Publizität und Qualifikation: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Florian Möslein]]''
von ''[[Axel Metzger]]''
== 1. Ökonomischer Hintergrund, Einordnung und Begriff ==
== 1. Gegenstand und Zweck ==
Publizität dient der Information und [[Transparenz]]. Im Privatrecht gewinnt Publizität vor allem deshalb Bedeutung, weil Informationsasymmetrien bestehen. Anders als vom neoklassischen ökonomischen Grundmodell unterstellt, sind private Akteure nicht vollständig informiert. Information ist regelmäßig nicht nur unvollständig, sondern häufig auch ungleichmäßig verteilt. Das kann durchaus erwünschte Folgen haben und schafft beispielsweise Anreize für technische Innovation. Umgekehrt gehört allerdings inzwischen zum gesicherten Erkenntnisstand der Informations- und Neuen Institutionenökonomik, dass Informationsasymmetrien auch dazu führen können, dass Märkte nicht richtig funktionieren. Als Folge solcher Marktversagen kommt es zu Fehlallokationen und Wohlfahrtsverlusten (Beispiele: vgl. unter 4.). Zweifelhaft sind freilich die genauen Voraussetzungen, unter denen die negativen Folgen überwiegen.
Unter Qualifikation (''qualification'', ''characterisation'', ''qualificazione'','' calificación'', ''kwalificatie'') versteht man im [[internationales Privatrecht|internationalen Privatrecht]] die Zuordnung einer Rechtsfrage zu einer Kollisionsnorm. Eine Rechtsfrage qualifizieren bedeutet mit anderen Worten, sie unter den Tatbestand einer Norm des internationalen Privatrechts zu subsumieren. Der Vorgang der Subsumtion wirft im Kollisionsrecht besondere methodische Probleme auf, weil hier typischerweise sehr weit gefasste Systembegriffe verwendet werden, um die anzuknüpfenden Rechtsfragen zu beschreiben ([[Anknüpfung]]), etwa „Vertrag“, „unerlaubte Handlung“ oder „Erbrecht“. Dadurch stellt sich regelmäßig die Frage, welchem dieser Anknüpfungsgegenstände eine spezifische Rechtsfrage zugeordnet werden soll. Typische Qualifikationsprobleme ergeben sich etwa bei der Abgrenzung von Prozessrecht und materiellem Recht, beispielsweise bei der Zuordnung der Verjährung zu dem auf die Forderung anwendbaren Recht oder zum Prozessrecht. Ein weiteres Beispiel bietet die Qualifikation des ehelichen Güterausgleichs für den Fall des Todes eines Ehegatten. Hier ist zu entscheiden, ob die für diesen Fall vorgesehenen Ausgleichsansprüche oder Erbquoten dem Ehegüterrecht oder dem Erbrecht zuzuordnen sind. Gegenstand der Qualifikation ist dabei die durch einen Sachverhalt aufgeworfene konkrete Rechtsfrage. Zwar geht man im heutigen internationalen Privatrecht im Regelfall von der Frage aus, zu welcher Rechtsordnung ein bestimmter Sachverhalt die engste Verbindung aufweist. Kollisionsnormen sind aber typischerweise zu abstrakt formuliert, um für eine direkte Subsumtion des Sachverhalts geeignet zu sein. Dementsprechend geht es um die Qualifikation von Rechtsfragen, beispielsweise die Wirksamkeit einer religiösen, ohne staatliche Mitwirkung geschlossenen Ehe oder die Rechtsfolgen der Trennung von Ehegatten.


Der Gesetzgeber kann mit verschiedenen Mitteln reagieren, wenn er Marktversagen infolge von Informationsasymmetrien befürchtet. Er kann zwingende inhaltliche Vorgaben statuieren, um die schlechter informierte Partei zu schützen (etwa durch Verbot bestimmter Gestaltungen oder durch Inhaltskontrolle). Er kann jedoch auch die besser informierte Partei verpflichten, bestimmte Informationen weiterzugeben. Solche Informationsregeln haben zwar ebenfalls zwingenden Charakter, machen aber keine inhaltlichen Vorgaben. Privatleute behalten insofern Gestaltungsfreiheit, erzwungen wird lediglich die Preisgabe von Information. Die Marktteilnehmer sollen dadurch selbst in die Lage versetzt werden, informiert zu entscheiden und Lösungen zu vereinbaren, die ihren tatsächlichen Präferenzen entsprechen. Der Vorteil dieses sog. ''Informationsmodells'' besteht also vor allem darin, dass einerseits Privatautonomie möglichst weit gehend gewahrt bleibt, andererseits jedoch Marktversagen (im Idealfall) zielgenau abgeholfen wird.
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung in den nationalen Kollisionsrechten ==
Die Qualifikation einer Rechtsfrage setzt ihre nähere Charakterisierung anhand rechtlicher Systembegriffe voraus. Dies wirft zwangsläufig die Frage auf, welcher Rechtsordnung diese Systembegriffe zu entnehmen sind. Das internationale Privatrecht wird seit dem 19. Jahrhundert als Teil des nationalen Rechts begriffen, sofern nicht im Einzelfall internationale oder supranationale Kollisionsnormen zu beachten sind (hierzu unten 3. und 4.). Dies legt es nahe, den Maßstab der Qualifikation ebenfalls der nationalen Rechtsordnung zu entnehmen, unter deren Kollisionsnorm subsumiert werden soll. Die ersten Autoren, die sich Ende des 19. Jahrhunderts mit dem Problem der Qualifikation auseinandersetzten, ''Etienne Bartin'' und ''Franz Kahn'', plädierten dementsprechend für die Qualifikation nach der ''lex fori''. Dieser Ansatz bildet noch heute den Ausgangspunkt der herrschenden Meinung in Europa. In einigen Zivilgesetzbüchern ist der ''lex fori''-Grundsatz ausdrücklich normiert, beispielsweise in Spanien, Portugal und Rumänien. In den anderen Rechtsordnungen gilt er als ungeschriebener Grundsatz, etwa im deutschen, französischen, englischen und niederländischen Recht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass bei der Auslegung und Anwendung von Kollisionsnormen ohne Weiteres auf die Begriffe des Sachrechts der ''lex fori'' abgestellt werden darf. Die Normen des internationalen Privatrechts müssen das anwendbare Recht auch für Rechtsfragen bestimmen, die sich im Hinblick auf Rechtsinstitute stellen, die der ''lex fori'' unbekannt sind. Würde man beispielsweise von einem sachrechtlichen Begriffsverständnis des ehelichen Güterrechts ausgehen, so könnten die im islamischen Recht noch heute verbreiteten Brautgabevereinbarungen im deutschen internationalen Privatrecht keiner Kollisionsnorm zugeordnet werden. Der Begriff des Ehegüterrechts muss deswegen als kollisionsrechtlicher Begriff ausgelegt und angewendet werden.


Informationsregeln finden sich in zahlreichen Rechtsgebieten ([[Informationspflichten (Verbrauchervertrag)]]; [[Informationspflichten (Versicherungsrecht)]]; [[Kapitalmarktpublizität]]; [[Informationspflichten (Arbeitsvertrag)]]; [[Rechnungslegung]]), und bestehen aus zwei charakteristischen Elementen. Sie statuieren einerseits eine Primärpflicht, Informationen weiterzugeben, und sichern andererseits flankierend die Verlässlichkeit der Informationen ab, etwa durch Bindung an gegebene Information, Haftung für fehlerhafte Information oder unabhängige Prüfung (sekundäre Informationsregeln).
Unterschiedlich bewertet wird allerdings die Frage, wieweit sich das Begriffsverständnis der kollisionsrechtlichen Begriffe von den sachrechtlichen Kategorien der ''lex fori'' lösen muss. Die von ''Ernst Rabel'' vorgeschlagene rechtsvergleichende Qualifikation, bei der die Begriffe des Kollisionsrechts auf rechtsvergleichend ermittelter Basis autonom und dadurch im Idealfall weltweit einheitlich ausgelegt und angewendet werden sollen, hat sich für die nationalen Kollisionsnormen bislang nicht durchsetzen können. Zwar wird die rechtsvergleichende Qualifikation auf der Basis international akzeptierter Grundsätze in der Literatur immer wieder gefordert. Auch wäre ein solches Vorgehen heute erheblich erleichtert, weil für ganze Rechtsgebiete Sammlungen rechtsvergleichend ermittelter Grundsätze vorliegen, etwa für den Bereich des Vertragsrechts die [[Principles of European Contract Law|PECL]] und die [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]], die als Grundlage für eine autonome Qualifikation herangezogen werden könnten. Die Gerichte und die herrschende Meinung gehen jedoch weiterhin von einer Qualifikation nach den Maßstäben der ''lex fori'' aus.


Publizität bezeichnet eine bestimmte Form der Informationserteilung, die sich durch die Größe des Adressatenkreises auszeichnet: Während sog. Aufklärungspflichten zur Information gegenüber lediglich einem bestimmten Vertragspartner oder einem jedenfalls klar abgegrenzten Personenkreis verpflichten, statuieren Publizitätspflichten das Gebot, die Informationen einem unbestimmten, offenen Kreis von Empfängern zur Verfügung zu stellen. Die Unterscheidung ist indes nicht immer trennscharf. Beispielsweise kann der Kreis der Anteilseigner als Zielgruppe gesellschaftsrechtlicher Informationspflichten zu einem spezifischen Zeitpunkt zwar durchaus klar abgrenzbar, aber dennoch sehr groß und im Zeitverlauf offen sein. Manche Publizitätsgebote verpflichten jedoch in der Tat dazu, die Information buchstäblich jedermann auszuhändigen oder zumindest zugänglich zu machen (Veröffentlichung in einem Register oder Publikationsorgan). Die Abgrenzung hängt insofern auch vom Informationsmedium und ‑format ab. Im Übrigen bestehen aber zahlreiche Parallelen zwischen Aufklärungs- und Publizitätspflichten, nicht nur funktional (Abbau von Informationsasymmetrien), sondern auch bei den strukturellen Anforderungen. Denn zu regeln ist jeweils nicht nur, welche Informationen erteilt werden muss, sondern auch, von welchen Informationsverantwortlichen und auf welche Art und Weise.
Die Lehre ''Ernst Rabels'' hat dennoch Einfluss auf die Entwicklung der heute herrschenden Methode ausgeübt. Auch wenn die Gerichte von einem nationalen Begriffsverständnis ausgehen, so geht die Tendenz doch dahin, bei der Qualifikation die Funktion des in Frage stehenden ausländischen Rechtsinstituts mit der Funktion der nationalen Kollisionsnorm vergleichen. Dies bedeutet, dass zumindest ein Vergleich zwischen einerseits dem Kollisionsrecht der ''lex fori'' – und damit implizit auch dem Sachrecht der ''lex fori'' – und andererseits dem Sachrecht der ''lex causae'', also der in Frage stehenden Rechtsordnung, vorgenommen wird. Anders lassen sich Rechtsinstitute, die der ''lex fori'' unbekannt sind, ohnehin nicht sinnvoll qualifizieren. Diese funktionale oder teleologische Qualifikation ist der Sache nach in Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien, den Niederlanden, der Schweiz und weiteren europäischen Rechtsordnungen seit langem anerkannt. Im englischen Recht deuten jüngere Entscheidungen ebenfalls darauf hin, dass die Gerichte im Einzelfall bereit sind, sich vom Begriffsverständnis des englischen Sachrechts zu lösen und den Vergleich mit der ''lex causae'' suchen.


== 2. Vertragsrecht (mit Arbeits- und Bankvertragsrecht) ==
In Ausnahmefällen wird nicht nach der ''lex fori'', sondern unmittelbar nach der ''lex causae'' qualifiziert, das heißt, das von der Kollisionsnorm zur Anwendung berufene Sachrecht entscheidet darüber, ob die betreffende Rechtsfrage unter die Kollisionsnorm subsumiert werden soll. Diese früher von ''Martin Wolff'' vertretene Lehre spielt heute eine eher untergeordnete Rolle. Ein seltenes Anwendungsbeispiel bietet die Behandlung der mit einem Grundstück verbundenen beweglichen Sachen nach deutschem, schweizerischem und französischem Kollisionsrecht. Die kollisionsrechtliche Zuordnung zu den beweglichen oder unbeweglichen Sachen ist anhand des für das Grundstück maßgeblichen Sachenrechts vorzunehmen. Erkennt dieses den Gegenstand als unbeweglich an, so ist die Kollisionsnorm für unbewegliche Sachen anzuwenden. Das Beispiel taugt aber kaum zur Verallgemeinerung. In anderen Bereichen würde eine Qualifikation nach der ''lex causae'' zu vielfältigen Anpassungsproblemen führen.
Das Vertragsrecht ist von der Relativität des Schuldverhältnisses geprägt. Hier sind deshalb Aufklärungspflichten gegenüber dem Vertragspartner das typische, für das europäische Schuldvertragsrecht zugleich charakteristische Regelungsinstrument. Publizitätspflichten sind demgegenüber selten, aber keineswegs ausgeschlossen.


<nowiki>In bestehenden Vertragsbeziehungen ist Publizität freilich nur in Fällen denkbar, in denen gleichartige Vertragsbeziehungen mit zahlreichen Vertragspartnern bestehen (Massengeschäfte oder „Vertragsbündel“). Ansatzpunkte finden sich beispielsweise im Arbeitsrecht, wo der europäische Regelgeber vereinzelt Publizität vorsieht (etwa Art.&nbsp;30 RL 2006/‌54, allerdings bzgl. Rechtsregeln [nicht: privaten Informationen]: Bekanntmachung „in geeigneter Form und gegebenenfalls in den Betrieben“, vgl. außerdem Art.&nbsp;10 RL&nbsp;89/‌391). Bei wichtigen Änderungen vertraglicher Umstände setzt er jedoch stattdessen primär auf Informationsübermittlung durch die Arbeitnehmervertreter als Intermediäre (bei Betriebsübergang gemäß Art.&nbsp;7 RL&nbsp;2001/‌23, ähnlich bei Massenentlassungen gemäß Art.&nbsp;2(3) RL&nbsp;98/‌59 sowie bei Unternehmensübernahmen gemäß Art.&nbsp;6(1) RL&nbsp;2004/‌25, vgl. außerdem allgemein im Betriebsverfassungsrecht: Art.&nbsp;4&nbsp;f. RL 2002/‌14, Art.&nbsp;4(1) RL&nbsp;94/‌45). Diese Form der Informationsübermittlung mag sich allgemein bei gebündelten Verträgen als vorteilhaft erweisen, weil sie einen passgenaueren Zuschnitt der Information auf die einzelnen Adressaten ermöglicht. </nowiki>
== 3. Qualifikation im europäischen internationalen Privatrecht ==
Das internationale Privatrecht ist seit dem Amsterdamer Vertrag auf Grundlage der Gemeinschaftskompetenz in Art.&nbsp;61, 65 EG/‌67, 81 AEUV in erheblichem Maße vereinheitlicht worden. Zu nennen sind bislang die Rom&nbsp;I-VO (VO&nbsp;593/‌ 2008) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([[Vertragliche Schuldverhältnisse (IPR)]]) sowie die Rom&nbsp;II-VO (VO&nbsp;864/‌2007) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([[Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)]]). Für das internationale Ehegüter- ([[Familienrecht, internationales]]) und Erbrecht ([[Erbrecht, internationales]]) liegen Grünbücher vor.


Ein breiteres Anwendungsfeld für Publizitätspflichten liegt demgegenüber in der Phase vor dem Vertragsschluss, also bei vorvertraglichen Informationen ([[Informationspflichten (Verbrauchervertrag)]]) <nowiki>und Werbemaßnahmen. Angesprochen werden soll dadurch nämlich häufig der gesamte Markt oder jedenfalls noch kein spezifischer Vertragspartner. Beispiele für die feinsinnige Grenzlinie zwischen Publizitäts- und Aufklärungspflichten liefern besonders die Regelungen zu Bankverträgen. So sieht Art.&nbsp;3 Überweisungs-RL (RL&nbsp;97/‌5) vor, dass einzeln spezifizierte Informationen über Konditionen grenzüberschreitender Überweisungen nicht nur tatsächlichen, sondern auch allen „möglichen Kunden“ zur Verfügung gestellt werden (ähnlich: Art.&nbsp;19(3) MiFID [RL&nbsp;2004/‌39], vgl. außerdem im allgemeinen Vertragsrecht, sogar noch breiter: Art.&nbsp;3(1) Teilzeitwohnrechte-RL [RL&nbsp;94/‌47, „jedem Interessenten“]). Für ähnlich breite Streuung sorgen die – inhaltlich besonders weit reichenden – Informationspflichten der neuen Verbraucherkredit-RL (RL&nbsp;2008/‌48, Art.&nbsp;5&nbsp;f.: „rechtzeitig“ vor vertraglicher Bindung; ähnlich im allgemeinen Vertragsrecht: Art.&nbsp;4 Fernabsatz-RL [RL&nbsp;97/‌7]; Art.&nbsp;3(1) Finanzdienstleistungsfernabsatz-RL [RL&nbsp;2002/‌65]; vgl. auch: Art.&nbsp;10 E&#8209;Commerce-RL [RL&nbsp;2000/‌31]; Art.&nbsp;35(1) Lebensversicherungs-RL [RL&nbsp;2002/‌83]). All diese Formulierungen gewährleisten zwar keine echte Marktpublizität, weil Marktteilnehmer, mit denen ohnehin keine Geschäftsbeziehung unterhalten werden soll, nicht informiert zu werden brauchen. Der Kreis der Informationsempfänger wurde aber jeweils ausgesprochen weit gezogen und umfasst alle potentiellen Marktpartner. Dahinter steckt die Befürchtung des Gesetzgebers, dass die jeweiligen Märkte nicht selbst für die erwünschte Informationstransparenz und &#8209;effizienz sorgen. Für den Informationspflichtigen kann es manchmal allerdings sogar weniger aufwendig sein, die fraglichen Informationen breiter zu streuen. Entsprechend lässt neuerdings Art.&nbsp;22 Dienstleistungs-RL (RL&nbsp;2006/‌123) dem Dienstleistungserbringer die Wahl zwischen „rechtzeitiger“ individueller Aufklärung (teils sogar nur auf Nachfrage) und breiter Publizität (Information in Werbeunterlagen bzw. allgemeine Zugänglichkeit, vor Ort oder elektronisch). Neben diese vorvertraglichen Informationspflichten treten ergänzend teils noch Werbungsregeln. Soweit überhaupt mit Kosten geworben wird, verpflichtet beispielsweise die Verbraucherkredit-RL dazu, eine ganze Reihe von Standardinformationen in der Werbung mit anzugeben, um den Konditionenvergleich zu erleichtern (Art.&nbsp;4; ähnlich im allgemeinen Vertragsrecht: Art.&nbsp;3(2) Pauschalreise-RL [RL&nbsp;90/‌ 314]). Diese Regelung sorgt in der Tat für breite Publizität, aber eben nur für den Fall, dass ohnehin ein großer Adressatenkreis mit einer bestimmten (Preis&#8209;)Information angesprochen wird. Insofern mag man sie als spezifische Ausprägung des Verbots unlauterer Werbung verstehen (vgl. Art.&nbsp;7(1) UGP-RL [RL&nbsp;2005/‌29]). Anders als ursprünglich geplant (Information per Aushang) ist demgegenüber (auch) in der Verbraucherkredit-RL keine vollumfängliche Marktpublizität vorgesehen.</nowiki>
Für die allgemeinen Fragen des internationalen Privatrechts wie die Qualifikation fehlt es bislang an einheitlichen europäischen Regelungen, so dass sich die Frage stellt, nach welchen Maßstäben die Qualifikation bei Anwendung europäischer Kollisionsnormen erfolgen soll. Würden die nationalen Gerichte auch bei Anwendung europäischer Kollisionsnormen auf die Maßstäbe der ''lex fori'' abstellen, so wäre das Ziel der Verordnungen, einen einheitlichen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, kaum zu erreichen. Kläger könnten durch die Wahl des Gerichtsstands die Qualifikation und damit das anwendbare Recht beeinflussen. Für die europäischen Kollisionsnormen wird deswegen zu Recht gefordert, die Qualifikation anhand autonom-europäischer Maßstäbe vorzunehmen. Diese können dem Gemeinschaftsrecht selbst entnommen werden, sofern sich im Gemeinschaftsrecht entsprechende Kriterien finden lassen. Fehlen hierfür Ansatzpunkte, so ist die Qualifikation anhand rechtsvergleichend ermittelter Prinzipien geboten.


== 3. Gesellschaftsrecht (mit Rechnungslegung, Umwandlungen und Übernahmen) ==
Für einige der wichtigsten Qualifikationsprobleme enthalten die Rom&nbsp;I-VO in Art.&nbsp;12 und die Rom&nbsp;II-VO in Art.&nbsp;15 besondere Regeln. Dort wird beispielsweise klargestellt, dass die Verjährung von Forderungen nach dem auf die Forderung anzuwendenden Recht zu beurteilen ist. Für andere Qualifikationsfragen fehlt es aber an entsprechenden Spezialvorschriften, so dass es bei den allgemeinen Grundsätzen über die autonome Qualifikation bleibt.
Im Gesellschaftsrecht sind vor allem zwei Zielgruppen als Informationsadressaten zu bedenken: Gläubiger, die mit der Gesellschaft kontrahieren und deshalb Haftungssituation und Liquidität erfahren wollen, und Anteilseigner, für die Unternehmensinformationen zur Abschätzung unternehmerischer Chancen, aber auch zum Schutz vor opportunistischem (Manager- oder Mehrheits&#8209;)Verhalten von Bedeutung sind. Im ersten Fall sind entsprechende Informationen in allen Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung relevant, im zweiten Fall eher nur bei den „großen“ Aktiengesellschaften. Entsprechend schichtet das Europäische Gesellschaftsrecht die Publizitätspflichten ab. Gleichwohl besteht ein inhaltliches Spannungsfeld zwischen beiden Stoßrichtungen der Publizität, das Rechtsrahmen und rechtspolitische Diskussion besonders in Sachen [[Rechnungslegung]] prägt.


Dreh- und Angelpunkt der gesellschaftsrechtlichen Publizität ist die Publizitäts-RL (RL&nbsp;68/‌ 151, 1. gesellschaftsrechtliche RL). Sie statuiert für alle Kapitalgesellschaften die Pflicht, Angaben zum Unternehmen im Handelsregister offen zu legen (Registerpublizität), und will dadurch Gläubigern ermöglichen, sich über die wichtigsten Rahmendaten zu informieren. Ergänzend treten die Kapital- und Jahresabschluss-RL (RL&nbsp;77/‌91 bzw. RL&nbsp;78/‌660) hinzu. Erstere betrifft besonders anlegerrelevante Informationen und gilt (folgerichtig) nur für Aktiengesellschaften, während die Jahresabschluss-RL Einzelheiten der Rechnungslegung regelt und deren umfassende Publizität auf alle Kapitalgesellschaften ausdehnt (Relevanz auch für Gläubiger). Als Publizitätsgegenstände werden vor allem genannt: Errichtungsakt (einschließlich Satzung, deren Inhalte erst die Kapital-RL spezifiziert), Organmitglieder und ihre Vertretungsmacht (nach Kapital-RL: auch Bestellungsverfahren und Kompetenzen), gezeichnetes Kapital, Rechnungslegung, Sitz (nach Kapital-RL: auch Rechtsform und Gegenstand), Auflösung, Nichtigkeit und Liquidation. Die kurze Aufzählung zeigt bereits die Abstufung der Publizität von gläubiger- und anlegerrelevanten Informationen. Geregelt sind außerdem die Art und Weise der Publizität, nämlich der Eintrag in ein mehrsprachiges, inzwischen europaweit abrufbares Register und dessen Zugänglichkeit (Registerauszug, Bekanntmachung, Nennung bei geschäftlicher Kommunikation). Ein dritter Regelungsschwerpunkt liegt in den flankierenden, sekundären Informationsregeln, also der Wirkung der Registerpublizität: Vorgesehen ist vor allem negative Publizität (grds. keine Berufung auf nicht eingetragene bzw. bekannt gemachte Tatsachen), teils jedoch auch positive Publizität (Berufung auf unrichtigen Registerinhalt, allerdings nur bei fehlender Kenntnis). Die Regelung von Publizitätsverantwortlichen und (weiteren) Durchsetzungsfragen bleibt weitgehend dem nationalen Gesetzgeber überlassen; für die [[Rechnungslegung]] sieht die Jahresabschluss-RL jedoch Prüfungspflichten vor ([[Abschlussprüfer]]).
Der Qualifikation im Kollisionsrecht ähnliche Probleme stellen sich bei der autonomen Auslegung der Begriffe des EuGVÜ und der EuGVO (VO&nbsp;44/‌2001), für die der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] und die Generalanwälte regelmäßig auf rechtsvergleichend ermittelte Prinzipien zurückgreifen. Der Gerichtshof geht seit der Entscheidung ''LTU/‌Eurocontrol'' (EuGH Rs. 29/‌76, Slg. 1976, 1541) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Begriffe des EuGVÜ autonom unter Rückgriff auf die gemeinsamen Grundsätze der mitgliedstaatlichen Privatrechtsordnungen auszulegen sind. In ''LTU''/‌''Eurocontrol'' heißt es zur Auslegung des Begriffs der [[Zivil- und Handelssache]] gemäß Art&nbsp;1 EuGVÜ: „Für die Auslegung des Begriffs der, Zivil- und Handelssachen‘ (...) ist nicht das Recht irgendeines der beteiligten Staaten maßgeblich, vielmehr müssen hierbei die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, herangezogen werden.“ (EuGH a.a.O. Rn.&nbsp;5) Weitere Beispiele für den ausdrücklichen Rückgriff auf rechtsvergleichend ermittelte Prinzipien bei der Auslegung der privatrechtlichen Begriffe des EuGVÜ bieten die Rechtssachen ''Bertrand/‌Ott'' (EuGH Rs.&nbsp;150/‌77, Slg.&nbsp;1978, 1431) zum Begriff „Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung“ in Art.&nbsp;13 Nr.&nbsp;1 EuGVÜ, ''Gourdain/‌Nadler'' (EuGH, Rs.&nbsp;133/‌78, Slg.&nbsp;1979, 733) zum Begriff des Konkursverfahrens in Art.&nbsp;1 EuGVÜ sowie ''Tacconi/‌ HWS'' (EuGH Rs.&nbsp;C-334/‌00, Slg. 2002, I-7357) zur Frage, ob die vorvertragliche Haftung als unerlaubte Handlung gemäß Art.&nbsp;5 Nr. 3 EuGVÜ anzusehen ist.


Eine große Rolle spielen Publizitätsregeln auch im Recht unternehmerischer Strukturmaßnahmen ([[Umwandlung/‌Spaltung/‌‌Verschmelzung]]). Die Abstufung von gläubiger- und anlegerrelevanter Publizität findet sich auch hier wieder. Das Grundmodell ist in der Verschmelzungs-RL (RL&nbsp;78/‌855) geregelt. Leitungs- bzw. Verwaltungsorgane müssen zwei schriftliche Informationsdokumente (Verschmelzungsplan und &#8209;bericht) vorbereiten, die einander ergänzen: Der Plan informiert über die wichtigsten Eckdaten der Transaktion und wird, samt seiner Bewertungsgrundlagen, vom Bericht rechtlich und wirtschaftlich erläutert. Abgestuft geregelt ist hier die Art und Weise der Publizität: Der Verschmelzungsplan ist auch für Gläubiger relevant und muss deshalb per Registerpublizität der Allgemeinheit offen gelegt werden. Für Aktionäre sind hingegen beide Informationsunterlagen von Interesse, die deshalb einen Monat lang am Gesellschaftssitz zugänglich sein müssen, ebenso wie weitere Unterlagen der Pflichtpublizität und ein Bericht unabhängiger Prüfer (flankierende Informationskontrolle). Das Grundmodell gilt ähnlich für alle anderen europäisch geregelten Umwandlungsmaßnahmen, auch für Sitzverlegung und Gründungsformen der [[Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea)|Europäischen Aktiengesellschaft]] (Ausnahme: Gründung einer Tochter-SE). Unterschiede finden sich jeweils bei einzelnen Informationsinhalten, jedoch auch bei flankierenden Informationsregeln (keine bzw. eingeschränkte Prüfung bei Sitzverlegung und Formwechsel der SE).  
== 4. Qualifikation bei kollisionsrechtlichen Staatsverträgen ==
Für das internationale Privatrecht bilden Staatsverträge eine wesentliche Rechtsquelle. Wie im europäischen Kollisionsrecht verbietet sich auch hier ein Abstellen auf die Konzepte und Begrifflichkeiten der ''lex fori''. Würden die Vertragsstaaten bei der Anwendung vereinheitlichten Kollisionsrechts auf nationale Maßstäbe zurückgreifen, so würde das Ziel der Rechtsvereinheitlichung verfehlt. Gefordert ist deswegen eine autonome Qualifikation, welche die betreffende Rechtsfrage ohne Rückgriff auf nationale Kategorien den staatsvertraglichen Kollisionsnormen zuordnet. Eine entsprechende Anweisung zur einheitlichen Auslegung und Anwendung findet sich in Art.&nbsp;18 des Römischen Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980.


Größer sind die Abweichungen vom Grundmodell im [[Übernahmerecht]]. Übernahmen werden nicht notwendig im Einvernehmen zwischen den Leitungsorganen beider beteiligten Gesellschaften in Angriff genommen, weshalb im Gegensatz zu sonstigen Strukturmaßnahmen separate Informationsdokumente vorgesehen sind (Angebotsunterlage bzw. Stellungnahme). Weil die beteiligten Gesellschaften als Rechtsperson grundsätzlich bestehen bleiben, ist Publizität außerdem bei Übernahmen weniger für Gläubiger, sondern vor allem für Anteilseigner (der Zielgesellschaft) relevant. Vor allem entscheiden diese nicht kollektiv als Gesellschafter über die Übernahme (keine Entscheidung der Hauptversammlung), sondern individuell durch Verkauf am Kapitalmarkt. Unterschiedlich sind deshalb auch die Modalitäten der Publizität. Im Vertrauen auf die „Richtigkeitsgewähr“ des Marktmechanismus (''Walter'' ''Schmidt-Rimpler'') ist keine unabhängige Prüfung vorgesehen, außerdem muss die Offenlegung durch „Bekanntmachung“ gegenüber dem Kapitalmarkt erfolgen (Art.&nbsp;6(2), (8) Übernahme-RL). Bei Übernahmen geht es, trotz funktionaler Parallelen zu anderen Strukturmaßnahmen, letztlich also bereits um Kapitalmarktpublizität.
In den Staatsverträgen finden sich zum Teil Qualifikationsnormen, welche ausdrücklich benennen, welche Fragen dem jeweiligen Statut unterstellt sein sollen, so beispielsweise in Art. 10 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 1973. Fehlt es für die zu qualifizierende Rechtsfrage an einer entsprechenden Vorschrift, so ist bevorzugt der Konvention selbst durch Auslegung zu entnehmen, welche Kollisionsnorm Anwendung finden soll. Hilfsweise ist rechtsvergleichend zu qualifizieren, wobei den Vorstellungen der an dem Abkommen beteiligten Staaten der Vorrang gebührt.
 
== 4. Kapitalmarktrecht ==
Kapitalmarktpublizität soll mittelbar zur Allokationseffizienz auf Kapitalmärkten beitragen, indem sie die Effizienz der Informationsmärkte steigert (Doppelmarktthese). Im Vergleich zu Produktmärkten spielt Publizität hier eine ungleich größere Rolle, weil die Qualität der gehandelten Wertpapiere nicht von sich heraus beurteilt werden kann (Vertrauensgüter). Umso größer ist die Gefahr, dass Wertpapiere höherer Qualität systematisch vom Markt verdrängt werden (''market for lemons''). Außerdem bestehen erheblich Informationsasymmetrien zwischen Management und Anteilseignern besonders groß, was opportunistisches Verhalten befürchten lässt und Überwachungskosten (''agency costs'') verursacht. Weil Marktversagen insofern gleich doppelt droht, gelten auf Kapitalmärkten besonders intensive Publizitätsregeln (deren theoretisches Fundament und praktische Reichweite jedoch umstritten sind). Zu unterscheiden sind dreierlei Formen der Kapitalmarktpublizität.
 
Bei erstmaliger Zulassung an einem geregelten Markt, spätestens mit öffentlichem Angebot, ist ein Prospekt zu erstellen ([[Prospekthaftung]] und Prospektpflichten). Er dient der Information potentieller Kapitalanleger, ist aber zugleich Werbemittel. In der Prospekt-RL (RL&nbsp;2003/‌71) ist der Prospektinhalt detailliert geregelt (mit Aktualisierungs- und Nachtragspflichten), außerdem die Art und Weise der Publizität (grundsätzlich in einer Zeitung mit hoher Verbreitung, alternativ Hinterlegung und Hinweisveröffentlichung). Vorgesehen sind außerdem wiederum flankierende Regeln, um die Verlässlichkeit abzusichern: Erforderlich ist eine (formale) Prüfung und Billigung durch die Aufsichtsbehörde; inzwischen gilt außerdem eine europäische Rahmenregelung für die Prospekthaftung. Angesichts der Internationalisierung der Kapitalmärkte spielt schließlich die europaweite Zirkulationsfähigkeit von Prospekten eine wichtige Rolle. Neuerdings genügt bloße Notifikation. Umstritten ist insbesondere die Sprachenregel, weil publizierte Informationen für Adressaten verständlich sein sollten (vgl. Art.&nbsp;19 Prospekt-RL, [[Transparenz]]).
 
Außerdem gelten auf Kapitalmärkten Pflichten zu periodischer Publizität, die mit der Transparenz-RL (RL&nbsp;2004/‌119) deutlich intensiviert wurden ([[Kapitalmarktpublizität]]). Weil die Informationen aus der [[Rechnungslegung]] für Kapitalmarktteilnehmer schnell und dauerhaft verfügbar sein sollen, sind kurze Veröffentlichungsfristen („so schnell wie möglich“, spätestens nach zwei bzw. vier Monaten) ebenso vorgesehen wie die Pflicht, die Informationsdokumente fünf Jahre lang zugänglich zu machen. Außerdem wird die Verlässlichkeit der Informationen nochmals erhöht, weil die Unternehmensleitung die ordnungsgemäße Erstellung des Abschlusses versichern und damit demonstrativ „verantworten“ muss, und weil fortan zumindest ein europäischer Mindeststandard der Emittenten- oder Organhaftung gilt. Nicht zuletzt ergänzen zeitnähere Informationen die Rechnungslegung: Neben den Jahresfinanzbericht tritt ein Halbjahresfinanzbericht, der eine verkürzte, unterjährige Rechnungslegung umfasst (einschließlich Verantwortlichkeitserklärung), sowie wahlweise ein Quartalsfinanzbericht oder eine Zwischenmitteilung (Erläuterung wesentlicher Ereignisse und allgemeine Beschreibung der Finanzlage).
 
Drittens gelten auf Kapitalmärkten anlassbezogene Publizitätspflichten ([[Kapitalmarktpublizität]]). Einerseits verpflichtet die sog. Beteiligungstransparenz Anteilsinhaber und Emittenten, jede Über- oder Unterschreitung bestimmter Anteilsschwellen mitzuteilen (mit Zurechnungstatbeständen). Auf Grund des zweistufigen Meldeverfahrens hat letztlich die Gesellschaft für flächendeckende Publizität zu sorgen. Neben diesem sehr konkreten Publizitätstatbestand gilt andererseits die generalklauselhafte sog. ''ad hoc''-Publizitätspflicht nach der Marktmissbrauch-RL (RL&nbsp;2003/‌6). Diese Pflicht soll nicht nur allgemein Informationsasymmetrien abbauen, sondern einer besonderen Ausnutzungsform, dem Insiderhandel, vorbeugen. Sie wird ausgelöst durch jede nicht öffentliche bekannte, präzise Informationen, die den Emittenten direkt oder indirekt betrifft und grundsätzlich geeignet ist, den Kurs der emittierten Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. Solche Informationen sind unverzüglich öffentlich bekannt zu machen und müssen wiederum für einen angemessenen, hier jedoch nicht näher spezifizierten Zeitraum zugänglich bleiben (auf der Internet-Seite des Unternehmens).


==Literatur==
==Literatur==
''Klaus J. Hopt'','' ''Der Kapitalanlegerschutz im Recht der Banken: Gesellschafts-, bank-, und börsenrechtliche Anforderungen an das Beratungs- und Verwaltungsverhalten der Kreditinstitute, 1975; ''Holger Fleischer'', Vertragsschlußbezogene Informationspflichten im Gemeinschaftsprivatrecht, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 8 (2000) 772&nbsp;ff.; ''idem''., Informationsasymmetrie im Vertragsrecht: eine rechtsvergleichende und interdisziplinäre Abhandlung zu Reichweite und Grenzen vertragsschlußbezogener Aufklärungspflichten, 2001; ''Hanno Merkt'', Unternehmenspublizität: Offenlegung von Unternehmensdaten als Korrelat der Marktteilnahme, 2001; ''Stefan Grundmann'', Europäisches Gesellschaftsrecht, 2004 (englische Fassung mit ''Florian Möslein'', 2007); ''Karl Riesenhuber'', Europäisches Vertragsrecht, 2.&nbsp;Aufl. 2006; ''Dirk Zetzsche'','' ''Aktionärsinformation in der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2006; ''Uwe Grohmann'', Das Informationsmodell im Europäischen Gesellschaftsrecht, 2006; ''Peter Mattil'','' Florian Möslein'', Die Sprache des Emissionsprospekts: Europäisierung des Prospektsrechts und Anlegerschutz, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2007, 819&nbsp;ff.; ''Florian Möslein'', Das Europäische Recht unternehmerischer Strukturmaßnahmen, Juristische Arbeitsblätter 2007, 833&nbsp;ff.
''Franz Kahn'','' ''Gesetzeskollisionen. Ein Beitrag zur Lehre des internationalen Privatrechts, Jherings'' ''Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts 30 (1891) 107&nbsp;ff.; ''Etienne Bartin'','' ''De l’impossibilité d’arriver à la suppression définitive des conflits des lois, Journal du droit international (Clunet) 24 (1897) 225, 466, 720; ''Ernst Rabel'', Das Problem der Qualifikation, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 5 (1931) 214&nbsp;ff.; ''Martin Wolff'','' ''Das internationale Privatrecht Deutschlands, 3.&nbsp;Aufl. 1954; ''Henri Batiffol'','' Paul Lagarde'', Droit international privé, Bd.&nbsp;1, 8.&nbsp;Aufl. 1993; ''Luc Strikwerda'', Inleiding tot het Nederlandse internationaal privaatrecht, 8.&nbsp;Aufl. 2005; ''Jan Kropholler'', Internationales Privatrecht, 6.&nbsp;Aufl. 2006; ''Lawrence Collins'' (Hg.), Dicey, Morris and Collins on The Conflict of Laws, 2&nbsp;Bde., 14.&nbsp;Aufl. 2006; ''Christian Heinze'', Bausteine eines Allgemeinen Teils des europäischen Internationalen Privatrechts, in: Festschrift für Jan Kropholler, 2008, 105&nbsp;ff.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Disclosure]]
[[en:Characterization]]

Version vom 8. September 2021, 12:12 Uhr

von Axel Metzger

1. Gegenstand und Zweck

Unter Qualifikation (qualification, characterisation, qualificazione, calificación, kwalificatie) versteht man im internationalen Privatrecht die Zuordnung einer Rechtsfrage zu einer Kollisionsnorm. Eine Rechtsfrage qualifizieren bedeutet mit anderen Worten, sie unter den Tatbestand einer Norm des internationalen Privatrechts zu subsumieren. Der Vorgang der Subsumtion wirft im Kollisionsrecht besondere methodische Probleme auf, weil hier typischerweise sehr weit gefasste Systembegriffe verwendet werden, um die anzuknüpfenden Rechtsfragen zu beschreiben (Anknüpfung), etwa „Vertrag“, „unerlaubte Handlung“ oder „Erbrecht“. Dadurch stellt sich regelmäßig die Frage, welchem dieser Anknüpfungsgegenstände eine spezifische Rechtsfrage zugeordnet werden soll. Typische Qualifikationsprobleme ergeben sich etwa bei der Abgrenzung von Prozessrecht und materiellem Recht, beispielsweise bei der Zuordnung der Verjährung zu dem auf die Forderung anwendbaren Recht oder zum Prozessrecht. Ein weiteres Beispiel bietet die Qualifikation des ehelichen Güterausgleichs für den Fall des Todes eines Ehegatten. Hier ist zu entscheiden, ob die für diesen Fall vorgesehenen Ausgleichsansprüche oder Erbquoten dem Ehegüterrecht oder dem Erbrecht zuzuordnen sind. Gegenstand der Qualifikation ist dabei die durch einen Sachverhalt aufgeworfene konkrete Rechtsfrage. Zwar geht man im heutigen internationalen Privatrecht im Regelfall von der Frage aus, zu welcher Rechtsordnung ein bestimmter Sachverhalt die engste Verbindung aufweist. Kollisionsnormen sind aber typischerweise zu abstrakt formuliert, um für eine direkte Subsumtion des Sachverhalts geeignet zu sein. Dementsprechend geht es um die Qualifikation von Rechtsfragen, beispielsweise die Wirksamkeit einer religiösen, ohne staatliche Mitwirkung geschlossenen Ehe oder die Rechtsfolgen der Trennung von Ehegatten.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung in den nationalen Kollisionsrechten

Die Qualifikation einer Rechtsfrage setzt ihre nähere Charakterisierung anhand rechtlicher Systembegriffe voraus. Dies wirft zwangsläufig die Frage auf, welcher Rechtsordnung diese Systembegriffe zu entnehmen sind. Das internationale Privatrecht wird seit dem 19. Jahrhundert als Teil des nationalen Rechts begriffen, sofern nicht im Einzelfall internationale oder supranationale Kollisionsnormen zu beachten sind (hierzu unten 3. und 4.). Dies legt es nahe, den Maßstab der Qualifikation ebenfalls der nationalen Rechtsordnung zu entnehmen, unter deren Kollisionsnorm subsumiert werden soll. Die ersten Autoren, die sich Ende des 19. Jahrhunderts mit dem Problem der Qualifikation auseinandersetzten, Etienne Bartin und Franz Kahn, plädierten dementsprechend für die Qualifikation nach der lex fori. Dieser Ansatz bildet noch heute den Ausgangspunkt der herrschenden Meinung in Europa. In einigen Zivilgesetzbüchern ist der lex fori-Grundsatz ausdrücklich normiert, beispielsweise in Spanien, Portugal und Rumänien. In den anderen Rechtsordnungen gilt er als ungeschriebener Grundsatz, etwa im deutschen, französischen, englischen und niederländischen Recht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass bei der Auslegung und Anwendung von Kollisionsnormen ohne Weiteres auf die Begriffe des Sachrechts der lex fori abgestellt werden darf. Die Normen des internationalen Privatrechts müssen das anwendbare Recht auch für Rechtsfragen bestimmen, die sich im Hinblick auf Rechtsinstitute stellen, die der lex fori unbekannt sind. Würde man beispielsweise von einem sachrechtlichen Begriffsverständnis des ehelichen Güterrechts ausgehen, so könnten die im islamischen Recht noch heute verbreiteten Brautgabevereinbarungen im deutschen internationalen Privatrecht keiner Kollisionsnorm zugeordnet werden. Der Begriff des Ehegüterrechts muss deswegen als kollisionsrechtlicher Begriff ausgelegt und angewendet werden.

Unterschiedlich bewertet wird allerdings die Frage, wieweit sich das Begriffsverständnis der kollisionsrechtlichen Begriffe von den sachrechtlichen Kategorien der lex fori lösen muss. Die von Ernst Rabel vorgeschlagene rechtsvergleichende Qualifikation, bei der die Begriffe des Kollisionsrechts auf rechtsvergleichend ermittelter Basis autonom und dadurch im Idealfall weltweit einheitlich ausgelegt und angewendet werden sollen, hat sich für die nationalen Kollisionsnormen bislang nicht durchsetzen können. Zwar wird die rechtsvergleichende Qualifikation auf der Basis international akzeptierter Grundsätze in der Literatur immer wieder gefordert. Auch wäre ein solches Vorgehen heute erheblich erleichtert, weil für ganze Rechtsgebiete Sammlungen rechtsvergleichend ermittelter Grundsätze vorliegen, etwa für den Bereich des Vertragsrechts die PECL und die UNIDROIT PICC, die als Grundlage für eine autonome Qualifikation herangezogen werden könnten. Die Gerichte und die herrschende Meinung gehen jedoch weiterhin von einer Qualifikation nach den Maßstäben der lex fori aus.

Die Lehre Ernst Rabels hat dennoch Einfluss auf die Entwicklung der heute herrschenden Methode ausgeübt. Auch wenn die Gerichte von einem nationalen Begriffsverständnis ausgehen, so geht die Tendenz doch dahin, bei der Qualifikation die Funktion des in Frage stehenden ausländischen Rechtsinstituts mit der Funktion der nationalen Kollisionsnorm vergleichen. Dies bedeutet, dass zumindest ein Vergleich zwischen einerseits dem Kollisionsrecht der lex fori – und damit implizit auch dem Sachrecht der lex fori – und andererseits dem Sachrecht der lex causae, also der in Frage stehenden Rechtsordnung, vorgenommen wird. Anders lassen sich Rechtsinstitute, die der lex fori unbekannt sind, ohnehin nicht sinnvoll qualifizieren. Diese funktionale oder teleologische Qualifikation ist der Sache nach in Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien, den Niederlanden, der Schweiz und weiteren europäischen Rechtsordnungen seit langem anerkannt. Im englischen Recht deuten jüngere Entscheidungen ebenfalls darauf hin, dass die Gerichte im Einzelfall bereit sind, sich vom Begriffsverständnis des englischen Sachrechts zu lösen und den Vergleich mit der lex causae suchen.

In Ausnahmefällen wird nicht nach der lex fori, sondern unmittelbar nach der lex causae qualifiziert, das heißt, das von der Kollisionsnorm zur Anwendung berufene Sachrecht entscheidet darüber, ob die betreffende Rechtsfrage unter die Kollisionsnorm subsumiert werden soll. Diese früher von Martin Wolff vertretene Lehre spielt heute eine eher untergeordnete Rolle. Ein seltenes Anwendungsbeispiel bietet die Behandlung der mit einem Grundstück verbundenen beweglichen Sachen nach deutschem, schweizerischem und französischem Kollisionsrecht. Die kollisionsrechtliche Zuordnung zu den beweglichen oder unbeweglichen Sachen ist anhand des für das Grundstück maßgeblichen Sachenrechts vorzunehmen. Erkennt dieses den Gegenstand als unbeweglich an, so ist die Kollisionsnorm für unbewegliche Sachen anzuwenden. Das Beispiel taugt aber kaum zur Verallgemeinerung. In anderen Bereichen würde eine Qualifikation nach der lex causae zu vielfältigen Anpassungsproblemen führen.

3. Qualifikation im europäischen internationalen Privatrecht

Das internationale Privatrecht ist seit dem Amsterdamer Vertrag auf Grundlage der Gemeinschaftskompetenz in Art. 61, 65 EG/‌67, 81 AEUV in erheblichem Maße vereinheitlicht worden. Zu nennen sind bislang die Rom I-VO (VO 593/‌ 2008) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Vertragliche Schuldverhältnisse (IPR)) sowie die Rom II-VO (VO 864/‌2007) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). Für das internationale Ehegüter- (Familienrecht, internationales) und Erbrecht (Erbrecht, internationales) liegen Grünbücher vor.

Für die allgemeinen Fragen des internationalen Privatrechts wie die Qualifikation fehlt es bislang an einheitlichen europäischen Regelungen, so dass sich die Frage stellt, nach welchen Maßstäben die Qualifikation bei Anwendung europäischer Kollisionsnormen erfolgen soll. Würden die nationalen Gerichte auch bei Anwendung europäischer Kollisionsnormen auf die Maßstäbe der lex fori abstellen, so wäre das Ziel der Verordnungen, einen einheitlichen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, kaum zu erreichen. Kläger könnten durch die Wahl des Gerichtsstands die Qualifikation und damit das anwendbare Recht beeinflussen. Für die europäischen Kollisionsnormen wird deswegen zu Recht gefordert, die Qualifikation anhand autonom-europäischer Maßstäbe vorzunehmen. Diese können dem Gemeinschaftsrecht selbst entnommen werden, sofern sich im Gemeinschaftsrecht entsprechende Kriterien finden lassen. Fehlen hierfür Ansatzpunkte, so ist die Qualifikation anhand rechtsvergleichend ermittelter Prinzipien geboten.

Für einige der wichtigsten Qualifikationsprobleme enthalten die Rom I-VO in Art. 12 und die Rom II-VO in Art. 15 besondere Regeln. Dort wird beispielsweise klargestellt, dass die Verjährung von Forderungen nach dem auf die Forderung anzuwendenden Recht zu beurteilen ist. Für andere Qualifikationsfragen fehlt es aber an entsprechenden Spezialvorschriften, so dass es bei den allgemeinen Grundsätzen über die autonome Qualifikation bleibt.

Der Qualifikation im Kollisionsrecht ähnliche Probleme stellen sich bei der autonomen Auslegung der Begriffe des EuGVÜ und der EuGVO (VO 44/‌2001), für die der Europäische Gerichtshof und die Generalanwälte regelmäßig auf rechtsvergleichend ermittelte Prinzipien zurückgreifen. Der Gerichtshof geht seit der Entscheidung LTU/‌Eurocontrol (EuGH Rs. 29/‌76, Slg. 1976, 1541) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Begriffe des EuGVÜ autonom unter Rückgriff auf die gemeinsamen Grundsätze der mitgliedstaatlichen Privatrechtsordnungen auszulegen sind. In LTU/‌Eurocontrol heißt es zur Auslegung des Begriffs der Zivil- und Handelssache gemäß Art 1 EuGVÜ: „Für die Auslegung des Begriffs der, Zivil- und Handelssachen‘ (...) ist nicht das Recht irgendeines der beteiligten Staaten maßgeblich, vielmehr müssen hierbei die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, herangezogen werden.“ (EuGH a.a.O. Rn. 5) Weitere Beispiele für den ausdrücklichen Rückgriff auf rechtsvergleichend ermittelte Prinzipien bei der Auslegung der privatrechtlichen Begriffe des EuGVÜ bieten die Rechtssachen Bertrand/‌Ott (EuGH Rs. 150/‌77, Slg. 1978, 1431) zum Begriff „Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung“ in Art. 13 Nr. 1 EuGVÜ, Gourdain/‌Nadler (EuGH, Rs. 133/‌78, Slg. 1979, 733) zum Begriff des Konkursverfahrens in Art. 1 EuGVÜ sowie Tacconi/‌ HWS (EuGH Rs. C-334/‌00, Slg. 2002, I-7357) zur Frage, ob die vorvertragliche Haftung als unerlaubte Handlung gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ anzusehen ist.

4. Qualifikation bei kollisionsrechtlichen Staatsverträgen

Für das internationale Privatrecht bilden Staatsverträge eine wesentliche Rechtsquelle. Wie im europäischen Kollisionsrecht verbietet sich auch hier ein Abstellen auf die Konzepte und Begrifflichkeiten der lex fori. Würden die Vertragsstaaten bei der Anwendung vereinheitlichten Kollisionsrechts auf nationale Maßstäbe zurückgreifen, so würde das Ziel der Rechtsvereinheitlichung verfehlt. Gefordert ist deswegen eine autonome Qualifikation, welche die betreffende Rechtsfrage ohne Rückgriff auf nationale Kategorien den staatsvertraglichen Kollisionsnormen zuordnet. Eine entsprechende Anweisung zur einheitlichen Auslegung und Anwendung findet sich in Art. 18 des Römischen Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980.

In den Staatsverträgen finden sich zum Teil Qualifikationsnormen, welche ausdrücklich benennen, welche Fragen dem jeweiligen Statut unterstellt sein sollen, so beispielsweise in Art. 10 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 1973. Fehlt es für die zu qualifizierende Rechtsfrage an einer entsprechenden Vorschrift, so ist bevorzugt der Konvention selbst durch Auslegung zu entnehmen, welche Kollisionsnorm Anwendung finden soll. Hilfsweise ist rechtsvergleichend zu qualifizieren, wobei den Vorstellungen der an dem Abkommen beteiligten Staaten der Vorrang gebührt.

Literatur

Franz Kahn, Gesetzeskollisionen. Ein Beitrag zur Lehre des internationalen Privatrechts, Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts 30 (1891) 107 ff.; Etienne Bartin, De l’impossibilité d’arriver à la suppression définitive des conflits des lois, Journal du droit international (Clunet) 24 (1897) 225, 466, 720; Ernst Rabel, Das Problem der Qualifikation, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 5 (1931) 214 ff.; Martin Wolff, Das internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl. 1954; Henri Batiffol, Paul Lagarde, Droit international privé, Bd. 1, 8. Aufl. 1993; Luc Strikwerda, Inleiding tot het Nederlandse internationaal privaatrecht, 8. Aufl. 2005; Jan Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 2006; Lawrence Collins (Hg.), Dicey, Morris and Collins on The Conflict of Laws, 2 Bde., 14. Aufl. 2006; Christian Heinze, Bausteine eines Allgemeinen Teils des europäischen Internationalen Privatrechts, in: Festschrift für Jan Kropholler, 2008, 105 ff.