Patentrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Joseph Straus

1. Gegenstand, Zweck und historische Wurzeln

Der Begriff Patentrecht steht zum einen für das zeitlich begrenzte Recht zur ausschließlichen Nutzung einer Erfindung, d.h. einer Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges (BGH 27.3.1969, BGHZ 52, 74). Zum anderen steht der Begriff Patentrecht für die Gesamtheit von Vorschriften, die das Rechtsgebiet im objektiven Sinn bilden. Seinen Namen verdankt das Patentrecht, das nach modernem Verständnis dem Recht des geistigen Eigentums zugeordnet wird, zeitlich begrenzten Privilegien welche Herrscher in England im späten Mittelalter für die Einführung und Ausübung von neuem (aber nicht nur neuem) Gewerbe in Form von offenen Briefen, litterae patentes, open letters, open grants (patents) verliehen haben.

Der Zweck des Patentschutzes wird seit jeher und insbesondere seit den ersten modernen Patentgesetzen von 1790 (USA) und 1791 (Frankreich) primär in seiner Förderung der Innovation erblickt: Durch die Gewährung eines zeitlich begrenzten Rechts zur ausschließlichen Nutzung von Erfindungen wird die Möglichkeit gesichert, über den Markt Belohnung für die Bereicherung der Technik zu erhalten. Gleichzeitig wirkt diese Möglichkeit als Ansporn für Erfinder und Industrie zur Innovation und als Absicherung der Investitionen in Forschung und Entwicklung. Darüber hinaus erfüllt das Patentsystem eine wichtige Informationsfunktion, indem gefordert wird, dass Erfindungen in Patentanmeldungen zum einen so vollständig und deutlich offenbart werden müssen, dass sie von Fachleuten ausgeführt werden können, und zum anderen, Patentanmeldungen spätestens 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zwischen dem Erfinder und der Allgemeinheit kommt so ein Gesellschaftsvertrag – contrat social – zustande, nach dem der Erfinder das technische Wissen im Austausch für die Aussicht, ein ausschließliches Verwertungsrecht gewährt zu bekommen, der Öffentlichkeit zur Kenntnis bringt. Dritte können fortan auf diesem Wissen aufbauen, es fortentwickeln und verbessern. Diesem Ziel dient auch der in allen Patentrechtsregelungen der Welt, mit Ausnahme der der USA, verankerte Grundsatz, wonach das Patentrecht dem zusteht, der als erster seine Erfindung zum Patent angemeldet – first to file – und nicht dem, der als erster die Erfindung gemacht hat – first to invent. Patente wirken somit gegen die Geheimhaltung und zugunsten der Transparenz des technologischen Geschehens.

Indem die Entstehung des Patentrechts als ausschließlichen Rechts der Nutzung der Erfindung ein förmliches Verfahren voraussetzt, in dessen Verlauf in den meisten Rechtsordnungen eine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen des zum Patent angemeldeten Gegenstandes erfolgt und an dessen Ende die Erteilung des Patents steht, unterscheidet sich das Patentrecht grundsätzlich von dem Urheberrecht. Weitere wesentliche Unterschiede bestehen darin, dass das Patentrecht Sperrwirkung entfaltet, dem Inhaber somit Verbotsrechte auch gegenüber Dritten einräumt, die die Erfindung selbständig und unabhängig vollbracht haben. Auch ist der so begründete Schutz nicht nur auf die wortsinngemäße Nachahmung, das Kopieren der geschützten Erfindung beschränkt, sondern erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch Mittel, die gleich wie die geschützten Elemente der technischen Lehre wirken – Äquivalente.

Um seinem erklärten Ziel der Innovationsförderung gerecht werden zu können, werden von den Wirkungen des Patentrechts nicht nur Handlungen ausgenommen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, sondern auch Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen (§ 11 PatG). Darunter fallen insbesondere Verbesserungen und Weiterentwicklungen des patentierten Gegenstandes, aber allgemein auch alle Handlungen, die in diesem Zusammenhang auf Erkenntnisgewinnung gerichtet sind (BGH 11.7.1995, BGHZ 130, 259; BGH 17.4.1997, BGHZ 135, 217; BVerfG 10.5.2000, GRUR 2001, 43). Weigert sich der Patentinhaber, einem Dritten das Recht zur Benutzung seiner Erfindung zu marktüblichen Bedingungen einzuräumen (vertragliche Lizenz) und ist die Erlaubnis im öffentlichen Interesse geboten, z.B. weil es ansonsten auf dem Markt kein gegen eine bestimmte Erkrankung wirkendes Medikament gäbe, so kann auf entsprechende Klage z.B. in der Bundesrepublik Deutschland das Bundespatentgericht die Befugnis zur Benutzung, die allerdings nicht ausschließlich sein darf (§ 24 PatG, Zwangslizenz), zusprechen (BGH 5.12.1995, BGHZ 131, 247). Ein positives Benutzungsrecht steht dem Patentinhaber aufgrund des Patentrechts allerdings nicht zu. Die Rechtmäßigkeit der Benutzung hängt vielmehr einerseits von der Einhaltung geltender gesetzlicher Vorschriften (Arzneimittelsicherheit, Umweltschutz, Tierschutz, usw.) und andererseits von der Beachtung der Rechte Dritter, z.B. Patente, ab.

Seit jeher, wenn auch in unterschiedlicher Intensität, werden seitens der Volkswirte Zweifel daran geäußert, dass der Patentschutz seinen Zielen tatsächlich gerecht wird und die Innovation fördert. Exakte empirische Beweise lassen sich überzeugend weder dafür noch dagegen erbringen. Allerdings werden die Bedeutung und die Notwendigkeit des Patentschutzes selbst von kritischen Ökonomen für jene Technologiebereiche nicht in Abrede gesellt, die wie z.B. die pharmazeutische Industrie, enorme Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie in die für die Marktzulassung erforderlichen pre-klinischen und klinischen Untersuchungen aufbringen müssen, bevor ihre Innovationen den Markt erreichen können.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Als Instrument der Förderung der Innovation durch den Schutz von Erfindungen, die neu sind, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG), ist das Patentrecht auf das Engste mit der Entwicklung der Wissenschaft und Technik verbunden. Dabei kommt der Beantwortung der Frage, ob der gesetzlich nicht definierte aber für das Rechtsgebiet zentrale Begriff der Erfindung statisch, d.h. wie ursprünglich von dem historischen Gesetzgeber im Lichte des damaligen Standes der Wissenschaft und Technik, verstanden, ausgelegt werden soll, oder dynamisch nach dem jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse, große Bedeutung zu. Inzwischen darf als geklärt gelten, dass es nach dem Sinn des Patentrechts nicht nur erlaubt, sondern gerade zu geboten ist, den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse zur Auslegung des vom Gesetzgeber nicht näher begrenzten und auch seinem Wesen nach an sich schon unbestimmten Begriff der Erfindung heranzuziehen. Danach ist die vornehmlichste Aufgabe des Erfindungsbegriffs, die nach dem jeweils neusten Stand der Wissenschaft und Forschung patentwürdigen Ergebnisse zu erfassen (BGH 27.3.1969, BGHZ 52, 74).

Diese Sicht der Dinge änderte zwar einerseits nichts an der Tatsache, dass Entdeckungen als solchen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG), d.h. dem Auffinden oder der Erkenntnis bisher unbekannter aber objektiv in der Natur schon vorhandener Gesetzmäßigkeiten, Wirkungszusammenhänge, Eigenschaften oder Erscheinungen, Patentschutz allgemein verschlossen blieb und dem Entdecker nur dann zur Verfügung steht, wenn er zusätzlich z.B. zur Auffindung eines Naturstoffes in komplexer Umgebung und seiner Beschreibung auch eine wiederholbare technische Lehre bereitstellt, wie dieser Naturstoff, z.B. eine für ein bestimmtes Protein kodierende Gensequenz aus der natürlichen Umgebung isoliert oder synthetisch hergestellt werden kann und wozu dieser Stoff gewerblich verwendet werden kann – z.B. zur Herstellung eines Medikaments Asahi Kasei Kogyo KK’s Application [1991] RPC 485 (HL). Andererseits ebnete der dynamische Begriff der Erfindung allerdings den Weg zur Verabschiedung der Biotech-RL (RL 98/‌44), die erstmals Patentschutz für biologisches Material statuierte und dieses Material als ein Material, das genetische Information enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduzieren kann, definiert (Art. 2(1)(a) Biotech-RL; § 2a Abs. 3 Nr. 1 PatG). Damit ist Patentschutz grundsätzlich zugänglich geworden für Erfindungen, die sich beziehen z.B. auf Tiere und Pflanzen, soweit Letztere nicht dem besonderen Sortenschutz zugänglich sind, DNA Sequenzen jedweden Ursprungs, aber auch auf isolierte Bestandteile des menschlichen Körpers, und das selbst dann, wenn deren Aufbau mit dem eines natürlichen Bestandteils identisch ist (Art. 4(2), Art. 5(2) Biotech-RL; § 1 Abs. 2, § 1a, § 2a Abs. 2 PatG). Um sicherzustellen, dass der Patentschutz im Bereich des sich selbst vermehrenden biologischen Materials auch wirksam sein kann, hat man zunächst in die Biotech-RL und im Zuge der Umsetzung, in die nationalen Patentgesetze Vorschriften aufgenommen, die dem Rechnung tragen. Zum einen stellt die Biotech-RL Regeln auf über die Hinterlegung biologischen Materials als Ergänzung der schriftlichen Beschreibung, einschließlich der Regeln über den Zugang und Freigabe solchen Materials (Art. 13–14; dt. Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren). Zum anderen erstreckt sie den Patentschutz von Produkten und Verfahren auf die Folgegenerationen der natürlichen Vermehrung und sieht vor, dass bei Erfindungen, die aus einer genetischen Information bestehen oder sie enthalten, sich der Schutz auf jedes Material erstreckt, in das das Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt (Art. 8–9 Biotech-RL; §§ 9a-9b PatG). Um die Auswirkungen von Patenten auf Pflanzen und Tiere für die Landwirtschaft abzumildern, hat man in Europa zugleich das sog. Landwirteprivileg in das Patentrecht eingeführt. Dank diesem Privileg ist es den Landwirten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, beim rechtmäßigen Erwerb eines patentierten pflanzlichen Vermehrungsmaterials das Erntegut für die neue Aussaat im eigenen Betrieb zu verwenden, und beim rechtmäßigem Erwerb von landwirtschaftlichen Nutztieren oder tierischen Vermehrungsmaterial, das tierische Vermehrungsmaterial zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Im Falle von Pflanzen regelt die Sortenschutz-VO (VO 2001/‌94) (Sortenschutz) sowohl die Frage welche landwirtschaftliche Pflanzenarten von dem Privileg erfasst sind und wie hoch die zu zahlenden Lizenzgebühren sind (Art. 11 Biotech-RL; § 9c PatG).

Eine wichtige, ethischen Bedenken gegen die Patentierung von Erfindungen im Bereich der belebten Natur Rechnung tragende Schranke schließt aber von der Patentierung Erfindungen aus, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde und als solche Erfindungen explizit aufführt: Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken; und Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere (Art. 6 Biotech-RL; § 2 PatG).

Computerprogramme sind vom Patentschutz nicht schlechthin ausgenommen (BGH 17.10. 2001, BGHZ 149, 68); letztlich richtet sich die Frage nach der Patentfähigkeit auch hier danach, ob sie ein konkretes technisches Problem löst. Ist das der Fall, so wird die Patentierung nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Anmeldegegenstand (auch) einen Gegenstand betrifft, der als solcher von der Patentierung ausgeschlossen ist. Computerimplementierte Erfindungen einschließlich technischer Computerprogramme, gelten daher als patentfähig, obwohl die Beantwortung der Frage, wann eine Lösung als technisch anzusehen ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann.

3. Patentrecht in internationalen Konventionen

Die territoriale Beschränktheit des Patentrechts und die Unkörperlichkeit sowie Ubiquität von Erfindungen machten die Notwendigkeit, den Schutz international zu verankern frühzeitig deutlich. Obwohl es über einhundert Jahre gedauert hat, bis 1994 mit dem im Rahmen der WTO zustande gekommenen TRIPS Abkommen international verbindliche Standards für einen wirksamen Schutz von Erfindungen durch Patente verabschiedet wurden, sind die ersten Fundamente dafür bereits 1883 mit der Unterzeichnung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) gelegt worden. Indem sich die Verbandsstaaten das Recht vorbehalten haben, einzeln untereinander Sonderabkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abkommen den Bestimmungen der PVÜ nicht zuwiderlaufen (Art. 19 PVÜ), machten sie die PVÜ zur Basis aller späteren internationalen Konventionen, die das Patentrecht betreffen.

Die PVÜ, die 1883 von 11 Staaten unterzeichnet wurde, wurde mehrmals revidiert, zuletzt 1958 in Lissabon und 1967 in Stockholm, zählt 173 Vertragsstaaten (Stand 2008). Obwohl mit der PVÜ lediglich ein Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums, zu dessen Gegenstand auch die Erfindungspatente von Anfang an zählten, gebildet wurde (Art. 1(1) PVÜ), die Übereinkunft selbst aber keine Bestimmungen z.B. darüber enthält, was mit Erfindungspatenten geschützt werden müsste, unter welchen Voraussetzungen, mit welchen Wirkungen und für welche Zeiträume, es somit bei den Mindestschutzstandards sehr zu wünschen übrig lässt, hatte der in der PVÜ verankerte Grundsatz der Inländerbehandlung oder Nichtdiskriminierung (Art. 2(1) PVÜ), weit reichende Folgen und beherrscht seither auch alle anderen einschlägigen Konventionen. Von den PVÜ Mindestrechten ist für den Patentbereich die umfangreiche und komplizierte Regelung der Unionspriorität in Art. 4 die bedeutendste. Sie erlaubt Verbandsangehörigen innerhalb von 12 Monaten nach der Hinterlegung einer ersten vorschriftsmäßigen Anmeldung in einem Verbandsstaat, für dieselbe Erfindung in allen anderen Verbandsländern Anmeldungen einzureichen und dabei den Zeitrang der ersten Anmeldung zu beanspruchen. Weitere Mindestrechte nach der PVÜ betreffen die Unabhängigkeit von Patenten in verschiedenen Verbandsländern, die Beschränkung der Verbandsländer in der Patenterteilung, die Erstreckung von Verfahrenspatenten auf damit hergestellte Erzeugnisse, verschiedene Fragen der Zwangslizenzen sowie den Verfall von Patenten. Einen weiteren Schritt nach vorne stellt der Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – Patent Cooperation Treaty (PCT) dar, der 1970 zustande kam und 139 (Stand 2008) Vertragsstaaten aufweist. Als Sonderabkommen in Sinne von Art. 19 PVÜ eröffnet der PCT erstmals die Möglichkeit, dass auf der Grundlage einer in einem Vertragsstaat von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates eingereichte internationale Anmeldung in jedem Bestimmungsstaat die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit dem internationalen Anmeldedatum bewirkt (Art. 3, 9(1), 11(3) PCT). Mit anderen Worten, der PCT macht es möglich, mit einer einzigen internationalen Anmeldung, die Erfindung in 139 Vertragsstaaten mit dem internationalen Datum zum Patent anzumelden, wobei die internationale Anmeldung auch die Priorität einer oder mehrerer in einem oder für einen PVÜ Verbandsland eingereichten früheren Anmeldung in Anspruch nehmen kann (Art. 8(1) PCT). Der PCT regelt die internationale Phase der Anmeldung, die obligatorisch die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung 18 Monate nach dem Prioritätsdatum (Art.21(2)(a) PCT) und die Erstellung eines Recherchenberichts durch eine Internationale Recherchenbehörde – International Search Authority (ISA) zum relevanten Stand der Technik (Art. 18 PCT) vorschreibt. Optional kann der Anmelder auch eine internationale vorläufige Prüfung nach Kapitel II (Art. 31–38 PCT) beantragen, die von einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde durchgeführt wird (Art. 32(1) PCT). Spätestens vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum muss sich der Anmelder für oder gegen die Weiterführung des Verfahrens in der nationalen Phase entscheiden. Entscheidet er sich dafür, so hat er die internationale Anmeldung mit einer Übersetzung hiervon sowie die Zahlung von nationalen Gebühren vorzunehmen (Art. 31(1)(a) PCT). Die internationale Phase des PCT Anmeldeverfahrens wird vom Internationalen Büro der WIPO verwaltet. Die nationalen Ämter, vor denen dann erst das eigentliche Patenterteilungsverfahren durchgeführt wird, sind weder an das Ergebnis des Recherchenberichts noch an das der vorläufigen internationalen Prüfung gebunden. Dies selbst dann nicht, wenn sie als ISA den Recherchenbericht selbst erstellt oder die internationale vorläufige Prüfung, als die damit beauftragte Behörde, durchgeführt haben. Parallel zu der Entwicklung auf universeller internationaler Ebene verliefen die Bemühungen, in Europa sowohl das materielle Patentrecht zu harmonisieren, als auch ein zentralisiertes System für die Erteilung von Patenten für die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu etablieren. Dies gelang nur teilweise. 1963 ist im Rahmen des Europarates das Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente (Straßburger Übereinkommen) zustande gekommen, mit dem das Ziel, die Vereinheitlichung des materiellen Patentrechts in Europa, weitgehend erreicht wurde. Sowohl die später erlassenen Patentgesetze der europäischen Staaten, nicht nur Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Europäischen Gemeinschaft, als auch das 1973 unterzeichnete Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), sind den Bestimmungen des Straßburger Übereinkommens gefolgt. 1975 wurde zwar in Luxemburg das Übereinkommen über das europäische Patent für den gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) unterzeichnet, das aber ebenso wenig in Kraft trat wie die 1989 unterzeichnete Vereinbarung über das Gemeinschaftspatent (Europäisches Patent – Gemeinschaftspatent).

Für das Patentrecht international verbindliche Schutzstandards brachte erst das 1995 in Kraft getretene TRIPS Abkommen mit sich, dem alle 153 WTO Mitgliedstaaten (Stand 2008) angehören. Nach Ablauf von Übergangsregelungen, die inzwischen größtenteils abgelaufen sind, verpflichtet TRIPS alle WTO Mitgliedstaaten, für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, die neu sind, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, Patentschutz zur Verfügung zu stellen (Art. 27(1) TRIPS), dies vorausgesetzt, sie sind in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. 28 (1) TRIPS). Von dieser generellen Verpflichtung lässt TRIPS allerdings einige Ausnahmen zu. So können Mitglieder von der Patentierbarkeit Erfindungen ausschließen, „wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung innerhalb ihres Hoheitsgebietes zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschließlich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer ernsten Schädigung der Umwelt notwendig ist.“ (Art. 27(2) TRIPS). Sehen die Mitgliedstaaten solche Ausnahmen vor, dürfen sie auch nicht die Kommerzialisierung solcher Maßen von der Patentierung ausgeschlossener Erfindungen erlauben. Weiterhin können die Mitgliedstaaten von der Patentierung ausschließen, diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen und Tieren (Art. 27(3)(a) TRIPS), sowie Pflanzen und Tiere und im Wesentlichen biologische Verfahren zu deren Züchtung. Patentschutz muss allerdings gewährt werden für Mikroorganismen und nicht-biologische und mikrobiologische Züchtungsverfahren für Pflanzen und Tiere (Art. 27(3)(b) TRIPS), wobei sich der Schutz der Letzteren auch auf die mit solchen Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, also auch Pflanzen und Tiere erstreckt (Art. 28(1)(b) TRIPS). Schließlich haben die Mitgliedstaaten für Pflanzensorten einen wirksamen Schutz entweder durch Patente, ein sui generis System, oder eine Kombination der beiden vorzusehen (Art.27(3)(b)2 TRIPS).

Von nicht minderer Bedeutung ist die durch TRIPS erstmals international verbindliche Festlegung der sich aus dem Patent ergebenden ausschließlichen Rechte des Patentinhabers, die im Falle von Produktpatenten Herstellung, Gebrauch, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder diesen Zwecken dienende Einfuhr des Produkts (Art. 28(1)(a) TRIPS) und im Falle von Verfahrenspatenten, Gebrauch, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Einfuhr zu diesen Zwecken und durch diese Verfahren gewonnenen Erzeugnisse (Art. 28(1)(b) TRIPS) erfassen und deren Dauer auf mindestens 20 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag, bestimmt ist (Art. 33 TRIPS). Gleichzeitig räumt TRIPS den WTO-Mitgliedstaaten das Recht ein, begrenzte Ausnahmen von der Wirkung von Patenten vorzusehen, die nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung des Patents stehen dürfen und die Interessen des Patentinhabers nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter Berücksichtigung finden müssen (Art. 30 TRIPS). Diesen Kriterien entsprechen z.B. Versuchshandlungen am patentierten Gegenstand zur Erkenntnisgewinnung, wie klinische Versuche zur Auffindung weiterer medizinischer Indikationen, aber auch klinische Versuche zum Nachweis der Bioäquivalenz von Generika zwecks Erhaltung der Marktzulassung (WTO Panel Report (17.3.2000) WT/‌DS114/‌ 3).Die Regelung der Zwangslizenzen in Art. 31 TRIPS wird durch eine WTO-Entscheidung (WT/‌L/‌540) ergänzt, die zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder und der Mitgliedstaaten mit ungenügenden pharmazeutischen Produktionskapazitäten bestimmte Zwangslizenzen für ausländische Märkte gestattet.

Ähnlich bedeutend wie die materiellrechtlichen Standards des Patentschutzes sind in TRIPS auch Vorschriften, mit welchen erstmals internationale Standards für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums statuiert wurden (III. Teil, Art. 41–61 TRIPS).

Mit dem Ziel, Formalien, wie Anmeldedatum, Vertretung oder Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, usw., im Rahmen der Patenterteilungsverfahren zu harmonisieren, ist schließlich 2000 der „Patentrechtsvertrag“ – Patent Law Treaty zustande gekommen, dem 19 Vertragsstaaten angehören (2009).

Literatur

Fritz Machlup, Patentwesen, geschichtlicher Überblick, Handwörterbuch der Sozialwissenschaften VIII, 1964, 231 ff.; G.H.C. Bodenhausen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums, 1971; Friedrich-Karl Beier, Joseph Straus, Das Patentwesen und seine Informationsfunktion, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1977, 282 ff.; Friedrich-Karl Beier, Die Bedeutung des Patentsystems für den technischen, wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 1979, 227 ff.; Kurt Haertel, in: idem, Friedrich-Karl Beier, Gerhard Schricker, Europäisches Patentübereinkommen – Münchner Gemeinschaftskommentar, 1. Lieferung 1984; Edwin Mansfield, Patents and Innovation: An Empirical Study, Management Science 32 (1986) 173 ff. Joseph Straus, Bedeutung des TRIPS für das Patentrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 1996, 179 ff.; Roberto Mazzoleni, Richard Nelson, The Benefits and Costs of Strong Patent Protection, Research Policy 27 (1998) 273 ff.; William Cornish, David Llewelyn, Intellectual Property: Patents, Copyright, Trade Marks and Allied Rights, 5. Aufl. 2003; Nuno Piers de Cavalho, The TRIPS Regime of Patent Rights, 2005; Joseph Straus, Nina Sophie Klunker, Harmonisierung des internationalen Patentrechts, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 2007, 91 ff.; Rudolf Kraßer, Patentrecht, 2009.

Abgerufen von Patentrecht – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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