Kodifikation

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von Jan Peter Schmidt

1. Begriff

Der Begriff der Kodifikation kann in wörtlicher oder in technischer Weise verstanden werden. Wörtlich bedeutet er die Herstellung eines „codex“. Im antiken Buchwesen wurde damit ein Satz hölzerner Tafeln bezeichnet, die mit beschreibbarem Material bedeckt und in Buchform zusammengebunden waren. Im späten Römischen Reich wurden die Sammlungen von Kaiserkonstitutionen „codices“ genannt, bekanntestes Beispiel ist der „Codex Iustinianus“, der dritte Teil des Corpus Juris Civilis.

Im Folgenden ist allein vom technischen Kodifikationsbegriff die Rede, der auf Jeremy Bentham zurückgeht. Danach meint Kodifikation die systematische und vollständige Aufzeichnung des Rechtsstoffs eines bestimmten Sachgebiets in einem Gesetzbuch. Nach herkömmlichem Begriffsverständnis kann nur staatlich gesetztes Recht kodifiziert werden. Rechtstexte, die durch private Wissenschaftlergruppen oder internationale Institutionen erarbeitet worden sind, wie etwa die Principles of European Contract Law (PECL) oder die UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts (PICC) können daher als nur „kodifikationsähnlich“ oder als „Privatkodifikationen“ bezeichnet werden, auch wenn sie von ihrer Struktur her einer echten Kodifikation vergleichbar sind.

Im Schrifttum ist die Verwendung des Kodifikationsbegriffs oftmals unpräzise. Rechtssammlungen nach Art des Corpus Juris Civilis oder des Sachsenspiegels sind keine Kodifikationen im technischen Sinn, da in ihnen Bestehendes lediglich aneinandergefügt wurde. Auch staatliche Gesetzgeber betiteln ihre Rechtsakte häufig zu Unrecht als „Gesetzbuch“ oder „Kodifikation“.

2. Ursprung und Ziele der Kodifikationsidee

Der geistige Boden der Kodifikationsidee wurde während des 16. und 17. Jahrhunderts durch ein Zusammenwirken verschiedener Faktoren bereitet. Einer davon war die Kritik des juristischen Humanismus am ius commune, die auf die historische Relativität des Corpus Juris Civilis hinwies, ebenso auf seine Lücken und Widersprüche. Die hieraus resultierende Rechtsunsicherheit wurde für unnötige und langdauernde Prozesse verantwortlich gemacht. Aus dieser Haltung heraus entstand der Wunsch nach einer neuen, klaren und widerspruchsfreien Gesetzgebung, die den Bedürfnissen der Zeit entsprach.

Ein zweiter entscheidender Faktor lag im Hervorbringen eines neuen Verständnisses von Staat und Gesellschaft durch das Vernunftrecht (Naturrecht). Danach lag Staat und Recht ein sozialer Vertrag aller Individuen zugrunde, der den Zweck hatte, die Freiheit des Einzelnen zu sichern. Diese Freiheit bedurfte gleichzeitig der Einschränkung durch eine klare und einfache Gesetzgebung, einer „standing rule to live by“ (John Locke). Einen anderen wichtigen Beitrag zur Kodifikationsidee erbrachte das Vernunftrecht mit seiner Methode, das Recht nach mathematischem Vorbild systematisch aufzuarbeiten. Erst dieses Verfahren ermöglichte es in der Folge, den Rechtsstoff in geordneter Weise niederzuschreiben.

Zum Durchbruch verhalf der Kodifikationsidee schließlich „das Bündnis des Vernunftrechts mit der Aufklärung“ (Franz Wieacker). Das Recht sollte nicht länger durch ein undurchsichtiges und widersprüchliches Quellensystem der Willkür von Richtern und Anwälten ausgeliefert sein. Mit Hilfe der Kodifikation, die alle Rechtsregeln in einer verständlichen Weise zusammenfasste, sollte fortan „every man his own lawyer“ (Jeremy Bentham) sein können und den Berufsadvokaten nicht länger benötigen. Die europäischen Herrscher des aufgeklärten Absolutismus nahmen diese Ideen bereitwillig auf: Sie sahen in der Kodifikation nicht nur die Möglichkeit, die Herrschaft des Rechts über die Willkür zu sichern, den Rechtsbetrieb zu rationalisieren und so insgesamt das Wohlergehen ihrer Untertanen zu steigern, sondern vor allem auch ein Mittel, ihr Rechtssetzungsmonopol zu unterstreichen.

Aus den beschriebenen Zielen der Kodifikation ergaben sich folgende Anforderungen an ihre Ausgestaltung:

(1) Sie musste vollständig und abschließend sein, durfte also weder innere Lücken enthalten noch durch weitere Rechtsquellen ergänzt werden. „Whatever is not in the code of laws, ought not to be the law“ (Bentham).

(2) Damit der Bürger sein Leben an ihr ausrichten konnte, musste die Kodifikation einfach und verständlich sein. Zentrale Voraussetzung hierfür war, dass sie nicht auf Latein, sondern in der Sprache des Volkes geschrieben war. Dieses Erfordernis sollte die Kodifikationsidee später stark mit den Gedanken des Nationalstaats und der nationalen Identität verbinden.

(3) Schließlich musste die Kodifikation auch publiziert werden, denn nur so konnte der Bürger Kenntnis von ihr erlangen. Das Publizitätserfordernis führte zur Praxis der offiziellen Verkündung der Gesetze. Seinen Ausdruck fand es ferner darin, dass in einigen nationalen Kodifikationen ausdrücklich die Unbeachtlichkeit des Rechtsirrtums niedergelegt wurde.

3. Die weltweite Kodifikationsbewegung

Die Methode der Kodifizierung des Rechts blieb nicht auf das Zivilrecht beschränkt, sondern wurde schon früh ebenso auf das Handelsrecht (Code unique), das Strafrecht und das Prozessrecht angewendet. Die folgende Darstellung konzentriert sich auf die Entstehung der nationalen Zivilgesetzbücher, mit der die Kodifizierung anderer Rechtsbereiche aber häufig einher ging.

a) Die Kodifikationsbewegung in Europa

Den Beginn des Kodifikationszeitalters markierten die sog. „vernunftrechtlichen“ Kodifikationen (Naturrecht), namentlich das preußische ALR (1794), der französische Code civil (1804) und das österreichische ABGB (1811). Die genannte Bezeichnung beruht auf der engen Verbundenheit dieser Gesetzbücher mit der oben beschriebenen vernunftrechtlichen Idee einer umfassenden Gesellschaftsplanung durch staatliche Gesetzgebung.

Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft erfuhr die Kodifikationsbewegung dann aber zunächst einen Rückschlag. In Deutschland traten die gegensätzlichen Positionen im berühmten Kodifikationsstreit zwischen Anton F.J. Thibaut und Friedrich Carl von Savigny hervor. Während Thibaut leidenschaftlich ein gemeinsames Zivilgesetzbuch für die deutschen Staaten forderte und dabei vor allem die Vorzüge einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des Rechts rühmte, sprach sich Savigny in seiner berühmten Programmschrift „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ (1814) vehement dagegen aus. Er sah in der Kodifikation einen unorganischen und willkürlichen Eingriff in den geschichtlichen Charakter des Rechts. Rechtseinheit sei zwar wünschenswert, könne aber nur auf Grundlage einer „organisch fortschreitenden Rechtswissenschaft“ hergestellt werden. Neben dem Erstarken der historischen Rechtsschule waren es aber vor allem politische Ursachen, die die Kodifikationsidee bremsten: In Deutschland, Italien und der Schweiz fehlte es an der notwendigen staatlichen Einheit, zugleich sahen die restaurativen Kräfte, die zurück an die Macht gelangt waren, in der Kodifikationsidee eine Untergrabung ihrer Legimitation.

Aus den genannten Gründen nahm die zweite große Kodifikationswelle erst Mitte des 19. Jahrhunderts ihren Anfang. Sie brachte die sog. Gesetzbücher der Nationalstaaten hervor, die deshalb so bezeichnet werden, weil sie jeweils Ausdruck einer neuen Staatsgründung waren und in erster Linie die nationale Rechtsvereinheitlichung zum Ziel hatten. Den Anfang machte Italien, das sich 1865 seinen ersten Codice civile gab. In Deutschland und in der Schweiz ergingen wegen der einstweilen noch fehlenden Bundeskompetenz zunächst verschiedene regionale Zivilgesetzbücher, durch das deutsche |ADHGB (1861) und das schweizerische OR (1883) konnten aber immerhin bereits wichtige Teilbereiche landesweit vereinheitlicht werden (Code unique). Mit dem deutschen BGB (1896) und dem schweizerischen ZGB (1907) wurden schließlich auch die ersehnten Bundeszivilgesetzbücher geschaffen. Beide Werke waren dank gründlicher wissenschaftlicher Vorarbeiten die reifsten ihrer Art und konnten fortan mit dem Code civil um weltweite Anerkennung und Rezeption wetteifern.

Andere europäische Zivilgesetzbücher des 19. Jahrhunderts lassen sich nicht eindeutig einer der beiden Hauptwellen zurechnen, wurden aber jedenfalls inhaltlich stark vom Code civil beeinflusst. Hierzu gehören das (insgesamt dritte) niederländische Zivilgesetzbuch (1838), der erste Código civil Portugals (1867) und der spanische Código civil (1889). Als späte Nachwellen des BGB und des schweizerischen ZGB werden aufgrund deren starker Vorbildwirkung die Zivilkodifikationen der Türkei (1926; Türkisches Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht) und Griechenlands (1940; Griechisches Zivilgesetzbuch) bezeichnet.

Eine weitere Kodifikationswelle nahm ab den 1920er Jahren in den sozialistischen Staaten ihren Lauf. Neben den Zivilgesetzbüchern der Sowjetrepubliken gingen hieraus etwa das ungarische Zivilgesetzbuch (1959), das polnische Zivilgesetzbuch (1964) und das Zivilgesetzbuch der DDR (1975) hervor. Die während dieser Welle entstandenen Kodifikationen sind nach dem Zusammenbruch des Sozialismus, von wenigen Ausnahmen abgesehen, allesamt ersetzt oder grundlegend reformiert worden (Russisches Zivilgesetzbuch [1996]). Auch in Westeuropa hat es während des 20. Jahrhunderts einige wichtige Neukodifikationen gegeben, so 1942 in Italien (Codice civile), 1966 in Portugal und ab 1970 in den Niederlanden (Burgerlijk Wetboek).

Im skandinavischen Rechtskreis ist die Kodifikationsidee ebenfalls auf Sympathie gestoßen. Projekte zur umfassenden Niederlegung des Zivilrechts in einem zentralen Gesetzbuch konnten sich zwar nie durchsetzen, einzelne Rechtsbereiche wie das Kaufrecht dafür aber sogar regional einheitlich kodifiziert werden (Skandinavische Rechtsvereinheitlichung).

b) Die Kodifikationsbewegung auf anderen Kontinenten

Tiefe Spuren hat die Kodifikationsbewegung auch in den ehemaligen europäischen Kolonien in Lateinamerika (Ausstrahlung des europäischen Privatrechts in lateinamerikanische Rechtsordnungen) und Nordafrika (Ausstrahlung des europäischen Privatrechts ins islamische Recht) hinterlassen. Gleiches gilt für die Staaten Ostasiens (Ausstrahlung des europäischen Privatrechts ins japanische Recht; Ausstrahlung des europäischen Privatrechts ins chinesische Recht). Die in diesen Regionen geschaffenen Zivilgesetzbücher haben sich meist sehr stark an ein oder mehrere europäische Vorbilder angelehnt.

c) Die Kodifikationsbewegung im Rechtskreis des common law

Auch im Rechtskreis des common law hat die Kodifikationsidee immer wieder gewichtige Fürsprecher gefunden, allen voran in der Person Jeremy Benthams. Die Vorteile, die er und seine Nachfolger sich von einer Kodifizierung des unsystematischen, nur Fachleuten zugänglichen und schriftlich nicht fixierten common law versprachen, liegen auf der Hand. Gleichwohl sind entsprechende Vorhaben in England bislang immer gescheitert, so auch der in den 1960er Jahren begonnene Versuch zur Schaffung eines „Contract Code“, der nicht über das Entwurfsstadium hinausgelangte. Generelles Misstrauen gegenüber der Methode, ganze Lebensbereiche abstrakten Rechtsregeln zu unterwerfen, sowie die Befürchtung, durch eine Kodifizierung des common law an Einfluss zu verlieren, gelten als Hauptursachen für den Widerstand der englischen Juristen.

Erfolgreicher ist die Kodifikationsbewegung demgegenüber in den USA gewesen. Dies lässt sich zwar nicht anhand der Kodifizierung des Zivilrechts in Louisiana (1808) belegen, die Folge der starken Verwurzelung dieses Bundesstaats in der spanischen und der französischen Rechtstradition war und deshalb als Sonderfall zu betrachten ist (ähnlich wie die Kodifizierung des Zivilrechts in der kanadischen Provinz Québec [1866 und 1994]). Doch war vor allem Mitte des 19. Jahrhunderts die Kodifikationsbewegung auch in vielen anderen Bundesstaaten sehr stark. Eine ihrer Anführer war der Rechtsanwalt David Dudley Field. Sein Entwurf für eine Zivilprozessordnung trat 1848 im Staat New York in Kraft und war später Vorbild für die Verfahrensordnung zahlreicher anderer Bundesstaaten. Etwas weniger Erfolg war Fields Entwurf für ein Zivilgesetzbuch beschieden. Der New Yorker Gesetzgeber lehnte ihn ab, doch wurden Teile von ihm später in anderen Bundesstaaten übernommen. Im 20. Jahrhundert erfolgte mit dem Uniform Commercial Code (UCC) die Kodifizierung eines zwar begrenzten, aber dafür praktisch sehr bedeutsamen Rechtsbereichs. Ziel des UCC war vor allem die Vereinheitlichung des Rechts der einzelnen Bundesstaaten. Und auch die US-amerikanischen Restatements sind in ihrer Zielsetzung einer systematischen und möglichst vollständigen Rechtsaufzeichnung deutlich von der Kodifikationsidee inspiriert, selbst wenn sie mangels staatlicher Inkraftsetzung keine Kodifikation im strengen Sinne darstellen.

4. Krise der Kodifikationsidee?

Ungeachtet der Tatsache, dass bis in die Gegenwart hinein regelmäßig neue Zivilgesetzbücher in Kraft getreten sind, ist seit etwa Mitte des 20. Jahrhunderts von einer Krise der Kodifikationsidee die Rede, die meist unter dem von Natalino Irti geprägten Schlagwort vom „Zeitalter der Dekodifikation“ diskutiert wird. Die dahinterstehende Frage lautet, ob in der heutigen Zeit die Kodifikation noch die angemessene oder überhaupt mögliche Form der Gesetzgebung ist. Weitgehend unbestritten sind die Erscheinungsformen des Phänomens der „Dekodifikation“: Erstens ist neben die Kodifikationen inzwischen eine erhebliche Zahl von Nebengesetzen getreten, die oftmals auch eine neue juristische Terminologie einführen und von den allgemeinen Grundprinzipien des Zivilrechts abweichen. Beispiele finden sich etwa im Arbeitsrecht (Europäisches Arbeitsrecht) und im modernen Verbraucherschutzrecht (Verbraucher und Verbraucherschutz). Zweitens sind immer mehr Materien der Kodifikation in die Fallgruppen der Rechtsprechung abgewandert, so dass das Zivilgesetzbuch vielfach nicht mehr die tatsächlich geltende Rechtslage widerspiegelt. Veranschaulichen lässt sich dies etwa anhand des französischen Deliktsrechts, dessen wenige Gesetzesvorschriften angesichts einer weit ausdifferenzierten Rechtsprechung heute praktisch keine Bedeutung besitzen. Weiter haben die modernen Verfassungen den Kodifikationen einen erheblichen Bedeutungsverlust zugefügt: Indem sie deren Aufgabe übernommen haben, die Grundrechte des Bürgers zu sichern, entfalten sie einen erheblichen mittelbaren Einfluss auf das Privatrecht. Schließlich erhalten die nationalen Kodifikationen inzwischen auch von außerhalb der Staatsgrenzen Konkurrenz: Internationale Konventionen, vor allem aber das supranationale Recht der Europäischen Gemeinschaft, dringen immer häufiger in klassische Regelungsbereiche der Kodifikation ein.

Über die Ursachen für die beschriebenen Symptome herrscht ebenfalls weitgehend Einigkeit: In der demokratisch verfassten pluralistischen Industriegesellschaft ist die Aufstellung allgemeinverbindlicher Regeln deutlich schwieriger als im 19. Jahrhundert. Technischer Fortschritt und gesellschaftlicher Wandel erfordern eine ständige Anpassung und Weiterentwicklung des Rechts. Die unsystematische Maßnahmegesetzgebung, die es dem Gesetzgeber erlaubt, auf neu auftretende Probleme schnell und gezielt zu reagieren, hat daher zunehmend die Oberhand gewonnen. Ursache der „Normenflut“ ist aber nicht nur die gestiegene Komplexität der Lebensverhältnisse, sondern auch die Wandlung des Staatsverständnisses: Während der liberale Staat des 19. Jahrhunderts sich darauf beschränkte, die grundlegenden Spielregeln für den Privatrechtsverkehr aufzustellen, sieht der moderne Sozialstaat als Wohlfahrtsstaat seine Aufgabe darin, die gesellschaftlichen Verhältnisse zugunsten der Benachteiligten umzugestalten. Schließlich ist auch ein demokratisches Gesetzgebungsverfahren mit einem so umfangreichen Werk wie dem einer Kodifikation schwierig zu vereinbaren: Das Parlament als formeller Gesetzgeber besitzt selten die notwendige Sachkunde, zudem ist es den Sachzwängen der Tagespolitik unterworfen. Vor allem aber nehmen zahlreiche „informelle Gesetzgeber“ in Form organisierter Interessengruppen Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren, wodurch die inhaltliche Ausgewogenheit und systematische Geschlossenheit eines Entwurfs häufig Schaden nehmen und manche Vorhaben sogar ganz zum Scheitern gebracht werden.

Aus der beschriebenen Diagnose ist als Therapie zunächst vielfach die radikale Absage an eine Zukunft des Kodifikationsgedankens gefolgert worden. Hierin sieht die Mehrzahl der Stimmen heute aber eine Übertreibung: Die Kodifikation enthalte weiterhin zahlreiche Materien von zentraler Bedeutung und sei keinesfalls nur noch subsidiäre Rechtsquelle. Unsorgfältige und unsystematische Spezialgesetzgebung sei nicht unausweichliches Schicksal, sondern oftmals das Ergebnis fehlender Kompetenz und fehlenden Bemühens der an der Entstehung eines Gesetzes beteiligten Personen. Die Langlebigkeit des Code civil, des ABGB und des BGB beweise, dass eine Kodifikation keineswegs zu einer Versteinerung des Rechts führen müsse. Zudem zeige die Erfahrung, dass Maßnahmegesetze ihr Ziel häufig gerade nicht erreichten, während sich umgekehrt auch aus jüngster Zeit zahlreiche Beispiele für gelungene Kodifikationsarbeiten anführen ließen.

5. Aufgaben der Kodifikation in heutiger Zeit

Halten die Anhänger der Kodifikationsidee deren Zeit also noch nicht für abgelaufen, so plädieren sie gleichwohl dafür, die Aufgaben eines zentralen Gesetzbuches zu überdenken. Dem Publizitätsgebot wird in der gegenwärtigen Kodifikationsdebatte keine Bedeutung mehr zugemessen. Die Erwartung, dass der juristische Laie die Gesetze kennen und verstehen könne, erweise sich heute mehr denn je als unrealistisch. Auch das ursprüngliche Ideal der Vollständigkeit der Kodifikation, das selbst vom preußischen ALR als dem umfangreichsten aller Gesetzbücher nicht mit letzter Konsequenz verfolgt worden war, müsse heute stark relativiert werden. Häufig sei es empfehlenswert, neuartige, noch nicht gefestigte Materien zunächst in Nebengesetzen zu behandeln. Daneben müssten vielfach aber auch Rechtsprechung und Wissenschaft mit der Weiterentwicklung des Rechts betraut werden (etwa mittels bewusster Regelungslücken, unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln). Die Funktionen der Rechtsvereinheitlichung und der Stiftung nationaler Identität galten lange Zeit auch schon als überholt, erleben derzeit hingegen eine Renaissance in der Debatte über ein Europäisches Zivilgesetzbuch.

Als wichtigste und nach wie vor unverzichtbare Aufgabe der Kodifikation wird heute die der Systematisierung des Rechtsstoffs angesehen. Diese mache innere Zusammenhänge zwischen verschiedenartigen Problemkomplexen deutlich und leiste so einen wichtigen Beitrag gerade auch zur Bewältigung neuartiger Herausforderungen. Zudem sei die Kodifikation notwendiger Hintergrund für die gesamte Sondergesetzgebung, indem sie die grundlegenden Rechtsbegriffe und ‑institute bereitstelle. Dem inhaltlichen Vorzug der Systematisierung stehe ein formaler an der Seite: Die Kodifikation ermögliche es, die Rechtsordnung in periodischen Abständen zu bereinigen, indem veraltetes Recht ausgeschieden und neu entstandenes Recht mittels einer „Rekodifikation“ in das bestehende System eingearbeitet wird. Nur so könne die Zersplitterung des Rechts in eine Unzahl von Quellen, die auch der geschulte Jurist nicht mehr überblicken kann, verhindert werden. Die Kodifikation soll also einen zentralen Beitrag zum Rechtszugang und zur Rechtsklarheit leisten.

6. Fazit und Ausblick

Kodifikation ist nach den Worten Franz Wieackers eine „einzigartige, schwer errungene und schwer zu verteidigende Schöpfung der Rechtsgesittung“. Die kontinentaleuropäische Rechtstradition ist seit dem 18. Jahrhundert untrennbar mit dieser Schöpfung verbunden, die aber auch in der übrigen Welt deutliche Spuren hinterlassen hat. Die ursprünglichen Ziele der Kodifikation mussten im 20. Jahrhundert korrigiert werden, doch wird sie auch im 21. Jahrhundert ein bewährtes Werkzeug der Rechtstechnik bleiben.

Literatur

Franz Wieacker, Aufstieg, Blüte und Krisis der Kodifikationsidee, in: Festschrift für Gustav Boehmer, 1954, 34 ff.; Helmut Coing, An Intellectual History of European Codification in the Eighteenth and Nineteenth Centuries, in: Samuel S. Stoljar, (Hg.), Problems of Codification, 1977, 16 ff.; Karsten Schmidt, Die Zukunft der Kodifikationsidee: Rechtsprechung, Wissenschaft und Gesetzgebung vor den Gesetzeswerken des geltenden Rechts, 1985; Hein Kötz, Taking Civil Codes Less Seriously, Modern Law Review 50 (1987) 1 ff.; Shael Herman, Schicksal und Zukunft der Kodifikationsidee in Amerika, in: Reinhard Zimmermann (Hg.), Amerikanische Rechtskultur und europäisches Privatrecht, 1995, 45 ff.; Reinhard Zimmermann, Codification: History and Present Significance of an Idea, European Review of Private Law 3 (1995) 95 ff.; Bruno Oppetit, Essai sur la codification, 1998; Natalino Irti, L’eta della decodificazione, 4. Aufl. 1999; Pio Caroni, Gesetz und Gesetzbuch: Beiträge zu einer Kodifikationsgeschichte, 2003; Johannes H.A.Lokin, Willem J. Zwalve, Hoofdstukken uit de Europese Codificatiegeschiedenis, 3. Aufl. 2006.

Abgerufen von Kodifikation – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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