Familie

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von Dagmar Coester-Waltjen

1. Die Familie als rechtliche Institution

Was Familie ist, wozu sie gut ist, mag der Einzelne sehr stark von den eigenen Erfahrungen und Emotionen beeinflusst definieren. Auch rechtlich ist die Definition der Familie keineswegs eindeutig. Der rechtliche Familienbegriff mag sich wiederum vom soziologischen unterscheiden. Gemeinsam ist beiden nur, dass mit Familie die Form einer sozialen Einheit bezeichnet wird. Unproblematisch ist die Einordnung der durch Abstammung direkt miteinander verbundenen Personen im Zwei-Generationen-Verhältnis (Eltern-Kinder) unter den Familienbegriff. Ob und wieweit auch andere Personen der rechtlichen Familie zugeordnet werden können, ist dagegen keineswegs eindeutig und allgemeingültig definiert. Die Familie als rechtliches Institut setzt in der Regel eine rechtliche Verbindung voraus – mag diese nun auf der vom Recht für relevant gehaltenen Abstammung, mag sie auf einem rechtlichen Akt (z.B. einer Anerkennung, Adoption) oder auf einem vom Recht als relevant akzeptierten tatsächlichen Verhalten (z.B. einer formlosen Aufnahme in die Gemeinschaft) beruhen. Welche Vorgänge das Recht als relevant ansieht, beurteilt jede Gesellschaft für ihre Epoche und möglicherweise auch nur für bestimmte Aspekte. Daher ergeben sich zwischen den einzelnen Rechtsordnungen zum Teil erhebliche Unterschiede in der Definition des Familienbegriffs. Die Zuordnung ist dabei zum einen von der sozialen und gesellschaftlichen Funktion beeinflusst, die die Familie in einer Gesellschaft hat, zum anderen von der rechtlichen Bedeutung, die der Zugehörigkeit zu einer Familie eingeräumt wird. Die soziale und gesellschaftliche Funktion der Familie hat im vergangenen Jahrhundert (erneut) einen bedeutenden Wandel erfahren. Das Gleiche gilt für die rechtliche Bedeutung, die für bestimmte Personenkreise intensiviert, für andere eher gelockert oder aber verändert worden ist. Dabei muss der Begriff der Familie nicht in allen Zusammenhängen die gleiche Bedeutung haben. Er kann mal den engeren, mal den weiteren Kreis der Familienangehörigen bezeichnen.

2. Die Entwicklung vom Hausverband zur Klein-, zur „Patchwork“-Familie

Frühere Gesellschaften haben den Familienbegriff weit gefasst. Im römischen Recht gehörten zur familia nicht nur die Verwandten, sondern der gesamte Hausverband. Auch die germanische munt erstreckte sich auf das gesamte Hauswesen. Den durch Verwandtschaft begründeten Familienbanden wurde dabei in der Regel aber besondere Bedeutung beigemessen. Status, Privilegien und Vermögen wurden – auch später in der Ständegesellschaft – nur über verwandtschaftliche Beziehungen weitergegeben. Vorrang hatte in der Regel die eheliche Verwandtschaft (Ehe), und innerhalb dieser die männliche Linie. Außereheliche Abkömmlinge wurden hierbei in der Regel nicht berücksichtigt; insbesondere im 19. und bis zur zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts blieb ihnen sogar die grundsätzliche Akzeptanz weitgehend versagt (z.B. der filius nullius im englischen Recht; die fehlende Verwandtschaft zwischen nichtehelichen Kindern einerseits und dem Vater sowie der väterlichen Familie andererseits im deutschen Recht). In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts hatte sich mit der Industrialisierung das Gewicht ohnehin zunächst auf die verwandtschaftliche Großfamilie, sodann aber zunehmend auf die Kern- oder Kleinfamilie (Eltern und ihre minderjährigen Kinder) verlagert. Dieser gesellschaftliche Wandel spiegelt sich auch im Recht wider: Der Einfluss der Familienältesten wird durch eine stärkere rechtliche Selbständigkeit der jüngeren Generation zurückgedrängt (z.B. bei der Eheschließung und in der Vermögensverwaltung). Familienbeziehungen in der Seitenlinie büßen – z.B. im Unterhaltsrecht, aber auch bei Eheverboten – Relevanz ein. Gleichzeitig wird der rechtlichen Begründung von Familienbeziehungen (Anerkennung, Adoption, Einbeziehung des „hineingeheirateten“ Ehegatten) mehr Gewicht eingeräumt (z.B. im Namensrecht und im Erbrecht). Das nur „faktische“ Hauskind verliert (außer zunächst im englischen und russischen Unterhaltsrecht) familienrechtlich bedeutsame Positionen.

Ein weiterer entscheidender Wandel setzt in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein. Die in Europa spätestens mit der EMRK (Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK) festgeschriebene Forderung nach einer Gleichberechtigung von Mann und Frau und die sich ebenfalls – aber langsamer – durchsetzende Erkenntnis, dass die rechtliche Stellung der Kinder unabhängig davon sein muss, ob ihre Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, hat zu einer weitgehenden Neuorientierung geführt; die Zeitumstände (Nachkriegszeit, Arbeitskräftemangel, Konkurrenz unterschiedlicher Gesellschaftsordnungen) haben den Durchbruch dieser rechtsgrundsätzlichen Wertung begünstigt: Das hierarchisch strukturierte, patriarchalische Familienbild ist einer weitgehend partnerschaftlich geprägten Elternposition mit einer Gleichberechtigung von Söhnen und Töchtern gewichen; die Ehezentrierung der Kleinfamilie ist auch rechtlich zurückgefahren. Die Kernfamilie von Eltern und Kindern ist durch die Häufigkeit von Ehescheidungen, erneuten Eheschließungen und der Fortsetzung in anderen (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Partnerschaften einerseits partikularisiert, womit das Individuum automatisch stärker in den Vordergrund tritt. Durch die rechtliche Aufwertung bestimmter schwägerschaftlicher Beziehungen (z.B. Rechtsposition des Stiefelternteils und des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners als Elternteil) und die Anerkennung faktischer Beziehungen (z.B. Umgangsrecht des Lebensgefährten eines Elternteils) ist die Familie andererseits erweitert. Die entstehenden sog, Patchwork- oder auch Viel-Eltern-Familien verbreitern das familienrechtliche Geflecht der Beziehungen auf horizontaler Ebene. Es gibt ein breites Spektrum an (sozialen und rechtlichen) Familienbildern. Vorrangiges Anliegen des Rechts ist dabei der Schutz des Kindeswohls. Das Familienrecht hat sich von einem ehezentrierten zu einem kindeswohlzentrierten entwickelt. Mit dem Bedürfnis nach Kinderschutz öffnen sich Familie und Familienrecht stärker gesamtgesellschaftlicher Fürsorge und Aufsicht. Die Drei- und Mehr-Generationen-Familie – also die vertikale Verbindung – bleibt juristisch eher im Hintergrund; mit dem Funktionswandel der Großfamilie geht die Übernahme weitgehender Verantwortung für Alter und Krankheit durch die staatliche Gemeinschaft oder die Gemeinschaft der Sozialversicherten einher. Auch auf dieser Ebene findet also eine – gegenüber früheren Zeiten durchaus verfeinerte – Verflechtung von Sozialrecht und Familienrecht statt. Die rechtliche Bedeutung der Großfamilie zeigt sich aber immer noch im Erbrecht, zum Teil im Unterhaltsrecht und im Umgangsrecht. Auch unter dem Gesichtspunkt von Familienzusammenführung/-zuzug und Familiensolidarität können diese weiteren familialen Strukturen rechtlich relevant sein.

3. Regelungsschwerpunkte

In allen europäischen Rechtsordnungen ist das Familienrecht entsprechend den Grundwertungen der EMRK, der GRCh und der UN-Kinderrechtekonvention durch vier Prinzipien gekennzeichnet: den grundsätzlichen Schutz der Familie; die Gleichberechtigung von Mann und Frau; die Bemühungen um die Gleichstellung von Kindern, die während der Ehe ihrer Eltern, und denen, die außerhalb einer Ehe ihrer Eltern geboren wurden; das Kindeswohl als Richtschnur gesetzlicher Regelungen und staatlicher Entscheidungen. Das Verhältnis von Eltern und Kindern hat dabei die stärkste Regelungsdichte.

In allen europäischen Rechtsordnungen erfolgt die Eltern-Kind-Zuordnung primär aufgrund der biologischen Abstammung. Dies gilt grundsätzlich gleichermaßen für Kinder, die in die Ehe ihrer Eltern hineingeboren werden, wie auch für solche, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Bei ersteren erfolgt allerdings in der Regel eine automatische gesetzliche Zuordnung zum Ehemann der Mutter (meistens im Rahmen einer widerlegbaren Vaterschaftsvermutung), für letztere ist dagegen üblicherweise eine Anerkennung oder eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft Voraussetzung. Die in den romanischen Rechtsordnungen lange Zeit bestehenden Schranken einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft sind weitgehend entfallen. Das italienische Recht verlangt allerdings immer noch eine richterliche Vorprüfung und versagt die Anerkennungsmöglichkeit für Inzestkinder (die damit vaterlos bleiben). Die Eintragung in Geburtsurkunde und Geburtsregister sowie der Statusbesitz der romanischen Rechtsordnungen können dabei in den jeweiligen Rechtsordnungen unterschiedliche Bedeutung haben. In den meisten europäischen Rechten ist die traditionelle Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern entfallen, der biologischen Vaterschaft wird – u.a. auch vom EGMR – angesichts der Unbeständigkeit sozialer Beziehungen stärkeres Gewicht eingeräumt.

Viele europäische Gesetzgeber haben den Fragen der medizinisch assistierten Zeugung besonderes Augenmerk zukommen lassen, zum Teil durch Untersagung bestimmter medizinischer Vorgänge, zum Teil durch Festschreibung rechtlicher, von der genetischen Abstammung unabhängiger Zuordnungen (so z.B. das deutsche Recht mit der nicht korrigierbaren Zuordnung des Kindes zur Gebärenden und mit der Begrenzung der Anfechtungsmöglichkeiten bei konsentierter Spermaspende). Regelungsdichte und Regelungsgehalt dieser Gesetze sind in Europa allerdings noch sehr unterschiedlich.

In allen europäischen Rechtsordnungen ist die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses – außer durch die tatsächliche oder (bei Anerkennung und Vaterschaftsvermutung) unterstellte Abstammung – auch durch Adoption möglich. Entsprechend dem Regelungsanliegen des Straßburger Adoptionsübereinkommens von 1967 sind die Adoptionsrechte durch zwei Prinzipien gekennzeichnet: durch das Dekretsystem und die Volladoption. Das Dekretsystem soll die gerichtliche Überprüfung der Kindeswohldienlichkeit der Adoption und ihre Bestandsfestigkeit sicherstellen; die Volladoption soll das Kind in vollem Umfang in die neue Familie integrieren. Verwandtschaftsgleiche Beziehungen entstehen daher nicht nur zu den Adoptiveltern, sondern auch zu der weiteren Adoptivfamilie (anders allerdings noch in Österreich und in der Türkei), während die familienrechtlichen Bande zur gesamten Geburtsfamilie in der Regel durchschnitten werden (Ausnahmen vor allem bei Stiefkindadoptionen nach vorangegangenem Tod eines Elternteils). In einzelnen Fragen zeigen die europäischen Rechtsordnungen durchaus Unterschiede. So werden beispielsweise die Frage der Anonymität zwischen Adoptiveltern und abgebenden Eltern, das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung, die Möglichkeit der Adoption durch Einzelpersonen oder durch gleichgeschlechtliche Paare unterschiedlich geregelt. Viele Rechtsordnungen sehen zusätzlich eine an Voraussetzungen und Wirkungen schwächere Adoption vor, die teilweise nur für volljährige Adoptivkinder in Betracht kommt.

Auch wenn grundsätzlich eine Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern erfolgt ist, sind in vielen europäischen Rechtsordnungen die Zuständigkeiten und die Kompetenzen der Elternteile während der Minderjährigkeit des Kindes (häufig bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) noch davon abhängig, ob die Kindeseltern miteinander verheiratet sind oder nicht; das gilt gleichermaßen für Eltern-Kind-Verhältnisse, die auf (tatsächliche oder vermutete) Abstammung begründet, wie für solche, die durch Adoption entstanden sind. In diesen Rechtsordnungen ist die Stellung des nichtehelichen Vaters nach wie vor schwach ausgestaltet. Der EGMR betont aber zunehmend nicht nur das Kindeswohl (grundlegend: EGMR Nr. 6833/ 74 – Marckx/Belgien), sondern auch die Schutzwürdigkeit der Elternposition (grundlegend: EGMR Nr. 16/1993/411/490 – Keegan/Irland; EGMR Nr. 74969/01 – Görgülü/Deutschland). Dadurch wird u.a. das nach wie vor ungelöste Spannungsverhältnis zwischen „nur“ sozialer, „nur“ biologischer und rechtlicher Elternschaft deutlich. Viele Rechtsordnungen haben die rechtliche Rolle der Pflegeeltern dadurch gestärkt, dass sie ihnen weitere Kompetenzen verliehen und ein Herausgabeverlangen der rechtlichen Eltern Beschränkungen unterworfen haben. Sie haben damit (erneut) den faktischen Verbindungen familienrechtliche Bedeutung gezollt. Ähnliches findet sich in der Ausweitung des Umgangsrechts auf Personen, zu denen das Kind emotionale Bindung hat und die zumindest zeitweise faktisch eine Familienrolle inne hatten. Spannungen werden auch sichtbar zwischen dem Kindeswohl als Leitprinzip einerseits und der Familien- und Elternautonomie andererseits. Die EMRK wird in dieser Hinsicht durch die UN-Kinderrechtekonvention ergänzt, zu deren 192 Vertragsstaaten auch die europäischen Staaten gehören. Gewalt und Missbrauchsschutz, Verbot des Kinderhandels und Unterstützung versagender Familien sind daher überall Anliegen der familienrechtlichen Regelungen. Staatliche Hilfen und staatlicher Schutz führen dabei in der Regel zu einer stärkeren Verflechtung des Privaten mit öffentlicher Einflussnahme.

Gewaltschutz wird zunehmend ebenfalls für andere familiale Beziehungen (Schutz des Familienheims, Schutz der Ehewohnung, Erwachsenenschutz) rechtlich verankert. In diesem Zusammenhang, aber auch unabhängig davon, tritt der Schutz alternder Familienmitglieder in den Blick. Die höhere Lebenserwartung und die im Hinblick auf die zusammenlebenden Generationen kleineren Hausgemeinschaften lassen Fürsorgebedürfnisse entstehen, die nicht nur in familiärer Solidarität, sondern auch mit staatlich kontrollierter gesamtgesellschaftlicher Hilfe gedeckt werden (vgl. die österreichische Sachwalterschaft, die deutsche Betreuung, die englische adult guardianship). Staatlicher Familienschutz gebietet zwar die vorrangige Berücksichtigung von Angehörigen bei der Übernahme der Verantwortung für hilfsbedürftige Familienmitglieder, die meisten europäischen Rechtsordnungen fordern diese familiäre Solidarität gegenüber der älteren Generation aber weniger stark ein als die elterliche Verantwortung gegenüber minderjährigen Kindern. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltspflicht, die in den meisten europäischen Rechtsordnungen nur noch in gerader Linie besteht. Zum Teil wird sie (anders als z.B. in Deutschland) auf die Zeit der Minderjährigkeit oder die Ausbildung des Bedürftigen beschränkt. Sie ist nicht mehr notwendig wechselseitig; die Risiken des Erwachsenenlebens werden insoweit sozialisiert.

Dennoch haben auch die Mehrgenerationenfamilie und die Seitenverwandtschaft immer noch rechtliche Bedeutung. Am deutlichsten zeigt sich dies im Erbrecht, das in allen europäischen Staaten als Familienerbrecht ausgestaltet ist. Zwar verdrängt der überlebende Ehegatte in zunehmendem Maße ganz oder weitgehend die Erben zweiter und fernerer Ordnungen (Eltern, Großeltern, Geschwister des Erblassers); soweit aber kein Ehegatte und keine Abkömmlinge vorhanden sind, erben die weiteren Verwandten, in den meisten europäischen Rechtsordnungen ohne Begrenzung auf bestimmte Ordnungen, Linien oder Grade. Entferntere Familienbeziehungen können außerdem über einen allgemeinen Familienschutz Bedeutung entfalten, beispielsweise für Steuervergünstigung, Familienbeihilfen, durch Vorrechte im Mietrecht, durch Berücksichtigung einer Hausgemeinschaft im Sozialrecht oder der familiären Verbundenheit im Rahmen von Aussage- und Zeugnispflichten oder bei Abstimmungen, bei der Beurteilung der Inkompatibilität von Ämtern. Hier zeigt sich eine große Variationsbreite der Regelungen.

4. Die europäische Familie

Die Leitprinzipien internationaler Abkommen (EMRK, GRCh, Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, Straßburger Adoptionsübereinkommen, Haager Adoptionsübereinkommen) wurden in Europa fast durchgängig in die nationalen Rechtsordnungen integriert. Familienschutz, Kindesschutz, Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder können im Wesentlichen als einheitliche Grundprinzipien des europäischen Familienrechts angesehen werden, wenngleich – wie gezeigt – in ihrer konsequenten Durchsetzung als auch in Einzelregelungen durchaus noch Unterschiede bestehen. Als Status und Privilegien vermittelnde Institution hat die Familie in den europäischen Rechtsordnungen weitgehend Bedeutung verloren. Als Hort für die Erziehung von Kindern und als Schutzbereich emotionaler Verbindung ist sie jedoch rechtlich eher aufgewertet, in den Randbereichen auch unter rechtlichen Berücksichtigungen rein faktischer Beziehungen.

Der europäische Gesetzgeber ist mit der Brüssel IIa-VO (VO 2201/2003) nur sehr begrenzt im internationalen Familienverfahrensrecht tätig geworden; nur vereinzelt hat er dort auch sachrechtliche Grundprinzipien (Kindeswohlorientierung und Kindesanhörung) angesprochen. Im internationalen Familienrecht ergibt sich zwar eine europäische Kompetenz, diese hat aber bisher noch keinen Niederschlag in einem europäischen Rechtsakt gefunden. Wie weit aus dem Grundsatz der Freizügigkeit der Unionsbürger auf eine kollisionsrechtliche Anerkennungspflicht im Ausland erworbener Rechtspositionen geschlossen werden muss, ist in der Diskussion. In zwei Richtlinien werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Familienzusammenführung zu ermöglichen. Eine von der EU geförderte Gruppe von Wissenschaftlern (CEFL) erarbeitet Grundprinzipien für verschiedene Bereiche des Familienrechts, mit denen eine Rechtsharmonisierung innerhalb Europas vorbereitet werden soll (Principles of European Family Law). Modelle für ein europäisches Familienrecht werden ebenfalls entwickelt. Wie die modernen Familien ist auch dies aber bisher nur ein „Patchwork“.

Literatur

Heinrich Dörner, Industrialisierung und Familienrecht, 1974; Mary Ann Glendon, The New Family and the New Property, 1981; Michael Coester, Das Kindeswohl als Rechtsprinzip, 1982; Dieter Martiny, Europäisches Familienrecht, Notwendigkeit oder Utopie, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 59 (1995) 419; Walter Pintens, European Family Law (Casebook), 2001; Katharina Boele-Woelki (Hg.), Perspectives for the Unification and Harmonisation of Family Law in Europe, 2003; Gerhard Köbler, Familienrecht im geschichtlichen Wandel, in: Festschrift für Heinz Holzhauer, 2005, 355; Rembert Süß, Gerhard Ring, Eherecht in Europa, 2006; Ingeborg Schwenzer, Model Family Code from a Global Perspective, 2006; Katharina Boele-Woelki, Tone Sverdrup (Hg.), European Challenges in Contemporary Family Law, 2008.

Abgerufen von Familie – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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