Vormundschaft (rechtliche Fürsorge) für Minderjährige: Unterschied zwischen den Versionen

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== 4. Zukünftige Rechtsentwicklungen ==
== 4. Zukünftige Rechtsentwicklungen ==
Derzeit zeichnen sich keine Ansätze zur materiellrechtlichen Vereinheitlichung des Vormundschaftsrechts in Europa ab. Vorbehalte gegen eine Rechtsvereinheitlichung dürften nicht zuletzt aus der gewachsenen öffentlich-rechtlichen Dimension rechtlicher Fürsorge resultieren: Hinter dem Vormundschaftsrecht stehen letztlich Erwartungen an staatliche Durchführungs- und Kontrollverantwortung. Dies dürfte zugleich der Grund sein, warum das Vormundschaftsrecht auch in der Rechtsvergleichung eher am Rande behandelt wird. Langfristig könnte sich dies durch die Arbeiten der ''Commission on European Family Law'' (CEFL) ändern (näher http://www2.law.uu.nl/priv/cefl [zuletzt abgerufen am 15.7.2009]; [[Europäisches Internationales Familienrecht|Europäisches internationales Familienrecht]]). Die im Jahr 2008 veröffentlichten ''Principles of European Family Law Regarding Parental Responsabilities'' betreffen allerdings nur die Ausübung elterlicher Sorge durch die Eltern. Nimmt man auch die Entwicklungen im Erwachsenenschutz ([[Betreuung (rechtliche Fürsorge für Erwachsene)|Betreuung]]) dazu, dürfte der rechtspolitische Trend dahin gehen, Wünschen des Minderjährigen größere Bedeutung beizumessen und die hoheitliche Fürsorge für den Minderjährigen unter größerer Schonung der elterlichen Verantwortung auszugestalten, etwa nach dem Vorbild des englischen ''Children Act 1989''.
Derzeit zeichnen sich keine Ansätze zur materiellrechtlichen Vereinheitlichung des Vormundschaftsrechts in Europa ab. Vorbehalte gegen eine Rechtsvereinheitlichung dürften nicht zuletzt aus der gewachsenen öffentlich-rechtlichen Dimension rechtlicher Fürsorge resultieren: Hinter dem Vormundschaftsrecht stehen letztlich Erwartungen an staatliche Durchführungs- und Kontrollverantwortung. Dies dürfte zugleich der Grund sein, warum das Vormundschaftsrecht auch in der Rechtsvergleichung eher am Rande behandelt wird. Langfristig könnte sich dies durch die Arbeiten der ''Commission on European Family Law'' (CEFL) ändern (näher <nowiki>http://www2.law.uu.nl/priv/cefl</nowiki> &#91;zuletzt abgerufen am 15.7.2009&#93;; [[Europäisches Internationales Familienrecht|Europäisches internationales Familienrecht]]). Die im Jahr 2008 veröffentlichten ''Principles of European Family Law Regarding Parental Responsabilities'' betreffen allerdings nur die Ausübung elterlicher Sorge durch die Eltern. Nimmt man auch die Entwicklungen im Erwachsenenschutz ([[Betreuung (rechtliche Fürsorge für Erwachsene)|Betreuung]]) dazu, dürfte der rechtspolitische Trend dahin gehen, Wünschen des Minderjährigen größere Bedeutung beizumessen und die hoheitliche Fürsorge für den Minderjährigen unter größerer Schonung der elterlichen Verantwortung auszugestalten, etwa nach dem Vorbild des englischen ''Children Act 1989''.


Im Kollisionsrecht ist neben der legislativen Vereinheitlichung der zunehmende Einfluss des Primärrechts zu beachten. Mit den EuGH-Entscheidungen ''Garcia Avello'' (EuGH Rs.&nbsp;C-148/02, Slg. 2003, I-11613) und ''Standesamt Niebüll ''(EuGH Rs.&nbsp;C-96/04, Slg. 2006, I-3561) deutet sich eine zunehmende Vorprägung der Verweisungsentscheidungen des Kollisionsrechts durch grundfreiheitliche Anerkennungsgebote an. Weitgehend vorgezeichnet erscheint auch die Abwendung vom Staatsangehörigkeits- und die schrittweise Zuwendung zum Aufenthaltsprinzip. Dieser generelle Trend spiegelt sich im Einheitsrecht zum Vormundschaftsrecht eindrücklich wieder. Eine entsprechende Anpassung von Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 EGBGB durch den deutschen Gesetzgeber würde daher nicht nur der öffentlich-rechtlichen Natur rechtlicher Fürsorge, sondern auch den Bedürfnissen der Praxis entsprechen.
Im Kollisionsrecht ist neben der legislativen Vereinheitlichung der zunehmende Einfluss des Primärrechts zu beachten. Mit den EuGH-Entscheidungen ''Garcia Avello'' (EuGH Rs.&nbsp;C-148/02, Slg. 2003, I-11613) und ''Standesamt Niebüll ''(EuGH Rs.&nbsp;C-96/04, Slg. 2006, I-3561) deutet sich eine zunehmende Vorprägung der Verweisungsentscheidungen des Kollisionsrechts durch grundfreiheitliche Anerkennungsgebote an. Weitgehend vorgezeichnet erscheint auch die Abwendung vom Staatsangehörigkeits- und die schrittweise Zuwendung zum Aufenthaltsprinzip. Dieser generelle Trend spiegelt sich im Einheitsrecht zum Vormundschaftsrecht eindrücklich wieder. Eine entsprechende Anpassung von Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 EGBGB durch den deutschen Gesetzgeber würde daher nicht nur der öffentlich-rechtlichen Natur rechtlicher Fürsorge, sondern auch den Bedürfnissen der Praxis entsprechen.
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Aktuelle Version vom 23. November 2021, 21:37 Uhr

von Anne Röthel

1. Gegenstand und Zweck der Vormundschaft; Terminologie

Traditionell bezeichnet Vormundschaft die Regelung umfassender rechtlicher Fürsorge zugunsten einer Person, die ihre Angelegenheit nicht ohne Gefährdung ihrer Interessen selbst wahrnehmen kann. Sie ermöglicht die Teilnahme des Schutzbedürftigen am Rechts- und Wirtschaftsverkehr und ist heute zugleich Ausdruck sozialstaatlichen Selbstverständnisses.

Das römische Recht unterschied die Vormundschaft über Unmündige (tutela impuberum), die Vormundschaft über Frauen (tutela mulierum) und die Pflegschaft (cura) über Geisteskranke und entmündigte Verschwender. Während das römische Recht später auch einen vom pater familias benannten Vormund (tutor testamentarius) kannte, stand im germanischen Recht die Schutzgewalt des Familienoberhaupts (munt) unter der Oberaufsicht der Sippe im Vordergrund. Im Spätmittelalter wurde die Vormundschaft in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen zunehmend aus der Familie gelöst und entwickelte sich zu einem privaten Amt unter staatlicher Aufsicht und Kontrolle. Noch früher wurden Vormundschaften im englischen Rechtskreis etatisiert. Mit der wardship jurisdiction wurde schließlich die gerichtliche Kontrolle prägend für das englische Vormundschaftsrecht.

Auch wenn die Vormundschaft bereits dem römischen Recht bekannt war und heute in allen europäischen Rechtsordnungen zumindest ein Funktionsäquivalent kennt, hat sich der Inhalt dieser Rechtsfürsorge mit der Zeit grundlegend verändert. Offensichtlichster Ausdruck dieser Rechtsentwicklung ist die Abspaltung der Fürsorge für schutzbedürftige Erwachsene aus dem Vormundschaftsrecht: In den meisten Rechtsordnungen sind neben der Vormundschaft über minderjährige Schutzbedürftige spezielle Rechtsinstitute zum Schutz Erwachsener entstanden, die in Abgrenzung zur eher paternalistischen Vormundschaft über Minderjährige der Autonomie des schutzbedürftigen Erwachsenen größeren Stellenwert einräumen (Betreuung).

Unter Vormundschaft wird im Folgenden die umfassende rechtliche Sorge für einen Minderjährigen verstanden, der rechtlichen Schutzes bedarf. In den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen tritt der Vormund konzeptionell an die Stelle der sorgeberechtigten Eltern, denen das Sorgerecht ggf. entzogen wird. Dem englischen Recht ist eine Sorgerechtsentziehung hingegen seit dem Children Act 1989 formal unbekannt. Funktional vergleichbar der Vormundschaft kennt das englische Recht aber die Übertragung von Sorgerechtsbefugnissen (parental care) durch gerichtliche Entscheidung auf die local authorities.

Von diesen Formen umfassender rechtlicher Fürsorge für einen Minderjährigen ist die in vielen Rechtsordnungen bekannte Pflegschaft (curatela) als lediglich situative Fürsorge in einzelnen Angelegenheiten (siehe etwa §§ 1909 ff. BGB; im französischen Recht curatelle, Art. 508 ff. Code civil) abzugrenzen.

2. Tendenzen in der Rechtsentwicklung

Mit der Vormundschaft entscheidet eine Rechtsordnung über grundlegende Fragen von Personalität, Privatautonomie, Individuum, Familie und Staat. Daher mag es nicht überraschen, dass die rechtliche Fürsorge für Minderjährige mehrere zentrale Umwertungen erlebt hat. Dabei lassen sich zwei große Tendenzen ausmachen: (i) der Wandel von der eigennützigen Gewaltausübung zur fremdnützigen Fürsorge und (ii) die Verlagerung von der Familie zum Staat. Heute liegen Organisation und Kontrolle der Vormundschaft weitgehend in staatlicher Hand als selbstverständlicher Bestandteil öffentlich-rechtlicher Wohlfahrtspflege. Dementsprechend spielen Familienrat und privater Gegenvormund nur noch eine untergeordnete Rolle. In Deutschland ist der Familienrat im Jahr 1979 ganz abgeschafft worden (§§ 1875-1881 BGB a.F.), und das französische Recht kennt zwar noch den conseil de famille (Art. 407 ff. Code civil), allerdings nur für die immer seltenere privat geführte Vormundschaft. Die aktuelle Bedeutung des conseil de famille liegt nunmehr auf anderem Gebiet: als Konsultationsorgan für Entscheidungen am Lebensende.

Auch die Führung der Vormundschaft ist in der Praxis weitgehend zur Behördenaufgabe von Jugendämtern, Kindessozialdiensten u.ä. geworden, wenngleich den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen nach wie vor der private Einzelvormund als gesetzliches Leitbild dient. Diese Diskrepanz bezeichnet derzeit eines der vordringlichsten Reformanliegen. Die Bedürfnisse der Praxis haben hier zu einer schleichenden Rechtsangleichung geführt und die konzeptionellen Unterschiede zwischen dem kontinentaleuropäischen Modell einer sorgerechtsersetzenden privaten Vormundschaft und dem angelsächsischen Modell von sorgerechtsergänzenden Amtsbefugnissen weitgehend eingeebnet.

3. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht

Materielles Einheitsrecht zu rechtlicher Fürsorge für Minderjährige existiert nicht. Anders sieht es mit Einheitsrecht im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts aus. Aus dem Kreis staatsvertraglichen Kollisionsrechts ist zunächst das für Deutschland insbesondere im Verhältnis zu Luxemburg, Portugal, Schweiz, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich und Spanien in Kraft getretene Minderjährigenschutzabkommen (MSA) zu beachten. Abweichend von Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB ergibt sich aus dem MSA die Berufung des Aufenthaltsrechts: Zuständig sind die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 1 MSA). Anzuwenden ist grundsätzlich das Recht der lex fori (Art. 2(1) MSA), soweit nicht ausnahmsweise die Heimatbehörden zum Wohl des Minderjährigen Maßnahmen nach ihrem innerstaatlichen Recht treffen (Art. 4 MSA).

Gleiches gilt nach dem für Deutschland noch nicht in Kraft getretenen Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Kinderschutz) (KSÜ): Zuständig sind die Behörden und Gerichte des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5(1) KSÜ), und anzuwenden ist grundsätzlich das Recht der lex fori (Art. 15(1) KSÜ), soweit nicht das Interesse des Kindes etwas anderes erfordert (Art. 15(2) KSÜ).

Daneben bestehen einige, zumeist bilaterale Abkommen mit geringerer Bedeutung, darunter das Haager Vormundschaftsübereinkommen vom 12.6.1902, das nur noch im Verhältnis zu Belgien gilt, das Haager Entmündigungsabkommen von 17.7.1905, das zuletzt ohnehin nur noch im Verhältnis zu Italien galt und nach der Abschaffung der Entmündigung in Deutschland mit Wirkung zum 23.8.1992 gekündigt wurde, das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929, das gemäß Art. 8(3) i.V.m. dem Schlussprotokoll auf Angehörige der beiden Vertragsstaaten das jeweilige nationale Familienrecht anwendbar sein lässt, so dass ein Iraner in Deutschland nur gemäß seinem Heimatrecht unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt werden kann, und schließlich das deutsch-polnische Vormundschaftsabkommen vom 5.3.1924, das nach h.M. durch Nichtbeachtung seit Kriegsausbruch hinfällig geworden ist.

Auf europäischer Ebene existiert bislang kein vereinheitlichtes Kollisionsrecht, aber mit der Brüssel IIa-VO (VO 2201/2003) seit dem 1.3.2005 eine vorrangige Regelung zur Bestimmung der Zuständigkeit sowie zur Anerkennung und Vollstreckung vormundschaftsrechtlicher Entscheidungen. Im Unterschied zur Vorgängerverordnung, der Brüssel II-VO (VO 1347/2000), erstreckt sich die Brüssel IIa-VO auf sämtliche Fragen der „elterlichen Verantwortung“ (Art. 1(2)(b) Brüssel IIa-VO), unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit einer Ehesache stehen. Dabei ist „elterliche Verantwortung“ wie im KSÜ weit zu verstehen und meint nicht nur die Sorgerechtsausübung durch die Eltern, sondern auch jede Fürsorge durch Dritte (vgl. Art. 1(2)(c) und Art. 2 Nr. 7-10 Brüssel IIa-VO).

Nach wie vor fehlt eine Regelung über den persönlichen Anwendungsbereich. Auch die Brüssel IIa-VO enthält keine autonome Definition des Kindesbegriffs, so dass sich abermals die Frage stellen wird, ob die Brüssel IIa-VO auch auf die Personen- oder Vermögenssorge der Eltern für (schutzbedürftige) Volljährige anwendbar ist. Schließlich fehlt auch eine verordnungsautonome Definition der Volljährigkeit oder jedenfalls eine Konfliktregelung für den Fall unterschiedlicher Bestimmung der Volljährigkeit nach dem Aufenthalts- oder Heimatrecht. Überwiegend wird allerdings vertreten, dass die Volljährigkeit in Anlehnung an Art. 2 KSÜ einheitlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht sein soll; nach a.A. soll das jeweilige Personalstatut entscheiden.

Inhaltlich gilt nach der Brüssel IIa-VO genauso wie nach der Brüssel II-VO sowie dem MSA und dem KSÜ das Aufenthaltsprinzip: Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung hat. In ihrem Anwendungsbereich geht die Brüssel IIa-VO dem MSA vor (Art. 60(a) Brüssel IIa-VO). Gleiches gilt im Verhältnis zum KSÜ bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in einem Mitgliedstaat (Art. 61(a) Brüssel IIa-VO). Unberührt bleibt die Anwendbarkeit von MSA und KSÜ für Bereiche, die durch die Brüssel IIa-VO nicht geregelt sind, also insbesondere die Bestimmung des in der Sache anwendbaren Rechts.

4. Zukünftige Rechtsentwicklungen

Derzeit zeichnen sich keine Ansätze zur materiellrechtlichen Vereinheitlichung des Vormundschaftsrechts in Europa ab. Vorbehalte gegen eine Rechtsvereinheitlichung dürften nicht zuletzt aus der gewachsenen öffentlich-rechtlichen Dimension rechtlicher Fürsorge resultieren: Hinter dem Vormundschaftsrecht stehen letztlich Erwartungen an staatliche Durchführungs- und Kontrollverantwortung. Dies dürfte zugleich der Grund sein, warum das Vormundschaftsrecht auch in der Rechtsvergleichung eher am Rande behandelt wird. Langfristig könnte sich dies durch die Arbeiten der Commission on European Family Law (CEFL) ändern (näher http://www2.law.uu.nl/priv/cefl [zuletzt abgerufen am 15.7.2009]; Europäisches internationales Familienrecht). Die im Jahr 2008 veröffentlichten Principles of European Family Law Regarding Parental Responsabilities betreffen allerdings nur die Ausübung elterlicher Sorge durch die Eltern. Nimmt man auch die Entwicklungen im Erwachsenenschutz (Betreuung) dazu, dürfte der rechtspolitische Trend dahin gehen, Wünschen des Minderjährigen größere Bedeutung beizumessen und die hoheitliche Fürsorge für den Minderjährigen unter größerer Schonung der elterlichen Verantwortung auszugestalten, etwa nach dem Vorbild des englischen Children Act 1989.

Im Kollisionsrecht ist neben der legislativen Vereinheitlichung der zunehmende Einfluss des Primärrechts zu beachten. Mit den EuGH-Entscheidungen Garcia Avello (EuGH Rs. C-148/02, Slg. 2003, I-11613) und Standesamt Niebüll (EuGH Rs. C-96/04, Slg. 2006, I-3561) deutet sich eine zunehmende Vorprägung der Verweisungsentscheidungen des Kollisionsrechts durch grundfreiheitliche Anerkennungsgebote an. Weitgehend vorgezeichnet erscheint auch die Abwendung vom Staatsangehörigkeits- und die schrittweise Zuwendung zum Aufenthaltsprinzip. Dieser generelle Trend spiegelt sich im Einheitsrecht zum Vormundschaftsrecht eindrücklich wieder. Eine entsprechende Anpassung von Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB durch den deutschen Gesetzgeber würde daher nicht nur der öffentlich-rechtlichen Natur rechtlicher Fürsorge, sondern auch den Bedürfnissen der Praxis entsprechen.

Literatur

Dieter Schwab, Dieter Henrich (Hg.), Entwicklungen des europäischen Kindschaftsrechts, 2. Aufl. 1996; Kurt Siehr, Die Rechtslage der Minderjährigen im internationalen Recht und die Entwicklung in diesem Bereich, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1996, 1047 ff.; Paul Lagarde, La nouvelle convention de La Haye sur la protection des mineurs, Revue critique de droit international privé 86 (1997) 217 ff.; Peter Landau, Die Vormundschaft als Prinzip des deutschen Privatrechts und der Staatstheorie im 19. Jahrhundert, in: Festschrift für Karl Kroeschell, 1997, 577 ff.; Sarah Abramowicz, English Child Custody Law 1660-1839: the Origins of Judicial Intervention in Parental Custody, Columbia Law Review 99 (1999) 1344 ff.; Katharina Boele-Woelki (Hg.), Perspectives for the Unification and Harmonisation of Family Law in Europe, 2003; Maud Zitelmann, Katja Schweppe, Gisela Zenz, Vormundschaft und Kindeswohl, 2004; Masha Antokolskaia, Harmonisation of Family Law in Europe, 2006; Johan Meeusen, Marta Pertegás, Gert Straetmans, Frederik Swennen (Hg.), International Family Law for the European Union, 2007; Katharina Boele-Woelki, Frédérique Ferrand, Cristina González Beilfuss, Maarit Jänterä-Jareborg, Nigel Lowe, Dieter Martiny, Walter Pintens, Principles of European Family Law Regarding Parental Responsibilities, 2008.

Abgerufen von Vormundschaft (rechtliche Fürsorge) für Minderjährige – HWB-EuP 2009 am 22. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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