Laesio enormis und Leasing: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Thomas Finkenauer]]''
von ''[[Franco Ferrari]]''
== 1. Rechtsgeschichte ==
== 1. Wirtschaftlicher Zweck ==
Die Frage nach dem gerechten Preis (''iustum pretium'') bewegt Philosophie und Rechtswissenschaft seit der Antike. Im Gefolge einer von dem Glossator ''Hugolinus'' (nach 1216) entwickelten Terminologie spricht man von ''laesio enormis'', wenn eine „erhebliche Verletzung“ der Austauschgerechtigkeit vorliegt. Seit je wird allerdings zu Recht bezweifelt, dass man überhaupt objektiv einen gerechten Preis als Gegenleistung für eine Ware (Dienstleistung, Bereitstellung eines Darlehens etc.) feststellen kann. Gleichwohl hat es immer wieder Zeiten gegeben, in denen die staatliche (richterliche) Kontrolle des Preises einem verbreiteten Gerechtigkeitsgefühl entsprach.  
In seinen modernen Anfängen wurde das ''Leasing'' vor allem als absatzpolitisches Instrument verstanden, das (Groß‑)Hersteller einsetzten, um ihre Produkte an Kunden zu vermieten, denen der [[Kauf]] aufgrund fehlender Eigenmittel nur schwer möglich gewesen wäre. Daraus ergibt sich unschwer, dass das anfängliche ''Leasing'' noch als Zwei-Personen-Verhältnis ausgestaltet war und sich vor allem durch eine Absatzförderungsfunktion auszeichnete, die heute mit der Finanzierungs- und Investitionsfunktion konkurrieren muss, durch die das heutige ''Leasing'' vornehmlich charakterisiert wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Absatzförderungsfunktion nicht auch heute noch im Vordergrund stehen kann. Dem ist etwa so beim so genannten ''Operating-Leasing'', das bei nur kurzer Laufzeit der einzelnen Verträge von vorneherein auf Überlassung des Leasingobjekts an verschiedene Leasingnehmer angelegt ist. Diese Erscheinungsform des ''Leasing'', die einem „normalen“ Mietvertrag ([[Miete und Pacht]]) sehr nahe kommt, zeichnet sich aber nicht nur durch die Kurzfristigkeit der Nutzungsüberlassungsverträge und dem damit einhergehenden mehrfachen Einsatz des Leasingobjekts, sondern auch durch die jederzeitige Kündbarkeit des Nutzungsüberlassungsvertrag durch Leasingnehmer und ‑geber aus, also dem (grundsätzlichen) Fehlen einer Grundlaufzeit, sowie dadurch, dass der Leasinggeber, der generell die Wartung und Reparatur des Leasingobjekts übernimmt, das Investitionsrisiko trägt.


Während schon in der römischen Republik ein Zinssatz von über 12 % p.a. für ein Darlehen verboten war, galt im klassischen [[römisches Recht|römischen Recht]] ausweislich D. 19,2,22,3 der Satz, dass sich Käufer und Verkäufer gegenseitig bis zur Grenze der Arglist übervorteilen konnten. Erst zwei Konstitutionen Kaiser ''Diokletians'' von 285 und 293 n. Chr. (und nicht erst, wie vielfach angenommen, ''Justinians'') führten eine Preiskontrolle zum Schutze von Kleinbauern vor übermächtigen Landaufkäufern ein: Danach durfte der Verkäufer eines Grundstücks den Kauf rückgängig machen, wenn der Käufer für dieses nur die Hälfte seines Werts bezahlt hatte; dies konnte der Käufer dadurch abwenden, dass er dem Verkäufer zusätzlich gab, was zum ''iustum pretium'' noch fehlte. Einer subjektiven Prüfung bedurfte es nicht. Diese Gesetze sollten verarmte Kleinbauern schützen, die sich unter dem Druck von Inflation und staatlichen Steuern gezwungen sahen, ihre Grundstücke weit unter Wert an übermächtige Landaufkäufer zu veräußern. Erst ''Justinian'' nahm die ''laesio enormis'' wieder in seinen ''Codex'' (''[[Corpus Juris Civilis]]'') von 534 auf (C. 4,44,2 und 8); bis dahin war sie außer Gebrauch.  
Charakteristisch für das heutige ''Leasing'' ist jedoch nicht nur die unterschiedliche Funktion, die generell im Vordergrund steht, sondern auch die grundsätzliche Ausgestaltung als Drei-Personen-Verhältnis, also als Beziehung, an der in der Regel drei unterschiedliche Parteien beteiligt sind, nämlich der am Produkt/‌Investitionsgut interessierte Unternehmer/‌Leasingnehmer, der am Verkauf gegen Kaufpreiszahlung interessierte Hersteller/‌Lieferant und der zum Zwecke der Verschaffung der unternehmerischen Einsatzmöglichkeit des Produkts/‌Investitionsgut zwischengeschaltete Leasinggeber. Das Gesagte schließt nicht aus, dass von ''Leasing'' auch dann die Rede sein kann, wenn nur zwei Parteien beteiligt sind, wie etwa beim direkten Herstellerleasing, bei dem Hersteller und Leasinggeber identisch sind. Da jedoch bei dieser Ausgestaltung des Leasinggeschäfts einige Vorteile des ''Leasings'' verloren gehen, überrascht es kaum, dass auf diese Ausgestaltung nicht sehr oft zurückgegriffen wird.


Die mittelalterlichen Kanonisten und später das [[Naturrecht]] kannten, ausgehend von einer christlich-aristotelischen bzw. naturrechtlichen Gerechtigkeitsüberzeugung, die Lehre vom ''iustum pretium'', und zwar sowohl für den Verkäufer als auch für den übervorteilten Käufer. Im Einzelnen blieb aber vieles streitig, u.a. die genaue Wertgrenze oder die Frage, warum der Verkäufer das Lösungsrecht bei der Hälfte des Werts der Sache (also bei 50 %) haben sollte, während der Käufer ungefähr das Doppelte des Werts bezahlt haben musste, also 200 % statt nur 150 % des Werts. Unklar war auch, ob der Käufer bis zum vollen Wert der Kaufsache oder nur bis zum ''iustum pretium'' nachzahlen musste. Zutreffend beschreibt ''Christian'' ''Thomasius'' die ''laesio enormis'' als Hydra, die für jeden abgeschlagenen Kopf einen neuen gebiert. Die Naturrechtskodifikationen gingen ganz unterschiedliche Wege: Nach dem preußischen [[Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten|ALR]] I, 11, §§ 58 f. begründet ein so großes Missverhältnis, „dass der Kaufpreis den doppelten Betrag des Werths der Sache übersteigt“, die Vermutung eines den Vertrag entkräftenden Irrtums und ein Aufhebungsrecht des Käufers. Der französische ''[[Code civil]]'' wiederum kennt – auf Drängen ''Napoleons'' – in Art. 1674 lediglich eine Vorschrift zum Schutz von Grundstücksverkäufern bei Unterschreiten von 5/‌12 des Grundstückswerts. Das österreichische [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] schützt in § 934 dagegen den Verkäufer wie auch den Käufer bei einer „Verkürzung über die Hälfte“.  
Was die Vorteile des Leasinggeschäfts angeht, so ist, was den Leasingnehmer betrifft, vor allem darauf hinzuweisen, dass dieses dem Leasingnehmer erlaubt, sich grundsätzlich teure Wirtschaftsgüter unabhängig von der Zahlung eines in der Regel hohen Kaufpreises (und demzufolge auch unabhängig von der Disponibilität von Eigenkapital) zu beschaffen. Das Leasinggeschäft erlaubt dem Leasingnehmer nämlich, statt einer einmaligen, in der Regel hohen Summe, periodisch wiederkehrende, für die gesamte Laufzeit des Geschäfts vereinbarte (und somit als klare Planungsbasis die innerbetriebliche Kalkulation erleichternde), niedrigere Summen zu zahlen. Diese Summen, die grundsätzlich steuerlich voll abzugsfähig sind, bezahlt der Leasingnehmer aus den Erträgen, die dieser durch den Einsatz der geleasten Wirtschaftsgüter erwirtschaftet, entsprechend der Regel „pay as you earn“. Insoweit schont das Leasinggeschäft also nicht nur das Eigenkapital und demzufolge die Liquidität des Leasingnehmers (was zu einem höheren Rating des Leasingnehmers führen kann), sondern es macht auch finanzielle Vorleistungen überflüssig, finanziert es sich doch selbst.


Demgegenüber erteilte der BGB-Gesetzgeber der Rechtsfigur der ''laesio'' ''enormis'' in Übereinstimmung mit den neueren Kodifikationen des 19. Jahrhunderts eine entschiedene Absage. Jenseits des Wucherverbots des § 138 Abs. 2 BGB, das gerade nicht nur auf die Unter- oder Überschreitung einer bestimmten Wertgrenze abstellt, erfuhr die ''laesio enormis'' keine Regelung. Das [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] ist in dieser Frage – nicht anders das [[Schweizerisches Obligationenrecht|schweizerische OR]] von 1911 in Art. 21 Abs. 1 – ein Kind der Freiheitsethik ''Immanuel Kants'' und des wirtschaftlichen Liberalismus des späten 19. Jahrhunderts.  
Da das Leasinggeschäft den Leasingnehmer nur für eine begrenzte Zeit an das geleaste Wirtschaftsgut bindet, begrenzt es außerdem das Risiko der Überalterung des geleasten Wirtschaftsguts. Das Leasinggeschäft ermöglicht dem Leasingnehmer aber auch sich auf sein Kerngeschäft zu konzentrieren, übernimmt der Leasinggeber doch häufig auch über die reine Finanzierung hinausgehende Dienstleistungen.


Die Geschichte der ''laesio enormis'' ist eine von Pendelschlägen: In bestimmten Zeiten neigt man eher zu paternalistischer Schutzgesetzgebung und übt daher verstärkt Preiskontrolle aus, in anderen vertraut man mehr auf die Selbstbestimmung der Marktteilnehmer.
Das Leasinggeschäft weist für den Leasingnehmer aber auch Nachteile auf. Diesbezüglich ist vor allem zu erwähnen, dass der Leasingnehmer selbst bei Nichtnutzung des geleasten Wirtschaftsgutes die Leasingraten zahlen muss; insoweit stellen die Leasingraten also einen Fixkostenblock dar, um den der Leasingnehmer im Grunde nicht herumkommt. Ferner kann der Leasingnehmer bei plötzlichem Geldbedarf (oder eben Nichtnutzung) das Leasinggut nicht verkaufen, bleibt das Eigentum während der Laufzeit doch beim Leasinggeber. Auch was die Kosten angeht, ist das ''Leasing'' für den Leasingnehmer nicht unbedingt vorteilhaft: da der Leasinggeber nicht nur das Ausfallrisiko kalkulieren muss, sondern sich vom Geschäft auch einen Gewinn erwartet, können die Gesamtkosten die Kosten eines fremdfinanzierten Kaufs übersteigen.


== 2. Regelungsstrukturen und Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
== 2. Definition und Erscheinungs­formen ==
(a) Die europäischen Rechtsordnungen folgen ''mutatis mutandis'' entweder dem älteren, erstmals mit den diokletianischen Konstitutionen Gesetz gewordenen Modell objektiver Preiskontrolle – ''laesio enormis'' – oder dem jüngeren, vom schweizerischen OR und vom BGB favorisierten Modell des Schutzes des Schwächeren vor sittenwidriger Ausbeutung. Während das erste Konzept voraussetzt, dass ein „gerechter“ Preis von den Parteien gewollt gewesen ist und dem Benachteiligten daher ohne weiteres die Möglichkeit der Anfechtung des Kaufs zustehen müsse, verlangt das jüngere Modell über das erhebliche Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinaus ein vorwerfbares, anstößiges Verhalten des Begünstigten, etwa das Ausnutzen einer Zwangs- oder Notlage oder einer Unterlegenheit. Allerdings können die Anforderungen an den Beweis z.T. ganz erheblich variieren.
Eine Legaldefinition des Leasingvertrags findet sich mittlerweile in verschiedenen Rechtsordnungen. Beispielhaft sei auf das polnische Recht verwiesen, das in Art. 709 des in der seit dem 9.12.2000 geltenden Fassung des Zivilgesetzbuches ([[Polnisches Zivilgesetzbuch]]) den Leasingvertrag definiert als den Vertrag, der einerseits den Leasinggeber im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs zum Erwerb einer Sache von einem bestimmten Veräußerer zu den im Leasingvertrag spezifizierten Bedingungen und zur Überlassung an den Leasingnehmer für eine bestimmte Zeit, andererseits den Leasingnehmer zur Zahlung einer Geldsumme in vereinbarten Raten verpflichtet, die mindestens dem Preis oder der Vergütung für den Erwerb der Sache gleichkommt.


Unterschiedlich sind – bei beiden Konzepten – auch die Rechtsfolgen geregelt: Zumeist erhält der Benachteiligte das Recht, den Vertrag anzufechten, oder der Vertrag wird von vornherein als nichtig angesehen. Teilweise ist auch vorgesehen, dass der Begünstigte die Vertragsaufhebung durch eine Ausgleichsleistung abwenden kann. Eine Unwirksamkeit wegen Arglist ([[Täuschung]]), [[Drohung]] oder Betrugs kommt daneben stets auch in Betracht.
Auch in anderen europäischen Rechtsordnungen finden sich Legaldefinitionen; so liest man etwa in § 361 des estnischen Schuldrechtsgesetzes vom 26.9.2001, dass der Leasingvertrag der Vertrag ist, „durch den sich der Leasinggeber verpflichtet vom einem vom Leasingnehmer ausgesuchten Verkäufer einen bestimmten Gegenstand (das Leasingobjekt) zu kaufen und dem Leasingnehmer die Nutzung zu überlassen, während der Leasingnehmer verpflichtet ist, eine Geldsumme für die Nutzung zu zahlen.“ Im Ergebnis ähnliche Definitionen finden sich nunmehr auch im mazedonischen (vgl. Art. 2 des Leasinggesetzes vom 31.12.2002), rumänischen (vgl. Art. 1 der ''Leasing''-Anordnung vom 28.8. 1997), russischen (vgl. Art. 665 des russischen Zivilgesetzbuches) und serbischen Recht (vgl. Art. 2 des Leasinggesetzes vom 27.5.2003).


(b) Für das erste Regelungsmodell der objektiven Preiskontrolle sind vor allem Frankreich (und Belgien) sowie Österreich zu nennen. Frankreich kennt die [[Vertragsaufhebung]], ''rescision pour cause de lésion'', nach Art. 1674 ''Code civil'' ausnahmsweise dann, wenn die vom Grundstücksverkäufer empfangene Leistung 5/‌12 des Grundstückswerts unterschreitet. Auf dieses Recht zur Aufhebung kann vertraglich nicht verzichtet werden; der Käufer kann die Aufhebung durch Zahlung der Differenz verhindern. Auch Österreich folgt, bei einer Verletzung über die Hälfte, in §§ 934 f. ABGB der objektiven ''laesio enormis ''für Austauschgeschäfte und gibt dem Begünstigten ebenfalls die Möglichkeit, die Vertragsaufhebung durch Ausgleichszahlung zu verhindern. Durch das österreichische KonsumentenschutzG von 1979 wurde sie, überraschenderweise unabhängig von der Verbrauchereigenschaft einer Partei, für vertraglich unabdingbar erklärt. Ausgenommen sind etwa Glücksspiele, Vergleiche oder gemischte Schenkungen.  
Die Existenz verschiedener Legaldefinitionen erlaubt jedoch nicht, von einem offensichtlichen Trend in Richtung normativer Typisierung des ''Leasings'' zu sprechen. In vielen europäischen Rechtsordnungen, wie etwa in der deutschen, italienischen, österreichischen, schweizerischen und spanischen, ist der Leasingvertrag nämlich trotz seiner Verkehrstypizität und weiten Verbreitung auch weiterhin ein Innominatvertrag, also ein zumindest aus zivilrechtlicher (nicht aber unbedingt auch aus steuer- bzw. bilanzrechtlicher) Sicht normativ vom Gesetzgeber nicht aufgegriffener Vertrag. Vorteilhaft ist dies insoweit, als dies es erlaubt, eine – flexible – Umschreibung auszuarbeiten, unter die die verschiedenen von der Praxis entwickelten Erscheinungsformen des ''Leasing'' subsumiert werden können. Auf der anderen Seite führt aber gerade diese Flexibilität zum Fehlen einer allgemein anerkannten, einheitlichen Definition, was unter anderem dazu führt, dass auch die zivilrechtliche Einordnung des Leasingvertrags nicht einheitlich ausfällt. So ist der Leasingvertrag bisweilen als Mietvertrag, als herkömmlicher Sachkauf, als Ratenkaufvertrag, als Rechtskauf, etc. qualifiziert worden. Fraglich ist jedoch, ob sich diese klassischen (und doch eher rigiden) Vertragstypen für die rechtliche Einordnung des Leasingvertrags eignen. Angesichts der unterschiedlichen Funktionen des ''Leasings'' und der Vielfalt der möglichen Ausgestaltungen des Verhältnisses dieser Funktionen zueinander, ist dies wohl auszuschließen. Dies ist der Grund, warum in der Lehre immer mehr Stimmen laut werden, die im Leasingvertrag einen Vertrag sui generis sehen. Diese Theorie vermag aber nicht nur den möglichen Ausgestaltungen des Verhältnisses der Funktionen des ''Leasing'' zueinander – und somit auch der Vielfalt der Erscheinungsformen desselben – Rechnung zu tragen; sie ist auch am besten dazu geeignet, die mittlerweile nicht mehr zu bestreitende Eigenständigkeit des ''Leasing'' (im Verhältnis zu Kauf, Miete, etc.) hervorzuheben, die im Rahmen anderer Theorien hingegen untergeht.


Für das zweite, liberale Regelungsmodell, nach dem ein subjektiver Tatbestand und damit eine bewusste Ausnutzung erforderlich sind, sind etwa Deutschland, die Schweiz, Portugal, Spanien, die Niederlande, Italien und England zu nennen. Nach § 138 Abs. 1 BGB ist das sittenwidrige Geschäft ([[Sitten- und Gesetzwidrigkeit von Verträgen]]) nichtig, nach Abs. 2 der Wucher: Gemäß § 138 Abs. 2 muss zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Vertragsgegners treten. In der Sache entspricht dem auch die Regelung des schweiz. OR in Art. 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, mit dem Unterschied, dass der Wucher nach Art. 21 Abs. 1 nur zur Vernichtbarkeit des Rechtsgeschäfts führt. Nach der Rechtsprechung kann der Übervorteilte auch Anpassung geltend machen. Dies gilt auch gemäß Art. 282, 283 des portug. ''Código civil''. Ebenfalls ablehnend steht der span. ''[[Código civil]]'' der ''laesio'' gegenüber. Überhaupt kein Missverhältnis der Leistungen fordert die Regelung des ''[[Burgerlijk Wetboek]]'' in Art. 3:44 Abs. 4, wonach ein Vertrag nur wegen „Missbrauchs der Umstände“ angefochten werden kann, was sich auf eine Schwäche des Vertragspartners bezieht (Notlage, Abhängigkeit, Leichtsinn, anomaler Geisteszustand, Unerfahrenheit); nach Art. 3:54 BW besteht aber die Möglichkeit der Anpassung. Der ''[[Codice civile]]'' stellt dagegen in Art. 1448 ähnlich wie das objektive Konzept und wie der ''Codice civile'' von 1865 zwar noch auf eine Verkürzung über die Hälfte ab, verlangt aber außerdem eine Notlage des Benachteiligten (''bisogno''), die vom Begünstigten ausgenutzt wird. Die Aufhebung des Vertrags kann der Begünstigte nach Art. 1450 durch zusätzliche Leistung abwenden. Auch das englische Recht, das als ''consideration'' im Grundsatz auch eine ganz unzulängliche Gegenleistung genügen lässt, hilft in bestimmten Fällen der benachteiligten Vertragspartei, so jenseits von Betrug (''fraud'') und Drohung (''duress'') mit dem Institut der ungehörigen Einflussnahme (''[[undue influence]]''), vor allem bei Vorliegen einer besonderen Vertrauensbeziehung; es setzt damit ebenfalls subjektive Vorwerfbarkeit voraus. Nach der (wenig gebräuchlichen) Lehre von den treuwidrigen Geschäften (''unconscionable bargains'') kann die schwächere Partei einen Vertrag aufheben lassen, wenn ihre Armut oder Unkenntnis bewusst ausgenutzt wurde.
Angesichts des soeben Gesagten kann der Leasingvertrag daher als ein Gebrauchsüberlassungsvertrag eigener Art angesehen werden, dessen Kerngehalt auch im Lichte der oben zitierten Legaldefinitionen darin besteht, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Wirtschaftsgut für eine im Voraus bestimmte Mindestvertragsdauer gegen Zahlung von periodisch wiederkehrenden Leasingraten zum Gebrauch überlässt.


(c) Das liberale Konzept, die tatsächliche Entscheidungsfreiheit der Vertragspartner zu schützen und deshalb die bewusste Ausnutzung einer Schwächesituation und nicht bloß das Unter- oder Überschreiten einer mehr oder weniger willkürlich gewählten Wertgrenze zu verlangen, setzte sich im 19. Jahrhundert durch und ist heute, wie gezeigt, in den europäischen Kodifikationen herrschend.
Dieser Definition des ''Leasing'' im weiten Sinne, unter die auch das eingangs genannte ''Operating-Leasing'' fällt, das eigentlich nur eine Sonderform der Miete darstellt, wird grundsätzlich eine Definition des ''Leasing'' im engeren Sinne gegenübergestellt, die mit der des Finanzierungsleasing übereinstimmt. Danach ist (Finanzierungs‑)Leasingvertrag der Vertrag, der den Leasinggeber dazu verpflichtet, mit einem Dritten einen Liefervertrag über ein in der Regel vom Leasingnehmer genauer bestimmtes Leasingobjekt abzuschließen, das der Leasinggeber sodann dem Leasingnehmer zu liefern und für eine im Voraus vereinbarte und unkündbare Mindestlaufzeit zum Gebrauch zu überlassen hat, während er den Leasingnehmer zur Zahlung der als Entgelt für die Finanzierung, die Lieferung und die Gebrauchsüberlassung des Leasingobjektes vereinbarten Leasingraten verpflichtet, die generell zur vollständigen Amortisation für den Leasinggeber führen. Kann diese vollständige Amortisation (von vorneherein) nicht über die Zahlung der Leasingraten erreicht werden, dann wird oft die Pflicht zu einer Abschlusszahlung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vertraglich vorgesehen, die im Umfang den zu dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch ausstehenden Aufwendungen (und Gewinnerwartungen) des Leasinggebers entspricht. Die Vollamortisation kann aber auch durch Übernahme seitens des Leasingnehmers einer Restwertgarantie erreicht werden kann.


Gleichwohl zeichnet sich in mehreren Ländern eine Umorientierung hin zu größerer paternalistischer Preiskontrolle ab. Zwar bestimmt der neue Art. 1114-3 des ''Avant-Projet de Réforme du Droit des Obligations et du Droit de la Prescription'' des ''Code civil'' von 2005, dass Gewalt (''violence'') auch dann vorliegt, wenn sich jemand in Ausbeutung einer Notlage einen übermäßigen Vorteil (''avantage excessif'') verschafft. Der gleiche Entwurf enthält aber, über den alten Art. 1674 hinaus, in einem neuen Art. 1122-2 eine Vorschrift, nach der namentlich der Verbraucher vor einem erheblichen Ungleichgewicht der Leistungen (''déséquilibre significatif'') geschützt wird, indem er Abänderung oder Aufhebung der entsprechenden Vertragsklausel verlangen kann. Das österreichische KonsumentenschutzG von 1979 mit seiner überschießenden Tendenz wurde bereits genannt. Auch in Deutschland ist die genannte Tendenz zu objektiver Preiskontrolle festzustellen: Ausgehend von seiner Rechtsprechung zum Verbraucherdarlehn seit 1981 umgeht der BGH die meist nur schwer nachweisbaren Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB dadurch, dass er – entgegen dem Gesetzeswortlaut und den Absichten des Gesetzgebers – das von ihm entwickelte sog. wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 prüft. Danach genügen ein objektiv grobes Missverhältnis zwischen den Leistungen und subjektive Verwerflichkeit des Verhaltens des Begünstigten. Allerdings schließt der BGH den subjektiven Tatbestand beinahe zwingend aus dem objektiven. Diese Grundsätze hat das Gericht seit der Leitentscheidung BGH 19.1.2001, BGHZ 146, 298 auf den Kaufvertrag übertragen. Da der BGH nunmehr nicht einmal mehr Kenntnis des Begünstigten von der Äquivalenzstörung zu seinen Gunsten verlangt, hat er das subjektive Konzept des BGB ''de facto'' aufgegeben und sich damit von dem auf der Vertragsfreiheit basierenden Modell des BGB-Gesetzgebers weitgehend entfernt. Bisher hat diese kritikwürdige Rechtsprechung weder in Griechenland, das in Art. 178 f. griech. ZGB eine § 138 BGB entsprechende Regelung kennt, noch in der Schweiz Gefolgschaft gefunden.
Unter die oben erwähnte Definition des (Finanzierungs‑)''Leasing'' lassen sich die meisten Erscheinungsformen des ''Leasing'' subsumieren, und dies unabhängig von den Kriterien, die zur Unterscheidung der verschiedenen Erscheinungsformen herangezogen werden (wie etwa dem Amortisationsgrad während der Mindestlaufzeit; dem Gegenstand des Leasingvertrags; der Identität zwischen Leasinggeber und Lieferant; etc.), die im Grunde aber nicht so sehr auf genau auseinander zu haltenden Unterschieden in der Rechtsstruktur als vielmehr auf Erfahrungswerten ruht. Oft sind die für die verschiedenen Erscheinungsformen des ''Leasings'' gebrauchten Begriffe nur „Praktiker-Schlagworte zur Benennung verschiedener empirischer Erscheinungsformen des Leasinggeschäfts“ (''Michael Martinek''), die einer mit unterschiedlicher Rechtsstruktur zusammenhängen Rechtfertigung entbehren.


== 3. Vereinheitlichungsprojekte ==
== 3. Einzelausgestaltung ==
Im Einklang mit der modernen Lehre des Schutzes der Entscheidungsfreiheit der Vertragspartner bestimmt Art. 4:109 PECL (sowie zuvor Art. 3:10 UNIDROIT PICC und Art. II.-7:207 DCFR), dass eine Partei einen Vertrag anfechten kann, wenn sie sich in einer Schwächesituation befand – es ist die Rede von wirtschaftlicher Notlage, dringenden Bedürfnissen, Unvorsichtigkeit, Unwissenheit, Unerfahrenheit oder fehlendem Verhandlungsgeschick – und der Vertragsgegner dies grob unangemessen ausgenutzt hat oder sich einen übermäßigen Vorteil verschafft hat. Das Gericht kann den Vertrag nach Treu und Glauben anpassen, und zwar sowohl auf Antrag des Anfechtenden als auch des Anfechtungsgegners. Art. 30(3) des Vorentwurfs zu einem ''[[ Code Européen des Contrats (Avant‑projet)]]'' verlangt wiederum neben der Ausnutzung der Schwäche des benachteiligten Vertragspartners nur das Vorliegen eines “Missverhältnisses”, Art. 156(5) lässt dafür jedoch – bedenklicherweise – einen Schluss aus den Umständen genügen.
Was die Einzelausgestaltung des ''Leasing'' angeht, ist zunächst anzumerken, dass der Leasingvertrag grundsätzlich formfrei geschlossen werden kann, was aber nicht ausschließt, das in einigen Rechtsordnungen ein generelles Schriftformerfordernis für Leasingverträge existiert, wie etwa in Polen (vgl. Art. 709 Abs. 2 ZGB). Zu beachten ist aber immer, dass auch in den Rechtsordnungen, die keine generelle Schriftform verlangen, die grundsätzliche Formfreiheit durch Verbraucherschutzgesetze (wie etwa dem schweizerischen Konsumkreditgesetz) bzw. Verbraucherschutzvorschriften eingeschränkt wird, die in den EU-Mitgliedstaaten auf sekundäres Gemeinschaftsrecht zurückgehen, etwa auf die RL 87/‌ 102 vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit. Aber selbst dann, wenn der Leasingnehmer kein Verbraucher ist, kann der Leasingvertrag bestimmten Formerfordernissen unterstehen. Dem ist etwa so bei Immobilienleasingverträgen, die oft der Schriftform – wenn nicht sogar der notariellen Form – bedürfen; in einigen Rechtsordnungen müssen sich auf Immobilien beziehende Leasingverhältnisse sogar in das Grundbuch eingetragen werden (wie etwa in Rumänien).
 
Was die Hauptpflichten der Vertragsparteien des (Finanzierungs‑)Leasingvertrags angeht, zeichnen sich die Rechtsordnungen vor allem durch Gemeinsamkeiten aus, selbst wenn im Detail durchaus Unterschiede bestehen: der Leasinggeber muss das vom Leasingnehmer ausgewählte Leasingobjekt erwerben, wodurch er seiner Vorfinanzierungspflicht nachkommt, und es dem Leasingnehmer für die (in manchen Rechtsordnungen gesetzlich festgelegte Mindest‑)Vertragszeit zum freien Gebrauch überlassen; Eigentümer bleibt somit der Leasinggeber, der (nach Übergabe des Leasingobjekts) aber nicht die mit dem Eigentum verbundenen Risiken trägt. Der Leasinggeber schließt nämlich grundsätzlich die Haftung für vertragswidrige Lieferung und Sachmängel der Ware aus. Wenn dieser Ausschluss mittels Verwendung von [[Allgemeine Geschäftsbedingungen|AGB]] erfolgt, ist zunächst die Gültigkeit derselben zu untersuchen, die auch davon abhängt, ob der Leasingnehmer ein Verbraucher ist oder nicht. Ist er das nicht, so ist der Haftungsausschluss grundsätzlich dann zulässig, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer alle Mängelrechte bzw. die Ermächtigung zur Ausübung derselben bedingungslos abgetreten hat, der Leasingnehmer also nicht rechtlos gestellt ist.
 
Der Leasingnehmer ist hingegen verpflichtet, die vereinbarten Leasingraten zu den periodisch wiederkehrenden Terminen zu zahlen, das Leasingobjekt während der Vertragslaufzeit in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und es entsprechend seiner Bestimmung zu gebrauchen. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten entfällt selbst bei zufälliger Wertminderung, Verschlechterung oder gar Vernichtung des Leasingobjekts grundsätzlich nicht; der Leasingnehmer trägt also – solange der Vertrag besteht – auch die Preisgefahr. Von der Pflicht zur Ratenzahlung ist der Leasingnehmer jedoch grundsätzlich dann befreit, wenn ihm das Leasingobjekt überhaupt nicht übergeben wird, fehlt es in diesem Fall doch an der Vertragsgrundlage.
 
Kommt der Leasingnehmer seiner Kardinalpflicht (Zahlung der Leasingraten) nicht nach, so sehen die verschiedenen Rechtsordnungen bisweilen unterschiedliche Rechtsfolgen vor, wie etwa der möglichen Kündigung nach abgelaufener Nachfrist oder die Möglichkeit der Kündigung, ohne weitere Erfordernisse, bei Verletzung der Zahlungspflicht in zwei aufeinander folgenden Monaten.
 
Was das Vertragsende angeht, so ist anzumerken, dass dieses zwar mit Zeitablauf, Kündigung und Vertragsaufhebung eintritt, nicht jedoch mit Vollamortisation. Ist der Leasingvertrag beendet, ist der Leasingnehmer – vorbehaltlich der Ausübung einer vereinbarten Kaufoption – zur Rückgabe des Leasingobjekts verpflichtet. Erfüllt der Leasingnehmer diese Pflicht nicht, muss er die Leasingraten trotz eventuell bereits erfolgter Amortisation der Aufwendungen des Leasinggebers auch weiterhin zahlen.
 
== 4. Rechtsvereinheitlichung ==
Obwohl das (Finanzierungs‑)''Leasing'' in den verschiedenen Rechtsordnungen ähnlich definiert wird, lassen sich Unterschiede in der rechtlichen Ausgestaltung finden. Im internationalen Rechtsverkehr führen diese Unterschiede zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften und stehen somit der Entwicklung des internationalen ''Leasings'' im Wege. Mit dem Ziel, ebendiesen Hemmnissen entgegenzuwirken, ist nach mehrjährigen Vorarbeiten am 28.5.1988 die Konvention von Ottawa über Internationales Finanzierungsleasing verabschiedet worden, die mittlerweile in neun Staaten in Kraft getreten ist.
 
Ausgangspunkt der einheitlichen Regelung, die genauso lückenhaft ist wie die jeder anderen Einheitssachrechtskonvention und sich lediglich mit einigen, wenn auch wichtigen, Rechtsfragen auseinandersetzt, ist die Definition des Finanzierungsleasinggeschäfts (Art. 1), das definiert wird als ein Dreiparteiengeschäft über einen nicht vornehmlich für den persönlichen Gebrauch des Leasingnehmers zu verwendenden (und von letzterem bestimmten) Leasinggegenstand, den der Leasinggeber im Hinblick auf einen zu schließenden oder bereits geschlossenen Leasingvertrag von einem von Leasingnehmer ausgewählten Lieferanten erwirbt und dem Leasingnehmer gegen Zahlung von Leasingraten zur Nutzung überlässt, die unter Berücksichtigung insbesondere der Abschreibung der gesamten Kosten des Leasinggegenstands oder eines wesentlichen Teils derselben zu berechnen sind. Ebendieses Erfordernis schließt aus, dass das ''Operating-Leasing'' der Konvention unterliegen kann, ist diese Art von Leasinggeschäft doch von vorneherein nicht auf die Amortisation des Leasinggegenstandes ausgerichtet.
 
Zur Anwendung der Konvention reicht es jedoch nicht aus, dass ein Finanzierungsleasinggeschäft im oben erwähnten Sinne vorliegt. Es muss sich auch um ein internationales Geschäft handeln, wobei die verlangte Internationalität von der Niederlassung des Leasingnehmers und ‑gebers in verschiedenen Staaten abhängt. Außerdem wird verlangt, dass alle Staaten, in denen die am Leasinggeschäft Beteiligten ihre Niederlassung haben, zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsschlüsse Vertragsstaaten der Konvention sind. Ist dem nicht so, kann die Konvention aber dennoch zur Anwendung kommen, solange sowohl der Liefervertrag als auch der Leasingvertrag dem Recht eines Vertragsstaats unterliegen (Art. 3).
 
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Parteien ist vor allem zu erwähnen, dass die Konvention zum einen den Leasinggeber gesetzlich von jeder Haftung für vom Leasinggegenstand verursachte Personen- und Sachschäden (Art. 8(1)(b)) befreit, zum anderen, dass sie dem Leasingnehmer einen Direktanspruch gegen den Lieferanten einräumt (Art. 10), um dem Umstand entgegenzuwirken, dass Leasingverträge grundsätzlich Haftungsfreizeichnungsklauseln zugunsten des Leasinggebers enthalten. Ferner sieht die Konvention ausdrücklich vor, dass die Pflichten des Lieferanten aus dem Liefervertrag auch gegenüber dem Leasingnehmer gelten, als wäre dieser selbst Vertragspartner, was den Leasingnehmer jedoch nicht berechtigt, den Liefervertrag selbst zu kündigen oder aufzuheben (Art. 10).
 
Erwähnenswert sind auch die Vorschriften, die sich mit der Nichterfüllung der Leasinggeber- (Art. 12) und Leasingnehmerpflichten (Art. 13) beschäftigen, sowie die Vorschrift bezüglich der Vollstreckungsfestigkeit des dinglichen Rechts des Leasinggebers am Leasinggegenstand.
 
Anzumerken ist letztendlich, dass die Konvention abdingbar ist (Art. 5): sie kann als Ganzes mittels einer Vereinbarung zwischen allen Beteiligten (Lieferant; Leasinggeber und ‑nehmer) ausgeschlossen werden. Die Parteien können in ihren Beziehungen untereinander aber auch von den meisten Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern.


==Literatur==
==Literatur==
''Andreas Wacke'', Circumscribere, gerechter Preis und die Arten der List, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 94 (1977) 184 ff.; ''Theo Mayer-Maly'', Renaissance der laesio enormis?, in: Festschrift für Karl Larenz zum 80. Geburtstag, 1983, 395 ff.; ''Reinhard Zimmermann'', The Law of Obligations, 1996, 255 ff.; ''Herbert Kalb'', Laesio enormis im gelehrten Recht, 1992; ''Hein Kötz'', Europäisches Vertragsrecht, Bd. I, 1996, 198 ff.; ''Christoph'' ''Becker'', Abweichen vom Marktpreis, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 5 (1997) 475 ff.; ''Martin Pennitz'', Zur Anfechtung wegen laesio enormis im römischen Recht, in: Festschrift für Theo Mayer-Maly, 2002, 575 ff.; ''Doris Regine'' ''Göttlicher'', Die Suche nach dem gerechten Preis, 2004; ''Kristoffel Grechenig'', Die laesio enormis als enorme Läsion der sozialen Wohlfahrt?, Journal für Rechtspolitik 14 (2006) 14 ff.; ''Boudewijn Sirks'', Laesio enormis again, Revue Internationale des droits de l’Antiquité 54 (2007) 461 ff.; ''Thomas Finkenauer'', Zur Renaissance der laesio enormis beim Kaufvertrag, in: Festschrift für Harm Peter Westermann, 2008, 183 ff.
''Herbert Kronke'', Finanzierungsleasing in rechtsvergleichender Sicht, Archiv für die civilistische Praxis 190 (1990) 383 ff.; ''Michael Martinek'','' ''Moderne Vertragstypen, Bd. 1, Leasing und Factoring, 1991; ''Daniel Girsberger'', Grenzüberschreitendes Finanzierungsleasing: Internationales Vertrags-, Sachen- und Insolvenzrecht, 1997; ''Eric Garrido'', Le cadre économique et réglementaire du crédit-bail, 2002; ''Eckhard Wolf'','' Hans-Georg Eckert'', Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht und Leasingrechts, 9. Aufl. 2004; ''Mauro Bussani'', I contratti moderni: Factoring, franchising, leasing, 2005; ''Marco Torsello'', La disciplina uniforme del ''leasing'' finanziario internazionale, in: Aldo Berlinguer (Hg.), Finanziamento e internazionalizzazione di impresa, 2007, 187 ff.; ''Friedrich Graf von Westphalen'' (Hg.), Der Leasingvertrag, 6. Aufl. 2007; ''Thomas Ackermann'', ''Michael'' ''Martinek'' (Hg.), Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl. 2008.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Laesio_Enormis]]
[[en:Leasing]]

Version vom 28. September 2021, 18:03 Uhr

von Franco Ferrari

1. Wirtschaftlicher Zweck

In seinen modernen Anfängen wurde das Leasing vor allem als absatzpolitisches Instrument verstanden, das (Groß‑)Hersteller einsetzten, um ihre Produkte an Kunden zu vermieten, denen der Kauf aufgrund fehlender Eigenmittel nur schwer möglich gewesen wäre. Daraus ergibt sich unschwer, dass das anfängliche Leasing noch als Zwei-Personen-Verhältnis ausgestaltet war und sich vor allem durch eine Absatzförderungsfunktion auszeichnete, die heute mit der Finanzierungs- und Investitionsfunktion konkurrieren muss, durch die das heutige Leasing vornehmlich charakterisiert wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Absatzförderungsfunktion nicht auch heute noch im Vordergrund stehen kann. Dem ist etwa so beim so genannten Operating-Leasing, das bei nur kurzer Laufzeit der einzelnen Verträge von vorneherein auf Überlassung des Leasingobjekts an verschiedene Leasingnehmer angelegt ist. Diese Erscheinungsform des Leasing, die einem „normalen“ Mietvertrag (Miete und Pacht) sehr nahe kommt, zeichnet sich aber nicht nur durch die Kurzfristigkeit der Nutzungsüberlassungsverträge und dem damit einhergehenden mehrfachen Einsatz des Leasingobjekts, sondern auch durch die jederzeitige Kündbarkeit des Nutzungsüberlassungsvertrag durch Leasingnehmer und ‑geber aus, also dem (grundsätzlichen) Fehlen einer Grundlaufzeit, sowie dadurch, dass der Leasinggeber, der generell die Wartung und Reparatur des Leasingobjekts übernimmt, das Investitionsrisiko trägt.

Charakteristisch für das heutige Leasing ist jedoch nicht nur die unterschiedliche Funktion, die generell im Vordergrund steht, sondern auch die grundsätzliche Ausgestaltung als Drei-Personen-Verhältnis, also als Beziehung, an der in der Regel drei unterschiedliche Parteien beteiligt sind, nämlich der am Produkt/‌Investitionsgut interessierte Unternehmer/‌Leasingnehmer, der am Verkauf gegen Kaufpreiszahlung interessierte Hersteller/‌Lieferant und der zum Zwecke der Verschaffung der unternehmerischen Einsatzmöglichkeit des Produkts/‌Investitionsgut zwischengeschaltete Leasinggeber. Das Gesagte schließt nicht aus, dass von Leasing auch dann die Rede sein kann, wenn nur zwei Parteien beteiligt sind, wie etwa beim direkten Herstellerleasing, bei dem Hersteller und Leasinggeber identisch sind. Da jedoch bei dieser Ausgestaltung des Leasinggeschäfts einige Vorteile des Leasings verloren gehen, überrascht es kaum, dass auf diese Ausgestaltung nicht sehr oft zurückgegriffen wird.

Was die Vorteile des Leasinggeschäfts angeht, so ist, was den Leasingnehmer betrifft, vor allem darauf hinzuweisen, dass dieses dem Leasingnehmer erlaubt, sich grundsätzlich teure Wirtschaftsgüter unabhängig von der Zahlung eines in der Regel hohen Kaufpreises (und demzufolge auch unabhängig von der Disponibilität von Eigenkapital) zu beschaffen. Das Leasinggeschäft erlaubt dem Leasingnehmer nämlich, statt einer einmaligen, in der Regel hohen Summe, periodisch wiederkehrende, für die gesamte Laufzeit des Geschäfts vereinbarte (und somit als klare Planungsbasis die innerbetriebliche Kalkulation erleichternde), niedrigere Summen zu zahlen. Diese Summen, die grundsätzlich steuerlich voll abzugsfähig sind, bezahlt der Leasingnehmer aus den Erträgen, die dieser durch den Einsatz der geleasten Wirtschaftsgüter erwirtschaftet, entsprechend der Regel „pay as you earn“. Insoweit schont das Leasinggeschäft also nicht nur das Eigenkapital und demzufolge die Liquidität des Leasingnehmers (was zu einem höheren Rating des Leasingnehmers führen kann), sondern es macht auch finanzielle Vorleistungen überflüssig, finanziert es sich doch selbst.

Da das Leasinggeschäft den Leasingnehmer nur für eine begrenzte Zeit an das geleaste Wirtschaftsgut bindet, begrenzt es außerdem das Risiko der Überalterung des geleasten Wirtschaftsguts. Das Leasinggeschäft ermöglicht dem Leasingnehmer aber auch sich auf sein Kerngeschäft zu konzentrieren, übernimmt der Leasinggeber doch häufig auch über die reine Finanzierung hinausgehende Dienstleistungen.

Das Leasinggeschäft weist für den Leasingnehmer aber auch Nachteile auf. Diesbezüglich ist vor allem zu erwähnen, dass der Leasingnehmer selbst bei Nichtnutzung des geleasten Wirtschaftsgutes die Leasingraten zahlen muss; insoweit stellen die Leasingraten also einen Fixkostenblock dar, um den der Leasingnehmer im Grunde nicht herumkommt. Ferner kann der Leasingnehmer bei plötzlichem Geldbedarf (oder eben Nichtnutzung) das Leasinggut nicht verkaufen, bleibt das Eigentum während der Laufzeit doch beim Leasinggeber. Auch was die Kosten angeht, ist das Leasing für den Leasingnehmer nicht unbedingt vorteilhaft: da der Leasinggeber nicht nur das Ausfallrisiko kalkulieren muss, sondern sich vom Geschäft auch einen Gewinn erwartet, können die Gesamtkosten die Kosten eines fremdfinanzierten Kaufs übersteigen.

2. Definition und Erscheinungs­formen

Eine Legaldefinition des Leasingvertrags findet sich mittlerweile in verschiedenen Rechtsordnungen. Beispielhaft sei auf das polnische Recht verwiesen, das in Art. 709 des in der seit dem 9.12.2000 geltenden Fassung des Zivilgesetzbuches (Polnisches Zivilgesetzbuch) den Leasingvertrag definiert als den Vertrag, der einerseits den Leasinggeber im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs zum Erwerb einer Sache von einem bestimmten Veräußerer zu den im Leasingvertrag spezifizierten Bedingungen und zur Überlassung an den Leasingnehmer für eine bestimmte Zeit, andererseits den Leasingnehmer zur Zahlung einer Geldsumme in vereinbarten Raten verpflichtet, die mindestens dem Preis oder der Vergütung für den Erwerb der Sache gleichkommt.

Auch in anderen europäischen Rechtsordnungen finden sich Legaldefinitionen; so liest man etwa in § 361 des estnischen Schuldrechtsgesetzes vom 26.9.2001, dass der Leasingvertrag der Vertrag ist, „durch den sich der Leasinggeber verpflichtet vom einem vom Leasingnehmer ausgesuchten Verkäufer einen bestimmten Gegenstand (das Leasingobjekt) zu kaufen und dem Leasingnehmer die Nutzung zu überlassen, während der Leasingnehmer verpflichtet ist, eine Geldsumme für die Nutzung zu zahlen.“ Im Ergebnis ähnliche Definitionen finden sich nunmehr auch im mazedonischen (vgl. Art. 2 des Leasinggesetzes vom 31.12.2002), rumänischen (vgl. Art. 1 der Leasing-Anordnung vom 28.8. 1997), russischen (vgl. Art. 665 des russischen Zivilgesetzbuches) und serbischen Recht (vgl. Art. 2 des Leasinggesetzes vom 27.5.2003).

Die Existenz verschiedener Legaldefinitionen erlaubt jedoch nicht, von einem offensichtlichen Trend in Richtung normativer Typisierung des Leasings zu sprechen. In vielen europäischen Rechtsordnungen, wie etwa in der deutschen, italienischen, österreichischen, schweizerischen und spanischen, ist der Leasingvertrag nämlich trotz seiner Verkehrstypizität und weiten Verbreitung auch weiterhin ein Innominatvertrag, also ein zumindest aus zivilrechtlicher (nicht aber unbedingt auch aus steuer- bzw. bilanzrechtlicher) Sicht normativ vom Gesetzgeber nicht aufgegriffener Vertrag. Vorteilhaft ist dies insoweit, als dies es erlaubt, eine – flexible – Umschreibung auszuarbeiten, unter die die verschiedenen von der Praxis entwickelten Erscheinungsformen des Leasing subsumiert werden können. Auf der anderen Seite führt aber gerade diese Flexibilität zum Fehlen einer allgemein anerkannten, einheitlichen Definition, was unter anderem dazu führt, dass auch die zivilrechtliche Einordnung des Leasingvertrags nicht einheitlich ausfällt. So ist der Leasingvertrag bisweilen als Mietvertrag, als herkömmlicher Sachkauf, als Ratenkaufvertrag, als Rechtskauf, etc. qualifiziert worden. Fraglich ist jedoch, ob sich diese klassischen (und doch eher rigiden) Vertragstypen für die rechtliche Einordnung des Leasingvertrags eignen. Angesichts der unterschiedlichen Funktionen des Leasings und der Vielfalt der möglichen Ausgestaltungen des Verhältnisses dieser Funktionen zueinander, ist dies wohl auszuschließen. Dies ist der Grund, warum in der Lehre immer mehr Stimmen laut werden, die im Leasingvertrag einen Vertrag sui generis sehen. Diese Theorie vermag aber nicht nur den möglichen Ausgestaltungen des Verhältnisses der Funktionen des Leasing zueinander – und somit auch der Vielfalt der Erscheinungsformen desselben – Rechnung zu tragen; sie ist auch am besten dazu geeignet, die mittlerweile nicht mehr zu bestreitende Eigenständigkeit des Leasing (im Verhältnis zu Kauf, Miete, etc.) hervorzuheben, die im Rahmen anderer Theorien hingegen untergeht.

Angesichts des soeben Gesagten kann der Leasingvertrag daher als ein Gebrauchsüberlassungsvertrag eigener Art angesehen werden, dessen Kerngehalt – auch im Lichte der oben zitierten Legaldefinitionen – darin besteht, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Wirtschaftsgut für eine im Voraus bestimmte Mindestvertragsdauer gegen Zahlung von periodisch wiederkehrenden Leasingraten zum Gebrauch überlässt.

Dieser Definition des Leasing im weiten Sinne, unter die auch das eingangs genannte Operating-Leasing fällt, das eigentlich nur eine Sonderform der Miete darstellt, wird grundsätzlich eine Definition des Leasing im engeren Sinne gegenübergestellt, die mit der des Finanzierungsleasing übereinstimmt. Danach ist (Finanzierungs‑)Leasingvertrag der Vertrag, der den Leasinggeber dazu verpflichtet, mit einem Dritten einen Liefervertrag über ein in der Regel vom Leasingnehmer genauer bestimmtes Leasingobjekt abzuschließen, das der Leasinggeber sodann dem Leasingnehmer zu liefern und für eine im Voraus vereinbarte und unkündbare Mindestlaufzeit zum Gebrauch zu überlassen hat, während er den Leasingnehmer zur Zahlung der als Entgelt für die Finanzierung, die Lieferung und die Gebrauchsüberlassung des Leasingobjektes vereinbarten Leasingraten verpflichtet, die generell zur vollständigen Amortisation für den Leasinggeber führen. Kann diese vollständige Amortisation (von vorneherein) nicht über die Zahlung der Leasingraten erreicht werden, dann wird oft die Pflicht zu einer Abschlusszahlung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vertraglich vorgesehen, die im Umfang den zu dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch ausstehenden Aufwendungen (und Gewinnerwartungen) des Leasinggebers entspricht. Die Vollamortisation kann aber auch durch Übernahme seitens des Leasingnehmers einer Restwertgarantie erreicht werden kann.

Unter die oben erwähnte Definition des (Finanzierungs‑)Leasing lassen sich die meisten Erscheinungsformen des Leasing subsumieren, und dies unabhängig von den Kriterien, die zur Unterscheidung der verschiedenen Erscheinungsformen herangezogen werden (wie etwa dem Amortisationsgrad während der Mindestlaufzeit; dem Gegenstand des Leasingvertrags; der Identität zwischen Leasinggeber und Lieferant; etc.), die im Grunde aber nicht so sehr auf genau auseinander zu haltenden Unterschieden in der Rechtsstruktur als vielmehr auf Erfahrungswerten ruht. Oft sind die für die verschiedenen Erscheinungsformen des Leasings gebrauchten Begriffe nur „Praktiker-Schlagworte zur Benennung verschiedener empirischer Erscheinungsformen des Leasinggeschäfts“ (Michael Martinek), die einer mit unterschiedlicher Rechtsstruktur zusammenhängen Rechtfertigung entbehren.

3. Einzelausgestaltung

Was die Einzelausgestaltung des Leasing angeht, ist zunächst anzumerken, dass der Leasingvertrag grundsätzlich formfrei geschlossen werden kann, was aber nicht ausschließt, das in einigen Rechtsordnungen ein generelles Schriftformerfordernis für Leasingverträge existiert, wie etwa in Polen (vgl. Art. 709 Abs. 2 ZGB). Zu beachten ist aber immer, dass auch in den Rechtsordnungen, die keine generelle Schriftform verlangen, die grundsätzliche Formfreiheit durch Verbraucherschutzgesetze (wie etwa dem schweizerischen Konsumkreditgesetz) bzw. Verbraucherschutzvorschriften eingeschränkt wird, die in den EU-Mitgliedstaaten auf sekundäres Gemeinschaftsrecht zurückgehen, etwa auf die RL 87/‌ 102 vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit. Aber selbst dann, wenn der Leasingnehmer kein Verbraucher ist, kann der Leasingvertrag bestimmten Formerfordernissen unterstehen. Dem ist etwa so bei Immobilienleasingverträgen, die oft der Schriftform – wenn nicht sogar der notariellen Form – bedürfen; in einigen Rechtsordnungen müssen sich auf Immobilien beziehende Leasingverhältnisse sogar in das Grundbuch eingetragen werden (wie etwa in Rumänien).

Was die Hauptpflichten der Vertragsparteien des (Finanzierungs‑)Leasingvertrags angeht, zeichnen sich die Rechtsordnungen vor allem durch Gemeinsamkeiten aus, selbst wenn im Detail durchaus Unterschiede bestehen: der Leasinggeber muss das vom Leasingnehmer ausgewählte Leasingobjekt erwerben, wodurch er seiner Vorfinanzierungspflicht nachkommt, und es dem Leasingnehmer für die (in manchen Rechtsordnungen gesetzlich festgelegte Mindest‑)Vertragszeit zum freien Gebrauch überlassen; Eigentümer bleibt somit der Leasinggeber, der (nach Übergabe des Leasingobjekts) aber nicht die mit dem Eigentum verbundenen Risiken trägt. Der Leasinggeber schließt nämlich grundsätzlich die Haftung für vertragswidrige Lieferung und Sachmängel der Ware aus. Wenn dieser Ausschluss mittels Verwendung von AGB erfolgt, ist zunächst die Gültigkeit derselben zu untersuchen, die auch davon abhängt, ob der Leasingnehmer ein Verbraucher ist oder nicht. Ist er das nicht, so ist der Haftungsausschluss grundsätzlich dann zulässig, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer alle Mängelrechte bzw. die Ermächtigung zur Ausübung derselben bedingungslos abgetreten hat, der Leasingnehmer also nicht rechtlos gestellt ist.

Der Leasingnehmer ist hingegen verpflichtet, die vereinbarten Leasingraten zu den periodisch wiederkehrenden Terminen zu zahlen, das Leasingobjekt während der Vertragslaufzeit in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und es entsprechend seiner Bestimmung zu gebrauchen. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten entfällt selbst bei zufälliger Wertminderung, Verschlechterung oder gar Vernichtung des Leasingobjekts grundsätzlich nicht; der Leasingnehmer trägt also – solange der Vertrag besteht – auch die Preisgefahr. Von der Pflicht zur Ratenzahlung ist der Leasingnehmer jedoch grundsätzlich dann befreit, wenn ihm das Leasingobjekt überhaupt nicht übergeben wird, fehlt es in diesem Fall doch an der Vertragsgrundlage.

Kommt der Leasingnehmer seiner Kardinalpflicht (Zahlung der Leasingraten) nicht nach, so sehen die verschiedenen Rechtsordnungen bisweilen unterschiedliche Rechtsfolgen vor, wie etwa der möglichen Kündigung nach abgelaufener Nachfrist oder die Möglichkeit der Kündigung, ohne weitere Erfordernisse, bei Verletzung der Zahlungspflicht in zwei aufeinander folgenden Monaten.

Was das Vertragsende angeht, so ist anzumerken, dass dieses zwar mit Zeitablauf, Kündigung und Vertragsaufhebung eintritt, nicht jedoch mit Vollamortisation. Ist der Leasingvertrag beendet, ist der Leasingnehmer – vorbehaltlich der Ausübung einer vereinbarten Kaufoption – zur Rückgabe des Leasingobjekts verpflichtet. Erfüllt der Leasingnehmer diese Pflicht nicht, muss er die Leasingraten trotz eventuell bereits erfolgter Amortisation der Aufwendungen des Leasinggebers auch weiterhin zahlen.

4. Rechtsvereinheitlichung

Obwohl das (Finanzierungs‑)Leasing in den verschiedenen Rechtsordnungen ähnlich definiert wird, lassen sich Unterschiede in der rechtlichen Ausgestaltung finden. Im internationalen Rechtsverkehr führen diese Unterschiede zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften und stehen somit der Entwicklung des internationalen Leasings im Wege. Mit dem Ziel, ebendiesen Hemmnissen entgegenzuwirken, ist nach mehrjährigen Vorarbeiten am 28.5.1988 die Konvention von Ottawa über Internationales Finanzierungsleasing verabschiedet worden, die mittlerweile in neun Staaten in Kraft getreten ist.

Ausgangspunkt der einheitlichen Regelung, die genauso lückenhaft ist wie die jeder anderen Einheitssachrechtskonvention und sich lediglich mit einigen, wenn auch wichtigen, Rechtsfragen auseinandersetzt, ist die Definition des Finanzierungsleasinggeschäfts (Art. 1), das definiert wird als ein Dreiparteiengeschäft über einen nicht vornehmlich für den persönlichen Gebrauch des Leasingnehmers zu verwendenden (und von letzterem bestimmten) Leasinggegenstand, den der Leasinggeber im Hinblick auf einen zu schließenden oder bereits geschlossenen Leasingvertrag von einem von Leasingnehmer ausgewählten Lieferanten erwirbt und dem Leasingnehmer gegen Zahlung von Leasingraten zur Nutzung überlässt, die unter Berücksichtigung insbesondere der Abschreibung der gesamten Kosten des Leasinggegenstands oder eines wesentlichen Teils derselben zu berechnen sind. Ebendieses Erfordernis schließt aus, dass das Operating-Leasing der Konvention unterliegen kann, ist diese Art von Leasinggeschäft doch von vorneherein nicht auf die Amortisation des Leasinggegenstandes ausgerichtet.

Zur Anwendung der Konvention reicht es jedoch nicht aus, dass ein Finanzierungsleasinggeschäft im oben erwähnten Sinne vorliegt. Es muss sich auch um ein internationales Geschäft handeln, wobei die verlangte Internationalität von der Niederlassung des Leasingnehmers und ‑gebers in verschiedenen Staaten abhängt. Außerdem wird verlangt, dass alle Staaten, in denen die am Leasinggeschäft Beteiligten ihre Niederlassung haben, zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsschlüsse Vertragsstaaten der Konvention sind. Ist dem nicht so, kann die Konvention aber dennoch zur Anwendung kommen, solange sowohl der Liefervertrag als auch der Leasingvertrag dem Recht eines Vertragsstaats unterliegen (Art. 3).

Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Parteien ist vor allem zu erwähnen, dass die Konvention zum einen den Leasinggeber gesetzlich von jeder Haftung für vom Leasinggegenstand verursachte Personen- und Sachschäden (Art. 8(1)(b)) befreit, zum anderen, dass sie dem Leasingnehmer einen Direktanspruch gegen den Lieferanten einräumt (Art. 10), um dem Umstand entgegenzuwirken, dass Leasingverträge grundsätzlich Haftungsfreizeichnungsklauseln zugunsten des Leasinggebers enthalten. Ferner sieht die Konvention ausdrücklich vor, dass die Pflichten des Lieferanten aus dem Liefervertrag auch gegenüber dem Leasingnehmer gelten, als wäre dieser selbst Vertragspartner, was den Leasingnehmer jedoch nicht berechtigt, den Liefervertrag selbst zu kündigen oder aufzuheben (Art. 10).

Erwähnenswert sind auch die Vorschriften, die sich mit der Nichterfüllung der Leasinggeber- (Art. 12) und Leasingnehmerpflichten (Art. 13) beschäftigen, sowie die Vorschrift bezüglich der Vollstreckungsfestigkeit des dinglichen Rechts des Leasinggebers am Leasinggegenstand.

Anzumerken ist letztendlich, dass die Konvention abdingbar ist (Art. 5): sie kann als Ganzes mittels einer Vereinbarung zwischen allen Beteiligten (Lieferant; Leasinggeber und ‑nehmer) ausgeschlossen werden. Die Parteien können in ihren Beziehungen untereinander aber auch von den meisten Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern.

Literatur

Herbert Kronke, Finanzierungsleasing in rechtsvergleichender Sicht, Archiv für die civilistische Praxis 190 (1990) 383 ff.; Michael Martinek, Moderne Vertragstypen, Bd. 1, Leasing und Factoring, 1991; Daniel Girsberger, Grenzüberschreitendes Finanzierungsleasing: Internationales Vertrags-, Sachen- und Insolvenzrecht, 1997; Eric Garrido, Le cadre économique et réglementaire du crédit-bail, 2002; Eckhard Wolf, Hans-Georg Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht und Leasingrechts, 9. Aufl. 2004; Mauro Bussani, I contratti moderni: Factoring, franchising, leasing, 2005; Marco Torsello, La disciplina uniforme del leasing finanziario internazionale, in: Aldo Berlinguer (Hg.), Finanziamento e internazionalizzazione di impresa, 2007, 187 ff.; Friedrich Graf von Westphalen (Hg.), Der Leasingvertrag, 6. Aufl. 2007; Thomas Ackermann, Michael Martinek (Hg.), Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl. 2008.