Geistiges Eigentum (allgemein) und Geistiges Eigentum und Wettbewerbsbeschränkung: Unterschied zwischen den Seiten

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== 1. Bedeutung ==
== 1. Schutz des geistigen Eigentums und Schutz des Wettbewerbs ==


„Geistiges Eigentum“ (''intellectual property'','' propriété intellectuelle'') ist ein schillernder Begriff. Im Kern wird damit zum Ausdruck gebracht, dass an einem immateriellen, eben ''geistigen'' ''Gut'' (eine Komposition, technische Erfindung, ein Kennzeichen) ein ''ausschließliches Recht'' besteht. Der Bestandteil „geistig“ dient der am Rechtsobjekt orientierten Unterscheidung vom [[Eigentum]] an Grundstücken und beweglichen körperlichen Gegenständen (''res corporales''). Der Terminus „Eigentum“ verweist darauf, dass es sich um ausschließliche, gegen jedermann wirkende Privatrechte handelt.
Der Schutz des [[Geistiges Eigentum (allgemein)|geistigen Eigentum]]s und der Schutz des Wettbewerbs stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. Immaterialgüterrechte gewähren dem Schutzrechtsinhaber das zeitlich begrenzte Recht zur alleinigen Nutzung eines bestimmten geistigen Guts. Damit sollen Anreize zu Innovationen bzw. zu schöpferischen Leistungen geschaffen werden, die aufgrund des Charakters von Wissen (Ideen, Kenntnisse, Informationen) als öffentliches Gut sonst nicht oder nur in ungenügender Weise geschaffen worden wären. Gleichzeitig aber eröffnen Immaterialgüterrechte dem Schutzrechtsinhaber einen Bereich wettbewerblichen Verhaltens, in dem er seine Mitbewerber ausschließen darf. Die Gewährung eines solchen gesetzlichen Monopols lässt sich auf den ersten Blick nur schwer mit dem Gedanken der Wettbewerbsfreiheit in Einklang bringen.


Im Übrigen sind mehrere Bedeutungsebenen zu unterscheiden: Mit „Recht“ des geistigen Eigentums wird zum einen das ausschließliche Recht einer Person im subjektiven Sinn bezeichnet (intellectual property ''right''), zum anderen die Gesamtheit derjenigen Vorschriften, die das Rechtsgebiet im objektiven Sinn bilden (intellectual property ''law''). Hierzu zählen nach neuerer Auffassung das [[Urheberrecht]] an Werken der Literatur und Kunst, die hiermit [[Verwandte Schutzrechte|verwandten Schutzrechten]] an bestimmten Leistungen sowie der gewerbliche Rechtsschutz mit dem [[Patentrecht|Patent-]], [[Geschmacksmusterrecht|Geschmacksmuster-]] und [[Markenrecht]]. Die Bedeutung des Begriffs „geistiges Eigentum“ als solcher ist weithin ungeklärt. Eine historisch-rechtsvergleichende Analyse ergibt insoweit unterschiedliche und sich wandelnde Verständnisse:
Die Auseinandersetzungen über das Verhältnis zwischen dem Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den Immaterialgüterrechten reichen weit zurück. Schon früh und über lange Zeit wurden die Ziele von Immaterialgüter- und Wettbewerbschutz als antagonistisch empfunden. Während Immaterialgüterrechte den Einzelnen für seine geistig-gewerbliche Leistung belohnen sollten, sorgte das Kartellrecht für die Einhaltung des Wettbewerbs gerade dadurch, dass es die Bildung von Monopolstellungen verhinderte oder kontrollierte.


== 2. Ideengeschichtlicher Hintergrund und nationalstaatliche Phase ==
Die Einbeziehung des technischen Fortschritts als einem der wesentlichen Faktoren des Wettbewerbsprozesses in den 1950er und 1960er Jahren führte zu einer neuen Auffassung des Verhältnisses zwischen beiden Rechtsgebieten: Auch wenn auf kurze Frist eine Antinomie zwischen Schutzrechts- und Wettbewerbsgewährleistung existieren mag, besteht zwischen ihnen eine langfristige Zielharmonie. Das System des Immaterialgüterschutzes schafft durch die Einräumung von ausschließlichen Positionen erst die Voraussetzung für die Realisierung eines oft risikobehafteten Innovationsaufwandes. Der dadurch geförderte technische Fortschritt erzeugt eine Verschärfung des Wettbewerbs auf der Ebene von Forschung und Entwicklung, welcher wiederum die Notwendigkeit weiterer Innovationen mit sich bringt. Beide – Immaterialgüterschutz und Freiheit des Wettbewerbs – sind also auf die Förderung der Innovationstätigkeit ausgelegt.


Das geistige Eigentum ist ein Konzept der Neuzeit. Weder in der Antike noch im Mittelalter waren ausschließliche Rechte an immateriellen Gütern bekannt. Als Reaktion auf technologischen Fortschritt, insbesondere den Buchdruck, wurden seit dem 15. Jahrhundert Privilegien als exklusive Befugnisse zur Herstellung bestimmter Waren bzw. zum Nachdruck von Texten erteilt. Diese einzelfallbezogenen Monopolrechte waren Ausdruck und Instrument der Machtausübung des jeweiligen Herrschers, der hiermit wirtschaftliche und politische Ziele wie die Zensur missliebiger Schriften verfolgte.
Zwar besteht zwischen Immaterialgüterschutz und Wettbewerbsfreiheit kein rechtspolitischer Zielkonflikt. Spannungen zwischen beiden sind jedoch nicht ausgeschlossen, denn sie verfolgen das gleiche Ziel, setzen dafür aber unterschiedliche Mittel ein. Das Verhältnis von Kartellrecht und Immaterialgüterrecht wird daher in jüngster Zeit als komplementär bezeichnet. Geistiges Eigentum und Wettbewerbsschutz sind dieser Sichtweise nach als gleichwertige und notwendige Bestandteile einer dynamischen Rechts- und Wirtschaftsordnung zu sehen. Immaterialgüterrechte sichern sie, indem sie dem Einzelnen bestimmte geistige Güter zuordnen und hierdurch die Voraussetzungen für den Wettbewerb um diese Güter schaffen. Dadurch bestimmen sie die Inhalte dieses Wettbewerbs. Sie entfalten jedoch ihre positive Wirkung nicht schlechterdings und unbegrenzt, sondern sind stets auf wirksamen Wettbewerb angewiesen. Dort, wo es zu Reibungen kommt, geht es vor allem um die Suche nach brauchbaren Kriterien, welche kartell- und schutzrechtliche Interessen zu einem allseits zufriedenstellenden Ausgleich bringen.


Erst das [[Naturrecht|Natur-]] und Vernunftrecht des 16. und 17. Jahrhunderts koppelte das Privateigentum vom königlichen Souverän ab und begründete es neu im religiös fundierten Postulat, dass Vermögenswerte demjenigen Individuum zu gehören haben, der sie als Frucht eigener Arbeit nutzbar gemacht bzw. hervorgebracht hat (''John Locke''). Diese ursprünglich auf Grund und Boden sowie Mobilien bezogene Theorie wurde im ausgehenden 18. Jahrhundert auf Werke der Literatur und Kunst sowie Erfindungen übertragen (''Johann Gottlieb Fichte'','' Johann Stephan Pütter'','' Immanuel Kant''). Für derartige Güter erwies sich ''Lockes'' Arbeitstheorie als besonders tragfähig. Denn Geistesprodukte scheinen allein aus der Persönlichkeit des jeweiligen Individuums hervorzugehen. Wie nun jede Person über ihre eigenen Gedanken und Handlungen entscheiden dürfe, müssten auch ihre Schöpfungen als ihr „geistiges Eigentum“ anerkannt werden (so später auch die idealistische Persönlichkeitstheorie: ''Carl Gareis'','' André Morillot''). Paradigmatisch für dieses Denken ist eine häufig zitierte Bemerkung des Abgeordneten ''Le Chapelier'' zum ersten französischen Urheberrechtsgesetz 1791: „La plus sacrée, la plus légitime, la plus inattaquable … la plus personnelle de toutes les propriétés, est l’ouvrage, fruit de la pensée d'un écrivain“, wenngleich er hinzufügt, „c’est une propriété d’un genre tout différent des autres propriétés“. Das in der Rede vom „geistigen Eigentum“ enthaltene, ethisch-rechtspolitische Postulat hat wesentlich zur Etablierung des gesamten Rechtsgebiets beigetragen: „Die Idee vom geistigen Eigentum ist die Parole im Kampf um den Schutz der geistigen Arbeit gewesen.“ (''Eugen Ulmer''). Dabei gelang es Unternehmen wie Verlagen und Tonträgerherstellern immer wieder, die auf die Selbstbestimmung der Autoren ausgerichtete Argumentation für sich zu instrumentalisieren, um ausschließliche Rechte als Schutz vor Konkurrenz zu erlangen.
Dabei wird allgemein von zwei Grundgedanken ausgegangen. Erstens unterliegen Immaterialgüterrechte den gleichen wettbewerbsrechtlichen Grundregeln, die auch für Rechte an körperlichem Eigentum gelten. Sie sind trotz ihrer Besonderheiten weder besonders verdächtig noch besonders schützbedürftig. Es ergibt sich daraus – und hier kommt man zum zweiten Grundsatz –, dass Immaterialgüterrechte allein keine marktmächtige Stellung des Schutzrechtsinhabers begründen. Legales und wirtschaftliches Monopol können, müssen sich aber nicht entsprechen. Es ist deshalb zutreffender, bei Immaterialgüterrechten nicht von ''gesetzlichen Monopolen'', sondern (nur) von ''Ausschließlichkeitsrechten'' zu sprechen.  


Als ''Rechts''begriff jedoch setzte sich der Terminus „geistiges Eigentum“ in der nationalstaatlichen Phase vom 18. bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts nicht durch. Nur vereinzelt findet er sich als Kompetenztitel in Verfassungen (etwa in den Verfassungen des Deutschen Reiches 1871 und Spaniens 1978) sowie im Privatrecht, zum Beispiel im ersten preußischen Urheberrechtsgesetz 1837 („Eigentum des literarischen und artistischen Werkes“) und im spanischen Recht, wo das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte mit Ausnahme des [[Datenbankschutz]]es, zurückgehend auf die Terminologie eines königlichen Erlasses aus dem Jahre 1764, als ''propiedad intelectual'' bezeichnet werden (s. Art. 428 f. ''Código civil'').
== 2. Anwendung der Wettbewerbsregeln auf schutzrechtsbezogene Wettbewerbsbeschränkungen ==


Rechtsvergleichend vorherrschend ist indes die differenzierte Regelung und damit einhergehend Bezeichnung der einzelnen Rechte und Rechtsgebiete. Dies gilt zunächst für das britische Recht, das mit der Statute of Anne aus dem Jahr 1710 das erste neuzeitliche Gesetz vorweisen kann, das Autoren und ihren Rechtsnachfolgern für eine beschränkte Zeit das alleinige Recht zum Druck ihrer Bücher gewährte. Auch diese Kodifikation steht im historischen Zusammenhang mit der Ablösung absolutistisch-feudalistischer Einzelfallprivilegien durch das allgemeine Gesetz. Nach der Entscheidung des ''House of Lords'' in ''Donaldson v. Beckett'' aus dem Jahr 1774 (2 Bro.P.C. 129) bestätigt die ''Statute of Anne'' jedoch nicht eine vom ''[[common law]]'' vorgegebene, ewige Befugnis des Urhebers, sondern schafft durch positive Setzung begrenzte ''incorporeal rights'', die nur im übertragenen Sinne ''property'' genannt werden dürften. Überdies bezweckt das Gesetz das ''encouragement of learning'' und weist damit wie die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika über eine isoliert individualistische Betrachtung hinaus (siehe Art. I, sec. 8, Cl. 8: „The Congress shall have power … to promote the Progress of Science and useful Arts, by securing for limited Times to Authors and Inventors the exclusive Right to their respective Writings and Discoveries.“).
Im Unterschied zu anderen Rechtsordnungen – so z.B. das deutsche Recht bis zur 7. GWB-Novelle von 2005 (§§ 17, 18 GWB a.F.) oder das schweizerische Recht (Art. 3 Abs. 2 Kartellgesetz) – kennt das primäre Gemeinschaftsrecht keine Sonderregeln für Immaterialgüterrechte. Art. 81 ff. EG/‌101 ff. AEUV sind auf den Erwerb, die Ausübung oder die Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten bei Vorliegen ihrer tatbestandsmäßigen Voraussetzungen uneingeschränkt anwendbar. Frühere Versuche der Literatur, Immaterialgüterrechte und ihre vertragliche bzw. einseitige Verwertung der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen, sind vom EuGH entschieden zurückgewiesen worden. Der Gerichtshof entwickelte dabei die Unterscheidung zwischen dem vom Gemeinschaftsrecht unberührten ''Bestand'' und der gemeinschaftsrechtlich kontrollierbaren ''Ausübung'' des Schutzrechts (EuGH verb. Rs. 56 und 58/‌64 – ''Grundig ''und ''Consten'', Slg. 1966, 321). Da sich der konkrete Bestand eines Immaterialgüterrechts gerade in den von ihm gewährten Ausübungsrechten manifestiert, bleibt jedoch diese Unterscheidung über ihren Kompetenzregelungsgehalt hinaus kaum mehr als eine Leerformel. Inhaltlich maßgeblich für die kartellrechtliche Beurteilung immaterialgüterrechtlicher Ausschlussbefugnisse ist vielmehr, ob die Ausübung zur Wahrung von Rechten erforderlich ist, die den ''spezifischen Gegenstand'' des Schutzrechts ausmachen. Dabei belässt es der Gerichtshof allerdings nicht bei dem formalen Hinweis auf den spezifischen Gegenstand des jeweiligen Schutzrechts, sondern nimmt stets eine Analyse des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs der schutzrechtsbezogenen Verhaltensweise vor.


Ebenso wenig wie im angloamerikanischen Rechtskreis fand das „geistige Eigentum“ Eingang in die kontinentaleuropäische Rechtssprache. Die Eigentumsbegriffe des ''[[Code civil]]'' (Art. 544, 516) und des [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] (§§ 903, 90) beziehen sich in der Tradition des [[römisches Recht|römischen Recht]]s nur auf körperliche Gegenstände (''res corporales''/‌''biens''/‌Sachen). Forderungen nach Anerkennung ungeschriebener Rechte des geistigen Eigentums wurden von der Lehre (''Friedrich Carl von Savigny'') und den Gerichten unter Hinweis auf die abschließende Regelung der nach und nach kodifizierten Sondergesetze sowie die Gewerbefreiheit zurückgewiesen. Dies gilt trotz des umfassenden Eigentumsbegriffs im vernunftrechtlich geprägten [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] (§ 353: „Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.“) auch für das österreichische Recht. Entsprechend der gesetzlichen Ausdifferenzierung setzte sich in der Lehre kein übergreifender Erklärungsversuch unter dem Topos des „geistigen Eigentums“ durch. Im Gegenteil, die zeitlichen und sonstigen Schranken der einzelnen Rechte lösten etwa in Frankreich eine bis in jüngste Zeit andauernde Diskussion aus, ob überhaupt von ''propriété'' gesprochen werden dürfe.
Anders als auf nationaler Ebene wird die Suche nach Kriterien zur Lösung des Konfliktes zwischen Immaterialgüter- und Wettbewerbsschutz auf gemeinschaftlicher Ebene durch ein weiteres Element erschwert, nämlich die gebotene Aufrechterhaltung des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs. Die besondere Marktintegrationsfunktion der EG-Wettbewerbsregeln ([[Wettbewerb im Binnenmarkt]]) hat ihre Anwendung auf schutzrechtsbezogene Wettbewerbsbeschränkungen entscheidend geprägt. So standen von Anfang an Schutzrechtsverwertungsabreden, die eine Aufspaltung nationaler Märkte bezweckten oder bewirkten, im Mittelpunkt der Kartellrechtskontrolle. Bereits 1966 erklärte der EuGH die Vereinbarung zwischen den Firmen Grundig und ''Consten'' über die Eintragung der Marke GINT in Frankreich als unvereinbar mit der Wettbewerbsordnung der Gemeinschaft, weil sie dazu diente, dem Alleinvertriebsberechtigten ''Consten'' absoluten Gebietsschutz gegen Parallelimporte ([[Geistiges Eigentum (Erschöpfung)]] zu gewähren (EuGH verb. Rs. 56/‌64 und 58/‌64 – ''Consten und Grundig'', Slg. 1966, 321). Der Europäischen Kommission und den Gemeinschaftsgerichten kam es bei der Anwendung der Kartellvorschriften auf [[Lizenzverträge]] besonders darauf an, die Dispositionsfreiheit des Schutzrechtsinhabers in Übereinstimmung mit dem integrationspolitischen Ziel der Zusammenführung nationaler Märkte zu bringen. Grundsätzlich gilt in der Gemeinschaft, dass die Geltendmachung von Immaterialgüterrechten durch die Lizenzparteien nicht über das kartellrechtlich erlaubte Maß an Gebietsschutz hinausgehen darf. Entsprechend entziehen heute Lizenzklauseln, die einen exzessiven Gebietsschutz beabsichtigen, dem gesamten Lizenzvertrag den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung.


Zu einer gewissen Konsolidierung führte die Unterscheidung der auf einem Registrierungsakt beruhenden gewerblichen Schutzrechte (gewerblicher Rechtsschutz/‌''industrial property''/‌''propriété industrielle'') von den Rechten an Werken der Literatur und Kunst sowie hiermit [[Verwandte Schutzrechte|verwandten Schutzrechten]] (Urheberrecht/‌''copyright''/‌''propriété littéraire et artistique''). Nur für Letztere sind etwa in Italien und Spanien die Begriffe ''proprietà intellettuale'' bzw. ''propiedad intelectual'' üblich. Damit kommt zum Ausdruck, dass diese Rechte formlos aufgrund des Realakts der Werkschöpfung bzw. Leistung entstehen und somit in besonderer Weise dem Zuordnungspostulat des „geistigen Eigentums“ entsprechen. In übergreifendem Sinn fand der Terminus schließlich als Titel – nicht aber als Bestandteil einzelner Regelungen – des französischen ''Code de la propriété intellectuelle'' 1992 Verwendung. Freilich differenziert auch diese Kodifikation zwischen dem Urheberrecht und den gewerblichen Schutzrechten.
Die seit Ende der 1990er Jahre vorgenommenen Reformen des EG-Wettbewerbsrechts im Lichte eines ''more economic approach'' haben sich auch auf die Beurteilung schutzrechtsbezogener Wettbewerbsbeschränkungen erstreckt. Vor allem das Lizenzkartellrecht ist von dieser Entwicklung betroffen. Die im Mai 2004 in Kraft getretene Technologietransfer (TT)-GVO (VO 772/‌ 2004) überträgt das Marktanteilsmodell auf das Gebiet der Technologietransfervereinbarungen und erhebt das Nichtüberschreiten bestimmter Marktanteilsschwellen zum zentralen Kriterium der Freistellung (dazu 3.). Aber auch im Bereich der Marktmachtkontrolle beabsichtigt die [[Europäische Kommission]], schutzrechtsbezogene Verhaltensweisen eines Marktbeherrschers einem wirtschaftsorientierten Ansatz zu unterziehen. So wird die Lizenzverweigerung in der von der Kommission im Dezember 2008 vorgelegten Mitteilung zu Fällen von Behinderungsmissbrauch als eine Unterform der Lieferverweigerung behandelt. Dabei ist die Kommission jedoch an die engen Kriterien der gemeinschaftlichen Rechtsprechung gebunden (s.u. 4.)


Die Diskrepanz zwischen der Wirkmächtigkeit der Idee des geistigen Eigentums und der Relevanz dieses Begriffs in den europäischen Rechtssprachen dürfte mehrere Gründe haben. Da der privatrechtliche Eigentumsbegriff in römischrechtlicher Tradition ([[römisches Recht]]) auf Güter beschränkt wurde, die man anfassen kann (''res corporales'', Inst. 2,12–13), musste für ausschließliche Rechte an immateriellen Gütern eine eigenständige Grundlage gefunden werden. Die Behauptung einer naturrechtlichen Zuordnung genügte hierfür im neuzeitlichen Rechtsstaat nicht mehr. Folglich bedurfte es sondergesetzlicher Regelungen, die eine entsprechend fragmentierte Dogmatik und Terminologie nach sich zogen. Soweit sich überhaupt übergreifende Begrifflichkeiten etablierten – wie in der deutschen Sprache das Immaterialgüterrecht (''Josef'' ''Kohler'') –, hatten sie eher beschreibenden Charakter.
Die Entwicklungen auf gemeinschaftlicher Ebene haben die nationalen Rechtsordnungen maßgeblich beeinflusst. Insgesamt lässt sich ein Trend zur Europäisierung – und damit auch zur Ökonomisierung – der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen feststellen. Paradigmatisch dafür ist das deutsche Recht. Mit der 7. GWB-Novelle hat der deutsche Gesetzgeber eine vollständige Angleichung des deutschen Rechts an das europäische Recht im Bereich der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen durchgeführt. § 2 Abs. 2 GWB enthält nun einen dynamischen Verweis auf die gemeinschaftlichen [[Gruppenfreistellungsverordnungen]]. Für das deutsche Lizenzkartellrecht bedeutet dies den endgültigen Abschied von der im Schrifttum scharf kritisierten Inhaltstheorie. §§ 17 f. GWB a.F., welche die Inhaltstheorie kodifizierten und ''allein'' Lizenznehmerbeschränkungen, die über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts hinausgingen, dem [[Kartellverbot und Freistellung|Kartellverbot]] unterwarfen, wurden abgeschafft.  


== 3. Die supranationale Phase seit dem 20. Jahrhundert ==
== 3. Schutzrechtsverwertungs­abreden ==


Die heute hervorragende Bedeutung des Begriffs „geistiges Eigentum“ beruht denn auch nicht auf seiner allgemeinen Anerkennung in den europäischen Rechtsordnungen, sondern auf einer in den letzten Jahrzehnten vom Völkerrecht ausgehenden ''Top-down''-Entwicklung. Die frühen internationalen Konventionen widmeten sich noch getrennt dem Schutz des „gewerblichen Eigentums“ (Pariser Verbandsübereinkunft 1883) bzw. dem Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst (Berner Übereinkunft 1886). Die Zusammenführung beider Bereiche erfolgte 1967 auf institutioneller Ebene, indem das Büro zur Verwaltung der Abkommen in die „Weltorganisation für geistiges Eigentum“ (''[[World Intellectual Property Organization]] – WIPO; Organisation Mondiale Propriété Intellectuelle – OMPI'') überführt wurde. Nach dem Gründungsübereinkommen verfolgt diese besondere Einrichtung der Vereinten Nationen den Zweck, den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu fördern. Mit Rücksicht auf den Aufgabenbereich der neuen Organisation wird der Begriff des geistigen Eigentums umfassend definiert. Neben den klassischen Gebieten sind unter anderem „Rechte“ erfasst betreffend „die wissenschaftlichen Entdeckungen, den Schutz gegen [[Unlauterer Wettbewerb (Grundlagen)|unlauteren Wettbewerb]] und alle anderen Rechte, die sich aus der geistigen Tätigkeit auf gewerblichem, wissenschaftlichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet ergeben“.  
Das Verbot in Art. 81(1) EG/‌101(1) AEUV erfasst ''alle'' Schutzrechtsabreden, die eine gemeinschaftserhebliche Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Aufgrund der grundsätzlich wettbewerbsfördernden Wirkungen, die mit der vertraglichen Verwertung von Immaterialgüterrechten einhergehen, ist allerdings die Anwendung der Freistellungsvoraussetzungen des Art. 81(3) EG/‌101(3) AEUV in den Mittelpunkt der kartellrechtlichen Beurteilung gerückt.


Diese organisatorische Weichenstellung trug dazu bei, den Terminus ''intellectual property'' und seine Übersetzungen von herkömmlichen Vorbehalten zu befreien und in der internationalen Rechtssprache zu etablieren. Zum Durchbruch gelangte der Begriff 1994 mit dem inzwischen von mehr als 150 Staaten ratifizierten Übereinkommen der Welthandelsorganisation über „handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“ (''Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights''/‌''Aspects des droits de propriété intellectuelle qui touchent au commerce''). Hiervon sind gemäß Art. 1(2) TRIPS „alle Arten geistigen Eigentums“ umfasst, die Gegenstand des Abkommens sind, mithin das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, Marken, Patente, der Schutz geographischer Herkunftsangaben, gewerbliche Muster und Modelle, Topographien integrierter Schaltkreise sowie der Schutz nicht offenbarter Informationen.
Die TT-GVO stellt die zentrale Norm im Freistellungssystem für Schutzrechtsverwertungsabreden dar. Sie basiert auf der Annahme, dass Technologietransfer-Vereinbarungen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, typischerweise die Voraussetzungen des Art. 81(3) EG/‌101(3) AEUV erfüllen. Der Begriff der Technologietransfer-Vereinbarung erfasst sowohl die zweiseitige Lizenz an technischen Schutzrechten (Patente [[[Patentrecht]]], Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster [[[Geschmacksmusterrecht]]], Sortenschutzrechte [[[Sortenschutz]]] sowie Softwareurheberrechte [[[Softwareschutz: Urheberrecht und Patentrecht|Softwareschutz]]]) als auch die Überlassung von ''Know-how''. Sonstige, von der TT-GVO nicht erfasste Schutzrechtsverwertungsabreden (insbesondere mehrseitige Vereinbarungen sowie Marken- und nicht-softwarebezogene Urheberrechtslizenzen, soweit diese den Hauptgegenstand der Vereinbarung darstellen) unterliegen einer Einzelfallprüfung im Rahmen der Legalausnahme des Art. 81(3) EG/‌101(3) AEUV, wobei die Europäische Kommission eine analoge Anwendung der in der TT-GVO dargelegten Grundsätze für Mehrparteien-Vereinbarungen und Urheberrechtslizenzen für die Vervielfältigung und Verbreitung von geschützten Werken vorsieht. Erfolgt der Technologietransfer im Rahmen einer F&E‑Kooperation und geht es dabei um die Einbringung der Technologie in die Kooperation oder um die Aufteilung der Nutzung von Forschungsergebnissen zwischen den Kooperationspartnern, so finden die spezielleren Regelungen der F&E-GVO (VO 2659/‌2000) Anwendung.


Ausgehend von dieser, über das herkömmliche Verständnis deutlich hinausgehenden Definition, drang der Begriff des geistigen Eigentums in die europäische und von hier aus in die nationalen Rechtsordnungen vor. Art. 30 EG/‌36 AEUV spricht noch von Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des „gewerblichen und kommerziellen Eigentums“, zu dem der EuGH freilich auch die vermögenswerten Aspekte des Urheberrechts (verb. Rs. 55 u. 57/‌80 – ''GEMA'', Slg. 1981, 147) sowie den Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen (Rs. C-3/‌91 – ''Exportur'', Slg. 1992, I-5529) zählt. Die erste Erwähnung des Begriffs im Primärrecht geht auf den Vertrag von Amsterdam 1997 zurück, und zwar nicht zufällig im Kontext der gemeinsamen Außenhandelspolitik (Art. 133 Abs. 5 EG/‌mod. 207 AEUV).
Mit der Verabschiedung der TT-GVO im Jahre 2004 hat die Kommission den Trend zur Ökonomisierung des europäischen Wettbewerbsrechts auf den Bereich des Lizenzkartellrechts übertragen. Im Gegensatz zu einem formalistischen Ansatz wird unter einem wirtschaftsorientierten Ansatz auf die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung auf den Wettbewerb abgestellt. Anders als ihre Vorgängerregelung (VO&nbsp;240/‌96) folgt die TT-GVO dem Grundsatz „alles was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt“. Art.&nbsp;2 enthält eine pauschale Freistellung für zweiseitige Technologietransfer-Vereinbarungen, die die Produktion von Vertragsprodukten ermöglichen. Die Freistellung wird jedoch von der Einhaltung zweier zusätzlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Erstens dürfen die Vertragsparteien bestimmte Marktanteilschwellen nicht überschreiten. Dabei wird zwischen horizontalen (gemeinsamer Marktanteil < 20&nbsp;%) und [[Vertikalvereinbarungen im EG‑Kartellrecht|vertikalen Vereinbarungen]] (individueller Marktanteil < 30&nbsp;%) unterschieden. Das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Vertragsparteien und ihre Marktmacht werden dann zu zentralen Kriterien für die Begrenzung des Freistellungsbereichs. Dahinter steht einerseits die ökonomische Erkenntnis, dass die negativen Auswirkungen vertikaler Vereinbarungen auf den Intrabrand-Wettbewerb ihre wettbewerbsfördernden Wirkungen auf den Interbrand-Wettbewerb nur beim Vorliegen von Marktmacht überwiegen. Andererseits wird das grundsätzliche wettbewerbsbeschränkende Potential horizontaler Vereinbarungen anerkannt. Als zweite Voraussetzung dürfen bestimmte Klauseln – Preisbindungen, Produktionsbeschränkungen, Markt- und Kundenzuweisungen und F&E&#8209;Beschränkungen (sog. Kernbeschränkungen) – nicht im Lizenzvertrag vereinbart werden. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Wettbewerbsbeschränkungen in den Genuss der Gruppenfreistellung kommen, die mit hinreichender Sicherheit die Voraussetzungen des Art.&nbsp;81(3) EG/‌ 101(3) AEUV erfüllen.  


Auch im umfangreichen Sekundärrecht blieb die Bedeutung des Begriffs zunächst marginal. Um das Funktionieren des Binnenmarkts in Anbetracht territorial begrenzten und inhaltlich divergierenden Rechtsschutzes zu gewährleisten, ergingen seit Ende der 1980er Jahre zwölf Richtlinien, zwei Empfehlungen sowie mehrere Verordnungen, die insbesondere gemeinschaftsweit einheitliche Rechte schufen, nämlich die [[Gemeinschaftsmarke]] (VO&nbsp;40/‌94, konsolidiert durch VO&nbsp;207/‌2009), den gemeinschaftlichen [[Sortenschutz]] (VO&nbsp;2100/‌94) und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (VO&nbsp;6/‌2002). Bei diesen Maßnahmen verfolgte der europäische Gesetzgeber über lange Zeit einen sektoralen Ansatz; der Begriff des geistigen Eigentums wurde lediglich im Titel einer Richtlinie („zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums“) sowie in Erwägungsgründen verwendet.
Technologietransfer-Vereinbarungen, die nicht unter die TT-GVO fallen, etwa weil die Marktanteilschwellen überschritten wurden, unterliegen einer Einzelfallprüfung anhand der Voraussetzungen des Art.&nbsp;81(3) EG/‌101(3) AEUV. Eine Rechtswidrigkeitsvermutung gibt es mit Ausnahme der Kernbeschränkungen nicht. In den die TT-GVO begleitenden Leitlinien erläutert die Kommission den analytischen Rahmen für eine solche Einzelfallbetrachtung. Dabei sollen u.a. Faktoren wie etwa die Art der Vereinbarung, die Marktstellung der Vertragsparteien, ihrer Wettbewerber sowie der Abnehmer der Vertragsprodukte, die Existenz und Höhe von Marktzutrittschranken oder der Reifegrad des Marktes berücksichtigt werden.


== 4. Geistiges Eigentum als europäischer Rechtsbegriff ==
Mit der neuen TT-GVO ist eine weitgehende Angleichung des europäischen Lizenzkartellrechts an das US-Recht erfolgt. So gehen die ''Antitrust Guidelines for the Licensing of Intellectual Property'', welche die Aufsichtspraxis der US-Kartellbehörde konkretisieren, ebenfalls von der Wettbewerbsförderlichkeit von Lizenzverträgen aus. Regelungstechnisch sehen die ''Guidelines'' auch eine sog. ''safety zone'' für Lizenzverträge vor, in denen die Vertragsparteien unterhalb eines gemeinsamen Marktanteils von 20&nbsp;% bleiben. Vergleichbar den Kernbeschränkungen in der TT-GVO werden Preisbindungen, Produktionsbeschränkungen und horizontale Marktaufteilungen als ''per se''-Verstöße beurteilt. Im Gegensatz jedoch zu den strengeren europäischen Regelungen – insbesondere gegenüber Gebietsschutzklauseln – verfolgen die ''Guidelines'' einen deutlich laxeren Ansatz im Bereich der Vertikalverhältnisse.


Zu einem subsumtionsbedürftigen Begriff des europäischen Rechts wurde das „geistige Eigentum“ erst zu Beginn des 21.&nbsp;Jahrhunderts. Dies betrifft zunächst die Grundrechte. So wie die französische oder deutsche Verfassung garantiert das 1.&nbsp;Zusatzprotokoll der EMRK ([[Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK]]) das Eigentum noch ohne gesonderte Erwähnung der Rechte des geistigen Eigentums. Jene sind vom Grundrecht aber erfasst, soweit sie erhebliche Rechtspositionen darstellen, die der Betroffene nach innerstaatlichen Regelungen bereits erworben hat (EuGH Rs.&nbsp;C-200/‌96 – ''Metronome Musik'', Slg. 1998, I-1953; EGMR Nr.&nbsp;73049/‌01 – ''Anheuser-Busch/‌Portugal''). Die weiterhin unverbindliche GRCh rückt zumindest äußerlich von diesem Einheitskonzept ab. Während Art.&nbsp;17(1) das „rechtmäßig erworbene Eigentum“ garantiert, heißt es in Abs. 2: „Geistiges Eigentum wird geschützt“. Das Präsidium des Konvents erläutert die gesonderte Hervorhebung dieses „Aspekts des Eigentumsrechts“ mit seiner zunehmenden Bedeutung und dem hierzu existierenden, sekundären Gemeinschaftsrecht. Das geistige Eigentum umfasse neben dem literarischen und dem künstlerischen Eigentum das Patent- und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrechte. Die in Abs.&nbsp;1 für das Eigentum im allgemeinen vorgesehenen Garantien sollen sinngemäß für das geistige Eigentum gelten.
Versuche, in den 1970er und 1980er Jahren einen ''International Code of Conduct on the Transfer of Technology'' unter der Schirmherrschaft der UNCTAD zu verabschieden, sind vor allem an Meinungsverschiedenheiten zwischen Industrie- und Entwicklungsländern gescheitert. Die detaillierteste Regelung auf internationaler Ebene zur Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in Lizenzverträgen stellt Art.&nbsp;40 TRIPS dar. Nach einer allgemeinen Anerkennung der nachteiligen Effekte, die gewisse wettbewerbsbeschränkende Lizenzierungspraktiken auf den Handel und die Weitergabe und Verbreitung von Technologie haben können (Abs.&nbsp;1), gestattet diese Vorschrift den WTO-Mitgliedstaaten, solche Praktiken (u.a. Nichtangriffsklauseln, die dem Lizenznehmer die Möglichkeit nehmen, gegen das lizenzierte Schutzrecht auf Nichtigkeit zu klagen, oder ausschließliche Rückgewährklauseln, d.h. die Verpflichtung des Lizenznehmers, die eigenen Schutzrechte dem Lizenzgeber ausschließlich zur Verfügung zu stellen) in ihren Rechtsvorschriften aufzuführen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Kontrolle oder Vermeidung zu ergreifen (Abs.&nbsp;2). Eine Verpflichtung zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen in Lizenzverträgen besteht allerdings nicht.


Im Sekundärrecht erfolgte der Paradigmenwechsel vom sektoralen zum horizontalen Ansatz durch die Durchsetzungs-RL (RL&nbsp;2004/‌48). Unter Verweis auf die Art.&nbsp;41&nbsp;ff. TRIPS regelt jener Legislativakt die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich der gewerblichen Schutzrechte erforderlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe. Gemäß Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 ist die RL anwendbar auf „jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/‌oder im innerstaatlichen Recht … vorgesehen sind“. Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der RL ist mithin zu prüfen, ob eine Rechtsposition gemeinschaftsrechtlicher oder mitgliedstaatlicher Provenienz unter den Begriff des „geistigen Eigentums“ fällt. Aufgrund der insoweit bestehenden Unsicherheiten sah sich die Europäische Kommission zu einer „Erklärung“ veranlasst, wonach ''mindestens'' folgende Rechte des geistigen Eigentums unter die Richtlinie fallen: [[Urheberrecht]]e, dem Urheberrecht [[verwandte Schutzrechte]], Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer der Topographien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Schutzrechte an Geschmacksmustern, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Herkunftsangaben, Gebrauchsmusterrechte ([[Gebrauchsmuster]]), Sortenschutzrechte ([[Sortenschutz]]), Handelsnamen, soweit es sich dabei nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates um ausschließliche Rechte handelt“.
== 4. Marktmachtmissbrauch ==


Am Hinweis auf „ausschließliche Rechte“ wird die Entwicklung allgemeiner Kriterien anzusetzen haben, unter welchen Voraussetzungen von einem „Recht des geistigen Eigentums“ gesprochen werden kann. Derartige Rechte sind zunächst, wie die RL&nbsp;2004/‌48/‌EG in Erwägungsgrund 13 zu erkennen gibt, von Verboten unlauteren Wettbewerbs zu unterscheiden, die die Rom II-VO (VO&nbsp;864/‌2007) zu den [[Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)|außervertraglichen Schuldverhältnissen]] wegen unerlaubter Handlung zählt. Im Unterschied zu diesem reflexartigen Schutz individueller Interessen handelt es sich bei Rechten des geistigen Eigentums um primäre Rechte, die in einem bestimmten Territorium mit negativem und positivem Gehalt gegen jedermann (also ausschließlich) wirken, und deren Verletzung die in der Durchsetzungs-RL vorgesehenen, sekundären Rechtsbehelfe auslöst. Ihr Inhaber kann diese gesetzlich definierten und damit unabhängig von einer Verletzung gedachten Rechte übertragen, wenn auch z.T. nur unter Einschränkungen.
Wie oben erwähnt, begründet die immaterialgüterrechtliche Ausschließlichkeit für sich allein keine marktbeherrschende Stellung. Zwar darf der Schutzrechtsinhaber jeglichen Imitationswettbewerb mit dem geschützten Gegenstand ausschließen. Im Normalfall existieren jedoch Substitutionsprodukte (bzw. &#8209;dienstleistungen) außerhalb des Schutzrechts. Immaterialgüterrechtlich geschützte Gegenstände und Leistungen bilden folglich selten einen eigenen Markt. Vielmehr sind sie dem für sie relevanten Markt zuzuordnen. Die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes erfolgt nach den allgemeinen kartellrechtlichen Kriterien, wobei der Unterscheidung von Technologie- bzw. Lizenzierungsmarkt und Produktmarkt eine besondere Bedeutung zukommt. In einem zweiten Schritt ist dann die Stellung des Schutzrechtsinhabers auf dem derart abgegrenzten Markt zu ermitteln.  


Zusammenfassend lassen sich folgende Tendenzen ausmachen: An die Stelle einer differenzierten Regelung ausschließlicher Rechte an immateriellen Gütern tritt eine horizontale Betrachtung unter dem Topos des geistigen Eigentums. In dogmatischer Hinsicht begünstigt dies die Formulierung allgemeiner Grundsätze, die für sämtliche Rechte gelten. Darüber hinaus wird das Legitimationsdefizit der naturrechtlichen Forderung, immaterielle Güter automatisch demjenigen zuzuweisen, der sie als Frucht eigener Arbeit hervorgebracht hat, durch die herausgehobene Anerkennung des geistigen Eigentums im Völkerrecht und in der Charta der Grundrechte behoben. Damit korrespondiert seit dem Ende des 20.&nbsp;Jahrhunderts eine rasante Expansion des Rechtsschutzes in die Breite (neue Schutzgegenstände wie Datenbanken, biotechnologische Erfindungen) und die Tiefe (längere Schutzfristen, intensivierte Durchsetzung).
Anders als sein US-amerikanisches Pendant (sec. 2 ''Sherman Act'') verbietet Art. 82 EG/‌102 AEUV nicht die Erlangung, sondern ''bloß'' den [[Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung]]. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung stellt der Umstand, dass das Schutzrecht von einem marktbeherrschenden Unternehmen erworben oder ausgeübt wird, keinen Missbrauch dar, soweit nicht ''außergewöhnliche Umstände'' hinzutreten, die eine missbräuchliche Verhaltensweise begründen. Trotz ihrer Vielfältigkeit lassen sich schutzrechtsbezogene Verhaltensweisen eines marktbeherrschenden Unternehmens grundsätzlich zu den Fallgruppen des Ausbeutungs-, Marktstruktur- und Behinderungsmissbrauchs zuweisen. So unterliegen beispielsweise sachlich nicht gerechtfertigte überhöhte oder diskriminierende Preise oder Lizenzgebühren dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot. Den Ausbeutungstatbestand erfüllt etwa auch das Verlangen von unangemessen hohen Nutzungsentgelten durch Verwertungsgesellschaften.


An diesen Folgen entzündet sich die Kritik am Begriff des geistigen Eigentums (''Manfred Rehbinder'','' Cyrill P. Rigamonti''). Dieser werde mit seiner intuitiven Überzeugungskraft zur Verwirklichung partikulärer politischer Wünsche instrumentalisiert. Mit pauschalen Forderungen etwa nach einem hohen Schutzniveau für alle Rechte des geistigen Eigentums werde zudem vernachlässigt, dass zwischen verschiedenen Schutzgegenständen (etwa Kompositionen und Computerprogrammen) zu differenzieren sei.
Im Vordergrund standen in letzter Zeit Fälle des Behinderungsmissbrauchs. Missbräuchlich im Sinne des Art.&nbsp;82 EG/‌102 AEUV handelt etwa ein marktbeherrschendes Unternehmen, das durch falsche Angabe bei einer Behörde ein Schutzrecht erwirkt. Als besonders schwierig erweist sich die Frage, wann eine Lizenzverweigerung seitens eines marktbeherrschenden Schutzrechtsinhabers gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot verstößt. Die Gemeinschaftsgerichte haben einen Missbrauch bejaht, wenn folgende außergewöhnliche Umstände vorliegen: (1) der Zugang zu den geschützten Erzeugnissen oder Dienstleistungen ist unerlässlich für eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit; (2) die Lizenzverweigerung ist geeignet, jeglichen Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt auszuschließen, (3) die Lizenzverweigerung verhindert weiter die Entwicklung dieses Marktes zum Nachteil der Verbraucher in dem Sinne, dass das Auftreten eines neuen Produktes, nach dem zumindest eine potentielle Nachfrage besteht, unterbunden wird und (4) sie ist nicht objektiv gerechtfertigt (EuGH Rs.&nbsp;C-418/‌01 – ''IMS Health'', Slg. 2004, I-5039 und EuG Rs.&nbsp;T- 201/‌04 – ''Microsoft'', WUW 2007, 1169). Das EuG hat allerdings eine Anwendung des Missbrauchsverbots auf solche Konstellationen erleichtert, indem es die Voraussetzung der Verhinderung eines neuen Produktes weiter gefasst hat im Sinne einer Einschränkung des technischen Fortschrittes zum Schaden der Verbraucher.  
 
Die Dynamik des Begriffs „geistiges Eigentum“ hat eine noch wenig beachtete semantische Dimension: Der Begriff ''property'' bezeichnet in der englischen Sprache jedenfalls auch das Rechts''objekt'', also das, ''was'' geschützt wird. So definiert der Anhang zum Entwurf eines [[Common Frame of Reference|Gemeinsamen Referenzrahmen]]s ''property'' als „anything which can be owned: it may be movable or immovable, corporeal or incorporeal“. Im TRIPS-Abkommen werden ebenfalls ausschließliche Rechte (z.B. Patente) und Rechtsobjekte (z.B. Topographien) als ''intellectual property'' bezeichnet. Übersetzt wird dieser Terminus aber z.B. in die deutsche und französische Sprache mit „Eigentum“ bzw. ''propriété'', die wiederum für die umfassendste Rechtsposition stehen, die eine Person innehaben kann. Damit kommt es zu einer folgenschweren Identifikation des immateriellen Gutes mit dem ausschließlichen Recht. Eigentum wird zum Referenzpunkt jeder Rede über Information. Dadurch erscheint nicht mehr die erlaubnisfreie Nutzung von Wissen in Ausübung der Handlungsfreiheit (Gemeinfreiheit/''public domaine''/''domaine public'') als Grundsatz, sondern die Exklusivität. Bei der Etablierung des „geistigen Eigentums“ als eines zentralen Begriffs im europäischen Privatrecht sollten auch solche mittelbaren Folgen beachtet werden.


==Literatur==
==Literatur==
''Johann Gottlieb Fichte'', Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks: Ein Räsonnement und eine Parabel, 1793, UFITA Archiv für Urheber- und Medienrecht 106 (1987) 155&nbsp;ff.; ''Josef Kohler'', Das Autorrecht: Eine zivilistische Abhandlung, Jherings Jahrbücher 18 (1880) 129, 329&nbsp;ff.; ''Friedrich Carl von Savigny'', Notizen zum Gesetz über den Nachdruck, in: Elmar Wadle, Friedrich Carl von Savignys Beitrag zum Urheberrecht, 1992; ''Cyrill P. Rigamonti'', Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts, 2001; ''Elmar Wadle'', Geistiges Eigentum. Bausteine zur Rechtsgeschichte, 1996/‌ 2003; ''Ansgar Ohly'', Geistiges Eigentum?, Juristenzeitung 2003, 545&nbsp;ff.; ''Michel Vivant'', Propriété intellectuelle et mondialisation, 2004; ''Laurent Pfister'', La proprété intellectuelle est-elle une propriété?, Revue internationale du droit d’auteur, 205 (2005) 117&nbsp;ff.;'' David Vaver'', Intellectual Property Rights, Critical Concepts in Law, 2006.
''Organisation for Economic Co-operation and Development ''(OECD), Competition Policy and Intellectual Property Rights, Series Roundtables on Competition Policy Nr.&nbsp;18, DAFFE/‌CLP(98)18, 1998''<nowiki>; Steven Anderman</nowiki>'','' ''EC Competition Law and Intellectual Property Rights, 1998; ''Andreas Heinemann'', Immaterialgüterschutz in der Wettbewerbsordnung, 2002; ''Ernst-Joachim Mestmäcker'','' Heike Schweitzer'', Europäisches Wettbewerbsrecht, 2.&nbsp;Aufl. 2004, 653&nbsp;ff.;'' Claus-Dieter Ehlermann'','' Isabela Atanasiu ''(Hg.), European Competition Law Annual 2005, 2007;'' Hanns Ullrich'','' Andreas Heinemann'', Die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Verwertung von Schutzrechten und sonst geschützten Kenntnissen, in: Ulrich Immenga, Ernst-Joachim Mestmäcker (Hg.), Wettbewerbsrecht, Bd.&nbsp;1 EG, Teil 2, 4.&nbsp;Aufl. 2007, 119&nbsp;ff.; ''Andreas Fuchs'', Verordnung (EG) Nr.&nbsp;772/‌2004 (Technologietransfer), in: Ulrich Immenga, Ernst-Joachim Mestmäcker (Hg.), Wettbewerbsrecht, Bd.&nbsp;1 EG, Teil 1, 4.&nbsp;Aufl. 2007, 1675&nbsp;ff.; ''Josef Drexl'' (Hg.), Research Handbook on Intellectual Property and Competition Law, 2008.
 
==Quellen==
Bericht des Abgeordneten ''Le Chapelier'', zitiert nach ''A.C. Renouard'', Traité des droits d’auteurs, dans la littérature, les sciences et les beaux arts, 1838, 309, 326; Vermerk des Präsidiums, Erläuterungen zum vollständigen Wortlaut der Charta der Grundrechte vom 11. Oktober 2000, Dok. CHARTE 4487/‌00 CONVENT 50.


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[[en:Intellectual_Property]]
[[en:Intellectual_Property_and_Restraints_of_Competition]]

Version vom 28. September 2021, 17:00 Uhr

von Beatriz Conde Gallego

1. Schutz des geistigen Eigentums und Schutz des Wettbewerbs

Der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz des Wettbewerbs stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. Immaterialgüterrechte gewähren dem Schutzrechtsinhaber das zeitlich begrenzte Recht zur alleinigen Nutzung eines bestimmten geistigen Guts. Damit sollen Anreize zu Innovationen bzw. zu schöpferischen Leistungen geschaffen werden, die aufgrund des Charakters von Wissen (Ideen, Kenntnisse, Informationen) als öffentliches Gut sonst nicht oder nur in ungenügender Weise geschaffen worden wären. Gleichzeitig aber eröffnen Immaterialgüterrechte dem Schutzrechtsinhaber einen Bereich wettbewerblichen Verhaltens, in dem er seine Mitbewerber ausschließen darf. Die Gewährung eines solchen gesetzlichen Monopols lässt sich auf den ersten Blick nur schwer mit dem Gedanken der Wettbewerbsfreiheit in Einklang bringen.

Die Auseinandersetzungen über das Verhältnis zwischen dem Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den Immaterialgüterrechten reichen weit zurück. Schon früh und über lange Zeit wurden die Ziele von Immaterialgüter- und Wettbewerbschutz als antagonistisch empfunden. Während Immaterialgüterrechte den Einzelnen für seine geistig-gewerbliche Leistung belohnen sollten, sorgte das Kartellrecht für die Einhaltung des Wettbewerbs gerade dadurch, dass es die Bildung von Monopolstellungen verhinderte oder kontrollierte.

Die Einbeziehung des technischen Fortschritts als einem der wesentlichen Faktoren des Wettbewerbsprozesses in den 1950er und 1960er Jahren führte zu einer neuen Auffassung des Verhältnisses zwischen beiden Rechtsgebieten: Auch wenn auf kurze Frist eine Antinomie zwischen Schutzrechts- und Wettbewerbsgewährleistung existieren mag, besteht zwischen ihnen eine langfristige Zielharmonie. Das System des Immaterialgüterschutzes schafft durch die Einräumung von ausschließlichen Positionen erst die Voraussetzung für die Realisierung eines oft risikobehafteten Innovationsaufwandes. Der dadurch geförderte technische Fortschritt erzeugt eine Verschärfung des Wettbewerbs auf der Ebene von Forschung und Entwicklung, welcher wiederum die Notwendigkeit weiterer Innovationen mit sich bringt. Beide – Immaterialgüterschutz und Freiheit des Wettbewerbs – sind also auf die Förderung der Innovationstätigkeit ausgelegt.

Zwar besteht zwischen Immaterialgüterschutz und Wettbewerbsfreiheit kein rechtspolitischer Zielkonflikt. Spannungen zwischen beiden sind jedoch nicht ausgeschlossen, denn sie verfolgen das gleiche Ziel, setzen dafür aber unterschiedliche Mittel ein. Das Verhältnis von Kartellrecht und Immaterialgüterrecht wird daher in jüngster Zeit als komplementär bezeichnet. Geistiges Eigentum und Wettbewerbsschutz sind dieser Sichtweise nach als gleichwertige und notwendige Bestandteile einer dynamischen Rechts- und Wirtschaftsordnung zu sehen. Immaterialgüterrechte sichern sie, indem sie dem Einzelnen bestimmte geistige Güter zuordnen und hierdurch die Voraussetzungen für den Wettbewerb um diese Güter schaffen. Dadurch bestimmen sie die Inhalte dieses Wettbewerbs. Sie entfalten jedoch ihre positive Wirkung nicht schlechterdings und unbegrenzt, sondern sind stets auf wirksamen Wettbewerb angewiesen. Dort, wo es zu Reibungen kommt, geht es vor allem um die Suche nach brauchbaren Kriterien, welche kartell- und schutzrechtliche Interessen zu einem allseits zufriedenstellenden Ausgleich bringen.

Dabei wird allgemein von zwei Grundgedanken ausgegangen. Erstens unterliegen Immaterialgüterrechte den gleichen wettbewerbsrechtlichen Grundregeln, die auch für Rechte an körperlichem Eigentum gelten. Sie sind trotz ihrer Besonderheiten weder besonders verdächtig noch besonders schützbedürftig. Es ergibt sich daraus – und hier kommt man zum zweiten Grundsatz –, dass Immaterialgüterrechte allein keine marktmächtige Stellung des Schutzrechtsinhabers begründen. Legales und wirtschaftliches Monopol können, müssen sich aber nicht entsprechen. Es ist deshalb zutreffender, bei Immaterialgüterrechten nicht von gesetzlichen Monopolen, sondern (nur) von Ausschließlichkeitsrechten zu sprechen.

2. Anwendung der Wettbewerbsregeln auf schutzrechtsbezogene Wettbewerbsbeschränkungen

Im Unterschied zu anderen Rechtsordnungen – so z.B. das deutsche Recht bis zur 7. GWB-Novelle von 2005 (§§ 17, 18 GWB a.F.) oder das schweizerische Recht (Art. 3 Abs. 2 Kartellgesetz) – kennt das primäre Gemeinschaftsrecht keine Sonderregeln für Immaterialgüterrechte. Art. 81 ff. EG/‌101 ff. AEUV sind auf den Erwerb, die Ausübung oder die Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten bei Vorliegen ihrer tatbestandsmäßigen Voraussetzungen uneingeschränkt anwendbar. Frühere Versuche der Literatur, Immaterialgüterrechte und ihre vertragliche bzw. einseitige Verwertung der Anwendung der Wettbewerbsregeln zu entziehen, sind vom EuGH entschieden zurückgewiesen worden. Der Gerichtshof entwickelte dabei die Unterscheidung zwischen dem vom Gemeinschaftsrecht unberührten Bestand und der gemeinschaftsrechtlich kontrollierbaren Ausübung des Schutzrechts (EuGH verb. Rs. 56 und 58/‌64 – Grundig und Consten, Slg. 1966, 321). Da sich der konkrete Bestand eines Immaterialgüterrechts gerade in den von ihm gewährten Ausübungsrechten manifestiert, bleibt jedoch diese Unterscheidung über ihren Kompetenzregelungsgehalt hinaus kaum mehr als eine Leerformel. Inhaltlich maßgeblich für die kartellrechtliche Beurteilung immaterialgüterrechtlicher Ausschlussbefugnisse ist vielmehr, ob die Ausübung zur Wahrung von Rechten erforderlich ist, die den spezifischen Gegenstand des Schutzrechts ausmachen. Dabei belässt es der Gerichtshof allerdings nicht bei dem formalen Hinweis auf den spezifischen Gegenstand des jeweiligen Schutzrechts, sondern nimmt stets eine Analyse des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs der schutzrechtsbezogenen Verhaltensweise vor.

Anders als auf nationaler Ebene wird die Suche nach Kriterien zur Lösung des Konfliktes zwischen Immaterialgüter- und Wettbewerbsschutz auf gemeinschaftlicher Ebene durch ein weiteres Element erschwert, nämlich die gebotene Aufrechterhaltung des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs. Die besondere Marktintegrationsfunktion der EG-Wettbewerbsregeln (Wettbewerb im Binnenmarkt) hat ihre Anwendung auf schutzrechtsbezogene Wettbewerbsbeschränkungen entscheidend geprägt. So standen von Anfang an Schutzrechtsverwertungsabreden, die eine Aufspaltung nationaler Märkte bezweckten oder bewirkten, im Mittelpunkt der Kartellrechtskontrolle. Bereits 1966 erklärte der EuGH die Vereinbarung zwischen den Firmen Grundig und Consten über die Eintragung der Marke GINT in Frankreich als unvereinbar mit der Wettbewerbsordnung der Gemeinschaft, weil sie dazu diente, dem Alleinvertriebsberechtigten Consten absoluten Gebietsschutz gegen Parallelimporte (Geistiges Eigentum (Erschöpfung) zu gewähren (EuGH verb. Rs. 56/‌64 und 58/‌64 – Consten und Grundig, Slg. 1966, 321). Der Europäischen Kommission und den Gemeinschaftsgerichten kam es bei der Anwendung der Kartellvorschriften auf Lizenzverträge besonders darauf an, die Dispositionsfreiheit des Schutzrechtsinhabers in Übereinstimmung mit dem integrationspolitischen Ziel der Zusammenführung nationaler Märkte zu bringen. Grundsätzlich gilt in der Gemeinschaft, dass die Geltendmachung von Immaterialgüterrechten durch die Lizenzparteien nicht über das kartellrechtlich erlaubte Maß an Gebietsschutz hinausgehen darf. Entsprechend entziehen heute Lizenzklauseln, die einen exzessiven Gebietsschutz beabsichtigen, dem gesamten Lizenzvertrag den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung.

Die seit Ende der 1990er Jahre vorgenommenen Reformen des EG-Wettbewerbsrechts im Lichte eines more economic approach haben sich auch auf die Beurteilung schutzrechtsbezogener Wettbewerbsbeschränkungen erstreckt. Vor allem das Lizenzkartellrecht ist von dieser Entwicklung betroffen. Die im Mai 2004 in Kraft getretene Technologietransfer (TT)-GVO (VO 772/‌ 2004) überträgt das Marktanteilsmodell auf das Gebiet der Technologietransfervereinbarungen und erhebt das Nichtüberschreiten bestimmter Marktanteilsschwellen zum zentralen Kriterium der Freistellung (dazu 3.). Aber auch im Bereich der Marktmachtkontrolle beabsichtigt die Europäische Kommission, schutzrechtsbezogene Verhaltensweisen eines Marktbeherrschers einem wirtschaftsorientierten Ansatz zu unterziehen. So wird die Lizenzverweigerung in der von der Kommission im Dezember 2008 vorgelegten Mitteilung zu Fällen von Behinderungsmissbrauch als eine Unterform der Lieferverweigerung behandelt. Dabei ist die Kommission jedoch an die engen Kriterien der gemeinschaftlichen Rechtsprechung gebunden (s.u. 4.)

Die Entwicklungen auf gemeinschaftlicher Ebene haben die nationalen Rechtsordnungen maßgeblich beeinflusst. Insgesamt lässt sich ein Trend zur Europäisierung – und damit auch zur Ökonomisierung – der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen feststellen. Paradigmatisch dafür ist das deutsche Recht. Mit der 7. GWB-Novelle hat der deutsche Gesetzgeber eine vollständige Angleichung des deutschen Rechts an das europäische Recht im Bereich der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen durchgeführt. § 2 Abs. 2 GWB enthält nun einen dynamischen Verweis auf die gemeinschaftlichen Gruppenfreistellungsverordnungen. Für das deutsche Lizenzkartellrecht bedeutet dies den endgültigen Abschied von der im Schrifttum scharf kritisierten Inhaltstheorie. §§ 17 f. GWB a.F., welche die Inhaltstheorie kodifizierten und allein Lizenznehmerbeschränkungen, die über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts hinausgingen, dem Kartellverbot unterwarfen, wurden abgeschafft.

3. Schutzrechtsverwertungs­abreden

Das Verbot in Art. 81(1) EG/‌101(1) AEUV erfasst alle Schutzrechtsabreden, die eine gemeinschaftserhebliche Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Aufgrund der grundsätzlich wettbewerbsfördernden Wirkungen, die mit der vertraglichen Verwertung von Immaterialgüterrechten einhergehen, ist allerdings die Anwendung der Freistellungsvoraussetzungen des Art. 81(3) EG/‌101(3) AEUV in den Mittelpunkt der kartellrechtlichen Beurteilung gerückt.

Die TT-GVO stellt die zentrale Norm im Freistellungssystem für Schutzrechtsverwertungsabreden dar. Sie basiert auf der Annahme, dass Technologietransfer-Vereinbarungen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, typischerweise die Voraussetzungen des Art. 81(3) EG/‌101(3) AEUV erfüllen. Der Begriff der Technologietransfer-Vereinbarung erfasst sowohl die zweiseitige Lizenz an technischen Schutzrechten (Patente [Patentrecht], Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster [Geschmacksmusterrecht], Sortenschutzrechte [Sortenschutz] sowie Softwareurheberrechte [Softwareschutz]) als auch die Überlassung von Know-how. Sonstige, von der TT-GVO nicht erfasste Schutzrechtsverwertungsabreden (insbesondere mehrseitige Vereinbarungen sowie Marken- und nicht-softwarebezogene Urheberrechtslizenzen, soweit diese den Hauptgegenstand der Vereinbarung darstellen) unterliegen einer Einzelfallprüfung im Rahmen der Legalausnahme des Art. 81(3) EG/‌101(3) AEUV, wobei die Europäische Kommission eine analoge Anwendung der in der TT-GVO dargelegten Grundsätze für Mehrparteien-Vereinbarungen und Urheberrechtslizenzen für die Vervielfältigung und Verbreitung von geschützten Werken vorsieht. Erfolgt der Technologietransfer im Rahmen einer F&E‑Kooperation und geht es dabei um die Einbringung der Technologie in die Kooperation oder um die Aufteilung der Nutzung von Forschungsergebnissen zwischen den Kooperationspartnern, so finden die spezielleren Regelungen der F&E-GVO (VO 2659/‌2000) Anwendung.

Mit der Verabschiedung der TT-GVO im Jahre 2004 hat die Kommission den Trend zur Ökonomisierung des europäischen Wettbewerbsrechts auf den Bereich des Lizenzkartellrechts übertragen. Im Gegensatz zu einem formalistischen Ansatz wird unter einem wirtschaftsorientierten Ansatz auf die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung auf den Wettbewerb abgestellt. Anders als ihre Vorgängerregelung (VO 240/‌96) folgt die TT-GVO dem Grundsatz „alles was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt“. Art. 2 enthält eine pauschale Freistellung für zweiseitige Technologietransfer-Vereinbarungen, die die Produktion von Vertragsprodukten ermöglichen. Die Freistellung wird jedoch von der Einhaltung zweier zusätzlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Erstens dürfen die Vertragsparteien bestimmte Marktanteilschwellen nicht überschreiten. Dabei wird zwischen horizontalen (gemeinsamer Marktanteil < 20 %) und vertikalen Vereinbarungen (individueller Marktanteil < 30 %) unterschieden. Das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Vertragsparteien und ihre Marktmacht werden dann zu zentralen Kriterien für die Begrenzung des Freistellungsbereichs. Dahinter steht einerseits die ökonomische Erkenntnis, dass die negativen Auswirkungen vertikaler Vereinbarungen auf den Intrabrand-Wettbewerb ihre wettbewerbsfördernden Wirkungen auf den Interbrand-Wettbewerb nur beim Vorliegen von Marktmacht überwiegen. Andererseits wird das grundsätzliche wettbewerbsbeschränkende Potential horizontaler Vereinbarungen anerkannt. Als zweite Voraussetzung dürfen bestimmte Klauseln – Preisbindungen, Produktionsbeschränkungen, Markt- und Kundenzuweisungen und F&E‑Beschränkungen (sog. Kernbeschränkungen) – nicht im Lizenzvertrag vereinbart werden. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Wettbewerbsbeschränkungen in den Genuss der Gruppenfreistellung kommen, die mit hinreichender Sicherheit die Voraussetzungen des Art. 81(3) EG/‌ 101(3) AEUV erfüllen.

Technologietransfer-Vereinbarungen, die nicht unter die TT-GVO fallen, etwa weil die Marktanteilschwellen überschritten wurden, unterliegen einer Einzelfallprüfung anhand der Voraussetzungen des Art. 81(3) EG/‌101(3) AEUV. Eine Rechtswidrigkeitsvermutung gibt es mit Ausnahme der Kernbeschränkungen nicht. In den die TT-GVO begleitenden Leitlinien erläutert die Kommission den analytischen Rahmen für eine solche Einzelfallbetrachtung. Dabei sollen u.a. Faktoren wie etwa die Art der Vereinbarung, die Marktstellung der Vertragsparteien, ihrer Wettbewerber sowie der Abnehmer der Vertragsprodukte, die Existenz und Höhe von Marktzutrittschranken oder der Reifegrad des Marktes berücksichtigt werden.

Mit der neuen TT-GVO ist eine weitgehende Angleichung des europäischen Lizenzkartellrechts an das US-Recht erfolgt. So gehen die Antitrust Guidelines for the Licensing of Intellectual Property, welche die Aufsichtspraxis der US-Kartellbehörde konkretisieren, ebenfalls von der Wettbewerbsförderlichkeit von Lizenzverträgen aus. Regelungstechnisch sehen die Guidelines auch eine sog. safety zone für Lizenzverträge vor, in denen die Vertragsparteien unterhalb eines gemeinsamen Marktanteils von 20 % bleiben. Vergleichbar den Kernbeschränkungen in der TT-GVO werden Preisbindungen, Produktionsbeschränkungen und horizontale Marktaufteilungen als per se-Verstöße beurteilt. Im Gegensatz jedoch zu den strengeren europäischen Regelungen – insbesondere gegenüber Gebietsschutzklauseln – verfolgen die Guidelines einen deutlich laxeren Ansatz im Bereich der Vertikalverhältnisse.

Versuche, in den 1970er und 1980er Jahren einen International Code of Conduct on the Transfer of Technology unter der Schirmherrschaft der UNCTAD zu verabschieden, sind vor allem an Meinungsverschiedenheiten zwischen Industrie- und Entwicklungsländern gescheitert. Die detaillierteste Regelung auf internationaler Ebene zur Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in Lizenzverträgen stellt Art. 40 TRIPS dar. Nach einer allgemeinen Anerkennung der nachteiligen Effekte, die gewisse wettbewerbsbeschränkende Lizenzierungspraktiken auf den Handel und die Weitergabe und Verbreitung von Technologie haben können (Abs. 1), gestattet diese Vorschrift den WTO-Mitgliedstaaten, solche Praktiken (u.a. Nichtangriffsklauseln, die dem Lizenznehmer die Möglichkeit nehmen, gegen das lizenzierte Schutzrecht auf Nichtigkeit zu klagen, oder ausschließliche Rückgewährklauseln, d.h. die Verpflichtung des Lizenznehmers, die eigenen Schutzrechte dem Lizenzgeber ausschließlich zur Verfügung zu stellen) in ihren Rechtsvorschriften aufzuführen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Kontrolle oder Vermeidung zu ergreifen (Abs. 2). Eine Verpflichtung zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen in Lizenzverträgen besteht allerdings nicht.

4. Marktmachtmissbrauch

Wie oben erwähnt, begründet die immaterialgüterrechtliche Ausschließlichkeit für sich allein keine marktbeherrschende Stellung. Zwar darf der Schutzrechtsinhaber jeglichen Imitationswettbewerb mit dem geschützten Gegenstand ausschließen. Im Normalfall existieren jedoch Substitutionsprodukte (bzw. ‑dienstleistungen) außerhalb des Schutzrechts. Immaterialgüterrechtlich geschützte Gegenstände und Leistungen bilden folglich selten einen eigenen Markt. Vielmehr sind sie dem für sie relevanten Markt zuzuordnen. Die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes erfolgt nach den allgemeinen kartellrechtlichen Kriterien, wobei der Unterscheidung von Technologie- bzw. Lizenzierungsmarkt und Produktmarkt eine besondere Bedeutung zukommt. In einem zweiten Schritt ist dann die Stellung des Schutzrechtsinhabers auf dem derart abgegrenzten Markt zu ermitteln.

Anders als sein US-amerikanisches Pendant (sec. 2 Sherman Act) verbietet Art. 82 EG/‌102 AEUV nicht die Erlangung, sondern bloß den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung stellt der Umstand, dass das Schutzrecht von einem marktbeherrschenden Unternehmen erworben oder ausgeübt wird, keinen Missbrauch dar, soweit nicht außergewöhnliche Umstände hinzutreten, die eine missbräuchliche Verhaltensweise begründen. Trotz ihrer Vielfältigkeit lassen sich schutzrechtsbezogene Verhaltensweisen eines marktbeherrschenden Unternehmens grundsätzlich zu den Fallgruppen des Ausbeutungs-, Marktstruktur- und Behinderungsmissbrauchs zuweisen. So unterliegen beispielsweise sachlich nicht gerechtfertigte überhöhte oder diskriminierende Preise oder Lizenzgebühren dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot. Den Ausbeutungstatbestand erfüllt etwa auch das Verlangen von unangemessen hohen Nutzungsentgelten durch Verwertungsgesellschaften.

Im Vordergrund standen in letzter Zeit Fälle des Behinderungsmissbrauchs. Missbräuchlich im Sinne des Art. 82 EG/‌102 AEUV handelt etwa ein marktbeherrschendes Unternehmen, das durch falsche Angabe bei einer Behörde ein Schutzrecht erwirkt. Als besonders schwierig erweist sich die Frage, wann eine Lizenzverweigerung seitens eines marktbeherrschenden Schutzrechtsinhabers gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot verstößt. Die Gemeinschaftsgerichte haben einen Missbrauch bejaht, wenn folgende außergewöhnliche Umstände vorliegen: (1) der Zugang zu den geschützten Erzeugnissen oder Dienstleistungen ist unerlässlich für eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit; (2) die Lizenzverweigerung ist geeignet, jeglichen Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt auszuschließen, (3) die Lizenzverweigerung verhindert weiter die Entwicklung dieses Marktes zum Nachteil der Verbraucher in dem Sinne, dass das Auftreten eines neuen Produktes, nach dem zumindest eine potentielle Nachfrage besteht, unterbunden wird und (4) sie ist nicht objektiv gerechtfertigt (EuGH Rs. C-418/‌01 – IMS Health, Slg. 2004, I-5039 und EuG Rs. T- 201/‌04 – Microsoft, WUW 2007, 1169). Das EuG hat allerdings eine Anwendung des Missbrauchsverbots auf solche Konstellationen erleichtert, indem es die Voraussetzung der Verhinderung eines neuen Produktes weiter gefasst hat im Sinne einer Einschränkung des technischen Fortschrittes zum Schaden der Verbraucher.

Literatur

Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD), Competition Policy and Intellectual Property Rights, Series Roundtables on Competition Policy Nr. 18, DAFFE/‌CLP(98)18, 1998; Steven Anderman, EC Competition Law and Intellectual Property Rights, 1998; Andreas Heinemann, Immaterialgüterschutz in der Wettbewerbsordnung, 2002; Ernst-Joachim Mestmäcker, Heike Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2004, 653 ff.; Claus-Dieter Ehlermann, Isabela Atanasiu (Hg.), European Competition Law Annual 2005, 2007; Hanns Ullrich, Andreas Heinemann, Die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Verwertung von Schutzrechten und sonst geschützten Kenntnissen, in: Ulrich Immenga, Ernst-Joachim Mestmäcker (Hg.), Wettbewerbsrecht, Bd. 1 EG, Teil 2, 4. Aufl. 2007, 119 ff.; Andreas Fuchs, Verordnung (EG) Nr. 772/‌2004 (Technologietransfer), in: Ulrich Immenga, Ernst-Joachim Mestmäcker (Hg.), Wettbewerbsrecht, Bd. 1 EG, Teil 1, 4. Aufl. 2007, 1675 ff.; Josef Drexl (Hg.), Research Handbook on Intellectual Property and Competition Law, 2008.