Geistiges Eigentum (Kollisionsrecht): Unterschied zwischen den Versionen
Admin (Diskussion | Beiträge) K (1 Version importiert) |
Jentz (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 48: | Zeile 48: | ||
[[Kategorie:A–Z]] | [[Kategorie:A–Z]] | ||
[[en:Intellectual_Property_(PIL)]] |
Aktuelle Version vom 28. September 2021, 15:59 Uhr
von Axel Metzger
1. Grundsatz der Territorialität; Schutzlandprinzip
Das Kollisionsrecht des geistigen Eigentums beschäftigt sich mit der Frage, welches Recht auf die Entstehung, die Inhaberschaft, den Schutzumfang und die Verletzung von Urheberrechten, Patenten, Marken (Markenrecht) und anderen geistigen Eigentumsrechten (Geistiges Eigentum) anzuwenden ist.
Ausgangspunkt des Kollisionsrechts des geistigen Eigentums ist der Grundsatz der Territorialität. Geistige Eigentumsrechte wurden seit dem 14. Jahrhundert vom jeweiligen Landesherrn als territorial begrenzte „Privilegien“ vergeben. Dies galt zunächst auch für das Urheberrecht, bevor sich die Idee des formfreien Erwerbs des Urheberrechts international durchsetzen konnte. Die gewerblichen Schutzrechte hängen dagegen noch heute in der Regel von einem staatlichen Akt der Erteilung oder Registrierung ab. Die Rechtsfragen, die sich bei der Erteilung und Wahrnehmung dieser Rechte ergeben, werden traditionell nach dem Recht des Schutz gewährenden Staates, der lex loci protectionis behandelt.
Die Vorstellung territorial begrenzter geistiger Eigentumsrechte und der daraus abgeleiteten Kollisionsregeln liegt nach der herrschenden Auffassung auch den Staatsverträgen im Bereich des geistigen Eigentums zugrunde. Zwar regeln die Pariser Verbandsübereinkunft aus dem Jahr 1883, die Revidierte Berner Übereinkunft aus dem Jahr 1886 sowie die Nachfolgeverträge nicht ausdrücklich Fragen des anwendbaren Rechts, sondern die Gleichbehandlung ausländischer Urheber bzw. sonstiger Rechtsinhaber sowie international einheitliche Mindeststandards für den Schutz von Erfindungen, Marken und Werken der Literatur und Kunst. Die Konventionen verweisen hierfür aber mehrfach auf die „Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird“, was trotz des missverständlichen Wortlauts überwiegend als Verweis auf das Sachrecht des Schutzlandes begriffen wird.
International verbreitet ist allerdings auch die Gegenauffassung, welche die genannten Regeln in den Konventionen als Gesamtverweisungen auf die lex fori versteht. Nach dieser Ansicht enthalten die Konventionen keine weiteren Vorgaben für das Kollisionsrecht. Der missverständliche Wortlaut der Konventionen, die im 19. Jahrhundert in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen einsetzende Anerkennung des Urheberpersönlichkeitsrechts (droit moral, moral rights) sowie der gleichzeitige Verzicht auf Formalien beim Erwerb von Urheberrechten sind die maßgeblichen Ansatzpunkte dieser Gegenauffassung, welche jedenfalls für das Urheberrecht eine Abkehr vom territorialen Ansatz und eine weltweit einheitliche Anknüpfung zentraler Rechtsfragen des Urheberrechts vorschlägt. Zusätzlichen Auftrieb hat die „universalistische“ Lehre vom Urheberrecht durch die Zunahme grenzüberschreitender Rechtsverletzungen im Internet seit der Mitte der 1990er Jahre erfahren. Weltweite Verletzungen des geistigen Eigentums lassen sich auf der Grundlage eines uneingeschränkt territorialen Ansatzes nur schwer bewältigen.
2. Tendenzen der europäischen Rechtsentwicklung
Der Grundsatz der Territorialität geistiger Eigentumsrechte bestimmt trotz der genannten konzeptionellen und praktischen Herausforderungen die gegenwärtige Rechtsentwicklung in Europa.
Das Territorialitätsprinzip bildet den Ausgangspunkt der Vereinheitlichung des Kollisionsrechts in der Europäischen Gemeinschaft. Der EuGH hat den Grundsatz im Jahr 2006 in einer den grenzüberschreitenden Rundfunk betreffenden Entscheidung als gemeinschaftsrechtliches Prinzip für den Bereich des Urheberrechts anerkannt (EuGH Rs. C-192/04 – Lagardère/SPRE, Slg. 2005, I-7199, Rn. 15). Ein Jahr später folgte die Legislative mit der Verabschiedung von Art. 8 der Rom II-VO (VO 864/ 2007) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, nach dessen Abs. 1 auf Verletzungen geistiger Eigentumsrechte das Recht des Staates anzuwenden ist, „für den der Schutz beansprucht wird“. Die Rom II-VO schließt die Rechtswahl für die Folgen von Rechtsverletzungen in Art. 8(3) ausdrücklich aus und ist damit einem besonders strengen Verständnis der Territorialität verpflichtet. Bezieht man den Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts gemäß Art. 15 Rom II-VO in die Betrachtung mit ein, so wird deutlich, dass nicht nur die Verletzungsfolgen, sondern auch der „Grund der Haftung“ sowie etwaige „Haftungsausschlussgründe“ von Art. 8 mit umfasst sind, so dass auch der Schutzumfang der geistigen Eigentumsrechte sowie die gesetzlichen Schranken der Immaterialgüterrechte der Vorschrift der Schutzlandanknüpfung gemäß Art. 8 unterfallen.
Die Anerkennung gemeinschaftsweiter Immaterialgüterrechte, insbesondere Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, stehen der territorialen Konzeption der geistigen Eigentumsrechte nicht entgegen. Für diese ist die Gemeinschaft insgesamt als das maßgebliche Schutzland anzusehen. Für die wenigen, nicht auf Gemeinschaftsebene geregelten Rechtsfragen betreffend die Verletzung gemeinschaftsweiter Schutzrechte sieht Art. 8(2) der Rom II-VO eine Anknüpfung an das Recht des Handlungsorts vor. Art. 8(2) regelt jedoch nur die Anknüpfung für diejenigen Rechtsfragen, für welche das Gemeinschaftsrecht, beispielsweise die VO 40/94, konsolidiert durch VO 207/2009, über die Gemeinschaftsmarke, keine Regelungen bereithält.
Nicht durchsetzen konnte sich die Europäische Kommission mit ihrem Vorschlag, in die Rom I-VO (VO 593/2008) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht eine besondere Vorschrift über das auf Lizenzverträge mangels Rechtswahl anzuwendende Recht aufzunehmen. Insoweit bleibt es bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften in Art. 4 der Rom I-VO.
3. Einzelne Kollisionsregeln
Bei genauerer Betrachtung zerfällt die Frage nach dem auf geistige Eigentumsrechte anwendbaren Recht in mehrere Einzelaspekte, für die jeweils eigene Kollisionsregeln zu beachten sind. Für einzelne Aspekte kann dabei auf die einheitlichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zurückgegriffen werden, für andere Aspekte sind die – zumeist nicht kodifizierten Regeln – des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten maßgeblich.
Für alle Fragen, die das Entstehen geistiger Eigentumsrechte betreffen, erfolgt die Anknüpfung nach überwiegender Auffassung nach dem Schutzlandprinzip, d.h., es ist das Recht des Staates maßgeblich, für den Schutz beansprucht wird. Dieses entscheidet darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte geistige Leistung geschützt ist, also insbesondere, ob eine amtliche Prüfung der gesetzlichen Schutzvoraussetzungen erforderlich ist oder ob die bloße Registrierung oder der Akt der Schöpfung als solcher für die Schutzgewährung ausreichen. Handelt es sich um einen Sachverhalt, bei dem die Nutzung von geistigen Eigentumsrechten in mehreren Staaten in Frage steht, so sind die betreffenden Rechte nebeneinander anzuwenden („Mosaikbetrachtung“).
Weitgehend unumstritten ist die Maßgeblichkeit der lex loci protectionis für die Bestimmung des Schutzumfangs. Das Recht des Schutzlandes bestimmt die dem Rechtsinhaber eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte sowie die Schranken des gewährten Schutzes, etwa den Umfang der Privatkopiefreiheit oder des Zitatrechts im Urheberrecht oder Vorbenutzungsrechte im Patentrecht sowie die Schutzdauer der Immaterialgüterrechte. Bei entsprechender Auslegung von Art. 15 der Rom II-VO kann diese Anknüpfung nunmehr dem Gemeinschaftsrecht entnommen werden.
Dagegen wird die Anknüpfung der ersten Inhaberschaft von geistigen Eigentumsrechten in Europa uneinheitlich behandelt. Einige Rechtsordnungen, etwa Deutschland und Österreich, beurteilen die Frage, wer als Urheber oder Erfinder anzusehen ist, nach dem Recht des jeweiligen Schutzlandes. Ein solcher Ansatz hat den Vorzug, die rechtspolitischen Entscheidungen der nationalen Gesetzgeber im Hinblick auf die Zuordnung der Rechte territorial zu begrenzen. Der Ansatz verhindert beispielsweise, dass die Zuordnung von Urheberrechten an in abhängiger Beschäftigung geschaffenen Werken zum Arbeitgeber auch jenseits der Staaten zu beachten ist, welche der angelsächsischen „work made for hire“-Doktrin anhängen. Von Nachteil ist dagegen die Komplexität der Mosaikbetrachtung. Andere Staaten, unter ihnen Frankreich, die Niederlande und die USA, folgen für die Frage der ersten Inhaberschaft der universalistischen Theorie von der weltweit einheitlichen Anknüpfung am Recht des Ursprungslandes, im Sinne des Landes der Erstveröffentlichung. Freilich lässt sich die Lösung nicht konsequent durchhalten, wenn es um das Urheberpersönlichkeitsrecht geht. Dieses müsste bei strenger Anwendung des Ursprungslandprinzips für in den USA zuerst veröffentlichte Werke abhängiger Urheber weltweit dem Arbeitgeber zuerkannt werden. Die französischen Gerichte behelfen sich in dieser Situation damit, das „droit moral“ als Teil des französischen ordre public letztlich doch territorial begrenzt in Frankreich zur Anwendung zu bringen. Der universalistische Ansatz ist deshalb nur auf den ersten Blick einfacher zu handhaben als der territoriale, nicht aber in der konkreten Falllösung.
Im Vertragsrecht gilt es die Frage der Übertragbarkeit von Schutzrechten von den sonstigen Fragen des Vertragsrechts zu unterscheiden. Das Urheberrecht oder Teilaspekte des Urheberrechts sind in den kontinentaleuropäischen Systemen zum Teil als unübertragbar ausgestaltet. Die kollisionsrechtliche Behandlung dieser Regeln folgt in den Staaten, die das Recht des Ursprungslandes auf die erste Inhaberschaft anwenden, ebenfalls dem Recht des Ursprungslandes. Dagegen wenden die Staaten, welche die lex loci protectionis für die erste Inhaberschaft heranziehen, auch für die Übertragbarkeit das Recht des Schutzlandes heran. Für alle sonstigen Fragen des Vertragsrechts finden dagegen die normalen Vorschriften des internationalen Vertragsrechts Anwendung, wie sie sich in der Rom I-VO finden.
Die Folgen der Verletzung geistiger Eigentumsrechte, also die aus der Verletzung resultierenden Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Entschädigung, Gewinnherausgabe usw., wurden in Europa bislang uneinheitlich behandelt. Die überwiegende Mehrheit der europäischen Rechtsordnungen, einschließlich Deutschland, Italien, Österreich und England, knüpften auch für diese Aspekte am Recht des Schutzlandes an. Andere Rechtsordnungen, etwa das französische und das portugiesische Recht, stellten dagegen auf die Regeln des internationalen Deliktsrechts ab. Die praktischen Unterschiede der beiden Ansätze waren im Ergebnis meist vernachlässigbar, weil eine Verletzung geistiger Eigentumsrechte wegen des Territorialitätsprinzips außerhalb des Schutzlandes bereits konzeptionell ausschied, so dass der Handlungsort regelmäßig im Schutzland lag. Unterschiede ergaben sich dann allein im Hinblick auf die Rechtswahlfreiheit für die Folgen der Verletzungen, die im internationalen Deliktsrecht mancher Staaten gewährt wurde, während eine solche Rechtswahl bei konsequenter Anwendung der lex loci protectionis ausschied. Diese Streitfrage dürfte sich im Hinblick auf die Regelung in Art. 8 der Rom II-VO jedoch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erübrigt haben.
Die Forderung, den Grundsatz der Territorialität zumindest ausnahmsweise für die Fälle der weltweiten Verletzung geistiger Eigentumsrechte im Internet einzuschränken, wird in der Literatur in zunehmendem Maße erhoben. Entsprechende Forderungen haben bislang aber keinen Widerhall in Gesetzgebung und Rechtsprechung gefunden.
4. Internationale Entwicklung
Auf internationaler Ebene ist es bislang nicht zur Verabschiedung von Instrumenten zum Kollisionsrecht der geistigen Eigentumsrechte gekommen. Die WIPO hat das Thema seit den 1990er Jahren zwar auf mehreren Tagungen und Treffen behandelt. Konkrete Vorschläge für eine international einheitliche Regelung der Fragen des anwendbaren Rechts sind hierbei aber nicht zustande gekommen.
Einen sachrechtlichen Ansatz verfolgt die im Jahr 1999 von der WIPO und der Pariser Union zum Schutz des geistigen Eigentums verabschiedete „Joint Recommendation Concerning the Protection of Marks, and Other Industrial Property Rights in Signs, on the Internet“, welche für Markenrechtsstreitigkeiten im Internet eine einheitliche Auslegung der nationalen Markenrechtsgesetze empfiehlt, um auf diese Weise zu einer Beilegung von Konflikten über die Nutzung von Kennzeichen im Internet zu gelangen.
Maßgeblichen Einfluss auf die künftige internationale Entwicklung dürften die vom American Law Institute im Jahr 2007 verabschiedeten Vorschläge für die international-privatrechtliche Behandlungen von geistigen Eigentumsrechten erlangen (Intellectual Property: Principles Governing Jurisdiction, Choice of Law, and Judgments in Transnational Disputes, 2007). Die ALI-Principles gehen für die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten im Grundsatz von der Anwendung des Rechts des Schutzlandes aus und sehen Ausnahmen nur für Fälle „ubiquitärer“ Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten im Internet vor. Für diese Fälle stellen die ALI-Principles allerdings auf das Recht am Sitz des Klägers ab, soweit dort die maßgebliche Investition getätigt wurde, was in vielen Fällen auf die Anwendung US-amerikanischen Rechts hinauslaufen wird, weil dort zahlreiche global agierende Unternehmen der verschiedenen Technologie- und Unterhaltungsindustrien ihren Sitz haben. Die von der European Max-Planck Group for Conflict of Laws in Intellectual Property (CLIP) erarbeiteten Prinzipien stellen bei ubiquitären Verletzungen dagegen primär auf das Recht am Sitz des Beklagten ab. Die Veröffentlichung der CLIP-Principles ist für 2010 angekündigt.
Literatur
Eugen Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht, 1975; Haimo Schack, Zur Anknüpfung des Urheberrechts im internationalen Privatrecht, 1979; James J. Fawcett, Paul Torremans, Intellectual Property and Private International Law, 1998; Marta Pertegás Sender, Cross-border Enforcement of Patent Rights, 2002; Mireille van Eechoud, Choice of Law in Copyright and Related Rights, 2003; Jürgen Basedow, Josef Drexl, Annette Kur, Axel Metzger (Hg.), Intellectual Property in the Conflict of Laws, 2004; Jürgen Basedow, Axel Metzger, Lex loci protectionis europea – Anmerkungen zu Art. 8 des Vorschlags der EG-Kommission für eine „Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht“ („Rom II“), in: Festschrift für Mark Moiseevic Boguslavskij, 2004, 153 ff.; Josef Drexl, Annette Kur (Hg.), Intellectual Property and Private International Law, 2005; Josef Drexl, Internationales Immaterialgüterrecht, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 11, 4. Aufl. 2006; André Lucas, Henri-Jacques Lucas, Traité de la propriété littéraire et artistique, 3. Aufl. 2006.