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Aktuelle Version vom 8. September 2021, 11:34 Uhr

von Andreas M. Fleckner

1. Funktion

Das Gesellschaftsrecht regelt die innere und äußere Verfassung von Gesellschaften. Es hat eine eröffnende Funktion, soweit es ihre Errichtung und Organisation abweichend von den allgemeinen Regeln, insbesondere über Rechtsgeschäfte und Verträge, ermöglicht. Soweit das Gesellschaftsrecht – wie ganz überwiegend – die allgemeinen Regeln nur ergänzt oder abändert, hat es eine regulierende Funktion.

Einen ersten Zugang zur funktionalen Bedeutung des Gesellschaftsrechts erhält, wer ausgehend von seiner nationalen Rechtsordnung danach fragt, ob und inwieweit das Gesellschaftsrecht gegenüber den allgemeinen Vorschriften etwas Zusätzliches eröffnet. Dies ist von Land zu Land verschieden. In einer essentiellen Frage, der Vermögensverfassung, hat das Gesellschaftsrecht überall eine eröffnende Funktion: Vertraglich lassen sich das individuelle (Privat‑)Vermögen der Gesellschafter und das gemeinsame (Geschäfts‑)Vermögen der Gesellschaft nicht hinreichend trennen („Prinzip beidseitiger Vermögenstrennung“).

Die Bestimmung der Funktion des Gesellschaftsrechts hat bedeutende Implikationen für seine Abgrenzung zu benachbarten Rechtsgebieten, insbesondere zum Kapitalmarktrecht und zum Insolvenzrecht.

2. Begriff

Der gegenwärtige Rechts- und Wirtschaftsverkehr gebraucht den Begriff der Gesellschaft meist in einem sehr weiten Sinne als alle Vereinigungen des Privatrechts zur gemeinsamen Zweckverfolgung sowie – in Definitionen regelmäßig übergangen – Einpersonengesellschaften. Hierunter fallen sowohl die Gesellschaften im engeren Sinne (societas, société, partnership) als auch die Körperschaften oder Vereine (universitas, association, company/‌corporation). Körperschaften sind auf überindividuelle Ziele gerichtet und deshalb vom jeweiligen Bestand ihrer Mitglieder unabhängig. Demgegenüber verfolgen Gesellschaften im engeren Sinne die gemeinsamen Interessen ihrer Gesellschafter und haben – grundsätzlich – keine von ihren Mitgliedern unabhängige Existenz. In ihrer Reinform werden Gesellschaften deshalb aufgelöst, wenn ein Gesellschafter stirbt (Inst. 3,25,5), kündigt (Inst. 3,25,4) oder insolvent wird (Inst. 3,25,7/‌8).

Das Gesellschaftsrecht kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Gesellschaftsformen; in der Bundesrepublik ist eine „hinreichende Vielfalt“ sogar verfassungsrechtlich (Art. 9 Abs. 1 GG) garantiert (BVerfG 1.3.1979, BVerfGE 50, 290, 355). Gesellschaften im engeren Sinne sind (in Deutschland) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, die Partnerschaftsgesellschaft und die Reederei. Körperschaften sind die Aktiengesellschaft, die Europäische Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die eingetragene Genossenschaft, die Europäische Genossenschaft, der Verein und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung lässt sich weder nach ihrer typisierenden Regelung im Gesetz noch ihrer heterogenen Ausgestaltung in der Praxis einer dieser Kategorien zuordnen; sie ist historisch als Mischform konzipiert und hat diesen Charakter bis heute behalten.

3. Geschichte

Bereits der Codex Hammurabi (18. Jahrhundert v. Chr.) enthielt Vorschriften über die arbeitsteilige Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke (§§ 77+f, 100-107). Am weitesten ausdifferenziert unter den antiken Rechten und gemeinsame Grundlage des modernen europäischen Gesellschaftsrechts ist das römische Sozietätsrecht, das ius societatis. Sowohl die Institutionen des Gaius (Gai. Inst. 3,148-3,154b) und Justinians (Inst. 3,25) als auch die Digesten (Dig. 17,2) und der Codex Iustinianus (Cod. Iust. 4,37) behandeln die societas in einem eigenen Abschnitt. Eine zweite Grundlage des modernen Gesellschaftsrechts sind die germanischen Rechte und Praktiken des Mittelalters (bekannt, aber unklar Sachsenspiegel, Landrecht, I 12: „andere lude er gut to samene hebbet“). Mit der Rezeption des römischen Rechts vermischten sich die germanischen und die römischen Regeln und vereinigten sich – jedenfalls lokal (exemplarisch Frankfurter Reformation von 1578, Teil II, Tit. XXIII) – zu einem weitgehend homogenen Ganzen. Bei manchen Zweifelsfragen kommen die unterschiedlichen Ausgangspunkte aber wieder zum Vorschein: etwa im 19. Jahrhundert beim Streit um die Rechtsnatur der Aktiengesellschaft oder in der jüngeren Vergangenheit bei der Diskussion um die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Den größten Einfluss auf die Entwicklung des modernen Gesellschaftsrechts in Kontinentaleuropa hatten die Vorschriften des Code civil (21.3.1804) du contrat de société (Art. 1832–1873) und des Code de Commerce (15.9.1807) des sociétés (Art. 18–64). Das französische Gesellschaftsrecht ist seitdem mehrfach grundlegend umgestaltet worden, findet sich aber bis heute ganz überwiegend im Code Civil (Art. 1832–1873) und im Code de Commerce (Art. L. 210-Art. L 252-12). Die erste gesamtdeutsche Regelung des Gesellschaftsrechts enthielt der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches (ADHGB) (12.3.1861) (Art. 85–270). Vier Jahrzehnte später wurden diese Vorschriften teils revidiert, teils unverändert in das Handelsgesetzbuch (10.5.1897) (§§ 105–342) übernommen; gleichzeitig erhielt das Bürgerliche Gesetzbuch (18.8.1896) einen Abschnitt über die Gesellschaft (§§ 705–740). Die Bestimmungen über die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind seitdem kaum verändert worden. Die übrigen Gesellschaftsformen sind heute andernorts geregelt: Der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde bei ihrer „Erfindung“ 1892 ein eigenständiges Gesetz gewidmet (20.4. 1892); das Aktienrecht wurde 1937 in ein eigenes Gesetz überführt (Aktiengesetz vom 30.1.1937) und bis heute in einem Spezialgesetz (Aktiengesetz vom 6.9.1965) belassen. Nach anfangs sehr anlassorientierter und unsystematischer Gesetzgebung hat der englische Gesetzgeber das Gesellschaftsrecht erstmals im Companies Act 1862 sowie zuletzt im Companies Act 1985 bzw. im Companies Act 2006 konsolidiert und kodifiziert.

4. Rechtsvergleichung

Rechtsvergleichung ist im Bereich des Gesellschaftsrechts seit jeher eine der wichtigsten Erkenntnisquellen. Der Code de Commerce (1807) im Allgemeinen und seine gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen im Besonderen dienten zahlreichen weiteren Handelsgesetzbüchern zum Vorbild, beispielsweise dem span. Código de Comercio (1829), dem portug. Código Commercial (1833) und dem niederl. Wetboek van Koophandel (1838) sowie – abgeschwächt – dem Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches (ADHGB).

In den Gebieten des Gesellschaftsrechts, in welchen die Gesetzgebung bereits zur Mitte des 19. Jahrhunderts im Wesentlichen abgeschlossen wurde, ist die Rechtsvergleichung beinahe zum Erliegen gekommen. Am augenfälligsten ist dies für die Gesellschaften im engeren Sinne (s.o. 2.). Dort, wo Gesetzgebung, Rechtsprechung und Wissenschaft bis heute um ein geeignetes Regelungsregime ringen – also insbesondere bei der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung – war die Rechtsvergleichung durchgehend (allerdings mit qualitativen und quantitativen Unterschieden) bedeutsam (näher bei der Darstellung der einzelnen Gesellschaftsformen).

5. Rechtsvereinheitlichung

In einzelnen Fragen des Gesellschaftsrechts ist die europäische Rechtsharmonisierung weit fortgeschritten (etwa für die Rechnungslegung). Ebenso wie beim Kapitalmarktrecht liegt dies an der Bedeutung des Gesellschaftsrechts für die Verwirklichung eines europäischen Binnenmarkts. Zu unterscheiden ist zwischen vereinheitlichtem nationalem Gesellschaftsrecht (nachfolgend a), supranationalem Gesellschaftsrecht (b) und der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit bzw. der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (c).

a) Vereinheitlichtes nationales Gesellschaftsrecht

(i) Zur Vereinheitlichung des nationalen Gesellschaftsrechts sind bislang zwölf grundlegende Richtlinien ergangen (im Folgenden geordnet nach dem Datum ihrer Verabschiedung, nicht nach der von der zeitlichen Abfolge teilweise abweichenden und mittlerweile aufgegebenen offiziellen Nummerierung): (1) Erste Richtlinie (RL 68/‌151 vom 9.3.1968) zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (sog. Publizitäts-RL). (2) Zweite Richtlinie (RL 77/‌91 vom 13.12.1976) zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (sog. Kapital-RL). (3) Vierte Richtlinie (RL 78/‌660 vom 25.7.1978) über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (sog. Jahresabschluss-RL). (4) Dritte Richtlinie (RL 78/‌855 vom 9.10.1978) betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (sog. Verschmelzungs-RL). (5) Sechste Richtlinie (RL 82/‌891 vom 17.12.1982) betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (sog. Spaltungs-RL). (6) Siebente Richtlinie (RL 83/‌349 vom 13.6.1983) über den konsolidierten Abschluß (sog. Konzernabschluß-RL). (7) Achte Richtlinie (RL 84/‌253 vom 10.4.1984) über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, abgelöst von der RL 2006/‌43 vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (sog. Abschlussprüfer-RL). (8) Elfte Richtlinie (RL 89/‌666 vom 21.12.1989) über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (sog. Zweigniederlassungs-RL). (9) Zwölfte Richtlinie (RL 89/‌667 vom 21.12.1989) betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (sog. Einpersonengesellschafts-RL). (10) Richtlinie (RL 2004/‌25 vom 21.4.2004) betreffend Übernahmeangebote (sog. Übernahme-RL) [ursprünglich als Dreizehnte Richtlinie vorgeschlagen]. (11) Richtlinie (RL 2005/‌56 vom 26.10.2005) über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (sog. Internationale Verschmelzungs-RL) [ursprünglich als Zehnte Richtlinie vorgeschlagen]. (12) Richtlinie (RL 2007/‌36 vom 11.7.2007) über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (sog. Aktionärsrechte-RL).

(ii) Nicht weiterverfolgt oder noch nicht erlassen wurden: (1) Vorschlag (zuletzt 91/‌C 321/‌09 vom 20.11.1991) für eine fünfte Richtlinie über die Struktur der Aktiengesellschaft sowie die Befugnisse und Verpflichtungen ihrer Organe (sog. Struktur-RL). (2) Vorentwurf (DOK. Nr. III/‌1639/‌ 84 von 1984) einer neunten Richtlinie (sog. Konzernrechts-RL). (3) Vorentwurf (zuletzt DOK. Nr. XV/‌43/‌87 von 1987) einer Richtlinie (sog. Liquidations-RL). (4) Vorentwurf (vom 22.4. 1997) für eine vierzehnte Richtlinie über die Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat mit Wechsel des für die Gesellschaft maßgebenden Rechts (sog. Sitzverlegungs-RL).

(iii) Die Europäische Kommission hat in den letzten Jahren zwei Empfehlungen (Art. 249(5) Alt. 1 EG/‌288(5) Alt. 1 AEUV) ausgesprochen: (1) Empfehlung (2004/‌913 vom 14.12. 2004) zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften. (2) Empfehlung (2005/‌162 vom 15.2. 2005) zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren bzw. Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrats.

b) Supranationales Gesellschaftsrecht

Auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts hat sich die Europäische Gemeinschaft nicht darauf beschränkt, das nationale Gesellschaftsrecht zu vereinheitlichen. Vielmehr wurde außerdem unmittelbar geltendes, supranationales Gesellschaftsrecht erlassen.

(i) Alle börsennotierten Unternehmen sind per Verordnung (VO 1606/‌2002 vom 19.7.2002) seit 2005 verpflichtet, ihre Abschlüsse nach den International Accounting Standards (IAS) bzw. nunmehr International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen (Rechnungslegung).

(ii) Nach außen hin am deutlichsten als Erscheinungen supranationalen Gesellschaftsrechts zu erkennen sind die drei europäischen Gesellschaftsformen: (1) Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) wurde 1985 mittels einer Verordnung (VO 2137/‌85 vom 25.7.1985) und nationaler Ausführungsgesetze geschaffen. In der nicht selbst auf Gewinnerzielung gerichteten EWIV, deren Vorbild der französische groupement d'intérêt économique (Code de Commerce, Art. L. 251-1–Art. L 251-23) ist, können grenzüberschreitende Hilfstätigkeiten organisiert werden. Die praktische Relevanz der EWIV ist gering; in der Bundesrepublik als dem größten Mitgliedstaat gibt es nur 27 solcher Gesellschaften mit nennenswerter Tätigkeit (Umsatzsteuerstatistik 2006; das Unternehmensregister weist für 2008 insgesamt 68 Veröffentlichungen von 249 Unternehmen aus). (2) Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea) (SE) ist das „Flaggschiff des europäischen Gesellschaftsrechts“ (Klaus J. Hopt). Sie entspricht funktional wie strukturell der Aktiengesellschaft und wurde nach der Jahrtausendwende mittels einer Verordnung (VO 2157/‌2001 vom 8.10.2001), einer Richtlinie (RL 2001/‌86 vom 8.10.2001) und nationaler Umsetzungsgesetze eingeführt. Die Societas Europaea hat die (im Laufe der jahrzehntelangen Diskussionen immer weiter reduzierten) Erwartungen vieler Beobachter übertroffen: Aktuell (Stand: Juni 2008) gibt es europaweit 213 Gesellschaften, in Deutschland 70, in Frankreich sieben, im Vereinigten Königreich fünf (so die empirische Untersuchung von Horst Eidenmüller, Andreas Engert, Lars Hornuf, 2008). (3) Die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea) (SCE) beruht wie die Societas Europaea auf einer Verordnung (VO 1435/‌2003 vom 22.7.2003), einer ergänzenden Richtlinie (RL 2003/‌72 vom 22.7.2003) und nationalen Umsetzungsgesetzen.

(iii) Es gibt bzw. gab auf europäischer Ebene Pläne, für weitere supranationale Rechtsformen (1) Kürzlich hat die Kommission den Vorschlag (25.6.2008) einer Europäischen Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea) vorgelegt. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal gegenüber der Europäischen Aktiengesellschaft ist, dass die Anteile an der Privatgesellschaft nicht öffentlich handelbar sind; es geht also um eine Art europäische Gesellschaft mit beschränkter Haftung. (2) Die Entwürfe einer Verordnung (zuletzt 93/‌C 236/‌05 vom 6.7.1993) und einer Richtlinie (zuletzt 93/‌C 236/‌06 vom 6.7.1993) zur Einführung einer Europäischen Gegenseitigkeitsgesellschaft hat die Kommission im Frühjahr 2006 zurückgenommen (2006/‌C 64/‌03). (3) Dasselbe gilt für den Europäischen Verein, für den eine Verordnung (zuletzt 93/‌C 236/‌01 vom 6.7.1993) und eine Richtlinie (zuletzt 93/‌C 236/‌02 vom 6.7.1993) vorgeschlagen, aber zwischenzeitlich ebenfalls zurückgenommen worden sind (2006/‌C 64/‌03). (4) Im Zusammenhang mit den europäischen Gesellschaftsformen zu erwähnen ist außerdem die Europäische Stiftung.

c) Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit

Ein weiterer wichtiger Bestandteil des europäischen Gesellschaftsrechts sind die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43–48 EG/‌49–55 AEUV) und der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 56–60 EG/‌63–66, 75 AEUV).

(i) Die sechs wichtigsten Entscheidungen zur Niederlassungsfreiheit, die ausdrücklich auch für Gesellschaften gilt (Art. 48 EG/‌54 AEUV), sind Daily Mail (Rs. 81/‌87, Slg. 1988, 5483), Centros (Rs. C-212/‌97, Slg. 1999, I-1459), Überseering (Rs. C-208/‌00, Slg. 2002, I-9919), Inspire Art (Rs. C-167/‌01, Slg. 2003, I-10155), SEVIC Systems (Rs. C-411/‌03, Slg. 2005, I-10805) und Cartesio (Rs. C-210/‌06, NJW 2009, 569). Die Urteile haben eine juristische und eine politische Dimension. Rechtlich geht es um die Frage, ob und inwieweit nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichtete Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat konzentrieren oder ganz dorthin „umziehen“ können, was sowohl im Erst- als auch im Zweitstaat Probleme bereiten kann. Die politische Bedeutung der Urteile liegt darin, dass eine weite Auslegung der Niederlassungsfreiheit zu einem Wettbewerb der Rechtsordnungen um das – meist aus Sicht der Gründer – „bessere“ Gesellschaftsrecht führt.

(ii) Die Kapitalverkehrsfreiheit überschneidet sich für die unternehmerische Beteiligung an Gesellschaften mit der Niederlassungsfreiheit (gesehen, aber nicht gelöst von Art. 43(2) EG/‌49(2) AEUV). Alle insoweit ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs betreffen Hindernisse bei der Unternehmensübernahme. Sechsmal hatte der Gerichtshof über sog. Goldene Aktien zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um Sonderrechte, die staatlichen Stellen eingeräumt sind und die Übernahme von (zuvor privatisierten) Unternehmen erschweren. Die diesbezüglichen Urteile betrafen Regelungen in Portugal (Rs. C-367/‌98, Slg. 2002, I-4731), in Frankreich (Rs. C‑83/‌99, Slg. 2002, I-4781), in Belgien (Rs. C-503/‌99, Slg. 2002, I-4809), in Spanien (Rs. C-463/‌00, Slg. 2003, I-4581), im Vereinigten Königeich (Rs. C-98/‌01, Slg. 2003, I-4641) und in den Niederlanden (Rs. C-282/‌04, C-283/‌04, Slg. 2006, I-9141). Über verwandte Fragen hatte der Gerichtshof in zwei Verfahren gegen Italien zu entscheiden (Rs. C-174/‌04, Slg. 2005, I-4933 und Rs. C-463/‌04, C-464/‌04, Slg. 2007, I-10419). Nicht nur um eine Goldene Aktie, sondern um einzelne Bestimmungen eines „Goldenen Gesetzes“ ging es in der Entscheidung (Rs. C-112/‌05, Slg. 2007, I-8995) zum sog. Volkswagen-Gesetz (Gesetz vom 21.7.1960); ob die in Umsetzung des Urteils vorgenommenen Streichungen (Gesetz vom 8.12.2008) ausreichen, um das Gesetz in Einklang mit den europäischen Vorgaben zu bringen, ist fraglich.

6. Aktuelle Herausforderungen

Die aktuellen Herausforderungen des Gesellschaftsrechts sind, soweit sie auf einzelne Gesellschaftsformen beschränkt sind, in deren Kontext zu besprechen. Rechtsformübergreifend werden in Europa nur wenige Themen erörtert.

(i) Seit Jahrzehnten in der Diskussion, aber keine genuin gesellschaftsrechtliche Problematik ist die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsrat größerer Gesellschaften. Ihretwegen behindert die Bundesrepublik seit Jahrzehnten die Harmonisierung des nationalen Gesellschaftsrechts und die Schaffung europäischen Einheitsrechts.

(ii) Ein allgemeines Problem im Schnittbereich von Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht (s.o. 1.) ist die Frage, inwieweit gläubigerschützende Vorschriften im Vorfeld von Insolvenzen gesellschaftsrechtlich oder insolvenzrechtlich zu qualifizieren sind. Der deutsche Gesetzgeber (Insolvenzantragspflicht, § 15a InsO) und der Bundesgerichtshof (Existenzvernichtungshaftung, § 826 BGB) haben jüngst zwei ehedem gesellschaftsrechtliche Materien in das allgemeine Insolvenz- bzw. Deliktsrecht überführt. Unausgesprochen dürfte es sich hierbei um den Versuch handeln, diese Regelungsmaterien aus dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit (Art. 43–48 EG/‌49–55 AEUV) herauszunehmen, um ausländische Gesellschaften trotz der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (s.o. 5.c.) denselben Regeln unterwerfen zu können wie inländische. Vermutlich wird es für die europarechtliche Qualifikation als gesellschafts- oder insolvenzrechtlich aber nicht auf den Regelungsstandort, sondern auf den funktionellen Regelungsinhalt ankommen. Der erscheint bei der Insolvenzantragspflicht weniger gesellschaftsrechtlich als bei der Existenzvernichtungshaftung.

(iii) Nicht nur eine formelle, sondern eine wichtige materielle Frage ist, wie weit die Kompetenzen der europäischen Entscheidungsträger zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts reichen bzw. reichen sollten. Der EG-Vertrag ermächtigt Rat und Kommission nur, „Schutzbestimmungen [zu] koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften ... im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten“ (Art. 44(2)(g) EG/‌50(2)(g) AEUV). Eine Allzuständigkeit gibt es für das Gesellschaftsrecht bislang ebenso wenig wie allgemein.

7. Ausblick

Das europäische Gesellschaftsrecht steht vor einer wichtigen Richtungsentscheidung. Die erste Phase der Angleichung der nationalen Gesellschaftsrechte und der Schaffung europäischen Einheitsrechts ist nahezu beendet – nicht, weil alle ursprünglichen Ziele erreicht wurden, sondern weil derzeit allenfalls noch die Sitzverlegungs-RL und die Europäische Privatgesellschaft Realisierungschancen haben. Ob die bisherigen Maßnahmen sinnvoll sind und ob weitere folgen sollten, bedarf eingehender Diskussion. Die Rechtswissenschaft könnte zu dieser Debatte einen genaueren Vergleich der nationalen Gesellschaftsrechte beisteuern. Hilfreich wird dieser Beitrag aber nur sein, wenn mehr als die gegenwärtigen Rechtsvorschriften verglichen wird:

Erstens sollte endlich die große historische Forschungslücke geschlossen und eingehend untersucht werden, inwieweit die modernen Gesellschaftsrechte einem gemeinsamen Vorbild folgen und wo sie eigene Wege gehen. Entgegen dem vielbetonten Klischee von der Andersartigkeit und Eigenartigkeit des common law scheint das englische Gesellschaftsrecht jedenfalls bei kursorischer Durchsicht seiner historischen Grundlagen und gegenwärtigen Ausgestaltung in zentralen Fragen näher am römischen Sozietätsrecht zu liegen als das französische und das deutsche Gesellschaftsrecht. Für die Fortentwicklung des europäischen Gesellschaftsrechts ist diese gemeinsame historische Grundlage eine große Chance, weil sie der Diskussion einen konsensfähigen Ausgangspunkt gibt.

Zweitens sollte sich die Rechtswissenschaft gemeinsam mit den Sozialwissenschaften um eine genauere empirische Aufarbeitung des europäischen Gesellschaftswesens bemühen. Eine Aktiengesellschaft und eine société anonyme unterscheidet mehr als ihr Name und ihr Regelungsregime.

Gefordert ist mithin eine funktionale Analyse des europäischen Gesellschaftsrechts, mit vertikaler wie horizontaler Rechtsvergleichung und unter Einbeziehung interdisziplinärer Erkenntnisse. Derartige Forschung könnte sich als Ausgangspunkt erweisen für eine dezentrale Fortentwicklung des europäischen Gesellschaftsrechts hin zu einem novum ius societatis commune.

Literatur

Marcus Lutter, Europäisches Unternehmensrecht, 4. Aufl. 1996; Günter Christian Schwarz, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2 Bde., 2000; Georges Ripert, René Roblot, Traité de droit commercial, Bd. I, Halbbd. 2: Les sociétés commerciales, 18. Aufl., fortgeführt von Michel Germain, 2002; Stefan Grundmann, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2004 (revidiert in Zusammenarbeit mit Florian Möslein: European Company Law, 2007); Reinier H. Kraakman, Paul Davies, Henry Hansmann, Gerard Hertig, Klaus J. Hopt, Hideki Kanda, Edward B. Rock, The Anatomy of Corporate Law, 2004; Mathias Habersack, Europäisches Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2006; Klaus J. Hopt, Comparative Company Law, in: Mathias Reimann, Reinhard Zimmermann (Hg.), The Oxford Handbook of Comparative Law, 2006, 1161 ff.; Paul L. Davies, Gower and Davies’ Principles of Modern Company Law, 8. Aufl. 2008; Andreas Engert, Gesellschaftsrecht, in: Katja Langenbucher (Hg.), Europarechtliche Bezüge des Privatrechts, 2. Aufl. 2008, § 5 (225 ff.); Andreas M. Fleckner, Antike Kapitalvereinigungen, in Vorbereitung für 2010.

Quellen

Auswahl: Codex Hammurabi, 18. Jahrhundert v. Chr.; zitiert nach der Edition von Richardson, Hammurabi’s Laws, Sheffield, 2000. Sachsenspiegel, 13. Jahrhundert n. Chr.; zitiert nach der Ausgabe von Karl August Eckhardt, Sachsenspiegel – Landrecht, 2. Aufl., Göttingen, 1955. Frankfurter Reformation von 1578: Der Statt Franckenfurt erneuwerte Reformation, Frankfurt, 1578. Code de Commerce vom 10.-15.9.1807, Bulletin des lois No. 164, 161 ff.; Codigo de Comercio vom 30.5.1829, edicion oficial, Madrid, 1829. Codigo Commercial Portuguez vom 18.9.1833, Lissabon, 1833. Wetboek van Koophandel: Officiële uitgave, ’s-Gravenhage, 1838. Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetz-Buchs vom 12.3.1861: Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (ADHGB). An Act for the Incorporation, Regulation, and Winding-up of Trading Companies and other Associations vom 7.8.1862, 25 & 26 Vict. ch. 89.

Abgerufen von Gesellschaftsrecht – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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