Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Gemeinschaftsmarke: Unterschied zwischen den Seiten

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== 1. Gegenstand und Zweck des Gemeinschaftsmarkenschutzes ==
== 1. Gegenstand und Zweck; systematische Stellung ==


Der Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ bezeichnet einen gemeinschaftsunmittelbaren, durch die VO 6/‌2002 (Gemeinschaftsgeschmacksmuster-VO, GGV) geschaffenen Rechtstitel, der einen immaterialgüterrechtlichen Schutz für die Erscheinungsform von Erzeugnissen verleiht. In den wesentlichen inhaltlichen Aspekten – Schutzgegenstand, Schutzvoraussetzungen, Schutzumfang und Schutzschranken – stimmen die materiellen Regelungen der GGV mit denjenigen der RL 98/‌71 (Geschmacksmuster-RL, GMRL) überein und entsprechen somit dem in Deutschland wie auch in anderen Mitgliedstaaten der EU geltenden [[Geschmacksmusterrecht]].
Marken sind Rechte des [[Geistiges Eigentum (allgemein)|geistigen Eigentum]]s. Sie gewähren ein ausschließliches Recht zur Kennzeichnung der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen. In einer auf freiem Wettbewerb beruhenden Wirtschaftsordnung haben Marken die Aufgabe, dessen Unverfälschtheit zu sichern. Der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] sieht im [[Markenrecht]] einen wesentlichen Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, dessen Schaffung und Erhaltung nach Art. 3(1)(g) EG (keine direkte Entsprechung im AEUV) zu den Zielen des [[EG-Vertrag]]es gehört. Waren oder Dienstleistungen, die mit Marken gekennzeichnet sind, müssen deshalb die Gewähr bieten, einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden zu können. Markenprodukte sollen einen bestimmten betrieblichen Ursprung garantieren. In dieser Funktion dienen Marken zugleich der Förderung und Vermarktung technischer und kreativer Leistungen, die durch das [[Patentrecht]], [[Urheberrecht]] und die anderen Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden.


Die Schaffung eines einheitlichen, gemeinschaftsweit gültigen Rechtstitels im Bereich des Geschmacksmusterrechts bezweckt die Überwindung der Territorialität nationaler Schutzrechte und wirkt dadurch der Aufspaltung des Gemeinsamen Marktes entgegen. Ferner wird auf diese Weise übernational tätigen Unternehmen ein attraktiver, weitreichender Schutz zur Verfügung gestellt. Durch eine besonders einfache, benutzerfreundliche Gestaltung des Eintragungsverfahrens soll ein Anreiz geschaffen werden, in großem Umfang von dieser Schutzmöglichkeit Gebrauch zu machen. Soweit dennoch Schutzlücken verbleiben, da die Eintragung von Geschmacksmustern auf nationaler oder Gemeinschaftsebene für bestimmte, stark modeabhängige Zweige designorientierter Industrien nicht als lohnend erscheint, wurde mit dem Rechtsinstitut des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein Auffangtatbestand vorgesehen, der für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichte, musterfähige Gestaltungen einen kurzfristigen Schutz gegen Nachahmung verleiht.
Bis zur Schaffung der Gemeinschaftsmarke waren Marken ausschließlich nationale Rechte. Marken mussten von Land zu Land unter Schutz gestellt werden, und sie waren nach dem für alle Rechte des geistigen Eigentums geltenden Territorialitätsprinzip auch nur von Land zu Land geschützt. Als Rechte des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Art. 30 EG/‌36 AEUV können sie mit ihrem territorial begrenzten Schutz zu Hindernissen für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr werden. Mit der VO 40/‌94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (GMV, konsolidiert durch VO 207/‌2009) ist erstmals die Rechtsgrundlage für ein Markenrecht entstanden, das die nationalen Grenzen überwindet. Die Gemeinschaftsmarke ist ein vom Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffenes einheitliches supranationales Markenrecht, das im gesamten Territorium der Europäischen Gemeinschaft, also mittlerweile in 27 Mitgliedstaaten geschützt ist. Ihre Aufgabe ist es, für den Verkehr mit Markenprodukten in der Gemeinschaft binnenmarktähnliche Verhältnisse herzustellen, dadurch den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu fördern und so zur Verwirklichung des [[Europäischer Binnenmarkt|europäischen Binnenmarktes]] beizutragen.


Ebenso wie das Gemeinschaftsmarkenrecht ([[Gemeinschaftsmarke]]) koexistiert das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht mit den auf nationaler Ebene fortbestehenden Schutzsystemen. Der Schutzerwerb kann auf beiden Ebenen parallel erfolgen. Geschmacksmuster, die lediglich national geschützt werden, und die im Zuge des Rechtserwerbs öffentlich zugänglich gemacht werden, führen automatisch zur Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und genießen daher zumindest für dessen Laufzeit Nachahmungsschutz in allen anderen Mitgliedsländern.
== 2. Entstehung und Entwicklung des Gemein­schafts­marken­systems ==


Auf Gemeinschaftsebene können Formgebungen und graphische Symbole außer durch das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht auch als Gemeinschaftsmarke geschützt werden; die inhaltliche Ausrichtung der Rechte sowie die Schutzvoraussetzungen und das Eintragungsverfahren weisen allerdings erhebliche Unterschiede auf. Auf der Ebene des nationalen Rechts werden Konkurrenz- und Abgrenzungsfragen vor allem im Verhältnis zwischen dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und den Regelungen zum Schutz gegen [[Unlauterer Wettbewerb (Grundlagen)|unlauteren Wettbewerb]] oder entsprechenden Rechtsgrundsätzen akut. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob nach Ablauf des kurz bemessenen, gemeinschaftsrechtlichen Schutzes die Nachahmung der ursprünglich geschützten Form generell als zulässig gelten muss oder ob auf die Grundsätze des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes zurückgegriffen werden kann. Nach BGH 15.9.2005 – Jeans, GRUR 2006, 79 ist letzteres zumindest dann möglich, wenn die Unlauterkeit der Nachahmungshandlung nicht in der Übernahme der werthaltigen („eigenartigen“) Form, sondern in deren Kennzeichnungseignung begründet liegt, so dass unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Schutzgewährung maßgeblich sind.
Die Entstehung des Gemeinschaftsmarkensystems reicht zurück bis in die Anfänge der 1970er Jahre, als die [[Europäische Gemeinschaft]] noch aus sechs Mitgliedstaaten bestand. Damals begann ein von der EG-Kommission ([[Europäische Kommission]]) eingesetzter kleiner Kreis internationaler Experten, an dem als Vertreter der Wissenschaft das damalige Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht beteiligt war, auf der Grundlage eines Vorentwurfes aus den 1960er Jahren die Grundzüge des Gemeinschaftsmarkenrechts auszuarbeiten. Diese Arbeiten mündeten in Entwürfe und Vorschläge der EG-Kommission, aus denen Ende der 1980er Jahre der Text der GMV in der schließlich verabschiedeten Fassung hervorgegangen ist. Nachdem im Jahre 1993 auch die beiden politischen Fragen, die Sitz- und die Sprachenfrage für das zu schaffende Markenamt der Gemeinschaft gelöst waren, ist die GMV im Jahre 1994 in Kraft getreten. Seit dem 1.4.1996 können Gemeinschaftsmarken angemeldet werden.


== 2. Das Gemeinschafts­ge­schmacksmuster im Einzelnen  ==
Inzwischen sind mehr als 500.000 Gemeinschaftsmarken bei dem dafür zuständigen, in den fünf Amtssprachen Spanisch, Englisch, Deutsch, Französisch und Italienisch arbeitenden Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante eingetragen. Das Gemeinschaftsmarkensystem hat damit binnen weniger Jahre Dimensionen angenommen, die an das seit über 100 Jahren bestehende System der internationalen Markenregistrierung heranreichen, das von der ''[[World Intellectual Property Organization]]'' (WIPO) in Genf verwaltet wird und gegenwärtig etwas mehr als 530.000 IR-Marken umfasst. Im Gegensatz zu Gemeinschaftsmarken werden diese internationalen Marken aber wie nationale Marken nach nationalem Recht von Land zu Land geschützt. Es handelt sich um Bündel nationaler Rechte, die lediglich in einem vereinheitlichten internationalen Registrierungsverfahren unter Schutz gestellt werden.


Für die Einzelheiten des materiellen Schutzes von Gemeinschaftsgeschmacksmustern kann auf die insoweit übereinstimmenden Ausführungen zum Geschmacksmusterrecht verwiesen werden. Einzugehen ist daher lediglich auf diejenigen Aspekte des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts, die – wie insbesondere das Eintragungsverfahren – in der GGV im Gegensatz zur GMRL explizit geregelt sind.
Mit der GMV hat das [[Markenrecht]] eine Vorreiterrolle bei der Rechtsvereinheitlichung in Europa übernommen. Es gibt kein anderes Rechtsgebiet, in dem der Integrationsprozess so weit fortgeschritten ist. Diese Entwicklung ist durch die Marken-RL (RL 89/‌104, konsolidiert durch RL 2008/‌95) aus dem Jahre 1989 zusätzlich beschleunigt worden. Durch sie wurden die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in den wichtigsten materiellrechtlichen Fragen des [[Markenrecht]]s angeglichen. Inzwischen erlässt der [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] zum europäischen Markenrecht so viele Urteile wie auf fast keinem anderen Rechtsgebiet. In diesen Urteilen legt er auf Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Marken-RL und der GMV aus oder entscheidet in Verfahren zur Eintragung oder Nichtigkeit von Gemeinschaftsmarken als letzte Instanz über die Auslegung und Anwendung der Vorschriften der GMV.


Die Anmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern erfolgt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das bei Schaffung des Gemeinschaftsmarkensystems als gemeinschaftsunmittelbare Behörde mit Sitz in Alicante gegründet wurde. Anmeldungen können entweder direkt beim HABM oder über die nationalen Patentämter eingereicht werden; in letzterem Fall leiten die Ämter die Anmeldeunterlagen unmittelbar, ohne eigene Prüfung, an das HABM weiter. Die Anmeldung muss Angaben zur Identität des Anmelders sowie eine reproduktionsfähige Wiedergabe der Gestaltung enthalten, für die Schutz begehrt wird („Muster“); anzugeben sind ferner auch die Erzeugnisse, in die das Muster aufgenommen oder für die es verwendet werden soll (Art. 36 GGV). Das HABM stellt fest, ob der angemeldete Gegenstand der Definition in Art. 4 GGV entspricht und nicht wegen Sittenwidrigkeit vom Schutz ausgeschlossen ist; im Übrigen beschränkt sich die Prüfung auf die formellen Erfordernisse – Vollständigkeit der Pflichtangaben, Entrichtung der fälligen Gebühren (Art. 45 GGV). Soweit mehrere Muster geschützt werden sollen, lassen sich Kostenvorteile durch die Zusammenfassung in einer Sammelanmeldung erzielen. Voraussetzung ist, dass die Erzeugnisse, in die die Muster aufgenommen werden sollen, derselben Klasse des vom HABM verwendeten, internationalen Klassifizierungssystems angehören (Art. 37 GGV). Der Anmelder kann ferner beantragen, dass die bildliche Bekanntmachung des Musters für einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten aufgeschoben wird; auch dadurch verringern sich die Gebühren für die Anmeldung. Nach Ablauf des Aufschiebungszeitraums müssen die für die Veröffentlichung fälligen Gebühren nachentrichtet werden, wenn das Recht aufrechterhalten werden soll; anderenfalls verfällt es (Art. 50 GGV).
== 3. Grundsätze des Gemeinschaftsmarkenrechts ==


Nach der Eintragung werden Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Amtsblatt des HABM veröffentlicht; bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung beschränkt sich die Veröffentlichung auf die Daten zur Identität des Anmelders (Art. 49; Art. 50(3) GGV) Die Eintragung begründet die Vermutung der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Art. 85(1)). Dritte, die Einwände gegen die Rechtsgültigkeit geltend machen wollen, können die Nichtigkeitsabteilungen des HABM anrufen (Art. 52 GGV); daran schließt sich der Rechtszug zu den Beschwerdekammern des HABM sowie zum EuG und gegebenenfalls zum EuGH an (Art. 55 ff. GGV). Die mangelnde Rechtsgültigkeit kann ferner auch in Form der Widerklage im Rahmen von Verletzungsverfahren geltend gemacht werden. Zuständig sind insoweit die nationalen Gerichte, die von den Mitgliedstaaten als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte benannt worden sind (Art. 80, 81 GGV).
Das Gemeinschaftsmarkenrecht wird von drei übergeordneten Grundsätzen beherrscht, die sein Verhältnis zum nationalen Recht bestimmen und die es zugleich davon unterscheiden. Der erste Grundsatz ist die ''Autonomie'' des Gemeinschaftsmarkenrechts. Das Prinzip der Autonomie bedeutet, dass die Gemeinschaftsmarke allein den Vorschriften der GMV unterliegen soll. Dieses Prinzip ist allerdings dadurch eingeschränkt, dass die GMV nicht alle markenrechtlichen Fragen regelt, sondern teilweise auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten verweist. Ein Beispiel dafür sind die Rechtsfolgen bei Verletzungen einer Gemeinschaftsmarke, die sich mit Ausnahme der Unterlassungssanktion nach nationalem Recht richten. Zweiter allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsmarkenrechts ist die ''Einheitlichkeit'' der Gemeinschaftsmarke. Die Gemeinschaftsmarke ist ein einheitliches Schutzrecht mit Wirkung für die gesamte Gemeinschaft. Eintragung und Löschung einer Gemeinschaftsmarke haben zwingend eine gemeinschaftsweite Wirkung, und auch ihre Benutzung kann grundsätzlich nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. Der dritte Grundsatz des Gemeinschaftsmarkenrechts ist das Prinzip der ''Koexistenz''. Das Gemeinschaftsmarkenrecht tritt neben die nationalen Markenrechtsordnungen. Die supranationale Rechtsordnung koexistiert mit den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass ein Rangverhältnis besteht. Anmelder können Zeichen als nationale Marken und parallel als Gemeinschaftsmarken unter Schutz stellen. Im Verhältnis von Rechten verschiedener Inhaber erstrecken sich die Schutzwirkungen der nationalen Marken auf Gemeinschaftsmarken in gleicher Weise wie auf nationale Marken. Über den Vorrang des jeweiligen Rechts entscheidet allein das kennzeichenrechtliche Prioritätsprinzip. Die prioritätsältere nationale Marke setzt sich deshalb gegen eine später angemeldete Gemeinschaftsmarke durch. Auf der Grundlage dieser drei allgemeinen Prinzipien sind Schutzvoraussetzungen, Schutzinhalt und Schutzschranken der Gemeinschaftsmarken in der GMV ausgestaltet.


Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden für fünf Jahre, berechnet ab dem Zeitpunkt der Anmeldung, geschützt. Der Schutz kann bis zu einer Gesamtdauer von 25 Jahren um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Art. 12 GGV). Er richtet sich gegen jede innerhalb des Schutzbereichs liegende Erscheinungsform, ungeachtet dessen, ob das verletzende Muster in Kenntnis der geschützten Gestaltung erzeugt wurde (Art. 10 GGV). Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen in zwei Fällen: Solange die Bildbekanntmachung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters aufgeschoben ist, ist der Schutz auf Nachahmungen beschränkt (Art. 19(3) GGV). Ferner bleibt derjenige, der zum Zeitpunkt der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters (oder, bei Inanspruchnahme von Priorität nach Art. 4 PVÜ, zum maßgeblichen Prioritätszeitpunkt) bereits ein übereinstimmendes Muster gutgläubig in Benutzung genommen oder wesentliche Vorkehrungen dazu getroffen hat, berechtigt, das Muster auch weiterhin im bisherigen Umfang zu benutzen (Vorbenutzungsrecht, Art. 22 GGV).
== 4. Grundzüge des Gemein­schafts­marken­schutzes ==


Außer durch die Eintragung beim HABM kann ein Geschmacksmusterrecht auf Gemeinschaftsebene auch durch die Benutzung oder sonstige Zugänglichmachung erworben werden (nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster). Damit wurde erstmals ein Gemeinschaftstitel geschaffen, der keine Eintragung in einem zentralen Register voraussetzt. Um geschützt zu werden, muss das Muster die allgemeinen Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen; ferner muss die Benutzung oder Zugänglichmachung ''innerhalb der Gemeinschaft'' erfolgt sein (Art. 11 i.V.m. Art. 110a(5) GGV). Die Dauer des Schutzes beträgt drei Jahre ohne Verlängerungsmöglichkeit; er richtet sich gegen Nachahmungen, d.h., der Verletzer muss das Muster nachweislich gekannt haben (Art. 19(2) GGV).
Zu den ''Schutzvoraussetzungen'' einer Gemeinschaftsmarke gehört zunächst das Fehlen absoluter Eintragungshindernisse. Gemeinschaftsmarken dürfen nur eingetragen werden, wenn kein absolutes Eintragungshindernis vorliegt. Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken werden vom HABM daraufhin geprüft. Die absoluten Eintragungshindernisse der GMV entsprechen inhaltlich weitgehend den Schutzverweigerungsgründen, die im internationalen Markenrecht für die Prüfung von IR-Marken durch die Behörden der Verbandsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) gelten. Dies sind die fehlende Unterscheidungskraft, das Eintragungshindernis für ausschließlich beschreibende oder für verkehrsübliche Zeichen oder Angaben, der Verstoß einer Marke gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten, das Verbot der Eintragung täuschender Marken sowie Eintragungshindernisse für Hoheitszeichen und sonstige Abzeichen, Embleme und Wappen von Hoheitsträgern oder zwischenstaatlichen Organisationen. Hinzu kommen aus der PVÜ nicht bekannte Schutzhindernisse für Formmarken und für Marken, die gemeinschaftsrechtlich geschützte geographische Angaben enthalten. Infolge des Einheitlichkeitsprinzips kann der Schutz einer Gemeinschaftsmarke bereits dann nicht entstehen, wenn ein absolutes Eintragungshindernis in einem Teil der Gemeinschaft besteht. Als ein solcher Teil der Gemeinschaft gilt jeder Mitgliedstaat. Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke werden deshalb beispielsweise bereits dann als beschreibende Zeichen zurückgewiesen, wenn sie in der Amtssprache eines einzigen Mitgliedstaates beschreibend sind.


Im Übrigen ist der Umfang des Schutzes eingetragener und nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster der gleiche und entspricht damit auch den aufgrund der GMRL vereinheitlichten Bestimmungen des nationalen Rechts. Im Gegensatz zur GMRL, die diese Frage weitgehend dem nationalen Recht überlässt, sieht Art. 110 GGV vor, dass bis zum Inkrafttreten einer endgültigen, gemeinschaftsweiten Lösung der Schutz von Teilen komplexer Erzeugnisse nicht gegen deren Herstellung und Vertrieb zu Reparaturzwecken durchgesetzt werden kann, soweit die Teile notwendigerweise exakt nachgebaut werden müssen, um die Erscheinungsform des Originalprodukts wieder herzustellen.
Neben diesen absoluten Eintragungshindernissen gibt es relative Eintragungshindernisse. Darunter sind ältere Rechte Dritter zu verstehen, deren Schutz durch die Gemeinschaftsmarke verletzt wird. Das HABM berücksichtigt sie im Anmeldeverfahren allerdings nicht von Amts wegen, sondern nur, wenn sie von den Rechtsinhabern innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung durch Widerspruch geltend gemacht werden. Zu diesen älteren Rechten Dritter gehören alle älteren Marken, d.h. Gemeinschaftsmarken, international registrierte Marken und nationale Marken, aber auch nicht eingetragene Marken und sonstige Kennzeichenrechte, wenn sie nach dem maßgeblichen Recht des Schutzlandes oder der Gemeinschaft die Befugnis verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Mit diesem breiten Katalog relativer Eintragungshindernisse werden das Koexistenzprinzip und der Einheitlichkeitsgrundsatz praktisch uneingeschränkt verwirklicht. Der Schutz einer Gemeinschaftsmarke kann durch ein in einem einzigen Mitgliedstaat geschütztes älteres Recht zu Fall gebracht werden. Die Schutzwirkungen der älteren nationalen Rechte werden von der GMV fast uneingeschränkt anerkannt. Eine Ausnahme besteht nur für ältere Rechte von lediglich örtlicher Bedeutung. Sie bilden keine relativen Eintragungshindernisse, können aber in ihrem Schutzgebiet Grundlage für ein Verbot der Benutzung einer Gemeinschaftsmarke sein.


Gemeinschaftsgeschmacksmuster können Gegenstand einfacher oder ausschließlicher Lizenzen sein; sie können ferner verpfändet werden und Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte sein (Art. 29, 32 GGV). Bei einer Übertragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird der Rechtsübergang im Verhältnis zu Dritten erst wirksam, wenn eine entsprechende Eintragung im Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister erfolgt ist (Art. 28(b) GGV). Entsprechendes gilt für Lizenzen und andere dingliche Rechte, die sich auf eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster beziehen, soweit nicht der Dritte beim Zeitpunkt des Rechtserwerbs Kenntnis von der Rechtshandlung hatte (Art. 33(2) GGV).
Der ''Schutzumfang'' von Gemeinschaftsmarken wird in Anlehnung an die Regelungen in der Marken-RL abgestuft gewährt. Gemeinschaftsmarken, die nicht die Schwelle der Bekanntheit in der Gemeinschaft erlangt haben, genießen einen sog. Identitätsschutz gegen ihre identische oder quasi-identische Übernahme durch einen Dritten im Identitätsbereich der geschützten Waren oder Dienstleistungen und ferner einen Schutz vor Verwechslungsgefahr. Verwechslungsgefahr besteht, wenn die mit den Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in den Augen des maßgebenden Publikums aus demselben oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr als einer Rechtsfrage hängt nach den Auslegungsgrundsätzen des [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] von mehreren Faktoren ab, darunter vor allem der Kennzeichnungskraft der älteren Gemeinschaftsmarke, der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und der Ähnlichkeit der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen. Bei der Prüfung dieser Faktoren handelt es sich um Tatsachenfragen, die Beweisen zugänglich sind. Bekannte Gemeinschaftsmarken sind nicht nur gegen Verwechslungsgefahr geschützt, sondern gegen unlautere Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder unlautere Ausnutzung ihres Rufes. Für diesen Schutz genügt es grundsätzlich, dass die Gemeinschaftsmarke durch die Benutzung eines jüngeren Zeichens in Erinnerung gerufen wird, ohne dass es dabei zu einer Verwechslungsgefahr kommen muss.


Für Klagen wegen Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern sind die von den Mitgliedstaaten benannten Gerichte als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zuständig (Art. 80, 81 GGV). Soweit eine bereits erfolgte oder drohende Verletzung festgestellt wird, sieht die GGV folgende Sanktionen vor: Anordnung der Untersagung; Anordnung der Beschlagnahme der nachgeahmten Erzeugnisse sowie der Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zu deren Herstellung benutzt worden sind; Anordnung anderer, den Umständen angemessenen Sanktionen, die in der Rechtsordnung einschließlich des internationalen Privatrechts des Mitgliedstaates vorgesehen sind, in dem die Verletzungshandlungen vorgenommen wurden oder drohen (Art. 89(1)(a)-(d) GGV).
''Schutzschranken'' für Gemeinschaftsmarken bestehen bei Verwendung von Namen, von geographisch beschreibenden oder sonstigen beschreibenden Angaben oder Zeichen und bei Verwendung der geschützten Gemeinschaftsmarke als Bestimmungshinweis, insbesondere für Zubehör oder Ersatzteile einer Ware. Der [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] hat inzwischen auch zu diesen Schutzschranken in mehreren Urteilen Auslegungsgrundsätze formuliert, die nicht nur für die Anwendung des harmonisierten Markenrechts, sondern auch für das Gemeinschaftsmarkenrecht gelten.
 
Die Schutzdauer einer Gemeinschaftsmarke beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung. Gegen Zahlung einer Gebühr, die gegenwärtig ohne Zuschläge EUR 1.350,- beträgt, kann dieser Schutz beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.
 
Betrachtet man Entwicklung und Stand der Rechtsprechung zum europäischen Markenrecht, so ist festzustellen, dass die Schutzvoraussetzungen vom [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] tendenziell streng definiert werden, dass der Schutzumfang grundsätzlich eng bemessen wird und erweiterte Schutzräume nur bekannten Marken zugestanden werden und dass die Schutzschranken tendenziell weit ausgelegt werden. Die markenrechtliche Schutzschranke zugunsten von Namen beispielsweise hat der EuGH entgegen den Absichten des europäischen Gesetzgebers auf Handelsnamen ausgedehnt. Auch die Verwendung geographischer Angaben beurteilt er im Lichte der Schrankenregelung großzügig. Er sieht in dieser Regelung einen Ausdruck der allgemeinen Zielsetzung, die Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs andererseits miteinander in Einklang zu bringen. Bei der Prüfung der Schutzvoraussetzungen betont der EuGH das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit von Zeichen, die die Funktion einer Marke, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Produkten zu unterscheiden, nicht erfüllen. Aus diesem Allgemeininteresse leitet er das Gebot einer strengen Beurteilung der Eintragbarkeit ab. Den Schutzumfang richtet der EuGH an der Hauptaufgabe des Markenschutzes aus, Gewähr zu bieten, dass alle mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens stehen, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Übergreifender ''Leitgedanke'' all dieser Auslegungsregeln ist, dass die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs erfüllen soll. Auf diese Weise hat der EuGH das [[Markenrecht]] im [[EG-Vertrag]] fest verankert.
 
== 5. Weitere Vereinheit­lichungs­schritte ==
 
Die Vereinheitlichung im Gemeinschaftsmarkenrecht ist bislang nicht abgeschlossen. Bei einigen Fragen, die zu einem vollständigen markenrechtlichen Schutzsystem gehören, verweist die GMV auf die Vorschriften des nationalen Rechts und des [[internationales Privatrecht|internationalen Privatrechts]] der Mitgliedstaaten. Für Verfahren wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke überträgt die GMV den von den Mitgliedstaaten benannten Gemeinschaftsmarkengerichten die Zuständigkeit. Diese Lücken in der Rechtsvereinheitlichung sind inzwischen durch weitere gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen enger geworden.
 
Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des Geistigen Eigentums aus dem Jahre 2004 (RL 2004/‌48) hat einen gemeinschaftsrechtlichen Rahmen für die Sanktionen bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums geschaffen, der auch für die Verletzung von Gemeinschaftsmarken gilt ([[Geistiges Eigentum (Durchsetzung)]]). Die Verweisung in der GMV auf das nationale Sanktionenrecht der Mitgliedstaaten führt dadurch in einen harmonisierten Bereich, der der Auslegungskontrolle des EuGH unterliegt. Mit der Rom II-VO (VO 864/‌2007) aus dem Jahre 2007 sind außerdem die für Verletzungen von Rechten des [[Geistiges Eigentum (allgemein)|geistigen Eigentum]]s geltenden Regeln des [[internationales Privatrecht|internationalen Privatrechts]] gemeinschaftlich festgelegt worden. Die Verweise in der GMV auf das internationale Privatrecht der Mitgliedstaaten sind deshalb jetzt nach den Grundsätzen der Rom II-VO auszulegen. Die Rom II-VO scheint freilich nicht das Problem gelöst zu haben, dass die Rechtsfolgen bei gemeinschaftsweiten Verletzungen einer Gemeinschaftsmarke nicht einheitlich nach der Rechtsordnung eines einzigen Mitgliedstaates beurteilt werden können, sondern dass an das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten angeknüpft werden muss, in denen die Verletzungen begangen wurden. Dies wird sich erst ändern können, wenn die Vorschriften der RL 2004/‌48 unmittelbar in die GMV übernommen werden und so ein eigenständiges autonomes System der Sanktionen im Gemeinschaftsmarkenrecht entsteht. Sollte auch noch eine originäre Gemeinschaftsgerichtsbarkeit für Verletzungen von Gemeinschaftsmarken eingeführt werden, die die gegenwärtige Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte der Mitgliedstaaten ablöst, wäre der Vereinheitlichungsprozess im Gemeinschaftsmarkenrecht praktisch vollendet.


==Literatur==
==Literatur==
''Alexander Bulling'','' ''Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2003;'' Catherine Jenewein'','' ''Europäischer Designschutz durch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2003; ''Ulrike Koschtial'', Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Die Kriterien der Eigenart, Sichtbarkeit und Funktionalität, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 2003, 973 ff.; ''Peter Schramm'', Der europaweite Schutz des Produktdesigns, 2005; ''Eckhart Gottschalk'', ''Sylvia Gottschalk'', Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 2006, 461 ff.;'' Oliver Rühl'', Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2007; ''Birgit Reinisch'', Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und sein Verhältnis zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, 2008; ''Nils Weber'', Entscheidungspraxis des HABM zur Nichtigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2008, 115 ff.
''Alexander v. Mühlendahl'','' Dietrich C. Ohlgart'', Die Gemeinschaftsmarke, 1998; ''Roland Knaak'', Grundzüge des Gemeinschaftsmarkenrechts und Unterschiede zum nationalen Markenrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 2001, 665 ff.; ''Friedrich Ekey'', ''Diethelm Klippel'', Heidelberger Kommentar zum Markenrecht, 2003;'' Gerhard Schricker'', ''Eva-Marina Bastian'', ''Roland Knaak'', Gemeinschaftsmarke und Recht der EU-Mitgliedstaaten, 2006; ''Eike Schaper'', Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke, 2006; ''Günther Eisenführ'', ''Detlef Schennen'', Gemeinschaftsmarkenverordnung, 2. Aufl. 2007.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Community_Design]]
[[en:Community_Trade_Mark]]

Version vom 8. September 2021, 12:33 Uhr

von Roland Knaak

1. Gegenstand und Zweck des Gemeinschaftsmarkenschutzes

Marken sind Rechte des geistigen Eigentums. Sie gewähren ein ausschließliches Recht zur Kennzeichnung der durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen. In einer auf freiem Wettbewerb beruhenden Wirtschaftsordnung haben Marken die Aufgabe, dessen Unverfälschtheit zu sichern. Der Europäische Gerichtshof sieht im Markenrecht einen wesentlichen Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, dessen Schaffung und Erhaltung nach Art. 3(1)(g) EG (keine direkte Entsprechung im AEUV) zu den Zielen des EG-Vertrages gehört. Waren oder Dienstleistungen, die mit Marken gekennzeichnet sind, müssen deshalb die Gewähr bieten, einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden zu können. Markenprodukte sollen einen bestimmten betrieblichen Ursprung garantieren. In dieser Funktion dienen Marken zugleich der Förderung und Vermarktung technischer und kreativer Leistungen, die durch das Patentrecht, Urheberrecht und die anderen Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden.

Bis zur Schaffung der Gemeinschaftsmarke waren Marken ausschließlich nationale Rechte. Marken mussten von Land zu Land unter Schutz gestellt werden, und sie waren nach dem für alle Rechte des geistigen Eigentums geltenden Territorialitätsprinzip auch nur von Land zu Land geschützt. Als Rechte des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Art. 30 EG/‌36 AEUV können sie mit ihrem territorial begrenzten Schutz zu Hindernissen für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr werden. Mit der VO 40/‌94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (GMV, konsolidiert durch VO 207/‌2009) ist erstmals die Rechtsgrundlage für ein Markenrecht entstanden, das die nationalen Grenzen überwindet. Die Gemeinschaftsmarke ist ein vom Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffenes einheitliches supranationales Markenrecht, das im gesamten Territorium der Europäischen Gemeinschaft, also mittlerweile in 27 Mitgliedstaaten geschützt ist. Ihre Aufgabe ist es, für den Verkehr mit Markenprodukten in der Gemeinschaft binnenmarktähnliche Verhältnisse herzustellen, dadurch den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu fördern und so zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes beizutragen.

2. Entstehung und Entwicklung des Gemein­schafts­marken­systems

Die Entstehung des Gemeinschaftsmarkensystems reicht zurück bis in die Anfänge der 1970er Jahre, als die Europäische Gemeinschaft noch aus sechs Mitgliedstaaten bestand. Damals begann ein von der EG-Kommission (Europäische Kommission) eingesetzter kleiner Kreis internationaler Experten, an dem als Vertreter der Wissenschaft das damalige Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht beteiligt war, auf der Grundlage eines Vorentwurfes aus den 1960er Jahren die Grundzüge des Gemeinschaftsmarkenrechts auszuarbeiten. Diese Arbeiten mündeten in Entwürfe und Vorschläge der EG-Kommission, aus denen Ende der 1980er Jahre der Text der GMV in der schließlich verabschiedeten Fassung hervorgegangen ist. Nachdem im Jahre 1993 auch die beiden politischen Fragen, die Sitz- und die Sprachenfrage für das zu schaffende Markenamt der Gemeinschaft gelöst waren, ist die GMV im Jahre 1994 in Kraft getreten. Seit dem 1.4.1996 können Gemeinschaftsmarken angemeldet werden.

Inzwischen sind mehr als 500.000 Gemeinschaftsmarken bei dem dafür zuständigen, in den fünf Amtssprachen Spanisch, Englisch, Deutsch, Französisch und Italienisch arbeitenden Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante eingetragen. Das Gemeinschaftsmarkensystem hat damit binnen weniger Jahre Dimensionen angenommen, die an das seit über 100 Jahren bestehende System der internationalen Markenregistrierung heranreichen, das von der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf verwaltet wird und gegenwärtig etwas mehr als 530.000 IR-Marken umfasst. Im Gegensatz zu Gemeinschaftsmarken werden diese internationalen Marken aber wie nationale Marken nach nationalem Recht von Land zu Land geschützt. Es handelt sich um Bündel nationaler Rechte, die lediglich in einem vereinheitlichten internationalen Registrierungsverfahren unter Schutz gestellt werden.

Mit der GMV hat das Markenrecht eine Vorreiterrolle bei der Rechtsvereinheitlichung in Europa übernommen. Es gibt kein anderes Rechtsgebiet, in dem der Integrationsprozess so weit fortgeschritten ist. Diese Entwicklung ist durch die Marken-RL (RL 89/‌104, konsolidiert durch RL 2008/‌95) aus dem Jahre 1989 zusätzlich beschleunigt worden. Durch sie wurden die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in den wichtigsten materiellrechtlichen Fragen des Markenrechts angeglichen. Inzwischen erlässt der EuGH zum europäischen Markenrecht so viele Urteile wie auf fast keinem anderen Rechtsgebiet. In diesen Urteilen legt er auf Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Marken-RL und der GMV aus oder entscheidet in Verfahren zur Eintragung oder Nichtigkeit von Gemeinschaftsmarken als letzte Instanz über die Auslegung und Anwendung der Vorschriften der GMV.

3. Grundsätze des Gemeinschaftsmarkenrechts

Das Gemeinschaftsmarkenrecht wird von drei übergeordneten Grundsätzen beherrscht, die sein Verhältnis zum nationalen Recht bestimmen und die es zugleich davon unterscheiden. Der erste Grundsatz ist die Autonomie des Gemeinschaftsmarkenrechts. Das Prinzip der Autonomie bedeutet, dass die Gemeinschaftsmarke allein den Vorschriften der GMV unterliegen soll. Dieses Prinzip ist allerdings dadurch eingeschränkt, dass die GMV nicht alle markenrechtlichen Fragen regelt, sondern teilweise auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten verweist. Ein Beispiel dafür sind die Rechtsfolgen bei Verletzungen einer Gemeinschaftsmarke, die sich mit Ausnahme der Unterlassungssanktion nach nationalem Recht richten. Zweiter allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsmarkenrechts ist die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke. Die Gemeinschaftsmarke ist ein einheitliches Schutzrecht mit Wirkung für die gesamte Gemeinschaft. Eintragung und Löschung einer Gemeinschaftsmarke haben zwingend eine gemeinschaftsweite Wirkung, und auch ihre Benutzung kann grundsätzlich nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. Der dritte Grundsatz des Gemeinschaftsmarkenrechts ist das Prinzip der Koexistenz. Das Gemeinschaftsmarkenrecht tritt neben die nationalen Markenrechtsordnungen. Die supranationale Rechtsordnung koexistiert mit den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass ein Rangverhältnis besteht. Anmelder können Zeichen als nationale Marken und parallel als Gemeinschaftsmarken unter Schutz stellen. Im Verhältnis von Rechten verschiedener Inhaber erstrecken sich die Schutzwirkungen der nationalen Marken auf Gemeinschaftsmarken in gleicher Weise wie auf nationale Marken. Über den Vorrang des jeweiligen Rechts entscheidet allein das kennzeichenrechtliche Prioritätsprinzip. Die prioritätsältere nationale Marke setzt sich deshalb gegen eine später angemeldete Gemeinschaftsmarke durch. Auf der Grundlage dieser drei allgemeinen Prinzipien sind Schutzvoraussetzungen, Schutzinhalt und Schutzschranken der Gemeinschaftsmarken in der GMV ausgestaltet.

4. Grundzüge des Gemein­schafts­marken­schutzes

Zu den Schutzvoraussetzungen einer Gemeinschaftsmarke gehört zunächst das Fehlen absoluter Eintragungshindernisse. Gemeinschaftsmarken dürfen nur eingetragen werden, wenn kein absolutes Eintragungshindernis vorliegt. Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken werden vom HABM daraufhin geprüft. Die absoluten Eintragungshindernisse der GMV entsprechen inhaltlich weitgehend den Schutzverweigerungsgründen, die im internationalen Markenrecht für die Prüfung von IR-Marken durch die Behörden der Verbandsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) gelten. Dies sind die fehlende Unterscheidungskraft, das Eintragungshindernis für ausschließlich beschreibende oder für verkehrsübliche Zeichen oder Angaben, der Verstoß einer Marke gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten, das Verbot der Eintragung täuschender Marken sowie Eintragungshindernisse für Hoheitszeichen und sonstige Abzeichen, Embleme und Wappen von Hoheitsträgern oder zwischenstaatlichen Organisationen. Hinzu kommen aus der PVÜ nicht bekannte Schutzhindernisse für Formmarken und für Marken, die gemeinschaftsrechtlich geschützte geographische Angaben enthalten. Infolge des Einheitlichkeitsprinzips kann der Schutz einer Gemeinschaftsmarke bereits dann nicht entstehen, wenn ein absolutes Eintragungshindernis in einem Teil der Gemeinschaft besteht. Als ein solcher Teil der Gemeinschaft gilt jeder Mitgliedstaat. Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke werden deshalb beispielsweise bereits dann als beschreibende Zeichen zurückgewiesen, wenn sie in der Amtssprache eines einzigen Mitgliedstaates beschreibend sind.

Neben diesen absoluten Eintragungshindernissen gibt es relative Eintragungshindernisse. Darunter sind ältere Rechte Dritter zu verstehen, deren Schutz durch die Gemeinschaftsmarke verletzt wird. Das HABM berücksichtigt sie im Anmeldeverfahren allerdings nicht von Amts wegen, sondern nur, wenn sie von den Rechtsinhabern innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung durch Widerspruch geltend gemacht werden. Zu diesen älteren Rechten Dritter gehören alle älteren Marken, d.h. Gemeinschaftsmarken, international registrierte Marken und nationale Marken, aber auch nicht eingetragene Marken und sonstige Kennzeichenrechte, wenn sie nach dem maßgeblichen Recht des Schutzlandes oder der Gemeinschaft die Befugnis verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Mit diesem breiten Katalog relativer Eintragungshindernisse werden das Koexistenzprinzip und der Einheitlichkeitsgrundsatz praktisch uneingeschränkt verwirklicht. Der Schutz einer Gemeinschaftsmarke kann durch ein in einem einzigen Mitgliedstaat geschütztes älteres Recht zu Fall gebracht werden. Die Schutzwirkungen der älteren nationalen Rechte werden von der GMV fast uneingeschränkt anerkannt. Eine Ausnahme besteht nur für ältere Rechte von lediglich örtlicher Bedeutung. Sie bilden keine relativen Eintragungshindernisse, können aber in ihrem Schutzgebiet Grundlage für ein Verbot der Benutzung einer Gemeinschaftsmarke sein.

Der Schutzumfang von Gemeinschaftsmarken wird in Anlehnung an die Regelungen in der Marken-RL abgestuft gewährt. Gemeinschaftsmarken, die nicht die Schwelle der Bekanntheit in der Gemeinschaft erlangt haben, genießen einen sog. Identitätsschutz gegen ihre identische oder quasi-identische Übernahme durch einen Dritten im Identitätsbereich der geschützten Waren oder Dienstleistungen und ferner einen Schutz vor Verwechslungsgefahr. Verwechslungsgefahr besteht, wenn die mit den Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in den Augen des maßgebenden Publikums aus demselben oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr als einer Rechtsfrage hängt nach den Auslegungsgrundsätzen des EuGH von mehreren Faktoren ab, darunter vor allem der Kennzeichnungskraft der älteren Gemeinschaftsmarke, der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und der Ähnlichkeit der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen. Bei der Prüfung dieser Faktoren handelt es sich um Tatsachenfragen, die Beweisen zugänglich sind. Bekannte Gemeinschaftsmarken sind nicht nur gegen Verwechslungsgefahr geschützt, sondern gegen unlautere Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder unlautere Ausnutzung ihres Rufes. Für diesen Schutz genügt es grundsätzlich, dass die Gemeinschaftsmarke durch die Benutzung eines jüngeren Zeichens in Erinnerung gerufen wird, ohne dass es dabei zu einer Verwechslungsgefahr kommen muss.

Schutzschranken für Gemeinschaftsmarken bestehen bei Verwendung von Namen, von geographisch beschreibenden oder sonstigen beschreibenden Angaben oder Zeichen und bei Verwendung der geschützten Gemeinschaftsmarke als Bestimmungshinweis, insbesondere für Zubehör oder Ersatzteile einer Ware. Der EuGH hat inzwischen auch zu diesen Schutzschranken in mehreren Urteilen Auslegungsgrundsätze formuliert, die nicht nur für die Anwendung des harmonisierten Markenrechts, sondern auch für das Gemeinschaftsmarkenrecht gelten.

Die Schutzdauer einer Gemeinschaftsmarke beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung. Gegen Zahlung einer Gebühr, die gegenwärtig ohne Zuschläge EUR 1.350,- beträgt, kann dieser Schutz beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.

Betrachtet man Entwicklung und Stand der Rechtsprechung zum europäischen Markenrecht, so ist festzustellen, dass die Schutzvoraussetzungen vom EuGH tendenziell streng definiert werden, dass der Schutzumfang grundsätzlich eng bemessen wird und erweiterte Schutzräume nur bekannten Marken zugestanden werden und dass die Schutzschranken tendenziell weit ausgelegt werden. Die markenrechtliche Schutzschranke zugunsten von Namen beispielsweise hat der EuGH entgegen den Absichten des europäischen Gesetzgebers auf Handelsnamen ausgedehnt. Auch die Verwendung geographischer Angaben beurteilt er im Lichte der Schrankenregelung großzügig. Er sieht in dieser Regelung einen Ausdruck der allgemeinen Zielsetzung, die Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs andererseits miteinander in Einklang zu bringen. Bei der Prüfung der Schutzvoraussetzungen betont der EuGH das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit von Zeichen, die die Funktion einer Marke, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Produkten zu unterscheiden, nicht erfüllen. Aus diesem Allgemeininteresse leitet er das Gebot einer strengen Beurteilung der Eintragbarkeit ab. Den Schutzumfang richtet der EuGH an der Hauptaufgabe des Markenschutzes aus, Gewähr zu bieten, dass alle mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens stehen, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Übergreifender Leitgedanke all dieser Auslegungsregeln ist, dass die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs erfüllen soll. Auf diese Weise hat der EuGH das Markenrecht im EG-Vertrag fest verankert.

5. Weitere Vereinheit­lichungs­schritte

Die Vereinheitlichung im Gemeinschaftsmarkenrecht ist bislang nicht abgeschlossen. Bei einigen Fragen, die zu einem vollständigen markenrechtlichen Schutzsystem gehören, verweist die GMV auf die Vorschriften des nationalen Rechts und des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten. Für Verfahren wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke überträgt die GMV den von den Mitgliedstaaten benannten Gemeinschaftsmarkengerichten die Zuständigkeit. Diese Lücken in der Rechtsvereinheitlichung sind inzwischen durch weitere gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen enger geworden.

Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des Geistigen Eigentums aus dem Jahre 2004 (RL 2004/‌48) hat einen gemeinschaftsrechtlichen Rahmen für die Sanktionen bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums geschaffen, der auch für die Verletzung von Gemeinschaftsmarken gilt (Geistiges Eigentum (Durchsetzung)). Die Verweisung in der GMV auf das nationale Sanktionenrecht der Mitgliedstaaten führt dadurch in einen harmonisierten Bereich, der der Auslegungskontrolle des EuGH unterliegt. Mit der Rom II-VO (VO 864/‌2007) aus dem Jahre 2007 sind außerdem die für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums geltenden Regeln des internationalen Privatrechts gemeinschaftlich festgelegt worden. Die Verweise in der GMV auf das internationale Privatrecht der Mitgliedstaaten sind deshalb jetzt nach den Grundsätzen der Rom II-VO auszulegen. Die Rom II-VO scheint freilich nicht das Problem gelöst zu haben, dass die Rechtsfolgen bei gemeinschaftsweiten Verletzungen einer Gemeinschaftsmarke nicht einheitlich nach der Rechtsordnung eines einzigen Mitgliedstaates beurteilt werden können, sondern dass an das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten angeknüpft werden muss, in denen die Verletzungen begangen wurden. Dies wird sich erst ändern können, wenn die Vorschriften der RL 2004/‌48 unmittelbar in die GMV übernommen werden und so ein eigenständiges autonomes System der Sanktionen im Gemeinschaftsmarkenrecht entsteht. Sollte auch noch eine originäre Gemeinschaftsgerichtsbarkeit für Verletzungen von Gemeinschaftsmarken eingeführt werden, die die gegenwärtige Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte der Mitgliedstaaten ablöst, wäre der Vereinheitlichungsprozess im Gemeinschaftsmarkenrecht praktisch vollendet.

Literatur

Alexander v. Mühlendahl, Dietrich C. Ohlgart, Die Gemeinschaftsmarke, 1998; Roland Knaak, Grundzüge des Gemeinschaftsmarkenrechts und Unterschiede zum nationalen Markenrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil 2001, 665 ff.; Friedrich Ekey, Diethelm Klippel, Heidelberger Kommentar zum Markenrecht, 2003; Gerhard Schricker, Eva-Marina Bastian, Roland Knaak, Gemeinschaftsmarke und Recht der EU-Mitgliedstaaten, 2006; Eike Schaper, Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke, 2006; Günther Eisenführ, Detlef Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung, 2. Aufl. 2007.