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Aktuelle Version vom 29. September 2021, 08:39 Uhr

von Knut B. Pißler

1. Funktionalisierung des Rechts als Prinzip

Das sozialistische Recht ist als Rechtskreis (Rechtskreislehre) nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion fast verschwunden. Es erhielt seinen besonderen Charakter dadurch, dass es auf der weltanschaulichen Grundlage des Marxismus-Leninismus beruhte. Dies wird in der viel zitierten Definition von Recht durch Wyschinski deutlich, der es als „Gesamtheit der Verhaltensregeln begreift, die den Willen der herrschenden Klasse ausdrücken und auf gesetzgeberischem Wege festgelegt sind, sowie der Gebräuche und Regeln des Gemeinschaftslebens, die von der Staatsgewalt sanktioniert sind. Die Anwendung dieser Regeln wird durch die Zwangsgewalt des Staates gewährleistet zwecks Sicherung, Festigung und Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Zustände, die der herrschenden Klasse genehm und vorteilhaft sind.“

Recht dient nach dieser Auffassung als ein Instrument zur planmäßigen Steuerung der ökonomischen und sozialen Struktur des Landes, um den nach der Lehre des dialektischen und historischen Materialismus naturgesetzlich festgelegten Prozess der Bewegung auf die klassenlose Gesellschaft hin aktiv voranzutreiben und mitzugestalten. Hiermit wird ein wichtiger und am stärksten ins Auge fallender Unterschied zu anderen Rechtssystemen deutlich: die politisch-gesellschaftliche Funktionalisierung des Rechts wird zum Prinzip erhoben. Konsequenterweise wird abgelehnt, dass das Recht daneben die Verwirklichung anderer, eigenständiger Werte zum Ziel hat. Insbesondere wird verneint, dass das Recht der Politik Grenzen setzen kann, indem es dem einzelnen Bürger Freiheitsräume sichert, die dem staatlichen Zugriff auch dann entzogen sind, wenn ein solcher Zugriff durch politisch-gesellschaftliche Bedürfnisse und Notwendigkeiten gerechtfertigt zu sein scheint. Für einen Staat, der sich im Besitz einer angeblich wissenschaftlich begründeten Heilslehre weiß, ist es nur natürlich, dass er das Interesse an der Durchsetzung der von ihm als richtig erkannten materialen Inhalte höher stellt as das Interesse an der Sicherung formaler Freiräume, wie es den Verfahrensregeln der westlichen Länder zugrunde liegt.

Nach dem Fall der Mauer öffnete sich der Blick auf eine (sozialistische) Rechtswirklichkeit in Ostdeutschland, in der nicht nur ein „System“ tätig war, sondern Menschen, die zwar den politischen Vorgaben folgten, aber die doch auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten vernünftig handelten und Konflikte lösten. Das Recht spielte dabei freilich nur eine Nebenrolle, es hielt keine Freiräume offen und schützte nicht vor dem aufdringlichen Erziehungsgestus des Staates und der Richter, wurde aber andererseits auch nicht immer konsequent durchgesetzt.

2. Sozialistisches Zivilrecht

1922 schuf die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik in der Periode der so genannten „Neuen Ökonomischen Politik“ ein Zivilgesetzbuch, welches nach der Pandektentradition (Pandektensystem) in einem allgemeinen Teil „Rechtssubjekte“, „Rechtsobjekte“ und „Rechtsgeschäfte“ behandelte, in seinem Sachenrecht aber die neuen Figuren des „Staatseigentums“, „Genossenschaftseigentums“ und „Privateigentums“ einführte, während das Schuldrecht dem deutschen Recht nahestand. Als charakteristisch für den Geist des Gesetzes kann Art. 1 gelten, wonach die bürgerlichen Rechte keinen Schutz genießen, wenn „sie im Widerspruch zu ihrer sozial-wirtschaftlichen Bestimmung verwirklicht werden“. Nachdem allerdings Josef Stalin in den 1930er Jahren seine Stellung zu einem unumschränkten Diktator ausgebaut hatte, kam es zu einer Zeit der rechtstheoretischen Diskussionen um die Schaffung eines Wirtschaftsrechts, da ein sozialistisches Zivilrecht für denkunmöglich gehalten wurde. Dies änderte sich erst nach dem Tod Stalins 1953, als man mit Vorarbeiten zu einem neuen Zivilgesetzbuch begann, das 1964 erlassen wurde (Russisches Zivilgesetzbuch). Auch dieses neue Gesetz folgte im Großen und Ganzen immer noch den Vorstellungen der klassischen bürgerlichen Zivilistik, enthielt es doch nach wie vor einen vorangestellten Allgemeinen Teil, in dem sich eine lehrbuchhafte Definition von [[„Rechtsgeschäften“ befand. Das Zivilgesetz von 1964 fand auch Anwendung im Verhältnis der staatlichen, genossenschaftlichen und gesellschaftlichen Organisationen untereinander, übernahm also nicht den jahrelang diskutierten Vorschlag von Rechtswissenschaftlern, Rechtsverhältnisse der sozialistischen Unternehmen in einem besonderen Wirtschaftsgesetzbuch zu regeln. Auch das Familienrecht wurde in dieser Zeit neu geordnet, was neben der später auch für andere sozialistische Länder typischen Einführung der standesamtlichen Eheschließung vor allem zur Gleichberechtigung von Mann und Frau, zur Ehescheidung aufgrund des Zerrüttungsprinzips und zur weitgehenden Gleichstellung der unehelichen Kinder mit den ehelichen führte.

Mit Ausnahme der Mongolei, die mit Hilfe der Sowjetunion zu Beginn der 1920er Jahre unabhängig geworden war und hiernach ihr Recht nach dem sowjetischen Vorbild gestaltete, konnte sich das sozialistische Recht außerhalb der Sowjetunion allerdings erst verbreiten, als die Rote Armee gegen Ende des Zweiten Weltkriegs nach Mitteleuropa vordrang. In der Volksrepublik China begann der Aufbau eines sozialistischen Rechts, nachdem Mao Tse-Tung im Jahr 1949 die Volksrepublik ausgerufen hatte. Auch dort gehörte eine Reform des Familienrechts im Jahr 1950 zu den ersten umfassenden gesetzgeberischen Vorhaben. Allerdings kam es erst nach dem Ende der Kulturrevolution im Zuge der so genannten Politik der Reform und Öffnung nach 1978 zu energischen Kodifikationsarbeiten. Diese Arbeiten waren dann allerdings – auch bedingt durch das Zerwürfnis mit der Sowjetunion Anfang der 1960er Jahre – nicht mehr primär durch sowjetische Vorbilder geprägt. Es ist vielmehr eine [[Ausstrahlung des europäischen Privatrechts ins chinesische Recht festzustellen, die sich Ende der 1990er Jahre noch verstärkte. Die Arbeiten an einem Zivilgesetzbuch dauern in China gegenwärtig noch an.

In den meisten der ehemals sozialistischen Ländern Mitteleuropas wurden hingegen nach dem Zweiten Weltkrieg umfassende Zivilgesetzbücher erlassen: in Ungarn im Jahr 1959, in Polen und in der Tschechoslowakei 1964, in der DDR 1975 (ein Familiengesetzbuch war bereits in 1965 verabschiedet worden) und in Albanien 1981; in Jugoslawien trat 1978 ein „Gesetz über Obligationenverhältnisse“ in Kraft. Allerdings entwickelten einige der Länder auf dem Gebiet der staatlichen Wirtschaftsverwaltung eigenständige Lösungen, indem etwa den Betrieben in Jugoslawien und Ungarn ein breiter Spielraum für eigene Initiativen eingeräumt wurde. Auch in gesetzessystematischer Hinsicht löste man sich in einigen dieser Länder von der sowjetischen Lehre, indem man das Wirtschaftsrecht aus dem Zivilrecht herauslöste: So beispielsweise in der Tschechoslowakei und in der DDR, wo das Zivilgesetzbuch für die Rechtsbeziehungen unter den staatlichen Unternehmen keine Bedeutung hatte. In der DDR schuf man außerdem im Jahr 1976 ein „Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge“, das für Verträge zwischen staatlichen Unternehmen und Ausländern galt, soweit diese Verträge nach dem Recht der DDR zu beurteilen waren.

Das sozialistische Zivilrecht hat unter dem Einfluss der marxistischen Lehre auf dem Gebiet des Eigentumsrechts ein besonderes Begriffsinstrumentarium geschaffen, das sich von dem anderer Rechtssysteme stark unterscheidet. Während das Eigentum hier eine umfassende Herrschaft über die Sache verleiht, die grundsätzlich unbeschränkt ist, beinhaltet das Eigentum in den sozialistischen Staaten von vornherein lediglich diejenigen Befugnisse, deren der jeweilige Rechtsträger zur Erfüllung der vom Staat vorgegebenen, in der Wirtschaftsplanung niedergelegten Ziele bedarf.

Auch dem Vertrag kommt im sozialistischen Zivilrecht eine besondere Funktion zu: er dient primär der Vorbereitung, Konkretisierung und Durchführung der staatlichen Wirtschaftsplanung. Nicht der Vertrag ist in erster Linie das Mittel der Ordnung des Wirtschaftsverkehrs, sondern der Plan. Der Vertrag wird zwar als Mechanismus benutzt, um für die gegenläufigen, jeweils auf Gewinnerzielung gerichteten Interessen der einzelnen, relativ selbständig wirtschaftenden Betriebe einen Ausgleich zu finden. Wenn er als Mittel zur Verfolgung von Einzel- oder Gruppeninteressen zur Verfügung steht, dann aber nur deshalb, weil dadurch das Gesamtinteresse gefördert werden soll, das in der staatlichen Wirtschaftsplanung verbindlich festgelegt wird. Der Vertrag dient damit stets dem Plan, während das Einzelinteresse dem Gesamtinteresse dient.

3. Sozialistische Rechtspflege

Die Rechtspflege in sozialistischen Staaten ist zunächst dadurch geprägt, dass der Richter seine gesamte Tätigkeit in den Dienst der von der Kommunistischen Partei vorgegebenen politischen Ziele zu stellen hat und sich gegenüber der Partei einer ständigen Kontrolle, Aufsicht und Rechenschaftspflicht unterwirft. Insofern kann die Justiz dort nicht den Status einer unabhängigen dritten Gewalt haben, was sich etwa auch in der DDR an der jederzeitigen Abberufbarkeit der Richter durch die Volksvertretungen zeigte.

Kennzeichnend ist weiterhin, dass der Rechtspflege in sozialistischen Staaten in besonderem Maße eine erzieherische Funktion zukommt. Denn das sozialistische Recht will die Menschen bewusst durch Beeinflussung ihrer inneren Haltung zu einer „sozialistischen Moral“ erziehen, ohne die der von der marxistisch-leninistischen Lehre angestrebte Zustand nicht erreicht werden kann, in dem individuelle Egoismen überwunden und eine Güterverteilung nach dem Prinzip „Jedem nach seinen Bedürfnissen“ möglich sein sollen. Die Erziehungsfunktion wird insbesondere durch Einrichtungen wie die Teilnahme von prozessfremden Vertretern des Kollektivs, dem eine Prozesspartei angehört, an Verfahren oder die Verlegung der Verhandlung in den betroffenen Betrieb oder die betroffene Wohngebiet deutlich.

Ein weiteres typisches Merkmal der Rechtspflege in sozialistischen Staaten ist, dass staatliche Rechtspflegefunktionen in die gesellschaftliche Selbstverwaltung übertragen werden. Um die staatlichen Rechtspflegeorgane von Bagatellstreitigkeiten des täglichen Lebens zu entlasten und gleichzeitig die Bevölkerung unmittelbar an der Lösung von Konfliktfällen zu beteiligen, schuf man in Betrieben, staatlichen Ausbildungseinrichtungen und Behörden „gesellschaftliche Gerichte“, „Konfliktkommissionen“ oder „Schiedskommissionen“.

Da sozialistische Staaten einen Anspruch auf umfassende politische Lenkung aller staatlichen Tätigkeit erheben, kommt schließlich auch dem Institut der Rechtskraft nicht dieselbe Bedeutung zu wie in anderen Rechtssystemen, wo es die Parteien in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der durch das Urteil geschaffenen Lage schützt und der Rechtssicherheit dient. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung wird dort vielmehr immer dann durchbrochen, wenn dies dem sozialistischen Staat aus übergeordneten Gründen oder im Interesse der einheitlichen Durchsetzung politischer Zielvorstellungen erforderlich erscheint. Einen Antrag auf Einleitung eines solchen Gerichtsaufsichtsverfahren stellen können typischerweise die Staatsanwaltschaft und höhere Gerichte. Die Parteien des Rechtsstreits haben hingegen keine Möglichkeit, dieses Verfahren in Gang zu setzen.

4. Sozialistisches Recht heute

Nach der Auflösung der Sowjetunion und den Reformen in den ehemals sozialistischen Staaten Osteuropas stellt sich die Frage, ob ein sozialistisches Recht heute noch existiert. Neben der Demokratischen Volksrepublik Korea, über deren Recht bislang wenig in westlichen Sprachen geforscht wurde, und der Sozialistischen Republik Kuba, wo man erst kurz vor der Wendezeit im Jahr 1987 ein neues Zivilgesetz schuf, dessen Verwandtschaft zum iberoamerikanischen Rechtskreis (Rechtskreislehre) ebenso deutlich ist wie die zu sozialistischen Vorbildern, fällt der Blick auf das Recht der Volksrepublik China mit ihrer als „sozialistische Marktwirtschaft“ bezeichneten Wirtschaftsordnung.

In der Tat lassen sich in der Volksrepublik China nach wie vor Stilelemente des sozialistischen Rechts finden. So wird im materiellen Zivilrecht auch nach der Verabschiedung des Sachenrechtsgesetzes im Jahr 2007 in der Tradition des sozialistischen Rechts zwischen staatlichem, kollektivem und privatem Eigentum unterschieden. Grund und Boden verbleiben weiterhin in Staatseigentum oder kollektivem Eigentum, wurden jedoch bereits seit Mitte der 1980er Jahre durch die Schaffung von (dem deutschen Erbbaurecht ähnlichen) Landnutzungsrechten kommerzialisiert. Bis zum Inkrafttreten des chinesischen Vertragsgesetzes im Jahr 1999 galt außerdem – wie in anderen der ehemals sozialistischen Staaten Osteuropas – eine Trennung zwischen Zivilrecht und Wirtschaftsrecht: Während die 1986 nach Vorbildern in der Sowjetunion, der DDR, Ungarns und der Tschechoslowakei geschaffenen „Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts“ (AGZR) auf Rechtsbeziehungen anwendbar waren, an denen zumindest eine (chinesische) natürliche Person beteiligt ist, gab es für Rechtsbeziehungen zwischen juristischen Personen gesonderte Gesetze: das Wirtschaftsvertragsgesetz und (das auf Rechtsbeziehungen mit ausländischen natürlichen und juristischen Personen anwendbare) Außenwirtschaftsvertragsgesetz. Mit Inkrafttreten des Vertragsgesetzes ist diese Trennung aufgehoben worden. Das Vertragsgesetz lässt erkennen, dass man sich am internationalen Einheitsrecht (am CISG) und an international anerkannten Prinzipien des Vertragsrechts orientiert hat ([[Ausstrahlungen des europäischen Privatrechts ins chinesische Recht). Zugleich sind dort jedoch auch Reste der Planwirtschaft zu finden. Im Gesellschaftsrecht ist ein entsprechender Rechtsdualismus zwischen dem Recht, das auf rein chinesische Gesellschaften Anwendung findet, und dem besonderen Recht für Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung im Rückzug begriffen. Ein Merkmal, das nicht ausschließlich auf sozialistisches Recht hinweist, sondern auch auf die Besonderheiten der chinesischen Schriftzeichen zurückzuführen ist, ist die Vagheit der Formulierung von Rechtsnormen. In der Praxis ermöglicht diese Vagheit dann allerdings staatliches Handeln, das für sozialistische Rechtssysteme typisch ist, indem etwa das Erteilen von Genehmigungen an Tatbestandsvoraussetzungen wie „Nützlichkeit für die Modernisierung und den sozialistischen Aufbau“ geknüpft wird, die nicht justiziabel sind.

Stärker als im materiellen Zivilrecht sind Stilelemente des sozialistischen Rechts noch im chinesischen Zivilprozessrecht zu finden. So gibt es keine unabhängigen Richter im Sinne der Gewaltenteilung. Richter werden ganz für den sozialistischen Staat in die Pflicht genommen. Das Oberste Volksgericht fungiert außerdem durch den Erlass von justiziellen Interpretationen (wie Oberstes Gericht der Sowjetunion), die für die Untergerichte bindend sind, teilweise als Ersatzgesetzgeber. Die chinesische Staatsanwaltschaft kann aus eigener Initiative „rechtskräftige“ Gerichtsentscheidungen überprüfen lassen. Auch wird die erzieherische Funktion des Rechts und der Rechtspflege an mehreren Stellen offensichtlich: So sehen die AGZR als Rechtsfolgen einer vertraglichen oder deliktischen Haftung beispielsweise das Abfassen einer Reueerklärung und eine Entschuldigung vor. Hinzu kommt, dass Gerichtsverhandlungen „bei Bedarf“ auch außerhalb des Gerichtsgebäudes abgehalten werden können. Der Schlichtung kommt (sicher auch aufgrund der chinesischen Streitvermeidungskultur) innerhalb und außerhalb des Gerichtsverfahrens eine wichtige Funktion zu. Bei der gerichtsinternen Schlichtung hat das Gericht überdies die Möglichkeit, prozessfremde Personen zum Verfahren hinzuzuziehen, die „mit den Beteiligten besondere Beziehungen haben und für den Erfolg der Schlichtung nützlich sind“.

Es lässt sich also sagen, dass Stilelemente des sozialistischen Rechts beispielsweise in der Volksrepublik China weiterleben. Ob dies allerdings eine Rechtfertigung dafür ist, weiterhin von einem Rechtskreis „sozialistisches Recht“ zu sprechen, ist fraglich, da im chinesischen Recht inzwischen Einflüsse des kontinentaleuropäischen Rechts und des common law mindestens ebenso stark zu spüren sind.

Literatur

Andrei Januarjewitsch Wyschinski, Die Hauptaufgaben der Wissenschaft vom sozialistischen Sowjetrecht, Sowjetische Beiträge zur Staats- und Rechtstheorie, 1953, 50 ff.; Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Rechtsauffassung im kommunistischen Staat, 1967; Ferdinand O. Kopp, Das Verfassungsverständnis in den sozialistischen Staaten, in: Hans Hablitzel, Michael Wollenschläger (Hg.), Recht und Staat, 1972, 573 ff.; Norbert Reich, Sozialismus und Zivilrecht, 1972; Norbert Reich, Hans-Christian Reichel, Einführung in das sozialistische Recht, 1975; Georg Brunner, Einführung in das Recht der DDR, 1979; Klaus Westen, Joachim Schleider, Zivilrecht im Systemvergleich, 1984; Dietrich Nelle, Das neue kubanische Zivilgesetzbuch, Recht in Ost und West 34 (1990) 262 ff.; Albert H.Y. Chen, Socialist Law, Civil Law, Common Law, and the Classification of Contemporary Chinese Law, in: Jan Michiel Otto, Maurice V. Polak, Jianfu Jian, Yuwen Li (Hg.), Law-Making in the People’s Republic of China, 2000, 55 ff.; Imre Szabó, The Socialist Concept of Law, in: IECL II, Kap. 1-86 ff, 1970; Inga Markovits, Gerechtigkeit in Lüritz: Eine ostdeutsche Rechtsgeschichte, 2006.

Abgerufen von Sozialistisches Recht – HWB-EuP 2009 am 22. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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