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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 15:50 Uhr

von Andreas Thier

1. Begrifflichkeit

Der Ausdruck „Feudalrecht“ geht auf den seit dem 10. Jahrhundert zunächst in Südfrankreich belegten Begriff feudum bzw. feodum zurück. Vermutlich in Fortbildung des fränkischen Wortes fehu (Vieh, Vermögen) entstanden, kennzeichnete feudum ursprünglich das Ritterlehen und diente als Komplementärbegriff zum Ausdruck alleudium (Allod, Eigen). Diese Begrifflichkeit legt es nahe, den Ausdruck „Feudalrecht“ als die Gesamtheit aller Rechtssätze zu deuten, die sich auf Lehnsverhältnisse beziehen. Damit ist die Beziehung zwischen einem Vasall und einem Lehnsherren angesprochen, deren Kern durch die Übertragung eines Lehnsguts auf den Vasall einerseits und dessen eidliche Verpflichtung zu Treue und Dienstleistung gegenüber dem Lehnsherren andererseits gebildet wird.

Eine zweite Bedeutungsschicht des Wortes „Feudalrecht“ erschließt sich im Blick insbesondere auf die Geschichte des Sprachgebrauchs in Frankreich: Seit dem 16. Jahrhundert kennzeichnete der Ausdruck féodalité hier nicht nur die Beziehung zwischen einem Lehnsnehmer und einem Lehnsgeber, sondern auch und gerade die lokal gebundene Herrschaft des Adels im Gegensatz zur zentralisierten Herrschaft des Königtums. Im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts wurde féodalité dagegen zum Inbegriff einer ungerechtfertigten Herrschaft von Aristokratie und Kirche im Allgemeinen und der bäuerlichen Abhängigkeit im Besonderen. Die Beseitigung des régime féodal durch die französische Nationalversammlung am 4.8.1789 bedeutete dementsprechend nichts weniger als die Abschaffung aller Herrschaftsrechte, die mit dem Grundeigentum verbunden waren. Diese Deutung breitete sich in der Folgezeit in Europa aus. Als Feudalismus gedeutet wurde etwa im deutschen Vormärz (1815-1848) nicht allein die Lehnsordnung, sondern auch die Grundherrschaft, also die mit der rechtlichen Zuordnung von Grundbesitz verbundene Herrschaft über die darauf lebenden Menschen. Dieser Ansatz wurde in der marxistischen Geschichtsdeutung radikalisiert, in der die mittelalterliche Sozialordnung jenseits des städtischen Rechtsraums auf den Dualismus von „Feudalherrn“ und „Leibeigenen“ reduziert wurde. Vor allem Max Weber und Otto Hintze bezogen später ebenfalls neben der Grundherrschaft auch die Strukturen politischer Herrschaft in die Betrachtung ein. Die „Feudalgesellschaft“ war es auch, die in den Arbeiten von Marc Bloch und seiner Schule zur Chiffre für die gesamte Sozialordnung des Mittelalters wurde, deren elementarste Ordnungsstruktur durch das „Verhältnis der Unterordnung unter den nächsten Führer“ gebildet wurde. Bis heute allerdings ist – sicherlich nicht zuletzt auch im Blick auf die starke ideologische Aufladung des Wortes „feudal“ – umstritten, inwieweit der Ausdruck „Feudalismus“ (und insofern auch der Begriff „Feudalrecht“) zur deutenden Umschreibung der mittelalterlichen und der frühneuzeitlichen Herrschafts- und Sozialordnung geeignet ist. Das gilt umso mehr, als dabei die Rolle der rechtlich vielfach autonomen städtischen Bürgerverbände (Stadtrechte) im Verhältnis zum Adel und den unfreien Bauern zu Deutungsproblemen führt. Unbestritten ist dagegen, dass der Ausdruck „Feudalrecht“ in seinem Kern das Lehnrecht umfasst, dessen Entwicklungslinien deswegen auch nachfolgend im Zentrum der Betrachtung stehen.

2. Die Entstehung des Lehnswesens (8.–10. Jahrhundert)

Ursprünglich bezeichnete das seit dem 6. Jahrhundert belegte Wort vassus, das seit dem 9. Jahrhundert zu vasallus fortgebildet wurde, einen Mann, der einem Herrn (dominus, senior) unterworfen war. Dem entspricht die Herkunft dieser Ausdrücke vom keltischen gwas (Knecht, Diener). Grundlage dieser Herrschaftsbeziehung war die Kommendation (commendare – anvertrauen, empfehlen, übergeben), die vereinbarte und deswegen freiwillige Unterwerfung unter die Herrschaft eines anderen, der dafür Unterhalt und Schutz des vassus übernahm. In karolingischer Zeit, also seit dem 8. Jahrhundert, verband sich die Kommendation mit dem Ablegen eines Treueides, wodurch wohl (so die herrschende Ansicht) Elemente germanischer Verbandsstrukturen (Gefolgschaft) in die Vasallität gelangten. Vor allem aber wurde damit die normative Autonomie des Vasallen herausgehoben, der deswegen auch nach der Kommendation als – wenn auch abhängiger – Freier gelten konnte (im hochmittelalterlichen Frankreich ist der Ausdruck condition quasi-servile als Bezeichnung der Vasallität belegt). Diese Entwicklung ging mit der gezielten militärischen Verwendung von Vasallen einher, wobei hierbei das Vorbild der königlichen antrustiones (Leibwächter) prägend war, die ihrerseits eine herausgehobene soziale Stellung einnahmen. Die auf diese Weise einsetzende Aufwertung der Vasallität spiegelte sich in der Entstehung von vassi dominici¸ von adeligen Vasallen des Königs, die sich zu Kriegsdiensten verpflichteten. Mit dem bayerischen Herzog Tassilo III. (741 bis nach 794) legte wohl erstmals im 8. Jahrhundert ein Mitglied des Hochadels den Treueid als Vasall ab.

Diese personal geprägte Beziehung von Vasall und Herr wurde seit karolingischer Zeit mit einem dinglichen Element in Gestalt des beneficium (Wohltat) verbunden: Als beneficium wurde ursprünglich die Leihe von Grund und Boden verstanden, für die – im Gegensatz zu anderen Formen der Bodenleihe (precaria) – höchstens geringfügige Zinsleistungen zu erbringen waren. Bereits in der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts wurden Vasallen zu ihrer Versorgung mit beneficia ausgestattet; 743/744 verbreiterten die karolingischen Hausmeier Karlmann (vor 714-754) und Pippin III. (714/715-768) diese Verbindung von Vasallität und beneficium, indem sie königlichen Vasallen Kirchengut auf Lebenszeit zuwiesen, die dafür aber der Kirche zur Zinszahlung verpflichtet wurden (precaria verbo regis). Seit dieser Zeit wurden beneficia als Gegenleistung für Kriegsdienste immer häufiger nicht allein durch die Karolinger, sondern auch den Adel und die Kirche vergeben. Zugleich wurden auch Herrschaftsrechte wie etwa die Leitungsbefugnis für Abteien oder Grafschaftsbefugnisse in diese Vergabe einbezogen. Diese Verbindung von Vasallität und beneficium wandelte sich von herrschaftlicher Praxis zu normativer Verbindlichkeit, als am Ende der Karolingerzeit Regelungen über die vasallitischen Rechte und Pflichten hinsichtlich des beneficium entstanden: Bereits seit Beginn des 9. Jahrhunderts konnten Verstöße gegen die Pflicht zur Kriegsdienstleistung im Entzug des beneficium enden. 877 wurde im Kapitular von Quierzy die Regel bestätigt, dass (ebenso wie das Grafenamt) ein beneficium beim Versterben seines Inhabers auf dessen Sohn übergehen, also erblich sein sollte. Solche Bestimmungen belegten die Verfestigung der Beziehung von beneficium und Vasallität, die mit der Verdrängung des Ausdrucks beneficium durch das Wort feudum (s.o. 1.) seit dem 10. Jahrhundert auch ihre semantische Entsprechung fand. Allerdings blieb auch jetzt die Vasallität ohne Lehen (vassus non casatus) ebenso bestehen wie die leihweise Vergabe von Grundbesitz ohne militärische Leistungsverpflichtung.

3. Die Ausformung des Lehnrechts in Europa (11.–14. Jahrhundert)

Seit etwa dem 11. Jahrhundert wurden lehnrechtliche Strukturen in weiten Teilen Europas zum dominierenden Ordnungsgefüge politischer Herrschaft. Zugleich gewannen die frühmittelalterlich entstandenen Regelungsansätze an Komplexität und Vielfalt. Dem entsprach es, dass die im 12. Jahrhundert einsetzende Verwissenschaftlichung des Rechtsdenkens auch das Lehnrecht erfasste.

a) Die Ausbreitung des Lehnrechts

Seit etwa dem 11. Jahrhundert breiteten sich lehnrechtliche Strukturen, ausgehend vom ehemals karolingischen Herrschaftsraum, vor allem in Westeuropa aus: Mit dem Beginn der salischen Herrschaft (seit 1024) gewann das Lehnswesen neuen Einfluss im Reich, insbesondere im italienischen Raum. Diese Tendenz verstärkte sich noch mit dem Ende des Investiturstreits durch das Wormser Konkordat im Jahre 1122: Denn das Kaisertum verzichtete nunmehr auf die amtsrechtliche Eingliederung des Reichsepiskopats in die Herrschaftsordnung des Reiches, band stattdessen die je kirchlich gewählten neuen Reichsbischöfe als kaiserliche Vasallen an sich und bewirkte damit eine „Feudalisierung der Reichskirche“ (Peter Classen). Vom Lehnswesen geprägt wurden aber auch Herrschaft und (adelige) Gesellschaft in Frankreich und in England. Doch auch das Papsttum bediente sich in der Auseinandersetzung mit weltlichen Herrschern lehnrechtlicher Elemente, was besonders eindrucksvoll durch die Unterwerfung Johanns von England (1199-1216) unter die päpstliche Lehnshoheit 1213 zum Ausdruck kam. In den Kreuzritterherrschaften des Nahen Osten wie etwa im 1099 errichteten Königreich Jerusalem schließlich bildete das Lehnswesen ein wesentliches Instrument herrschaftlicher und sozialer Ordnung.

b) Tragende Elemente lehnrechtlicher Ordnung

Der starken räumlichen Ausbreitung des Lehnswesens entsprach die zunehmend differenzierte Komplexität seiner Regelungsinhalte. Susan Reynolds hat 1994 in einem bahnbrechenden Werk sogar die – im vorliegenden Rahmen nicht näher zu diskutierende – These formuliert, dass die Lehen seit dem 12. Jahrhundert im Vergleich zu den frühmittelalterlichen beneficia „a fundamentally different category of property“ gebildet hätten. Umgekehrt seien auch die vasallitischen Pflichten erst seit dem 11. Jahrhundert auf die Lehensvergabe gegründet worden. In der Tat ist nicht zu übersehen, dass erst seit dieser Zeit lehnrechtliche Ordnungselemente schärfere Konturen gewinnen, auch wenn andererseits wohl jedenfalls ideelle Kontinuitäten zur karolingischen Zeit existieren. Das gilt vor allem für die Begründung der Lehnsbeziehung: Einem Unterwerfungsakt des künftigen Vasallen in Form des seit dem 11. Jahrhundert zunächst in Frankreich, später auch im Reich so bezeichneten homagium (hominaticum, hominatio – Huldigung) folgte der vasallitische Treueid und sodann die Einsetzung (investitura) in das Lehen durch die Übergabe eines Symbols (etwa einer Fahne oder eines Zepters). Die Pflichten aus dem Lehnsverhältnis endeten mit dem Tod des Herrn (Herrenfall) oder des Vasallen (Mannfall) und konnten von den jeweiligen Erben erneuert werden. Das taten diese auch regelmäßig, um so die Kontinuität der lehnrechtlich begründeten Herrschafts- und Vermögensordnung zu sichern.

Wichtigstes Objekt der Lehnsvergabe blieb zwar der Grundbesitz. Doch wurden auch Herrschaftsrechte wie etwa Regalien und seit dem 12. Jahrhundert im Zeichen der aufkommenden Geldwirtschaft auch Renten als sog. Rentenlehen vergeben, die die Herrschaftsposition des Lehnsgebers unberührt ließen und im Fall eines Konflikts mit dem Vasallen ungleich leichter kontrolliert werden konnten als etwa Jurisdiktionsbefugnisse oder Grundbesitz.

Eine neue Qualität gewann auch das Verhältnis von Lehnsvergabe und Lehnsdienst, das seit dem 11. Jahrhundert zur, modern gesprochen, synallagmatischen Beziehung wurde: Denn nunmehr war die Übertragung des Lehens grundsätzlich konstitutiv für das Lehnsverhältnis, auch wenn in England und Frankreich bis zum Ende des 12. Jahrhunderts mit den household knights und bacheliers noch Vasallen ohne Lehnsgut (vassi non casati) belegt sind. Dieser allgemein als „Verdinglichung des Lehnswesens“ bezeichneten Entwicklung entsprach es, dass der Vasall sich seiner Lehnspflichten durch die Rückgabe des Lehens entledigen konnte, während der Lehnsherr im Fall einer vasallitischen Pflichtverletzung das Lehen einziehen durfte, im Fall der eigenen Pflichtverletzung dagegen seine Befugnisse am Lehnsgut verlor. Der normative Kern der lehnrechtlichen Pflichtenbindung wird in der Bezeichnung der Pflichtwidrigkeit mit dem Ausdruck Felonie (felonia, félonie) erkennbar, der sich aus dem Begriff fello (Verräter) ableitete: Die Grundlage aller Lehnspflichten bildete die durch den Vasallen eidlich gelobte Treue, als deren Reflex sich auch eine Treuepflicht des Lehnsherren ergab. Ihre Konkretisierung fand diese Treuepflicht in dem Verbot, den Lehnsherren zu schädigen; im oberitalienisch-langobardischen Lehnrecht wurde daraus sogar das Verbot abgeleitet, den Herren zu verklagen oder als Zeuge gegen ihn auszusagen. Darüber hinaus kristallisierte sich die bereits erwähnte Verdinglichung des Lehnsverhältnisses in der immer wieder betonten (und demnach offenbar vielfach vernachlässigten) Verpflichtung des Vasallen, Verfügungen zu Lasten des Lehens wie etwa die Verpfändung oder die Veräußerung nur mit Einwilligung des Lehnsherrn vorzunehmen. Doch der Vasall schuldete auch jenseits dieser Ebene ein positives Tun, das vielfach mit der Formel consilium et auxilium (Rat und Hilfe) umschrieben wurde und konkret neben militärischer Unterstützung die Begleitung des Herrn zum Hof des Herrschers und die Beteiligung am Lehnsgericht umfasste; die seit dem 13. Jahrhundert einsetzende Entstehung ständischer Körperschaften, der institutionellen Vorläufer moderner Parlamente, hat einen ihrer Ausgangspunkte in den auf dieser Grundlage entstehenden Vasallentagen (Manntage).

Die lehnrechtliche Bindung begründete freilich keine exklusive Beziehung, es war dem Vasall unbenommen, sich gleichzeitig mehr als einem Herren zu verpflichten. Als Reaktion auf solche Mehrfachvasallitäten und die daraus resultierenden Interessenkonflikte (bisweilen war ein Vasall mehr als 20 Herren verpflichtet) entstand im 11. Jahrhundert mit dem homagium ligium (abgeleitet wohl von liticus und damit von litare = opfern) der Typus eines qualifizierten Treueides, der sich von Frankreich aus vor allem in England und im Westen des Reiches verbreitete. Hierbei band sich der Vasall ursprünglich ausschließlich an einen Herrn zur Unterstützung contra omnes homines (gegen alle Menschen), später wurde nur mehr der Vorrang des konkreten Lehnsverhältnisses gegenüber anderen Lehnsbindungen gelobt, doch bildeten sich seit dem 12. Jahrhundert zunehmend Nuancierungen solcher sog. „ligischen“ Lehnspflichten. So kam es immer wieder zu Konfliktsituationen, in denen ein Vasall einem seiner Herrn im Interesse eines anderen die Treue aufkündigte, auch wenn immer wieder versucht wurde, durch die Vereinbarung von Treuevorbehalten solche Konstellationen zu verhindern.

c) Die Verwissenschaft­lichung des Lehnrechts

Die ausgeprägte Vielfalt lehnrechtlicher Normbildungen bewirkte eine gesteigerte Verschriftlichung des Lehnrechts. Das galt nicht allein für die Belege von Belehnungen, die ursprünglich nur durch die Anwesenden bezeugt wurden, für die sich aber zunächst in Oberitalien mit dem breve testatum und später auch in Mitteleuropa mit dem Lehnsbrief und dem Lehnsrevers sowie dem Lehnsregister die urkundliche (und mit einer Abgabe verbundene) Dokumentation entwickelte. Doch auch die im Ausgangspunkt auf Gewohnheitsrecht basierenden Lehnrechtsregeln selbst erlebten eine zunehmende Verschriftlichung: So ergingen in Form von herrscherlichen Lehnsgesetzen wie etwa im Reich (1037, 1136, 1154, 1158, 1338) präzisierende und ergänzende Anordnungen. Vor allem aber entstanden seit dem 12. Jahrhundert Aufzeichnungen regionaler Lehnrechtsgewohnheiten, die die Verfestigung der lehnrechtlichen Tradition in Gerichtspraxis und Rechtswissenschaft garantierten. Besonders einflussreich wurde der lehnrechtliche Teil des um 1230 entstandenen Sachsenspiegels, der das sächsische Lehnrecht aufzeichnete, seit dem 14. Jahrhundert glossiert wurde und im osteuropäischen Raum bis zum 19. Jahrhundert gesetzesgleiche Bedeutung hatte. Doch auch im Traditionszusammenhang des ius commune hinterließ das Lehnrecht deutliche literarische Spuren: Seit etwa der Mitte des 12. Jahrhunderts entstand in Oberitalien in drei Rezensionen eine umfangreiche Sammlung von insbesondere langobardischen Lehnrechtsregeln, kaiserlichen Lehnsgesetzen (1136, 1158) und einer Reihe von lehnrechtlichen Abhandlungen. In den Manuskripten bezeichnenderweise nicht selten consuetudines feudorum (Gewohnheitsrecht der Lehen) genannt, gelangten die allgemein als libri feudorum bezeichnete Sammlung als decima collatio in das Corpus Juris Civilis, was sicherlich auch auf seiner Glossierung durch Accursius (um 1185-1263) beruhte. Das Werk bildete nunmehr den textlichen Ausgangspunkt für eine an oberitalienischen Universitäten entstehende neue rechtswissenschaftliche Teildisziplin, die Feudistik, und blieb bis etwa zum Ende des 18. Jahrhunderts die zentrale Referenz der europäischen Lehnrechtstradition. Doch die lehnrechtliche Praxis spiegelte sich auch im Diskurs der Legisten: Um die Verteilung der Befugnisse am Lehen mit dem römischrechtlichen Vermögensrecht zu harmonisieren, entwickelten sie die Lehre von einem geteilten Eigentum, das in ein dominium directum des Lehnsherrn als Obereigentümer und in ein dominium utile des Vasallen als Untereigentümer zerfiel.

d) Die politische und soziale Ordnungsfunktion des Lehnrechts

Die weite Verbreitung des Lehnrechts beruhte vor allem auf seiner hierarchisierenden Ordnungsfunktion: Die Wechselbeziehung zwischen Königtum und Adel gewann normative Konturen, Nähe (und auch Distanz) zum Herrscher und damit der adelige Rang konnten in institutionalisierter Form zum Ausdruck gebracht werden. Damit wurde es möglich, die Organisation von hoheitlicher Herrschaft auf eine neue Grundlage zu stellen, so dass Heinrich Mitteis in diesem Zusammenhang das Lehnrecht sogar als „Helfer des Staatsgedankens“ gesehen hat. Bezeichnenderweise war etwa das staufische Kaisertum des 12. Jahrhunderts bemüht, die Übertragung von Reichsrechten an das Lehnrecht zu binden, so dass „das, was vom Reich gehalten wird, aufgrund Lehnrechts besessen wird(ea que ab imperio tenentur, iure feudali possidentur; Reichsweistum 1157). Die unmittelbar vom Kaiser mit Reichsgut belehnten Vasallen, die zugleich auch selbst Lehnsherren waren, besetzten dabei als weltliche oder geistliche Reichsfürsten (principes imperii) eine herausgehobene Position in der adeligen Sozialordnung und im Herrschaftsgefüge des Reichs. Die auf diese Weise bewirkte Feudalisierung der Beziehungen zwischen dem Hochadel des Reichs und dem Kaisertum wurde nicht selten gerade von den staufischen Kaisern mit der Vergabe von sog. Auftragslehen verstärkt: Dabei wurden dem Kaiser die Allodialgüter eines hohen Adeligen übertragen und diesem, umgewandelt in Reichsgut, als Lehnsgut wieder zurückgegeben. Solche Phänomene fanden ihre Entsprechung in einer ausgeprägten Differenzierung der ursprünglich dreigliedrigen Lehnshierarchie (Königtum, Kronvasallen, Untervasallen) in ein vielstufiges Ordnungsgefüge, in dem sich Über- oder Unterordnung durch die Befugnis ausdrückte, Lehen zu verleihen (Lehnsfähigkeit). So umfasste die seit dem ausgehenden 12. Jahrhundert entstehende und insbesondere im Sachsenspiegel verschriftlichte Heerschildordnung sieben Ebenen, an deren Spitze der König und die Reichsfürsten standen und deren unterste Ebene durch diejenigen Adeligen gebildet wurden, die nur zum Empfang, aber nicht zur Vergabe von Lehen berechtigt waren. Während allerdings im Reich des 13. und 14. Jahrhunderts die lehnrechtliche Oberhoheit des Kaisers erodierte und eine Fülle von lehnsfreien allodialen Herrschaftsbezirken entstand, gelang dem französischen Königtum die konsequente Feudalisierung des Landes (nulle terre sans seigneur), die im König als oberstem Lehnsherr ihren hierarchischen Schlusspunkt fand.

4. Lehnrecht und Staatlichkeit (15.–18. Jahrhundert)

Im Zeichen des aufsteigenden frühneuzeitlichen Anstaltsstaats rückten lehnrechtliche Beziehungen zunehmend in die Peripherie des Herrschaftsgefüges, blieben allerdings weiterhin in der europäischen Rechtstradition präsent. Dabei nutzten Könige und Landesherren weiterhin die politischen Gestaltungsmöglichkeiten des Lehnrechts wie etwa die Bestrebungen Josephs I. (1705-1711) belegen, seine Herrschaft über Italien durch den Rückgriff auf überkommene kaiserliche Lehnsbefugnisse zu konsolidieren. Ohnehin bildete das Lehnrecht einen wichtigen formalen Ordnungsrahmen gerade für das Miteinander von Kaiser und Reichsadel, dem anzugehören für den Wiener Hofadel des 17. und 18. Jahrhunderts besonders wichtig war. Zugleich bildete die lehnrechtliche Tradition insbesondere seit etwa dem 17. Jahrhundert die normative Grundlage adeliger Privilegien wie etwa ständischer Mitspracherechte oder der Steuerfreiheit, die teilweise, wie etwa in Preußen, erst im späten 19. Jahrhundert beseitigt wurde.

Literatur

Peter Classen, Das Wormser Konkordat in der deutschen Verfassungsgeschichte, in: Josef Fleckenstein (Hg.), Investiturstreit und Reichsverfassung, 1973, 411 ff.; Karl-Heinz Spieß, Lehn(s)recht, Lehnswesen, in: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 2, 1978, Sp. 1725 ff.; Gerhard Dilcher, Libri Feudorum, in: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 2, 1978, Sp. 1995 ff.; François Louis Ganshof, Was ist das Lehnswesen?, 7. Aufl. 1989; Susan Reynolds, Fiefs and Vasalls. The Medieval Evidence Reinterpreted, 1994 (1996); Otto Brunner, Feudalismus, feudal, in: idem, Werner Conze, Reinhart Koselleck (Hg.), Geschichtliche Grundbegriffe: Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, Bd. 2, 1994, 337 ff.; Steffen Schlinker, Fürstenamt und Rezeption. Reichsfürstenstand und gelehrte Literatur im späten Mittelalter, 1999 Gerhard Dilcher, Die Entwicklung des Lehnswesens in Deutschland zwischen Salien und Staufern, in: Centro Italiano di Studi Sull’Alto Medioevo (Hg.), Il Feudalesimo nell’alto medioevo, 2000, 263 ff.; Olivia S.Robinson, T.D. Fergus, W.M. Gordon, European Legal History, 3. Aufl. 2000, 26 ff.; Karl-Heinz Spieß, Das Lehnswesen in Deutschland im hohen und späten Mittelalter, 2002.

Quellen

Die Praxis des Lehnrechts erschließt sich vor allem über die zahlreichen Lehnsurkunden, die im lateinischen Original greifbar sind über die Editionen der Monumenta Germaniae Historica. Eine Zusammenstellung von Texten findet sich bei Werner Goez (Hg.), Lehnrecht und Staatsgewalt im deutschen Hochmittelalter, 1969, sowie David Herlihy, The History of Feudalism, 1971; einzelne Texte auch bei François Louis Ganshof, Was ist das Lehnswesen?, (erstmalig 1944) 7. Aufl. 1989, sowie Karl-Heinz Spieß, Das Lehnswesen in Deutschland im hohen und späten Mittelalter, 2002. Der Text der Libri feudorum ist verfügbar in der Ausgabe von Karl Lehmann (Hg), Das langobardische Lehnrecht (Handschriften, Textentwicklung, ältester Text u. Vulgatext nebst der capitula extraordinaria), 1896, sowie Karl Lehmann, Consuetudines feudorum, editio altera hg. von Karl August Eckhardt, 1971. Der Text des Sachsenspiegels ist in einer neuhochdeutschen Form am besten zugänglich über die Ausgabe von Clausdieter Schott, Der Sachsenspiegel, 1996.

Abgerufen von Feudalrecht – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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