Haustürgeschäfte: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 16:19 Uhr
1. Gegenstand und Zweck des Rechts der Haustürgeschäfte
Der Begriff des Haustürgeschäfts stammt aus dem Verbraucherschutzrecht (Verbraucher und Verbraucherschutz). Es handelt sich um eine Vertriebsform, bei der ein Unternehmer mit einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers Verträge abschließt.
Wesentliches Charakteristikum ist die Situation des Vertragsschlusses „an der Haustür des Verbrauchers“. In dieser Situation ist der Verbraucher typischerweise in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt und befindet sich deswegen in einer unterlegenen Verhandlungssituation. Er sieht sich unvorbereitet einem Verkäufer oder Vertreter gegenüber und schließt Verträge ab, die er bei ausreichender Überlegung nicht schließen würde. Er handelt aus unsachlichen Motiven wie Überraschung, um den Vertreter loszuwerden, um ihm einen Gefallen zu tun oder sogar aus dem Gefühl des Zwangs. Zugleich hat der Verbraucher keine Möglichkeit, die Qualität oder den Preis der Ware mit anderen Angeboten zu vergleichen. Man spricht von einer Überrumpelungssituation. Durch das Recht der Haustürgeschäfte soll der Verbraucher in diesen Situationen geschützt werden.
2. Rechtsentwicklung und Recht der EU
Bereits Anfang der 1970er Jahre wurden Haustürgeschäfte in Belgien, Frankreich, Luxemburg, der Niederlande und Schweden gesetzlich geregelt. Die Europäische Kommission wurde ebenfalls bereits in dieser Zeit auf das Problem aufmerksam, jedoch wurde die Haustürwiderrufsrichtlinie erst 1985 nach aufwändigen Vorarbeiten erlassen. Inzwischen hatten auch Dänemark, Finnland und Österreich, die zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht EU-Mitglieder waren, entsprechende Regelungen eingeführt. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten, die solche Gesetze noch nicht kannten, erfolgte dennoch schleppend und vielfach erst nach Ablauf der Frist im Jahr 1987.
Die Haustürwiderrufs-RL (RL 85/577) soll die unterschiedlichen Regelungen der Haustürgeschäfte angleichen und gleichzeitig einen geeigneten Schutz des Verbrauchers gewährleisten. Sie ist die erste Richtlinie im Verbrauchervertragsrecht und ist – im Gegensatz zur im gleichen Jahr erlassenen Produkthaftungs-RL (RL 85/374) (Produkthaftung) – eine Mindeststandard-RL. Sie weist die Besonderheit auf, dass sie nicht auf eine Verbesserung des europäischen Binnenmarktes – im Sinne einer Erhöhung des Handelsvolumens – ausgerichtet ist. Sie will nicht die Haustürgeschäfte stärken, sondern einzig das Schutzniveau für den Verbraucher angleichen. Die Kompetenz der EU zum Erlass der Richtlinie wird daher zu Recht häufig bezweifelt.
Inhaltlich ist die Richtlinie noch lückenhafter ausgestaltet als spätere Richtlinien. Die Richtlinie folgt dem Prinzip der Mindestharmonisierung, so dass die Mitgliedstaaten günstigere Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers beim Abschluss von Haustürgeschäften erlassen bzw. beibehalten können. Der durch die bloße Mindestharmonisierung und die erhebliche Lückenhaftigkeit entstehende weite Umsetzungsspielraum wird durch die nationalen Rechtsordnungen auf sehr unterschiedliche Art ausgefüllt. Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen daher weiterhin erhebliche Unterschiede im Schutzniveau.
Die meisten Mitgliedstaaten haben den Anwendungsbereich deutlich erweitert. Bei der Ausgestaltung des Widerrufsrechts werden überwiegend strengere Bedingungen an die Form und zum Teil auch an den Inhalt der Belehrung durch den Gewerbetreibenden sowie an die Ausübung durch den Verbraucher gestellt. Im Bereich der Schutzmaßnahmen bei unterlassener Belehrung reichen die Sanktionen von der Verlängerung der Widerrufsfrist, über die Nichtdurchsetzbarkeit oder Nichtigkeit des Vertrages bis zu Ordnungsgeldern und strafrechtlichen Maßnahmen.
Außerdem können die Mitgliedstaaten Haustürgeschäfte ganz verbieten bzw. ein bestehendes Verbot aufrechterhalten. Diese Möglichkeit haben viele Mitgliedstaaten genutzt. So bestehen in Dänemark, Frankreich und Luxemburg gewerberechtliche Verbote von Haustürgeschäften für bestimmte Warengruppen. Verbreitet sind auch gewerberechtliche Zulassungsbeschränkungen für bestimmte Produkte oder Verträge. Der EuGH hat solche Verbote bereits mehrfach ausdrücklich gebilligt. Zuletzt hat er das österreichische Verbot des Verkaufs von Silberwaren an der Haustür für mit der Richtlinie und insbesondere mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar erklärt (Rs. C-441/04 – A-Punkt, Slg. 2006, I-2093).
Schließlich sind nach Art. 3 Haustürwiderrufs-RL bestimmte Verträge vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgespart bzw. können von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ausgenommen werden. Insbesondere können Bagatellgeschäfte unter 60 ECU ausgeschlossen werden. Von dieser Option haben viele Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht, nicht jedoch z.B. Dänemark, Frankreich, Griechenland und Ungarn. Auch variiert die Grenze von EUR 10,- in Polen, über EUR 34,- in den Niederlanden bis zu GBP 35,- im Vereinigten Königreich. Viele Mitgliedstaaten gehen jedoch auch hier über die Vorgaben der Richtlinie hinaus. Nur einige Staaten haben die Liste der ausgeschlossenen Verträge – dazu zählen unter anderem Immobilien- und Versicherungsverträge – vollständig übernommen, so etwa Griechenland, Polen, Italien und das Vereinigte Königreich. Umgekehrt hat dagegen Lettland überhaupt keine Vertragsart ausgeschlossen. Der Haustürverkauf von Lebensmitteln und Getränken ist z.B. in Spanien nicht erlaubt. Eine problematische Regelung kennt das deutsche, litauische, maltesische und spanische Recht. Diese Rechtsordnungen schließen Verträge aus, die bei einem Notar geschlossen wurden. Darin liegt möglicherweise ein Verstoß gegen die Richtlinie, weil damit nicht nur Immobilienverträge, sondern jegliche notariellen Verträge ausgeschlossen werden. Andererseits werden notariell zu beurkundende Erklärungen kaum je in einer Haustürsituation abgegeben werden.
3. Einzelausgestaltung in der Haustürwiderrufs-RL
Zentrales Schutzinstrument der Richtlinie ist ein Widerrufsrecht, das es dem Verbraucher ermöglicht, sich nachträglich von dem Vertrag wieder zu lösen.
Nach Art. 5 Haustürwiderrufs-RL muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, den Vertrag innerhalb einer Frist von wenigstens sieben Tagen zu widerrufen. Diese Mindestfrist wird dem Verbraucher z.B. in Frankreich und dem Vereinigten Königreich gewährt. In den meisten Mitgliedstaaten beträgt die Bedenkzeit dagegen zwei Wochen. Der Fristbeginn ist in der Richtlinie nur an die Aushändigung der Belehrung gekoppelt. In Belgien, Frankreich, Malta und dem Vereinigten Königreich ist daneben grundsätzlich der Tag des Vertragsschlusses maßgebend. In den Niederlanden ist dagegen der Fristbeginn von einer Anzeige des Vertrages bei der Handelskammer, die der Gewerbetreibenden machen muss, abhängig. In Dänemark, Slowenien, Schweden und Ungarn hängt der Fristbeginn bei Warenlieferungen von der Lieferung und bei Dienstleistungen vom Vertragsschluss ab.
Die Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts sollen von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Über das Widerrufsrecht muss der Verbraucher vom Unternehmer belehrt werden. Die Belehrung muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in schriftlicher Form erfolgen. Dabei überlässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Ausgestaltung geeigneter Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers, falls der Gewerbetreibende seine Belehrungspflicht nicht befolgt. Dieses relativ weite Ermessen wurde indessen durch den EuGH eingeschränkt (Rs. C-481/99 – Heininger, Slg. 2001, I-9945). In der Entscheidung Heininger sprach der EuGH aus, dass bei fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht die Widerrufsfrist nicht begrenzt werden darf. Damit wurde eine Höchstfrist für die Ausübung des Widerrufs für die Fälle, in denen der Vertrag noch nicht vollständig abgewickelt ist, unzulässig. Viele Mitgliedstaaten gehen über diese Vorgabe weit hinaus. So sehen einige Mitgliedstaaten die Nichtigkeit oder fehlende Durchsetzbarkeit des Vertrags (u.a. England, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Spanien, Ungarn) oder Bußgelder für die Verletzung der Informationspflichten vor (u.a. England, Frankreich, Griechenland, Italien, Polen, Ungarn).
Durch den ordnungsgemäßen Widerruf wird der Verbraucher aus seinen vertraglichen Verpflichtungen entlassen. Die genauen Rechtsfolgen des Widerrufs regeln sich nach einzelstaatlichem Recht, insbesondere bezüglich der Rückgewähr von Zahlungen und empfangener Waren. Hier bestehen erhebliche Unterschiede in den Mitgliedstaaten. Es ist höchst streitig, inwiefern die Richtlinie es zulässt, dass der Verbraucher finanzielle Nachteile des Widerrufs, die insbesondere entstehen können, wenn der Widerruf sehr spät ausgeübt wird, nach den Regeln des nationalen Rechts selbst tragen muss. Jedenfalls darf das Widerrufsrecht durch solche finanziellen Risiken nicht ausgehöhlt werden.
Ein Verzicht des Verbrauchers auf das Widerrufsrecht sowie das Recht auf Belehrung ist unwirksam.
Da die Richtlinie den Verbraucher in einer typischerweise unterlegenen Situation schützen will, erfasst diese nur bestimmte Geschäfte. Es muss sich zum Ersten um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden (so die Terminologie der Richtlinie – gemeint ist ein Unternehmer) handeln.
Zum Zweiten gilt die Richtlinie nur für Warenlieferungs- und Dienstleistungsverträge. Darunter fallen laut dem EuGH (Rs. C-45/96 – Dietzinger, Slg. 1998, I-1199) auch Bürgschaftsverträge (Bürgschaft (modernes Recht)).
Zum Dritten muss es sich um ein sogenanntes „Haustürgeschäft“ handeln. Dieser Begriff, der auch in der heute üblichen Bezeichnung der Richtlinie verwendet wird, ist irreführend. Denn von der Richtlinie werden nicht nur an der Haustür abgeschlossene Verträge erfasst, sondern im Grunde alle Geschäfte, die außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden abgeschlossen werden (Art. 1 Haustürwiderrufs-RL). An erster Stelle nennt die Richtlinie Verträge, die im Rahmen eines vom Gewerbetreibenden organisierten Ausflugs geschlossen werden. Damit werden die sogenannten Kaffeefahrten erfasst.
Das klassische Haustürgeschäft wird bei einem Besuch des Gewerbetreibenden beim Verbraucher in seiner Wohnung oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers geschlossen. Erfasst sind jedoch auch Besuche am Arbeitsplatz des Verbrauchers. An einer typischen Überrumplung fehlt es allerdings, wenn der Besuch auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt. Daher nimmt die Richtlinie solche Verträge aus. Davon weichen wiederum eine ganze Anzahl mitgliedstaatlicher Umsetzungsakte ab (u.a. Dänemark, Italien, Frankreich, Polen).
Schließlich kommt es letztlich nicht darauf an, ob der eigentliche Vertragsschluss „an der Haustür“ – bzw. in einer äquivalenten Situation („unter ähnlichen Bedingungen“) – erfolgt ist. Ausreichend ist nach Art. 1(3) und (4) Haustürwiderrufs-RL vielmehr bereits, dass der Verbraucher in der betreffenden Situation „ein Angebot macht“. Dies gilt auch, wenn das Angebot als solches (wie in den meisten europäischen Rechtsordnungen) noch nicht bindend ist. Erneut lassen sich verschiedene Rechtsordnungen aufzeigen, die den Schutz zeitlich noch erweitern. So werden in Deutschland auch solche Geschäfte noch als Haustürgeschäfte verstanden, in denen der Verbraucher unter der Nachwirkung der Überrumplung in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder beim Notar die Willenserklärung abgibt.
Die Haustürwiderrufs-RL ist die erste zivilrechtliche Verbraucherschutz-RL und bestimmt daher das Konkurrenzverhältnis zu anderen Richtlinien nicht. Dadurch kann es zu Überschneidungen mit anderen Informationspflichten, wie etwa bei einem Verbraucherkredit, und Widerrufsrechten, wie etwa bei Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, in Verbraucherschutz-RL kommen. In der Travel Vac-Entscheidung hat der EuGH (Rs. C-423/97 – Travel Vac, Slg. 1999, I-2195) entschieden, dass solche Richtlinien generell nebeneinander anwendbar sind, wenn es keine Bestimmung gibt, die die Anwendbarkeit ausschließt. Da der Standard der Haustürwiderrufs-RL besonders niedrig ist, ist davon auszugehen, dass bei Überschneidungen der strengere Maßstab der ebenfalls berührten Richtlinie einzuhalten ist.
4. Zu erwartende Weiterentwicklung und Einheitsrecht
Das Einheitsrecht (PECL, UNIDROIT PICC; UN-Kaufrecht (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) enthält keine Regelungen zu den Haustürgeschäften, weil es das Verbrauchervertragsrecht nicht umfasst.
Eine Weiterentwicklung ist jedoch im Rahmen der Überarbeitung des verbrauchervertragsrechtlichen acquis communautaire angedacht. In einem Diskussionspapier zur Überarbeitung der Richtlinie hat die Europäische Kommission z.B. die Anpassung der Vertragsschlusssituationen an die heutige Realität, die EUR 60,- Grenze, die Ausschlussoptionen, eine Beschränkung von Haustürgeschäften auf eine bestimmte Tageszeit sowie ein Zahlungsverbot während der Widerrufsfrist zur Diskussion gestellt. Im Draft DCFR wird das Haustürgeschäft weiter gefasst als bisher. Nach Art. II.-5:201 DCFR soll der Verbraucher alle Verträge über Waren, Dienstleistungen oder Personalsicherheiten widerrufen dürfen, wenn er Angebot oder Annahme außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgegeben hat.
Der Entwurf der Kommission für eine neue Richtlinie über Rechte der Verbraucher vom 8.10.2008 soll u.a. auch die Haustürwiderrufs-RL ersetzen. Dieser Entwurf ist in seiner Gesamtheit darauf gerichtet, das bestehende, zersplitterte Verbraucherschutzrecht der EU konsistenter zu machen. Dazu sollen vier zentrale Richtlinien durch eine einheitlichere „Gesamt“-Richtlinie ersetzt werden. Anders als die bisherigen Richtlinien ist diese, jedenfalls im gegenwärtigen Entwurf, auf eine vollständige Harmonisierung angelegt. Das bisher, wie vorstehend dargelegt, noch sehr unterschiedliche Schutzniveau der Mitgliedstaaten würde dadurch eine massive Veränderung erfahren. Die für Haustürgeschäfte wichtigste Regelung ist darin zu sehen, dass Verbrauchern bei allen Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen oder ausgehandelt werden, ein 14-tägiges Widerrufsrecht zustehen soll. (Art. 2(8), Art. 12(1), Erwägungsgrund 37).
Literatur
Peter Rott, Die Umsetzung der Haustürwiderrufsrichtlinie in den Mitgliedstaaten, 2000; Martin Schirmbacher, Verbrauchervertriebsrecht, 2005; Rüdiger Martis, Alexander Meinhof, Verbraucherschutzrecht: Verbraucherkredit- und Fernabsatzrecht, Haustürgeschäfte, 2005; Geraint Howells, Stephen Weatherill, Consumer Protection Law, 2006, Kap. 7.2; Hans Schulte-Nölke, EG-Verbraucherrechtskompendium, 2007; Bettina Heiderhoff, Gemeinschaftsprivatrecht, 2007.