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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 17:33 Uhr

von Inge Kroppenberg

1. Ausprägungen der Familienerbfolge in Europa

Das Pflichtteilsrecht bringt das Prinzip der Familienerbfolge im Erbrecht zur Geltung. Der Gedanke, bestimmte Familienangehörige des Erblassers am Nachlass teilhaben zu lassen, ist sowohl im englischen Recht als auch in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen bekannt.

Im englischen Recht, das dem Grundsatz der Testierfreiheit historisch mehr verpflichtet war als die Erbrechte Kontinentaleuropas, kann das Gericht ausnahmsweise dann eine so genannte family provision gewähren, wenn bestimmte nahe Angehörige des Erblassers sonst ohne angemessene Versorgung blieben. Dass eine testamentarische Enterbung stattgefunden hat, ist keine Voraussetzung der family provision. Es kann auch um eine Abänderung der gesetzlichen Erbfolgeregeln gehen.

In den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen kommt das gesetzliche Pflichtteilsrecht dagegen immer nur dann zur Anwendung, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen worden ist. Die Pflichtteilsberechtigung knüpft sich allein an den Status als naher Angehöriger des Erblassers. Das Pflichtteilsrecht schafft durch die Zuerkennung eines bedarfsunabhängigen festen Anteils am Nachlass oder eines Anspruchs darauf einen Ausgleich für die Enterbung.

Die Erbrechtsordnungen Kontinentaleuropas kennen zwei Ausprägungen des Pflichtteilsgedankens. Beim so genannten materiellen Noterbrecht (Belgien, Griechenland, Italien, Spanien, Portugal, nicht eindeutig nach der Erbrechtsreform Frankreich) kann der Erblasser überhaupt nur über einen bestimmten Teil seines Vermögens von Todes wegen verfügen. Den Rest erwerben die Pflichtteilsberechtigten als Erbteil – trotz der entgegenstehenden Verfügung. Ist die familiäre Teilhabe am Nachlass dagegen als Geldpflichtteil ausgestaltet (Deutschland, Niederlande, Österreich) erwirbt der Pflichtteilsberechtigte nur einen obligatorischen Anspruch auf Kompensation seiner frustrierten Erberwartung, den Pflichtteilsanspruch. Dieser führt nicht unmittelbar zu einer Beschränkung der Testierfreiheit. Denn die Verfügung von Todes wegen, in der der Erblasser den oder die Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge ausgeschlossen hat, bleibt wirksam. Allerdings lässt sich insoweit von einer Beschränkung der Testierfreiheit sprechen, als der Erblasser nicht sein gesamtes Vermögen dauerhaft derjenigen Person überlassen kann, die er letztwillig zum Erben berufen hat.

2. Funktionen des Pflichtteilsrechts

Beiden Instituten, dem materiellen Noterbrecht und dem Geldpflichtteil, ist gemeinsam, dass sie engen Familienangehörigen ein Recht auf Teilhabe am Nachlass des Erblassers einräumen. Eine Unterhalt sichernde Funktion wird dem Pflichtteilsrecht in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, jedenfalls soweit es um den Pflichtteil von Kindern geht, zunehmend seltener zugesprochen (Unterhalt). Das hat mit der Zunahme der Lebenserwartung zu tun, die in der Tendenz dazu geführt hat, dass die Erbschaft der erbenden jüngeren Generation erst in einem späteren Lebensalter anfällt – zu einem Zeitpunkt also, in dem durch Arbeit ein bestimmter Lebensstandard bereits erreicht und eigenes Vermögen aufgebaut worden ist. In jüngerer Zeit wird das Pflichtteilsrecht vor allem in den Ländern, die das Geldpflichtteilsmodell favorisieren, als Ausdruck familiärer Solidarität gewertet, die eine bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung am Nachlass erlaubt. Das schließt freilich nicht aus, dass das Pflichtteilsrecht im Einzelfall doch den Unterhalt des Berechtigten sichert. Im Fall des überlebenden alten Ehegatten dürfte das sogar der Regelfall sein. Bemerkenswert ist, dass in Ländern, die den Pflichtteil als Noterbrecht ausgestalten, dessen Unterhaltsfunktion nach wie vor betont wird.

Im Recht der englischen family provision liegen die Dinge anders. Anknüpfungspunkt ist hier nicht eine abstrakte Pflichtteilsberechtigung, sondern die tatsächliche Bedürftigkeit einer dem Erblasser nahestehenden Person nach dessen Tod. Antragsberechtigt sind der überlebende Ehegatte, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Kinder sowie eine Person, die bisher von ihm zu Lebzeiten Unterhalt bezogen hat. Das angerufene Gericht prüft, ob die Berechtigten weder durch Anordnungen des Erblassers noch aufgrund der gesetzlichen Erbfolge (intestacy) angemessen versorgt sind. Es wird selbst eine angemessene Versorgung nur dann herstellen, wenn sich erhärten lässt, dass eine solche angezeigt wäre, also nicht etwa, wenn die antragsberechtigte Person die Möglichkeit hätte, sich selbst zu unterhalten. Die finanzielle Fürsorge, die das Gericht gewährt – denkbar sind einmalige oder wiederkehrende Zahlungen aus dem Nachlass, aber auch die Übertragung eines wertvollen Nachlassgegenstandes –, tritt an die Stelle der lebzeitigen Unterstützung durch den Erblasser. Sie hat Unterhaltscharakter und kompensiert den Umstand, dass dieser von Todes wegen keine Vorsorge für seine nächsten Angehörigen getroffen hat, obwohl er sie hätte treffen sollen.

3. Geschichte des Pflichtteilsrechts

Die Regelung im englischen Recht ist inspiriert von der römischen. Hiernach traf den pater familias zwar keine rechtliche, wohl aber eine soziale Verpflichtung, ein Testament zu errichten und darin für seine familia, die damals nicht nur die nächsten Angehörigen, sondern den gesamten Hausverband umfasste, von Todes wegen Vorsorge zu treffen (Testierfreiheit). In der bäuerlich geprägten Frühzeit Roms waren die ältere Familienerbfolge und die jüngere Testierfreiheit keine Gegensätze. Das änderte sich erst in der jüngeren Republik, als das Leben in der Stadt und im römischen Imperium zunehmend komplexer wurde, nicht zuletzt, weil die Hofwirtschaft von einem Wirtschaftsleben abgelöst worden war, das auf Handel und Kapital beruhte. Die römischen Erblasser empfanden aufgrund der geänderten Lebensverhältnisse die gesellschaftliche Pflicht, einen Hoferben zu bestimmen und die übrigen Hauserben (sui heredes) abzufinden, weniger stark. Vielmehr wurde die Enterbung nun nicht selten als Mittel zur Sanktionierung missliebiger Angehöriger eingesetzt.

In der so genannten Erbfolge gegen das Testament wurde der Gedanke der Familienerbfolge gegenüber der Testierfreiheit wieder zur Geltung gebracht. Das ius civile erschwerte die Enterbung von Haussöhnen, aus deren Kreis der Hofnachfolger traditionell rekrutiert wurde und die daher besonders wichtige Erben waren. Der Erblasser konnte sie nur dann wirksam von der Erbfolge ausschließen, wenn er sie unter Namensnennung enterbte (seius filius meus exheres esto). Die Übergehung eines Hauserben führte sonst zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments. Andere Hauserben (Töchter, Enkelkinder sowie die Ehefrau unter der Hausgewalt ihres Mannes) mussten dagegen nicht ausdrücklich genannt werden. Ihre Enterbung konnte vielmehr in einer Generalklausel zum Ausdruck gebracht werden (ceteri omnes exheredes sunto). Dieses so genannte formelle Noterbrecht wird Haussöhne in der Verfügungspraxis eher vor Enterbung bewahrt haben als andere Angehörige.

Ein Noterbrecht gewährte auch die prätorische Erbfolge gegen das Testament (bonorum possessio contra tabulas). Es kam allen liberi des Erblassers zugute. Das sind seine Abkömmlinge, unabhängig davon, ob sie noch dessen Hausgewalt unterstanden oder nicht. Hatte der Erblasser einen gewaltunterworfenen Sohn übergangen, folgte die zivile Erbfolge der prätorischen. Das Testament war insgesamt unwirksam und die Beerbung richtete sich nach Intestaterbrecht. Übergangene Töchter, Enkel oder aus der Hausgewalt entlassene Söhne konnten die bonorum possessio contra tabulas beantragen, was zur Folge hatte, dass der Prätor die Erbeinsetzungen, aber nicht die anderen testamentarischen Verfügungen entkräftete. Reagierten die eingesetzten liberi darauf selbst mit der bonorum possessio contra tabulas, erhielten im Ergebnis alle Abkömmlinge, die eingesetzten wie die übergangenen, ihren Intestaterbteil nach prätorischem Recht.

Über den vollen Intestaterbteil verfügten auch solche nahe Angehörigen des Erblassers, die von diesem in einem Testament enterbt worden waren, ohne dieses aber zur Erbfolge berufen gewesen wären (Abkömmlinge, Eltern, Geschwister). Voraussetzung war, dass sie sich mit der so genannten querela inofficiosi testamenti mit Erfolg gegen die Pflichtwidrigkeit der testamentarischen Anordnung beschwerten. Die querela ist die zweite wichtige Ausprägung des Pflichtteilsgedankens im römischen Recht. Sie gewährt ein so genanntes materielles Noterbrecht, sofern die Enterbung pflichtwidrig erschien, weil sie nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt war. Auch hatte die Klage gegen den Testamentserben dann keinen Erfolg, wenn der Erblasser den anfechtungsberechtigten Angehörigen ein Viertel des Intestaterbteils hinterlassen hatte. Justinian reformierte das Recht der querela inofficiosi testamenti in der Folgezeit im Sinne einer Stärkung der Rechte der Noterben, freilich ohne diesen einen festen Pflichtteil zuzuerkennen.

Das römische Recht setzte sich im englischen Rechtsraum in der Rezeption mit seiner Präferenz für die Testierfreiheit, aber auch mit den zugehörigen familienerbrechtlichen Beschränkungen durch. Das Kirchenrecht hatte daran einen nicht zu unterschätzenden Anteil. Das gilt freilich auch für das mittelalterliche und frühneuzeitliche Kontinentaleuropa, dessen Bindung an das familienerbrechtliche Prinzip traditionell stärker eingeschätzt wird als in England. Tatsächlich herrschte dort vollständige Testierfreiheit nur von der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts bis zum Jahr 1938, als die family provision eingeführt wurde. Umgekehrt nahm gerade in Deutschland das römische Recht auf keine andere Rechtsmaterie so sehr Einfluss wie eben auf das Erbrecht, nämlich im Sinne einer Betonung der Testierfreiheit. Sie stand freilich seit der römischen Zeit stets in einem Spannungsverhältnis zur Familienerbfolge und dem Pflichtteilsgedanken. Die Testierfreiheit hatte sich als Prinzip im 16. Jahrhundert durchgesetzt. Die komplizierten Konzepte des Gemeinen Rechts zur Teilhabe naher Familienangehöriger am Nachlass fanden in die Kodifikationen Eingang und blieben so bis in die Gegenwart hinein präsent.

4. Tendenzen der Rechtsentwicklung

In jüngerer Zeit ist in das Familienerbrecht, insbesondere in das Pflichtteilsrecht kontinentaleuropäischer Rechtsordnungen, Bewegung gekommen. Sowohl in Ländern, die dem Modell des Geldpflichtteils verpflichtet sind (zum Beispiel Deutschland), als auch in solchen, die ein Noterbrecht kennen (etwa Frankreich und die Niederlande), wurde diskutiert, ob das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß ist und die Beschränkung der Testierfreiheit von Erblassern mit dem Familiengedanken gerechtfertigt werden kann. Mittlerweile lässt sich jedoch eine Konsolidation des Pflichtteilsrechts ausmachen. So hat das deutsche Bundesverfassungsgericht nicht nur entschieden, dass das Pflichtteilsrecht verfassungsgemäß ist. Es hat auch die wirtschaftliche Mindestbeteiligung jedenfalls der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass als tradiertes Kernelement der Erbrechtsgarantie angesehen (BVerfG 19.4.2005, BVerfGE 112, 332 ff.). Derzeit plant der deutsche Gesetzgeber eine Reform des Pflichtteilsrechts, die die Testierfreiheit des Erblassers stärken soll.

Auch in anderen kontinentaleuropäischen Ländern hat sich der Schwerpunkt der Diskussion von grundsätzlichen Zweifeln an der Berechtigung des Familienerbrechts auf eine mittelbare Beschränkung sowie auf eine maßvolle Reform des Pflichtteilsrechts verlagert. Zwei Tendenzen sind zu beobachten, die freilich nicht in allen europäischen Staaten zusammen auftreten: Die eine besteht in der Stärkung der Partnerbeziehung, die erbrechtlich im Ausbau der gesetzlichen Erbrechte des überlebenden Ehegatten zum Ausdruck kommt (Erbfolge). So erstreckt sich etwa in Belgien dessen Nießbrauchsrecht seit dem Jahre 1981 auf den gesamten Nachlass. In England wurde der Geldbetrag, der dem überlebenden Partner neben den Gegenständen des persönlichen Gebrauchs (personal chattels) und dem lebenslangen Nießbrauchsrecht zusteht, über die Jahre stetig erhöht. Kompensiert wird damit, dass das englische Ehegüterrecht dem überlebenden Ehegatten keinen festen Ausgleichsanspruch gibt. Bei kleineren Nachlässen wird der überlebende Teil deshalb faktisch Alleinerbe, was den Pflichtteil der Kinder wertmäßig erschöpft oder doch erheblich mindert.

Die zweite Tendenz in der Rechtsentwicklung besteht darin, von einem materiellen Noterbrecht zu einem Geldpflichtteil überzugehen. Sie betrifft die Gestaltung des Pflichtteilsrechts unmittelbar. So hat das neue niederländische Erbrecht das Noterbrechtskonzept zugunsten des pflichtteilsrechtlichen Modells vollständig aufgegeben. Der Pflichtteilsberechtigte ist nun kein Erbe mehr, sondern nur noch Gläubiger einer Geldforderung gegen den Nachlass. Allerdings sind nur die Kinder pflichtteilsberechtigt; ein Pflichtteilsrecht der Eltern und des Ehegatten des Erblassers kennt das geltende niederländische Recht nicht. Demgegenüber hat man in Belgien am Noterbrecht als Konzept festgehalten. Es wurde jedoch insoweit reformiert, als die Möglichkeiten, das Noterbrecht des überlebenden Ehegatten anzutasten, erweitert worden sind. Schließlich hat auch die französische Rechtsordnung, die bis in die Gegenwart als modellhaft für die Noterbrechtslösung gelten konnte, über die Jahre tiefgreifende Änderungen erfahren und entwickelt sich in Richtung einer Geldkompensation. Die jüngste Reform des französischen Pflichtteilsrechts datiert vom 1.1.2007. In der Sache brachte sie zwar keine Aufhebung, wohl aber eine nicht unerhebliche Beschränkung des Noterbrechts.

5. Gesellschaftliche Entwicklungen

Die beschriebenen Entwicklungen des Pflichtteilsrechts spiegeln tiefgreifende gesellschaftliche Veränderungen des Familienbegriffs (Familie). Indem die Familie ihre Funktion als Wirtschafts- und Versorgungsgemeinschaft weitgehend eingebüßt hat, ist die Berechtigung einer erbrechtlichen Teilhabe der nächsten Angehörigen des Erblassers begründungsbedürftig geworden. Das gilt namentlich für das Pflichtteilsrecht von Kindern, die bei Eintritt des Erbfalls in der Regel nicht bedürftig sind (unter 2.). Es gilt aber auch für das Pflichtteilsrecht von Eltern, die in der Gegenwart nicht mehr ohne Weiteres zur so genannten Kernfamilie gezählt werden.

Differenziert ist der Befund für das Pflichtteilsrecht des Partners des Erblassers. Personell hat es sich insoweit konsolidiert, als es nicht mehr nur den überlebenden Ehegatten berechtigt. Mit der zunehmenden Heterogenität der Formen partnerschaftlichen Zusammenlebens geht einher, dass in den kontinentaleuropäischen Ländern auch der gleichgeschlechtliche Lebenspartner des Erblassers erb- und pflichtteilsberechtigt ist. In England ist das dagegen nicht der Fall. Hier kann jedoch auch ein nichtehelicher Lebenspartner family provision erhalten. Ob sich die gestiegene Bedeutung der Paarbeziehung allerdings in erster Linie im Pflichtteilsrecht bemerkbar machen wird, muss bezweifelt werden. Hier geht es vorrangig um die Ausgestaltung der gesetzlichen Erbrechte des Partners. Allerdings kennen die meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen ein Pflichtteilsrecht des Ehegatten. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass sich die Stärkung der rechtlichen Stellung des Lebenspartners im Pflichtteilsrecht so auswirkt, dass der Überlebende im Kreis der Berechtigten verbleibt.

Die in den kontinentaleuropäischen Ländern nachweisbare Tendenz, von einer materiellen Noterbberechtigung zu einer monetären Kompensation überzugehen, dürfte schließlich damit zusammenhängen, dass die Familie als tatsächliche Lebensgemeinschaft ihrer Mitglieder in der Gegenwart nur temporären Bestand hat – nämlich in der Regel, solange die dort lebenden Kinder in ihr ihren Lebensmittelpunkt haben. Wenn der Erbfall erst spät eintritt, kommt es ihrer von den Eltern in der Regel unabhängigen Lebenssituation eher entgegen, monetär abgefunden zu werden, als mit den anderen Erben in eine Erbengemeinschaft eintreten zu müssen.

6. Strukturen eines einheitlichen Pflichtteilsrechts

Gegenüber der Testierfreiheit, die in einem Einheitsrecht zentrale Bedeutung erlangen dürfte (Testierfreiheit), ist die Familienerbfolge das subsidiäre Prinzip. Sie ist jedoch die Grundlage der Beerbung, wenn von der Testierfreiheit kein Gebrauch gemacht wurde. Im internationalen Privatrecht knüpft sich daran die Frage, die das Grünbuch „Erb- und Testamentrecht“ der Europäischen Kommission formuliert hat (Erbrecht, internationales): Ob der Pflichtteilsanspruch auch dann gewahrt werden sollte, wenn das kollisionsrechtlich bestimmte Recht dieses Rechtsinstitut nicht kennt oder anders gestaltet (Frage 10). Das Europäische Parlament hat diese Frage in seiner Entschließung vom 16.11.2006 positiv beantwortet (Empfehlung 8). Materiellrechtlich liegt in dieser Weichenstellung die Grundentscheidung, die ein europäisches Einheitserbrecht treffen muss. Sie betrifft die Funktion des Pflichtteilsrechts, zunächst dessen unterhaltsrechtliche Dimension. In den europäischen Rechtsordnungen wird sie nicht einheitlich gesehen. Soviel jedoch lässt sich sagen: Auch wo die bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung aufgrund familiärer Solidarität als Grundlage des Pflichtteilsrechts angegeben wird, wie etwa in Deutschland, ist die Unterhaltssicherung im Einzelfall eine Nebenfolge des Pflichtteilsrechts. Auch lässt sich unter den Begriff der familiären Solidarität eine den Unterhalt sichernde Funktion durchaus subsumieren.

Von der Bestimmung der Funktion des Pflichtteilsrechts dürfte auch die Konturierung des Kreises der Pflichtteilsberechtigten abhängen. Billigte man dem Pflichtteilsrecht unterhaltssichernden Charakter zu, wären die Berechtigten des Verwandten- und Ehegattenunterhalts auch die potenziellen Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs. Anderenfalls würden sich die beschriebenen Veränderungen im familiären Gefüge auch pflichtteilsrechtlich bemerkbar machen, so dass der Elternpflichtteil in Frage gestellt werden könnte. Erst im Ansatz geklärt ist, ob vom statusrechtlichen Anknüpfungspunkt des Pflichtteilsrechts abgegangen werden soll zugunsten des Erfordernisses einer gelebten Verantwortungsgemeinschaft zwischen Pflichtteilsgläubiger und Erblasser. Die englische family provision steht dem näher als die kontinentaleuropäischen Konzepte, die die Pflichtteilsberechtigung abstrakt bestimmen. Im geltenden Recht ließe sich die Qualität des realen Verhältnisses zwischen Erblasser und Berechtigtem am ehesten in den Gründen zur Entziehung des Pflichtteils abbilden.

Je nachdem, ob die abstrakte Pflichtteilsberechtigung, die Bedürftigkeit oder die gelebte Beziehung im Einzelfall maßgebend ist, hat das Auswirkungen auf das gerichtliche Verfahren. Während im einen Fall ein Blick auf die Verwandtschafts- und Familienstandsverhältnisse des Erblassers genügt, muss in den beiden anderen die Bedürftigkeit oder die Beschaffenheit des Verhältnisses im Einzelfall ermittelt werden. Das ist freilich für kontinentaleuropäische Gerichte kein unbekanntes Geschäft. Denn in Unterhaltssachen unter Lebenden muss stets auch die Bedürftigkeit des Gläubigers festgestellt werden.

Was die Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts betrifft, so kann man die Prognose wagen, dass es auf europäischer Ebene langfristig zu einer Dynamisierung durch Kapitalisierung kommen wird. Der Geldpflichtteil ist in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen auf dem Vormarsch. In England kann der Ausgleich in einer Geldzahlung bestehen, aber auch in der Übertragung einzelner Gegenstände oder in der Bildung eines trust (Trust und Treuhand).

Literatur

Helmut Coing, Zur Entwicklung des Pflichtteilsrechts in der Zeit des 16. bis 18. Jahrhunderts, in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Kunkel, 1984, 25 ff.; Dieter Henrich, Dieter Schwab (Hg.), Familienerbrecht und Testierfreiheit im europäischen Vergleich, 2001; Marion Trulsen, Pflichtteilsrecht und englische family provision im Vergleich, 2004; Alain Verbeke, Yves-Henri Leleu, Harmonisation of the Law of Succession, in: Arthur Hartkamp, Martijn Hesselink, Ewoud Hondius, Carla Joustra, Edgar du Perron, Muriel Veldman (Hg.), Towards a European Civil Code, 3. Aufl. 2004, 343 ff.; Anne Röthel (Hg.), Reformfragen des Pflichtteilsrechts, 2007; Reinhard Zimmermann, Compulsory Heirship in Roman Law, in: Kenneth G.C. Reid, Marius J. de Waal, Reinhard Zimmermann (Hg.), Exploring the Law of Succession, 2007, 27 ff. = idem, Die Erbfolge gegen das Testament im Römischen Recht: Formelles und materielles Noterbrecht im Spannungsfeld von Testierfreiheit und familiärer Solidarität, in: Anne Röthel (Hg.), Reformfragen des Pflichtteilsrechts, 2007, 97 ff.; Brigitta Jud, Pflichtteilsrechte und die Möglichkeiten ihrer Beschränkung – Reformüberlegungen aus rechtsvergleichender Sicht, in: Rainer Schröder (Hg.), Aktuelle Fragen zur Gestaltung der Rechtsnachfolge von Todes wegen und unter Lebenden, 2008, 39 ff.; Martin Lipp, Anne Röthel, Peter A. Windel, Familienrechtlicher Status und Solidarität, 2008.

Abgerufen von Pflichtteilsrecht – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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