedenfalls der Warenverkehrsfreiheit auf den ersten Blick erheblich enger gezeichnet wurde (EuGH verb. Rs. C-267/91 und C-268/91 – Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097). Zu unterscheiden ist nach Keck zwischen vertriebsbezogenen Regelungen, die bestimmte Modalitäten des Verkaufs beschränken oder verbieten (also zum Beispiel die für das Recht des unlauteren Wettbewerbs typischen Werbebeschränkungen oder Verbote, Ladenschlussregelungen etc.), und warenbezogenen Regelungen, die sich auf die Waren und Erzeugnisse selbst beziehen (also zum Beispiel Bezeichnung, Form, Abmessung, Zusammensetzung, Aufmachung und Etikettierung oder insgesamt die Verpackung der Erzeugnisse etc.). Im zweitgenannten Bereich gilt weiterhin uneingeschränkt die Dassonville- und Cassis de Dijon-Rechtsprechung, sodass angesichts bestehender Regelungsgefälle letztlich das nationale Lauterkeitsrecht des Empfangsstaates am Maßstab der zwingenden Erfordernisse auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Demgegenüber fallen Regelungen bestimmter Verkaufsmodalitäten als vertriebsbezogene Regelungen nur dann in den Schutzbereich des Art. 28 EG/34 AEUV, wenn sie von vornherein nicht für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gleichermaßen gelten (unmittelbare Diskriminierung) oder wenn sie sich nicht – als die eigentlich entscheidende Voraussetzung der Keck-Doktrin – auch im Ergebnis rechtlich oder tatsächlich auf Marketing und Vertrieb aus anderen Mitgliedstaaten in genau gleicher Weise auswirken, wie auf Marketing und Vertriebsmaßnahmen aus dem Empfangsstaat (Voraussetzung der Marktneutralität).

Angesichts des typischerweise vertriebsbezogenen Charakters weiter Bereiche des Lauterkeitsrechts war zuerst in gleichsam formalistischem Verständnis der Keck-Entscheidung argumentiert worden, dass nunmehr weite Bereiche nationalen Lauterkeitsrechts der Kontrolle am Maßstab der Warenverkehrsfreiheit entzogen seien. Tatsächlich hat die Keck-Entscheidung die eigentlich problematische Frage nach dem Vorhandensein spezifischer Belastungen für Einfuhren in der Kategorie der vertriebsbezogenen Regelungen aber lediglich um eine begriffliche Ebene weiterverlagert: Während für produktbezogene Regelungen die Keck-Formel weiterhin letztlich sogar inklusive Wirkung hat, indem sie produktbezogene Regelungen sozusagen prima facie dem Anwendungsbereich des Beschränkungsverbots zuführt und solcherart stets weiterhin am Maßstab der zwingenden Erfordernisse misst, ist für die vertriebsbezogenen Regelungen die potentielle Eignung zur tatsächlichen Ungleichbehandlung eben aufgrund der Voraussetzung der Marktneutralität schlichtweg konkret festzustellen, wie es der EuGH unter anderem in den Fällen De Agostini, TK-Heimdienst und DocMorris zuletzt auch in aller wünschenswerten Klarheit verdeutlicht hat (vgl. EuGH verb. Rs. C-34/95, C-35/95 und C-36/95 – De Agostini, Slg. 1997, I-3843; EuGH Rs. C-254/98 – TK-Heimdienst, Slg. 2000, I-151; EuGH Rs. C-405/98 – Gourmet, Slg. 2001, I-1795; EuGH Rs. C-322/01 – Deutscher Apothekerverband/Doc Morris, Slg. 2003, I-4887; bestätigend auch EuGH Rs. C-71/02 – Karner/Troostwijk, Slg. 2004, I-3025). Dabei reicht es für die Kontrolle am Maßstab der Warenverkehrsfreiheit bereits aus, wenn eine vertriebsbezogene Regelung auch nur die Eignung aufweist, den Marktzugang für ausländische Waren stärker zu behindern als für inländische Waren (EuGH Rs. C-322/01 – Deutscher Apothekerverband/DocMorris, Slg. 2003, I-4887). Der diesbezügliche Maßstab ist demnach nicht übermäßig streng, sodass die Warenverkehrsfreiheit im Bereich der Regelung bloßer Verkaufsmodalitäten auch nach Keck ganz erhebliche Bedeutung behält.

Offen bleibt vor diesem Hintergrund im Wesentlichen die Frage nach nationalen Regelungen unlauteren Wettbewerbs betreffend Marketing- und Vertriebsmaßnahmen in genuin grenzüberschreitenden Medien, für die sich die Erschwerungen gerade schon durch die bloßen (selbst die auswirkungsneutralen) Differenzen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bezüglich des Vertriebs ergeben, da nach allgemeinem Kollisionsrecht stets mosaikartig die Regelungen in sämtlichen substantiell betroffenen Marktorten (Empfangsstaaten) anwendbar wären. Dieses Problem ist seit Keck insbesondere durch das sich rasant entwickelnde und real grenzüberschreitende Medium des Internet offenbar geworden. Tatsächlich hat sich an dieser Stelle die Keck-Entscheidung auch zum Katalysator für die weitere sekundärrechtliche Harmonisierung des Lauterkeitsrechts entwickelt (s.u. 4.). Nicht beantwortet ist derzeit auch die Frage, inwieweit die Maßstäbe der Keck-Rechtsprechung auf die Dienstleistungsfreiheit übertragen werden können (Grundfreiheiten (allgemeine Grundsätze); Dienstleistungsfreiheit). Grundsätzlich ist für den Bereich des unlauteren Wettbewerbs das weite Verständnis des Beschränkungsverbots gleichermaßen wie die Rechtfertigungsmöglichkeit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses in die Dogmatik der Dienstleistungsfreiheit transponiert worden. Die Einschränkungen der Keck-Rechtsprechung sind demgegenüber auf diesen Bereich nie ausdrücklich, insbesondere nicht in der hierfür gelegentlich genannten Alpine Investments-Entscheidung (EuGH Rs. C-384/93, Slg. 1995, I-1141), übertragen worden.

3. Regelungsstrukturen

Unter vorrangiger Gewichtung der integrationspolitischen Zwecksetzung der Verkehrsfreiheiten steht im Mittelpunkt der lauterkeitsrechtlichen Konzeption des EuGH die Gewährleistung wirtschaftlich selbstbestimmter Marktentscheidungen im Sinne einer Sicherung hinreichend freier und informierter Entscheidungen eines „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“ (normatives Leitbild des europäischen Durchschnittsverbrauchers, s. deutlich zum Beispiel EuGH Rs. C-210/96 – Gut Springenheide, Slg. 1998, I-4657; EuGH Rs. C-470/93 – Mars, Slg. 1995, I-1923; auch Werbung, irreführende; Werbung, aggressive). Der Schutz der informierten Vertragsentscheidungen der Verbraucher durch Herstellung allgemeiner Markttransparenz und (gegebenenfalls) spezifische, markterhaltende Informationspflichten soll sicherstellen, dass über die Wettbewerbsfähigkeit von Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt soweit als möglich fehlerfrei die Abnehmer entscheiden. Deren die Grenzen der Mitgliedstaaten überschreitende Wahlmöglichkeit ist wiederum spiegelbildlich durch möglichst umfassende unternehmerische Freiheit abgesichert, so dass ein Eingriff in die durch die Verkehrsfreiheiten abgesicherte Angebotsfreiheit nur in Betracht kommt, soweit er zur Sicherung der fehlerfreien Vertragsentscheidung geeignet, notwendig und angemessen ist.

Insgesamt ist festzustellen, dass der Gerichtshof auf dieser Grundlage ein regelrechtes Konzept des Verbraucherschutzes durch Information, gestützt durch entsprechende individuelle Rechte der Nachfragerseite (Informationsmodell) verfolgt (s. EuGH Rs. C-362/88 – GB-Inno-BM, Slg. 1990, I-667). Am deutlichsten wird dieses Konzept mit Blick auf die gefestigte Rechtsprechung zum Vorrang der Information des Verbrauchers durch Etikettierung gegenüber produktspezifischen Verkehrsverboten, in deren Rahmen es auch ursprünglich entwickelt wurde (s. grundlegend schon EuGH Rs. 120/78 – Cassis de Dijon, Slg. 1979, 649; auch Warenverkehrsfreiheit). Ganz allgemein sieht der EuGH grundsätzlich die Sicherstellung einer informierten Verbraucherentscheidung der europäischen Durchschnittsverbraucher (die die zur Verfügung gestellte Information nach diesem normativen Leitbild auch stets rational zur Kenntnis nehmen und verarbeiten) als im Vergleich zu Werbe- oder Vertriebsverboten ausreichendes, milderes – und damit gemäß Cassis in den meisten Fällen allein binnenmarktkonformes – Mittel zur Verfolgung von Verbraucherschutzzwecken an.

Dieses Informationsmodell des EuGH weist insofern gewisse Schwächen auf, als es die inhärenten Limitierungen des Entscheidungsverhaltens der Verbraucher hinsichtlich der Informationsaufnahme und ‑verarbeitung (insbesondere die kognitive Überforderung mit einem „Zuviel“ an Information, zumal in Situationen der Massengeschäfte des täglichen Lebens) bisher nicht immer hinreichend berücksichtigt. Andererseits ist die Rechtsprechung des EuGH nicht von vornherein auf ein rein integrationsorientiertes Modell des normativen europäischen Durchschnittsverbrauchers verengt. Vielmehr beruht die wesentlich auf die Sicherstellung angemessener Verbraucherinformation fokussierte Perspektive wohl auch darauf, dass der Gerichtshof selten über weitergehende Werbebeschränkungen mitgliedstaatlichen Rechts zu entscheiden hatte, die durch legitime Zielsetzungen gerechtfertigt gewesen wären. Wo dies der Fall war, war der EuGH durchaus bereit, mit Blick auf besonders schutzwürdige Verbrauchergruppen (s. EuGH Rs. 382/87 – Buet, Slg. 1989, 1235, 1242) und auch auf regionale und nationale Besonderheiten (s. EuGH Rs. C-220/98 – Estée Lauder, Slg. 2000, I-117) weiterhin Differenzierungen im Irreführungsschutz und strengere Regelungen bis hin zu bereichsspezifischen Vertriebsverboten auch zum Schutz eines von unlauteren Einflüssen freien Entscheidungsprozesses zuzulassen. Diese Entwicklung mag sich künftig noch in dem Maße verstärken, wie sich die lauterkeitsrechtliche Rechtsprechung des EuGH, die bisher den Schwerpunkt europäischen Fallrechts im unlauteren Wettbewerb bildete, auf die Interpretation der einschlägigen Richtlinien in diesem Bereich (Unlauterer Wettbewerb; Geschäftspraktiken, aggressive; Geschäftspraktiken, irreführende; Werbung, vergleichende) verlagert (s. auch unten 4.).

Bausteine einer schlüssigen lauterkeitsrechtlichen Konzeption des Schutzes der informationellen Entscheidungsgrundlage und auch ansatzweise des Schutzes des freien und unbeeinflussten Entscheidungsprozesses lassen sich in der Rechtsprechung des EuGH zu den Verkehrsfreiheiten also durchaus identifizieren. Dennoch bleiben gewisse Bereiche – wie etwa die Frage eines Schutzes der Privatsphäre durch den in einem Teil der Mitgliedstaaten anerkannten lauterkeitsrechtlichen Schutzes vor reiner Belästigung – bei der Entwicklung des europäischen Lauterkeitsrechts durch den Gerichtshof bisher weitgehend außen vor. Von einem umfassenden europäischen Richterrecht des unlauteren Wettbewerbs kann daher derzeit ebensowenig die Rede sein wie auch nur von einem vollständigen Fundament.

4. Vereinheitlichungsprojekte

Im Kollisionsrecht steht der Rechtsprechung zu den Verkehrsfreiheiten seit 2007 mit Art. 6(1) Rom II-VO (VO 864/2007) eine europäische Einheitsregel gegenüber, die seit dem 11.1.2009 anwendbar ist (Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). Art. 6(1) Rom II-VO legt im grundsätzlichen Einklang mit dem Kollisionsrecht der Mehrzahl der Mitgliedstaaten für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Marktortprinzip als Kollisionsregel fest. Doch ist auch diese Regelung im Lichte des vorrangigen primärrechtlichen Rahmens der Verkehrsfreiheiten zu lesen, so dass es richtigerweise bei der (partiellen) Überformung des Kollisionsrechts durch das Prinzip gegenseitiger Anerkennung auf Grundlage der Verkehrsfreiheiten bleibt. Insbesondere das Problem der Multi-State-Wettbewerbshandlungen ist auch durch die Rom II-VO im Bereich des Lauterkeitsrechts gerade nicht gelöst worden.

Im materiellen Recht des unlauteren Wettbewerbs hatte die Rechtsprechung zur Irreführungs-RL (RL 84/450) gegenüber der Rechtsprechung zu den Verkehrsfreiheiten im Bereich des Rechts des unlauteren Wettbewerbs ursprünglich ganz im Hintergrund gestanden. Mittlerweile existieren aber umfassendere sekundärrechtliche Maßnahmen der Gemeinschaft jedenfalls im Bereich des verbraucherschützenden Lauterkeitsrechts (Unlauterer Wettbewerb (Grundlagen)). Insbesondere die allenthalben als gewisse Rücknahme des Kontrollbereichs der Grundfreiheiten im Lauterkeitsrecht empfundene Keck-Doktrin ist an dieser Stelle zum Katalysator der wesentlichen Vereinheitlichungsprojekte im Lauterkeitsrecht geworden. Zumal die E‑Commerce-RL (RL 2000/31) mit der sekundärrechtlichen Anordnung des Binnenmarkt-Herkunftslandprinzips (Elektronischer Geschäftsverkehr – E‑Commerce; Herkunftslandprinzip) im koordinierten Bereich, welches angesichts zahlreicher Ausnahmen seine wesentlichste Bedeutung für Internet-Marketing und ‑vertrieb entfaltet, lässt sich durchaus als eine medienspezifische Reaktion auf die durch die Keck-Entscheidung drohenden Probleme für die Tätigkeit in grenzüberschreitenden Medien im Binnenmarkt auffassen. Die Unlautere Geschäftspraktiken-RL von 2005 (Unlauterer Wettbewerb) kann dann ihrerseits wiederum mindestens zum Teil als eine Reaktion auf die gelegentlich (zu Unrecht) befürchteten Gefahren eines materiell-rechtlichen race to the bottom aufgrund des Binnenmarkt-Herkunftslandprinzips der E‑Commerce-RL eingeordnet werden.

So wird nunmehr im Verhältnis zur bisher überragenden Bedeutung der Rechtsprechung zu den Verkehrsfreiheiten vermehrt die Rechtsprechung des EuGH zumal zu den Vorschriften der Unlautere Geschäftspraktiken-RL in den Mittelpunkt des europäischen Rechts des unlauteren Wettbewerbs rücken. Die Rechtsprechung zu den Verkehrsfreiheiten behält aber ihre Relevanz außerhalb des koordinierten Bereichs der einschlägigen Richtlinien, mithin insbesondere für Werbe- oder Vertriebsmaßnahmen im rein gewerblichen Bereich, die nicht in grenzüberschreitenden elektronischen Medien stattfinden. Zudem ist bezüglich der Unlautere Geschäftspraktiken-RL hervorzuheben, dass ihre Grundkonzeptionen, insbesondere die Voraussetzung der Eignung einer unlauteren Geschäftpraktik zur wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens der gruppenspezifisch angesprochenen Durchschnittsverbraucher, an die Rechtsprechung des EuGH zu den Verkehrsfreiheiten anschließen, sodass diese Rechtsprechung auch für die Interpretation der materiellen Vorschriften der Richtlinie gewissen Anhalt bietet.

Literatur

Jürgen Basedow, Der kollisionsrechtliche Gehalt der Produktfreiheiten im europäischen Binnenmarkt: favor offerentis, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 59 (1995) 1 ff.; Rolf Sack, Auswirkungen der Art. 30, 36 und 59 ff. EG-Vertrag auf das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1998, 871 ff.; Stephen Weatherill, Recent Case Law concerning the Free Movement of Goods: Mapping the Frontier of Market Deregulation, Common Market Law Review 36 (1999) 51 ff.; Gregor Schmid, Freier Dienstleistungsverkehr und Recht des unlauteren Wettbewerbs, 2000; Nina Dethloff, Europäisierung des Wettbewerbsrechts, 2001; Anja Hucke, Wettbewerbsrecht in Europa, 2001; Peter W. Heermann, Warenverkehrsfreiheit und deutsches Unlauterkeitsrecht, 2004; Tobias Lettl, Der lauterkeitsrechtliche Schutz vor irreführender Werbung in Europa, 2004; Jochen Glöckner, Europäisches Lauterkeitsrecht, 2006; Matthias Leistner, Richtiger Vertrag und lauterer Wettbewerb: Eine grundlagenorientierte Studie unter besonderer Berücksichtigung der europäischen Perspektive, 2007.

Abgerufen von Unlauterer Wettbewerb und Verkehrsfreiheiten – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).