Ausstrahlung des europäischen Privatrechts auf islamische Länder: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr
von Nadjma Yassari
1. Das unkodifizierte islamische Recht
Das islamische Recht ist kasuistisch geprägt, wurde von islamischen Rechtsgelehrten also vornehmlich anhand von Einzelvorschriften und konkreten Fällen entwickelt. Die so entstandenen Rechtsbücher, die fiq-Werke, wurden im Laufe der Jahrhunderte durch eine Vielzahl von weiteren Texten, Lehrbüchern, Kommentaren, Monografien und Rechtsgutachten islamischer Rechtsgelehrter ergänzt. Diese Rechtswerke waren nicht systematisch nach Sachgebieten geordnet. Die Behandlung allgemeiner Rechtsfragen erfolgte vielmehr anhand konkreter Einzelregelungen. Für die Lösung eines Rechtsproblems mussten die Rechtsanwender das vorhandene Material nach unmittelbar entsprechenden oder vergleichbaren Fällen sichten, bis ein für ihre Frage relevanter Fall gefunden war. Diese Aufgabe war nicht nur wegen der Vielzahl der fiq-Werke, sondern auch wegen ihrer schwerfälligen Sprache äußerst zeitaufwendig und schwierig. Erst im 19. Jahrhundert kamen Bestrebungen auf, das islamische Recht zusammenzufassen und zu kodifizieren.
2. Die ersten Kodifikationen in den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens
Einen ersten Vorstoß zur Kodifikation des islamischen Rechts hatte es zu Beginn der islamischen Rechtsgeschichte gegeben. Um die Rechtseinheit in Hinblick auf die sich langsam etablierenden Rechtsschulen zu gewährleisten, schlug Ibn-al Muqaffac, der Außenminister des Kalifen Al-Mansur, Ende des 8. Jahrhunderts vor, das islamische Recht zu kodifizieren. Dieses Unterfangen scheiterte allerdings am Widerstand der Schriftgelehrten, die ihre Monopolstellung bei der Auslegung und Ableitung des Rechts nicht aufgeben wollten. Erst elf Jahrhunderte später, im 19. Jahrhundert, wurden die ersten Kodifikationen des Rechts im Osmanischen Reich und in Ägypten in Kraft gesetzt. Des Weiteren hat der Iran zu Beginn des 20. Jahrhunderts sein Privatrecht kodifiziert. Allerdings haben diese Länder unterschiedliche Wege beschritten.
a) Die osmanischen Kodifikationen
Die osmanische Mejelle von 1876 (türk. Mecelle-i ahkamı adliye) ist die erste systematische Kompilation des islamischen Rechts. Man kann die Mejelle auch als Restatement des islamischen Rechts bezeichnen. Sie kleidet die islamische Jurisprudenz in ein neues, der europäischen Rechtssystematik entlehntes Gewand: in ein kodifiziertes Gesetzbuch. Die Mejelle war Teil einer weitreichenden Reformbewegung im Osmanischen Reich, der Tanzimat-Bewegung, bei der europäische Vorbilder für die Reorganisation der Rechtsordnung und den Aufbau rechtlicher Institutionen herangezogen wurden. So beruhen das 1850 verabschiedete Handelsgesetzbuch, das Strafgesetzbuch von 1858, die Prozessordnung in Handelsangelegenheiten von 1861 und das Seehandelsgesetzbuch von 1863 auf französischem Modell.
Die Mejelle basierte hauptsächlich auf der islamisch-hanafitischen Rechtsschule. Thematisch berührte sie zunächst nur das Zivilrecht, insbesondere das Vertrags- und Deliktsrecht, und einige prozessrechtliche Fragen, während das Personen-, Familien- und Erbrecht weiterhin unkodifiziert in der Zuständigkeit der Scharia-Gerichte blieben. Die Mejelle trennte erstmals das zwischenmenschliche vom rituellen Recht. Sie wurde von eigens eingerichteten nationalen Gerichten angewendet und hatte somit einen erkennbaren säkularisierenden Effekt. Ihre Systematik ist der europäischer Gesetzesbücher ähnlich, sie ist in Bücher, Kapitel und Artikel unterteilt. Dabei ist der allgemeine Teil – aus Mangel an einer allgemeinen Vertragstheorie im islamischen Recht – sehr kurz gehalten, während die Detailregelungen über besondere Vertragstypen dominieren. Obwohl die Systematik der Mejelle nicht stringent ist, wurde durch sie das Recht leichter zugänglich und übersichtlicher. Dieser Neuaufbereitung des Rechts verdankt sie ihren unmittelbaren Erfolg.
1917 wurde auch das Familienrecht im Osmanischen Reich kodifiziert. Das osmanische Familiengesetzbuch basierte im Gegensatz zur Mejelle nicht ausschließlich auf hanafitischen Regeln, sondern inkorporierte auch Regelungen anderer sunnitischer Rechtsschulen. Zudem brach es mit einer weiteren Tradition, indem es nicht nur auf Muslime, sondern auch auf Angehörige der anderen Buchreligionen anwendbar war. Schließlich wurde auch die Zuständigkeit der religiösen Gerichte in Angelegenheiten des Personalstatuts aufgehoben und den staatlichen Gerichten zugewiesen. Das osmanische Familiengesetzbuch war im Osmanischen Reich bzw. in der Türkei nur 18 Monate in Kraft. In den anderen Nachfolgestaaten des Osmanischen Reiches – Syrien, Jordanien, Libanon, Palästina und Irak – hingegen blieb es noch lange bis in die Mandatszeit, bzw. bis zum Erlass neuer Gesetze erhalten. Die Tanzimat-Reformen beschnitten den Einfluss- und den Anwendungsbereich des islamischen Rechts zugunsten des weltlichen Rechts. Obwohl weiterhin darauf geachtet wurde, die Reformen mit der Scharia in Verbindung zu bringen, erreichte der Prozess der Säkularisierung große Bereiche des Rechts.
b) Die Kodifikationen in Ägypten
Obwohl Ägypten nominell Teil des Osmanischen Reiches war, trat die Mejelle dort nie in Kraft. Man war eher bestrebt, das europäische Recht zu rezipieren, als das islamische zu kompilieren. Seit Ende des 18. Jahrhunderts hatte sich Ägypten zu einem Mittelpunkt europäischer Handelsinteressen entwickelt, was zur Entstehung von Konsulargerichtsbarkeiten geführt hatte. Die ausländischen Konsuln waren für alle Rechtsstreitigkeiten ihrer Staatsangehörigen ausschließlich zuständig. Dies führte zu einer Fragmentierung des Rechts, da bis zu 20 miteinander konkurrierende Rechtsordnungen zur Anwendung kommen konnten. Ende des 19. Jahrhunderts wurden zur Vereinheitlichung des Rechts und zur Institutionalisierung moderner Gerichte zwei Gesetzbücher erlassen, der Code civil mixte im Jahre 1875 und 1883 der Code civil indigène. Während der Code civil mixte, ein Auszug aus dem französischen Code civil, für Rechtsstreitigkeiten zwischen (allen) Ausländern und zwischen Ausländern und Ägyptern galt und von den sog. gemischten Gerichten angewandt wurde, wurde der Code civil indigène, der zum großen Teil auf dem Code civil mixte beruhte und nur geringfügig an die ägyptischen Verhältnisse angepasst war, von den nationalen Gerichten für Rechtsstreitigkeiten zwischen Ägyptern angewandt. Diese Gesetze waren bis zum Erlass des ägyptischen Zivilgesetzbuches am 15.10.1949 in Kraft.
Im Gegensatz zur osmanischen Mejelle, deren Vertrags- und Deliktsrecht auf islamischem Recht beruhten, folgten somit die Ägypter schon früh dem französischen Recht und rezipierten diese Rechtsbereiche im Wortlaut. Auch das Handelsgesetzbuch, die prozessrechtlichen Bestimmungen und das Strafrecht folgen dem französischen Vorbild. Wie bei der Mejelle waren das Personen-, Familien- und Erbrecht in diese Kodifikationsbestrebungen nicht einbezogen und wurden erst Anfang des 20. Jahrhunderts in mehreren Einzelgesetzen kodifiziert.
c) Die Kodifikationen im Iran
Der Iran hat keine eigentliche Kolonialgeschichte. Dennoch übten Großbritannien und Russland seit dem 18. Jahrhundert großen Einfluss auf die iranische Politik aus. Auf der Suche nach einem unbelasteten Vorbild blickten die Iraner somit auf Frankreich. Das Unterrichts- und Schulwesen wurde genauso aus Frankreich importiert wie die Hochschulausbildung. Noch heute ist an iranischen Hochschulen ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse der französischen Sprache eine Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften. In den Jahren 1928-1935 wurde das iranische Zivilgesetzbuch verabschiedet. Es regelt alle Rechtsbereiche des Zivilrechts und, im Gegensatz zur Mejelle und den Codes civil mixte und indigène, auch das Familien- und Erbrecht. Die Kommission, die mit der Ausarbeitung des Gesetzes betraut war, setzte sich aus schiitisch-islamischen Gelehrten und weltlichen iranischen Juristen zusammen, die ihre Ausbildung auch in Frankreich, in der Schweiz und in Belgien genossen hatten. Obwohl die Zivilrechte dieser Länder zu Rate gezogen wurden, sind die Normen des iranischen Zivilgesetzbuches dennoch mehrheitlich eine Wiedergabe der islamisch-schiitischen Regelungen, insbesondere im Bereich des Vertrags- und Eigentumsrechts. Das europäische Recht drang nur in begrenztem Maße in einzelne Bereiche ein, wie etwa in das Staatsangehörigkeitsrecht, das Wohnsitzrecht oder die Vollstreckung der Gesetze. An einigen Stellen kann man die Vermischung des europäischen und des islamischen Rechts beobachten: So hat das iranische ZGB die Regelungen über die Zeitehe, eine Besonderheit des schiitischen Rechts, und die der Verstoßungsscheidung beibehalten, die Vorschriften über die Registrierung aller Angelegenheiten des Personalstatuts haben jedoch eindeutig eine europäische Handschrift. Kodifikationen in anderen Rechtsbereichen, so etwa im Straf-, Handels- und Prozessrecht, folgen ebenfalls den frankophonen Modellen.
3. Die Rezeption des europäischen Rechts
Nach dem Zusammenbruch des Osmanischen Reiches in der Folge des Ersten Weltkriegs und der Einrichtung der Mandate in den Ländern des Nahen und Mittleren Ostens kam es zu weiteren Rezeptionen des europäischen Rechts. Die Türkei brach am radikalsten mit ihrer Rechtstradition, indem sie die Mejelle und so das islamische Recht vollständig verwarf und das schweizerische Zivilrecht, samt Familienrecht, rezipierte. Zwar erfolgte auch in den neu entstandenen arabischen Staaten eine Neuregelung der Rechtsordnungen, allerdings wurde dort das islamische Recht nur im vermögensrechtlichen Privatrecht zurückgedrängt, während es für das Familien- und Erbrecht weiterhin galt. Auch die Mejelle blieb in vielen Ländern, wie Syrien, Palästina und Jordanien, zunächst in Kraft. Indes schritten auch in der Mandatszeit und insbesondere danach die Rezeption des europäischen Rechts und die Säkularisierung des Rechts voran.
Die Rezeption des europäischen Rechts in den islamischen Ländern ist eng mit ihrer kolonialen Geschichte verbunden. Allerdings haben nicht alle Länder die Rechtssysteme der herrschenden Kolonialmacht übernommen. Das gilt insbesondere für die Länder, die unter britischer Herrschaft und später unter britischem Mandat standen. Mit wenigen Ausnahmen orientierten sich alle Länder am kontinentaleuropäischen Recht. Die Gründe für diese Bevorzugung sind vielfältig: Zunächst ist die späte britische Kolonisation des Nahen Ostens im Vergleich zu der längeren Präsenz der Briten in Indien/Pakistan zu nennen. Zum anderen hatten viele Staaten bereits das französische Schul- und Hochschulsystem rezipiert. Im Libanon bestand außerdem eine jahrhundertealte religiöse Bindung an das katholische Frankreich. In Ägypten war der französische Einfluss durch die napoleonische Eroberung (1798-1801) und später durch den Bau des Suezkanals prominent, während die Briten zu einem Zeitpunkt nach Ägypten kamen, als das Rechts- und Gerichtswesen bereits eingerichtet waren. Letztlich lag es auch in der Natur der Sache, dass kodifizierte Gesetzesbücher sich besser als Vorbild eigneten als das kasuistische common law. Es wurden klare und umfassende Kodifikationen benötigt, um die Rechtsordnungen umfassend zu regulieren, und hierfür schienen die kontinentaleuropäischen Kodices am besten geeignet.
Ausnahmen waren Indien/Pakistan, der Sudan und Palästina/Israel. In Indien/Pakistan wurde das common law-System sehr früh übernommen. Bereits 1772 waren die Gerichte mit britischen Richtern besetzt, denen in Angelegenheiten des Personalstatuts islamische Rechtsgelehrte zur Seite gestellt wurden. So wurde das duale Gerichtssystem anderer islamischer Staaten vermieden und das sog. Anglo-Muhammadan Law entwickelt. Des Weiteren bedienten sich die Briten in einigen Rechtsgebieten ebenfalls der Kodifikation, so wurden etwa 1860 ein Strafgesetzbuch, 1872 der Contract Act und 1882 der Transfer of Property Act erlassen.
Im Sudan fanden die Briten im Gegensatz zu Ägypten kaum Rechts- und Gerichtsstrukturen vor, auf denen sie hätten aufbauen können. So wurden dort die Prinzipien des common law-Systems, insbesondere die Prinzipien von „justice, equity and good conscience“, übernommen und ein vereinheitlichtes Gerichtssystem eingeführt.
In Palästina sah die Palestine Order-in-Council von 1922 die Anwendung der geltenden osmanischen Gesetze – insbesondere der Mejelle und des osmanischen Familiengesetzbuches – und des britischen Rechts vor. Zudem wurden die Gerichte angewiesen, durch „residuary power“ das englische common law und equity anzuwenden. Die Gerichte in Palästina wurden mit britischen oder in Großbritannien ausgebildeten Richtern besetzt, die das common law anwandten. Gegen ihre Entscheidung konnte am Judicial Committee des Privy Council in London Rechtsmittel erhoben werden.
Im Irak und in Jordanien, die ebenfalls unter britischem Mandat standen, war der Einfluss des common law hingegen viel schwächer. Dort gab es weder britische Richter, noch durfte das common law als Lückenfüller herangezogen werden. Diese Länder blieben weitestgehend vom kontinentaleuropäischen Recht beeinflusst. Lediglich im Irak wurde das osmanische Strafgesetzbuch durch das sog. Bagdader Strafgesetzbuch ersetzt, das Regelungen des französischen Rechts und solche aus den britischen Kolonialgesetzen enthielt.
In den französischen Kolonien, also in den Maghreb Staaten (Marokko, Tunesien und Algerien) und in jenen Ländern, die unter französischem Mandat standen (wie Syrien und der Libanon) war der Einfluss des französischen Code civil unmittelbar und sehr stark. Im Libanon wurde die Mejelle bereits 1932 durch das Gesetz über die Verpflichtungen und Schuldverträge ersetzt, das von französischen Juristen entworfen und von libanesischen Juristen an die libanesischen Verhältnisse angepasst wurde. Der Libanon konsultierte aber auch die Rechtsordnungen anderer europäischer Staaten. So ist in der libanesischen Zivilprozessordnung von 1935 der Einfluss der österreichischen Gesetzgebung sichtbar, während das Strafgesetzbuch durch die italienischen Strafgesetzbücher von 1890 und 1930 inspiriert wurde.
4. Die Kodifikationen nach dem Zweiten Weltkrieg
Mit Ende des Zweiten Weltkrieges und der allmählich voranschreitenden Unabhängigkeit der arabischen Länder ging die Rezeption des europäischen Rechts weiter. Diese Zeit war insbesondere durch den Panarabismus und die Idee der arabischen Einheit geprägt. Während man zuvor noch mehrheitlich auf das französische Recht geblickt hatte, wurde nun zum einen das islamische Recht als gemeinsame Rechtstradition aller arabisch-muslimischen Staaten wiederentdeckt, und zum anderen wurden andere europäische Privatrechtsordnungen zu Rate gezogen.
Die extensive Rechtsvergleichung und das Streben nach einer Kodifikation, die den lokalen Verhältnissen gerecht werden sollte, mündete 1949 in die Verabschiedung des ägyptischen Zivilgesetzbuches (Gesetz Nr. 131/1948), das unter der Leitung von cAbd ar-Razzaq Ahmad al-Sanhuri (1895-1971), einem ägyptischen Professor, Richter, Rechtsanwalt und Politiker, entworfen worden war. Sanhuri, ein Schüler von Edouard Lambert in Lyon, hatte es sich zum Ziel gesetzt, eine Synthese von islamischem Recht und den rezipierten Bestimmungen des europäischen Rechts zu schaffen. In das ägyptische Zivilgesetzbuch flossen somit die bis 1949 in Ägypten geltenden Gesetze und die Rechtsprechung der ägyptischen Gerichte ein, zudem Regeln des islamischen Rechts sowie eine Reihe von Vorschriften europäischer Gesetzbücher. So findet man im ägyptischen Zivilgesetzbuch ein Nebeneinander an Regelungen unterschiedlichen Ursprungs. Neben Regelungen zum islamischen Vorkaufsrecht (arab. shufca) sind die Vorschriften über das Deliktsrecht bisweilen die wörtliche Wiedergabe des französischen Deliktsrechts, wohingegen die objektive Theorie der Willenserklärung aus dem deutschen Rechtskreis übernommen wurde.
Das ägyptische Zivilgesetzbuch hatte eine Vorbildrolle für fast alle folgenden arabischen Zivilrechtskodifikationen. Dies wird auf die gemeinsame islamische Tradition und ähnliche soziale Verhältnisse in vielen arabischen Ländern zurückgeführt. Bisher wurde es in mehr als zehn Staaten mit ganz unterschiedlichen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen rezipiert oder in modifizierter Form übernommen und hat sich überall bewährt. So beeinflusste das ägyptische Modell maßgeblich die Zivilrechtskodifikationen von Syrien (Gesetz Nr. 84/1949), Libyen (Königliches Dekret v. 28.11.1953), Algerien (Ordonnance Nr. 75-78 v. 26.9.1975) und Somalia (Gesetz Nr. 37/1973). Dies gilt im Wesentlichen auch für die Zivilgesetzbücher des Iraks (Gesetz Nr. 40/1951), Jordaniens (Gesetz Nr. 43/1976), Afghanistans (Gesetz vom 5.1. 1977), Kuwaits (Gesetz Nr. 67/1980), des Sudans (Gesetz Nr. 6/1984), der Vereinigten Arabischen Emirate (Gesetz Nr. 5/1985) und schließlich Jemens (Gesetz Nr. 19/1992). Sanhuris ägyptisches Zivilgesetzbuch und der von ihm verfasste rund 12.500 Seiten umfassende Kommentar zum Zivilrecht „al-wasit fil sharh al-qanun al-madani“ haben in den arabischen Staaten faktisch den Rang von Rechtsquellen. Seine Bücher werden von den Gerichten der meisten arabischen Staaten zur Interpretation eigener gesetzlicher Bestimmungen und zum Schließen von Gesetzeslücken herangezogen.
5. Der heutige Einfluss des europäischen Rechts auf das Wirtschaftsrecht islamischer Länder
Man kann also beobachten, dass im ersten Ansatz die Rezeption des europäischen Rechts in vielen islamischen Ländern die Rezeption seiner Systematik und seiner Strukturen war. Das islamische Recht sollte mit den Methoden des europäischen Rechts dargestellt und mit Hilfe der Systembegriffe des kontinentaleuropäischen Rechts neu geordnet werden. Später hat sich im Bereich des vermögensrechtlichen Privatrechts, anders als im Familien- und Erbrecht, in allen islamischen Staaten das säkulare, auf europäischem Ursprung beruhende Recht durchgesetzt, da das klassische islamische Recht für viele komplexe Rechtsverhältnisse keine Lösungen bereithielt und nicht geeignet war, das Recht an die Erfordernisse des modernen Wirtschaftsverkehrs anzupassen.
Noch heute wirkt der Einfluss europäischer Privatrechtsgesetzgebung auf die islamischen Länder fort. Viele moderne Wirtschafts-, Gesellschafts-, und Handelsrechtskodifikationen orientieren sich weiterhin nach Europa. Zudem sind die Einflüsse internationaler Abkommen erkennbar. So wird zurzeit das iranische Handelsgesetzbuch, das 1932 das französische Modell rezipiert hatte, in Hinblick auf eine Mitgliedschaft des Irans in der WTO reformiert. Auch folgen beispielsweise die gesetzgeberischen Tätigkeiten im Bereich des Wettbewerbsrechts den europäischen Vorbildern und den internationalen Abkommen. Als Beispiel sei das tunesische Gesetz über Wettbewerb und Preise vom 29.7.1991 genannt, das durch die frz. Verordnung Nr. 86-1243 v. 1.12.1986 sowie die Wettbewerbsregeln der EG inspiriert wurde. Auch Ägypten fügte 1991 in sein Handelsgesetzbuch eine Bestimmung zum unlauteren Wettbewerb ein, die von der europäischen Gesetzgebung beeinflusst ist. Ähnliches gilt im Bereich des geistigen Eigentums: das ägyptische Gesetz zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vom 2.6.2002 beruht auf dem Vorbild des französischen Code de la propriété intellectuelle und diente seinerseits dem jordanischen Gesetzgeber im Jahre 2003 als Modell für die Reform seines Urheberrechtsschutzgesetzes aus dem Jahre 1992.
Literatur
Charles A. Hooper, The Civil Law of Palestine and Trans-Jordan, 1933-1936; James N.D. Anderson, Codification in the Muslim World, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 30 (1966) 241 ff.; Herbert Liebesny. Stability and Change in Islamic Law, The Middle East Journal 1 (1967) 16 ff.; Enid Hill, Al-Sanhuri and Islamic Law, Arab Law Quarterly 1 (1988) 33 ff., 2 (1988) 182 ff.; Hilmar Krüger, Das Zivilrecht der Staaten des ägyptischen Rechtskreises, Recht van de Islam 14 (1997) 67 ff.; Rüdiger Lohlker, Das islamische Recht im Wandel, 1997; Kilian Bälz, Das islamische Recht als Grundlage arabischer Rechtseinheit, in: Hans-Georg Ebert (Hg.), Beiträge zum Islamischen Recht (2000), 35 ff.; idem, Europäisches Privatrecht jenseits von Europa? Zum fünfzigjährigen Jubiläum des ägyptischen Zivilgesetzbuches (1948), Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 8 (2000) 51 ff.; Chibli Mallat, From Islamic to Middle Eastern Law, American Journal of Comparative Law 52 (2004) 209 ff.; idem, Introduction to Middle Eastern Law, 2007.