Haftung für andere: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 16:17 Uhr

von Hartmut Wicke

1. Begriff

Die modernen europäischen Rechtsordnungen kennen fast sämtlich eine mehr oder minder strikte Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Handlungen (Deliktsrecht), die ein Angestellter in Ausführung seiner Verrichtung begangen hat. Diese funktional begrenzte Gehilfenhaftung rechtfertigt sich in erster Linie durch die Überlegung, dass der Arbeitgeber aufgrund der Beschäftigung von Hilfspersonen seinen Aktionsradius erweitern kann und als Kehrseite der Vorteile aus der Arbeitseilung für die damit verbundenen erhöhten Risiken für Dritte aufkommen muss. Gegen den Schadensfall kann er sich versichern und die für die Versicherungsprämien entstehenden Kosten in Form erhöhter Preise weiterleiten. In der Mehrzahl der europäischen Rechtsordnungen ist daneben eine auf vermutetem Eigenverschulden gründende Haftung von Eltern oder anderen Aufsichtspflichtigen für Schäden anerkannt, die von Kindern oder geistig behinderten Personen verursacht wurden.

2. Historische Entwicklung

Der Gedanke einer Haftung für fremdes Fehlverhalten ist nicht neu. Im römischen Recht traf entsprechend der damaligen Wirtschafts- und Gesellschaftsverfassung den pater familias in Form der Noxalhaftung eine strikte Verantwortlichkeit für sämtliche Delikte seiner Hauskinder und Sklaven. Der Hausvater konnte das Klagebegehren des Verletzten dadurch befriedigen, dass er entweder eine bestimmte Bußzahlung erbrachte oder den unmittelbaren Schädiger auslieferte. Daneben bildeten sich einzelne weitere Konstellationen heraus, in deren Rahmen sich eine Verantwortlichkeit für Hilfspersonen ergeben konnte. Von zentraler Bedeutung für die spätere geschichtliche Entwicklung wurde eine Reihe prätorischer Tatbestände, die ihrer Zweckbestimmung nach ausdrücklich eine Einstandspflicht für fremdes Handeln einschlossen. So waren Schiffer, Wirte und Stallhalter (nautae, caupones, stabularii) für Diebstähle und Sachbeschädigungen verantwortlich, die von ihren Angestellten – Sklaven, aber auch freien Personen – innerhalb ihrer räumlichen Herrschaftssphäre verübt worden waren. Im öffentlichen Interesse war die Haftung des Hausbewohners (habitator) begründet, wenn Schäden oder Verletzungen dadurch entstanden, dass Gegenstände oder Flüssigkeiten aus dem Fenster geworfen oder gegossen wurden (actio de effusis vel deiectis). Steuerpächter (publicani) waren verantwortlich für deliktisches Verhalten von Angehörigen ihrer familia. Da für den Begriff der familia in klassischer Zeit nicht mehr der Status der handelnden Person, sondern vielmehr die Tätigkeit im Aufgabenkreis des Steuerpächters maßgeblich war, konnte als Konsequenz einerseits eine Haftung des publicanus für freie Personen eintreten, solange sie bei der Einziehung von Abgaben behilflich waren, andererseits aber eine Haftung für eigene Sklaven ausscheiden, wenn sie nicht in dem übertragenen Pflichtenkreis tätig wurden. In einem aus heutiger Sicht eher abgelegenen Gebiet lässt sich daher bereits im römischen Recht eine Entwicklung von der statusgebundenen Noxalhaftung hin zu einer funktional begrenzten Gehilfenhaftung nachvollziehen.

Die Frage der Einstandspflicht für Hilfspersonen hat sich den römischen Juristen zudem wiederholt in Situationen gestellt, in denen zum Zeitpunkt des schadensstiftenden Verhaltens bereits ein vertragliches (oder sonstiges) Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet war. Entwicklungsgeschichtlich bedeutsam ist in dieser Hinsicht das Säulentransportfragment Gai. D. 19,2,25,7: Anlässlich eines werkvertraglich geschuldeten Transports zerbrach die zu tragende Säule. Nach der Auffassung des römischen Juristen Gaius war der Schuldner für das Risiko verantwortlich, wenn der Schaden durch seine eigene Schuld oder das Verschulden derjenigen Personen verursacht wurde, deren Hilfe er sich bediente. Die Formulierung dieses Fragments wurde Vorbild für einige europäische Kodifikationen, die, wie etwa das BGB in § 278, eine strikte Einstandspflicht für Hilfspersonen bei Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen Geschäftsherrn und Geschädigtem vorsehen (s. u.).

Die römischen Tatbestände einer Haftung für andere wurden im Zuge der Rezeption in weiten Teilen in das Gemeine Recht übernommen. Dies gilt namentlich für die Verantwortlichkeit des publicanus, von nauta, caupo und stabularius sowie für die actio de effusis vel deiectis. Hinzutraten eine Reihe regionaler Vorschriften, die eine Einstandspflicht für fremdes Handeln begründen konnten, wie die Haftung des Hauseigentümers, wenn ein Feuer von seinem Haus auf ein Nachbargrundstück übergegriffen hatte. Da mit der Abschaffung der Sklaverei aber die Noxalhaftung als der zentrale römische Anwendungsfall einer Haftung für Leute obsolet wurde, herrschte unter den Autoren des ius commune Uneinigkeit, wie die entstandene Lücke im Haftungssystem zu schließen war. Während sich etwa Hugo Grotius entsprechend lokalem Gewohnheitsrecht für eine Haftung lediglich in Höhe des ausstehenden Lohns des Bediensteten aussprach, plädierten andere Autoren wie Johannes van der Linden unter dem Eindruck naturrechtlichen Denkens dafür, dass ein generell formuliertes Eigenverschulden des Hausvaters Voraussetzung einer Einstandspflicht für das Verhalten seiner Bediensteten sei. Am wirkungsmächtigsten war jedoch die Auffassung, die bereits entsprechend dem heute vorherrschenden Ansatz eine strikte Haftung des Geschäftsherrn für Delikte befürwortete, die seine Leute in Ausführung der ihnen übertragenen Verrichtung verübten. Diese funktional begrenzte Gehilfenhaftung lässt sich bis zu einem Kommentar des Bartolus de Saxoferrato in das 14. Jahrhundert zurückverfolgen, der den Grundsatz im besonderen Kontext der Haftung des Steuerpächters in allgemeiner Form zum Ausdruck brachte. Im 18. Jahrhundert wurde sie unter Bezugnahme auf die prätorischen Tatbestände in Holland durch Johannes Voet und in Frankreich durch Robert-Josèph Pothier befürwortet, dessen Ausführungen Vorbild für die moderne Regelung in Art. 1384 Abs. 5 frz. Code civil wurde (s. auch Art. 2049 Codice civile).

In der englischen Rechtsliteratur war der Grundsatz seit dem Werk „Doctor and Student“ von Christopher St. Germain (ca. 1460–1540) bekannt. Im Bereich des Handels- und Seerechts hatten im römischen Recht geschulte Juristen, die sog. „Civilians“, lange Zeit die Rechtspflege bestimmt. Auf diese Weise war auch die Haftung des nauta für die Delikte seiner Leute vom Court of Admiralty in das englische Recht rezipiert worden. Es scheint daher kein Zufall zu sein, dass die erste common law Entscheidung zur vicarious liability, Boson v. Sandford (1691) 2 Salk. 440, die Haftung des Schiffers für Gehilfenunrecht zum Gegenstand hatte. Lord Holt, der über beachtliche Kenntnisse des römischen Rechts verfügte, bildete den Gedanken der Verantwortlichkeit für fremde Schuld verallgemeinernd fort und schuf auf diese Weise ein bis heute etabliertes Rechtsprinzip aller common law Rechtsordnungen. In der nachfolgenden Entscheidung, Turberville v. Stampe (1698) 1 Ld Raum 264, machte sich erneut römischer Einfluss bemerkbar: Obwohl es in dem Urteil um Brandschäden gegangen war, begründete Lord Holt die Haftung für den Bediensteten mit dem folgenden, zusammenhanglos in die Urteilsbegründung eingeflochtenen Satz und nahm damit auf die actio de effusis vel deiectis Bezug: „But if my servant throws dirt into the highway, I am indictable.“ Ähnlich wie in Frankreich Pothier hat in England Lord Holt die Lehre der vicarious liability generalisierend aus dem Gedankenmaterial der römischen Rechtstradition gewonnen.

Das deutsche BGB konnte sich hingegen nicht zu einer strikten Einstandspflicht für fremdes Fehlverhalten durchringen. Im Einklang mit der pandektistischen Lehre vom Schuldprinzip als ethischer Grundlage des Deliktsrechts, die in der liberalistischen Epoche des 19. Jahrhunderts vorherrschend war, wurde die funktional begrenzte Haftung für Verrichtungsgehilfen in § 831 BGB vielmehr auf (vermutetes) Eigenverschulden des Geschäftsherrn im Sinne einer culpa in eligendo vel custodiendo gegründet (s. auch Art. 55 OR).

Mit dem Wegfall der römischen Noxalhaftung des pater familias für Delikte seiner Sklaven und Hauskinder ergab sich nicht nur das Bedürfnis für eine Gehilfenhaftung im modernen Sinne, sondern stellte sich zudem die Frage nach einer eigenständigen Verantwortlichkeit von Eltern für unerlaubte Handlungen ihrer minderjährigen Kinder.

3. Haftung für andere in den modernen europäischen Rechtsordnungen

a) Haftung des Geschäftsherrn für Delikte seiner Gehilfen

Als Folge der kollektiven Rechtsfindung kann die funktional begrenzte Gehilfenhaftung zum festen Bestand moderner europäischer Strukturprinzipien gerechnet werden. Im Zentrum steht die praktisch bedeutsame Haftung des Arbeitgebers für unerlaubte Handlungen seiner Angestellten, die diese in Ausführung ihrer Arbeit verüben; dies gilt auch dort, wo die gesetzlichen Regelungen nicht ausdrücklich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abstellen, sondern weitergehend etwa der préposé (Art. 1384 frz. Code civil), der ondergeschikte (Art. 6:170 BW) oder wer „zu einer Verrichtung bestellt“ wurde (§ 831 BGB) durch sein Fehlverhalten eine Haftung des Geschäftsherrn begründen kann. Eine Einstandspflicht für das Fehlverhalten eines unabhängigen Unternehmers scheidet hingegen aus, von besonderen Ausnahmetatbeständen abgesehen, wie im Fall einer sog. non delegable duty des Geschäftsherrn nach englischem Recht. Die Mehrzahl der europäischen Rechtsordnungen gestaltet die Haftung des Geschäftsherrn streng aus, also ohne Rücksicht auf eine eigene Pflichtwidrigkeit in seiner Person (vgl. Art. 1384 Abs. 5 frz. Code civil; Art. 1384 Abs. 3 belg. und luxemb. Code civil; Art. 922 griech. ZGB; Art. 2049 Codice civile; Art. 500 portug. Código civil, Art. 6:170 BW). Einzelne gesetzliche Vorschriften gründen die Zurechnung der Haftung hingegen auf ein vermutetes Eigenverschulden im Sinne eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens (vgl. Art. 1903 Abs. 4 und 6 span. Código civil, § 831 BGB sowie Art. 55 OR). In der Praxis kommt die theoretisch gegebene Entlastungsmöglichkeit aber regelmäßig nicht zum Tragen: So ist es etwa im spanischen Recht in der Rechtswirklichkeit faktisch unmöglich geworden, die Verschuldensvermutung zu widerlegen. Die deutsche Rechtsprechung hat mit großem Einfallsreichtum zahlreiche dogmatische Umgehungskonstruktionen entwickelt, um die Exkulpationsmöglichkeit des § 831 BGB auszuhebeln. Eine gewissen Sonderstellung nimmt die österreichische Vorschrift des § 1315 ABGB ein: Danach ist für eine Haftung des Geschäftsherrn der Nachweis eigenen Verschuldens erforderlich, es sei denn, der Verletzte beweist, dass der Gehilfe „untüchtig“ ist.

Durchweg strikt ausgestaltet ist in Europa die Haftung von juristischen Personen (sowie die ihnen insoweit gleichgestellten teilrechtsfähigen Handelsgesellschaften). Für die Staatshaftung existieren überwiegend besondere gesetzliche Vorschriften.

Prägendes Merkmal eines für die Haftung regelmäßig erforderlichen Arbeitsverhältnisses ist die Weisungsgebundenheit des Angestellten. Es handelt sich in moderner Zeit aber um keine zwingende Voraussetzung. Vielmehr kann im Rahmen einer typologischen Betrachtung das Fehlen der Weisungsgebundenheit etwa bei professionellen Arbeitskräften, deren Beaufsichtigung einem Vorgesetzten aufgrund mangelnder eigener Kenntnisse nicht möglich ist, durch andere Gesichtspunkte, wie insbesondere die Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers, ausgeglichen werden. Systematische Schwierigkeiten bereitet die Frage, inwieweit eine Haftung des Geschäftsherrn außerhalb von förmlichen Arbeitsverträgen anzuerkennen ist, insbesondere ob von zusätzlichen Fallgruppen auszugehen ist oder ob es sich um ein einheitliches Prinzip handelt. Soweit in den Kodifikationen nicht auf das Bestehen eines Arbeitsvertrags abgestellt wird, sondern neutraler ein préposé oder der ondergeschikte oder die Bestellung zu einer Verrichtung im Mittelpunkt der Haftung steht, kann in Randbereichen aufgrund der Weisungsgebundenheit des Gehilfen auch eine Einstandspflicht bei der Übernahme unentgeltlicher Tätigkeiten für einen Freund oder im nachbarschaftlichen Bereich begründet sein. Das englische Recht kennt (wie auch das BW in Art. 6:172) als weitere Fallgruppe eine Haftung des Vertretenen für unerlaubte Handlungen des Vertreters, fasst hierunter aber neben Konstellationen rund um die rechtsgeschäftliche Stellvertretung auch die Verantwortlichkeit des Kfz-Halters für den Fahrer.

Als zweite Voraussetzung der Haftung muss ein innerer Zusammenhang mit der dem Gehilfen übertragenen Aufgabe bestehen. Zur Konkretisierung bedarf es einer wertenden Betrachtung, in deren Rahmen eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen sind. Dieses Tatbestandsmerkmal wird in moderner Zeit weit verstanden. Eine Haftung kann je nach der Natur der Tätigkeit des Angestellten und insbesondere bei Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Geschädigtem sogar bei einer persönlich motivierten vorsätzlichen Straftat in Betracht kommen.

Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn erfordert schließlich die Verwirklichung eines Delikts durch den Gehilfen. Eine persönliche Ersatzpflicht der Hilfsperson kommt vielfach aber nicht in Betracht, sei es, dass ein direkter Anspruch von vornherein nicht gegeben ist, sei es dass ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht oder der Rückgriff der Versicherung gegen den Angestellten ausgeschlossen ist.

b) Vertragliche Gehilfenhaftung

Einige europäische Rechtsordnungen kennen neben der (quasi‑)deliktischen Einstandspflicht für das Fehlverhalten von Gehilfen besondere gesetzliche Tatbestände einer vertraglichen Gehilfenhaftung (vgl. § 278 des BGB, Art. 334 griech. ZGB, Art. 474 poln. ZGB und § 1313a ABGB). Die Regel lautet hier, dass man für das Verschulden von Hilfspersonen (Angestellte wie unabhängige Unternehmer), deren man sich zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten bedient, wie für eigenes Verschulden haften muss. Eben dieser Grundsatz scheint aber auch – ohne ausdrückliche Anordnung – in sämtlichen anderen europäischen Rechtsordnungen aufgrund der Natur vertraglicher Pflichten anerkannt zu sein: Wer vertraglich eine Leistung übernimmt, muss kraft der Vereinbarung strikt für den geschuldeten Erfolg einstehen, auch wenn er zur Erfüllung andere Personen einschaltet.

c) Haftung von Aufsichtspflichtigen

In der Frage der Haftung von Aufsichtspflichtigen für Kinder, Geschäftsunfähige oder sonstige Schutzbefohlene ergibt sich europaweit kein einheitliches Bild. Die meisten europäischen Rechtsordnungen kennen besondere gesetzliche Vorschriften einer Haftung von Eltern (sowie von Adoptiveltern und in der Regel auch von Vormündern) für Schäden, die durch ihre Kinder verursacht wurden (Art. 1384 Abs. 4 und 7 frz. Code civil, Art. 1384 Abs. 2 und 5 belg. bzw. luxemb. Code civil., Art. 1903 Abs. 2 und 6 span. Còdigo civil bzw. Art. 20 des span. Code Penal, Art. 923 griech. ZGB, Art. 2048 Codice civile, Art. 491 portug. Còdigo civil, Art. 6:169 BW, § 1309 ABGB und § 832 BGB). Die Haftung gründet in den meisten Ländern auf vermutetem Eigenverschulden (so in Deutschland, Griechenland, Italien und Luxemburg, während in Österreich der Nachweis der objektiven Pflichtwidrigkeit nach wie vor beim Opfer liegt) und kann davon abhängig sein, ob das Kind zu Hause wohnt. Die Strenge der Haftung lässt mit fortschreitendem Alter des Kindes regelmäßig nach, häufig unter gleichzeitiger Zunahme der Eigenhaftung (s. besonders deutlich die Unterscheidung zwischen drei Altersgruppen nach Maßgabe der Art. 6:169, 6:162 BW). Eine Sonderstellung nimmt das französische Recht ein, das die Elternhaftung seit einer Entscheidung der Cour de Cassation aus dem Jahr 1997 strikt begreift und eine Exkulpation folglich nicht mehr zulässt (Civ. 2e, 19.2.1997, D. 1997, 265). Auf der anderen Seite des Spektrums ist das englische Recht anzusiedeln, das keinen besonderen Tatbestand einer Elternhaftung kennt, diese vielmehr unter die allgemeine Haftung für Fahrlässigkeit fasst, die vom Geschädigten zu beweisen ist. Entsprechendes scheint für die skandinavischen Rechte zu gelten. Wenn die Eltern die Aufsichtspflicht vertraglich auf eine andere Person übertragen, dann muss diese in einzelnen Rechtsordnungen ebenfalls für vermutetes Aufsichtsversagen einstehen (§ 832 Abs. 2 BGB, Art. 932 Abs. 2 griech. ZGB und Art. 491 portug. Còdigo civil), während es andere Rechte bei der gewöhnlichen Unterlassenshaftung belassen (Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Spanien). Was schließlich die Verantwortlichkeit von Aufsichtspflichten für geistig behinderte Personen anbelangt, lassen sich ähnlich der Elternhaftung wiederum drei Grundpositionen feststellen, die von einer strikten Einstandspflicht (Frankreich, Art. 1384 Abs. 1 Code civil) über eine solche aus vermutetem Eigenverschulden (Art. 2047 Abs. 1 Codice civile; Art. 427 poln. ZGB; Art. 491 portug. Còdigo civil; Art. 1903 Abs. 2 span. Còdigo civil, § 832 BGB, Art. 923 griech. ZGB) bis hin zu einer Fahrlässigkeitshaftung aus dem allgemeinen deliktischen Grundtatbestand (England, Niederlande) reichen.

3. Einheitsrecht

Vorschläge für eine europäische Regelung der Haftung für andere finden sich in den Principles of European Tort Law der European Group on Tort Law wie auch im Draft Common Frame of Reference, der fast wortgleich auf die Vorarbeiten der Study Group on a European Civil Code zurück greift. Soweit Hilfspersonen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs tätig werden, dabei aber den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzen, haftet ihr Geschäftsherr nach Art. 6:102(1) PETL für den dadurch verursachten Schaden. Absatz 2 fügt hinzu, dass ein selbständiger Unternehmer keine Hilfsperson im Sinne des Artikels ist. Damit wird in knapper und übersichtlicher Form das europaweit anerkannte Prinzip der funktional beschränkten Gehilfenhaftung formuliert. Art. 6:102 lässt sich auch auf Delikte von Organen einer Körperschaft anwenden. Etwas ausführlicher wird das Prinzip der funktional begrenzten Gehilfenhaftung in Art. VI.-3:201 DCFR zum Ausdruck gebracht. Die Vorschrift nimmt eine Haftung an, sofern die in Ausführung der Verrichtung verübte Schadensverursachung dem Gehilfen zurechenbar ist, und stellt klar, dass der Grundsatz für kraft Satzung vertretungsberechtigte Repräsentanten einer juristischen Person entsprechend gilt. Dass der Schuldner einer vertraglich übernommenen Verpflichtung für das Fehlverhalten eingeschalter Hilfspersonen strikt einstehen muss, wird auf europäischer Ebene durch die Regelung des Art. 8:107 PECL zum Ausdruck gebracht: Wer die Erfüllung eines Vertrages einem anderen anvertraut, bleibt danach für die Erfüllung selbst verantwortlich (s. auch Art. III.-2:106 DCFR).

Wenn jemand für einen Minderjährigen oder geistig Behinderten verantwortlich ist, haftet er nach Art. 6:101 PETL für den von diesem verursachten Schaden, soweit er nicht nachweist, dass er bei der Beaufsichtigung den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab beachtet hat. Die Vorschrift gründet die Haftung auf vermutetes Eigenverschulden des Aufsichtspflichtigen und wählt daher den Mittelweg unter den drei Grundrichtungen in den nationalen europäischen Rechtsordnungen (s.o.). Von der Mehrheitsmeinung der Mitgliedstaaten unterscheidet sich Art. 6:101 allerdings darin, dass ein Rechtsverstoß auf Seiten des unmittelbar Handelnden nicht verlangt wird. Art. VI.-3:104 DCFR sieht eine Haftung von Eltern für durch ihre Kinder im Alter von unter 14 Jahren verursachte Schäden vor, wenn das Verhalten bei einem Erwachsenen als vorsätzlich oder fahrlässig einzuordnen wäre. Daneben haften nach der Vorschrift aufsichtspflichtige Institutionen oder Körperschaften für Schäden durch zu beaufsichtigende Personen, wenn es sich um Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen handelt, wenn das Verhalten (bei einem 18-jährigen) als vorsätzlich oder fahrlässig zu qualifizieren wäre und bei Personen mit einer Neigung zur Verursachung entsprechender Schäden. Beide Haftungstatbestände des Art. VI.-3:104 DCFR gründen auf vermutetem Eigenverschulden bei der Beaufsichtigung.

Literatur

Trafford Barlow, The South African Law of Vicarious Liability in Delict and a Comparison of the Principles of other Legal Systems, 1939; Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, Kap. 32; Christian v. Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Bd. I, 1996, § 2 II., III. und § 3 II. 2.; David Johnston, Limiting Liability: Roman Law and the Civil Law Tradition, Chicago Kent Law Review 70 (1995) 1515 ff.; Hartmut Wicke, Respondeat Superior: Haftung für Verrichtungsgehilfen im römischen, römisch-holländischen, englischen und südafrikanischen Recht, 2000; Jaap Spier (Hg.), Unification of Tort Law: Liability for Damage Caused by Others, 2003; European Group on Tort Law, Principles of European Tort Law, 2005, Kap. 6; Cees van Dam, European Tort Law, 2006, Kap. 16.

Abgerufen von Haftung für andere – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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