Griechisches Zivilgesetzbuch

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von Anastasia Baetge

1. Historische Vorläufer

Die griechische Rechtsgeschichte ist so alt wie die Geschichte des griechischen Volkes selbst. Ihre Wurzeln reichen rund 3000 Jahre zurück. Die Zeit vor der Entstehung des modernen griechischen Zivilgesetzbuchs (Astikos Kodikas) lässt sich in sechs Perioden untergliedern. (i) Die antike Periode endet mit dem Tod Alexanders des Großen im Jahre 323 v. Chr und ist geprägt durch das autonome Recht der Poleis, also der verschiedenen Stadtstaaten, die im Raum des antiken Griechenlands gegründet worden sind. In dieser Zeit entstehen die ersten Gesetzeskodifizierungen und Gerichte. (ii) Die anschließende Hellenistische Periode reicht bis ins vierte Jahrhundert n. Chr. und ist gekennzeichnet durch die Verbreitung des griechischen Rechtsverständnisses über die Grenzen der griechischen Welt hinaus. Zugleich vermischte sich das griechische Rechtsdenken im Mittelmeerraum mit dem römischen Recht zum sogenannten ius graeco-romanum. (iii) In der byzantinischen Epoche, die bis zum Fall Konstantinopels im Jahre 1453 andauerte, entwickelte sich das römisch-byzantinische Recht. Charakteristisch für diese Zeit sind die intensiven Bemühungen um die Kodifizierung des geltenden Rechts. Bekannt sind die Kodifikationen unter den Kaisern Theodosius II. (Codex Theodosianus) und Justinian I. (Corpus Juris Civilis, Novellen). (iv) Eine der wichtigsten Stationen bildet das Jahr 1345, in dem eine private Gesetzessammlung des römisch-byzantinischen Rechts durch den Richter Konstantin Armenopoulos aus Thessaloniki veröffentlicht wurde. Die Sammlung bestand aus sechs Büchern und ist daher als Hexabiblos in die Geschichte eingegangen. Das Werk diente später als Fundament für die Ausarbeitung des griechischen ZGB. (v) Unter der von 1453 bis 1821 dauernden türkischen Herrschaft galt sowohl türkisches als auch byzantinisches Recht, das durch kirchliche Gerichte angewandt wurde. (vi) Nach der Befreiung Griechenlands bestieg im Jahre 1833 Otto von Bayern den Thron des neuen Königreichs Griechenland. Von Bedeutung für die Rechtsentwicklung ist die Verordnung vom 23.2./‌7.3.1835 „Über das Zivilgesetzbuch“, in der die Anfertigung eines bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet wurde. Zugleich wurde darin die vorläufige Geltung des Hexabiblos des Armenopoulos sowie die Fortgeltung des Gewohnheitsrechts verfügt. Parallel dazu erließen einzelne Regionen in Griechenland ihre eigenen Rechtskodifizierungen. So galt auf den Ionischen Inseln das auf dem sizilianischen Recht basierende Ionische Zivilgesetzbuch von 1841, das in Italienisch, der damals dort offiziellen Sprache, abgefasst war. Eigene Gesetzbücher besaßen auch die Inseln Samos (1899) und Kreta (1904).

2. Genese des modernen griechischen ZGB

Das 20. Jahrhundert begann mit einem rechtlichen Durcheinander. Zum einen galt das römisch-byzantinische Privatrecht in der Form des Hexabiblos, das lückenhaft und veraltet war. Ferner existierten eine Vielfalt von parallel dazu geltenden neuen Gesetzen für einzelne Rechtsmaterien, etwa im Arbeits- und Bankrecht. Schließlich gab es die regionalen Zivilgesetzbücher. Dies führte zu Verwirrung und Rechtsunsicherheit. Das Problem wurde auch von politischer Seite erkannt. Deshalb setzte die Regierung Venizelos im Jahre 1930 eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission zur Ausarbeitung eines einheitlichen Zivilgesetzbuches ein. Nach Abschluss der Vorentwürfe fertigte Georgios Balis, Rechtsprofessor und Kommissionsmitglied, den endgültigen Gesetzentwurf an. Der aus insgesamt 2035 Artikeln bestehende Text wurde 1940 verkündet. Sein Inkrafttreten verzögerte sich jedoch wegen des kriegerischen Angriffs Italiens auf Griechenland um mehrere Jahre. So konnte das ZGB erst 1946 in Kraft gesetzt werden. Damit hatte Griechenland nach mehr als hundertjährigen Bemühungen endlich eine Kodifizierung des im gesamten Land geltenden bürgerlichen Rechts erhalten. Mit Erlass des ZGB wurden zugleich das Hexabiblos, das Gewohnheitsrecht und die lokalen Zivilgesetzbücher außer Kraft gesetzt.

Den Schöpfern des ZGB hat beim Inhalt und bei der Formulierung der einzelnen Artikel zum größten Teil das deutsche BGB als Vorbild gedient. Die erste Berührung mit dem deutschen Rechtsdenken hatte in Griechenland unter König Otto von Bayern stattgefunden. Mit ihm kamen eine Reihe deutscher Juristen nach Griechenland (darunter Georg Ludwig von Maurer, Gottfried Feder, Emil Herzog), um die unter Kapodistrias, dem ersten Staatsoberhaupt Griechenlands nach der Unabhängigkeit vom Osmanischen Reich, begonnene Kodifikation des griechischen Rechts fortzuführen. Der Einfluss des deutschen Rechtsdenkens wurde dadurch erleichtert, dass sowohl das deutsche als auch das moderne griechische Recht im wesentlichen auf denselben römisch-rechtlichen Grundlagen fußten. Neben dem BGB haben das französische, schweizerische und italienische Zivilgesetzbuch auf das griechische ZGB eingewirkt. In neuerer Zeit ist das ZGB durch verschiedene Novellierungen, vor allem in den Bereichen des Familien- und des Schuldrechts, grundlegend reformiert und den modernen Bedürfnissen angepasst worden.

3. Aufbau und Inhalt des ZGB

Das griechische ZGB gliedert sich, ebenso wie das BGB, in fünf Bücher, nämlich Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und schließlich Erbrecht. Die einzelnen Bücher werden nachfolgend kurz beschrieben.

a) Allgemeiner Teil

Das erste Buch erstreckt sich über die Art. 1–286 und umfasst diejenigen Rechtsinstitute und ‑regeln, die für alle Bücher des ZGB gelten. Außerdem enthält es die Regelungen des griechischen internationalen Privatrechts (Art. 4–33). Träger von Rechten und Pflichten und damit auch rechtsfähig ist zunächst jeder Mensch (Art. 34). Die Unterteilung des deutschen Rechts in natürliche (Art. 34–60) und juristische Personen (Art. 61–126) findet sich hier wieder. Die Menschenwürde wird in Art. 2 Abs. 1 der griechischen Verfassung geschützt. Daraus leitet Art. 57 ZGB ein allgemeines Recht zum Schutze der Persönlichkeit ab, wonach jedem, der widerrechtlich in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt wird, ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung dieser Beeinträchtigung sowie auf Schadensersatz zusteht. Der generelle Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst auch den Schutz der Privatsphäre, etwa vor geheimen Abhörmaßnahmen und unerlaubtem Fotografieren. Die Art. 158–166 enthalten Regelungen über die Form von Rechtsgeschäften. Danach sind Rechtsgeschäfte grundsätzlich formlos wirksam. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn dies ein Gesetz oder eine Parteivereinbarung verlangen, ist die Einhaltung einer bestimmten Form erforderlich. Zu weiteren Regelungskomplexen des Allgemeinen Teils gehören die Auslegung von Verträgen (Art. 185–200), das Recht der Stellvertretung (Art. 211–235) sowie die Verjährung und Ausschlussfristen (Art. 247–280 ZGB).

b) Schuldrecht

Das zweite Buch des ZGB (Art. 287–946) folgt zum größten Teil dem Vorbild des BGB. Gewisse Abweichungen bestehen im Deliktsrecht. Im allgemeinen Schuldrecht (Art. 287–497) sind Bestimmungen zu finden, die für alle Schuldverhältnisse gelten, so Regelungen über die Unmöglichkeit der Leistung, den Schuldner- und Gläubigerverzug, den Rücktritt, die Abtretung, die Vertragsstrafe und den Vertrag zugunsten Dritter. Die Art. 496–946 enthalten das besondere Schuldrecht, darunter auch die Vorschriften zu einzelnen vertraglichen Schuldverhältnissen. Im Mittelpunkt der deliktischen Haftung für unerlaubte Handlungen steht die Generalklausel des Art. 914. Danach ist, wer gesetzwidrig einem anderen schuldhaft Schaden zufügt, zum Schadensersatz verpflichtet. Anders als in § 823 BGB wird also nicht die Verletzung eines absoluten Rechts vorausgesetzt.

c) Sachenrecht

Das dritte Buch des griechischen ZGB (Art. 947–1345) beruht auf römisch-byzantinischem Recht und ist zudem von mehreren europäischen Gesetzbüchern, insbesondere aber vom BGB, beeinflusst worden. Den allgemeinen Vorschriften über die Rechtsobjekte (Art. 947–973) folgen Regelungen über den Besitz (Art. 947–998) sowie den Inhalt (Art. 999–1093) und Schutz des Eigentums (Art. 1094–1112). Geregelt sind außerdem unter anderem die Dienstbarkeiten (Art. 1118–1191), das Pfandrecht an beweglichen Sachen (Art. 1209–1256) sowie das Hypothekenrecht (Art. 1257–1345).

d) Familienrecht

Das vierte Buch umfasst das Familienrecht. Es hat seit Inkrafttreten des ZGB die größten Veränderungen erfahren. Eine wichtige Änderung betrifft die Einführung der Zivilehe im Jahre 1982. Allerdings blieb die kirchliche Trauung als alternative Form der Eheschließung bestehen. Weitere wesentliche Veränderungen bewirkte das Gesetz 1329 aus dem Jahre 1983, mit dem die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Familienrecht durchgesetzt wurde. Im Einzelnen enthält das vierte Buch Regelungen über Verlöbnis, Ehe, Güterstand, Scheidung, Unterhalt sowie Adoption und Vormundschaft. Den modernen technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin ist die Novelle aus dem Jahre 2002 durch das Gesetz 3089 geschuldet. Sie hat zur Einführung der Art. 1455 ff. geführt, in denen unter anderem die künstliche Befruchtung geregelt ist.

e) Erbrecht

Das fünfte und letzte Buch enthält in den Art. 1710–2035 ZGB die Vorschriften über das Erbrecht. Der Aufbau ähnelt stark dem deutschen BGB. Wie im deutschen Erbrecht, so gilt auch im griechischen Erbrecht die Testierfreiheit, das heißt, jede Person ist in der Entscheidung über das Schicksal ihres Vermögens grundsätzlich frei. Auch das Prinzip der Universalsukzession ist dem griechischen Erbrecht bekannt (Art. 1710). Bei der Regelung der gesetzlichen Erbfolge, die dann zum Einsatz kommt, wenn entweder kein Testament vorliegt oder dieses unwirksam ist, ist der Einfluss des BGB ebenfalls deutlich zu erkennen. Dagegen ist das Pflichtteilsrecht (Art. 1825 ff.) als Noterbrecht und nicht, wie in Deutschland, als Nachlassverbindlichkeit ausgestaltet. Die Regelungen über den Schutz des Erben bei Überschuldung des Nachlasses (Art. 1901 ff.) und die Vorschriften für die Schenkung von Todes wegen (Art. 2032 ff.) gehen auf römisch-byzantinische Vorbilder zurück.

4. Das ZGB heute

Die lange Entstehungsgeschichte des griechischen Zivilgesetzbuches zeigt, dass das Recht einem ständigen Wandel unterliegt. Es ist das Ergebnis fortgesetzter Beeinflussung durch externe und interne Parameter. Dabei geht es um die Anpassung des Rechts an die jeweiligen gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Bedürfnisse. Auch in der Gegenwart geht die Entwicklung des griechischen Privatrechts weiter. Heutzutage sind in erster Linie das europäische und internationale Recht von Bedeutung. So übt die Rechtsharmonisierung auf europäischer und internationaler Ebene einen nachhaltigen Einfluss auf das griechische Privatrecht und dessen Herzstück, das ZGB, aus. So entsprach etwa die Sachmängelhaftung beim Kauf bis vor kurzem den Vorschriften des deutschen Rechts vor der Schuldrechtsmodernisierung. Die Verbrauchergüterkaufrichtlinie, die in Griechenland durch das Gesetz 3043/‌2002 umgesetzt wurde, hat jedoch zu einer grundlegenden Änderung der kaufvertraglichen Sachmängelvorschriften und ihrer Anpassung an das europäische Recht geführt (Art. 534–537 und 540–561). Insgesamt wird das deutsche Recht langfristig an Einfluss auf das griechische Zivilrecht verlieren.

Literatur

Johannes M. Sontis, Das griechische Zivilgesetzbuch im Rahmen der Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 78 (1961) 355 ff.; Georgios J. Plagianakos, Die Entstehung des Griechischen Zivilgesetzbuches, 1963; Nikolaos I. Pantazopoulos, History of Greek Law, Bde. I-II, 1973; Apostolos Georgiadis, Michalis Stathopoulos (Hg.), Astikos Kodix, Bde. I-X, 1978–1998 (Bd. VIII, 2. Aufl. 2003); Hilmar Fenge, Nikolaos S. Papantoniou (Hg.), Griechisches Recht im Wandel, 2. Aufl. 1991; Anastasia Baetge, Dietmar Baetge, Das Zivil- und Handelsrecht Griechenlands in der Rechtsliteratur, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 4 (1996) 166 ff.; Ioannis Karakostas, Einführung in das griechische Privatrecht, 2003; Penelope Agallopoulou, Basic Concepts of Greek Civil Law, 2005; Konstantinos D. Kerameus, Phaedon L. Kozyris (Hg.), Introduction to Greek Law, 3. Aufl. 2007; Katerina Stringari, Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nach griechischem Recht, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 16 (2008) 563 ff.

Abgerufen von Griechisches Zivilgesetzbuch – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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