Gemeinschaft Unabhängiger Staaten: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr
1. Überblick
Die GUS (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, russisch: Sodružestvo Nezavisimych Gosudarstv) ist ein auf völkerrechtlichen Verträgen basierender regionaler Zusammenschluss von 12 der insgesamt 15 nach dem Zerfall der Sowjetunion entstandenen Staaten; nicht beigetreten sind die drei baltischen Republiken. Der Hauptzweck der GUS ist die Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in u.a. politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, ökologischen, militärischen und außenpolitischen Bereichen gemeinsamer Interessen (vgl. Art. 2 und 4 der GUS-Satzung). Über supranationale Befugnisse gegenüber ihren Mitgliedern verfügt die GUS nicht. Ihr Hauptsitz befindet sich in Minsk, Weißrussland; die Amtssprache ist Russisch. Die ursprünglichen 12 Teilnehmerstaaten sind: Aserbaidschan, Armenien, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan. Nach dem Konflikt in Südosetien im August 2008 erklärte Georgien seinen Austritt. Die Mitgliedschaft endete im August 2009.
2. Entstehung der GUS
Die im Jahre 1922 als ein multinationaler Staat gegründete Sowjetunion erbte bereits vom Zarenreich diverse ethnische Spannungen und Konflikte, die sich in den darauf folgenden Jahren weiter vermehrt und vertieft haben. Obwohl als eine Föderation per Staatsvertrag der Republiken gegründet, entwickelte sich die Sowjetunion zu einem repressiven zentralistischen Staat, der jegliche nationale Identitätsfindung durch eine aufgezwungene Russifizierung zu unterdrücken suchte und als ideologische Zielvorgabe eine Verschmelzung der Nationalitäten zu einem sowjetischen Volk propagierte. Seit dem Ende der 1980er Jahre kamen aber die bislang unterdrückten oder vertuschten Spannungen auf allen Ebenen zum Vorschein. Neben dem Ausbruch einiger lokal begrenzter nationaler Konflikte wurde auch das Streben der Republiken nach der Unabhängigkeit und Selbstbestimmung deutlich. Zunächst zielten die Forderungen der Republiken lediglich auf die Reform der staatsvertraglichen Grundlage. Nach dem gescheiterten Putsch im August 1991 war der Zerfall der UdSSR aber nicht mehr aufzuhalten.
Am 8.12.1991 unterzeichneten die drei slawischen Republiken der Sowjetunion – Russland, Ukraine und Weißrussland – in Minsk (Weißrussland) einen Staatsvertrag über die Gründung der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (Abkommen von Minsk), in dessen Präambel sie feststellten, dass die Union der SSR als Subjekt des Völkerrechts und geopolitische Realität ihre Existenz beendet“. Die Parteien erklärten ihre Absicht, die gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung und des Respekts der staatlichen Souveränität, des Rechts auf Selbstbestimmung und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten aufzubauen. Es wurden auch Bereiche, in denen eine Kooperation (Art. 4 des Abkommens) und eine gemeinsame Tätigkeit (Art. 7 des Abkommens) angestrebt wurden, aufgezählt.
Es wird diskutiert, ob dieses Abkommen insoweit völkerrechtswidrig war, als die Auflösung der Sowjetunion festgestellt wurde. Wahrscheinlich zielte diese Erklärung aber auch nicht darauf, die Auflösung der Sowjetunion als Rechtsfolge herbeizuführen. Dafür sprechen sowohl die Wortwahl („wir ... konstatieren, dass die Union der SSR ... ihre Existenz beendet“) als auch die systematische Stellung in der Präambel. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, denn nur wenig später wurde die Gründung der GUS durch weitere Sowjetrepubliken bestätigt. Am 21.12.91 unterzeichneten die Teilnehmerstaaten der GUS mit Ausnahme der Republik Georgien, die der GUS offiziell am 23.12.1993 beigetreten ist, in Almaty (Kasachstan) eine Erklärung und ein Protokoll zum Abkommen über die Schaffung der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten. In der Erklärung wird auf das Abkommen von Minsk Bezug genommen und festgelegt, dass die Vertragsparteien „auf einer gleichberechtigten Grundlage“ die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten bilden. Das gegenseitige Respektieren der Staatssouveränität wird zugesichert, und es wird betont, dass die GUS weder ein Staat noch ein supranationales Gebilde ist. Schließlich wird vereinbart, dass mit der Gründung der GUS die Sowjetunion ihre Existenz beendet. Zusammen mit der Ratifizierung des Protokolls kündigten die Länderparlamente auch den Unionsvertrag, wodurch die Existenz der UdSSR auch de jure aufhörte.
Die aufgelöste Sowjetunion hinterließ ihren Nachfolgestaaten ein widersprüchliches Erbe. Die erlangte staatliche Unabhängigkeit löste in den postsowjetischen Staaten eine Suche nach einer neuen nationalen Identität aus, die oftmals zu der Distanzierung gegenüber der gemeinsamen Vergangenheit im Rahmen der Sowjetunion und der daraus folgenden Befürchtung einer erneuten Hegemonie Russlands führte. Andererseits machten die vielfältigen Bindungen wirtschaftlicher, persönlicher, kultureller Natur, die nach dem Untergang der Sowjetunion über die neu gezogenen Landesgrenzen hinaus fortbestanden, einen kompletten Bruch zwischen den neu gegründeten Staaten weder möglich noch wünschenswert. Es erschien auch naheliegend, die Entstehung eines gemeinsamen Marktes im postsowjetischen Raum zu fördern, denn die Konkurrenzfähigkeit der dort produzierten Waren und Dienstleistungen war auf dem Weltmarkt mehr als zweifelhaft; auf dem Binnenmarkt der GUS könnten die Produkte aber gute Absatzchancen haben. Dieses Spannungsverhältnis zwischen der Desintegration, Reintegration und Neuintegration prägte und prägt die GUS in einem hohen Maße.
3. Organisatorischer Rahmen der GUS
a) Gründungsdokumente und Satzung der GUS
Die Gründungsabkommen der GUS aus dem Jahr 1991, nämlich das Abkommen von Minsk sowie die in Almaty unterschriebenen Dokumente (Erklärung und Protokoll) sind sehr knapp. Das umfangreichste, das Abkommen von Minsk, umfasst lediglich 14 Artikel. Es fehlen die Bestimmungen über die Organstruktur der GUS und über das Inkrafttreten der Abkommen. Es werden zwar die Bereiche der gemeinsamen Tätigkeit (Art. 7 Abkommen von Minsk), zu denen die Koordination der außenpolitischen Aktivitäten, die Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines gemeinsamen Wirtschaftsraumes, bei der Entwicklung von Transport und Fernmeldesystemen, auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowie die Fragen der Migrationspolitik und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität gehören, festgelegt. Ihre Realisierung wird aber den noch zu schaffenden und im Abkommen nicht weiter präzisierten koordinierenden Instituten überlassen. Es wird weiterhin festgehalten, dass „zum Zwecke der Sicherung der internationalen Stabilität und Sicherheit das einheitliche Kommando über die militärisch-strategischen Streitkräfte und die einheitliche Kontrolle über die Kernwaffen“ erhalten bleiben, aber auch hierzu werden keine weiteren Vereinbarungen getroffen. Es stellt sich somit die Frage, ob die GUS-Gründungsdokumente überhaupt als ein völkerrechtlicher Vertrag qualifiziert werden können oder ob sie mangels eines Rechtsbindungswillens lediglich eine politische Absichtserklärung darstellen. Anzumerken ist allerdings, dass das Wirtschaftsgericht der GUS in einer Entscheidung vom 31.3.94 (Nr. 02/94) diese Abkommen bezüglich der Frage, welche Staaten als Gründerstaaten der GUS angesehen werden können, als der später erlassenen Satzung vorrangige Gründungsdokumente der Gemeinschaft ansah.
Dementsprechend wurde die GUS unmittelbar nach ihrer Entstehung, insbesondere durch die westlichen Beobachter, teilweise als eine Einrichtung, die lediglich eine „zivilisierte Scheidung“ unter den ehemaligen Sowjetrepubliken ermöglichen sollte, bezeichnet. In der Anfangsphase der GUS lag der Schwerpunkt der Zusammenarbeit in der Tat auf der Aufteilung des Vermögens und der Schulden der aufgelösten UdSSR. Zwar wurden bereits im ersten Jahr nach der Gründung rund 200 GUS-Dokumente verabschiedet. Die Qualität der Zusammenarbeit litt aber unter dem mangelnden Integrationswillen der Teilnehmer. Doch konnten diese desintegrativen Tendenzen abgeschwächt werden, so dass am 22.1.93 die Satzung der GUS verabschiedet wurde.
Auch in der Satzung werden für die GUS-Teilnehmerstaaten keine konkreten Verpflichtungen festgelegt, vielmehr bringt die Satzung die Absicht zum Ausdruck, auf den bereits in den Gründungsdokumenten genannten und nun etwas präzisierten Gebieten zu kooperieren.
Der GUS wurden keinerlei supranationale Befugnisse seitens ihrer Teilnehmer übertragen, was in Art. 1 der Satzung neben der Feststellung, dass die Gemeinschaft keinen Staat darstellt, explizit festgehalten wird. Die Grundlage der interstaatlichen Zusammenarbeit im Rahmen der GUS bilden gemäß Art. 5 der Satzung völkerrechtliche Verträge, die sowohl multilateral als auch bilateral ausgestaltet werden können. Die Entscheidungen der höchsten Organe der GUS (Rat der Staatsoberhäupter und Rat der Regierungschefs, vgl. unten) müssen einstimmig getroffen werden. Allerdings steht es jedem Staat frei, sich für an der Sache nicht interessiert zu erklären, was die Wirksamkeit der Entscheidung im Übrigen, insbesondere ihre Bindungswirkung unter den beteiligten Staaten, nicht tangiert (Art. 23 der Satzung). Diese Vorschriften bringen die Vorstellung von der GUS als einem Konvolut der Beziehungen zwischen einzelnen GUS-Staaten, die in ihrer Intensität divergieren können, zum Ausdruck. In den letzten Jahren ist auf der Grundlage der GUS ein kompliziertes Geflecht von zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und Abkommen mit jeweils wechselnden Teilnehmern entstanden. Insbesondere seit der Mitte der 1990er Jahre wird die Tendenz sichtbar, eine vertiefte wirtschaftliche Integration in kleinen Blöcken (z.B. Eurasische Wirtschaftsunion) oder auf der Grundlage bilateraler Abkommen (z.B. Union zwischen Russland und Weißrussland) anzustreben. Solche regionale Blöcke sind nicht alternativ, sondern komplementär zur GUS konzipiert, so dass in diesem Zusammenhang von der „Integration der verschiedenen Geschwindigkeiten“ gesprochen wird.
b) Mitgliedschaft in der GUS
In Bezug auf die Mitgliedschaft in der GUS unterscheidet die Satzung zwischen Gründungsstaaten, Mitgliedern, assoziierten Mitgliedern und Beobachtern (Art. 7 und 8 der GUS-Satzung). Die Gründungsstaaten, d.h. die Staaten, die die Gründungsdokumente der GUS zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Satzung unterschrieben und ratifiziert haben, verfügen über die Möglichkeit, GUS-Mitglied durch die bloße „Übernahme der Verpflichtungen aus dieser Satzung innerhalb eines Jahres seit ihrer Verabschiedung“ zu werden, worunter wohl die Ratifizierung zu verstehen ist. Im Übrigen steht der Beitritt zur GUS allen Staaten, die „die Ziele der Gemeinschaft teilen und die Verpflichtungen, die sich aus der Satzung ergeben, übernehmen“, offen. Hierzu ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (Art. 7 der Satzung). Ein Austritt ist nach der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten möglich (Art. 9 der Satzung).
Nach der bereits erwähnten Entscheidung des GUS-Wirtschaftsgerichtes aus dem Jahr 1994 konnten allerdings lediglich neun Staaten als Mitglieder der GUS angesehen werden. Dazu zählten die Republik Armenien, die Republik Kasachstan, die Kirgisische Republik, die Russische Föderation, die Republik Tadschikistan, die Republik Usbekistan, die Republik Weißrussland, die Republik Aserbaidschan und die Republik Georgien. Bezüglich der Republik Moldau, der Ukraine und Turkmenistans konnten die Voraussetzungen einer Vollmitgliedschaft nicht festgestellt werden. Nichtsdestotrotz beteiligten diese Staaten sich an den Abkommen, die nur den GUS-Mitgliedern offenstanden bzw. an der Arbeit der GUS-Organe, ohne dass dies seitens der GUS-Mitglieder beanstandet wurde. Um alle aufgezählten Staaten zu erfassen, wird daher die Bezeichnung „GUS-Teilnehmerstaaten“ oder einfach „GUS-Staaten“ verwendet.
c) Die wichtigsten Organe der GUS
Das oberste Organ der GUS ist gemäß Art. 21 der GUS-Satzung der Rat der Staatsoberhäupter. Diese Vertretung der Mitgliedstaaten auf der höchsten Ebene tritt zweimal jährlich zu seinen ordentlichen Sitzungen zusammen, außerordentliche Sitzungen können auf Antrag eines Mitgliedstaates einberufen werden. Dieses Organ berät und entscheidet über die grundlegenden Fragen der Zusammenarbeit der GUS-Staaten in den Bereichen ihrer gemeinsamen Interessen.
Art. 22 GUS-Satzung sieht neben dem Rat der Staatsoberhäupter den Rat der Regierungschefs vor. Seine Aufgabe ist die Koordinierung der Zusammenarbeit der Organe vollziehender Gewalt der GUS-Staaten in den Bereichen ihrer gemeinsamen Interessen. Die ordentlichen Sitzungen des Rates der Regierungschefs, in dem die Regierungen aller GUS-Staaten auf höchster Ebene vertreten sind, finden viermal jährlich statt.
Das nicht in der GUS-Satzung festgelegte Exekutivsekretariat ist das ständige Verwaltungsorgan der GUS. Es wurde am 14.5.93 gegründet und beruht allein auf den entsprechenden Beschlüssen des Rates der Staatsoberhäupter. Die Hauptaufgabe des Exekutivsekretariats besteht in der organisationstechnischen Unterstützung der Tätigkeit des Rates der Staatsoberhäupter und des Rates der Regierungschefs. In der Praxis übernahm dieses Organ die Aufgaben des in Art. 28(1) der GUS-Satzung vorgesehenen Koordinations- und Konsultativkomitees, das seine Tätigkeit Ende 1993 eingestellt hatte.
Weiterhin verfügt die GUS über das Wirtschaftsgericht, das gemäß Art. 32 der GUS-Satzung die Erfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen der GUS gewährleisten soll. Es ist berechtigt, über die Auslegung der Abkommen und anderer Rechtsakte der Gemeinschaft bezüglich wirtschaftlicher Fragen zu entscheiden. Ferner gehören zu seiner Kompetenz Streitigkeiten über die Erfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der GUS geschlossenen Verträgen sowie anderen Rechtsakten der Gemeinschaft ergeben. In diesem Verfahren ist das Gericht allerdings lediglich befugt, einen Verstoß gegen die Verpflichtungen festzustellen und Maßnahmen vorzuschlagen, die zu ergreifen dem verurteilten Staat empfohlen wird. Ein Verfahren zur Durchsetzung der Entscheidung ist nicht vorgesehen; der verurteilte Staat ist für die Durchführung der empfohlenen Maßnahmen alleine verantwortlich (Punkt 4 der Vereinbarung über das Wirtschaftsgericht der Gemeinschaft).
Die Interparlamentarische Versammlung wurde ursprünglich nicht als GUS-Organ im eigentlichen Sinne, sondern als eine Institution zur Gewährleistung der interparlamentarischen Zusammenarbeit konzipiert (Art. 36, 37 der GUS-Satzung). Erst im Jahre 1995 wurde sie aufgrund eines zwischen acht GUS-Staaten geschlossenen Vertrages als ein zwischenstaatliches Organ der GUS etabliert. Die Interparlamentarische Versammlung hat im Wesentlichen beratende Tätigkeit, die die Harmonisierung der Gesetzgebung in den GUS-Staaten fördern soll. Insbesondere ist sie befugt, gemäß Art. 4 Punkt g der „Konvention über die Interparlamentarische Versammlung der GUS-Teilnehmerstaaten“ vom 26.5.95 Modellgesetze und Modellgesetzbücher zu verabschieden, die an die Parlamente der teilnehmenden Staaten weitergeleitet werden.
Darüber hinaus verfügt die GUS über die Organe der interministerialen Zusammenarbeit, die in Art. 27, 30, 31 der GUS-Satzung und durch Beschlüsse des Rates der Staatsoberhäupter bzw. des Rates der Regierungschefs geregelt sind. Sie werden aus den zuständigen Ministern der einzelnen Sachbereiche gebildet und sollen den Rat der Staatsoberhäupter bzw. den Rat der Regierungschefs unterstützen. Zu nennen sind insbesondere der Rat der Außenminister (Art. 27 der GUS-Satzung), der Rat der Verteidigungsminister (Art. 30 der GUS-Satzung) und der Rat der Befehlshaber der Grenztruppen (Art. 31 der GUS-Satzung).
Die von den Organen der GUS verabschiedeten Rechtsakte laufen allerdings weitgehend ins Leere. Es fehlen jegliche Mechanismen zu ihrer Durchsetzung viele von ihnen haben von Anfang an lediglich den Charakter einer Empfehlung. Die Rechtsakte der Gemeinschaft werden von der Wissenschaft kaum aufgearbeitet und systematisiert. Angesichts der enormen Menge der erlassenen Rechtsakte fehlt der GUS-Rechtsetzung dadurch jegliche Transparenz.
4. Bedeutung der GUS für die Entwicklung des Privatrechts im postsowjetischen Raum
a) Die Modellgesetzgebung
Zur Zeit der Sowjetunion verfügten die Republiken über eigenständige Zivilgesetzbücher, die sich allerdings lediglich in einzelnen Detailfragen nicht prinzipieller Natur voneinander unterschieden. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Zivilrechtsquelle mit dem höchsten Rang nicht die Zivilgesetzbücher der Republiken, sondern die von der Union erlassenen „Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR“ waren. Die Zivilgesetzbücher der Republiken mussten aus diesen Grundlagen unter der Berücksichtigung der dort vorgenommenen Kompetenzverteilung zwischen den Republiken und der Union entwickelt werden. Auf diese Weise entstand in der Sowjetunion ein weitgehend einheitliches Zivilrecht.
Eines der ursprünglichen Ziele der GUS war es den bestehenden einheitlichen Rechtsraum soweit wie möglich zu erhalten, was insbesondere durch die Gründung der Interparlamentarischen Versammlung (s.o.) bekräftigt wurde. Der politische Wille dieses Ziel auch weiter zu verfolgen ist zumindest auf Seiten Russlands nach wie vor vorhanden. Die vom Präsidenten Dmitrij Medvedev im Juli 2008 unterschriebene Präsidentenverordnung („Ukaz“), in der die Erarbeitung der Konzeption zur Weiterentwicklung des Russischen Zivilgesetzbuchs angeordnet wird, enthält als ein ausdrücklich genanntes Ziel neben der Anpassung der Zivilgesetzgebung an die wirtschaftliche Entwicklung und der Annäherung an das Recht der Europäischen Union auch die Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit in den zivilrechtlichen Regulierungen der GUS angehörenden Staaten.
Die von der Interparlamentarischen Versammlung zu verabschiedende Modellgesetzgebung scheint ein großes Potential zur Förderung dieses Ziels zu haben. Da die Rechtsordnungen aller an der GUS beteiligten Staaten gemeinsame Wurzeln in dem sowjetischen Zivilrecht haben und mit ähnlichen Problemen, die sich aus dem Transformationsprozess ergeben, konfrontiert sind, erscheint die Erarbeitung von gemeinsamen Lösungen als eine sinnvolle Strategie von der insbesondere die ärmeren Länder profitieren könnten.
In den letzten Jahren wurden bereits über 200 Modellgesetze und ‑gesetzbücher verabschiedet, darunter auf dem Gebiet des Privatrechts die Modellgesetze zur Insolvenz und zu den Kapitalgesellschaften. Für ein Modellzivilprozessbuch gibt es seit 2003 ein Konzeptpapier. Auch an dem Entwurf eines neuen Modellgesetzes für Aktiengesellschaften wird gearbeitet. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Modellgesetze zumindest die Diskussion in den einzelnen Ländern mitprägen. Darüber, in welchem Maße die dort entwickelten Lösungen Eingang in die nationale Gesetzgebung finden, gibt es aber kaum Erkenntnisse.
Das bedeutendste Modellgesetz, das von der Interparlamentarischen Versammlung erlassen wurde, ist das Modellzivilgesetzbuch. Es beeinflusste stark die Zivilgesetzbücher von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Russland, Tadschikistan und Usbekistan und kann damit als ein für diese Staaten gemeinsamer Referenzrahmen der Zivilgesetzgebung gelten. Das Zivilgesetzbuch ist in diesem System als eine Art „Verfassung des Marktes“ konzipiert. Weitere Rechtsnormen auf dem Gebiet des Zivilrechts müssen dem Zivilgesetzbuch entsprechen (Art. 2 Teil 1 Modellzivilgesetzbuch GUS, vgl. auch Zivilgesetzbücher Usbekistans (Art. 3), Tadschikistans (Art. 2 Teil 1), Ukraine (Art. 4 Teil 2), Kasachstans (Art. 3 Teil 2), Kirgisiens (Art. 2 Teil 4), Armeniens (Art. 1, Teil 1, Satz 2), Aserbaidschans (Art. 2.1). (vgl. ausführlich Russisches Zivilgesetzbuch). Das Modellzivilgesetzbuch besteht aus drei Büchern, mit fortlaufend nummerierten Vorschriften, die separat von 1994 bis 1996 erlassen wurden. Das erste Buch enthält den allgemeinen Teil, der aus Unterteilen „Allgemeine Bestimmungen“ und „Personen“ besteht, das Eigentumsrecht und das allgemeine Schuldrecht. Das zweite Buch enthält das besondere Schuldrecht, das dritte Buch die Regelungen des intellektuellen Eigentums, des Erbrechts und des internationalen Privatrechts. Damit wiederholt es die Struktur der „Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR“ und des Zivilgesetzbuchs Russlands aus dem Jahr 1964. Auch inhaltlich wurde die Kontinuität zum sowjetischen Zivilrecht in einem relativ hohen Maße beibehalten. Das Modellzivilgesetzbuch enthält z.B. solche Institute des sowjetischen Rechts wie das Recht der Bewirtschaftung und der Operativen Verwaltung (Kapitel 19, Art. 297 ff. Modellzivilgesetzbuch GUS).
b) Die sog. Rechtshilfeabkommen: gemeinsames IPR und gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
Der institutionelle Rahmen der GUS erleichtert den Abschluss von multilateralen Abkommen unter den GUS-Staaten. Die bedeutendsten Abkommen für das Zivilrecht sind die Minsker Konvention vom 22.1.1993 „Über Rechtshilfe und Rechtsverhältnisse in Zivil-, Familien- und Strafsachen“ sowie das Kiewer Übereinkommen von 20.3.1992 „Über das Verfahren der Entscheidung von Streitigkeiten, die mit der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit verbunden sind“. Für beide Abkommen wurden inzwischen Nachfolgeverträge ausgearbeitet. Am 7.10.2002 wurde in Chişinău (Moldawien) eine Konvention über Rechtshilfe und Rechtsverhältnisse in Zivil-, Familien- und Strafsachen (im russischen Sprachgebrauch: „Kišinever Konvention“) durch die GUS-Länder (mit Ausnahme von Turkmenistan und Usbekistan) unterschrieben. Bis jetzt ist sie aber lediglich von sechs GUS-Staaten, nämlich Aserbaidschan, Armenien, Weißrussland, Kasachstan, Kirgisistan, und Tadschikistan ratifiziert worden. Das Nachfolgerabkommen für das Kiewer Übereinkommen, das Moskauer Übereinkommen vom 6.3.1998, ist seit 9.1.2001 für Aserbaidschan, Kasachstan und Tadschikistan in Kraft.
Die Rechtshilfeabkommen setzen die entsprechende Praxis aus der UdSSR fort und regeln neben der Rechtshilfe im engeren Sinne auch Fragen der internationalen Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts und der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen und teilweise behördlichen Entscheidungen.
Damit wurde ein IPR geschaffen, das im Verhältnis der an der Konvention teilnehmenden Staaten zu einander einheitlich zur Anwendung kommt und dadurch in der Rechtsanwendungspraxis eine große Rolle spielen dürfte. Die durch die beiden Rechtshilfeabkommen aufgestellten Grundsätze wurden zu einem großen Teil in das Modellzivilgesetzbuch übernommen und dort erheblich weiterentwickelt. Vor allem bei der Anknüpfung des Vertragsstatuts stellte das Modellzivilgesetzbuch eine andere Regelung als die beiden Rechtshilfeabkommen auf. Während das Kiewer Übereinkommen und die Minsker Konvention lex loci actus für maßgeblich erklären (Art. 41 der Minsker Konvention, Art. 11(f) Kiewer Übereinkommen), ist nach dem Modellzivilgesetzbuch das Recht des Landes anwendbar, in dem diejenige Vertragspartei ihren Sitz hat, welche die charakteristische Leistung erbringt (Art. 1225 Modellzivilgesetzbuch). Außerdem haben die in der Minsker Konvention aufgestellten Regelungen zum internationalen Ehe- und Familienrecht in dem Modellzivilgesetzbuch keine Entsprechung. Wie bereits die Zivilgesetzbücher der Sowjetzeit klammert das Modellzivilgesetzbuch das Familienrecht aus seinem Anwendungsbereich aus und behält die Regelung einem Familiengesetzbuch vor, das auch die kollisionsrechtlichen Regelungen enthalten soll.
Bei der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen spielen die Rechtshilfeabkommen ebenfalls eine große praktische Rolle. Die Minsker Konvention erlaubt eine gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der Justizbehörden in Zivil- und Familiensachen einschließlich gerichtlich bestätigter Vergleiche in diesen Sachen und notarieller Urkunden über Geldschulden sowie Entscheidungen der Gerichte über Schadensersatz in Strafsachen (Art. 51 ff). Das Kiewer Übereinkommen regelt die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen der zuständigen Gerichte, allerdings nur in Wirtschaftssachen. Diese werden in Art. 1 des Übereinkommens als Streitigkeiten definiert, die aus vertraglichen und anderen zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Wirtschaftssubjekten untereinander sowie ihrer Beziehungen zu den staatlichen und anderen Organen resultieren. Beide Abkommen enthalten einen Katalog der Gründe, aus denen die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung versagt werden kann. Eine inhaltliche Überprüfung der anzuerkennenden Entscheidung findet dabei nicht statt. Zu den Anerkennungsversagungsgründen zählen insbesondere fehlende internationale Zuständigkeit des Erstgerichts, eine entgegenstehende Rechtskraft, Verletzung des Rechts auf das rechtliche Gehör, Ablauf der Vollstreckungsfrist. Einen ausdrücklichen ordre public-Vorbehalt enthalten die Abkommen nicht, es wird dennoch – zumindest durch die russischen Gerichte – geprüft, ob ein Verstoß vorliegt.
Literatur
Theodor Schweisfurth, Vom Einheitsstaat (UdSSR) zum Staatenbund (GUS), Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1992, 541 ff.; Wolfgang Seiffert, Von der Sowjetunion (UdSSR) zur Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), Osteuropa-Recht 1992, 79 ff.; Dietrich Frenzke, Rechtliche Dokumente zum Moskauer Putsch und zur Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, Osteuropa-Recht 1992, 96, 125 ff.; Boris Meissner, Das politische Paktsystem innerhalb der GUS, Osteuropa-Recht 1994, 226 ff.; Ferenc Majoros, Eine umfassende multilaterale Regelung der Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, und Strafsachen unter den GUS-Staaten, Osteuropa-Recht 1998, 2 ff.; Oxana M. Balayan, Institutionelle Struktur der Wirtschaftsintegration in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), 1999; Katlijn Malfliet, The Commonwealth Of Independent States: Towards Supranationalism?, in: Ferdinand Feldbrugge (Hg.), Law in Transition, 2002, 99 ff.; V.P. Kirilenko, Ju. V. Mišal’čenko, Pravo Sodružestva Nezavisimych Gosudarstv v sisteme meždunarodnogo prava, Moskovskij Žurnal meždunarodnogo prava 2003, Nr. 3, 109 ff.; Rilka Dragneva, Is “Soft” Beautiful? Another Perspective on Law, Institutions, and Integration in the CIS, Review of Central and East European Law 2004, Nr. 3, 279 ff.; V.N. Šumskij, Soveršenstvovanie organizacionno-pravovoj osnovy dejatel’nosti Sodružestva Nezavisimych Gosudarstv, Zakonodatel’stvo I Ekonomika 2007, Nr. 9, 4 ff.