Betreuung (rechtliche Fürsorge für Erwachsene): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 14:08 Uhr

von Anne Röthel

1. Gegenstand und Zweck der Betreuung; Terminologie

Betreuung bezeichnet in Deutschland seit dem Jahr 1992 das Rechtsinstitut zum Schutz von hilfsbedürftigen Erwachsenen, die ihre persönlichen oder vermögensmäßigen Angelegenheiten ohne Gefährdung ihrer Interessen nicht selbst wahrnehmen können. Rechtliche Betreuung erfüllt im Ansatz dieselben Funktionen wie die Vormundschaft für Minderjährige: Sie ermöglicht die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr und dient zugleich dem Schutz des Betroffenen. Mit der Einführung der rechtlichen Betreuung ist die Fürsorge für Erwachsene gedanklich von der Vormundschaft für Minderjährige gelöst und schließlich auch formal von ihr abgegrenzt.

Auch in anderen europäischen Rechtsordnungen bildet die Vormundschaft für Minderjährige die gemeinsame historische Wurzel, wenngleich inzwischen ähnlich wie in Deutschland zunehmend die Tendenz besteht, die rechtliche Fürsorge für Erwachsene nach abweichenden, ausdifferenzierteren Regeln zu gestalten. Hintergrund ist die Einsicht, dass die mit einer Vormundschaft nach kontinentaleuropäischem Verständnis zwingend verbundene Entmündigung, also der Entzug der Geschäftsfähigkeit durch Hoheitsakt, nicht mit der Personalität und Würde des Erwachsenen vereinbar ist. Dies hat in Deutschland schon vor Einführung der rechtlichen Betreuung dazu geführt, dass an die Stelle von Vormundschaft und Entmündigung in der Praxis die Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 BGB a.F.) getreten ist. Ähnliche Entwicklungen sind für die meisten europäischen Rechtsordnungen zu verzeichnen. Entweder sind dort eigene Rechtsinstitute des Erwachsenenschutzes geschaffen worden, die auf eine Entmündigung verzichten, wie z.B. in Österreich die Sachwalterschaft (§§ 273 ff. ABGB), in den Niederlanden bewind und mentorschap (Art. 1:431 ff., Art. 1:450 ff. BW) und jüngst in Italien die amministrazione di sostegno (Art. 404 ff. Codice civile). Oder die Vormundschaft ist jedenfalls in der Praxis von weniger einschneidenden, flexibleren Rechtsinstituten abgelöst worden. Diese Entwicklung lässt sich in Frankreich mit der jedenfalls zahlenmäßig immer wichtiger gewordenen sauvegarde de justice (ab dem 1.1.2009: Art. 433 ff. Code civil) und in Belgien mit der administration provisoire (Art. 488bis Code civil) beobachten. Gemeinsames Anliegen dieses europaweiten Reformprozesses ist eine stärkere Personalisierung des Erwachsenenschutzes: Der pauschale Entzug der Geschäftsfähigkeit wird vermieden und durch sorgsam abgestufte Handlungsorganisationen ersetzt, die an den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit orientiert sind.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Die rechtliche Fürsorge für Erwachsene zählt in Europa zu den Materien des Familienrechts, die am meisten in Bewegung sind. Neben der in vielen Mitgliedstaaten beobachtbaren institutionellen Loslösung des Erwachsenenschutzes von der Vormundschaft (oben 1.) ist ein zweiter gemeinsamer Trend die Anerkennung und Förderung privater Vorsorge. Dabei geht es um die Frage, mit welcher Wirkung ein Erwachsener für den Fall späterer Handlungsunfähigkeit und entsprechender Fürsorgebedürftigkeit antizipierte Anordnungen treffen kann. Die europäische Rechtsentwicklung geht dahin, solchen antizipierten Anordnungen immer mehr Beachtlichkeit zuzusichern. Vordergründig dient diese Form der Privatisierung des Erwachsenenschutzes der Entlastung der mit dem Erwachsenenschutz betrauten Behörden und Gerichten, zumal gemeinschaftsweit ähnliche demographische und medizinische Entwicklungen stattfinden. Hinter der Anerkennung privater Vorsorge steht aber auch die Einsicht, dass die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Dritte auch dann noch Ausdruck wertvoller Autonomie ist, wenn der Betroffene selbst nicht mehr in der Lage sein sollte, den Bevollmächtigten zu kontrollieren.

Vorbilder für diese Entwicklungen waren die Vorsorgevollmacht des BGB und die enduring power of attorney bzw. seit dem Jahr 2005 die lasting power of attorney des englischen Rechts. Ähnliche Rechtsinstitute kennen inzwischen das österreichische Recht (Sachwalterverfügung), das französische Recht (mandat de protection future) und das spanische Recht (autotutela). In Einzelfragen bestehen aber nach wie vor sowohl Rechtsunterschiede als auch Rechtsunsicherheiten, etwa in der personalen Reichweite privater Vorsorge. Hier überschneiden sich Fragen privater Vorsorge mit der schwierigen Frage nach den Entscheidungsbefugnissen am Lebensende: Die Reichweite und Beachtlichkeit sog. Patientenverfügungen wird nach wie vor unterschiedlich eingeschätzt. Weitere Unterschiede bestehen in der Gestaltung der Wirksamkeitsvoraussetzungen: Während eine Vorsorgevollmacht in Deutschland grundsätzlich formlos errichtet wird, verlangen andere Rechtsordnungen Eigenhändigkeit oder Errichtung vor Zeugen. Österreich hat in personalen Angelegenheiten die Errichtung vor einem Notar, Rechtsanwalt oder bei Gericht vorgesehen, und im Vereinigten Königreich ist schließlich die Registrierung Wirksamkeitsvoraussetzung.

Ungeachtet dieser Unterschiede im Detail können aber mit der Personalisierung des Erwachsenenschutzes und der Anerkennung privater Vorsorge gemeinsame Anliegen und eine gemeinsame Richtung des aktuellen Reformprozesses verzeichnet werden. Beide Anliegen zielen auf die Achtung rechtlicher Selbstbestimmung: Der schutzbedürftige Erwachsene soll in den Mittelpunkt des Erwachsenenschutzrechts gerückt, seine Geschäftsfähigkeit nur sowenig als möglich beschnitten und hoheitliche Fürsorge auf das Nötigste beschränkt werden. Ausdruck dieser gemeinsamen Entwicklung dürfte auch die Verbürgung der Rechte älterer Menschen in Art. 25 der GRCh sowie die Verständigung auf die Grundsätze des Europarates vom 23.2.1999 zum Rechtsschutz nicht entscheidungsfähiger Personen sein (Empfehlung Nr. R (99) 4 sowie Leitsätze Teil II, namentlich Grundsatz 2 [Flexibilität der rechtlichen Reaktion], Grundsatz 3 [Höchstmögliche Bewahrung der Entscheidungsfähigkeit], Grundsatz 5 [Notwendigkeit und Subsidiarität] und Grundsatz 6 [Verhältnismäßigkeit]).

3. Einheitsrecht

Abgesehen von den vorstehend genannten Grundsätzen des Europarates existiert im materiellen Erwachsenenschutzrecht bislang kein Einheitsrecht. Anders sieht es im internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht aus. Von Bedeutung ist hier das Erwachsenenschutzübereinkommen (ESÜ) vom 13.1.2000 (Erwachsenenschutz), dem Deutschland am 3.4.2007 beigetreten ist. Mit der Ratifikation durch zwei weitere Mitgliedstaaten (Frankreich und Vereinigtes Königreich mit Wirkung für Schottland) ist das ESÜ am 1.1.2009 in Kraft getreten (vgl. Art. 57(1) ESÜ. Das ESÜ ist in wesentlichen Bereichen dem KSÜ (Vormundschaft) nachgebildet. Art. 2(1) ESÜ bestimmt den persönlichen Anwendungsbereich in Abgrenzung zum KSÜ; vorausgesetzt ist, dass der Betroffene das 18. Lebensjahr vollendet hat. International zuständig sind die Behörden und Gerichte des Staates, in dem der Hilfsbedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5(1) ESÜ). Anzuwendendes Recht ist gemäß Art. 13(1) ESÜ grundsätzlich die lex fori des zuständigen Gerichts. Das ESÜ führt damit den Trend zahlreicher Haager Abkommen zugunsten des Aufenthaltsrechts weiter. Darin unterscheidet sich das ESÜ von der noch überwiegenden Zahl europäischer Rechtsordnungen, die jedenfalls formal für die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Statusmaßnahmen auf das Heimatrecht verweisen (siehe auch Art. 24 Abs. 1 EGBGB sowie die Regelungen der romanischen Rechtsordnungen). Neben dieser grundsätzlichen Anknüpfungsentscheidung erweist sich das ESÜ auch darin als zukunftweisend, dass es mit Art. 15 und 16 ESÜ Kollisionsregeln für Vorsorgevollmachten präsentiert.

Das ESÜ versteht unter einer Vorsorgevollmacht jede Form der „Vertretungsmacht, die ausgeübt werden soll, wenn der Erwachsene nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen“ (Art. 15(1) ESÜ). Gemeint sind solche Vollmachten, die gerade für den Fall rechtlicher Verhinderung erteilt werden. Davon abzugrenzen sind Vollmachten, die ihre Wirkung bei vorübergehender tatsächlicher Verhinderung entfalten, sowie postmortale Vollmachten. Hier gilt das autonome Kollisionsrecht der Stellvertretung (IPR) sowie das Haager Übereinkommen über das Vertreterverträge und die Stellvertretung anzuwendende Recht vom 14.3.1978.

Inhaltlich verweist Art. 15(1) ESÜ für das Bestehen, den Umfang, die Änderung und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht in erster Linie auf das vom Vollmachtgeber gewählte Recht (Art. 15(1) a.E., (2) ESÜ). Wählbar ist allerdings nur das Heimatrecht des Betroffenen, das Recht eines früheren Aufenthaltsstaates sowie das Recht eines Staates, in dem sich Vermögen des Betroffenen befindet. Subsidiär ist an den gewöhnlichen Aufenthalt des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Erstellung der Vollmacht anzuknüpfen. Aus Gründen des Verkehrsschutzes unterliegt die Ausübung der Vollmacht (manner of exercise) dem Recht des Staates, in dem von ihr Gebrauch gemacht wird (Art. 15(3) ESÜ).

Zweifelhaft ist, ob die Brüssel IIa-VO (VO 2201/2003) (Vormundschaft) auch auf die rechtliche Fürsorge für Erwachsene anzuwenden ist. Diese Unsicherheit resultiert daraus, dass der persönliche Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO nicht ausdrücklich auf Minderjährige beschränkt wurde. Daher wird vertreten, Art. 1(2) (b) Brüssel IIa-VO umfasse als „entsprechendes Rechtsinstitut“ auch die Rechtsinstitute des Erwachsenenschutzes. Diesem Verständnis stehen aber der Regelungszusammenhang (Elterliche Verantwortung) und der Regelungszweck der Brüssel IIa-VO entgegen. Auch würde dadurch die in ganz Europa nachweisbare Ablösung des Erwachsenenschutzes von der Vormundschaft für Minderjährige konterkariert.

4. Zukünftige Rechtsentwicklung in Europa

Ähnlich wie die Vormundschaft für Minderjährige erweist sich auch die rechtliche Fürsorge für Erwachsene als ein Rechtsgebiet mit starker öffentlich-rechtlicher, auch grundrechtlicher Vorprägung. Zugleich wird an rechtskulturell sensible Bereiche wie Personalität und Autonomie am Lebensende gerührt. Dies erklärt, warum hier derzeit weder Einheitsrecht noch legislative Rechtsvereinheitlichungsprojekte zu verzeichnen sind. Umso wichtiger ist die seit gut zwanzig Jahren zu beobachtende spontane Rechtsangleichung in Europa, die zu einer Ablösung des Erwachsenenschutzes vom Vormundschaftsrecht und zur Anerkennung privater Vorsorge geführt hat. Die Einsicht in die Wirksamkeit spontaner Rechtsangleichung legt zugleich nahe, dass sich der Erwachsenenschutz auch für eine weitere Rechtsangleichung auf der Basis akademischer Principles-Projekte, etwa durch die Commission on European Family Law (CEFL), eignen würde.

Daneben erscheint legislative Rechtsangleichung vor allem für die Fragen privater Vorsorge naheliegend. Mit wachsender Bedeutung privater Vorsorge bei fortbestehenden Rechtsunterschieden könnte sich hier ein steigendes Bedürfnis nach rechtlicher Abstimmung und Koordinierung ergeben. Dies spräche für die Entwicklung einer europäischen Vorsorgevollmacht als optionales Gemeinschaftsrecht kraft EG-Verordnung. Wesentliches Anliegen einer solchen europäischen Vorsorgevollmacht müsste die Überwindung der unterschiedlichen Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen sein. Ob dies auch die Errichtung eines europäischen Vorsorgeregisters nahe legt, erscheint derzeit zweifelhaft. Jedenfalls wäre eine zwingende Registrierung mit gravierenden Einbußen an Autonomie und Flexibilität des Erwachsenenschutzes verbunden. Auch erscheint es sinnvoll, zunächst weitere Erfahrungen mit europäischen Registern zu sammeln.

Literatur

Jacqueline Pousson-Petit, La protection personnelle des malades mentaux dans les principaux droits européens, European Review of Private Law 3 (1995) 383 ff.; Paul Lagarde, La convention de La Haye du 13 janvier 2000 sur la protection internationale des adultes, Revue critique de droit international privé 89 (2000) 159 ff.; Kurt Siehr, Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 64 (2000) 715 ff.; Israel Doron, Elder Guardianship Kaleidoscope: A comparative Perspective, International Journal of Law and the Family 16 (2002) 368 ff.; Anne Röthel, Erwachsenenschutz in Europa: Von paternalistischer Bevormundung zu gestaltbarer Fürsorge, Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht 2004, 999 ff.; Till Guttenberger, Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen, 2004; Nina Dethloff, Familien- und Erbrecht zwischen nationaler Rechtskultur, Vergemeinschaftung und Internationalität, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 15 (2007) 992 ff.; Anne Röthel, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in europäischer Perspektive, Familie Partnerschaft Recht 2007, 79 ff.; eadem, Private Vorsorge im internationalen Rechtsverkehr, in: Volker Lipp, Anne Röthel, Jürgen Spalckhaver (Hg.), Handbuch der Privaten Vorsorge, 2009.

Abgerufen von Betreuung (rechtliche Fürsorge für Erwachsene) – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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