Humanismus: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 16:24 Uhr

von Klaus Luig

1. Zielvorstellungen und Grundlagen

Als Humanismus bezeichnet man die geistige Strömung, die sich beginnend im Italien des 14. Jahrhunderts bis zu den ersten Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts in polemischer Wendung gegen die scholastische Wissenschaft des Mittelalters das Ziel der Vollendung des wahren Menschentums durch das Studium der Antike gesetzt hatte. Das Ideal war, dass der Mensch sich zum mündigen, sein Leben selbst gestaltenden und moralisch verantwortlichen Glied der Gesellschaft ausbilde. Dieses Ziel sollte durch das Studium der Antike und durch die Erschließung der Vorbildlichkeit der antiken Kultur, und damit natürlich auch der Rechtskultur, verfolgt werden. Es ging um „Humanität“ (humanitas), um menschliche Qualitäten, um ein selbstverantwortetes gutes Leben in öffentlicher und privater Hinsicht. Wie der Humanismus generell das antike Menschenbild erneuern wollte, so zielte die humanistische Jurisprudenz auf die Erschließung der Vorbildlichkeit der antiken Rechte für die Gegenwart. Für die humanistischen Juristen kennzeichnend ist die Diskussion des aequitas-Gedankens. Als ein Beispiel einer humanistischen Innovation auf dem Gebiete des Rechts kann die zunehmende Zahl der gegen die Folter gerichteten Schriften angesehen werden. Auch lässt sich der Humanismus einordnen in die große, von Henry Maine beobachtete Entwicklung „from status to contract“ sowie in den von Werner Sombart für den Anfang des 16. Jahrhunderts festgestellten Beginn des „kapitalistischen Zeitalters“. Was das alles im Einzelnen für die Gesellschaft und ihr Recht bedeutete, ist noch nicht umfassend erforscht worden.

Grundlegend für den Humanismus war das Bewusstsein seiner Vertreter, eine Epoche einzuleiten, in der die antike Tradition zu neuer Blüte gebracht werden sollte. Auch der Humanismus der Juristen ist einzureihen in die geistigen Bestrebungen des späten Mittelalters, die religiösen und gesellschaftlichen Krisen durch neue, Sicherheit verbürgende Prinzipien zu überwinden. Daher wendete sich der Humanismus gegen die von der christlichen Lehre geprägte scholastische Jurisprudenz des „klerikalen“ Mittelalters. Positiv besteht ein Zusammenhang des Humanismus mit Protestantismus, Reformation, Gallikanismus (national-kirchliche Selbständigkeit Frankreichs) und Calvinismus. Der Rückgriff auf die heidnische Antike bedeutete schließlich auch eine gewisse Säkularisierung.

Das Mittel, mit dessen Hilfe der Humanismus seine Ziele verfolgte, war eine als Renaissance bezeichnete Erneuerung des Studiums der mustergültigen Hervorbringungen der antiken Kultur, insbesondere der antiken Literatur. Die durch den Zerfall des römischen Reiches in Vergessenheit geratenen Errungenschaften auf den Gebieten von Literatur, Kunst und Philosophie sollten als Mittel zur Erreichung der inhaltlichen Ziele des Humanismus wieder belebt werden. So deutet der Begriff Humanismus auf den Inhalt der Bewegung, nämlich die Verkündung des neuen Menschenbildes, wohingegen der Begriff Renaissance eher auf die Mittel, die Methode der Erneuerung zielt. Daher spricht man auch vom „Humanismus der Renaissance“ oder gar von „Renaissance-Humanismus“ als einem einheitlichen Begriff.

Nach dem Geschichtsbild der Humanisten hatte die Kultur auf die glänzende Blüte des römischen Reiches in den Zeiten der Barbareneinfälle der Völkerwanderung einen Niedergang erlitten, aus dem sich erst etwa seit der Mitte des 14. Jahrhunderts durch Rückgriff auf das antike Rom nach und nach eine neue Blüte mit einer an den Werten der Antike orientierten humanen, d.h. menschlichen, Bildung entwickelte.

2. Humanistische Jurisprudenz

a) Entwicklungslinien

Wie der Humanismus generell das antike Menschenbild erneuern wollte, so zielte die humanistische Jurisprudenz auf die Erschließung der Vorbildlichkeit der antiken Rechte für die Gegenwart. Auf dem Gebiete des Rechts wurde der Humanismus allerdings erst im 16. Jahrhundert voll wirksam. Doch als Vorläufer und Wegbereiter durch Kritik des mittelalterlichen Wissenschaftsbetriebs und Hinweis auf die Bedeutung der antiken Vorbilder im Rahmen des Studiums der artes liberales kann man bereits die Italiener Francesco Petrarca (1304–1374), Coluccio Salutati (1331–1406), Maffeo Veggio (1406–1458) sowie Lorenzo Valla (1405–1457) mit seiner Entlarvung der Konstantinischen Schenkung als Fälschung bezeichnen. Angelo Poliziano (1454–1494) studierte als erster die Florentiner Digestenhandschrift (Corpus Juris Civilis) und verglich sie mit den damals gebräuchlichen Vulgathandschriften. Polizianos Bemühungen wurden schließlich durch die Ausgabe der Digesten im Jahre 1553 durch Lelio Torelli (1498–1576) vollendet. Die Krönung der editorischen Bemühungen der Humanisten bildete die Ausgabe des gesamten Corpus Juris Civilis durch Dionysius Gothofredus (1549–1622) im Jahre 1583, die jahrhundertelang für Praxis und Wissenschaft unentbehrlich bleiben sollte.

Die entscheidenden Anstöße zu der Reform der Rechtswissenschaft und des Rechtsunterrichts aus dem Geiste des Humanismus gab das schon von den Zeitgenossen sogenannte „Triumvirat“ Andrea Alciato (1492–1550), Guillaume Budé (1467–1540) und Ulrich Zasius (1461–1535). Zentrum der Bewegung war zunächst die 1464 gegründete Universität Bourges. Dort lehrten Alciato und Budé.

Weniger bedeutend waren die für die Anfänge der historischen Rechtswissenschaft so wichtigen oberitalienischen Universitäten, die letztlich den herkömmlichen Methoden treu blieben. Immerhin müssen als italienische Humanisten, wenn auch außerhalb von Italien lehrend, Alberico Gentili (1552–1608) und Giulio Pace (1550–1535) erwähnt werden. Deutschland war in dieser Entwicklung zunächst nur durch den Freiburger Stadtschreiber und Juraprofessor Zasius vertreten. Doch dann ergab sich eine intensive Diskussion über den Gegensatz zwischen der mittelalterlichen, als mos italicus bezeichneten Methode und dem neuen, mos gallicus genannten Stil von Lehre und Wissenschaft. Zu nennen sind die Namen von Johannes Apel (1486–1536), Johannes Sichard (1499–1552), Gregor Haloander (1501–1531) und Johannes Fichard (1512–1581). Einig war man sich über das Ziel aller Rechtswissenschaft, die Erschließung des Gehaltes der antiken, in ihrer Autorität unbestrittenen Texte, den Rückgriff ad fontes nach dem Muster der Theologie.

Außer Alciato und Budé, der nach Alciato zunächst die Führungsposition einnahm, hat Frankreich noch weitere bedeutende Humanisten aufzuweisen, darunter etwa Eguinaire Baron (1495–1550), François Le Douaren (Duarenus, 1509–1559), Jean Coras (Corasius, 1513–1572), Antoine Le Conte (Contius, 1517–1586) und François Baudouin (Balduinus, 1520–1573) und als Höhepunkte Jacques Cujas (Cuiaeius, 1522–1590) und Hugo Donellus (1527–1591).

Für die Mehrzahl der Juristen, einschließlich der Juristen humanistischer Prägung, stand nach wie vor das römische Recht, wie es im Corpus Juris Civilis aufgezeichnet war, im Mittelpunkt des Interesses. Dieses Recht war in Deutschland positiv geltendes Recht, wohingegen es in Frankreich eine Autorität als ratio besaß. Die Lehre vollzog sich weiterhin vorwiegend, wie gewohnt, in den einzelnen Schritten des im Jahre 1541 von Gribaldus Mopha formulierten Merkverses: Praemitto, scindo, summo, casumque figuro, perlego do causas, connoto et obiicio (ich mache Vorbemerkungen, teile auf, bilde Fälle, lese vor, begründe, verweise auf Parallelstellen und erhebe Einwendungen). Auch die große Bedeutung der communis opinio blieb bestehen. Außerdem wendeten sich insbesondere die französischen Juristen in starkem Maße auch dem Studium einheimischer Rechtsquellen zu.

b) Hauptpunkte der Rechtskritik

Hauptpunkte der Kritik der humanistischen Jurisprudenz an der mittelalterlichen Lehre und Wissenschaft waren die Autoritätsgläubigkeit der Juristen mit ihrer Bindung an die oft den Gesetzestext selbst in seiner Bedeutung gering achtenden herrschende Lehre (communis opinio) sowie die gleichfalls durch die Herrschaft der communis opinio bedingte Weitschweifigkeit bei der Erörterung der verschiedenen Lehrmeinungen und Kontroversen. Damit verbunden war auch die Kritik an der ausufernden Consilienpraxis (Zasius).

Dazu kam als weiterer Hauptpunkt der Kritik die Verwendung von mangelhaften Handschriften mit fehlerhaften Textüberlieferungen sowie die Nichtberücksichtigung zahlreicher relevanter Textstellen und auch ganzer Gesetze, insbesondere soweit sie in griechischer Sprache abgefasst waren. Kritisiert von Seiten der Humanisten wurden weiter die sprachliche Unkultur, die Verwendung eines „barbarischen“ Lateins und die mangelhaften historischen Kenntnisse der Juristen des Mittelalters, insbesondere der Kommentatoren, die Ursache von vielen unnötigen Harmonisierungsversuchen von Texten seien, die zu ganz verschiedenen Zeiten entstanden waren.

Aus dieser Kritik ergeben sich die Aufgaben der humanistischen Rechtswissenschaft.

c) Aufgaben und Untersuchungsprogramme: Rechtsquellen

Die erste den Humanisten gestellte Aufgabe war die Herstellung zuverlässiger Texte des römischen Rechts, insbesondere des Corpus Juris Civilis durch Textkritik und Textverbesserung mit Hilfe der Bildung von Genealogien von Handschriften, die möglichst zur Urfassung der Texte führen sollten. Nach dem Vorbild der Reformatoren strebte man nach den reinen Quellen.

Die Aufdeckung und Korrektur irrtümlicher Lesarten erfolgte mit Hilfe aller in Betracht kommenden Quellen, – auch außerjuristischen.

Einen weiteren Schritt bildete die Wiederherstellung (Palingenesie) der Werke der großen Juristen der klassischen Zeit des römischen Rechts, aus deren Exzerpten die Juristen Justinians die Digesten zusammengestellt hatten, und somit die Wiederherstellung des klassischen römischen Rechts der ersten beiden nachchristlichen Jahrhunderte. Diese Rekonstruktion entsprach der Forderung nach einem historischen Verständnis der Quellen. Außerdem hat bei der Palingenesie die Überzeugung eine Rolle gespielt, dass Justinian als Gesetzgeber staatsrechtlich keinen Anspruch mehr auf Gehorsam habe, so dass es allein auf die Vorbildlichkeit der klassischen Texte ankomme. Im Ganzen blieb aber die Autorität des justinianischen Corpus Juris ungebrochen.

Hinzu kam die Erweiterung der Textbasis der Rechtswissenschaft durch das Studium der in griechischer Sprache verfassten Teile des Corpus Juris Civilis und auch sämtlicher griechischer Rechtstexte aus byzantinischer Zeit. Dazu kamen außerdem alle irgendwie für die Frage nach dem Recht ergiebigen antiken Schriftsteller, insbesondere Marcus Tullius Cicero, aber auch andere Verfasser nichtjuristischer Literatur, die der Verbesserung des historischen Verständnisses diente.

Die Erkenntnis, dass die Geltung des Corpus Juris Justinians auf Geschichte beruhte und nicht auf einem Akt des Gesetzgebers, führte zu einer Minderung der Rolle des Corpus Juris und machte den Weg frei für andere Quellen des Rechts. Daher spielten auch Editionen einheimischer, nationaler Quellen als Rückbesinnung auf wertvolle Traditionen der eigenen Geschichte eine große Rolle. Das auslösende Moment dieser Rückbesinnung war, was Deutschland anbelangt, die Germania des Cornelius Tacitus. Außerhalb dieses Systems von schriftlichen Rechtsquellen blieb die Rolle der aequitas (Billigkeit) als Rechtsquelle.

Objekt des Studiums waren jetzt auch andere antike Rechtstexte wie etwa die Zwölf Tafeln und der Codex Theodosianus. Dazu kam ein Interesse am Strafrecht und am Verfassungsrecht. Mit allem verfolgten die Humanisten insbesondere in Deutschland auch politische Absichten. Ihr Ziel war die Stärkung der Position der territorialen Fürstenstaaten.

Zu der Arbeit an den Texten kam die Aufgabe der Verbesserung der Interpretationsmethoden der Texte. Voraussetzung dafür waren bessere Lateinkenntnisse, ein enzyklopädisches Wissen sowie historisches Verständnis. Ziel der Humanisten war aber nicht Versenkung in die Geschichte und ästhetischer („antiquarischer“) Kult literarischer Ideale, sondern die Herstellung der Übereinstimmung des materiellen Rechts mit den Erfordernissen des neuen humanistischen Menschenbildes, kurz die Verbesserung des materiellen Rechts. So betrieben die dem Humanismus anhängenden Juristen ebenso sehr gründliche philologische und historische Studien, wie sie auch an der dogmatischen Erschließung der römischen Quellen arbeiteten. Auf diesem Gebiete erwarb sich Cujas die größten Verdienste.

Das neue Material an Rechtsnormen zwang die Juristen, sich Gedanken zu machen über die rechte Anordnung des gesamten Rechtsstoffs (System). Auch die Arbeit mit einem System war zunächst das Verstehen der antiken und damit idealen Ordnung des Inhaltes der Quellen. Auch für diese Richtung stehen in erster Linie die Arbeiten von Cujas. Von größerer Wirkung für die Zukunft jedoch waren die Entwürfe von im Verhältnis zu den Quellen unabhängigen, neuen systematischen Ordnungen des Rechtsstoffes. Darum haben sich Franciscus Connanus (1508–1551), Franciscus Duarenus und mit größter Wirkung für die Zukunft Hugo Donellus verdient gemacht. Er stellte das gesamte Recht dar, systematisch geordnet nach logischen Kategorien und nach Prinzipien des Natur- und Völkerrechts. Die schon bei Connanus begonnene Systematisierung wurde unter dem Stichwort methodus mit didaktischen Intentionen in ganz Europa diskutiert. Für das System spielten insbesondere die Institutionen Justinians eine große Rolle. Die neue Ordnung diente in erster Linie dem leichteren Erlernen des Rechts. Ob und in welchem Umfange die Systematisierung des Rechtsstoffes auch inhaltliche Konsequenzen hatte, ist umstritten.

Voraussetzung für die Verfolgung humanistischer Ziele war weiter auch eine Neugestaltung des Rechtsunterrichts, die äußerst intensiv diskutiert, jedoch weniger realisiert wurde.

Durchgeführt wurde das humanistische Reformprogramm in mehreren, gegenüber dem Mittelalter weithin neuen Literaturformen. Im Einzelnen kann man nach Hans-Erich Troje mit gewissen Überschneidungen unterscheiden: Editionen, adnotationes und observationes für die Textkritik, dogmatische Monographien, Schriften zur ratio studendi (Methode des Studiums), Argumentationslehre, Diskussion der rechten Stoffordnung und ausgeführte Systeme sowie Kommentare und Nachschlagewerke.

Die Instrumente der Auslegung auf der zweiten Stufe der Arbeit des Humanisten waren dann mit von Autor zu Autor verschiedener Auswahl und verschiedener Gewichtung in erster Linie: die Aufspürung des historischen Ursprungs der auszulegenden Textstelle, die Rekonstruktion ihres historischen Kontextes (Palingenesie), die Ermittlung der Umstände der Einfügung der Textstelle in das Corpus Juris Civilis (Interpolationenkritik), weiter aber auch die Herausarbeitung von generellen Prinzipien, die Bildung eines Systems und die Einfügung der Ergebnisse in das System.

Die selbständige Ableitung von Rechtssätzen aus der vom Humanismus postulierten autonomen Vernunft des Menschen, wie sie später das Naturrecht der Aufklärung unternehmen wird, haben die Juristen im Humanismus nicht zu ihrem Programm gemacht, obwohl durchaus die Frage nach dem Zusammenhang des positiven Rechts mit einem übergeordneten Naturrecht gestellt wurde. Die Betonung der Prinzipien und die systematische Durchdringung des Stoffes verbunden mit der Einsicht in den Zusammenhang von Philosophie und Rechtswissenschaft waren jedoch geeignet, die strenge Bindung an die antiken Quellen zu lockern. Hier bestanden Ansatzpunkte für den Übergang zu den vollständig ausgeführten Systemen eines materialen Naturrechts.

3. Einfluss auf die Privatrechtswissenschaft

Nach Helmut Coing ist der unmittelbare Einfluss des Humanismus auf die Privatrechtswissenschaft des ius commune „nicht umwälzend“ gewesen. Coing meint, die moderne Forschung habe die materielle Bedeutung des Humanismus eher überschätzt. Bedeutende Wirkungen des Humanismus auf die Rechtswirklichkeit sieht er im Grunde nur in der zunehmenden Bedeutung der nationalen Rechte. Es würde die Mühe lohnen, die Frage nach dem materiellen Einfluss der humanistischen Rechtswissenschaft auf die Lehren des Privatrechts noch einmal zu überprüfen.

Der Beginn der Verfolgung der Hugenotten seit 1573 verhinderte die Etablierung einer dauerhaften humanistischen Tradition des französischen Rechts. Seine Fortsetzung fand der Humanismus in der sogenannten eleganten Schule in den Niederlanden.

Literatur

Domenico Maffei, Gli inizi dell’ umanesimo giuridico, 1964; Hans-Erich Troje, Die Literatur des gemeinen Rechts unter dem Einfluss des Humanismus, in: Helmut Coing (Hg.), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, Bd. II/‌1, 1977, 615 ff; Helmut Coing, Europäisches Privatrecht, Bd. I, 1985, 68 ff; Klaus Luig, Humanismus und Privatrecht, in: Festschrift für G. Wesener, 1992, 285 ff; Jan Schröder, Recht als Wissenschaft: Geschichte der juristischen Methode vom Humanismus bis zur historischen Schule, 2001; Italo Birocchi, Alla ricerca dell’ ordine. Fonti e cultura giuridica nell’età moderna, 2002, 1 ff; Govart C.J.J. van den Bergh, Die holländische elegante Schule, 2002; Klaus Luig, Staat und Recht in den Emblemen von Andrea Alciato (1492–1550), in: Festsschrift für Bernhard Großfeld, 1999, 727 ff.; Aldo Mazzacane, Humanism, in: International Encyclopedia of Legal History, 2009.

Abgerufen von Humanismus – HWB-EuP 2009 am 25. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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