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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 15:55 Uhr

von Ulrich Drobnig

1. Begriff und Funktion

Die Garantie ist nach ihrer Funktion zwar verwandt mit ihrer alt eingewurzelten Schwester, der Bürgschaft. Wie bei dieser kann man es als ihre Kernaufgabe ansehen, die Erfüllung eines Zahlungsanspruches aus einem Kredit zu sichern. Jedoch ist das Anwendungsfeld der Garantie wesentlich breiter als das der Bürgschaft: So ist eine andere wichtige Aufgabe der Garantie die Sicherung von Ansprüchen auf Schadenersatz wegen Verletzung von Vertragspflichten oder von einseitigen Versprechen oder Zusagen. Zu der letzteren Kategorie gehören namentlich sog. Bietungsgarantien, die auf Verlangen des Auftraggebers häufig bei Ausschreibungen von größeren Aufträgen gestellt werden müssen, um mögliche Schadenersatzansprüche des Bestellers zu sichern, falls der Bietende, obwohl er den Zuschlag für die Ausschreibung erhalten hat, den Vertragsabschluss verweigert. Erfüllungsgarantien sollen den Gläubiger gegen die Nichterfüllung eines Vertrages sichern.

Außerhalb des Feldes der hier behandelten Garantien liegen hingegen Herstellergarantien eines Produzenten für den Käufer von Waren, welche neben die kaufrechtlichen Gewährleistungspflichten des Verkäufers treten.

Garantien haben sich in starkem Maße erst im Laufe des 20. Jahrhunderts herausgebildet. Wirtschaftlich haben sie häufig die früher übliche Forderung nach Hinterlegung eines Geldbetrages durch den Schuldner oder die Zurückbehaltung eines Sicherungsbetrages durch den Gläubiger abgelöst, die im Falle einer Vertragsverletzung des Schuldners den Gläubiger sichern sollte. In diesen Fällen verbessert die Gestellung einer Garantie die Liquidität des Schuldners.

Den Unsicherheiten über den Umriss dieses Rechtsinstitutes entspricht die Unsicherheit über seine Bezeichnung. Auf europäischer und auf internationaler Ebene scheint sich der Begriff der unabhängigen persönlichen Sicherheit (so der Draft DCFR) bzw. der unabhängigen Garantie (so das UN-Übereinkommen von 1995) durchzusetzen. Der gemeinsame Nenner, die Unabhängigkeit dieser Sicherheit, trifft den Kern dieses Rechtsinstituts. Die typischste und häufigste Form der Garantie als persönlicher Sicherheit ist die Bankgarantie; die einzige, rechtlich jedoch unerhebliche Besonderheit dieser Garantie ist der Umstand, dass Garantiegeber eine Bank ist.

2. Quellen

Umfassende gesetzliche Regelungen wie für die Bürgschaft fehlen in nahezu allen europäischen Ländern. Einzelne Vorschriften haben die Garantie 1915 in Österreich und 2006 in Frankreich gesetzlich anerkannt; verstreute Einzelregeln gibt es auch in Belgien, Dänemark und den Niederlanden. In England hat bereits 1704 ein erstinstanzliches Gericht die Garantie anerkannt. In den Ländern Südeuropas ist die Garantie hingegen erst in den letzten beiden Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts in der Rechtsprechung zum Durchbruch gelangt.

Früher als im Zivilrecht hat sich die Garantie hingegen im Handelsverkehr, insbesondere auch im internationalen Handel durchgesetzt. Professionelle Aussteller von Garantien sind insbesondere Banken und Versicherungsgesellschaften, und diese haben frühzeitig Vertragsformulare für Garantien entwickelt. Auf internationaler Ebene sind dafür informelle Regelwerke entwickelt worden. Zu nennen sind insbesondere die in den Jahren 1978 und 1991 von der Internationalen Handelskammer (Paris) ausgearbeiteten einheitlichen Regeln. In den USA, wo früher den Banken die Übernahme von Garantien untersagt war, entwickelte sich als Ersatzform der sog. stand-by letter of credit, also ein Akkreditiv mit Sicherungszweck; auch dafür gibt es ein einheitliches vertragliches Regelwerk.

Schließlich verdient auch noch ein Übereinkommen Erwähnung, nämlich die UN Convention on Independent Guarantees and Stand-by Letters of Credit von 1995 (in Kraft seit 1.1.2000). Das Übereinkommen gilt nur für „Internationale Verträge“ (Art. 4) und ist bisher auch nur von neun Entwicklungsländern ratifiziert worden.

Auf europäischer Ebene findet sich ein Regelungsvorschlag für die Garantie in Buch IV.G DCFR zu den persönlichen Sicherheiten. Hier sind Bürgschaft und Garantie in verschiedenen Kapiteln des Buches über die persönlichen Sicherheiten geregelt; diese sind jedoch durch einige allgemeine Regeln verbunden. Verbrauchern ist die Übernahme einer Garantie wegen des Gefahrenpotentials dieser Vertragsform verwehrt.

3. Ausgestaltung

Wie bei einer Bürgschaft liegt einer Garantie in aller Regel ein Schuldverhältnis zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner zugrunde. Jedoch ist – im Gegensatz zu einer Bürgschaft – eine Garantie rechtlich unabhängig von diesem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Ein Gläubiger wird in der Regel von seinem Schuldner die Gestellung einer Garantie verlangen, wenn er Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder dem Zahlungswillen seines Schuldners hat, insbesondere bei mittel- oder langfristigen Zahlungsfristen oder aber auch (bei interkontinentalen Geschäften) wegen weiter Entfernung zwischen den Geschäftssitzen der Parteien. Garantiegeber sind im Handelsverkehr typischerweise Banken oder Versicherungen, in geringerem Maße auch andere Kaufleute; sonst mag ausnahmsweise selbst eine Privatperson eine Garantie übernehmen.

Der Inhalt der Garantie hängt von den konkreten Vereinbarungen der Parteien ab und variiert deshalb von Fall zu Fall. Jedoch gibt es gewisse typische Varianten (dazu unten). Der Inhalt der Garantiebedingungen wird im Allgemeinen vom Gläubiger vorgegeben, da er seinen Zahlungsanspruch optimal absichern möchte. Vereinbart werden diese Bedingungen zwischen dem Schuldner als Auftraggeber der Garantie und dem Garantiegeber.

Der Garantiegeber darf grundsätzlich nur und ausschließlich dann die zugesagte Zahlung leisten, wenn die zwischen ihm und dem Schuldner als Auftraggeber festgelegten Bedingungen für die Einlösung der Garantie erfüllt sind. Der Garantiegeber kann sich hingegen nicht – anders als bei einer Bürgschaft – auf Einreden oder Einwendungen berufen, die dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden Parteien zustehen mögen. Es liegt auf der Hand, dass in diesem Ausschluss von Einreden oder Einwendungen aus dem Grundverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger für den Gläubiger wie für den Garantiegeber eine große Vereinfachung liegt – freilich aber auch ein Risiko für den Schuldner.

Zwei besondere Formen der Garantie verdienen Erwähnung. Indirekte Garantien werden namentlich im Auslandsgeschäft der Banken häufig benutzt. Die Ausgangslage ist folgende: Eine inländische Bank soll eine Garantie zugunsten eines ausländischen Kunden des Auftraggebers stellen. Unterhält diese Bank keine Niederlassung oder Tochtergesellschaft im Lande des begünstigten Gläubigers, wird sie eine andere dort ansässige Bank beauftragen, die Garantie zu stellen. Die Einlösung der Garantie erfolgt dann bei dieser Zweitbank, die ihrerseits den Ersatz ihrer Aufwendungen von der inländischen Bank fordern kann. Die Parteien können vereinbaren, dass die ausländische Zweitbank dem Gläubiger die Garantie im eigenen Namen bestätigt; erforderlich ist das jedoch nicht. Diese Konstellation weist eine enge Verwandtschaft mit einem Akkreditiv auf. Tatsächlich haben amerikanische Banken, bevor ihnen die Übernahme von Garantien aufsichtsrechtlich erlaubt wurde, als Ersatz auf besonders ausgestaltete Akkreditive zurückgegriffen, die sog. stand-by letters of credit (Akkreditiv).

Eine andere Sonderform, die Erwähnung verdient, ist die Garantie „auf erstes Anfordern“. Bei ihr ist die Abstraktion von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis besonders stark ausgeprägt, weil der Gläubiger ohne Vorlage von Urkunden lediglich zu erklären braucht, er nehme die Garantie in Anspruch.

Löst der Garantiegeber die Garantie auftragsgemäß ein, so gehen auf ihn grundsätzlich – anders als bei der Bürgschaft – nicht die Rechte des Gläubigers über, die diesem gegen den Schuldner aus dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis zustehen – eine weitere Folge der Abstraktion der Garantie. Der Garantiegeber muss sich also selbst sichern durch entsprechende Vereinbarungen oder Vorschüsse oder die Gestellung von Sicherheiten.

Löst der Garantiegeber hingegen die Garantie ein, obwohl er nach den Bedingungen der Garantie dazu nicht berechtigt ist, so haftet er seinem Auftraggeber, dem Schuldner, für den Schaden, der diesem dadurch entsteht, dass er die Leistung des Garantiegebers ersetzen muss.

Eine weitere Besonderheit der Garantie, die auf ihrer Abstraktion von einem Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner beruht, ist die Gefahr ihres Missbrauchs durch den Gläubiger. In der internationalen Geschäftspraxis ist es, namentlich bei Garantien zu Gunsten von Gläubigern mit Sitz außerhalb Europas und Nordamerikas, nicht selten vorgekommen, dass Gläubiger durch Vorlage gefälschter Dokumente den Garantiegeber zur Erfüllung der Garantie bewogen haben, obwohl tatsächlich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie fehlten. Solche Missbräuche sind so häufig aufgetreten, dass Gerichte in vielen Ländern besondere Regeln gegen diese Missbräuche entwickelt haben. Die Gerichtspraxis hat sich so stark entwickelt und verdichtet, dass sich in den größeren Handelsnationen feste Formeln entwickelt haben, die es den davon betroffenen Schuldnern ermöglichen, bei Vorlage liquider Beweismittel für einen Missbrauch einstweilige Verfügungen von den Gerichten zu erwirken, welche dem Garantiegeber die Honorierung der Garantie untersagen. Die Garantiegeber selbst geraten dabei leicht zwischen zwei Fronten, da sie in solchen Fällen bei Nichterfüllung der Garantie der Gefahr von Haftungsansprüchen ihres Gläubigers ausgesetzt sind; bei unberechtigter Erfüllung der Garantie jedoch mit Ersatzansprüchen ihrer Auftraggeber, also der Schuldner rechnen müssen. Dies ist ein weiterer Grund dafür, warum möglichst feste Regeln zur Bewältigung solcher Missbrauchsfälle erwünscht und sehr verbreitet sind.

4. Entwicklungstendenz

Das Garantiegeschäft ist in hohem Maße spezialisiert und grenzüberschreitend. Diese beiden Elemente haben es ermöglicht – auch angesichts des Fehlens nationaler Regelungen und überall nahezu unbegrenzter Privatautonomie – durch einheitliche Formularverträge und die Fixierung der einschlägigen Handelsbräuche ein hohes Maß an internationaler Einheitlichkeit zu verwirklichen. Die vorstehend skizzierten Kernregeln sind auch in das UN-Übereinkommen von 1995 sowie in den DCFR eingegangen. Man darf darauf vertrauen, dass auch in Zukunft neue, international akzeptierte Entwicklungen sich in den periodisch revidierten Uniform Rules der Internationalen Handelskammer niederschlagen werden – ein Vorbild für das Leben und Wirken eines autonomen flexiblen Welthandelsrechts.

Literatur

Matti S. Kurkela, Letters of Credit and Bank Guarantees Under International Trade Law, 2. Aufl. 1985; Philip Simler, Cautionnement et garanties autonomes, 3. Aufl. 2000; Herman Johan Pabbruwe, Bankgarantie, 4. Aufl. 2000; Friedrich Graf von Westphalen, Brigitta Jud (Hg.), Die Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr, 3. Aufl. 2005.

Abgerufen von Garantie – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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