Erfüllung und ihre Surrogate und Erfüllungsanspruch: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Yeşim M. Atamer]]''
von ''[[Jens Kleinschmidt]]''
== 1. Begriff und Tatbestandsmerkmale ==
== 1. Gegenstand und Zweck ==
Die Erfüllung ist der typische und bestimmungsgemäße Beendigungsgrund des Schuldverhältnisses im engeren Sinne. Mit der vollständigen Befriedigung des Gläubigers durch Leistung des Schuldners erlöschen der schuldrechtliche Anspruch und zugleich auch alle Nebenrechte wie Bürgschaften und Pfandrechte. Die Schuld ist erfüllt (''solutio''). Bis heute ist es besonders im deutschen sowie im französischen Rechtskreis umstritten, ob die rein tatsächliche Bewirkung der Leistung genügt, um die Leistungspflicht erlöschen zu lassen, oder ob zum Tatbestand der Erfüllung auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal, nämlich eine Willenseinigung der Parteien oder wenigstens ein Erfüllungswille des Schuldners, gehört. Die [[Kodifikation]]en haben sich einer diesbezüglichen Regelung enthalten. Auch internationale Instrumente wie [[Principles of European Contract Law|PECL]], Draft [[Common Frame of Reference|DCFR]] und [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]] lassen diese Frage, die in der Praxis nur in verhältnismäßig seltenen Fällen eine Bedeutung gefunden hat, offen.
Das Gewaltmonopol des Staates verbietet dem Gläubiger bei Ausbleiben einer vertraglich versprochenen Leistung grundsätzlich Selbsthilfe (aber: [[Aufrechnung]]; [[Zurückbehaltungsrecht]]) und verweist ihn auf Gerichts‑ und Vollstreckungsverfahren. Bedeutet nun aber die Annahme, dass ein Vertrag den Schuldner zur Erbringung der Leistung verpflichtet, zwingend, dass das materielle Recht an die [[Nichterfüllung]] (bzw. Schlechterfüllung) dieser Verpflichtung einen Anspruch auf (Nach‑)Erfüllung des Versprochenen ''in natura'' knüpft und dann in zweiter Linie einen derartigen Anspruch auch im Vollstreckungswege durchsetzt, den Erfüllungsanspruch also mit Erfüllungszwang ausstattet? Dafür spricht, dass dem Gläubiger mit dem Vertrag die Erbringung der Leistung versprochen wurde und diese Zusage am ehesten durch Naturalerfüllung eingehalten wird, ferner, dass die geschuldete Leistung einfacher zu bestimmen sein kann als ein an ihre Stelle tretendes Interesse. Denn als Alternative könnte das materielle Recht den Gläubiger auf einen Schadensersatzanspruch verweisen (Geldkondemnation) oder das Vollstreckungsrecht einem zwar bestehenden Anspruch auf Naturalerfüllung die zwangsweise Durchsetzung versagen. Für diese Alternative streitet erstens die Freiheit des Schuldners, in die ein Erfüllungszwang eingreift: Während die Pflicht zur Geldleistung nur das Vermögen des Schuldners betrifft und verhältnismäßig einfach zu vollstrecken ist, schränkt der Zwang, präzise etwas zu tun oder zu unterlassen, die Freiheit der Person ein. Zweitens erscheint ein Erfüllungszwang nicht immer zweckmäßig: Einerseits kann die Vollstreckung (z.B. bei [[Dauerschuldverhältnisse]]n) mühsam sein; andererseits ist dem Gläubiger, der sich am Markt schneller ein Substitut besorgen kann, vielleicht mit Geld besser gedient. Ob es auch effizienter ist, einen nicht leistungswilligen Schuldner mit einer Schadensersatzzahlung zu entlassen (''efficient breach''), wird verbreitet angenommen, neuerdings aber verstärkt bezweifelt. Eine derartige disjunktive Obligation steht zudem im Widerspruch zum Parteiwillen.


Objektives Tatbestandsmerkmal der Erfüllung ist eine vom Inhalt und Umfang her der Leistungspflicht ([[Leistungspflicht, Inhalt der]]) entsprechende Handlung oder Unterlassung. Nur das Erlöschen durch Befriedigung des Leistungsinteresses fällt unter den Begriff der Erfüllung. Der Inhalt der Leistungspflicht bestimmt sich primär nach ausdrücklicher und stillschweigender Parteiabrede und sekundär nach dispositivem Recht.
== 2. Ansätze in den nationalen Rechts­ordnungen ==
Abzuschichten sind zunächst Ansprüche auf Leistung einer Geldsumme, die grundsätzlich überall ''in natura'' eingeklagt und mittels Vollstreckung in das Schuldnervermögen zwangsweise durchgesetzt werden können. Für andere Leistungspflichten jedoch unterscheiden sich die Ansätze. Das antike römische Recht hatte noch eine eindeutige Entscheidung getroffen: ''omnis condemnatio pecuniaria'' – selbst wenn auch nach römischem Verständnis ein Vertrag darauf gerichtet war, erfüllt zu werden, wurde der Schuldner im Falle der Nichterfüllung nur zur Interesseleistung in Geld verurteilt. Während für Sachleistungen (''obligationes dandi'') schon das ''[[Corpus Juris Civilis]]'' allgemein einen Anspruch auf den geschuldeten Gegenstand anerkannte, blieb die Frage nach der Naturalerfüllung insbesondere bei Handlungspflichten (''obligationes faciendi'') für die folgenden Jahrhunderte hoch kontrovers. Forderten etwa Kanonisten, die jeden Vertragsbruch als Sünde ansahen, einen umfassenden Anwendungsbereich der Naturalerfüllung, hielten viele andere eine Verurteilung zur Vornahme einer Handlung ''in natura'' für einen inopportunen Eingriff in die Freiheit des Schuldners. Dies kam in der Parömie „nemo potest praecise cogi ad factum“ zum Ausdruck. Über ''Robert Joseph Pothier'' fand der Gedanke Eingang in Art. 1142 des ''Code civil''. Diese Bestimmung führt bis heute zu einer gewissen Unsicherheit im französischen Recht über den Kreis der ''in natura'' zu erfüllenden Verpflichtungen; jedenfalls aber bewirkt sie, dass schon auf der Ebene des materiellen Rechts nicht allen Leistungspflichten in Frankreich ein klagbarer Erfüllungsanspruch gegenüber steht. Diesen letzten Schritt ging erst im 19. Jahrhundert die deutsche Pandektenwissenschaft und entschied den Streit um die richtige Kondemnationsform pauschal zugunsten des Grundsatzes der Naturalerfüllung; der Erfüllungsanspruch wurde zum „Rückgrat der Obligation“ (''Ernst Rabel''). Der Konflikt mit der Schuldnerfreiheit wurde auf die Ebene der Zwangsvollstreckung verlagert (s.u.).


Abweichungen vom Leistungsinhalt, sofern sie nicht unerheblich sind, resultieren in Nichterfüllung und geben dem Gläubiger den Zugriff auf etwaige Rechtsbehelfe. Der Schuldner ist normalerweise nicht berechtigt, einseitig den Schuldinhalt zu ändern, etwa sich durch Zahlung von Schadensersatz von der Verbindlichkeit zu befreien (anders z.B. England [[Erfüllungsanspruch]]). Aufgrund der Privatautonomie steht es den Parteien jedoch frei, einer beliebigen Leistung die Erfüllungswirkung beizulegen (Leistung an Erfüllungs statt). Europäische Rechtsordnungen geben dem Schuldner aber auch einige wenige Möglichkeiten, durch äquivalenten Ersatz für die geschuldete Leistung (Erfüllungssurrogat) das Leistungsinteresse des Gläubigers zu befriedigen. Einen solchen Ersatz stellen insbesondere die Hinterlegung und die [[Aufrechnung]] dar. Speziell für Geldschulden stellt sich die Frage, ob die Ausstellung eines Schecks oder einer anderen Zahlungsanweisung oder die Überweisung auf ein Bankkonto einen äquivalenten Ersatz bilden, und somit dem Schuldner das Recht gegeben ist, seine Leistungspflicht gegebenenfalls auf diesem Wege zu erfüllen. In vielen europäischen Rechtsordnungen wird dies verneint. Barzahlung bildet die Regel (z.B. in Deutschland, England, Frankreich, Portugal, Schweiz, Spanien), und etwas anderes kann sich nur aus Parteivereinbarung ergeben. Doch PECL, DCFR und UNIDROIT PICC vertreten hier einen anderen Standpunkt: Die Zahlung von Geld kann in jeder Form erfolgen, die im allgemeinen Geschäftsverkehr üblich ist. Demnach steht es dem Schuldner frei, statt Barzahlung eine dieser üblichen Methoden zur Zahlung zur nutzen. Der Gläubiger muss dieses Erfüllungssurrogat annehmen.  
Demgegenüber gelangt das englische Recht zu einem weniger eindeutigen Ergebnis: Regelmäßige Sanktion für die Verletzung eines nicht auf eine Geldleistung gerichteten formlosen Versprechens ist die Verpflichtung, [[Schadensersatz]] (''damages'') zu zahlen. Nur ausnahmsweise und nur dort, wo Schadensersatz nicht ausreichend (''adequate'') erscheint, knüpft sich an die Nichterfüllung die Verurteilung zur Naturalerfüllung, sog. ''specific performance'' (bzw. ''injunction'' bei Unterlassungspflichten). Ersatz in Geld reicht insbesondere dort nicht aus, wo kein messbarer Schaden besteht, die Höhe des Ersatzanspruchs schwer zu ermitteln oder ein Substitut für die Leistung schwer zu erlangen ist: bei Grundstücken und beweglichen Speziessachen, aber auch bei Gattungsware, die auf dem Markt schwer erhältlich ist. Doch bleibt die Wahl des Rechtsbehelfs im (präjudiziengebundenen) Ermessen des Gerichts, das insbesondere dann keine ''specific performance'' anordnen wird, wenn dies einen übermäßigen Eingriff in die Freiheit des Schuldners bedeuten würde – so bei ''contracts for personal services'' oder wenn ein Erfüllungszwang das Gericht mit andauernden Überwachungsaufgaben belasten würde.


Der schuldrechtliche Anspruch geht mit Eintreten des für den Gläubiger erwünschten Leistungserfolgs unter. Der DCFR spricht in diesem Rahmen von ''full performance''. Deswegen wird in denjenigen Fällen, in denen zwischen Leistungshandlung und ‑erfolg eine Zeitspanne tritt, die Erfüllung erst im Moment des Erfolgseintrittes stattfinden. Hier muss unterschieden werden zwischen der Rechtzeitigkeit der Leistung ([[Leistungspflicht, Inhalt der]]) und dem Moment des Untergangs der Schuld. Die Frage, ob der Schuldner rechtzeitig erfüllt hat, wird danach beurteilt, ob er rechtzeitig alle Leistungshandlungen am richtigen Ort vollbracht hat. Dass der Erfolg und somit die Erfüllung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, fällt nicht ins Gewicht. Für Geldschulden beispielweise bestimmen PECL und DCFR den Leistungsort ([[Leistungspflicht, Inhalt der]]) als den Ort, an dem der Gläubiger zur Zeit des Vertragsschlusses seine Niederlassung hat. So hat der Schuldner rechtzeitig geleistet, wenn er statt Barzahlung einen Scheck ausstellt und dieser unter Einhaltung der Leistungszeit bei dem Gläubiger eintrifft. Die Schuld erlischt aber erst mit Einlösung des Schecks zu einem späteren Zeitpunkt. Wann im Falle einer Zahlung durch Überweisung die Erfüllung eintritt und somit die Schuld untergeht, ist in vielen Rechtsordnungen strittig und wird auch in den PECL und dem DCFR nicht festgelegt. Auch RL 2007/64 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ([[Überweisungsverkehr (grenzüberschreitender)]]) verschafft keine Klarheit. Die UNIDROIT PICC hingegen fixieren in dem mehrgliedrigen bargeldlosen Zahlungsprozess den Moment als Erfüllungsmoment, in dem die Überweisung an das Kreditinstitut des Gläubigers wirksam wird (Art. 6.1.8(2)).  
Die Ausgestaltung des Erfüllungsanspruchs als Ausnahmerechtsbehelf ist historisch bedingt. Am Ausgangspunkt stand auch in England der Grundsatz der Geldkondemnation. Die deliktsrechtliche Wurzel der ''action of assumpsit'', der Klage wegen Verletzung eines formlosen Versprechens, machte einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld zur Regelsanktion einer Nichterfüllung (einschließlich Schlechterfüllung). Wo jedoch Schadensersatz dem (im kanonischen Recht geschulten) ''Chancellor'', der dem ''common law'' eine an Billigkeit orientierte ''equity''-Rechtsprechung entgegensetzte, nicht genügend erschien, um das Gläubigerinteresse zu befriedigen, konnte er die präzise Erfüllung des Versprochenen anordnen. Dieses Verhältnis beider Rechtsbehelfe blieb auch nach Aufhebung der Trennung zwischen ''[[common law]]'' und ''[[equity]]'' erhalten. Aus heutiger Sicht lassen sich weitere Gründe dafür ergänzen: Die Beschränkung des Gläubigers auf Schadensersatz lässt sich auch als Folge einer den gesamten Bereich der Rechtsbehelfe (''remedies'') durchziehenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers begreifen, die ihn etwa dazu anhält, rechtzeitig ein Deckungsgeschäft vorzunehmen, wo ihm dies zumutbar ist. Überdies kann das englische Vollstreckungsrecht Urteile, die auf Naturalerfüllung gerichtet sind, in vielen Fällen nur mit Hilfe massiver quasi-strafrechtlicher Sanktionen wegen eines ''contempt of court'' durchsetzen. Deren unter Umständen unverhältnismäßig erscheinende Schwere mag ebenfalls für die Bevorzugung von Schadensersatz als Rechtsbehelf verantwortlich sein.


Die erfüllende Person kann prinzipiell ein anderer als der Schuldner sein, sofern die Schuld nicht persönlich zu bewirken ist (vgl. [[Leistungspflicht, Inhalt der]]). Sollte aber ausnahmsweise der Gläubiger selbst einen dem Schuldinhalt entsprechenden Zustand herstellen, kann nicht von einer Erfüllung gesprochen werden.
== 3. Konvergenzen und verbleibende Unterschiede ==
Trotz dieser unterschiedlichen Gewichtung des Erfüllungsanspruchs werden die praktischen Ergebnisse oft nahe beieinander liegen. Dies ist mehreren Faktoren geschuldet: (i) In England zeichnet sich die Tendenz ab, ''specific performance'' eher zu begünstigen; es soll weniger auf die ''inadequacy'' von Schadensersatz als auf die ''appropriateness'' der Erfüllung ankommen. Manche sehen bereits eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses am Horizont. Charakteristisch für diese Tendenz ist die Nacherfüllung beim [[Verbrauchsgüterkauf]], wo aufgrund der Richtlinienumsetzung der Käufer auch für mangelhafte Gattungsware die Lieferung einer neuen Sache ''in natura'' verlangen kann. (ii) Die Formulierung des Art. 1142 ''Code civil'' gilt heute allgemein als zu weit geraten, und es lässt sich im französischen Recht die Tendenz beobachten, die Naturalerfüllung als Regelsanktion zu betrachten. Der Regelungsvorschlag im „Avant-projet de réforme du droit des obligations et de la prescription“ von September 2005 und nachfolgende Reformentwürfe statuieren auch für Handlungspflichten die ''exécution en nature'' als regelmäßige Rechtsfolge und nur für deren Ausbleiben einen Anspruch auf Geldersatz. Vorangetrieben wurde diese Tendenz auf der Ebene der Vollstreckung mit dem universalen Zwangsmittel der ''astreinte'', das von der französischen Rechtsprechung entwickelt, mittlerweile aber vom Gesetzgeber anerkannt (und auch anderswo rezipiert) wurde. Dieses Zwangsgeld kann der Richter nahezu jeglichem Leistungsurteil hinzufügen; es bemisst sich nicht nach dem Schaden des Gläubigers, sondern nach der Leistungsfähigkeit und Hartnäckigkeit des Schuldners. Es bewirkt somit einen nur mittelbaren Erfüllungszwang, der sich nicht gegen die Person, sondern gegen das Vermögen des Schuldners richtet und daher einen geringeren Eingriff in dessen Freiheit bedeutet. Nur in wenigen Ausnahmefällen, etwa bei Leistungen mit besonderem persönlichen Charakter (z.B. künstlerischen Leistungen), steht die ''astreinte'' nicht zur Verfügung, und der Gläubiger muss sich mit Schadensersatz begnügen. Bemerkenswert ist, dass das Zwangsgeld an den Gläubiger und nicht an den Staat fließt. Eine hälftige Teilung des Zwangsgelds sieht das portugiesische Recht vor. (iii) Das auf materiell-rechtlicher Ebene so umfassende Prinzip des deutschen Modells wird auf der Ebene der Zwangsvollstreckung relativiert: Zwar sind bestimmte unvertretbare Handlungen und Unterlassungen mittels eines Zwangsgeldes erzwingbar. Doch ist z.B. die Leistung unvertretbarer Dienste – zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Schuldnerfreiheit − von einer Zwangsvollstreckung überhaupt ausgenommen und werden vertretbare Handlungen nicht mit Zwangsmitteln gegen den Schuldner, sondern im Wege einer vom Gläubiger zu organisierenden Ersatzvornahme vollstreckt. Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der Schuldner, der folglich mit einer Geldzahlung entlassen wird. Die Möglichkeit der Ersatzvornahme kennen auch andere Rechtsordnungen – darunter das französische Recht ''anstelle ''der von einer ''astreinte'' begleiteten Verurteilung zur Naturalerfüllung. (iv) Eine Annäherung ergibt sich schließlich in praktischer Hinsicht: Der Gläubiger einer ohne Weiteres auf dem Markt verfügbaren Leistung wird kaum die Mühe auf sich nehmen, ein Leistungsurteil zu erstreiten und dieses durchzusetzen, sondern er wird den aus einem Deckungsgeschäft eventuell entstandenen Schaden liquidieren.


== 2. Systematische Einordnung ==
Freilich darf diese Annäherung nicht verdecken, dass noch Unterschiede verbleiben. Der Gläubiger kann nach kontinentalem Verständnis risikolos auf Erfüllung klagen; nach ''common law'' ist es das Gericht, das entscheidet, ob er Naturalerfüllung verlangen kann. Der Gläubiger riskiert also, vom Gericht zu erfahren, dass er ein Deckungsgeschäft hätte vornehmen müssen. Ist dieses nur noch zu ungünstigeren Bedingungen möglich, kann er aufgrund seiner Obliegenheit zur Schadensminderung nicht vollen Ersatz erlangen. Hervorzuheben ist schließlich ein konzeptioneller Unterschied zwischen kontinentaler und englischer Sichtweise, der sich auch auf die prozessuale Durchsetzung auswirkt: Nach kontinentalem Verständnis ist der auf Erfüllung gerichtete Primäranspruch unter Berufung allein auf Vertragsschluss und Fälligkeit einklagbar; ist der Erfüllungsanspruch dagegen wie in England ein Rechtsbehelf (''remedy'') für die Nichterfüllung einer Vertragspflicht, muss der Gläubiger zusätzlich die Nichterfüllung darlegen und beweisen.
Mit der vollständigen Befriedigung des Gläubigers durch eine vertrags- und gesetzeskonforme Leistung des Schuldners erlischt die Leistungspflicht. In dieser Hinsicht ist der Begriff der Erfüllung ein zweideutiger: Er kann sich sowohl auf den Tatbestand der Erfüllungshandlung als auch auf die Rechtsfolgen dieser Handlung beziehen. Im deutschen Sprachbereich wird deswegen zwischen dem Begriff der Leistung, der sich mit den Voraussetzungen des Erfüllungsvorgangs auseinandersetzt (d.h. was, wann, wo, von wem geleistet werden muss, [[Leistungspflicht, Inhalt der]]) und dem der Erfüllung, der sich auf die Folgen und Wirkungen der Handlung konzentriert, unterschieden.


Eine vergleichbare begriffliche Trennung ist jedoch nicht allen europäischen Rechtskreisen eigen. Auch der Aufbau des BGB, wonach die Leistung und ihre Modalitäten im Abschnitt zum Inhalt der Schuldverhältnisse, die Erfüllung als ein Grund des Erlöschens der Schuld hingegen in einem getrennten Abschnitt geregelt werden, findet nur einige wenige Nachfolger (etwa Griechenland). Verbreiteter ist es, die Fragen in Bezug auf den richtigen Inhalt der Leistung und die Folgen einer solchen Leistung zusammen unter dem Begriff der Erfüllung zu behandeln. Dieser wird dann entweder mit den Gründen des Erlöschens der Schuld untersucht (etwa Frankreich, Portugal, Spanien) oder aber vor den Folgen der Nichterfüllung platziert, und alle anderen Gründe des Erlöschens der Schuld werden getrennt geregelt (etwa Italien, Holland, Polen, Schweiz).
== 4. Der Erfüllungsanspruch und seine Grenzen in den Grundregeln ==
Ein Erfüllungsanspruch für Geldschulden ist im Grundsatz in den [[Principles of European Contract Law|PECL]], in den [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]] wie auch im Draft [[Common Frame of Reference|DCFR]] vorgesehen, jedoch – im Unterschied zu vielen nationalen Rechtsordnungen – jeweils mit Einschränkungen, falls die Gegenleistung noch nicht erbracht wurde. Ein Erfüllungsanspruch besteht im Ausgangspunkt ebenso für alle anderen Leistungspflichten (Art. 9:102 PECL; Art. III.‑3:302 DCFR; Art. 7.2.2 UNIDROIT PICC). Die Regelwerke konstruieren diesen Anspruch als Rechtsbehelf (''remedy'') und damit als Sanktion für die Nichterfüllung (einschließlich Schlechterfüllung) einer Verpflichtung. Dieser Rechtsbehelf steht auf einer Stufe mit den anderen Rechtsbehelfen (insbesondere Schadensersatz), sofern auch deren besondere Voraussetzungen vorliegen ([[Nichterfüllung]]). Von vornherein ausgeschlossen ist der Erfüllungsanspruch im Fall der aufgrund eines Hinderungsgrundes entschuldigten Nichterfüllung.


Im englischen Recht fällt es schwer, überhaupt ein Äquivalent für die Begriffe Leistung und Erfüllung zu finden; sie werden allgemein als ''performance'' umschrieben. Gängig ist auch hier eine zusammenhängende Darstellung von ''performance'' und ''non-performance'' und in diesem Rahmen von einigen wenigen Aspekten der Leistungsmodalitäten (wie die Leistungszeit oder der Leistungsort). Dass diese Begriffe im Vergleich zu kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen nur wenig Aufmerksamkeit gefunden haben, mag darauf zurückzuführen sein, dass im englischen Recht der [[Erfüllungsanspruch]] des Gläubigers nur als Ausnahmetatbestand aufgefasst wird.
Von besonderer Bedeutung sind angesichts des unterschiedlichen Umfangs, in dem Erfüllungsansprüche in den nationalen Rechtsordnungen anerkannt sind, die Grenzen des Erfüllungsanspruchs. PECL und UNIDROIT PICC sehen dieselben fünf Ausschlussgründe vor, der DCFR enthält eine bedeutende Abweichung davon. Andere Rechtsbehelfe bleiben vom Ausschluss des Erfüllungsanspruchs unberührt. (i) Ausgeschlossen ist der Rechtsbehelf erstens, wenn die Erfüllung rechtswidrig wäre oder unmöglich ist. Umfasst sind objektive wie subjektive, dauernde wie zeitweilige Unmöglichkeit. Ob sich eine subjektive Unmöglichkeit beheben lässt, spielt offenbar keine Rolle. (ii) Ausgeschlossen ist der Rechtsbehelf zweitens, wenn die Erfüllung dem Schuldner unangemessene Anstrengungen oder Kosten verursachen würde. Die Bestimmung der Unangemessenheit ist dem Richter überlassen. Genauere Richtlinien lassen sich schon deshalb schwer angeben, weil hier die nationalen Rechtsordnungen die Parteiinteressen noch unterschiedlich gewichten. (iii) Drittens scheidet ein Erfüllungsanspruch aus, wo die Erfüllung in der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen persönlichen Charakters besteht oder von einer persönlichen Beziehung abhängt. Diese Ausnahme nimmt die in ''common law'' wie ''civil law'' vertrauten Bedenken gegen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Person und hinsichtlich der zweifelhaften Qualität einer erzwungenen Dienstleistung auf. Daraus folgt, dass nur unvertretbare Handlungen gemeint sind: Bei vertretbaren Handlungen lässt sich der Eingriff in die persönliche Freiheit mit Hilfe einer Ersatzvornahme vermeiden. (iv) Die vierte und wichtigste Ausnahme versagt den Erfüllungsanspruch dann, wenn der Gläubiger die Leistung vernünftigerweise aus einer anderen Quelle erhalten kann. Diese Ausnahme betrifft vertretbare Handlungen ebenso wie die Lieferung vertretbarer Sachen und bewirkt damit einen weitgehenden Ausschluss des Erfüllungsanspruchs in praktisch bedeutsamen Fällen. Mit dieser Ausnahme wird den Bedenken des ''common law'' Rechnung getragen, ''specific performance'' auch dort zu gewähren, wo ein Deckungsgeschäft möglich und zumutbar ist. Die Einschränkung will aber auch für ''civil law''-Rechtsordnungen hinnehmbar sein, da sie ohnehin der wirtschaftlichen Realität entspricht. Sie findet eine Entsprechung in der schottischen [[Mischrechtsordnungen|Mischrechtsordnung]]. Wann vernünftigerweise ein Deckungsgeschäft möglich ist, unterliegt zunächst der Einschätzungsprärogative des Gläubigers: Macht er Naturalerfüllung geltend, ist es Aufgabe des Schuldners, das Bestehen einer alternativen Quelle zu beweisen. Ob der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen war, erfährt der Gläubiger aber letztlich erst vom Gericht. Im Ergebnis ist dem Gläubiger damit ebenso wie im ''common law'' die Entscheidung über die Geltendmachung von Naturalerfüllung entzogen. Vermutlich aufgrund des Konflikts dieser Ausnahme mit dem Nacherfüllungsanspruch der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie enthält Art. III.-3:302 DCFR (auf den Art. IV.-4:201 (a) beim Kauf verweist) zwar die vorgenannten Ausschlusstatbestände, nicht aber diese Ausnahme. Stattdessen wird dem Gläubiger (lediglich) eine Obliegenheit zur Vornahme eines angemessenen, nicht mit nennenswerten Anstrengungen oder Kosten verbundenen Deckungsgeschäfts auferlegt. Bei deren Verletzung durch unangemessenes Bestehen auf dem Erfüllungsanspruch wird ein etwaiger Schadensersatzanspruch gekürzt, soweit sich der Schaden durch dieses Verhalten des Gläubigers erhöht hat (ebenso Art. 8:202 ACQP). (v) Fünftens entfällt der Erfüllungsanspruch, wenn der Gläubiger ihn nicht innerhalb einer angemessenen Zeit geltend macht, nachdem er von der Nichterfüllung erfahren hat oder hätte erfahren müssen. Damit werden dem Gläubiger ungerechtfertigte Möglichkeiten zur Spekulation auf Kosten des Schuldners genommen. (vi) Hinzu kommt ein Ausschluss des Erfüllungsanspruchs, wenn der Gläubiger einen damit unvereinbaren Rechtsbehelf geltend gemacht, insbesondere also die [[Vertragsaufhebung]] erklärt hat. Das bloße Bestehen eines Aufhebungsrechts oder die Ankündigung der Aufhebung mittels einer Nachfristsetzung hindern jedoch nicht daran, Naturalerfüllung zu verlangen (Art. III.-3:103 (3) DCFR).


Die UNIDROIT PICC und die PECL haben es vorgezogen, alle Fragen, die in Verbindung mit Erfüllung durch Leistung auftreten, in dem Abschnitt „Erfüllung“ (Kap. 6, Abschn. 1 UNIDROIT PICC; Kap. 7 PECL) zu untersuchen und danach die Bestimmungen über die Nichterfüllung abzuhandeln. In der englischen Version fällt auf, dass durchgängig nur das Wort ''performance'' benutzt wird, was in der deutschen Version teils als Erfüllung, teils als Leistung übersetzt ist. Einen gesonderten Abschnitt über das Erlöschen der Schuld enthalten diese Regelwerke nicht. Bis heute wurde außer der Erfüllung nur die Aufrechnung als ein Grund für den Untergang der Schuld geregelt.  
Die skizzierte Regelung bewegt sich allein auf der Ebene des materiellen Rechts und muss notgedrungen das Zusammenspiel mit den Regeln der Zwangsvollstreckung außer Betracht lassen, die weiter den nationalen Rechtsordnungen überlassen bleiben. Daraus können im Ergebnis noch wichtige Unterschiede resultieren: (i) Die Verurteilung zur Lieferung von Gattungsware (wenn z.B. wegen Güterknappheit vernünftigerweise kein Deckungsgeschäft möglich ist) wird in Deutschland vollstreckt, indem der Gerichtsvollzieher die Sache beim Schuldner sucht und ihm wegnimmt; findet er sie (wie bei Güterknappheit anzunehmen) nicht, bleibt nur Schadensersatz. In England gerät der nichtleistende Schuldner in ''contempt of court'' und wird so gezwungen, sich die Ware zu besorgen, wenn er die damit verbundenen harten Sanktionen vermeiden will. (ii) Ein Leistungstitel kann schon durch seine Existenz auf die Leistungsbereitschaft des Schuldners einwirken. Dieses Potential bleibt ungenutzt, wenn die Naturalerfüllung schon auf materiell-rechtlicher statt erst auf vollstreckungsrechtlicher Ebene (z.B. Versagung der Zwangsvollstreckung, Verweis auf Ersatzvornahme) ausgeschlossen wird. (iii) Schließlich verbleiben Unterschiede hinsichtlich der Zwangsmittel im Einzelnen, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit und des Empfängers eines Zwangsgeldes. Die UNIDROIT PICC (nicht aber PECL und DCFR) enthalten hierzu in Art. 7.2.4 einen – erkennbar am Vorbild der ''astreinte'' orientierten – vollstreckungsrechtlichen Fremdkörper und erlauben einem Gericht, das einen Leistungstitel erlässt, zugleich ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung anzuordnen. Nur wo dies der ''lex fori'' zuwiderlaufen würde, soll das Zwangsgeld nicht an den Gläubiger gehen.


Auch der DCFR folgt der Systematik der Europäischen Grundregeln: Buch 3, Kap. 2 ist der Erfüllung, Kap. 3 der Nichterfüllung und den diesbezüglichen Rechtsbehelfen gewidmet. Interessant ist es, dass am Ende des Kapitels zur Erfüllung ein zusätzlicher Artikel zu finden ist, wonach mit einer Leistung, die den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen entspricht, die Schuld erlischt. Somit sind im DCFR die Voraussetzungen und die Wirkung der Erfüllung in einem ganzheitlichen Ansatz geregelt. Neben der Aufrechnung wird in diesem Regelwerk auch der Konfusion als einem anderen Grund des Erlöschens der Schuld ein Artikel gewidmet.  
== 5. Einheitsrecht ==
Das Gemeinschaftsprivatrecht regelt einen Erfüllungsanspruch als Rechtsbehelf bislang allenfalls fragmentarisch für besondere Problemlagen. Auf den gegenüber [[Minderung]] und [[Vertragsaufhebung]] vorrangigen Anspruch des Verbrauchers auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) beim [[Verbrauchsgüterkauf]] wurde bereits hingewiesen. Ansätze finden sich auch in Art. 4(6) und (7) der Pauschalreise-RL (RL 90/314) und in den Verordnungen über die Rechte von Fluggästen (Art. 8 VO 261/2004) oder Eisenbahnfahrgästen (Art. 16 VO 1371/ 2007), die jeweils einen Anspruch auf Durchführung der Reise bzw. Beförderung vorsehen. Teils werden auch Grenzen des Erfüllungsanspruchs mitgeregelt (Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit). Das UN-Kaufrecht gewährt sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf (Nach‑)Erfüllung ''in natura'' und folgt damit im Ausgangspunkt dem kontinentalen Ansatz. Doch galten die unterschiedlichen Ansätze bei den Beratungen des UN-Kaufrechts von Anfang an als unüberbrückbar. Als Kompromiss enthält daher Art. 28 CISG ([[Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)]]) eine Kollisionsregel, wonach trotz des Bestehens eines Erfüllungsanspruchs nach den Vorschriften des UN-Kaufrechts ein Gericht nur dann zur Naturalerfüllung verurteilen muss, „wenn es dies auch nach seinem eigenen Recht bei gleichartigen Kaufverträgen täte, die nicht unter [das UN-Kaufrecht] fallen“. Nennenswerte praktische Bedeutung hat die Vorschrift bislang nicht erlangt. Ein Notventil für ''common law''-Gerichte enthalten auch Art. 12 Rom I-VO und Art. 10 EVÜ, indem sie die Entscheidung zwischen Naturalerfüllung und Schadensersatz zwar der ''lex causae'' zuweisen, jedoch nur „in den Grenzen der dem angerufenen Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse“.


Obwohl die europäischen und internationalen ''soft-law ''Instrumente die Erfüllung durch Leistung in ihren Voraussetzungen und ihren Wirkungen als ein Ganzes betrachten, ist in der vorliegenden Darstellung der deutschen Tradition folgend eine Unterteilung der Themen unternommen worden. Alle Fragen, die mit der Tatbestandsseite der Leistung zu tun haben, sind unter dem Stichwort [[Leistungspflicht, Inhalt der|Leistungspflicht]] zu finden, wohingegen Fragen und Institute, die mit der erlöschenden Wirkung der Leistung verbunden sind, hier abgehandelt werden. Den folgenden Erläuterungen sind die vom Wortlaut her größtenteils übereinstimmenden Bestimmungen der PECL und des DCFR zugrunde gelegt.
Die Vollstreckung einer Verurteilung zur Naturalerfüllung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Brüssel I-VO (VO 44/2001) erfolgt mit den im Vollstreckungsstaat zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmitteln, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Gericht im Vollstreckungsstaat in einem derartigen Fall Naturalerfüllung oder nur Schadensersatz zugesprochen hätte. Zusätzlich hat der Gläubiger die Option, im Ausgangsstaat, soweit verfügbar, ein Zwangsgeld festsetzen zu lassen, das dann unter den Voraussetzungen von Art. 49 Brüssel I-VO wie ein Geldtitel vollstreckt wird (wobei im Einzelnen vieles streitig ist). Ein Vorschlag einer einheitlichen Regel für ein Zwangsgeld findet sich in Rule 35.2 der ALI/UNIDROIT-Arbeitsgruppe für ''Rules of Transnational Civil Procedure''.
 
== 3. Erfüllungsrelevante Institute in den PECL und dem DCFR ==
=== a) Anrechnung der Leistung ===
Wann immer ein Gläubiger mehrere selbständige Ansprüche der gleichen Art gegenüber dem gleichen Schuldner hat und das Geleistete nicht ausreicht, um sie alle zu tilgen, muss eine Tilgungsreihenfolge bestimmt werden. Dies wird in vielen europäischen Gesetzbüchern getan und so auch in PECL und DCFR (Art. 7:109 PECL, Art. III.-2:110 DCFR). Beide Regelwerke privilegieren den Schuldner, so dass er an erster Stelle über die Anrechnung entscheiden kann, ohne die Interessen des Gläubigers berücksichtigen zu müssen (wie auch in Deutschland, England, Frankreich, Niederlande und im [[römisches Recht|römischen Recht]]). Die freie Wahl des Schuldners wird nur hinsichtlich der Anrechnung auf unselbständige Nebenforderungen begrenzt. Die Zahlung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet, solange der Gläubiger nichts anderes bestimmt.
 
Die Tilgungsbestimmung des Schuldners muss im Moment der Leistung getroffen werden. Sie bedarf keiner Form, kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und ist, wie in den meisten europäischen Rechtsordnungen (anders z.B. Österreich), eine einseitige Erklärung. Mangelt es an einer Erklärung des Schuldners, geht das Recht der Anrechnung gemäß PECL und DCFR auf den Gläubiger über, der innerhalb angemessener Zeit seine Entscheidung bekannt geben muss. Manche europäischen Länder teilen diesen Ansatz, verlangen aber, dass die Anrechnung auf der vom Gläubiger auszustellenden Quittung vermerkt sein muss (z.B. Frankreich, Italien, Schweiz). Andere Länder ziehen es vor, direkt eine gesetzliche Anrechnungsordnung walten zu lassen (z.B. Deutschland, Niederlande). Auch die Tilgungsbestimmung des Gläubigers erfährt eine Begrenzung in den PECL und im DCFR dahin, dass sie unwirksam ist, falls sie eine noch nicht fällige, rechtswidrige oder bestrittene Verpflichtung betrifft.
 
Wenn beide Seiten keine Tilgungsbestimmung treffen, so finden subsidiäre Bestimmungen Anwendung, die eine gesetzliche Anrechnungsregelung statuieren. Die Reihenfolge, welche die PECL und der DCFR festsetzen, stimmt überein: Die Leistung wird zuerst auf diejenige Forderung angerechnet, die fällig ist oder als erste fällig werden wird, als zweites auf diejenige Forderung, die die geringste Sicherheit aufweist, dann auf die, die den Schuldner am meisten belastet und zuletzt auf die, die als erste entstanden ist. Wenn keines dieser Kriterien anwendbar ist, wird die Leistung anteilig auf alle Verpflichtungen angerechnet. Viele der europäischen Rechtsordnungen teilen diese Reihenfolge insoweit, dass die Anrechnung auf die fällige Forderung zuerst und die ''pro rata'' Anrechnung zuletzt angeordnet ist. Die Zwischenstufen variieren jedoch oft.
 
=== b) Hinterlegung und Selbst­hilfeverkauf ===
Die PECL und der DCFR kennen, wie auch viele europäische Rechtsordnungen (etwa Deutschland, Frankreich), Bestimmungen für den Fall, dass der Gläubiger die geschuldete Sache bzw. das Geld nicht annimmt und dadurch die Erfüllung verhindert. Der Begriff des Gläubigerverzugs (''mora creditoris''), wie er z.B. in Deutschland, Italien, Niederlande oder in der Schweiz vorkommt, wird aber in diesem Rahmen nicht verwendet; wohl zum einen deswegen, weil dieser in einigen europäischen Rechtsordnungen als eigenständiges Institut unbekannt ist, zum anderen aber auch weil andere Gründe, die zur Hinterlegung oder zum Selbsthilfeverkauf berechtigen (wie z.B. Rückgabepflichten bei Vertragsauflösung), in den jeweiligen Bestimmungen der PECL und des DCFR geregelt sind (Art. 7:110/111 PECL; Art. III.-2:111/112 DCFR).
 
Die Möglichkeit der Hinterlegung sowie des Selbsthilfeverkaufs bei Sach- und Geldschulden basiert auf dem Gedanken des Schuldnerschut-zes und gibt diesem die Möglichkeit, sich unabhängig vom Gläubiger von der Schuld zu befreien. Berechtigt dazu sind nicht nur der Schuldner, sondern auch Dritte, die ein Interesse an der Leistung haben ([[Leistungspflicht, Inhalt der]]), weil entweder der Schuldner die Leistung nicht erbracht hat oder klar ist, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht leisten wird. Als Hinterlegungsgrund legen beide Bestimmungen nur die Nichtannahme des Gläubigers fest. Die Ungewissheit über die Person des Gläubigers oder andere in der Person des Gläubigers liegende Gründe, die eine Annahme der Sache verhindern, finden keine spezielle Erwähnung.
 
Falls die Annahme der gehörig angebotenen Leistung verweigert wird, kann der Schuldner die Gegenstände zu angemessenen Bedingungen zugunsten der anderen Partei bei einem Dritten hinterlegen oder aber sofort diese zu angemessenen Bedingungen verkaufen und der anderen Partei den Nettoerlös auszahlen. Im Falle der Hinterlegung reicht eine spätere Benachrichtigung des Gläubigers über die Details. Ein Selbsthilfeverkauf muss aber im Voraus angedroht werden, damit die andere Partei noch rechtzeitig eingreifen und die Sache ggf. entgegennehmen kann. Die Wahlmöglichkeit des Schuldners entfällt, wenn die Gegenstände leicht verderblich sind oder ihre Erhaltung unzumutbar teuer ist. In diesem Falle muss der Schuldner angemessene Maßnahmen zu ihrer Verwertung treffen. Bei jeder dieser Varianten kann er die vernünftigerweise eingegangenen Aufwendungen verlangen oder den entsprechenden Betrag aus dem Verkaufserlös einbehalten. Mit ordnungsgemäßer Hinterlegung wird der Schuldner von der Leistungspflicht befreit.
 
An den Bestimmungen fällt auf, dass sie im Vergleich zu vielen europäischen Rechtsordnungen eine weniger förmliche Handhabung vorziehen: für den Selbsthilfeverkauf bedarf es keiner gerichtlichen Ermächtigung, was hingegen in manchen Rechtsordnungen erwartet wird (z.B. Italien, Schweiz). Hinsichtlich der Benachrichtigung gibt es keine besonderen Formerfordernisse; auch werden keine Details in Bezug auf die Hinterlegungsstelle festgelegt. Nur für die Hinterlegung von Geldschulden wird bestimmt, dass Geld zu Gunsten des Gläubigers nach dem Recht des Ortes, an dem die Zahlung fällig ist, hinterlegt werden muss.
 
=== c) Kosten der Erfüllung ===
Nach Art. 7:112 PECL und Art. III.-2:113 DCFR hat jede Partei die Erfüllungskosten ihrer Verpflichtungen selbst zu tragen.
 
=== d) Ungeregelt gebliebene Probleme ===
Einige Probleme, die in Verbindung mit der Erfüllung in europäischen Gesetzen geregelt sind, finden kein Gegenstück in den PECL oder dem DCFR. Hierzu gehört die Erfüllungswirkung der Leistung an einen Dritten. Diese befreit den Schuldner prinzipiell nur, wenn der Dritte eine gesetzliche oder vom Gläubiger erteilte Empfangsermächtigung besitzt. Doch sind verschiedentlich Ausnahmen in den Gesetzen formuliert, wie z.B. der Fall, dass der Gläubiger von der Leistung an den Dritten „profitiert“ (z.B. Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Polen, Spanien) oder Gutglaubensschutz in Bezug auf die Empfangszuständigkeit gewährt wird (Frankreich, Italien, Niederlande, Spanien). Unter diesen Umständen kann auch eine Leistung an einen Dritten Erfüllungswirkung entfalten. In den ''soft-law'' Instrumenten ist nur eine spezielle Bestimmung des Gutglaubensschutzes bezüglich der [[Abtretung]] zu finden. Demnach wird der Schuldner befreit, falls er nicht hätte erkennen müssen, dass es sich bei der Person, an die er zahlt, nicht um die zum Empfang der Leistung berechtigte Person handelte.
 
Weder PECL noch DCFR enthalten eine Regelung hinsichtlich einer Leistung an Erfüllungs statt (''datio in solutum''), wie sie sich in einigen europäischen Rechtsordnungen findet (z.B. Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Polen). Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Partien jederzeit durch Einigung den Inhalt der Leistungspflicht ändern und somit das Erlöschen der Hauptleistungspflicht bewirken können. Ob eine solche Einigung vorhanden ist, muss durch [[Auslegung von Verträgen|Auslegung]] des Parteiwillens ermittelt werden. Die Übernahme einer neuen Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger stellt in der Regel keine Änderung des Leistungsinhalts dar. Obwohl dazu eine allgemeine Bestimmung in den PECL und dem DCFR fehlt, wird doch für die wichtigsten Anwendungsfälle, nämlich die Annahme eines Schecks, einer anderen Zahlungsanweisung oder eines Zahlungsversprechens, die Vermutung aufgestellt, dass diese Annahme vom Gläubiger nur unter der Bedingung ihrer Einlösung erfolgt.
 
Ungeregelt geblieben ist auch die Frage, ob der Schuldner berechtigt ist, eine Quittung und die Rückgabe etwaiger Schuldscheine zu verlangen. Vergleichbare Regelungen sind z.B. in Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Spanien und in der Schweiz zu finden.


==Literatur==
==Literatur==
''Joachim Gernhuber'', Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl. 1994;'' Wolfgang Ernst'', Die Verpflichtung zur Leistung in den Principles of European Contract Law und in den Principles of International Commercial Contracts, in: Jürgen Basedow (Hg.), Europäische Vertragsrechtsvereinheitlichung und deutsches Recht, 2000, 129 ff.; ''J.G.J Rinkes'', Performance, in: Danny Busch, Ewoud H. Hondius, Hugo J. van Kooten, Harriët N. Schelhaas, Wendy M. Schrama (Hg.), The Principles of European Contract Law and Dutch Law, 2002, 291 ff.;'' Rudolf Reischauer'', §§ 1412-1416, in: Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2, 3. Aufl. 2002; ''Valentina M. Donini'', Performance: Art. 7:106-112, in: Luisa Antoniolli, Anna Veneziano (Hg.), Principles of European Contract Law and Italian Law, 2005, 332 ff.; ''François Terré'','' Philippe Simler'','' Yves Lequette'', Les obligations, 9. Aufl. 2005, 1255 ff;'' Ingeborg Schwenzer'', Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2006, §§ 73-76; ''Edwin Peel'', Treitel on the Law of Contract, 12. Aufl. 2007, Kap. 17; ''Tilman Repgen'', §§ 362-371 und §§ 372-386, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/2, 2007; ''Dirk Olzen'', Das Erlöschen der Schuldverhältnisse, in: Julius v. Staudingers'' ''Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Eckpfeiler des Zivilrechts, 2008, 240 ff.  
''Guenter H. Treitel'', Remedies for Breach of Contract, 1988, 43 ff.; ''Oliver Remien'', Rechtsverwirklichung durch Zwangsgeld: Vergleich – Vereinheitlichung – Kollisionsrecht, 1992; ''Reinhard Zimmermann'', The Law of Obligations, 1996, 770 ff.; ''Marcel Fontaine'','' Geneviève Viney'' (Hg.), Les sanctions de l’inexécution des obligations contractuelles, 2001; ''Yves-Marie Laithier'', Étude comparative des sanctions de l’inexécution du contrat, 2004; ''Tilman Repgen'', §§ 362-371, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/2, 2007; ''Hannes Unberath'', Die Vertragsverletzung, 2007; ''Jan M. Smits'','' Daniel Haas'','' Geerte Hesen ''(Hg.), Specific Performance in Contract Law. National and other Perspectives, 2008; ''Axel Flessner'', Der Geld-Erfüllungsanspruch im europäischen Vertragsrecht auf den Stufen zum Gemeinsamen Referenzrahmen, in: Festschrift für Eugen Bucher, 2009, 145 ff.; ''Marc-Philippe Weller'', Die Vertragstreue, 2009.


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Version vom 28. September 2021, 15:55 Uhr

von Jens Kleinschmidt

1. Gegenstand und Zweck

Das Gewaltmonopol des Staates verbietet dem Gläubiger bei Ausbleiben einer vertraglich versprochenen Leistung grundsätzlich Selbsthilfe (aber: Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht) und verweist ihn auf Gerichts‑ und Vollstreckungsverfahren. Bedeutet nun aber die Annahme, dass ein Vertrag den Schuldner zur Erbringung der Leistung verpflichtet, zwingend, dass das materielle Recht an die Nichterfüllung (bzw. Schlechterfüllung) dieser Verpflichtung einen Anspruch auf (Nach‑)Erfüllung des Versprochenen in natura knüpft und dann in zweiter Linie einen derartigen Anspruch auch im Vollstreckungswege durchsetzt, den Erfüllungsanspruch also mit Erfüllungszwang ausstattet? Dafür spricht, dass dem Gläubiger mit dem Vertrag die Erbringung der Leistung versprochen wurde und diese Zusage am ehesten durch Naturalerfüllung eingehalten wird, ferner, dass die geschuldete Leistung einfacher zu bestimmen sein kann als ein an ihre Stelle tretendes Interesse. Denn als Alternative könnte das materielle Recht den Gläubiger auf einen Schadensersatzanspruch verweisen (Geldkondemnation) oder das Vollstreckungsrecht einem zwar bestehenden Anspruch auf Naturalerfüllung die zwangsweise Durchsetzung versagen. Für diese Alternative streitet erstens die Freiheit des Schuldners, in die ein Erfüllungszwang eingreift: Während die Pflicht zur Geldleistung nur das Vermögen des Schuldners betrifft und verhältnismäßig einfach zu vollstrecken ist, schränkt der Zwang, präzise etwas zu tun oder zu unterlassen, die Freiheit der Person ein. Zweitens erscheint ein Erfüllungszwang nicht immer zweckmäßig: Einerseits kann die Vollstreckung (z.B. bei Dauerschuldverhältnissen) mühsam sein; andererseits ist dem Gläubiger, der sich am Markt schneller ein Substitut besorgen kann, vielleicht mit Geld besser gedient. Ob es auch effizienter ist, einen nicht leistungswilligen Schuldner mit einer Schadensersatzzahlung zu entlassen (efficient breach), wird verbreitet angenommen, neuerdings aber verstärkt bezweifelt. Eine derartige disjunktive Obligation steht zudem im Widerspruch zum Parteiwillen.

2. Ansätze in den nationalen Rechts­ordnungen

Abzuschichten sind zunächst Ansprüche auf Leistung einer Geldsumme, die grundsätzlich überall in natura eingeklagt und mittels Vollstreckung in das Schuldnervermögen zwangsweise durchgesetzt werden können. Für andere Leistungspflichten jedoch unterscheiden sich die Ansätze. Das antike römische Recht hatte noch eine eindeutige Entscheidung getroffen: omnis condemnatio pecuniaria – selbst wenn auch nach römischem Verständnis ein Vertrag darauf gerichtet war, erfüllt zu werden, wurde der Schuldner im Falle der Nichterfüllung nur zur Interesseleistung in Geld verurteilt. Während für Sachleistungen (obligationes dandi) schon das Corpus Juris Civilis allgemein einen Anspruch auf den geschuldeten Gegenstand anerkannte, blieb die Frage nach der Naturalerfüllung insbesondere bei Handlungspflichten (obligationes faciendi) für die folgenden Jahrhunderte hoch kontrovers. Forderten etwa Kanonisten, die jeden Vertragsbruch als Sünde ansahen, einen umfassenden Anwendungsbereich der Naturalerfüllung, hielten viele andere eine Verurteilung zur Vornahme einer Handlung in natura für einen inopportunen Eingriff in die Freiheit des Schuldners. Dies kam in der Parömie „nemo potest praecise cogi ad factum“ zum Ausdruck. Über Robert Joseph Pothier fand der Gedanke Eingang in Art. 1142 des Code civil. Diese Bestimmung führt bis heute zu einer gewissen Unsicherheit im französischen Recht über den Kreis der in natura zu erfüllenden Verpflichtungen; jedenfalls aber bewirkt sie, dass schon auf der Ebene des materiellen Rechts nicht allen Leistungspflichten in Frankreich ein klagbarer Erfüllungsanspruch gegenüber steht. Diesen letzten Schritt ging erst im 19. Jahrhundert die deutsche Pandektenwissenschaft und entschied den Streit um die richtige Kondemnationsform pauschal zugunsten des Grundsatzes der Naturalerfüllung; der Erfüllungsanspruch wurde zum „Rückgrat der Obligation“ (Ernst Rabel). Der Konflikt mit der Schuldnerfreiheit wurde auf die Ebene der Zwangsvollstreckung verlagert (s.u.).

Demgegenüber gelangt das englische Recht zu einem weniger eindeutigen Ergebnis: Regelmäßige Sanktion für die Verletzung eines nicht auf eine Geldleistung gerichteten formlosen Versprechens ist die Verpflichtung, Schadensersatz (damages) zu zahlen. Nur ausnahmsweise und nur dort, wo Schadensersatz nicht ausreichend (adequate) erscheint, knüpft sich an die Nichterfüllung die Verurteilung zur Naturalerfüllung, sog. specific performance (bzw. injunction bei Unterlassungspflichten). Ersatz in Geld reicht insbesondere dort nicht aus, wo kein messbarer Schaden besteht, die Höhe des Ersatzanspruchs schwer zu ermitteln oder ein Substitut für die Leistung schwer zu erlangen ist: bei Grundstücken und beweglichen Speziessachen, aber auch bei Gattungsware, die auf dem Markt schwer erhältlich ist. Doch bleibt die Wahl des Rechtsbehelfs im (präjudiziengebundenen) Ermessen des Gerichts, das insbesondere dann keine specific performance anordnen wird, wenn dies einen übermäßigen Eingriff in die Freiheit des Schuldners bedeuten würde – so bei contracts for personal services oder wenn ein Erfüllungszwang das Gericht mit andauernden Überwachungsaufgaben belasten würde.

Die Ausgestaltung des Erfüllungsanspruchs als Ausnahmerechtsbehelf ist historisch bedingt. Am Ausgangspunkt stand auch in England der Grundsatz der Geldkondemnation. Die deliktsrechtliche Wurzel der action of assumpsit, der Klage wegen Verletzung eines formlosen Versprechens, machte einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld zur Regelsanktion einer Nichterfüllung (einschließlich Schlechterfüllung). Wo jedoch Schadensersatz dem (im kanonischen Recht geschulten) Chancellor, der dem common law eine an Billigkeit orientierte equity-Rechtsprechung entgegensetzte, nicht genügend erschien, um das Gläubigerinteresse zu befriedigen, konnte er die präzise Erfüllung des Versprochenen anordnen. Dieses Verhältnis beider Rechtsbehelfe blieb auch nach Aufhebung der Trennung zwischen common law und equity erhalten. Aus heutiger Sicht lassen sich weitere Gründe dafür ergänzen: Die Beschränkung des Gläubigers auf Schadensersatz lässt sich auch als Folge einer den gesamten Bereich der Rechtsbehelfe (remedies) durchziehenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers begreifen, die ihn etwa dazu anhält, rechtzeitig ein Deckungsgeschäft vorzunehmen, wo ihm dies zumutbar ist. Überdies kann das englische Vollstreckungsrecht Urteile, die auf Naturalerfüllung gerichtet sind, in vielen Fällen nur mit Hilfe massiver quasi-strafrechtlicher Sanktionen wegen eines contempt of court durchsetzen. Deren unter Umständen unverhältnismäßig erscheinende Schwere mag ebenfalls für die Bevorzugung von Schadensersatz als Rechtsbehelf verantwortlich sein.

3. Konvergenzen und verbleibende Unterschiede

Trotz dieser unterschiedlichen Gewichtung des Erfüllungsanspruchs werden die praktischen Ergebnisse oft nahe beieinander liegen. Dies ist mehreren Faktoren geschuldet: (i) In England zeichnet sich die Tendenz ab, specific performance eher zu begünstigen; es soll weniger auf die inadequacy von Schadensersatz als auf die appropriateness der Erfüllung ankommen. Manche sehen bereits eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses am Horizont. Charakteristisch für diese Tendenz ist die Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf, wo aufgrund der Richtlinienumsetzung der Käufer auch für mangelhafte Gattungsware die Lieferung einer neuen Sache in natura verlangen kann. (ii) Die Formulierung des Art. 1142 Code civil gilt heute allgemein als zu weit geraten, und es lässt sich im französischen Recht die Tendenz beobachten, die Naturalerfüllung als Regelsanktion zu betrachten. Der Regelungsvorschlag im „Avant-projet de réforme du droit des obligations et de la prescription“ von September 2005 und nachfolgende Reformentwürfe statuieren auch für Handlungspflichten die exécution en nature als regelmäßige Rechtsfolge und nur für deren Ausbleiben einen Anspruch auf Geldersatz. Vorangetrieben wurde diese Tendenz auf der Ebene der Vollstreckung mit dem universalen Zwangsmittel der astreinte, das von der französischen Rechtsprechung entwickelt, mittlerweile aber vom Gesetzgeber anerkannt (und auch anderswo rezipiert) wurde. Dieses Zwangsgeld kann der Richter nahezu jeglichem Leistungsurteil hinzufügen; es bemisst sich nicht nach dem Schaden des Gläubigers, sondern nach der Leistungsfähigkeit und Hartnäckigkeit des Schuldners. Es bewirkt somit einen nur mittelbaren Erfüllungszwang, der sich nicht gegen die Person, sondern gegen das Vermögen des Schuldners richtet und daher einen geringeren Eingriff in dessen Freiheit bedeutet. Nur in wenigen Ausnahmefällen, etwa bei Leistungen mit besonderem persönlichen Charakter (z.B. künstlerischen Leistungen), steht die astreinte nicht zur Verfügung, und der Gläubiger muss sich mit Schadensersatz begnügen. Bemerkenswert ist, dass das Zwangsgeld an den Gläubiger und nicht an den Staat fließt. Eine hälftige Teilung des Zwangsgelds sieht das portugiesische Recht vor. (iii) Das auf materiell-rechtlicher Ebene so umfassende Prinzip des deutschen Modells wird auf der Ebene der Zwangsvollstreckung relativiert: Zwar sind bestimmte unvertretbare Handlungen und Unterlassungen mittels eines Zwangsgeldes erzwingbar. Doch ist z.B. die Leistung unvertretbarer Dienste – zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Schuldnerfreiheit − von einer Zwangsvollstreckung überhaupt ausgenommen und werden vertretbare Handlungen nicht mit Zwangsmitteln gegen den Schuldner, sondern im Wege einer vom Gläubiger zu organisierenden Ersatzvornahme vollstreckt. Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der Schuldner, der folglich mit einer Geldzahlung entlassen wird. Die Möglichkeit der Ersatzvornahme kennen auch andere Rechtsordnungen – darunter das französische Recht anstelle der von einer astreinte begleiteten Verurteilung zur Naturalerfüllung. (iv) Eine Annäherung ergibt sich schließlich in praktischer Hinsicht: Der Gläubiger einer ohne Weiteres auf dem Markt verfügbaren Leistung wird kaum die Mühe auf sich nehmen, ein Leistungsurteil zu erstreiten und dieses durchzusetzen, sondern er wird den aus einem Deckungsgeschäft eventuell entstandenen Schaden liquidieren.

Freilich darf diese Annäherung nicht verdecken, dass noch Unterschiede verbleiben. Der Gläubiger kann nach kontinentalem Verständnis risikolos auf Erfüllung klagen; nach common law ist es das Gericht, das entscheidet, ob er Naturalerfüllung verlangen kann. Der Gläubiger riskiert also, vom Gericht zu erfahren, dass er ein Deckungsgeschäft hätte vornehmen müssen. Ist dieses nur noch zu ungünstigeren Bedingungen möglich, kann er aufgrund seiner Obliegenheit zur Schadensminderung nicht vollen Ersatz erlangen. Hervorzuheben ist schließlich ein konzeptioneller Unterschied zwischen kontinentaler und englischer Sichtweise, der sich auch auf die prozessuale Durchsetzung auswirkt: Nach kontinentalem Verständnis ist der auf Erfüllung gerichtete Primäranspruch unter Berufung allein auf Vertragsschluss und Fälligkeit einklagbar; ist der Erfüllungsanspruch dagegen wie in England ein Rechtsbehelf (remedy) für die Nichterfüllung einer Vertragspflicht, muss der Gläubiger zusätzlich die Nichterfüllung darlegen und beweisen.

4. Der Erfüllungsanspruch und seine Grenzen in den Grundregeln

Ein Erfüllungsanspruch für Geldschulden ist im Grundsatz in den PECL, in den UNIDROIT PICC wie auch im Draft DCFR vorgesehen, jedoch – im Unterschied zu vielen nationalen Rechtsordnungen – jeweils mit Einschränkungen, falls die Gegenleistung noch nicht erbracht wurde. Ein Erfüllungsanspruch besteht im Ausgangspunkt ebenso für alle anderen Leistungspflichten (Art. 9:102 PECL; Art. III.‑3:302 DCFR; Art. 7.2.2 UNIDROIT PICC). Die Regelwerke konstruieren diesen Anspruch als Rechtsbehelf (remedy) und damit als Sanktion für die Nichterfüllung (einschließlich Schlechterfüllung) einer Verpflichtung. Dieser Rechtsbehelf steht auf einer Stufe mit den anderen Rechtsbehelfen (insbesondere Schadensersatz), sofern auch deren besondere Voraussetzungen vorliegen (Nichterfüllung). Von vornherein ausgeschlossen ist der Erfüllungsanspruch im Fall der aufgrund eines Hinderungsgrundes entschuldigten Nichterfüllung.

Von besonderer Bedeutung sind angesichts des unterschiedlichen Umfangs, in dem Erfüllungsansprüche in den nationalen Rechtsordnungen anerkannt sind, die Grenzen des Erfüllungsanspruchs. PECL und UNIDROIT PICC sehen dieselben fünf Ausschlussgründe vor, der DCFR enthält eine bedeutende Abweichung davon. Andere Rechtsbehelfe bleiben vom Ausschluss des Erfüllungsanspruchs unberührt. (i) Ausgeschlossen ist der Rechtsbehelf erstens, wenn die Erfüllung rechtswidrig wäre oder unmöglich ist. Umfasst sind objektive wie subjektive, dauernde wie zeitweilige Unmöglichkeit. Ob sich eine subjektive Unmöglichkeit beheben lässt, spielt offenbar keine Rolle. (ii) Ausgeschlossen ist der Rechtsbehelf zweitens, wenn die Erfüllung dem Schuldner unangemessene Anstrengungen oder Kosten verursachen würde. Die Bestimmung der Unangemessenheit ist dem Richter überlassen. Genauere Richtlinien lassen sich schon deshalb schwer angeben, weil hier die nationalen Rechtsordnungen die Parteiinteressen noch unterschiedlich gewichten. (iii) Drittens scheidet ein Erfüllungsanspruch aus, wo die Erfüllung in der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen persönlichen Charakters besteht oder von einer persönlichen Beziehung abhängt. Diese Ausnahme nimmt die in common law wie civil law vertrauten Bedenken gegen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Person und hinsichtlich der zweifelhaften Qualität einer erzwungenen Dienstleistung auf. Daraus folgt, dass nur unvertretbare Handlungen gemeint sind: Bei vertretbaren Handlungen lässt sich der Eingriff in die persönliche Freiheit mit Hilfe einer Ersatzvornahme vermeiden. (iv) Die vierte und wichtigste Ausnahme versagt den Erfüllungsanspruch dann, wenn der Gläubiger die Leistung vernünftigerweise aus einer anderen Quelle erhalten kann. Diese Ausnahme betrifft vertretbare Handlungen ebenso wie die Lieferung vertretbarer Sachen und bewirkt damit einen weitgehenden Ausschluss des Erfüllungsanspruchs in praktisch bedeutsamen Fällen. Mit dieser Ausnahme wird den Bedenken des common law Rechnung getragen, specific performance auch dort zu gewähren, wo ein Deckungsgeschäft möglich und zumutbar ist. Die Einschränkung will aber auch für civil law-Rechtsordnungen hinnehmbar sein, da sie ohnehin der wirtschaftlichen Realität entspricht. Sie findet eine Entsprechung in der schottischen Mischrechtsordnung. Wann vernünftigerweise ein Deckungsgeschäft möglich ist, unterliegt zunächst der Einschätzungsprärogative des Gläubigers: Macht er Naturalerfüllung geltend, ist es Aufgabe des Schuldners, das Bestehen einer alternativen Quelle zu beweisen. Ob der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen war, erfährt der Gläubiger aber letztlich erst vom Gericht. Im Ergebnis ist dem Gläubiger damit ebenso wie im common law die Entscheidung über die Geltendmachung von Naturalerfüllung entzogen. Vermutlich aufgrund des Konflikts dieser Ausnahme mit dem Nacherfüllungsanspruch der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie enthält Art. III.-3:302 DCFR (auf den Art. IV.-4:201 (a) beim Kauf verweist) zwar die vorgenannten Ausschlusstatbestände, nicht aber diese Ausnahme. Stattdessen wird dem Gläubiger (lediglich) eine Obliegenheit zur Vornahme eines angemessenen, nicht mit nennenswerten Anstrengungen oder Kosten verbundenen Deckungsgeschäfts auferlegt. Bei deren Verletzung durch unangemessenes Bestehen auf dem Erfüllungsanspruch wird ein etwaiger Schadensersatzanspruch gekürzt, soweit sich der Schaden durch dieses Verhalten des Gläubigers erhöht hat (ebenso Art. 8:202 ACQP). (v) Fünftens entfällt der Erfüllungsanspruch, wenn der Gläubiger ihn nicht innerhalb einer angemessenen Zeit geltend macht, nachdem er von der Nichterfüllung erfahren hat oder hätte erfahren müssen. Damit werden dem Gläubiger ungerechtfertigte Möglichkeiten zur Spekulation auf Kosten des Schuldners genommen. (vi) Hinzu kommt ein Ausschluss des Erfüllungsanspruchs, wenn der Gläubiger einen damit unvereinbaren Rechtsbehelf geltend gemacht, insbesondere also die Vertragsaufhebung erklärt hat. Das bloße Bestehen eines Aufhebungsrechts oder die Ankündigung der Aufhebung mittels einer Nachfristsetzung hindern jedoch nicht daran, Naturalerfüllung zu verlangen (Art. III.-3:103 (3) DCFR).

Die skizzierte Regelung bewegt sich allein auf der Ebene des materiellen Rechts und muss notgedrungen das Zusammenspiel mit den Regeln der Zwangsvollstreckung außer Betracht lassen, die weiter den nationalen Rechtsordnungen überlassen bleiben. Daraus können im Ergebnis noch wichtige Unterschiede resultieren: (i) Die Verurteilung zur Lieferung von Gattungsware (wenn z.B. wegen Güterknappheit vernünftigerweise kein Deckungsgeschäft möglich ist) wird in Deutschland vollstreckt, indem der Gerichtsvollzieher die Sache beim Schuldner sucht und ihm wegnimmt; findet er sie (wie bei Güterknappheit anzunehmen) nicht, bleibt nur Schadensersatz. In England gerät der nichtleistende Schuldner in contempt of court und wird so gezwungen, sich die Ware zu besorgen, wenn er die damit verbundenen harten Sanktionen vermeiden will. (ii) Ein Leistungstitel kann schon durch seine Existenz auf die Leistungsbereitschaft des Schuldners einwirken. Dieses Potential bleibt ungenutzt, wenn die Naturalerfüllung schon auf materiell-rechtlicher statt erst auf vollstreckungsrechtlicher Ebene (z.B. Versagung der Zwangsvollstreckung, Verweis auf Ersatzvornahme) ausgeschlossen wird. (iii) Schließlich verbleiben Unterschiede hinsichtlich der Zwangsmittel im Einzelnen, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit und des Empfängers eines Zwangsgeldes. Die UNIDROIT PICC (nicht aber PECL und DCFR) enthalten hierzu in Art. 7.2.4 einen – erkennbar am Vorbild der astreinte orientierten – vollstreckungsrechtlichen Fremdkörper und erlauben einem Gericht, das einen Leistungstitel erlässt, zugleich ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung anzuordnen. Nur wo dies der lex fori zuwiderlaufen würde, soll das Zwangsgeld nicht an den Gläubiger gehen.

5. Einheitsrecht

Das Gemeinschaftsprivatrecht regelt einen Erfüllungsanspruch als Rechtsbehelf bislang allenfalls fragmentarisch für besondere Problemlagen. Auf den gegenüber Minderung und Vertragsaufhebung vorrangigen Anspruch des Verbrauchers auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) beim Verbrauchsgüterkauf wurde bereits hingewiesen. Ansätze finden sich auch in Art. 4(6) und (7) der Pauschalreise-RL (RL 90/314) und in den Verordnungen über die Rechte von Fluggästen (Art. 8 VO 261/2004) oder Eisenbahnfahrgästen (Art. 16 VO 1371/ 2007), die jeweils einen Anspruch auf Durchführung der Reise bzw. Beförderung vorsehen. Teils werden auch Grenzen des Erfüllungsanspruchs mitgeregelt (Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit). Das UN-Kaufrecht gewährt sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf (Nach‑)Erfüllung in natura und folgt damit im Ausgangspunkt dem kontinentalen Ansatz. Doch galten die unterschiedlichen Ansätze bei den Beratungen des UN-Kaufrechts von Anfang an als unüberbrückbar. Als Kompromiss enthält daher Art. 28 CISG (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) eine Kollisionsregel, wonach trotz des Bestehens eines Erfüllungsanspruchs nach den Vorschriften des UN-Kaufrechts ein Gericht nur dann zur Naturalerfüllung verurteilen muss, „wenn es dies auch nach seinem eigenen Recht bei gleichartigen Kaufverträgen täte, die nicht unter [das UN-Kaufrecht] fallen“. Nennenswerte praktische Bedeutung hat die Vorschrift bislang nicht erlangt. Ein Notventil für common law-Gerichte enthalten auch Art. 12 Rom I-VO und Art. 10 EVÜ, indem sie die Entscheidung zwischen Naturalerfüllung und Schadensersatz zwar der lex causae zuweisen, jedoch nur „in den Grenzen der dem angerufenen Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse“.

Die Vollstreckung einer Verurteilung zur Naturalerfüllung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Brüssel I-VO (VO 44/2001) erfolgt mit den im Vollstreckungsstaat zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmitteln, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Gericht im Vollstreckungsstaat in einem derartigen Fall Naturalerfüllung oder nur Schadensersatz zugesprochen hätte. Zusätzlich hat der Gläubiger die Option, im Ausgangsstaat, soweit verfügbar, ein Zwangsgeld festsetzen zu lassen, das dann unter den Voraussetzungen von Art. 49 Brüssel I-VO wie ein Geldtitel vollstreckt wird (wobei im Einzelnen vieles streitig ist). Ein Vorschlag einer einheitlichen Regel für ein Zwangsgeld findet sich in Rule 35.2 der ALI/UNIDROIT-Arbeitsgruppe für Rules of Transnational Civil Procedure.

Literatur

Guenter H. Treitel, Remedies for Breach of Contract, 1988, 43 ff.; Oliver Remien, Rechtsverwirklichung durch Zwangsgeld: Vergleich – Vereinheitlichung – Kollisionsrecht, 1992; Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, 770 ff.; Marcel Fontaine, Geneviève Viney (Hg.), Les sanctions de l’inexécution des obligations contractuelles, 2001; Yves-Marie Laithier, Étude comparative des sanctions de l’inexécution du contrat, 2004; Tilman Repgen, §§ 362-371, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/2, 2007; Hannes Unberath, Die Vertragsverletzung, 2007; Jan M. Smits, Daniel Haas, Geerte Hesen (Hg.), Specific Performance in Contract Law. National and other Perspectives, 2008; Axel Flessner, Der Geld-Erfüllungsanspruch im europäischen Vertragsrecht auf den Stufen zum Gemeinsamen Referenzrahmen, in: Festschrift für Eugen Bucher, 2009, 145 ff.; Marc-Philippe Weller, Die Vertragstreue, 2009.