Verwandte Schutzrechte: Unterschied zwischen den Versionen

Aus HWB-EuP 2009
hwb>Admin
 
K (1 Version importiert)
(kein Unterschied)

Version vom 31. August 2021, 18:08 Uhr

von Alexander Peukert

1. Gegenstand und Zweck

Die verwandten Schutzrechte (related rights, droit connexes), die auch Leistungsschutz-, Nachbar- oder angrenzende Rechte (neighbouring rights, droits voisins) genannt werden, bilden eine Untergruppe der Rechte des geistigen Eigentums. „Verwandt“ sind sie mit dem Urheberrecht. Während sich jenes ausschließliche Recht auf geistige Schöpfungen im Bereich der Literatur und Kunst wie z.B. Romane, Kompositionen oder Gemälde bezieht, schützen die verwandten Schutzrechte gewisse Leistungen und Produkte im kulturellen Bereich. Diese dienen zum einen der Wiedergabe und Vermarktung bestehender Werke. Hierzu zählen die Darbietung eines Werks durch ausübende Künstler (Sänger, Schauspieler), die erstmalige Veröffentlichung bzw. wissenschaftliche Ausgabe gemeinfreier Werke sowie die Herstellung von Tonträgern, Filmen und Funksendungen. Zum anderen werden in Gestalt einfacher Lichtbilder (Fotografien) und Laufbilder (Videos) Produkte geschützt, die mangels kreativer Gestaltung die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes nicht erfüllen.

Verwandte Schutzrechte weisen also sachliche Bezüge zum Urheberrecht auf, sie haben aber einen anderen Gegenstand. Folglich stehen sie selbständig neben den Urheberrechten und lassen den hiervon gewährten Schutz unberührt (Art. 14 RL 2006/115, Art. 1 Rom-Abkommen, Art. 1(2) WPPT). Dadurch kann es zu einer Vielzahl nebeneinander bestehender, ausschließlicher Rechte im Hinblick auf ein Produkt kommen. Zum Beispiel sind an einem Musikstück der Komponist und Textdichter als die Urheber, die Sänger und Instrumentalisten als ausübende Künstler sowie der Hersteller des Tonträgers (Produzent) berechtigt.

Eine Sonderrolle nimmt der Schutz von Datenbanken (Datenbankschutz) wie etwa Telefonverzeichnissen ein, für die zwar ggf. eine wesentliche Investition, nicht aber eine kreative Auswahlentscheidung erforderlich ist. Die RL 96/6 gewährt dem Hersteller einer solchen Datenbank ein „Schutzrecht sui generis“ (sui generis right, droit sui generis), das dementsprechend auch im mitgliedstaatlichen Recht häufig von den verwandten Schutzrechten gesondert kodifiziert ist (etwa im britischen, französischen und spanischen, nicht aber im deutschen Recht). Ursache für diese Unterscheidung ist der Gegenstand des Datenbankherstellerrechts. Anders als bei den vorgenannten verwandten Schutzrechten ist Bezugspunkt nicht ein bestimmtes Leistungsergebnis (die Darbietung, der Tonträger usw.), sondern die Investition, die für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Datenbankinhalts erforderlich ist. Hieran orientieren sich die Schutzvoraussetzungen und die Berechnung der Schutzdauer. Maßgeblich ist allein, ob eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition gegeben ist.

Freilich ist zu beachten, dass die sonstigen verwandten Schutzrechte ebenfalls Investitionen sichern und begünstigen sollen. Entsprechendes gilt für die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler, die überdies Schutz ihrer persönlichen Interessen an der Darbietung genießen. Alle betreffenden Leistungen (Darbietungen, Tonträger, Filme, Sendungen usw.) können durch technische Verfahren zu geringen Kosten vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Durch das Verbot dieser Handlungen und die damit verbundene Möglichkeit des Rechtsinhabers, Preise über den Herstellungskosten einer Kopie zu verlangen, soll ein Anreiz gesetzt werden, Darbietungen zu erbringen bzw. die genannten Produkte herzustellen. Eben jene Erwägungen stehen hinter dem Schutz wesentlicher Investitionen in eine Datenbank.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Die Funktionalität verwandter Schutzrechte bestätigt sich in historischer Betrachtung. Solange Darbietungen flüchtig blieben, konnten Sänger, Instrumentalisten und Schauspieler nur durch Auftritte Einkommen erzielen. Ende des 19. Jahrhunderts entstehende Technologien zur Aufzeichnung und Vervielfältigung von Tönen und Bildern eröffneten zwar neue Vermarktungsmöglichkeiten. Zugleich jedoch fürchteten die Interpreten und vor allen Dingen die Hersteller von Ton- und Bildträgern, dass Dritte unter Ersparung der Kosten für die Darbietung bzw. die erstmalige Fixierung unerlaubt Kopien herstellen und vermarkten würden. Ohne ausschließliche Rechte gehe der Anreiz verloren, Werke aufzuführen und einzuspielen; außerdem sei es ungerecht, unbeteiligten Dritten die Früchte des geistigen Eigentums zu überlassen.

In vielen Fällen entsprach die Anerkennung verwandter Schutzrechte diesem Muster. Auf eine neue Reproduktionstechnologie folgte die Forderung und Zubilligung ausschließlicher Rechte im Hinblick auf die betreffende Verwertung. So reagierten der deutsche Gesetzgeber 1910 und der britische 1911 auf die Entwicklung von Phonogrammen und Schallplatten, indem sie dem ausübenden Künstler ein fiktives Bearbeiterurheberrecht (§ 2 Abs. 2 dt. Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst) bzw. dem Hersteller des Originaltonträgers ein copyright gewährten. Soweit noch keine gesetzgeberische Reaktion auf neuartige Technologien erfolgt war, zeigten sich die Gerichte bereit, Schutzbedürfnisse durch extensive Auslegung der bestehenden urheberrechtlichen Regelungen (Gramophone Co. v. Cawardine [1934] Ch. 450 (Ch); BGH 31.5.1960, BGHZ 33, 1; Cour de Cassation, Cass. civ. 1re 4.1.1964, D. 1964, 321) oder durch Anwendung der zivil- und lauterkeitsrechtlichen Generalklauseln zu befriedigen (RG 7.4.1910, RGZ 73, 294 – unerlaubtes Nachpressen von Schallplatten als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung; BGH 31.5.1960, BGHZ 33, 20, 38, 48 – unerlaubte Aufnahmen und öffentliche Wiedergaben von Darbietungen als sittenwidriger Wettbewerb und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Interpreten).

Die umfassende Kodifikation verwandter Schutzrechte setzte erst nach dem Zweiten Weltkrieg ein. Wie generell im Recht des geistigen Eigentums war es auch hier das internationale Recht, von dem die entscheidenden Impulse ausgingen. Bedeutung hat vor allen Dingen das sog. Rom-Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26.10.1961 erlangt. Es sieht bestimmte Mindestrechte sowie den Grundsatz der Inländerbehandlung vor, wonach den Angehörigen anderer Vertragsstaaten derselbe Schutz gewährt werden muss wie eigenen Staatsangehörigen. Diese Vorgaben wurden in den 1990er Jahren durch Art. 14 TRIPS und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) erweitert, und zwar in zeitlicher (50-jährige Schutzfrist) und sachlicher Hinsicht (neue Verwertungsrechte und persönlichkeitsrechtliche Befugnisse des ausübenden Künstlers). Sämtliche Abkommen lassen offen, auf welchem rechtstechnischen Wege die Vertragsstaaten den Begünstigten die Möglichkeit einräumen, unerlaubte Verwertungen wie z.B. die Vervielfältigung ihrer Leistung zu verhindern.

Diese Flexibilität berücksichtigt, dass es zum Schutz bestimmter Leistungen im kulturellen Bereich zwei grundverschiedene Konzepte gibt: Der kontinentaleuropäische Ansatz, wie er seit 1965 in Deutschland und in vielen weiteren Mitgliedstaaten der EU verfolgt wird, unterscheidet die verwandten Schutzrechte in der Sache und systematisch streng vom Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst. Dem angloamerikanischen copyright law ist diese Differenzierung fremd. Gemäß sec. 1 des britischen Copyright, Designs and Patents Act 1988 zählen Tonträger, Filme und Sendungen zu den copyright works. Die Tonträger- und Filmhersteller sowie Sendeunternehmen werden wie die Urheber individuell-kreativer Werke als authors bezeichnet. Die Unterschiede werden erst auf der Ebene der Ausgestaltung und Reichweite der einzelnen Befugnisse berücksichtigt; so genießen nur die Schöpfer literarischer und künstlerischer Werke und die ausübenden Künstler einen persönlichkeitsrechtlichen Schutz durch moral rights.

Die einschlägigen europäischen Richtlinien lassen diese konzeptionellen Unterschiede unberührt, zeigen jedoch eine Präferenz für den differenzierten kontinentaleuropäischen Ansatz. Seit der ursprünglich aus dem Jahr 1992 stammenden RL 2006/115 zum „Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums“ werden sowohl die ausschließlichen Rechte als auch die jeweiligen Rechtsobjekte (Werke, works, œuvres bzw. Schutzgegenstände, subject matter, autres objets protégés) gesondert benannt und geregelt.

In jüngerer Zeit ist indes die Tendenz auszumachen, unter dem Dach des „geistigen Eigentums“ die verwandten Schutzrechte an das Urheberrecht anzunähern. Dies gilt insbesondere für die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller. Für jene gilt gemäß Art. 20 WPPT nunmehr ein Formalitätenverbot, das der urheberrechtlichen Bestimmung des Art. 5(2) RBÜ entspricht; der Genuss und die Ausübung dieser verwandten Schutzrechte dürfen demnach ebenso wenig wie das Urheberrecht von der Einhaltung von Förmlichkeiten wie einer Registrierung abhängig sein. Nach den Erwägungsgründen der RL 2001/29 zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft gelten für beide Kategorien überdies dieselben teleologischen Gesichtspunkte. Demnach müsse jede Harmonisierung von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich seien. Ihr Schutz trage dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Konsequent werden die ausschließlichen Rechte, die Schranken des Schutzes (Art. 2, 3, 5 RL 2001/29) sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung (RL 2004/48) parallel geregelt. In diesem Kontext steht schließlich der Kommissionsvorschlag zur Verlängerung der Schutzdauer der Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller auf 95 Jahre (KOM(2008) 464/3). Er orientiert sich an der Schutzfrist für sog. works made for hire im Copyright Act der Vereinigten Staaten, wo in angloamerikanischer Tradition nicht zwischen den Rechten an Werken der Literatur und Kunst einerseits und bloßen Wiedergabe- und organisatorisch-technischen Leistungen andererseits unterschieden wird. Die europäische Rechtsentwicklung tendiert hier wie generell im Recht des geistigen Eigentums zu einem geringeren Grad an Differenziertheit.

3. Ausgestaltung der verwandten Schutzrechte

Strukturell handelt es sich bei allen verwandten Schutzrechten um ausschließliche Rechte an reproduzierbaren und damit immateriellen Leistungen. Ihre Ausgestaltung im Einzelnen variiert jedoch je nach Schutzgegenstand.

Für die Leistung, ein unveröffentlichtes gemeinfreies Werk erstmals erscheinen zu lassen, sieht Art. 4 der Schutzdauer-RL (RL 2006/116) einen den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechenden Schutz vor. Für den europarechtlich fakultativen Schutz wissenschaftlicher Ausgaben und einfacher Lichtbilder verweisen die deutschen Regelungen ebenfalls auf das Urheberrecht (§§ 70, 72 UrhG).

Der Schutzbereich der übrigen verwandten Schutzrechte und des sui-generis-Rechts an Datenbanken ist im Sekundärrecht jeweils eigenständig geregelt. Freilich stehen die einschlägigen Bestimmungen teilweise im systematischen Zusammenhang mit den urheberrechtlichen Verwertungsrechten und Schranken (so für das Vervielfältigungs-, Vermiet- und Verleihrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die Schranken des Schutzes die Art. 3 RL 2006/115; Art. 2, 3(2), 5 RL 2001/29); teilweise werden diese Aspekte vom Urheberrecht systematisch getrennt kodifiziert (so für das Aufzeichnungs-, Verbreitungs- und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sowie die Beschränkungen dieser Rechte die Art. 7-10 RL 2006/115). Letztgenannte Regelungstechnik kommt vor allen Dingen dann zum Tragen, wenn die verwandten Schutzrechte im Vergleich zum Urheberrecht auf einen bloßen gesetzlichen Vergütungsanspruch herabgestuft sind. Damit soll verhindert werden, dass z.B. Interpreten die Sendung erschienener Tonträger zum Nachteil der Urheber blockieren (siehe Art. 8 RL 2006/115).

Die Dauer der verwandten Schutzrechte wird in den Art. 3-6 der RL 2006/116 näher bestimmt. Sie beträgt 50 Jahre ab der Erbringung der Leistung bzw. der ersten Veröffentlichung des Schutzgegenstands für die Rechte der ausübenden Künstler, der Tonträger- und Filmhersteller sowie der Sendeunternehmen; 25 Jahre für die erstmalige Herausgabe eines nicht mehr urheberrechtlich geschützten Werks; und optional bis zu 30 Jahre für kritische und wissenschaftliche Ausgaben solch gemeinfreier Werke.

Der im WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vorgesehene Persönlichkeitsschutz ausübender Künstler hat bisher keinen Eingang in das europäische Recht gefunden. Die Rechte der Interpreten, in Bezug auf ihre Darbietungen genannt zu werden und rufgefährdende Integritätsbeeinträchtigungen der Darbietung zu untersagen, finden sich jedoch in den mitgliedstaatlichen Urheberrechtsgesetzen. Den übrigen Inhabern verwandter Schutzrechte kommt kein vergleichbarer Persönlichkeitsschutz zu, da sie in aller Regel juristische Personen sind, die eine wirtschaftlich-technische Leistung erbringen. Die ebenfalls mitgliedstaatlichen Vorschriften zum Rechtsverkehr mit verwandten Schutzrechten folgen urheberrechtlichen Grundsätzen. Demnach können die ausschließlichen Rechte unbeschränkt oder beschränkt übertragen werden und Gegenstand von Lizenzverträgen sein.

Literatur

Willy Hoffmann, Die Konkurrenz von Urheberrecht und Leistungsschutz, Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA) 12 (1939) 96; Georges Straschnov, Svante Bergström, Paolo Greco, Protection internationale des „droits voisins“, 1958; Eugen Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1981; Owen Morgan, International Protection of Performers Rights, 2002; André Lucas, Jacques Lucas, Traité de la propriété littéraire et artistique, 3. Aufl. 2006; William Cornish, David Llewelyn, Intellectual Property: Patents, Copyrights, Trade Mark and Allied Rights, 7. Aufl. 2007; Silke v. Lewinski, International Copyright Law and Policy, 2008.

Abgerufen von Verwandte Schutzrechte – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).