Römisches Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Reinhard Zimmermann

1. Rom und Europa

„Dreimal hat Rom der Welt Gesetze diktiert, dreimal die Völker zur Einheit verbunden, das erstemal, als das römische Volk noch in der Fülle seiner Kraft stand, zur Einheit des Staats, das zweitemal, nachdem dasselbe bereits untergegangen, zur Einheit der Kirche, das drittemal infolge der Rezeption des römischen Rechts, im Mittelalter zur Einheit des Rechts; das erstemal mit äußerem Zwange durch die Macht der Waffen, die beiden anderen Male durch die Macht des Geistes.“ Mit diesen Worten beginnt Rudolf von Jherings berühmtes Werk über den „Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung“ (1852–1865). In der Tat gehört das römische Recht zu den Elementen antiker Kultur, die Europa bis in die Gegenwart hinein besonders nachhaltig geprägt haben. Das zeigt sich im europäischen Privatrecht auf Schritt und Tritt.

2. Eckdaten der römischen Rechtsentwicklung

Zwei markante Dokumente in der Entwicklung des antiken römischen Rechts sind das Zwölftafelgesetz (ca. 450 v. Chr.) und das Corpus Juris Civilis (528–34 n. Chr.). Die zwölf Tafeln markieren nicht den Beginn der römischen Rechtsgeschichte; sie sind jedoch unsere Hauptquelle für die sog. altrömische Periode. Diese reicht bis etwa zum Beginn der Punischen Kriege (Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr.). Die Zeit der jüngeren Republik war dann geprägt einerseits durch die Ausbreitung der römischen Herrschaft in Italien sowie im gesamten Mittelmeerraum. Andererseits wandelten sich auch die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse; aus einer im Wesentlichen bäuerlichen wurde eine typische Stadtkultur, und die Hofwirtschaft wurde von einem Wirtschaftsleben abgelöst, das an Handel und Kapital orientiert war. Gleichzeitig bereitete die Begegnung mit dem hellenistischen Osten den Boden für die Ausbildung einer Rechtswissenschaft; der schöpferischen Kraft der Juristen, die während der beiden letzten Jahrhunderte der Republik lebten (unter ihnen etwa Publius Mucius Scaevola und Servius Sulpicius Rufus) wird ihre traditionelle Bezeichnung als Vorklassiker freilich kaum gerecht. Diese Rechtswissenschaft wurde dann von den Juristen der klassischen Periode – die sich in etwa mit der Zeit des Prinzipates deckt (27 v. Chr.-235 n. Chr.) – zu ihrer höchsten Blüte geführt. Die nachklassische Periode gilt hingegen als Zeitalter des Niedergangs. Es kam zu einer Vulgarisierung, das heißt zu einer Verflachung und Verfälschung des römischen Rechts durch Eindringen der Denk- und Ausdrucksformen juristischer Laien. Dieser Vulgarisierung wirkten nach der Reichsteilung im Jahre 395 n. Chr. im oströmischen Reich die Rechtsschulen insbesondere in Beryt und Konstantinopel entgegen. Ihren Höhepunkt erreichte diese klassizistische Tendenz mit dem Gesetzgebungswerk des Kaisers Justinian (527–565), das unter dem Namen Corpus Juris Civilis bekannt ist; auf dessen Hauptteil, die Digesten, stützt sich im Wesentlichen unsere Kenntnis des klassischen römischen Rechts.

3. Prägende Merkmale des klassischen römischen Rechts

Für die Wirkung des römischen Rechts waren folgende Merkmale von besonderer Bedeutung. (a) Es handelte sich um eine hoch entwickelte Fachwissenschaft, die von Juristen getragen wurde. Das war für die antike Welt einmalig. (b) Damit verbunden war eine prinzipielle Abgrenzung (oder, nach einem Ausdruck von Fritz Schulz: Isolierung) von Recht gegenüber Religion, Sitte, Politik und Ökonomie: eine Sonderung des Rechts vom Nichtrecht. (c) Damit wiederum hing zusammen eine sehr starke Konzentration auf das Privatrecht (und die Durchsetzung des Privatrechts im Zivilprozess); Strafrecht und Staatsverwaltung schienen den römischen Juristen demgegenüber offenbar weitgehend nicht unter spezifisch juristischen Kriterien erfassbar. (d) Das römische Privatrecht war weithin Juristenrecht; es war in keinem Gesamtgesetz systematisch geordnet, sondern es wurde von praktisch erfahrenen und praktisch tätigen Juristen angewandt und fortgebildet. (e) Das erklärt einerseits die große Anschaulichkeit und Lebensnähe des römischen Rechts. Es erklärt andererseits aber auch die vielen unterschiedlichen Ansichten und Kontroversen, die sich um die Beurteilung konkreter Probleme herumrankten. So lesen wir etwa in Ulpian D. 9,2,11pr. (das Fragment stammt aus dem 18. Buch des Ediktkommentars des spätklassischen Juristen Ulpian [† 233 n. Chr.]): „Ebenso schreibt [Fabius] Mela [ein Zeitgenosse des Augustus]: Als einige spielten und dabei einer den Ball mit Wucht auf die Hände eines Barbiers schleuderte und dadurch die eine Hand nach unten drückte, wurde die Kehle eines Sklaven, den der Barbier gerade rasierte, von dem angesetzten Rasiermesser durchschnitten: Derjenige von den Beteiligten hafte nach der lex Aquilia, den Verschulden treffe. Proculus [er lebte im 1. Jahrhundert n. Chr. und war Haupt einer der beiden ‚Rechtsschulen‘ der klassischen Zeit] meint, den Barbier treffe Verschulden. Und in der Tat, wenn er dort rasierte, wo man gewöhnlich spielte oder lebhafter Verkehr herrschte, gibt es etwas, was ihm vorgeworfen werden kann. Doch könnte man nicht mit Unrecht auch folgende Meinung vertreten: Vertraut sich jemand einem Barbier an, der seinen Sessel auf einem gefährlichen Platz aufgestellt hat, so muss er sich bei sich selbst beklagen.“ Mit diesem Text beschäftigten sich europäische Juristen seit der Rezeption des römischen Rechts im Mittelalter bis heute im Rahmen ihrer Erörterungen über das Verschuldenserfordernis bei unerlaubten Handlungen und bei der Herausbildung der Lehre vom mitwirkenden Verschulden. (f) Derartige Meinungsverschiedenheiten waren Ausdruck der inneren Dynamik des römischen Rechts. Es war in ständiger Fortentwicklung begriffen. Zwischen Publius Mucius Scaevola (Konsul im Jahre 133 v. Chr.), der zu denen gehörte, „qui fundaverunt ius civile“ und Aemilius Papinianus, überragender Jurist der Spätklassik und als praefectus praetorio von 205–212 n. Chr. höchster Reichsbeamter in Zivilverwaltung und Rechtsprechung, liegt ein Zeitraum von mehr als dreihundert Jahren, innerhalb derer Staat und Gesellschaft, römische Rechtskultur und römisches Recht grundlegenden Veränderungen unterworfen waren, und innerhalb derer sich auch die Problemlösungen immer weiter verfeinerten. (g) Die Redeweise von „dem“ römischen Recht ist insofern ungenau. Vielmehr bildete schon das antike römische Recht eine Tradition, in der die jüngeren Autoren auf der Jurisprudenz der älteren aufbauten und einen generationenübergreifenden Diskussionszusammenhang schufen. Ein typisches Beispiel bietet das eben zitierte Fragment des Ulpian. (h) Das römische Recht war damit außerordentlich komplex. Es gründete sich in der Hauptsache auf Fallentscheidungen. Es bildete eine über mehrere Jahrhunderte reichende Tradition. Es war in einer kaum noch überschaubaren Literatur dokumentiert. Und es beruhte auf zwei unterschiedlichen Geltungsgrundlagen: dem traditionellen Kern der alten Bürgerordnung (ius civile), die letztlich auf das Zwölftafelgesetz zurückging, und dem ius honorarium, das die Prätoren (d.h. die für die Rechtspflege zuständigen Magistrate) im öffentlichen Interesse einführten „adiuvandi vel supplendi vel corrigendi iuris civilis gratia“ (Pap. D. 1,1,7,1). Die Parallele zu dem Verhältnis von common law und equity in der englischen Rechtsentwicklung liegt auf der Hand. (i) Gleichwohl bildete das römische Recht kein undurchdringliches Gestrüpp von Einzelheiten. Vielmehr entwickelten die römischen Juristen eine Vielzahl von Rechtsinstitutionen, Begriffen und Regeln, die sie im Sinne innerer Widerspruchsfreiheit aufeinander abzustimmen suchten. Damit entstand eine Art von offenem System, das gedankliche Stringenz, gleichzeitig aber auch ein großes Maß an Flexibilität bei der Lösung praktischer Probleme gewährleistete. Geleitet wurden die römischen Juristen von einer Reihe grundlegender Werte oder Prinzipien wie etwa der Freiheit der Person, den Geboten der bona fides und der humanitas, oder dem Schutz erworbener Rechte, insbesondere des Eigentums. (j) Eine weitere Eigenheit der römischen Jurisprudenz, die sie ihrerseits zu so einem fruchtbaren Gegenstand rechtswissenschaftlicher Analyse machte, lag darin, dass Begründungen für die Fallentscheidungen vielfach entweder überhaupt nicht gegeben oder nur kurz angedeutet wurden. Die römischen Quellentexte sind damit ausgesprochen voraussetzungsvoll.

Die Herausbildung einer Privatrechtswissenschaft mit diesen Charakteristika war sicherlich nicht möglich ohne die Rezeption griechischer Philosophie und Wissenschaftslehre im republikanischen Rom. Von entscheidender Bedeutung war aber die Rolle des juristischen Fachmannes bei der Anwendung und Fortbildung des Rechts. Daran hatte es beispielsweise in Griechenland selbst gefehlt. Das griechische Recht war, pointiert gesagt, ein Recht ohne Juristen gewesen: Wurde dort ein Rechtsstreit doch von einer Anzahl durch Los bestimmter Laien entschieden, die aufgrund einer mündlichen Verhandlung, in der beide Parteien eine genau begrenzte Redezeit hatten, ohne Diskussion und Nachfrage durch geheime Abstimmung und mit einfacher Mehrheit ihr Urteil fällten. Es ist nicht schwer zu sehen, dass dies keine günstige Grundlage für das Entstehen einer privatrechtlichen Fachwissenschaft war.

4. Römisches Recht und europäische Rechtstradition

Die Universität gilt als die europäische Institution par excellence. Sie entstammt nicht der Antike, sondern entstand als Ausdruck und Träger der großen abendländischen Bildungsrevolution seit dem ausgehenden 12. Jahrhundert zuerst in Bologna, dann in Paris, Oxford und an einer ständig wachsenden Zahl von Orten in West-, Zentral- und Südeuropa. Die römische Jurisprudenz hatte den Charakter einer Wissenschaft, ohne aber universitäre Wissenschaft gewesen zu sein. Als das Recht jedoch im hohen Mittelalter von der erwähnten Bildungsrevolution erfasst wurde, war es das römische Recht, das sich wie keine andere zeitgenössische Rechtsordnung (mit einer Ausnahme, die zudem stark vom römischen Recht beeinflusst war: dem kanonischen Recht) als Gegenstand scholastisch-analytischer Interpretation und damit der universitären Lehre anbot. So rückten von Anfang an die römischen Quellentexte in das Zentrum des Studiums des weltlichen Rechts. Dies galt für alle nach dem Modell von Bologna in Europa gegründeten Universitäten, und es blieb so bis in das Zeitalter der nationalen Kodifikationen, d.h. in Deutschland bis zum Ende des 19. Jahrhunderts. Dadurch kam es auch zu einer praktischen Rezeption des römischen Rechts: Es wurde zur Grundlage eines ius commune, das in weiten Teilen West- und Zentraleuropas nicht nur die Rechtswissenschaft, sondern auch die Rechtsanwendung prägte.

Sucht man nach Merkmalen, die die europäische im Vergleich zu anderen Rechtstraditionen der Welt charakterisieren, so zeigt sich Punkt für Punkt der Einfluss des römischen Rechts. Da ist zum einen das Merkmal der Schriftlichkeit. Römisches Recht war nicht zuletzt deshalb im mittelalterlichen Recht so einflussreich, weil es schriftlich niedergelegtes Recht war; es galt als „ratio scripta“. Das zeigt nicht nur der Vorgang der Rezeption selbst, sondern auch das Streben nach schriftlicher Fixierung des mittelalterlichen Gewohnheitsrechts in Europa seit dem Ausgang des 12. Jahrhunderts. Doch galt das römische Recht jahrhundertelang eben auch als „ratio scripta“: Als Modell eines vernünftigen, das heißt der menschlichen Vernunft gemäßen Rechtes. Römisches Recht war damit gleichzeitig Ausdruck und Grundlage eines Strebens nach Rationalität und Wissenschaftlichkeit des Rechts, nach intellektueller Kohärenz und System. Indes verhinderte die Eigenart der römischen Quellen, dass es sich bei diesem System um etwas Starres oder Statisches handelte. Vielmehr ist dem europäischen Recht eine spezifische Entwicklungsfähigkeit eigen. Es ist stetem Wandel unterworfen, es kann auf neu aufgetretene Bedürfnisse und veränderte Umstände reagieren, und es hat immer wieder eine erstaunliche Integrationsfähigkeit bewiesen. Das römische Recht des Mittelalters war nicht mehr das römische Recht der Antike, der usus modernus pandectarum entsprach nicht mehr dem usus medii aevi, und die Pandektendoktrin ([[Historische Schule) nicht mehr dem usus modernus. Die Entwicklung ging, mit einem berühmten Wort Rudolf von Jherings, durch das römische Recht über das römische Recht hinaus. In der Antike hatte sich das römische Recht von einer bloßen Rechtskunde zu einer Wissenschaft entwickelt. An den mittelalterlichen Universitäten wurde daraus ein gelehrtes Recht, das an der Universität studiert werden konnte.

Darin liegt ein weiteres, mit dem vorigen eng zusammenhängendes Charakteristikum des europäischen Rechts, und wiederum eines, das im römischen Recht vorgeprägt war. Die Jurisprudenz ist eine gelehrte Profession, und Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung sind Aufgabe des gelehrten Juristen. Damit wiederum verbunden ist die Tatsache, dass die Jurisprudenz in der europäischen Tradition eine eigenständige Fachdisziplin ist und dass das Recht dementsprechend als ein von anderen gesellschaftlichen Verhaltensordnungen und Steuerungsmechanismen, insbesondere von der Religion, prinzipiell unabhängiges Normensystem erfasst wird. Das entspricht der römischen Isolierung des Rechts vom Nichtrecht. Aus dem römischen Recht stammt die Dominanz des Privatrechts in der Tradition des ius commune mit einem besonderen Akzent auf einem fein ausdifferenzierten Vertragsrecht. Und schließlich gründet sich das Recht in Europa auf bestimmte Werte, die letztlich auf der Zentralität der Person als Subjekt und intellektuellem Bezugspunkt des Rechts beruhen. Eine besondere Akzentuierung erhielt diese Idee durch die auf seine Gottesebenbildlichkeit gegründete Würde des Menschen, doch angelegt war sie bereits in dem Prinzip der Freiheit der Person des römischen Rechts. Hier lässt sich damit wie in vielen anderen Bereichen sagen, dass durch die christliche Offenbarung die Weisheit des Altertums überhöht und zu ihrem Ziel geführt wurde. In ganz ähnlicher Weise harmonierten die Billigkeit des kanonischen Rechts (aequitas canonica) und der römische Grundsatz von Treu und Glauben (bona fides) miteinander.

5. Römisches Recht heute

Die Kodifikationen des kontinentalen Europa haben das „zweite Leben“ des römischen Rechts zu einem Ende gebracht. Das hat dazu geführt, dass das römische Recht in der juristischen Ausbildung durch Vorlesungen über die nationalen Privatrechtskodifikationen ersetzt wurde. Es geriet in die Rolle eines pädagogischen Bildungsmittels und wurde in seiner Stellung innerhalb der juristischen Fakultäten zunehmend geschwächt. Diese Entwicklung ist ausgesprochen paradox in einer Zeit, in der es auf Überblick, Verständnis grundlegender Zusammenhänge und die Besinnung auf den europäischen Charakter unserer Rechtskultur in besonderer Weise ankommt. Denn die Kodifikationen sind, nach einem Wort von Bernhard Windscheid, nichts als „ein Punkt in der Entwicklung, fassbarer gewiss als eine Wasserwelle im Strome, aber doch nur eine Welle im Strome“. In der Tat trägt ein Gesetzbuch wie das BGB charakteristische Züge eines Restatement gemeinrechtlicher Jurisprudenz des 19. Jahrhunderts. Es sah sich als Teil einer Tradition, und zwar einer in starkem Maße durch Rechtswissenschaft geprägten Tradition. Das Gesetzbuch sollte für die organische Weiterentwicklung des Rechts einen seinerseits organisch aus der gemeinrechtlichen Tradition entstandenen Rahmen bieten; und in eben diesem Sinne verstanden denn auch Wissenschaft und Rechtsprechung seine Normen. Ganz Ähnliches gilt für die anderen modernen Kodifikationen; so ist etwa der Code civil von 1804 in manchen Punkten sogar noch römischer als das BGB.

Dramatischere Folgen als für die Privatrechtspflege hatte die Kodifikation des bürgerlichen Rechts für die Wissenschaft vom römischen Recht. Sie konnte sich nunmehr, unberührt durch gemeinrechtliche Anwendbarkeitsrücksichten, ganz der Betrachtung der Antike widmen und die römischen Rechtsquellen in ihrem historischen Kontext zu verstehen beginnen. Damit begann ein großes Entdeckungszeitalter. Otto Lenel rekonstruierte auf der Grundlage der in den Digesten enthaltenen Fragmente aus Ediktskommentaren klassischer Juristen das Jurisdiktionsedikt des Prätors („Edictum Perpetuum“, 1883); dies war für die Rechtspflege in Rom von zentraler Bedeutung gewesen, weil das römische Recht – wie übrigens auch das englische Recht – ein Aktionenrechtssystem war (d.h., das materielle Recht wird von seiner prozessualen Durchsetzbarkeit her gedacht: ubi remedium, ibi ius) und das prätorische Edikt die einschlägigen Rechtsschutzverheißungen und Klagformulare enthielt. In seiner „Palingenesia Iuris Civilis“, 1889, bemühte sich Lenel zudem um die Wiederherstellung der klassischen Rechtsbibliothek, soweit dies auf der Grundlage der überlieferten Fragmente möglich ist. Ludwig Mitteis zeigte, inwieweit im Osten des Reiches „volksrechtliche“, d.h. einheimische Rechtsvorstellungen vornehmlich hellenistischer Herkunft, lebendig blieben und erschütterte damit das traditionelle Verständnis von der Rechtseinheit der kaiserzeitlichen Rechtsordnung („Reichsrecht und Volksrecht in den östlichen Provinzen des römischen Kaiserreichs“, 1891). Otto Gradenwitz und Fridolin Eisele waren Pioniere der Interpolationenforschung (Corpus Juris Civilis). Fritz Schulz und Franz Wieacker ermittelten vorjustinianische Veränderungen der klassischen Juristentexte (Textstufenforschung). Ernst Levy erschloss mit dem weströmischen Vulgarrecht die Schnittstelle zwischen antikem römischem und frühmittelalterlich „germanischem“ Recht. Neben dem Privat- und Zivilverfahrensrecht rückte nunmehr auch die Geschichte des Strafrechts und des Verfassungsrechts in den Blickpunkt (Wolfgang Kunkel). Die in einer unermesslichen Menge von Papyri dokumentierte Rechtspraxis in den römischen Provinzen rückte ins Zentrum der Aufmerksamkeit (Ludwig Mitteis, Ernst Rabel), und der Blick erweiterte sich auf andere antike Rechtskulturen (Josef Partsch, Paul Koschaker). Diese sehr prononcierte Historisierung der Rechtsgeschichte mit all ihren glanzvollen Entdeckungen und der damit verbundene Prozess einer „Emancipation … durch das Auseinanderdenken des römischen und des heutigen Rechts“ (Ernst Immanuel Bekker) hatte freilich auch eine Kehrseite: die Rechtswissenschaft verstand sich immer weniger als „geschichtliche Wissenschaft“ (Friedrich Carl v. Savigny; [[Historische Rechtsschule|Historische Schule]]). Damit geriet in Vergessenheit, in welchem Maße das römische Recht bis heute die kontinentalen Privatrechtsordnungen prägt, und welches einheitsstiftende Potential ihm nach wie vor innewohnt.

Literatur

Fritz Schulz, Prinzipien des römischen Rechts, 1934; Fritz Schulz, Classical Roman Law, 1951 (Nachdruck 1992); Fritz Schulz, History of Roman Legal Science, 2. Aufl. 1953; Paul Koschaker, Europa und das römische Recht, 4. Aufl. 1966; Franz Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl. 1967 (zur Geschichte der Befassung mit dem römischen Recht); Max Kaser, Das römische Privatrecht, Bd. I, 2. Aufl. 1971; Bd. II, 2. Aufl. 1975; Franz Wieacker, Römische Rechtsgeschichte, Bd. I, 1988, Bd. II, 2006; Max Kaser, Karl Hackl, Das römische Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 1996; Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996 (für den Bereich des Schuldrechts und wirkungsgeschichtlich orientiert); Wolfgang Waldstein, J. Michael Rainer, Römische Rechtsgeschichte, 10. Aufl. 2005.

Quellen

Siehe Corpus Juris Civilis; außerdem S. Riccobono, J. Baviera, C. Ferrini, J. Furlani, V. Arangio-Ruiz, Fontes Iuris Romani Ante-iustiniani, 3 Bde., Neudruck 1968/‌69; M.H. Crawford, Roman Statutes, 2 Bde., 1996; H. Heumann, E. Seckel, Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts, 1907 (11. Aufl. 1971).

Abgerufen von Römisches Recht – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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