Gewinnhaftung

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von Tobias Helms

1. Abgrenzung

a) Formen der Vorteilsabschöpfung

Grundsätzlich lässt sich die Gewinnhaftung als Gegensatz zum Anspruch auf Schadensersatz begreifen: Während beim Schadensersatz der Nachteil ausgeglichen wird, den der Verletzte erlitten hat, wird bei der Gewinnhaftung der Vorteil abgeschöpft, den derjenige gezogen hat, der widerrechtlich in die Rechtssphäre eines Anderen eingegriffen hat. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich allerdings deshalb, weil der aus einer Rechtsverletzung gezogene Gewinn mit Hilfe zweier unterschiedlicher Maßstäbe bewertet werden kann: Zum einen kann man als rechtswidrigen Gewinn alle vermögenswerten Vorteile ansehen, die aufgrund der Rechtsverletzung dem Schuldner zugeflossen sind; zum anderen kann man den rechtswidrig erlangten Vorteil aber auch darin sehen, dass sich der Schuldner die Zahlung einer bestimmten Geldsumme erspart hat, indem er – unter Umgehung marktüblicher Erwerbsmechanismen – das fremde Recht eigenmächtig in Anspruch genommen hat. Beim erstgenannten Ansatz, der grundsätzlich auf Abschöpfung aller illegal erlangten Vorteile abzielt, würde der Rechtsverletzer so behandelt, als ob er als Auftragnehmer oder Treuhänder für den Verletzten tätig geworden wäre und deshalb verpflichtet sei, alles was er durch diese Tätigkeit erlangt hat, an den Auftraggeber auszukehren (z.B. Einnahmen aus patentverletzender Produktion). Bei der zweiten Betrachtungsweise, welche die ersparten Aufwendungen in den Vordergrund stellt, würde der Rechtsverletzer demgegenüber so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er dem Verletzten das übliche Entgelt für die Inanspruchnahme seiner Rechtsgüter gezahlt hätte (z.B. Ersatz der marktüblichen Lizenzgebühr für Verwertung eines fremden Patents). Nur die erste Form der – umfassenden – Vorteilsabschöpfung soll hier als Gewinnhaftung verstanden werden.

b) Bereicherungsausgleich

Eine nahe liegende Basis für Ansprüche auf Gewinnherausgabe scheint der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Eingriffs in fremde Rechte zu sein (Bereicherungsrecht). Doch schon historisch gesehen ist das Kondiktionenrecht keineswegs auf die Abschöpfung aller durch eine Rechtsverletzung erlangten Vorteile gerichtet: Bezeichnend für das Verständnis des Bereicherungsrechts im 19. Jahrhundert ist die Lehre Friedrich Carl von Savignys. Dieser sah in Anlehnung an das allgemeine Bereicherungsverbot, wie es von Pomponius (D. 12,6,14, Parallelüberlieferung: D. 50,17,206) überliefert ist (iure naturae aequum est neminem cum alterius detrimento et iniuria fieri locupletiorem), die „Erweiterung eines Vermögens durch Verminderung eines andern Vermögens“ als das Grundprinzip des Kondiktionenrechts an. Es sei erforderlich, „daß Dasjenige, welches dem Andern zur Bereicherung diente, vorher schon wirklich einmal zum Vermögen Dessen gehört habe, welcher darauf eine Condiction gründen will“, denn „dieses Zurückfordern des aus unsrem Vermögen Ausgegangenen ist eben der wahre Grund aller regelmäßigen Condictionen.“ Diese Lehre deutete den Kondiktionsanspruch damit als ein auf den Umfang der Bereicherung beschränktes Kompensationsinstrument. Vor allem in den romanischen Rechtsordnungen wird auch heute noch ganz überwiegend der Bereicherungsanspruch auf die vom Gläubiger erlittene Vermögensminderung begrenzt (Frankreich; Italien; Spanien; Niederlande). Konsequenterweise führt die Eingriffskondiktion in diesen Rechtsordnungen überwiegend ein Schattendasein, weil es nahe liegt, sie als subsidiären Rechtsbehelf anzusehen, der hinter vertraglichen oder deliktischen Ansprüchen regelmäßig zurücktritt. Es kann angesichts dieser Ausgangslage kaum verwundern, dass in den betreffenden Ländern eine weitergehende (umfassende) Vorteilsabschöpfung kaum diskutiert wird.

Gleichwohl entspricht es heute dem allgemeinen Stand der europäischen Rechtsentwicklung, dass bei (auch schuldlosem) Eingriff in fremde Rechte (etwa durch unberechtigte Nutzung von fremdem Eigentum oder unerlaubte Verwertung fremder Immaterialgüterrechte) der Betrag zu entrichten ist, der bei einverständlich vereinbarter Inanspruchnahme hätte gezahlt werden müssen, und zwar auch dann, wenn dem Betroffenen kein konkreter Schaden entstanden ist. Während viele Rechtsordnungen einen solchen Anspruch auf eine bereicherungsrechtliche Grundlage stützen (vgl. auch Art. VII.-1:101(1), VII.-3:102(1)(c) i.V.m. VII.-5:101(3) oder VII.-5:102(1) DCFR), lassen andere Rechtsordnungen eine Schadensbemessung zu, die vom konkret eingetretenen Vermögensnachteil abstrahiert (z.B. restitutionary damages des englischen Rechts, vgl. auch Art. 10:201 S. 2 der PETL). Ein hierüber hinaus gehender allgemeiner Anspruch auf Abschöpfung aller rechtswidrig erzielten Gewinne wird auf bereicherungsrechtlicher Basis fast einhellig abgelehnt. Entscheidend hierfür dürfte sein, dass es sich beim Kondiktionsanspruch i.d.R. um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt: Wer aber nur schuldlos fremde Rechte verwertet, sollte darauf vertrauen können, dass er (mit Ausnahme der ersparten Nutzungsgebühr für das usurpierte Rechtsgut) den Gewinn behalten kann, der auf seinen eigenen Leistungen beruht. Es spiegelt daher die nahezu einhellige Haltung der europäischen Rechtsordnungen wieder, wenn im Gemeinsamen Referenzrahmen der Bereicherungsanspruch grundsätzlich auf den Wert (monetary value) der unmittelbar in Anspruch genommenen Rechtsposition beschränkt wird (Art. VII.-5:101 ff. DCFR).

2. Ansätze für eine Gewinnhaftung

a) Bewusstes Handeln im Eigeninteresse

Führt man sich vor Augen, dass ein Fall der Gewinnhaftung immer dann vorliegt, wenn der Rechtsverletzer so behandelt wird, als ob er wie ein Auftragnehmer oder Treuhänder für den Verletzten tätig geworden wäre (vgl. oben unter 1.), liegt es nahe, die Lösung des Gewinnhaftungsproblems im Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag zu suchen. Die entscheidende Frage ist, ob die Haftung wegen Geschäftsführung ohne Auftrag stets und notwendigerweise auf dem Fremdgeschäftsführungswillen des Gestors beruht (sog. echte Geschäftsführung ohne Auftrag) oder ob auch derjenige, der keinen Fremdgeschäftsführungswillen besitzt, als Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt werden kann (sog. unechte Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. Geschäftsanmaßung). Im älteren gemeinen Recht haftete der Geschäftsführer ohne Auftrag aus der actio negotiorum gestorum directa auf Herausgabe des Erlangten tatsächlich bereits dann, wenn er objektiv in den Rechtskreis eines anderen eingegriffen hatte. Demgegenüber setzte sich im jüngeren gemeinen Recht immer mehr eine einschränkende Sichtweise durch, wonach die (echte) Geschäftsführung ohne Auftrag vom Fremdgeschäftsführungswillen des Gestors abhängig sei, weil eine Haftung nach vertraglichen Grundsätzen eine quasi-vertragliche Willensübereinstimmung der Beteiligten voraussetze. Allerdings meinte man, bei demjenigen, der vorsätzlich fremde Rechtsgüter zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt, könne darüber hinweg gesehen werden, dass er keinen Fremdgeschäftsführungswillen besitze, man könne ihn daher aus Gründen der Billigkeit auch gegen seinen Willen wie einen Fremdgeschäftsführer behandeln (unechte Geschäftsführung ohne Auftrag).

Diesem Ansatz folgend wird nach deutschem Recht derjenige, der wissentlich fremde Rechte zum eigenen Nutzen ausbeutet, gemäß § 687 Abs. 2 BGB wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt; er muss daher allen rechswidrig gezogenen Gewinn herausgeben. Als Erfolgsmodell, das sich auch für andere europäische Länder zur Übernahme empfehlen würde, kann dieser Ansatz jedoch nicht angesehen werden. Nicht einmal innerhalb des germanischen Rechtskreises entwickelte sich eine einheitliche Linie: So kommt es nach schweizerischem Recht, das die Lösung des älteren gemeinen Rechts rezipiert hat, für das Vorliegen einer unechten Geschäftsführung ohne Auftrag nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 423 Abs. 1 OR) auf ein Verschulden überhaupt nicht an. Zwar ist in der Schweiz umstritten, ob die Haftung wegen Geschäftsanmaßung bereits für den Gutgläubigen eingreifen kann, doch hat man keine Bedenken, denjenigen, der sich fahrlässig in fremde Angelegenheiten einmischt, wegen Geschäftsanmaßung auf Gewinnherausgabe haften zu lassen. Demgegenüber kennt das österreichische Recht keinen eigenen Tatbestand der Geschäftsanmaßung; die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag setzen ausnahmslos Fremdgeschäftsführungswillen voraus (§§ 1035 ff. ABGB).

In anderen Rechtskreisen spielen vergleichbare Ansätze heutzutage kaum mehr eine Rolle. So ist etwa auch im französischen Recht der Tatbestand der gestion d’affaires objektiv formuliert (Art. 1372 Code civil), doch ist dort allgemein anerkannt, dass die Haftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag zwingend den Willen des Geschäftsführers voraussetzt, im Interesse des Geschäftsherrn tätig zu werden. Dem englischen Recht ist demgegenüber schon die negotiorum gestio als eigenständiges Rechtsinstitut unbekannt. Es entspricht daher der ganz herrschenden Sichtweise in Europa, wenn der DCFR von einer Haftung wegen Geschäftsanmaßung nichts wissen will und das Handeln in Begünstigungsabsicht zur unbedingten Tatbestandsvoraussetzung für eine Haftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag erklärt (Art. V.-1:101(1) DCFR).

Allerdings liegt dem deutschen Konzept der Gewinnhaftung nach § 687 Abs. 2 BGB der durchaus verallgemeinerungsfähige Gedanke zu Grunde, dass eine Gewinnabschöpfung vor allem bei vorsätzlicher Verletzung fremder Rechte in Frage kommt. Denn einerseits ist das Vertrauen des vorsätzlich Handelnden, einen auf rechtswidrige Weise erwirtschafteten Gewinn behalten zu dürfen, nicht schutzwürdig und andererseits geht von ihm ein besonderes Gefährdungspotenzial aus, weil er nüchtern abwägen kann, ob der Nutzen, den er aus der Rechtsverletzung zieht, höher ist als der Schaden, den er verursacht. Auch das englische Recht weist in diese Richtung, wenn Strafschadensersatz in Form von exemplary damages u.a. dann gewährt wird, wenn der Beklagte unter zynischer Missachtung der Rechte des Klägers darauf spekuliert, dass sich die unerlaubte Handlung lohnen werde, weil die zu erwartenden Vorteile der Tat den zu befürchtenden Schadensersatz übersteigen. Als Begründung für diesen Ansatz wird geltend gemacht, Strafschadensersatz müsse gewährt werden, „whenever it is necessary to teach a wrongdoer that tort does not pay“ (so das House of Lords in Rookes v. Barnard [1964] AC 1129). Auch wenn die Gewinnerzielung hier nicht als Maßstab für den Anspruchsumfang herangezogen wird, so ist doch die vorsätzlich-kalkulierende Vorgehensweise der Auslöser für die Anspruchsgewährung. Dieser Ansatz wurde auch in dem französischen Vorentwurf der Reform des Schuldrechts (Projet Catala) aufgegriffen, der bei gewinnbringenden Verletzungshandlungen in Fällen offenkundiger Pflichtwidrigkeit ebenfalls die Gewährung eines Strafschadensersatzes vorschlägt (Art. 471).

b) Besondere Pflichtenbindung

Während die Lehre von der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag zu begründen sucht, warum jemand zur Gewinnherausgabe verpflichtet sein soll, der sich weder vertraglich gebunden hat noch den Willen besitzt, für einen anderen tätig zu werden, ist die rechtliche Ausgangslage bei solchen Personen, die tatsächlich durch ein besonderes Treueverhältnis verpflichtet sind, ausschließlich die Interessen des Geschäftsherrn zu fördern – wie etwa Gesellschafter, Geschäftsführer, Vermögensverwalter oder Betreuer – eine vollkommen andere. Wird jemandem eine eigenverantwortliche und einflussreiche Position anvertraut, so besteht typischerweise ein besonderes Risiko, dass er diese zum eigenen Vorteil ausnutzt. In den einschlägigen Konstellationen geht es etwa um die Annahme von Bestechungsgeldern von Seiten Dritter, um die Entfaltung von wirtschaftlichen Eigenaktivitäten, durch die der Treunehmer in Konkurrenz zum Treugeber tritt, oder um die Verwendung der anvertrauten Güter und Ressourcen zu eigenen Zwecken. Seit langem schon anerkannt ist eine Gewinnherausgabe in diesen Fallgestaltungen im englischen Recht: Begründet die Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Treuepflicht (fiduciary duty) die Gefahr eines Interessenkonfliktes, so sind die hierdurch erzielten Vorteile an den Treugeber abzuführen, auch wenn diesem kein messbarer Schaden entstanden ist und er entsprechende Vorteile selbst niemals erwirtschaftet hätte. Auch für das deutsche Recht lassen sich entsprechende Prinzipien nachweisen, die lediglich für die Fälle der unlauteren Konkurrenztätigkeit eine ausdrückliche gesetzliche Basis besitzen (vgl. § 61 Abs. 1 HGB; § 113 Abs. 1 HGB; § 88 Abs. 2 S. 2 AktG), im Übrigen aber unter Berufung auf allgemeine Haftungsprinzipien entwickelt wurden.

Dass derjenige, der eine Vertrauensstellung zur Erzielung eigener Vorteile missbraucht, auf Gewinnherausgabe haftet, bedarf aus Sicht des englischen und deutschen Rechts im Grunde keiner besonderen Rechtfertigung. Die Haftungsfolge wird vielmehr als natürliche Konsequenz der spezifischen Natur der verletzten Pflicht angesehen.

c) Defizite des Schadensausgleichs

Auf den ersten Blick scheint es widersprüchlich zu sein, wenn man fragt, ob die Gewinnhaftung als Form des Schadensausgleichs angesehen werden kann, obwohl Gewinnherausgabe und Schadensersatz als begriffliche Gegensätze definiert werden (vgl. oben unter 1.). Doch bestehen bei genauerem Hinsehen zwischen beiden Ansätzen wichtige Berührungspunkte: Einleuchtend ist zunächst, dass sich der rechtswidrige Gewinn, den jemand durch die Verletzung eines fremden Rechts erzielt, und der Schaden, den der betroffene Rechtsgutsinhaber erleidet, entsprechen können. Doch auch wenn eine solche Entsprechung nicht nachweisbar ist, wird man immerhin sagen können, dass der durch die rechtswidrige Verwertung eines fremden Rechtsguts erzielte Gewinn bis zu einem gewissen Grad ein Indikator dafür sein kann, welches Gewinnerzielungspotenzial der verwertete Gegenstand besitzt. Hinzu kommt ein zweiter Aspekt: Fordert man vom Geschädigten in jedem Fall einen exakten Nachweis des konkret erlittenen Schadens, so verlangt man vom Verletzten etwas, das er in manchen Fällen realistischerweise nicht leisten kann. Besonders problematisch ist dabei die Verletzung immaterieller Rechtsgüter: Wird beispielsweise ein Patentrecht oder ein Persönlichkeitsrecht verletzt, so erleidet der Betroffene keinen unmittelbar greifbaren Nachteil (wie etwa bei einer Sachbeschädigung). Vielmehr kann das Rechtsgut von seinem Inhaber nach wie vor uneingeschränkt benutzt und verwertet werden. Welcher Gewinn dem Rechtsinhaber dadurch entgangen ist, dass ein Anderer das Rechtsgut unbefugt in Anspruch genommen hat, ist meist schwer zu beweisen. Beschränkt man sich hier auf den Ersatz des konkret nachweisbaren Schadens, so läuft man Gefahr, dass es für die Rechtsverletzung keine effektive Sanktion gibt.

Dass das Bedürfnis für die Gewährung von Gewinnherausgabeansprüchen ganz entscheidend auch davon abhängt, welche Regeln für den Schadensausgleich gelten, zeigt sich daran, dass in den romanischen Rechtsordnungen, die dem Richter bei der Bemessung des Schadensersatzes (vor allem bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten) traditionell einen breiten Ermessensspielraum zugestehen, die Ausbildung eigenständiger Ansprüche auf Gewinnherausgabe lange Zeit als nicht so dringlich empfunden wurde. Demgegenüber eröffneten viele andere europäische Rechtsordnungen durch Einführung spezialgesetzlicher Tatbestände oder richterrechtliche Praxis bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte sowie des Urheberrechts die Möglichkeit zur Anordnung einer Gewinnabschöpfung. Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten wurden vergleichbare Sonderregeln seltener geschaffen (vgl. allerdings Schweiz: Art. 28a Abs. 3 ZGB), doch lässt sich vielfach beobachten, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen für die Höhe des zugesprochenen Immaterialschadensersatzes die Gewinnerzielungsabsicht des Täters ein entscheidender Faktor ist. So wurde vom deutschen Bundesgerichtshof ausdrücklich betont, bei der Bemessung des Schadensersatzes sei zu berücksichtigen, dass die zu gewährende Entschädigung „der Höhe nach ein Gegenstück auch dazu (bilden müsse), dass die Persönlichkeitsrechte zur Gewinnerzielung verletzt worden sind“. Vom Schadensersatz müsse ein „echter Hemmungseffekt“ als „Gegenstück“ zur rechtswidrigen Gewinnerzielung des Täters ausgehen (BGH 15.11.1994, BGHZ 128, 1).

Auf eine allgemeine Basis wurde die Gewinnherausgabe im Gewand des Schadensersatzes in den Niederlanden gestellt. Dort spricht Art. 6:104 BW dem Richter das Recht zu, im Falle einer unerlaubten Handlung oder einer Vertragsverletzung den zu ersetzenden Schaden in Höhe des durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinns (oder eines Teils davon) zu bemessen. Obwohl die Vorschrift als selbständige Basis für die Gewährung eines Gewinnhaftungsanspruchs angesehen werden könnte, hat sich wohl die Ansicht durchgesetzt, es handele sich im Grunde um eine besondere Ausprägung der Regeln über die Schadensersatzbemessung, die nicht anwendbar sei, wenn ein Schaden eindeutig nicht entstanden ist. Den Einsatz der Gewinnherausgabe als Instrument der Schadenskompensation schreibt nunmehr auch die EG-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29.4.2004 (RL 2004/‌48) vor. Danach ist bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte gemäß Art. 13 (1)1 Ausgleich des „tatsächlichen Schadens“ zu leisten unter Berücksichtigung aller „in Frage kommenden Aspekte“, einschließlich der „zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers“ (Art. 13(1)3).

An diesen Stand der europäischen Rechtsentwicklung knüpft der DCFR an, der in Art. VI.-6:101(4) – für die außervertragliche Haftung – die Einführung einer allgemeinen Ermächtigung vorschlägt, zum Zwecke des Nachteilsausgleichs an Stelle eines Anspruchs auf Schadensersatz eine Gewinnabschöpfung gewähren zu können, „but only where this is reasonable“.

3. Gewinnhaftung als allgemeines Prinzip?

Ob sich über die drei zuvor dargestellten Ansätze hinaus die Voraussetzungen der Gewinnhaftung auf eine einheitliche Formel zurückführen lassen, erscheint zweifelhaft. Die wohl einzige europäische Rechtsordnung, die – zumindest für die Verletzung vertraglicher Pflichten – einen entsprechenden Versuch unternommen hat, ist das englische Recht. Das House of Lords entwickelte in einer Entscheidung aus dem Jahre 2000 den Grundsatz, bei der Gewinnabschöpfung handele es sich um eine Art subsidiären Rechtsbehelf, dessen Anordnung im Ermessen des Gerichtes stehe, wenn aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“ die allgemeinen Rechtsbehelfe Schadensersatz, Erfüllung und einstweilige Verfügung keine angemessene Abhilfe verschaffen könnten. Allerdings berechtige nicht jede vorsätzliche Vertragsverletzung automatisch zu einem Anspruch auf Abschöpfung der illegal erwirtschafteten Gewinne. Entscheidend sei, ob der Kläger ein „legitimes Interesse“ daran habe, die Gewinnerzielung des Beklagten zu verhindern und den Gewinn abzuschöpfen (Attorney General v. Blake [2000] 3 WLR 625). Soweit man dies zum jetzigen Zeitpunkt bereits beurteilen kann, scheinen die Erfahrungen, die man mit dieser Gewinnhaftungsformel gemacht hat, nicht besonders ermutigend zu sein. Alles in allem kann eine große Unsicherheit und Ratlosigkeit konstatiert werden, wie diese – äußerst vagen – Vorgaben zu konkretisieren sind.

4. Fazit

Die in Europa vorhandenen Regeln der Gewinnhaftung lassen sich weder auf ein allgemeines Prinzip zurückführen noch wird der Frage überall die gleiche Bedeutung eingeräumt. Soweit Ansätze vorhanden sind, lassen sie sich drei unterschiedlichen Kategorien zuordnen: Zum Teil wird eine Rechtfertigung zur Anordnung einer Gewinnhaftung (oder zumindest für die Gewährung von Strafschadensersatz) im bewusst-kalkulierenden Vorgehen des Rechtsverletzers gesehen. Der entscheidende Gesichtspunkt liegt hierbei in der Erkenntnis, dass vom Vorsatztäter ein besonderes Gefährdungspotenzial ausgeht, dem durch die bloße Aussicht einer (normalen) Schadensersatzhaftung nicht beizukommen ist. Eine Rechtfertigung zur Anordnung einer Gewinnhaftung kann sich in manchen Rechtsordnungen aber auch aus der spezifischen Natur der verletzten Rechtspflicht ergeben. Insofern geht es vor allem um die Haftung bei Verletzung besonderer Treuepflichten.

Daneben wird die Gewinnabschöpfung aber auch als Mittel zur umfassenden Kompensation des eingetretenen Schadens eingesetzt. Gerechtfertigt erscheint dies dann, wenn eine Schadensersatzhaftung, die sich auf den Ausgleich des konkret nachweisbaren Schadens beschränkt, typischerweise versagt und damit eine strukturelle Unterkompensation des Verletzten droht, der Täter aber gleichzeitig aus der Rechtsverletzung einen ungerechtfertigten Vorteil gezogen hat. Ein diametraler Unterschied zu den beiden anderen Tatbeständen der Gewinnhaftung besteht freilich darin, dass das übergeordnete Ziel nicht die umfassende Abschöpfung rechtswidrig erzielter Vorteile, sondern die angemessene Kompensation des eingetretenen Schadens ist.

Literatur

Ulrich Amelung, Der Schutz der Privatheit im Zivilrecht, 2001; Anthony H. Angelo, Restitution of Benefits acquired in breach of fiduciary relations, in: IECL X, Kap. 9, 1977; Holger Fleischer, Legal Transplants in European Company Law – The Case of Fiduciary Duties, European Company and Financial Law Review 2005, 378 ff.; Tobias Helms, Gewinnherausgabe als haftungsrechtliches Problem, 2007; Johannes Köndgen, Immaterialschadensersatz, Gewinnabschöpfung oder Privatstrafen als Sanktionen für Vertragsbruch?, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 56 (1992) 696 ff.; idem, Gewinnabschöpfung als Sanktion unerlaubten Tuns, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 64 (2000) 661 ff.; Detlef König, Gewinnhaftung, in: Festschrift von Caemmerer 1978, 179 ff.; Konrad Rusch, Gewinnhaftung bei Verletzung von Treuepflichten. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum englischen und deutschen Recht, 2003; Pietro Sirena, La gestione di affari altrui: ingerenze altruistiche, ingerenze egoistiche e restituzione del profitto, 1999; Gerhard Wagner, Neue Perspektiven im Schadensersatzrecht – Kommerzialisierung, Strafschadensersatz, Kollektivschaden, Gutachten für den 66. Deutschen Juristentag (DJT), Bd. I, 2006.

Abgerufen von Gewinnhaftung – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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