Islamisches Recht

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von Nadjma Yassari

1. Begriff

Mit dem Begriff „islamisches Recht“ wird gemeinhin das religiöse Recht im Islam bezeichnet. Mitunter wird auch der Begriff „Scharia“ hierfür verwendet. Diese Bezeichnungen sind zum Teil ungenau. Obschon sich das islamische Recht von den Rechtsquellen des Islam ableitet, gibt es kein einheitliches islamisches Recht; es ist vielmehr in Rechtsschulen unterteilt, die sich an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten entwickeln haben. Auch unter der Scharia darf man sich keinen einheitlichen Gesetzestext vorstellen. Die Scharia ist vielmehr ein Oberbegriff für die Gesamtheit der den Muslimen auferlegten Handlungsweisen, ohne Differenzierung in rechtliche oder moralisch ethische Normen.

2. Die Rechtsquellen des islamischen Rechts

a) Die primären Quellen

Die Rechtsquellen des islamischen Rechts werden aufgrund ihres Ursprungs und ihrer Bedeutung in primäre und sekundäre Rechtsquellen eingeteilt. Die primären Quellen sind der Koran (arab. qur'ān), das heilige Buch der Offenbarungen, und die so genannten Traditionen, dabei handelt es sich um die Überlieferungen der Taten und Worte des Propheten Mohammad (arab. sunna). Die schiitische Rechtslehre anerkennt zusätzlich die Überlieferungen der Traditionen der zwölf Imame. Die sekundären Quellen des islamischen Rechts bilden der Konsens der Rechtsgelehrten (arab. iğmāc) sowie die Rechtsfindung mittels Analogie (arab. qiyās) und Logik (arab. caql).

Die Endredaktion des heute vorliegenden Korans ist unter dem dritten Kalifen Othman (644–656 n. Chr.) erfolgt. Der Koran ist weder wissenschaftliches Werk noch Gesetzestext. Von seinen rund 6.200 Versen werden etwa 500 als Gesetzesverse bezeichnet, wobei sich die Mehrheit dieser Verse mit dem rituellen Recht, wie etwa dem Gebet, den Waschungen oder dem Fasten, beschäftigt. Von diesen Versen enthalten etwa 80 bis 100 rechtliche Inhalte, die dem Erb-, Straf-, Prozess-, Ehe- und dem Kaufrecht zugeordnet werden. In diesen Rechtsbereichen bestand im 7. Jahrhundert auf der arabischen Halbinsel ein Regelungsbedarf; insbesondere bestand die Notwendigkeit der Einführung eines Vermögens- und Erbrechts für die Frau, des Schutzes der Waisen vor Übervorteilung durch ihren Vormund, der Anordnung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und des Glücksspiel- und Zinsverbotes. Da die Verse des Korans vor allem ethische Grundsätze setzen wollen, sehen sie meist von der Anordnung weltlicher Sanktionen ab. So sind Aussagen in der Form X ist, bei sonstiger (weltlicher) Sanktion, verboten oder geboten im Koran sehr selten, da sowohl die Zuwider- als auch die Zurechthandelnden ihre Strafe oder ihre Belohnung erst im Jenseits erfahren.

Zur Ergänzung und Interpretation des Korans wurden die Traditionen, die überlieferten Taten und Worte des Propheten, herangezogen. Die Grundlage für die Überlieferungen bildeten einzelne Erzählungen oder Mitteilungen (arab. ḥadith) über das Verhalten und die Ansichten des Propheten, Berichte über seine Entscheidungen als Richter sowie seine Wertungen über bestimmte Verhaltensweisen und Handlungen. Für die Geltung der einzelnen hadithe kam es dabei weniger auf ihren Inhalt an als vielmehr auf die Frage, inwieweit die einzelnen Gewährspersonen der Überlieferungskette glaubwürdig waren. Als authentisch galt der überlieferte Rechtsstoff, wenn eine Kette von Berichterstattern (arab. isnad) bis hin zum Propheten die Überzeugung begründete, das mitgeteilte Ereignis habe sich so und nicht anders zugetragen. In die Traditionen flossen aber auch pre-islamische gewohnheitsrechtliche Praktiken ein, die nicht ausdrücklich verboten worden waren.

b) Die sekundären Quellen

Aufgrund der Vielschichtigkeit der Sprache und der Bedeutungen der Koranverse und der Überlieferungen konnten allerdings nicht alle Rechtsfragen durch die unmittelbare Anwendung einer Regelung aus den primären Rechtsquellen beantwortet werden. Die Aufgabe, das Recht in solchen Fällen aus den primären Quellen abzuleiten, also den Koran mit Hilfe der Traditionen auszulegen und zu erklären, oblag in Grammatik und Syntax der arabischen Sprache sowie in Rechts- und Religionswissenschaften speziell ausgebildeten Gelehrten, den so genannten muğtahid. Die Arbeit, die sie verrichteten, iğtihād, bedeutet im Arabischen „das Bemühen“; im juristischen Sinne ist iğtihād das Bemühen des Juristen, eine Rechtsfrage durch selbständige Interpretation der Rechtsquellen zu lösen. War in den Quellen die Antwort auf eine Frage eindeutig, so musste der Gelehrte sich nicht um ihr Verständnis bemühen, d.h. iğtihād anwenden, sondern konnte die Vorschrift unmittelbar anwenden. Im Gegensatz dazu mussten jene Probleme, deren Lösung nicht direkt aus den Texten hervorging, von den einzelnen Gelehrten unter Aufwendung ihrer eigenen Fähigkeiten gelöst werden. Die so erzielten Erkenntnisse widerspiegelten die persönliche Meinung des Gelehrten zu einer bestimmten Frage und mussten als „subjektive Meinung“ gekennzeichnet werden. Kam eine Mehrheit der Gelehrten zu den gleichen Ergebnissen, oder fanden gewonnene Einsichten die Anerkennung der Mehrheit, steigerte sich die subjektive Vermutung eines Gelehrten zu sicherem Wissen. In einem nächsten Schritt wurde dann der durch den Konsens der Rechtsgelehrten, iğmāc, getragene Rechtssatz zur Rechtsquelle erhoben. Die Lehre vom Konsens war von großer Bedeutung für die Entwicklung des islamischen Rechts. Sie war Grundlage vieler Rechtsfiguren, die weder aus dem Koran noch aus den Traditionen hervorgehen, und wichtiges Instrument zur Anpassung an soziale Veränderungen. Durch ihn fanden auch die Ansichten der jeweils herrschenden akademischen Kreise ihren Ausdruck. Der Konsens war in dem sich rasch ausbreitenden Islam durchaus ortsgebunden, beschränkt auf den jeweiligen geographischen Einflussbereich der sich langsam konkretisierenden Rechtsschulen.

Schließlich werden die Rechtsfindung mittels Analogie (arab. qiyās) im sunnitischen Islam und die durch rationale Analyse (arab. caql) bei den Schiiten als vierte Rechtsquellen angeführt. Sie sind allerdings nichts anderes als die Anwendung von iğtihād. Besser wäre es, sie als Rechtsfindungsmethoden zu bezeichnen. Qiyās bedeutet die Übertragung einer Vorschrift für einen vorgegebenen, ausdrücklich formulierten Fall auf einen neuen, vom bestimmten Einzelfall abweichenden, aber vergleichbaren Einzelfall. So wurde zum Beispiel das Verbot des Genusses von Rebwein auf andere berauschende Getränke, etwa Dattelwein, ausgedehnt, weil sie beide den Verstand trüben und zur Erfüllung der Gebote Gottes unfähig machen. Die schiitische Lehre hingegen folgt der These, dass alles, was die Vernunft diktiert, auch von Gott gewollt ist. In Übereinstimmung mit dieser Regel dürfen somit Normen auch durch eine rationale Analyse gewonnen werden. Hierzu zählen etwa das Erlauben einer Handlung und das Verbieten ihres Gegenteils, sowie das Kausalitätsprinzip.

3. Das abgeleitete Recht

Das Ergebnis dieser Ableitungsarbeiten wird fiq genannt. Das arabische Wort fiq bedeutet wörtlich übersetzt „das Verstehen“ oder „die Einsicht“. Die islamische Rechtslehre unterscheidet deutlich zwischen dem abgeleiteten fiq-Recht und der Scharia, als solche. Die Scharia ist göttlichen Ursprungs und in der Offenbarung verklausuliert, ohne eine juristisch präzise Artikulation erfahren zu haben. Der islamische Jurist bildet das notwendige Bindeglied zwischen Gott und den Menschen, in dem er das fiq-Recht formuliert. Dieses fiq-Recht ist das Ergebnis menschlicher, daher fehlbarer Analyse. Eine andere Möglichkeit, dieses Verhältnis zu beschreiben, ist, das Scharia-Recht als Gottesrecht und fiq-Recht als Juristenrecht zu bezeichnen.

Die fiq-Werke sind nicht in systematischer Weise nach Sachgebieten geordnet. Die Behandlung allgemeiner Rechtsfragen erfolgt vielmehr anhand konkreter Einzelvorschriften. Die Werke beinhalten einerseits die ausführliche Erörterung einzelner Rechtsfragen und Normen und andererseits eine minutiöse Auseinandersetzung mit der Methode der Normendeduktion. Da das religiöse Rechtsverständnis des Islam die moralisierende Betrachtungsweise mit der juristischen verbindet, kennt es außer den rechtlich verbindlichen Kategorien des Gebotenen, des Verbotenen, noch die des Empfehlenswerten und des Verwerflichen, die rechtlich jedoch unverbindlich sind und nur moralische Bedeutung haben.

4. Die Rechtsschulen

Die ersten Rechtsschulen entstanden in der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts, insbesondere in der Konkurrenz zwischen der Stadt Kufa (im heutigen Irak) und der Stadt Medina. Nicht nur unterschiedliche Interpretationen der Rechtsquellen, sondern auch die ungleichen sozialen Strukturen der beiden Städte führten zur Heranbildung unterschiedlicher islamischer Denkschulen. So bedurfte eine junge Frau in der durchwegs homogenen und tribalen Gesellschaft von Medina für ihre Eheschließung der Einwilligung ihres Vormunds, während in der kosmopolitischen und durchlässigeren Gesellschaft von Kufa eine Frau eigenständig heiraten durfte. Die Anbindung an geographische Regionen wich sodann der Anbindung an die Lehrmeinungen hervorragender Persönlichkeiten. So sind auch die Rechtsschulen nach ihren jeweiligen Begründern benannt. Die vier bekanntesten sunnitischen Rechtsschulen sind: die hanafitische Rechtsschule, die aus der Denkschule in Kufa entstand, Gründer Abu Hanifa (699–767), Verbreitung in Zentralasien, Pakistan, Türkei, Syrien, Jordanien, Ägypten; die malikitische Rechtsschule, die ehemals medinensische Rechtsschule, Gründer Ibn Malik (715–795), Verbreitung in Nord- und Westafrika und dem Sudan; die schafiitische Rechtsschule, Gründer Al-Schafi'i (767–820), Verbreitung in Ostafrika, Indonesien und Fernost; und die hanbalitische Rechtsschule, Gründer Ibn Hanbal (780–855), Verbreitung in Saudi-Arabien.

Der Unterschied zwischen den Rechtsschulen liegt im Wesentlichen in der Gewichtung der ḥadith-Überlieferungen. Während die so genannten Anhänger der Tradition (arab. ahl-al-ḥadith) die Authentizität einer ḥadith-Überlieferung am formalen Kriterium des isnad, also der Stärke und Zuverlässigkeit der Berichterstatterkette maßen und der Ansicht waren, dass der Koran nur durch die Überlieferung verstanden werden könne, beschränkten sich die so genannten Anhänger der Meinung (arab. ahl-ar-ra´y) bei der Bewertung einer ḥadith-Überlieferung nicht auf das formale Kriterium des isnad, sondern überprüften das ḥadith am Maßstab von Vernunft und Koran, d.h am Maßstab einer rationalistischen Auslegung des Koran. Innerhalb der sunnitischen Rechtsschulen gehört nur die hanafitische zu den ahl-ar-ra´y. Schafiiten und Hanbaliten zählen zu den ḥadith-Schulen. Auch die Malikiten werden zu den ḥadith-Schulen gezählt, obschon sie auch Elemente der ray-schule haben. Dennoch sind die Rechtsschulen nicht eindeutig in Kategorien wie „statisch“ bzw. „dynamisch“ einzuordnen. So ist die hanbalitische Rechtsschule im Bereich des Familienrechts als sehr konservativ zu bewerten, sie ist allerdings die einzige sunnitische Rechtsschule die die Vertragsfreiheit als Grundsatz – im Rahmen der islamischen Ethik (Zins- und Spekulationsverbote) – anerkennt.

Des Weiteren gibt es einige schiitische Rechtsschulen. Die vorherrschende ist die Zwölfer-Schia auch djafaritische Rechtsschule genannt, Gründer Djafar Sadeq, der 6. schiitische Imam (702–765), Verbreitung im Iran, in Teilen Afghanistans und im Südirak.

5. Die Kodifikation des islamischen Rechts

Die islamischen Rechtsschulen blieben bis zum 20. Jahrhundert die Grundlage des Privatrechts in den islamischen Ländern. Zwar gibt es Strömungen, die eine eigenständige Rechtsfindung durch die Rechtsgelehrte nach dem 11. Jahrhundert für unzulässig und das Tor des iğtihād als geschlossen erklärten. Tatsächlich haben die islamischen Gelehrten, sunnitische wie schiitische, allerdings de facto bis heute iğtihād als Rechtsfindungsmethode angewendet und das Recht im Laufe der letzten tausend Jahre durch eine Vielzahl von Lehrbüchern, Kommentaren, Monographien und Rechtsgutachten angereichert und fortentwickelt.

Erst die großen Privatrechtskodifikationen lösten die Herrschaft der unkodifizierten islamischen Rechtsvorschriften ab. Dabei standen die Zivilgesetzbücher Europas, insbesondere die kontinentaleuropäischen Kodices, Pate. Noch heute ist die Ausstrahlung des europäischen Privatrechts auf das Recht islamischer Länder sichtbar. Bis auf einige vereinzelte Ausnahmen, wie etwa Saudi-Arabien, wird heute in den islamischen Ländern auf der Grundlage von modernen Privatrechtskodifikationen Recht gesprochen. Das unkodifizierte, so genannte klassische islamische Recht findet nur noch dort Anwendung, wo eine Gesetzeslücke besteht. So verweisen etwa Art. 3 der iranischen Zivilprozessordnung auf „das schiitische Recht“ und Art. 1 Abs. 2 des ägyptischen Zivilgesetzbuches auf „die Prinzipien des islamischen Rechts“.

6. Das islamische Recht in Europa

Nach Angaben des Zentralinstituts Islam-Archiv-Deutschland leben rund 15 Mio. Muslime in der Europäischen Union. Rund 2,2 Mio Staatsangehörige islamischer Länder leben in Deutschland. Aufgrund der Bestimmungen des internationalen Privatrechts kann es somit vorkommen, dass europäische Gerichte in Fällen mit Auslandsberührung das Privatrecht, insbesondere das Familien- und Erbrecht dieser Länder, anwenden müssen. Diese Rechtslage stellt die Gerichte zum Teil vor schwierigen Abwägungsfragen, da viele Normen des islamisch-geprägten Rechts mit dem Wertesystem der Europäischen Union nicht übereinstimmen. So stellen noch viele familienrechtliche Regelungen bei der Zuordnung des Sorgerechts nicht auf das Kindeswohl, sondern auf starre Altersstufen ab. Des Weiteren bestehen in den meisten islamischen Ländern unterschiedliche Scheidungsrechte für Mann und Frau und auch im Erbrecht werden weibliche Abkömmlinge gegenüber den männlichen allein aufgrund ihres Geschlechts bei der Erbfolge benachteiligt. Dies hat etwa in Deutschland zum verstärkten Gebrauch des ordre public-Vorbehalts (Art. 6 EGBGB) geführt, wonach eine ausländische Norm dann nicht zur Anwendung kommt, wenn das Ergebnis ihrer Anwendung mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die ausländischen Vorschriften sind insbesondere dann nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Somit kommt islamisch geprägtes Familien- und Erbrecht vor europäischen Gerichten unter Vorbehalt der Gewährleistung der Grundrechte zur Anwendung.

Literatur

Noel J. Coulson, A History of Islamic Law, 1964; Otto Spies, Erich Pritsch, Klassisches islamisches Recht, Handbuch der Orientalistik, Erste Abteilung, Erg.-Bd. III, 1964; Harald Löschner, Die dogmatischen Grundlagen des ši'ītischen Rechts, 1971; Parviz Owsia, Formation of Contract, a Comparative Study under English, French, Islamic and Iranian law, 1994; Laleh Bakhtiar, Encyclopedia of Islamic Law, 1996; Barber Johansen (Hg.), Contingency in a sacred law, legal and ethical norms in the Muslim Fiqh, 1998; Tilman Nagel, Das islamische Recht, 2001; Jürgen Basedow, Nadjma Yassari (Hg.), Iranian Family and Succession Laws and their Application in German Courts, 2004; Ulrich Haarmann (Hg.) Geschichte der arabischen Welt, 2004; Mathias Rohe, Das islamische Recht: Geschichte und Gegenwart, 2009

Abgerufen von Islamisches Recht – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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