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Aktuelle Version vom 8. September 2021, 11:11 Uhr
1. Zweck und Begriffsklärung
Casum sentit dominus. Nicht jeder Schaden begründet eine Ersatzpflicht. Solange das Haftungsrecht die individuelle Verantwortlichkeit zum Gegenstand hat, gehört es überall – auch im Gemeinschaftsprivatrecht – zu den Voraussetzungen einer Ersatzpflicht, dass der Schaden der als Schädiger in Anspruch genommenen Person zugerechnet werden kann, oder genauer: deren Verhalten oder dem Verhalten eines anderen, für den sie einzustehen hat, oder einer Sache, die sie unter Kontrolle zu halten hat. Diese Zurechnung wird meist unter dem Sammelbegriff „Kausalität“ analysiert, und zwar unabhängig davon, ob es um vertragliche, quasi-vertragliche oder außervertragliche Haftung geht; letztere wird hier im Vordergrund stehen.
Diese Zurechnungsentscheidung beruht nicht auf einem objektiven, vorrechtlichen Konzept, sondern ist das Ergebnis normativer Überlegungen. Es genügt nicht, sich auf naturwissenschaftliche Ursachenzusammenhänge zu berufen oder philosophische Ansätze zu bemühen. Vielmehr ist es Aufgabe jeder Rechtsordnung, den Begriff der Kausalität mit Inhalt zu füllen. Bemerkenswert ist, dass selbst Rechtsordnungen mit zivilrechtlichen Kodifikationen dieser Aufgabe allenfalls ansatzweise mit einer gesetzlichen Regelung nachkommen und es statt dessen Rechtsprechung und Wissenschaft überlassen, Zweifelsfälle zu entscheiden und daraus allgemeine Prinzipien zu gewinnen (siehe aber den Entwurf eines neuen österreichischen Schadenersatzrechts von 2005/07 und die PETL).
Dabei hat sich eine Zweiteilung herausgebildet, die sich in nahezu allen europäischen Rechtsordnungen und auch im Gemeinschaftsprivatrecht findet: Einerseits wird gefragt, ob ein Verhalten tatsächlich Ursache des Schadens gewesen sein kann („faktische“ oder „natürliche“ Kausalität). Andererseits wird mit Hilfe verschiedener Ansätze versucht, diesen allzu weiten Kreis möglicher Ursachen mit Hilfe normativer Gesichtspunkte zu begrenzen. Da es hier um normative Erwägungen geht, sollte nicht von Kausalität (z.B. „legal causation“), sondern von Zurechnung (scope of liability) gesprochen werden. Umfassende Kausalitätstheorien vereinigen beide Fragen in einem Begriff, laufen indes Gefahr, die normativen Gründe für eine bestimmte Entscheidung hinter scheinbar objektiven und beschreibenden Begriffen zu verdecken. Einen einheitlichen Ansatz verfolgt auch die generalklauselartige Vorschrift im Draft DCFR (Art. VI.-4:101 (1)): „A person causes legally relevant damage to another if the damage is to be regarded as a consequence of that person’s conduct or the source of danger for which that person is responsible.“ Die dem deutschen Recht geläufige konzeptionelle Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität ist den meisten europäischen Rechtsordnungen unbekannt.
Erschwert wird die Analyse dadurch, dass sich die Frage nach dem Kausalnexus selten vollständig von den Elementen des Haftungstatbestandes isolieren lässt, die dieser verknüpft. Verbindungen bestehen einerseits zum Verschulden bzw. zur Pflichtverletzung. Das wird plastisch im römischen Recht, in dem die culpa im Vordergrund stand. Die römischen Juristen hatten noch keine eigene Kausalitätslehre entwickelt; der Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden war Sache der Auslegung des Verbs in dem jeweils einschlägigen Tatbestand (z.B. occidere für die Tötung). Es sollte bis in das 19. Jahrhundert dauern, bis sich moderne allgemeine Kausalitätslehren im Recht herausgebildet hatten. Auch in der deliktischen Generalklausel in Frankreich spielt die faute eine überragende Rolle, so dass haftungsbegrenzende Wertungen mitunter in diesem Zusammenhang zum Tragen kommen. Und der englische negligence-Tatbestand fragt zunächst, welche Pflicht genau ein Beklagter verletzt hat, und erst dann, ob diese Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Schaden war. Verbindungen bestehen andererseits zwischen Kausalität und Schadensbegriff. Dies zeigt das Beispiel des Verlusts einer Heilungschance infolge ärztlicher Fehlbehandlung (loss of a chance; perte d’une chance): Wer den Verlust der Chance selbst als ersatzfähigen Schaden betrachtet (so vor allem Frankreich; s. auch Art. 7.4.3(2) UNIDRIT PICC), kann die Kausalität mit Sicherheit bejahen und anteiligen Schadensersatz zusprechen. Wer hingegen den Schaden in der Verschlechterung des Gesundheitszustands sieht, muss fragen, ob diese wirklich auf dem Kunstfehler beruht oder ob sie nicht möglicherweise auch ohne diesen eingetreten wäre.
Trotz dieser Querverbindungen bleiben Kausalität und Zurechnung unverzichtbare Bestandteile jedes Haftungstatbestands: Selbst in einem beweglichen System (PETL) oder einer „Kreislaufrelation“ (Grundregeln der Study Group und Draft DCFR) können sie nicht vollständig zugunsten anderer Elemente zurücktreten.
2. Erste Ebene: Faktische Kausalität
a) Regelungsprobleme und Tendenzen der Rechtsentwicklung
Alle europäischen Rechtsordnungen beginnen – häufig unausgesprochen – jede Kausalitätsprüfung mit der sog. conditio sine qua non-Formel (csqn-Formel), die im englischen Recht – ohne Unterschied in der Sache – but for-test, in Schottland bisweilen causa sine qua non heißt. Danach ist eine Handlung für einen Erfolg kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Diese scheinbar einfache Formel birgt eine Reihe von Problemen: (i) In Randbereichen enthält die csqn-Formel wertende Elemente und muss auf Erfahrungswissen und Wahrscheinlichkeiten zurückgreifen, denn die gedankliche Eliminierung eines Ereignisses zieht notwendig hypothetische Überlegungen nach sich. Deutlich wird das im Fall von Unterlassungen, die nur mit einer Modifikation der Formel zu erfassen sind: Eine Unterlassung ist kausal, wenn die hinzugedachte Handlung den Erfolg verhindert hätte. (ii) Mit Nuancierungen in Voraussetzungen und Intensität erkennen alle Rechtsordnungen eine psychologische Beeinflussung als mögliche Begründung für den Kausalzusammenhang an. Auch derartige Fälle einer sog. „psychischen“ oder „psychisch vermittelten“ Kausalität erfordern hypothetische Überlegungen, da sich nie mit naturwissenschaftlicher Exaktheit ermitteln lässt, wie sich eine Person ohne die Beeinflussung verhalten hätte. (iii) Die csqn-Formel versagt, wenn ein Erfolg überdeterminiert ist, d.h. wenn von zwei oder mehr unabhängigen gleichzeitigen Ereignissen eines ausgereicht hätte, um den Erfolg herbeizuführen. Doch ist das nirgends ein Grund, die Haftung zu verneinen. Die Lehre hat zur konzeptionellen Erfassung dieser Fälle den sog. „NESS-test“ (necessary element of a sufficient set) entwickelt: Danach werden zunächst mögliche Ursachen aus dem Geschehensablauf eliminiert; erst dann wird gefragt, ob das fragliche Ereignis notwendiges Element einer für sich hinreichenden Ursachenkette war. (iv) Schwierigkeiten entstehen ferner in Fällen, die unter dem Stichwort „hypothetische Kausalität“ zusammengefasst werden, wenn nämlich ein zeitlich nachfolgendes Ereignis denselben Schaden herbeigeführt hätte. Das nachfolgende Ereignis kann das Verhalten einer weiteren Person sein, es kann sich aber auch um einen Zufall oder einen Umstand aus der Sphäre des Geschädigten (z.B. Schadensanlage) handeln. Sowohl das erste wie auch das zweite Ereignis können hier hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Eine Haftpflicht kann nur normativ begründet werden; es handelt sich um ein Problem der Zurechnung und auch des Schadensbegriffs. Generalisierende Aussagen zur Lösung lassen sich kaum treffen, da die Problematik sowohl international als auch innerhalb vieler Rechtsordnungen umstritten ist. Überwiegend wird angenommen, dass eine Haftung für einen bereits entstandenen abgrenzbaren Schaden aufgrund des ersten Verhaltens bestehen bleibt. Handelt es sich jedoch um einen noch nicht abgeschlossenen Dauerschaden (Vermögensfolgeschaden), wird dem zweiten Ereignis Relevanz zugemessen: Ein zufälliges oder aus der Sphäre des Geschädigten stammendes Ereignis kann den Ersatzanspruch ab diesem Zeitpunkt entfallen lassen. Deliktisches Verhalten eines Dritten kann – ähnlich dem Fall des überbestimmten Erfolges – ab diesem Zeitpunkt zu dessen Haftung neben dem Erstschädiger führen. In den Details bleiben viele Fragen: Wie ist der Schaden exakt zu bestimmen (z.B. Zerstörung einer Sache überhaupt oder aufgrund eines konkreten Ereignisses)? Wann gilt ein Schaden als abgeschlossen (z.B. einmalige Minderung der Erwerbsfähigkeit oder dauernde Einkommensverluste)? Sollen für Körperschäden und Sachschäden dieselben Regeln gelten (bei Sachen ließe sich nach der ersten Schädigung ein reduzierter Wert ermitteln)? Für Schadensvertiefungen haftet der Erstschädiger nicht, es sei denn diese sind nach allgemeinen Regeln seinem Verhalten zuzurechnen.
Grundsätzlich hat überall der Geschädigte den Kausalzusammenhang zu beweisen. Doch reichen die nationalen Antworten auf die Frage nach dem Beweismaß von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (more likely than not; z.B. England; Schottland) mit diversen Abstufungen bis hin zu einer Überzeugung des Richters (z.B. Portugal; Deutschland). Gleichwohl wird verbreitet angenommen, dass daraus in der Praxis kaum unterschiedliche Ergebnisse folgen. Denn manche Rechtsordnungen helfen dem Geschädigten in bestimmten Fällen mit einem Anscheinsbeweis oder mit einer Beweislastumkehr, wenn er das geforderte hohe Beweismaß nicht erfüllen kann. Beweismaß und Beweislast wirken sich vor allem aus, wenn der Kausalverlauf nicht aufklärbar ist. Vielerorts sind daher Fälle der Haftung wegen bloß möglicher Kausalität bekannt. Jeder Regelgeber steht dabei grundsätzlich vor der Wahl zwischen einem „Alles oder Nichts“-Prinzip (volle Haftung trotz nur möglicher Kausalität) oder einer anteiligen Haftung nach Verursachungswahrscheinlichkeit (Proportionalhaftung). Paradigmatisch ist der Fall der Täteralternativität: Viele Rechtsordnungen gelangen hier – etwa mit Hilfe einer widerleglichen Vermutung – zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der (somit mit dem Regressrisiko belasteten) möglichen Verursacher, wenn das Verhalten jedes potentiellen Verursachers alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt und für sich genommen ausgereicht hätte, den gesamten Schaden herbeizuführen (Deutschland; Österreich; Niederlande; Italien). Doch wird eine Haftung meist abgelehnt, wenn der Schaden auch auf Zufall beruhen könnte. Auch der Verlust einer Chance gehört in diesen Problemkomplex. Gerade im Bereich von Massenschäden und Langzeitschäden (z.B. Arzneimittelhaftung, Asbestfälle) zeigt sich, dass die Suche nach einer umfassenden befriedigenden Lösung noch nicht abgeschlossen ist. Fonds‑ oder Versicherungslösungen stellen Alternativmodelle dar, mit denen die Beweisschwierigkeiten vermieden werden.
b) Ansätze der Grundregeln zum Haftungsrecht
Allenfalls implizit ist die csqn-Formel der wertenden allgemeinen Zurechnungsregel des DCFR zu entnehmen. Ergänzt wird diese Regel um zwei Vorschriften für Schädigermehrheiten (Art. VI.-4:102 f.): Im Fall ihres Zusammenwirkens gelten alle potentiellen Schädiger als ursächlich. Im Fall der Täteralternativität (auch bei Massenschäden) besteht eine widerlegliche Vermutung der Ursächlichkeit jedes einzelnen potentiellen Täters; können diese sich nicht entlasten, haften sie als Gesamtschuldner.
Die Art. 3:101 bis 3:106 PETL enthalten demgegenüber ungewöhnlich ausführliche, zum Teil innovative Regeln zur faktischen Kausalität: Sie verankern einleitend ausdrücklich die csqn-Formel und ergänzen für den Fall eines überbestimmten Erfolges, dass jede Aktivität, die für sich hinreichend gewesen wäre, den Schaden zu derselben Zeit herbeizuführen, als Ursache gilt. Es folgt eine Reihe von Vorschriften für Fallgruppen, in denen die csqn-Formel nicht ausreicht, weil ein Verhalten nicht kausal in ihrem Sinne war oder weil sich die Kausalität nicht aufklären lässt. In der Frage der hypothetischen Kausalität greifen die PETL die Differenzierung zwischen endgültig und unumkehrbar eingetretenen Schäden einerseits und Dauerschäden andererseits auf: Bei endgültigen Schäden wird das nachfolgende Ereignis nur soweit für beachtlich erklärt, wie dadurch ein zusätzlicher Schaden herbeigeführt wird; unabhängig davon kann das zweite Ereignis die Schadensberechnung beeinflussen (z.B. geringe Lebenserwartung). Bei Dauerschäden gelten ab dem Zeitpunkt der Ersatzursache beide Aktivitäten als ursächlich für den fortlaufend eintretenden Schaden. Ist der Kausalverlauf nicht aufklärbar, entscheiden sich die PETL für ein System der Anteilshaftung nach Wahrscheinlichkeiten: Dies gilt im Fall der Täteralternativität ebenso wie im Fall der Opferalternativität und schafft somit auch ein Modell zur Bewältigung von Massenschäden. Unsichere Ursachen aus der Sphäre des Geschädigten (einschließlich Zufall) wirken nach dem Grad ihrer Wahrscheinlichkeit anspruchsmindernd.
c) Gemeinschaftsprivatrecht
Zur Prüfung der Kausalität gehen die Gemeinschaftsgerichte in allen haftungsrechtlichen Zusammenhängen, teils ausdrücklich, teils implizit, von der csqn-Formel als erstem Schritt aus. In Rechtsakten wird die Kausalität allenfalls als Tatbestandsmerkmal erwähnt, aber in ihren Voraussetzungen nicht näher umschrieben. Beispielsweise verlangt die Produkthaftungs-RL (RL 85/374) einen Kausalnexus zwischen Schaden und Fehler des Produkts und ergänzt, dass eine Mitverursachung durch einen Dritten, nicht aber durch den Geschädigten unbeachtlich ist. Ein weiteres wichtiges Beispiel ist die rudimentäre Regelung in Art. 4 Umwelthaftungs-RL (RL 2004/35).
3. Zweite Ebene: Zurechnung
Die csqn-Formel führt zu einer Vielzahl gleichwertiger Ursachen; sogar das Verhalten des Opfers lässt sich mit ihrer Hilfe als kausal für den Schaden bezeichnen. Erforderlich ist somit in einem zweiten Schritt eine wertende Eingrenzung, um zu ermitteln, ob ein Schaden suite directe (Frankreich) oder too remote (England) ist. Und obwohl in Belgien die csqn-Formel immer wieder als das einzige Kausalitätskriterium genannt wird, kommt auch dort die Rechtsprechung nicht ohne diesen zweiten Schritt aus. In allen nationalen Rechtsordnungen, in den Grundregeln wie auch im Gemeinschaftsprivatrecht fällt auf dieser Ebene die eigentliche Entscheidung über den Nexus zwischen Verhalten und Schaden.
a) Kriterien auf nationaler Ebene
So groß die Einigkeit über die Notwendigkeit dieses zweiten Schritts ist, so vielfältig und uneinheitlich sind die dafür angebotenen Kriterien. Unter ihnen lässt sich kein herrschender europäischer Ansatz ausmachen, doch dürften andererseits die Unterschiede im Ergebnis geringer ausfallen als die Differenzen in der konzeptionellen Herleitung. Folgende Kriterien, von denen allerdings nicht eines als stets maßgeblich oder vorrangig betrachtet werden kann, ragen heraus und sind zugleich Ausdruck einer Tendenz weg von generalisierenden Zurechnungstheorien: (i) Wahrscheinlichkeit. Als zurechenbar gelten im Allgemeinen nur Schadensfolgen, die – so die ständige Rechtsprechung in Deutschland – „im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet sind“ (Adäquanztheorie). Adäquanzerwägungen werden auch in anderen Rechtsordnungen angestellt, insbesondere in Österreich und der Schweiz, aber z.B. auch in Portugal sowie mit anderer Nuancierung in Frankreich. (ii) Schutzzweckerwägungen (scope of the rule; relativité aquilienne). Der Schaden muss vom Schutzzweck der verletzten Norm bzw. Verhaltenspflicht umfasst sein (z.B. Niederlande; Deutschland; England). (iii) Vorhersehbarkeit (foreseeability). Insbesondere dominiert dieses Kriterium die englische Rechtsprechung; es ist aber auch in anderen Rechtsordnungen relevant, nicht zuletzt klingt es in der Adäquanztheorie mit. Im Detail geht mit der Vorhersehbarkeitsprüfung ein beträchtlicher Wertungsspielraum einher, beispielsweise was die Beurteilungsperspektive oder den Bezugspunkt der Beurteilung angeht. (iv) Verschuldensform. Vorsätzlich verursachte Schäden sind immer zurechenbar. Bei grob fahrlässigem Verhalten besteht verbreitet eine größere Neigung, die Zurechenbarkeit zu bejahen oder durch Beweiserleichterungen zu helfen. (v) Rechtmäßiges Alternativverhalten. Nicht zurechenbar (bzw. nach englischem Recht schon nicht kausal verursacht) ist grundsätzlich ein Schaden, der ebenso bei sorgfältigem Verhalten des Schädigers eingetreten wäre; doch gibt es Ausnahmen je nach Gewicht und Inhalt der verletzten Pflicht (z.B. Selbstbestimmungsrecht des nicht ordnungsgemäß aufgeklärten Patienten). (vi) Art des Schadens und der Haftung (so ausdrücklich Art. 6:98 BW). Generalisierend lässt sich sagen, dass Personenschäden eher zugerechnet werden als Sach‑ und reine Vermögensschäden. Im Bereich der Personenschäden kann grundsätzlich nicht einmal eine besondere Prädisposition des Geschädigten (und damit ein unwahrscheinlicher Verlauf) den Schädiger entlasten (sog. eggshell skull-rule). Unterschiede können auch zwischen Verschuldenshaftung und strikter Haftung bestehen, denn schließlich sollen bestimmte Vorschriften der Gefährdungshaftung (z.B. Atomenergie) gerade unwahrscheinliche Schadensfälle erfassen. (vii) „Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs“. Unter dieser, unglücklichen, Bezeichnung werden Fälle erörtert, in denen ein Dritter, das Opfer oder aber ein zufälliges Ereignis auf den vom Schädiger in Gang gesetzten Geschehensablauf einwirkt. Im Einzelfall können die Lösungen der nationalen Rechtsordnungen voneinander abweichen. Der Versuch, diese Fälle in einer eigenen Kategorie zusammenzufassen, erweist sich jedoch nicht als hilfreich und irreführend. Die Auswirkungen des zweiten Ereignisses auf die Zurechnung zum Erstschädiger sind vielmehr nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen. So stellt die Handlung eines Dritten üblicherweise gerade keine „Unterbrechung“ dar, wenn sich in ihr ein vom Erstschädiger geschaffenes Risiko realisiert. Vorsatz des Dritten oder die Unvorhersehbarkeit seines Verhaltens können die Zurechnung zum Erstschädiger hindern – sofern dieser nicht gerade die Schädigung zu verhindern hatte. Bei einer Mitwirkung des Opfers besteht eine Überlappung mit der Problematik des Mitverschuldens. Höhere Gewalt wird vielerorts als Grund angesehen, die Zurechnung zu verneinen (z.B. Frankreich; Schweiz). (viii) Bisweilen ziehen sich Gerichte bei der Zurechnungsentscheidung auf allgemeine Billigkeitserwägungen (policy considerations) zurück, beispielsweise um ein allgemein erwünschtes Verhalten (z.B. Hilfe bei Unglücksfällen) zu ermutigen.
b) Ansätze der Grundregeln zum Haftungsrecht
Nach beiden Regelwerken hat der Anwender einen großen Wertungsspielraum. Der DCFR gibt – abgesehen von einer Verankerung der eggshell skull-rule in Art. VI.-4:101 (2) – keine Indizien, wann ein Schaden zuzurechnen ist, sondern lässt die erforderliche Wertung in dem Begriff der „consequence“ aufgehen. Konkrete Ergebnisse lassen sich damit nicht vorhersagen. Wiederum weisen die PETL eine höhere Regelungsdichte auf, bleiben aber im Vergleich zu der äußerst detaillierten Regelung der faktischen Kausalität vage. Unter der Überschrift „Haftungsumfang“ zählt Art. 3:201 PETL (nicht abschließend) fünf Wertungsgesichtspunkte auf, die auch den nationalen Rechtsordnungen in unterschiedlichem Ausmaß vertraut sind: Vorhersehbarkeit, Natur und Wert der geschützten Interessen, Haftungsgrund, Ausmaß des allgemeinen Lebensrisikos sowie Schutzzweck der verletzten Norm. Welche Maßstäbe den Anwender dieses beweglichen Systems leiten sollen, teilen die PETL nicht mit.
c) Gemeinschaftsprivatrecht
Die Gemeinschaftsgerichte haben nicht einen mitgliedstaatlichen Ansatz übernommen, sondern wenden einzelfallorientiert verschiedene Kriterien nebeneinander an, um den erforderlichen „unmittelbaren Kausalzusammenhang“ zu ermitteln. Teils wird dieses Vorgehen als unklar kritisiert. Im Vordergrund stehen die Begriffe der Vorhersehbarkeit und der Unmittelbarkeit. Die Unmittelbarkeit ist ein ausfüllungsbedürftiges, wertendes Kriterium. In diese Wertung fließen auch Schutzzweckerwägungen ein. Meist betreffen die Urteile reine Vermögensschäden; diese werden eher restriktiv zugerechnet. Schwierige, bislang nur partiell gelöste Zurechnungsprobleme können sich aus dem Nebeneinander von Handeln eines Mitgliedstaats und der Gemeinschaft ergeben (z.B. gestuftes Verwaltungshandeln).
4. Einheitsrecht
Auch haftungsrechtliche Konventionen setzen Kausalität lediglich als Tatbestandsmerkmal voraus, umschreiben sie aber nicht näher. Beispielhaft erwähnt seien zur Atomhaftung das Pariser Übereinkommen, zur Umwelthaftung das Ölverschmutzungsübereinkommen und zur Luftverkehrshaftung das Montrealer Übereinkommen (Luftverkehr (Vertragliche Haftung)). Ausdrücklich geregelt ist – im Sinne einer Unbeachtlichkeit – allenfalls vereinzelt das Zusammentreffen mehrerer Ursachen.
Literatur
Herbert L.A. Hart, Tony Honoré, Causation in the Law, 2. Aufl. 1985; Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, 988 ff.; Christian v. Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Bd. II, 1999, Rn. 411 ff.; Jaap Spier (Hg.), Unification of Tort Law: Causation, 2000; Wolfgang Wurmnest, Grundzüge eines europäischen Haftungsrechts: Eine rechtsvergleichende Untersuchung des Gemeinschaftsrechts, 2003, 159 ff.; Lars Klöhn, „Wertende Kausalität“ im Spiegel von Rechtsvergleichung, Rechtsdogmatik und Rechtsökonomik, Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft 105 (2006) 455 ff.; Martin Schmidt-Kessel, Reform des Schadenersatzrechts, Bd. I, 2006, 72 f., 76, 90, 144 ff.; Cees van Dam, European Tort Law, 2006, Nr. 1101 ff.; Luboš Tichý (Hg.), Causation in Law, 2007; Bénédict Winiger, Helmut Koziol, Bernhard A. Koch, Reinhard Zimmermann (Hg.), Digest of European Tort Law, Bd. I: Essential Cases on Natural Causation, 2007; Helmut Koziol, Reiner Schulze (Hg.), Tort Law of the European Community, 2008, 47 ff., 335 ff., 354 f., 378 ff., 413 ff., 465 ff., 498 ff., 533 ff., 543 ff., 569 ff.