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Aktuelle Version vom 29. September 2021, 12:23 Uhr
von Axel Metzger
1. Gegenstand und Zweck
Das Urheberrecht (copyright, droit d’auteur, diritto d’autore, derecho de autor, auteursrecht) ist ein Recht des geistigen Eigentums, welches die schöpferisch-kreative Leistung des Urhebers unter Schutz stellt. Traditionelle Gegenstände des Urheberrechts sind die Werke der Literatur, Musik, Kunst und Wissenschaft. Heute werden zusätzlich Fotografien, Computerprogramme, Datenbanken und in vielen Urheberrechtsordnungen auch Werke der angewandten Kunst durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht bietet damit die rechtliche Grundlage für die verschiedenartigen Geschäftsmodelle der modernen Kultur- und Unterhaltungsindustrie, für Informationsdienstleistungen und sonstige kreative Branchen. Es schützt den Urheber in seinen vermögenswerten und in seinen persönlich-geistigen Interessen am Werk und stattet ihn und die Inhaber abgeleiteter Rechte mit Ausschließlichkeitsrechten aus, auf deren Grundlage sie die Nutzung der Werke verbieten oder gegen Vergütung gestatten können. Auf diese Weise wird die Amortisierung der zum Teil erheblichen Kosten ermöglicht, die mit der Schaffung von schutzfähigen Werken verbunden sind. Die Ausschlusswirkung führt allerdings zu einer Erschwerung des Zugangs der Allgemeinheit zu Informationen und sonstigen Inhalten. Deshalb ist das Schutzrecht zeitlich begrenzt und erlischt in der Europäischen Gemeinschaft 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Zudem sichern besondere Rechtfertigungsgründe das Allgemeininteresse an den geschützten Inhalten, indem einzelne Handlungen vom Schutzbereich des Verbotsrechts ausgenommen werden (Urheberrechtsschranken). Das Urheberrecht ist seit den frühen 1990er Jahren durch mehrere Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in wichtigen Teilbereichen harmonisiert worden. Es ist zudem Gegenstand mehrerer bedeutsamer Staatsverträge.
2. Tendenzen der Rechtsentwicklung
Die Anfänge des Urheberrechts im Sinne eines umfassenden Schutzes der kreativen Leistung liegen in der frühen Neuzeit und wurden maßgeblich durch die Erfindung des Buchdrucks befördert. Seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert wurden von den jeweiligen Landesherren einzelne Privilegien an Buchdrucker, Verleger und Urheber vergeben, um diese vor dem unberechtigten Nachdruck von Werken zu schützen. Noch die ersten Urheberrechtsgesetze zielten vor allem auf den Schutz des Verlegers vor dem Nachdruck, so insbesondere das englische Statute of Ann aus dem Jahre 1710. Erst später, unter dem Einfluss des Naturrechts, wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht der Autor als originärer Inhaber des Urheberrechts angesehen werden muss. Die schließlich im späten 18. Jahrhundert geführte Debatte über die Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks bildete den Hintergrund für die Anerkennung eines an die Person des Urhebers gebundenen Urheberrechts in der französischen Revolutionsgesetzgebung. Von hier trat die Vorstellung vom Urheberrecht als höchstpersönlichem Recht des Urhebers ihren Siegeszug in weiten Teilen des Kontinents an. Allerdings vollzogen nicht alle europäischen Rechtsordnungen diese Entwicklung in gleichem Maße. Während die kontinentaleuropäischen droit d’auteur-Systeme, insbesondere in Frankreich, Deutschland, Österreich, Italien, Belgien, Polen, Rumänien sowie die skandinavischen Urheberrechtsgesetze, ein Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral) anerkannten, blieb es im englischen copyright zunächst bei einer primär auf die wirtschaftlichen Aspekte bezogene Konzeption des Urheberrechts. Die Dichotomie zwischen droit d’auteur- und copyright-Systemen ist durch die Unterzeichnung der Revidierten Berner Übereinkunft durch das Vereinigte Königreich (hierzu sogleich unter 4.) sowie die zunehmende Harmonisierung des Urheberrechts durch die Europäische Gemeinschaft jedoch zwischenzeitlich zu weiten Teilen aufgelöst worden.
Am deutlichsten lässt sich der Unterschied zwischen droit d’auteur und copyright-Systemen heute bei der Frage der ersten Inhaberschaft erkennen. Während die meisten kontinentaleuropäischen Urheberrechtssysteme davon ausgehen, dass stets die natürliche Person, welche ein Werk schafft, „Urheber“ dieses Werkes ist, auch wenn das Werk in Erfüllung der Pflichten eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde, geht das englische Recht von der „work made for hire“-Doktrin aus. Hiernach kann der Arbeitgeber originärer Inhaber des Urheberrechts sein. Eine ähnliche Regelung findet sich allerdings auch in den Niederlanden. Das vielfach gezeichnete Bild vom Gegensatz zwischen britischem und kontinentalem Urheberrechtsdenken ist also nicht ganz zutreffend.
Unterschiede zeigen sich daneben bei der Übertragbarkeit des Urheberrechts. Während das britische, irische, niederländische und schweizerische Urheberrecht von der Übertragbarkeit des Urheberrechts ausgehen, wird diese vom deutschen, kroatischen und österreichischen Recht grundsätzlich verneint. Der Ausschluss der Übertragbarkeit erklärt sich aus der in diesen Ländern herrschenden „monistischen“ Urheberrechtskonzeption, welche die Verwertungsrechte und das Urheberpersönlichkeitsrecht als Bestandteile eines einheitlichen und damit unübertragbaren Rechts ansehen. In der Mitte stehen die „dualistischen“ Rechtsordnungen, die wie das französische, belgische, griechische, italienische, portugiesische und spanische Recht die Verwertungsrechte als frei übertragbar ausgestaltet haben, das droit moral jedoch als unverzichtbar behandeln.
In vielen Grundfragen verläuft die Rechtsentwicklung in Europa heute jedoch weitgehend parallel. Das Urheberrecht wird in ganz Europa geschützt, ohne dass es einer Anmeldung oder Registrierung des Werkes bedarf. Der Grundsatz des formfreien Erwerbs gilt nicht nur in der gesamten Europäischen Gemeinschaft, sondern auch in der Schweiz, in Norwegen, Russland und der Türkei.
Im Hinblick auf die dem Urheberrechtsschutz zugänglichen Gegenstände ist eine allgemeine Tendenz der Absenkung der Schutzvoraussetzungen zu verzeichnen. War das Urheberrecht im 19. Jahrhundert für die wenigen, mit Individualität ausgestatteten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst reserviert, so dient es heute auch für den Rechtsschutz der weniger originellen Alltagsgestaltungen. Zudem wurde das Urheberrecht zunächst für Software (Softwareschutz: Urheberrecht und Patentrecht) und später auch für Datenbanken (Datenbankschutz) geöffnet, was die Entwicklung von einem eng gefassten Privileg für schöngeistige Werke und zu einem umfassenden Schutzrecht für alle Medien- und Kommunikationsinhalte und für Informationstechnologien beschleunigte.
Gleichzeitig mit der Ausweitung der vom Urheberrecht geschützten Gegenstände wurden die Verbotsrechte des Urhebers und der Inhaber abgeleiteter Rechte schrittweise erweitert. Dies betrifft insbesondere die neuen Nutzungsformen im Internet. Auch wurden Handlungen im privaten Bereich und zu privaten Zwecken in die Verbotsrechte einbezogen. Wer Software, elektronische Datenbanken und andere digitalisierte Inhalte bestimmungsgemäß benutzen möchte, bedarf hierfür entweder der Erlaubnis des Rechtsinhabers oder muss sich auf die eng formulierten und nicht für alle digitalisierten Inhalte vorgesehenen Ausnahmebestimmungen in den Urheberrechtsgesetzen berufen. Entsprechende Erweiterungen der Verbotsrechte in den privaten Bereich finden sich heute in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Zusätzlichen Schutz bieten die verwandten Schutzrechte sowie der durch die Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft europaweit etablierte Rechtsschutz für technische Schutzsysteme (Kopierschutz, Verschlüsselungstechnologien etc.).
Die Urheberrechtsschranken haben mit dieser kontinuierlichen Erweiterung der Verbotsrechte nicht Schritt halten können. Die europäischen Urheberrechtsgesetze sehen heute zwar zahlreiche Ausnahmen von den Verbotsrechten zugunsten der Allgemeinheit vor. Dabei kann die Wahrnehmung dieser Ausnahmen entweder kostenlos gestattet sein; entsprechende Regelungen finden sich vielfach hinsichtlich des Zitatrechts. Oder die Wahrnehmung von Urheberrechtsschranken ist an die Zahlung einer Vergütung gebunden, welche in pauschalierter Form von Verwertungsgesellschaft eingenommen und an die Rechtsinhaber verteilt wird; dieses Modell findet sich regelmäßig bei der Herstellung von Vervielfältigungsstücken für den privaten Gebrauch. Dieser gewachsene Grundbestand an Urheberrechtsschranken wurde zuletzt jedoch nur zögerlich erweitert. Der Grund hierfür liegt in den Umsatzeinbrüchen der Musik- und Filmindustrie, deren Inhalte im Internet massenhaft und ohne Einwilligung der Rechtsinhaber kopiert und öffentlich zugänglich gemacht werden. Den Industrien ist es bislang nicht gelungen, auf diese Herausforderung mit neuen Vertriebsmodellen zu reagieren, die von den Nutzern auch angenommen werden. Vielmehr wenden sie sich in den letzten Jahren regelmäßig (und vielfach erfolgreich) mit Forderungen nach einer Verstärkung der Verbotsrechte und einer Verengung der Schrankenvorschriften an die Legislativorgane. Dadurch fehlt es heute an Ausnahmebestimmungen, welche die durch Digitalisierung und Vernetzung erst möglich gewordenen, privaten Nutzungsmöglichkeiten für zulässig erklären und entsprechende Pauschalvergütungen vorsehen. Der fehlende Ausbau der Schrankenvorschriften betrifft nicht nur private Nutzungsformen, sondern auch die Verwendung von schutzfähigen Inhalten im Unterricht an Schulen und Hochschulen sowie für wissenschaftliche Zwecke.
3. Gemeinschaftsrecht
Das Urheberrecht gehört seit den frühen 1990er Jahren zu den am stärksten bearbeiteten Feldern der europäischen Binnenmarktpolitik. Den Anfang machte die RL 91/250 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, welche Programme europaweit den urheberrechtlichen Vorschriften über Sprachwerke unterstellte (Softwareschutz: Urheberrecht und Patentrecht). Die Richtlinie geht ausdrücklich davon aus, dass keine besonderen qualitativen Anforderungen für die Zuerkennung von Urheberrechtsschutz gefordert werden. Sie erweitert die Verbotsrechte des Rechtsinhabers im Vergleich zum herkömmlichen Urheberrecht und beschneidet zugleich die Schrankenvorschriften. Bemerkenswert ist zudem die gesetzliche Zuordnung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Arbeitgeber für den Fall der von Arbeitnehmern geschaffenen Programme.
Es folgte die RL 92/100 (kodifizierte Fassung RL 2006/115) zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, welche einen unverzichtbaren Vergütungsanspruch der Urheber für den Fall der Vermietung des Werks einführte und eine Harmonisierung der verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler, Sendeunternehmen und Tonträgerhersteller brachte. Kurze Zeit später wurde die RL 93/83 betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung verabschiedet, welche einzelne Fragen des Satelliten- und Kabelrundfunks regelte. Im gleichen Jahr wurde durch die Schutzdauer-RL 93/98 (kodifizierte Fassung RL 2006/116) die Schutzfrist von Urheberrechten in der gesamten Gemeinschaft auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Für die Rechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Filmhersteller und Sendeunternehmen gilt eine Schutzdauer von 50 Jahre nach der Darbietung, Aufzeichnung oder Erstsendung.
Die Datenbank-RL 96/9 harmonisierte den Urheberrechtsschutz für Datenbankwerke, welche durch die Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, und führte zugleich ein neuartiges Datenbankherstellerrecht ein, welches ähnlich einem Tonträgerherstellerrecht die Investition in die Herstellung von Datenbanken mit einem eigenständigen Schutzrecht honoriert. Die Richtlinie bestätigt die Tendenz des entstehenden europäischen Urheberrechts, die Verbotsrechte der Urheber und der Inhaber verwandter Schutzrechte auszuweiten und zugleich die Schrankenvorschriften einzuengen.
Das Jahr 2001 brachte gleich zwei bedeutsame Richtlinien. Zunächst verabschiedete die Gemeinschaft die RL 2001/29 zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Die Richtlinie harmonisiert die wichtigsten Verwertungsrechte sowie die Urheberrechtsschranken, wobei es weitgehend den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, ob sie aufgelistete Schranken in das nationale Recht übernehmen und welche das sind. Die Richtlinie setzt zugleich die Pflichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Rechtsschutz für technische Schutzmaßnahmen um, welche sich aus den WIPO-Verträgen (World Intellectual Property Organization) aus dem Jahr 1996 ergeben (hierzu sogleich unter 4.). Die Folgerechts-RL 2001/84 (Folgerecht) führte zu europaweit einheitliche Regelungen über die Beteiligung der Urheber von Werken der bildenden Kunst bei der Veräußerung von Werkoriginalen durch Kunsthändler.
Den bisherigen Schlusspunkt bei den legislativen Maßnahmen setzte die RL 2004/48 über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Geistiges Eigentum (Durchsetzung)), welche horizontal einheitliche Regelungen zu den materiellrechtlichen Ansprüchen bei Verletzungen von Urheber-, Marken-, Patent- und sonstigen geistigen Eigentumsrechten und einheitliche prozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten einführte. Im Jahr 2005 folgte eine Empfehlung der Europäischen Kommission für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden. 2008 wurde ein Grünbuch zu Urheberrechten in der wissensbestimmten Wirtschaft vorgelegt, welches sich im Kern mit den Schrankenvorschriften in den Bereichen Wissenschaft, Bildung und Unterricht auseinandersetzt. Schließlich legte die Kommission ebenfalls im Jahr 2008 einen Vorschlag für eine Änderung der Schutzdauer-RL vor, welche eine Verlängerung der Schutzfrist für die Rechte ausübender Künstler und Tonträgerhersteller auf 95 Jahre nach der ersten Veröffentlichung bringen soll.
Zu den Richtlinien, Empfehlungen und Grünbüchern treten einige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die von zentraler Bedeutung für das europäische Urheberrecht sind, insbesondere zur Anerkennung der gemeinschaftsweiten Erschöpfung des Verbreitungsrechts (EuGH Rs. 78/70 – Deutsche Grammophon/Metro, Slg. 1971, 487), zum Diskriminierungsverbot im Urheberrecht (EuGH verb. Rs. C-92/92 und C-326/92 – Phil Collins u.a., Slg. 1993, I-5145) und zur Anerkennung des Territorialitätsgrundsatzes (EuGH Rs. C-192/04 – Lagardère/SPRE, Slg. 2005, I-7199).
Zusammenfassend lassen sich folgende Tendenzen im heutigen Urheberrechtssystem der Europäischen Gemeinschaft erkennen: die Schutzvoraussetzungen sind niedrig angesetzt, die so genannte „kleine Münze“ des Urheberrechts genießt vollen Rechtsschutz; der Kreis der schutzfähigen Gegenstände wird zunehmend für technisch-funktional geprägte Gegenstände geöffnet; die vermögenswerten Verbotsrechte werden kontinuierlich ausgebaut; flankiert wird der Schutz durch die Anerkennung verwandter Schutzrechte und zusätzlichen Rechtsschutz für technische Schutzmaßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen; dabei werden die Schranken den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße zwingend vorgeschrieben, was insgesamt zu einer Verschiebung des Interessenausgleichs zugunsten der Rechtsinhaber und zulasten der Allgemeinheit führt. Bemerkenswert ist, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht vom europäischen Urheberrecht bislang gänzlich ausgespart wird, was auf Dauer zu einem schleichenden Bedeutungsverlust führen muss. Weitgehend unangetastet sind bisher auch das Urhebervertragsrecht sowie die vielfältigen Rechtsfragen, die sich im Hinblick auf die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften stellen. Auch die Frage der Inhaberschaft des Urheberrechts wurde bislang nicht systematisch aufgegriffen, allerdings sieht die Computerprogramm-RL eine gesetzliche Übertragung der „vermögensrechtlichen Befugnisse“ auf den Arbeitgeber vor.
4. Staatsverträge
Für das Urheberrecht bilden Staatsverträge eine wesentliche Rechtsquelle. Die größte Bedeutung kommt der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) aus dem Jahr 1886 zu, welcher heute über 160 Staaten angehören, darunter alle bedeutsamen Industrienationen einschließlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der USA, China, Japan und Russland. Die RBÜ gilt in der Pariser Fassung von 1971. Sie regelt in ihren zentralen Bestimmungen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Urheber aus anderen Vertragsstaaten mit inländischen Urhebern und schreibt vor, dass die „Inländerbehandlung“ nicht an die Erfüllung von Formalitäten wie der Eintragung oder der Aufnahme von gesetzlich vorgegebenen Urheberrechtsvermerken geknüpft werden darf. Der Verzicht auf formale Anforderungen hat sich heute weltweit durchgesetzt. Ein wichtiger Meilenstein auf diesem Weg war der Beitritt der USA im Jahr 1989. Neben dem Inländerbehandlungsgrundsatz sieht die RBÜ eine Reihe von Mindestrechten vor, welche die Mitgliedstaaten den Urhebern aus anderen Vertragsstaaten gewähren müssen, unter anderem das Vervielfältigungsrecht und das Senderecht sowie einen Grundbestand an urheberpersönlichkeitsrechtlichen Verbotsrechten. Diese Mindestrechte haben, auch wenn hierzu keine rechtliche Pflicht besteht, zu einer sukzessiven Angleichung der nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten an die RBÜ geführt, da nur so eine Diskriminierung von Inländern vermieden werden kann. Der Mangel einer zentralen Instanz hat zu unterschiedlichen Interpretationen des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten geführt.
Das WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPS) aus dem Jahr 1994 hat der RBÜ zu weiterer Durchsetzung verholfen, weil sich die WTO-Mitgliedstaaten zur Anerkennung der Grundsätze der RBÜ einschließlich der im TRIPS-Abkommen geregelten, über den Schutzstandard der RBÜ hinausgehenden Mindestrechte verpflichten („Berne plus approach“). Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Vorschriften der RBÜ zum Urheberpersönlichkeitsrecht.
Die RBÜ wurde im Jahr 1996 durch zwei Übereinkommen ergänzt, die so genannten WIPO-Verträge, die mittlerweile über 60 Mitgliedstaaten einschließlich der großen Industriestaaten unterzeichnet haben. Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) ist ein Sonderabkommen zur RBÜ. Der Vertrag stellt klar, dass Computerprogramme und Datenbankwerke urheberrechtlich geschützt sind und erweitert die Mindestrechte der Urheber um das Verbreitungsrecht, das Vermietrecht sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe, welches insbesondere auch die Internetnutzung umfasst. Zugleich werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen hinreichenden Rechtsschutz für technische Schutzmaßnahmen einzuführen. Der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) ist ein eigenständiger Vertrag für den Bereich der verwandten Schutzrechte. Er regelt neben dem Inländerbehandlungsgrundsatz eine Reihe von Mindestrechten für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung eines hinreichenden Rechtsschutzes im Hinblick auf technische Schutzsysteme.
Ebenfalls bedeutsam für den Bereich der verwandten Schutzrechte ist das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen aus dem Jahr 1961, das so genannte „Rom-Abkommen“, dem heute über 80 Mitgliedstaaten, nicht aber die USA und China angehören. Das „Rom-Abkommen“ folgt dem Regelungsansatz der RBÜ. Es geht vom Inländerbehandlungsgrundsatz aus und regelt Mindestrechte. Das „Rom-Abkommen“ hat maßgeblich zur internationalen Durchsetzung der verwandten Schutzrechte beigetragen.
Literatur
Michael M. Walter (Hg.), Europäisches Urheberrecht, 2001; Axel Metzger, Europäisches Urheberrecht ohne Droit moral?, in: Festschrift für Gerhard Schricker, 2005, 455 ff; Jacob Hendrik Spoor, Dirk W.F. Verkade, Dirk J.G. Visser, Auteursrecht, 3. Aufl. 2005; André Lucas, Henri-Jacques Lucas, Traité de la propriété littéraire et artistique, 3. Aufl. 2006; Gerhard Schricker (Hg.), Urheberrecht, 3. Aufl. 2006; Thomas Dreier, Bernt Hugenholtz (Hg.), Concise European Copyright Law, 2006; William Rodolph Cornish, David Llewelyn, Intellectual Property, 6. Aufl. 2007; Haimo Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl. 2007; Matthias Leistner, Konsolidierung und Entwicklungsperspektive des europäischen Urheberrechts, 2008; Paul Katzenberger, Gerhard Schricker, Erich Schulze, Konrad Zweigert (Hg.), Quellen des Urheberrechts (Loseblatt).