Faires Verfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 15:47 Uhr

von Christian Heinze

1. Gegenstand und Zweck

Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den elementaren justiziellen Grundrechten und scheidet seit jeher Rechtsstaat von Willkürherrschaft. Als generalklauselartiges Recht entzieht es sich abstrakter Definition, seine Abgrenzung zu anderen Garantien wie dem rechtlichen Gehör oder dem effektiven Rechtsschutz ist fließend. Im Folgenden wird das Recht auf ein faires Verfahren als Oberbegriff für sämtliche justiziellen Grundrechte verstanden, die Anforderungen an die konkrete Verfahrensgestaltung im gerichtlichen Verfahren formulieren. Einbezogen wird ferner das Recht auf effektiven Rechtsschutz und damit auf Zugang zum gerichtlichen Verfahren, wobei sich die grundrechtliche Rechtsschutzgarantie im Gemeinschaftsrecht regelmäßig mit der Verpflichtung zum effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts (Art. 10 EG/4(3), 19(1) EU (2007), Effektivitätsgrundsatz) überschneidet und in jüngeren Entscheidungen des EuGH zu einem einheitlichen Institut zu verschmelzen scheint (EuGH Rs. C-432/05 – Unibet, Slg. 2007, I-2271, Rn. 37 f.; EuGH Rs. C-268/06 – Impact, Slg. 2008, I-2483, Rn. 40 ff.).

Als Zweck des fairen Verfahrens – wenn man einen solchen neben seiner immanenten Rechtfertigung als grundlegende Freiheitsgarantie überhaupt verlangen will – mag man mit Niklas Luhmann die Legitimation der ergehenden Entscheidung durch das vorangegangene Verfahren ansehen. Zudem vermag eine kontradiktorische Verfahrensgestaltung mit Äußerungs- und Antragsrechten aller Beteiligten die Richtigkeit der ergehenden Entscheidung zu erhöhen, weil einer einseitigen Perspektive des Gerichts vorgebeugt wird. Jüngere verhaltenspsychologische Studien deuten außerdem darauf hin, dass die Bereitschaft zu normkonformem Verhalten wesentlich von einer als wirksam und in einem fairen Verfahren verhängten Sanktionierung der Normabweichung abhängt.

2. Ursprung und Entwicklung

Auch wenn mit dem fairen Verfahren verwandte Rechtsgrundsätze wie insbesondere das rechtliche Gehör bereits der Bibel (Jesus Sirach 11,7 f.), den antiken Rechtsordnungen und dem Sachsenspiegel bekannt waren, so lässt sich der umfassendere Begriff des fairen Verfahrens wohl erstmals auf die englische Magna Charta Libertatum von 1215 (1297 c.9) zurückführen, insbesondere auf deren Kapitel 39 (in der Fassung von 1297 Kapitel 29), wonach für Eingriffe in Leben, Freiheit und Eigentum ein „lawful judgment of his Peers, or by the Law of the Land (legale judicium parium suorum vel per legem terre)“ verlangt wird. In einer späteren Fassung aus dem Jahr 1354 findet sich erstmals die berühmte due process-Klausel, die im 17. und 18. Jahrhundert ihren Weg in den fünften und vierzehnten Zusatzartikel zur US-amerikanischen Verfassung nahm. Aus der angelsächsischen Rechtstradition fand das Recht auf ein faires Verfahren Eingang in Art. 10 der Universellen Erklärung der Menschenrechte von 1948, der wiederum Vorbild für Art. 6 EMRK wurde (Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK). Mit Verbindlichkeit der GRCh (Art. 6(1) EU (2007)) wird der bisher als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannte Anspruch auf ein faires Verfahren (EuGH Rs. C-185/95 P – Baustahlgewebe, Slg. 1998, I-8417, Rn. 20 f.; EuGH Rs. C-305/05 – Ordre des barreaux francophones, Slg. 2007, I-5305, Rn. 29) auch Bestandteil des geschriebenen Gemeinschaftsrechts (Art. 47(2) GRCh). Das benachbarte Recht auf effektiven Rechtsschutz und Zugang zu Gericht (Art. 47(1) GRCh) hat der EGMR bereits in den siebziger Jahren aus Art. 6(1) EMRK abgeleitet (EGMR Nr. 4451/70 – Golder, siehe auch Art. 13 EMRK). Der EuGH übernahm es in den achtziger Jahren als allgemeinen Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts (EuGH Rs. 222/84 – Johnston, Slg. 1986, 1651, Rn. 18 f.). Auch Bemühungen zur internationalen Prozessrechtsharmonisierung liegt stets das Recht auf ein faires Verfahren zugrunde (ALI/Unidroit Principles of Transnational Civil Procedure 1, 3, 4, 5, 20 und 23; Art. 41(2), 42 TRIPS).

3. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Im Gegensatz zu einzelnen Ausprägungen wie dem rechtlichen Gehör wurde ein übergreifender Grundsatz des fairen Verfahrens erst vergleichsweise spät als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt. Auch im Kontext des Art. 6 EMRK stand der Zivilprozess – abgesehen von den gängigen Beschwerden über die Dauer von Gerichtsverfahren – lange im Schatten der strafprozessualen Garantien. Mit zunehmender Expansion des europäischen Privatrechts und vor dem Hintergrund wachsender Sensibilität für die menschenrechtliche Relevanz des Zivilprozesses hat sich dies seit den neunziger Jahren gewandelt. Mit jedem Jahr wächst die Zahl der Entscheidungen aus Luxemburg und Straßburg, die auch für den Zivilprozess relevant sind. Bemerkenswert ist dabei eine sehr umfassende Rezeption der Rechtsprechung des EGMR durch den EuGH, obwohl die EMRK für die Gemeinschaft formaljuristisch vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon keine Bindung entfaltet (vgl. nunmehr Art. 6(2) EU (2007)). So hat der EuGH den Grundsatz des fairen Verfahrens ausdrücklich „aus den Grundrechten der EMRK“ entwickelt (EuGH Rs. C-185/95 P – Baustahlgewebe, Slg. 1998, I-8417, Rn. 20), misst der Menschenrechtskonvention bei der Definition verfahrensrechtlicher Standards „besondere Bedeutung“ zu (EuGH Rs. C-7/98 – Krombach, Slg. 2000, I-1935, Rn. 25, vgl. auch Art. 52(3) GRCh) und setzt sich auch in Einzelfragen eingehend mit der Rechtsprechung des EGMR auseinander (vgl. etwa EuGH Rs. C-283/05 – ASML, Slg. 2006, I-12041, Rn. 27 f.). Dem Konkordanzstreben auf Seiten des EuGH steht ein Vertrauensvorschuss auf Seiten des EGMR gegenüber, welcher den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Schutz der Grundrechte als dem der EMRK gleichwertig ansieht (EGMR Nr. 45036/98 – Bosphorus, § 165). Art. 6 EMRK und die justiziellen Grundrechte der Europäischen Union garantieren heute umfassend sowohl den wirksamen Rechtsschutz durch Zugang zu Gericht wie ein faires Verfahren vor Gericht. Kleinere Schutzlücken bestehen nur, soweit weder der Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (mangels „Streitigkeit“ über zivilrechtliche Ansprüche) noch der EU-Grundrechte (mangels Anwendung oder Durchführung von Gemeinschaftsrecht, vgl. EuGH Rs. 5/88 – Wachauf, Slg. 1989, 2609, Rn. 19, 22; EuGH Rs. 260/89 – ERT, Slg. 1991, I-2925, Rn. 42, nunmehr Art. 51(1) GRCh) eröffnet ist. Es wäre zu wünschen, solche Lücken durch umfassende Anwendung des Art. 6 EMRK auf sämtliche (Zivil‑)Verfahren zu schließen. Mittelfristig steht zu erwarten, dass die europäische Rechtsprechung von der EMRK maßgeblich inspirierte, aber zumindest im Hinblick auf die von ihr ausgenommenen Verfahren zugleich emanzipierte europäische Verfahrensgarantien ausbilden wird. Eine solche Entwicklung immer konkreterer europäischer Verfahrensgrundsätze ließe sich durch legislatorische Festlegung von Mindeststandards für (internationale) Zivilverfahren unterstützen, die im Gegenzug zur Abschaffung des Exequaturverfahrens (Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen) diskutiert wird.

4. Regelungsstrukturen

Art. 6(1)1 EMRK und Art. 47(2)1 GRCh garantieren jeder Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (s. auch EuGH verb. Rs. C-341/06 P, C-342/06 P – La Poste, Slg. EStAL 2008, 571, Rn. 45). Art. 6(1) EMRK gewährleistet nicht nur eine bestimmte Gestaltung des Verfahrens vor Gericht, sondern bereits den Zugang zu Gericht (EGMR Nr. 4451/70 – Golder, § 35 f., siehe auch Art. 13 EMRK). Ein entsprechendes Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz findet sich nun auch ausdrücklich in Art. 47(1) GRCh, soweit es um die Verletzung unionsrechtlich garantierter Rechte geht (zuvor bereits EuGH Rs. 222/84 – Johnston, Slg. 1986, 1651, Rn. 18 f.). Art. 47(2)2 und Art. 47(3) GRCh flankieren das Recht auf effektiven und fairen Rechtsschutz durch ein Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung vor Gericht (zur EMRK EGMR Nr. 30882/96 – Pellegrini, § 46) sowie durch einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, während Art. 6(1)2 EMRK die öffentliche Verkündung des Urteils und den Ausschluss der Öffentlichkeit regelt (vgl. dazu EuGH verb. Rs. 209/78 bis 215/78 und 218/78 – van Landewyk, Slg. 1980, 3125, Rn. 18). Die weiteren Garantien in Art. 48 bis Art. 50 GRCh und Art. 6(2) und (3) EMRK gelten unmittelbar nur für Strafverfahren. Zwar geben sie Hinweise auf allgemeine Verfahrensgrundsätze, die über die Generalklausel des fairen Verfahrens auch Eingang in den Zivilprozess finden können, jedoch ist bei der Reichweite der Verfahrensgarantien durchaus zwischen zivil- und strafrechtlichen Verfahren zu unterscheiden (vgl. EuGH Rs. C-60/92 – Postbank, Slg. 1993, I-5683, Rn. 16 f. zum Selbstbelastungsverbot; EuGH Rs. C-14/07 – Weiss, Slg. 2008, I-3367, Rn. 57 zum Übersetzungserfordernis). Zu den wichtigsten Ausprägungen des fairen (Zivil‑)Verfahrens zählen das Recht auf Zugang zu Gericht, der Grundsatz der Waffengleichheit (EuGH Rs. C-305/05 – Ordre des barreaux francophones, Slg. 2007, I-5305, Rn. 31), der kontradiktorische Charakter des Verfahrens (EuGH Rs. C-450/06 – Varec, Slg. 2008, I-581, Rn. 46) und das Ergehen einer Entscheidung in angemessener Frist (EuGH Rs. C-403/04 P – Sumitomo, Slg. 2007, I-729, Rn. 115).

a) Zugang zu Gericht

aa) Gewährleistungs­inhalt

Das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gewährleistet den Zugang zu Gericht auch in Streitigkeiten zwischen Privaten (EuGH Rs. C-185/97 – Coote, Slg. 1998, I-5199, Rn. 21 f.). In Anlehnung an Art. 234 EG/267 EU (2007) lässt sich ein Gericht definieren als eine ständige Einrichtung, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet wurde, unabhängig und unparteilich ist und als obligatorische Gerichtsbarkeit durch Anwendung von Rechtsnormen in einem streitigen Verfahren entscheidet (EuGH Rs. C-96/04 – Standesamt Niebüll, Slg. 2006, I-3561, Rn. 12). Dabei deckt das Unparteilichkeitsgebot zwei Aspekte ab: Zum einen muss das Gericht subjektiv unparteiisch sein, d.h. keines seiner Mitglieder darf Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen, wobei die persönliche Unparteilichkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Zum anderen muss das Gericht objektiv unparteiisch sein, d.h. hinreichende Garantien bieten, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (EuGH verb. Rs. C-341/06 P und C-342/06 P – La Poste, EStAL 2008, 571, Rn. 54). In der Sache muss die durch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verbürgte erste (EGMR Nr. 2689/65 – Delcourt, § 25) gerichtliche Instanz so zugänglich sein, dass die Betroffenen ihre Rechte in Kenntnis aller Umstände zur Einschätzung der Zweckmäßigkeit eines gerichtlichen Vorgehens bestmöglich geltend machen (EuGH Rs. 222/86 – Heylens, Slg. 1987, 4097, Rn. 15) und umfassenden Rechtsschutz erlangen können (EuGH Rs. C-185/97 – Coote, Slg. 1998, I-5199, Rn. 24 – 28; EGMR Nr. 20641/92 – Terra Woningen, § 52 ff.). Zulässig ist es im Interesse der Kostenersparnis, eine vorgeschaltete Kontrolle durch eine Schiedsinstanz vorzusehen (EuGH Rs. C-63/01 – Evans, Slg. 2003, I-14447, Rn. 47 ff.), allerdings darf der Zugang zu Gericht nicht durch fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Prozesskostenhilfe) oder schwer zu überwindende Verfahrens- oder Beweishindernisse unverhältnismäßig behindert werden (EuGH Rs. C-185/97 – Coote, Slg. 1998, I-5199, Rn. 21). Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, dass eine ergangene Entscheidung umzusetzen und zu vollziehen ist (EGMR Nr. 35091/02 – Mykhaylenky, § 51).

bb) Beschränkungen

Das Recht auf Gerichtszugang nach Art. 6 EMRK darf Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese legitime Ziele verfolgen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und nicht den Kerngehalt des Rechts beeinträchtigen (EGMR Nr. 8225/78 – Ashingdane, § 57). Zulässige Einschränkungen des Rechts auf Gerichtszugang sind etwa die Berücksichtigung der Eigenheiten besonderer Verfahrensarten (EGMR Nr. 28028/95 – Edificaciones March Gallego, § 36), Formvorschriften (EGMR Nr. 21920/93 – Levages Prestations, § 48), (Verjährungs‑) Fristen (EGMR Nr. 22083/93 – Stubbings, § 51 ff.), die Pflicht zur Zahlung von Gerichtsgebühren (soweit nicht exzessiv, EGMR Nr. 28249/95 – Kreuz, § 60, 66) und die Leistung einer Sicherheit in angemessener Höhe im Verhältnis zu den erwarteten Prozesskosten (EGMR Nr. 18139/91 – Tolstoy Miloslawsky, § 61 f., 67). Auch das unionsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes gestattet den Mitgliedstaaten die Bestimmung der Zuständigkeiten und die Ausgestaltung der gerichtlichen Verfahren (EuGH Rs. C-432/05 – Unibet, Slg. 2007, I-2271, Rn. 39), sofern die nationalen Regeln nicht ungünstiger gestaltet sind als bei entsprechenden Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH Rs. C-467/01 – Eribrand, Slg. 2003, I-6471, Rn. 61 f., Effektivitätsgrundsatz).

b) Rechtliches Gehör und kontradiktorisches Verfahren

Herausragende Bedeutung für ein faires Verfahren hat sodann der Anspruch auf rechtliches Gehör (EuGH Rs. C-341/04 – Eurofood, Slg. 2006, I-3813, Rn. 66), der zuweilen auch allgemeiner unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Verteidigungsrechte (EuGH Rs. C-283/05 – ASML, Slg. 2006, I-12041, Rn. 27) oder dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens diskutiert wird (EuGH Rs. C-450/06 – Varec, Slg. 2008, I-581, Rn. 46 f.). Unterscheiden lassen sich drei Verwirklichungsstufen des rechtlichen Gehörs: Zunächst muss die betroffene Partei durch Übermittlung sämtlicher Verfahrensunterlagen über die Einleitung und den Stand des Verfahrens informiert werden (EuGH Rs. C-63/01 – Evans, Slg. 2003, I-14447, Rn. 56). Sodann muss das Gericht den Parteien eine echte Möglichkeit wirksamer Stellungnahme zu allen aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen und den Beweismitteln geben (EGMR Nr. 12952/87 – Ruiz-Mateos, § 63; EuGH Rs. C-276/01 – Steffensen, Slg. 2003, I-3735, Rn. 77), was nur möglich ist, wenn ihnen der Vortrag der Gegenseite und alle Beweismittel zur Kenntnis mitgeteilt werden (EGMR Nr. 18990/91 – Nideröst-Huber, § 24, 28 ff.). Schließlich ist das Gericht verpflichtet, sich bei seiner Entscheidungsfindung mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Parteien und den Beweismitteln auseinanderzusetzen und die ergehende Entscheidung zu begründen. Der Richter muss nicht auf das gesamte Vorbringen sämtlicher Parteien eingehen, sondern sich nur mit dem rechtsrelevanten Vorbringen auseinandersetzen und darlegen, welche tatsächlichen Umstände seiner Entscheidung zugrunde liegen (EGMR Nr. 16034/90 – van de Hurk, § 59 ff.; EuGH Rs. C-221/97 P – Schröder, Slg. 1998, I-8255, Rn. 24).

Auch das Recht auf rechtliches Gehör ist nicht absolut gewährleistet. Seine Ausprägungen können in Relation zur Eilbedürftigkeit des Verfahrens variieren, solange jede Beschränkung des rechtlichen Gehörs ordnungsgemäß gerechtfertigt ist und mit Verfahrensgarantien einhergeht, die eine Möglichkeit zur Anfechtung von Eilentscheidungen sicherstellen (EuGH Rs. C-341/04 – Eurofood, Slg. 2006, I-3813, Rn. 66). In bestimmten Fällen kann es zur Wahrung der Grundrechte Dritter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens einzuschränken und den Parteien zum Schutz der Vertraulichkeit bestimmte Informationen vorzuenthalten. Dem Recht auf ein faires Verfahren wird insofern genüge getan, wenn das Gericht seine Entscheidung in voller Kenntnis sämtlicher Umstände einschließlich der vertraulichen Informationen treffen kann, während die Vertraulichkeit gewahrt wird, wenn das Gericht der betreffenden Partei vor Weitergabe der Informationen an die Gegenseite die Möglichkeit gibt, sich auf die Vertraulichkeit zu berufen (EuGH Rs. C-450/06 – Varec, Slg. 2008, I-581, Rn. 47, 53 f.).

c) Prozessuale Waffengleichheit

Ausdruck des fairen Verfahrens ist auch der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit. Während er in der ständigen Rechtsprechung des EGMR seit einigen Jahren anerkannt ist (EGMR Nr. 14448/88 – Dombo Beheer, § 33), lässt er sich im Gemeinschaftsrecht bisher nur in wenig konturierter Form nachweisen und wird dort zuweilen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör oder dem kontradiktorischen Verfahren genannt (EuGH Rs. C-341/04 – Eurofood, Slg. 2006, I-3813, Rn. 66). Die prozessuale Waffengleichheit gebietet eine Gelegenheit zur Sachdarlegung und Zeugenbefragung, die die Partei im Verhältnis zur Gegenseite nicht wesentlich benachteiligt; nicht erforderlich ist eine finanzielle Gleichstellung der Parteien (EGMR Nr. 68416/01 – Steel und Morris, § 62). Eine Benachteiligung ist beispielsweise dann gegeben, wenn einer Partei die Anhörung ihres Geschäftsführers wegen der Parteistellung versagt wird, während die Gegenseite zum selben Vorgang einen Angestellten als Zeugen präsentieren darf (EGMR Nr. 14448/88 – Dombo Beheer, § 34 f.).

d) Beweisrecht

Auch im Beweisrecht ähneln die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an das faire Verfahren denjenigen der EMRK. So hat der EuGH unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR festgestellt, dass Beweiserhebung, Beweisverwertungsverbote und Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des nationalen Rechts sind (EuGH Rs. C-276/01 – Steffensen, Slg. 2003, I-3735, Rn. 75). Allerdings ist dem übergreifenden Prinzip der Verfahrensfairness nur dann genügt, wenn die Parteien am Beweisverfahren angemessen beteiligt werden und es sich bei ihrem Äußerungsrecht um eine echte Möglichkeit wirksamer Stellungnahme zu den Beweismitteln handelt (EuGH Rs. C-276/01 – Steffensen, Slg. 2003, I-3735, Rn. 76 f.). So ist das Prinzip der kontradiktorischen Verhandlungsführung und Beweisaufnahme verletzt, wenn eine Partei keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Gutachten oder keinen Zugang zu den vorgelegten Beweisen und Stellungnahmen hat (EGMR Nr. 30882/96 – Pellegrini, § 44). Bei rechtswidrig erlangten Beweismitteln muss es den Parteien möglich sein, den Wert der Beweise so in Zweifel zu ziehen, dass der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung den Beweis als nicht erbracht anzusehen vermag. Sofern die Zulassung rechtswidrig erlangter Beweismittel zu einem Verstoß gegen den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens führen kann, sind die betreffenden Beweismittel auszuschließen (EuGH, Rs. C-276/01 – Steffensen, Slg. 2003, I-3735, Rn. 79; vgl. auch EuGH, Rs. C-411/04 P – Salzgitter, Slg. 2007, I-959, Rn. 44).

e) Entscheidung in angemessener Zeit

Schließlich beinhaltet das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6(1)1 EMRK und Art. 47(2) GRCh ein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung in angemessener Frist, wobei die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen jeder einzelnen Rechtssache, nach den Interessen, die für die Betroffenen auf dem Spiel stehen, nach der Komplexität des Falles und dem Verhalten der Parteien zu beurteilen ist (EuGH Rs. C-185/95 P – Baustahlgewebe, Slg. 1998, I-8417, Rn. 29; EGMR Nr. 50615/99 – Boca, § 24).

f) Rechtsfolge bei Verstoß

Verstöße gegen die Verfahrensgarantien können grundsätzlich durch das Gericht oder die nächste Instanz geheilt werden (EGMR Nr. 16034/90 – van de Hurk, § 57). Unterbleibt dies, so ist die Folge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Gemeinschaftsrecht die Aufhebung der betreffenden Entscheidung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verfahren ohne die Verletzung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (EuGH Rs. 301/87 – Frankreich/ Kommission, Slg. 1990, I-307, Rn. 30 f.). Auch ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen verboten, die unter Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren oder auf rechtliches Gehör ergangen sind (Art. 34 Nr. 1, 2 EuGVO). Bei Verstoß gegen die Pflicht zur Entscheidung in angemessener Frist muss ein unmittelbarer und effektiver Rechtsbehelf gegeben sein, wobei die überlange Verfahrensdauer nur dann zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wenn die Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits hatte (EuGH Rs. C-185/95 P – Baustahlgewebe, Slg. 1998, I-8417, Rn. 48 f.). Ansonsten ist der Verstoß durch einen Schadensersatzanspruch zu sanktionieren.

Literatur

Max Vollkommer, Der Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren im Zivilprozeß, in: Gedächtnisschrift für Rudolf Bruns, 1980, 195 ff.; Dieter Dörr, Faires Verfahren: Gewährleistung im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, 1984; Walther J. Habscheid, Zur Philosophie des Zivilprozessrechts, insbesondere zum Prinzip der Fairness, in: Perspektiven der Philosophie, Neues Jahrbuch, Bd. 4 (1988) 293 ff., ND in: Walther J. Habscheid, Kleinere Schriften zu einem rechtsstaatlichen Zivil- und Verfahrensrecht, 2008, 49 ff.; Andreas Wacke, Audiatur et altera pars: Zum rechtlichen Gehör im römischen Zivil- und Strafprozeß, in: Festschrift für Wolfgang Waldstein zum 65. Geburtstag, 1993, 369 ff.; Denis J. Galligan, Due Process and Fair Procedures: A Study of Administrative Procedures, 1996; Wolfgang Peukert, Verfahrensgarantien und Zivilprozess (Art. 6 EMRK), RabelsZ 63 (1999) 600 ff.; Franz Matscher, Der Begriff des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK, in: Festschrift für Kostas E. Beys, Bd. 2, 2003, 989 ff.; Joachim Renzikowski (Hg.), Die EMRK im Privat- Straf- und Öffentlichen Recht, Grundlagen einer europäischen Rechtskultur, 2004; Katrin Haase, Die Anforderungen an ein faires Gerichtsverfahren auf europäischer Ebene, 2006; Christian Heinze, Europäisches Primärrecht und Zivilprozess, Europarecht 2008, 654 ff.

Abgerufen von Faires Verfahren – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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