Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 8. September 2021, 10:53 Uhr

von Phillip Hellwege

1. Hintergrund

Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (1794) (ALR) gehört mit dem Code civil (1804) und dem ABGB (1811) zu den drei Naturrechtskodifikationen (Naturrecht) der ersten Kodifikationswelle (Kodifikation). Freilich gab es seit jeher Bestrebungen, Recht aufzuzeichnen: So entstanden im Spätmittelalter private Fixierungen des Gewohnheitsrechts (Sachsenspiegel). Das Corpus Juris Civilis kam im Zuge der Rezeption des römischen Rechts als subsidiäre Rechtsquelle hinzu. Man sprach insoweit vom gemeinen Recht und seit der frühen Neuzeit in Hinblick auf die praxis- und zeitbezogene Durchdringung des römischen Rechts vom usus modernus pandectarum. Die Reformationen und Landrechte seit dem 16. Jahrhundert dienten dem Ausgleich zwischen diesem gemeinen Recht und dem Partikularrecht. Dabei ließen sie die subsidiäre Geltung des gemeinen Rechts unangetastet, schöpften aus der gemeinrechtlichen Praxis und bildeten allenfalls das hergebrachte Recht fort. Dieser Tradition blieb auch noch der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (1756) verhaftet. Die Naturrechtskodifikationen sollten nun ein Rechtsgebiet erschöpfend, umfassend und systematisch regeln. Diese neue Qualität der Gesetzgebung war nur auf Grundlage einer Wissenschaft neuer Qualität, nämlich der des Naturrechts in Gestalt des Vernunftsrechts möglich. Das betrifft nicht nur die im Vergleich zum usus modernus stärkere systematische Durchdringung des Rechts, sondern auch die präzisere Sprache. Auch sollten diese Kodifikationen nicht mehr das geltende Recht nur abbilden, sondern planend weiterentwickeln, zudem das zuvor geltende gemeine Recht ersetzen und so zum „Mittelpunkt eines Rechtsquellensystems“ (Gerhard Dilcher) werden. Diese Aspekte erforderten eine den Landesherren bis zur frühen Neuzeit und auch noch im absolutistischen Ständestaat so nicht zustehende Gesetzgebungshoheit. Die Grundlagen hierfür wurden erst im Verlauf des 18. Jahrhunderts gelegt.

2. Entstehung

Preußen bestand im 18. Jahrhundert aus einer Vielzahl von Provinzen; um 1740 waren dies Brandenburg, Neumark, Ostpreußen, Hinterpommern, Altvorpommern, Magdeburg, Tecklenburg-Lingen, Minden, Halberstadt, Ravensberg, Mark und Kleve. Zudem stand Neuchâtel unter preußischer Herrschaft. In Folge der Schlesischen Kriege kamen Teile Schlesiens, später Ostfriesland und nach der ersten Polnischen Teilung vor allem Westpreußen hinzu. Eine Rechtseinheit bestand in diesen Gebieten indes nicht. So galt etwa in Ostpreußen das Landrecht des Herzogtums Preußen (1620, überarbeitet 1685 und 1721). In Brandenburg war man dagegen über das Entwurfsstadium eines Landrechts nicht hinausgekommen.

Als erster Schritt auf dem Weg zu einer Rechtseinheit in Preußen wird oft Friedrich Wilhelms I. „Ordre an die Juristen Facultät zu Halle wegen Abfassung einiger Constitutionen zum Land-Recht“ (18.6.1714) genannt. Die angefertigten Entwürfe wurden niemals umgesetzt und sind verloren gegangen. Sie hätten aber wohl kaum in einer Naturrechtskodifikation gemündet. Auch scheint eine Geltung über Brandenburg hinaus nicht beabsichtigt gewesen zu sein.

Friedrich II., Sohn und Nachfolger Friedrich Wilhelms I., beauftragte sodann seinen späteren Großkanzler Samuel v. Cocceji mit der Ausarbeitung eines allgemeinen Landrechts (31.12.1746). v. Cocceji war bereits zuvor ein ähnlicher Auftrag von Friedrich Wilhelm I. erteilt worden (26.2. 1738). Er legte 1749-51 die ersten Teilentwürfe unter dem Titel „Projekt des Corporis Juris Fridericiani“ vor. Doch dann stockte das Projekt, auch wegen des Todes v. Coccejis 1755. Nur Teile wurden in einzelnen Provinzen in Kraft gesetzt. Obwohl der Auftrag Friedrichs II. lautete, das anzufertigende Recht solle „sich blos auf die Vernunft und Landesverfassung“ gründen, in deutscher Sprache verfasst sein sowie das römische Recht verdrängen und nicht nur neben dieses treten, deutete sich in den bereits ausgearbeiteten Teilentwürfen keine Naturrechtskodifikation an.

Die Unzufriedenheit Friedrichs II. mit dem Justizwesen wuchs, doch kam sein Großkanzler Carl Joseph Maximilian Freiherr v. Fürst und Kupferberg seinen Reformwünschen nicht nach. In Folge des Prozesses um den Müller Arnold Friedrich II. glaubte dessen Rechte durch parteiische Richter verletzt – entließ er v. Fürst und berief als dessen Nachfolger Johann Heinrich Casimir Graf v. Carmer (11.12.1779). Dieser war als schlesischer Justizminister mit Plänen einer Justizreform, die am Widerstand v. Fürsts gescheitert war, hervorgetreten. Er brachte seine Mitarbeiter Carl Gottlieb Svarez und Ernst Ferdinand Klein mit. Sogleich kam es zu ersten Reformen des Prozessrechts (Prozessordnung, 1781) und der Grundpfandrechte (Hypothekenordnung, 1783). Grundlage dieser Reformen sowie für die nachfolgenden Arbeiten am ALR war jeweils eine Kabinettsordre vom 6.4. und 14.4. sowie der Plan „nach welchem bey Ausarbeitung des neuen Gesetzbuchs verfahren werden soll“ vom 27.7.1780. Ein erster Entwurf des ALR wurde 1783-88 erarbeitet. Die Redaktoren gingen dabei vom römischen Recht, den geltenden Landesrechten sowie der Gerichtspraxis aus und griffen auf den Sachverstand der preußischen Verwaltung, aber auch auf den außerpreußischer Fachleute zurück, bei Ausarbeitung der Bestimmungen zum Handelsrecht z.B. den von Gelehrten und Kaufleuten aus Hamburg und Lübeck. 1784-88 wurde der Entwurf publiziert. Sodann wurden Sachverständige und die Öffentlichkeit aufgefordert, Verbesserungsvorschläge zu machen. Diese Monita wurden 1789-91 eingearbeitet. 1791 wurde das Allgemeine Gesetzbuch für die Preußischen Staaten veröffentlicht, und es sollte auf Grund des Publikationspatents vom 20.3.1791 zum 1.6.1792 in Kraft treten.

Doch es kam anders: Bereits 1786 war Friedrich II. verstorben, und dessen Nachfolger, Friedrich Wilhelm II., stand unter dem Einfluss konservativer Kreise. Zudem war inzwischen die französische Revolution ausgebrochen, und diese Kreise glaubten, in dem neuen Gesetz revolutionäre Tendenzen entdecken zu können. Auf Antrag des schlesischen Justizministers v. Danckelmann setzte Friedrich Wilhelm II. das Gesetz am 18.4.1792 auf unbestimmte Zeit aus. Dass es dennoch in Kraft trat, ist nicht nur dem weiteren Werben von Svarez zu verdanken. Zum einen verfasste er zusammen mit dem Kammergerichtsrat Christoph Goßler die Schrift „Unterricht über die Gesetze für die Einwohner der Preussischen Staaten“ (1793), um das Gesetz so in weiten Bevölkerungskreisen bekannt zu machen. Zum anderen wollte er vermittelst seiner Kronprinzenvorträge, die er dem künftigen Friedrich Wilhelm III. 1791-92 hielt, diesen günstig für das Gesetz stimmen. Der Anlass für die Inkraftsetzung war vielmehr ein äußerer: Als Folge der zweiten Polnischen Teilung (1793) erhielt Preußen mit dem sogenannten Südpreußen sowie Danzig und Thorn große Gebiete, die rechtlich an Preußen gebunden werden mussten. Man entschied sich, das Gesetz für das gesamte Preußen in Kraft zu setzen, unterzog es jedoch zuvor als Konzession an die konservativen Kreise einer Revision. Die dabei vorgenommen Modifikationen waren freilich nicht groß. Zudem wurde der traditionellere Titel „Landrecht“ gewählt, und so trat das ALR auf Grund des Publikationspatentes vom 5.2.1794 am 1.6.1794 in ganz Preußen in Kraft.

3. Geltungsanspruch

Ein Merkmal einer Kodifikation ist, dass sie nicht nur neben das weiterhin geltende gemeine Recht tritt, sondern dieses ersetzt. Und so sollte auch das ALR gemäß dem Publikationspatent „an die Stelle der in Unsern Landen bisher aufgenommenen gewesenen Römischen, gemeinen Sachsen- und andrer fremden subsidiarischen Rechte und Gesetze treten“. Allerdings sollte es anders als der Code civil und das ABGB, aber wie schon zuvor das gemeine Recht, nur subsidiäre Geltung beanspruchen. Vorrangig sollten die Provinzialrechte unter der Bedingung gelten, dass sie ebenfalls kodifiziert werden. Dennoch blieb praktisch allein das ALR von Bedeutung, unter anderem deshalb, weil es nur 1801 in Ostpreußen und 1844 in Westpreußen zu solchen Kodifikationen kam. Doch tritt in dieser, wenn auch nur theoretisch gebliebenen Subsidiarität hervor, dass das ALR in einer Übergangszeit entstand und überkommenen Traditionen verhaftet blieb, und zwar den bereits sich auflösenden Vorstellungen zur begrenzten Gesetzgebungshoheit des Landesherren im absolutistischen Ständestaat. Die moderne Forschung bezeichnet das ALR insoweit als janusköpfig.

4. Inhalt

Das ALR enthielt 19.194 Paragraphen und scheint damit äußerst umfangreich. Im Gegensatz zu den beiden anderen Naturrechtskodifikationen umfasste es aber nicht nur das bürgerliche Recht, sondern das gesamte Privatrecht, das öffentliche Recht, einschließlich des Staats- und Strafrechts, sowie das Lehnrecht. Vor diesem Hintergrund relativiert sich der Umfang. Nimmt man noch die aus der Prozessordnung (1781) hervorgegangene Allgemeine Gerichtsordnung (1793/95) und die Criminal-Ordnung (Strafprozessrecht) (1805) hinzu, handelt es sich um eine Gesamtkodifikation.

Das ALR besteht aus einer Einleitung und zwei sich anschließenden Teilen. Die Einleitung enthält Vorschriften zur Gesetzgebung, zur Gesetzesauslegung und formuliert allgemeine Rechtsgrundsätze. Teil I widmet sich dem Eigentum, regelt also das Sachenrecht, erfasst dabei aber auch das, was wir heute als Rechtsgeschäftslehre bezeichnen würden, sowie das Vertragsrecht als „Titel zur Erwerbung des Eigenthums unter Lebendigen“ und mit Testament etc. die „Titel zur Erwerbung des Eigenthums von Todeswegen“. Teil II ist den verschiedenen Formen menschlichen Zusammenlebens in der Gesellschaft, und damit auch dem Personenrecht gewidmet. Hier findet sich das Familienrecht, einschließlich des Erbrechts unter Angehörigen, sowie die den einzelnen Ständen (Bauer, Bürger, Adel) gewidmeten Abschnitte. Die Vorschriften zum Bauern- und Bürgerstand normieren dabei auch Bereiche, die wir heute dem Kommunalrecht zuordnen würden. Zudem enthält der Abschnitt zum Bürgerstand das Zunft-, Gewerbe-, Wechsel-, Handelsrecht, einschließlich des Makler-, See-, Seefracht- und Versicherungsrechts. Schließlich findet sich im zweiten Teil das öffentliche Recht („Von den Rechten und Pflichten des Staats überhaupt“) und schließlich das Strafrecht. Diese aus heutiger Sicht eigentümliche Systematik ist vernunftrechtlich geprägt und geht auf Samuel v. Pufendorf und Christian Wolff zurück.

Eine Gesamtbewertung des Inhalts des ALR ist kaum möglich. Zum einen wird das ALR erst seit seinem 200-jährigen Jubiläum 1994 wieder intensiver erforscht, und die seither neu oder erstmalig gedruckten Quellen ermöglichen überhaupt erst eine Aufarbeitung. Zum anderen erschwert die Vielfalt der geregelten Materien und die Janusköpfigkeit des ALR eine solche Gesamtbewertung. Es entstand in einer Übergangszeit, nämlich am Ende des aufgeklärten Absolutismus und des Ständestaates. Dies macht z.B. die Bewertung der staatsrechtlichen Vorschriften problematisch, die bisher einen Schwerpunkt der Forschung bildeten. Kontrovers diskutiert wird dabei, ob es gerechtfertigt ist, von einer Verfassung zu sprechen, ob das ALR bereits rechtsstaatliche Elemente aufweist und ob dessen Verfasser den Versuch unternahmen, Preußen in eine konstitutionelle Monarchie zu verwandeln, ob, mit anderen Worten, das ALR hier in die Zukunft wies und bereits die Grundlagen für die Überwindung des Absolutismus und des Ständestaates schuf. Die neuere Forschung steht diesen Thesen kritisch gegenüber. Das ALR sollte wohl eher diese Ordnung in weiten Teilen konservieren. Insoweit war es schon bald überholt. Im Privatrecht orientierten sich die Verfasser oft am usus modernus, so im Vertragsrecht. Hier enthielt es vieles, was aus dem Blickwinkel des Liberalismus des 19. Jahrhunderts als antiquiert und wenig vorbildhaft galt. Freilich betont die neuere Forschung, dass das ALR aufgrund der Anknüpfung an den usus modernus auch soziale Tendenzen aufweist, die dem BGB fehlen, und in das BGB erst nachträglich durch Rechtsprechung und Lehre wieder hineingetragen wurden. Schließlich enthielt das ALR bis dahin ungeregelte Materien, so z.B. das Verlagsrecht (I 11 §§ 996 ff.) und das Versicherungsrecht (II 8 §§ 1934 ff.). Für das Seeversicherungsrecht konnten die Verfasser auf das Königlich-Preußische See-Recht (1727) und die Assekuranz- und Havarie-Ordnung für die Königlich-Preußischen Staaten (1766) zurückgreifen. Beide standen ebenso wie das ALR ganz auf dem Boden des damals geltenden europäischen Seeversicherungsrechts, waren also keinesfalls schon kurz nach Inkrafttreten des ALR überholt. Darüber hinaus wies das ALR mit der Kodifikation des gesamten Versicherungsvertragsrechts weit in die Zukunft. Erst das VVG (1908) schuf in Deutschland wieder eine Kodifikation dieser Materie.

5. Stil und Sprache

Das ALR wird aus heutiger Sicht oft als Beispiel eines kasuistischen Gesetzes angesehen. Freilich ist dieses Urteil einseitig. Das AGB enthielt zwar sehr wohl eine ermüdende Kasuistik. Die Definition von Zubehör nimmt im BGB gerade zwei Paragraphen ein (§§ 97 f. BGB), im ALR dagegen 67 (I 2 §§ 42-109). Das Gesetzbuch sollte jeden Fall selbst regeln, so dass eine Auslegung nicht mehr nötig ist („Auf Meinungen der Rechtslehrer, oder ältere Aussprüche der Richter, soll, bey künftigen Entscheidungen, keine Rücksicht genommen werden“: ALR Einl. § 6). Für eine Dogmatik im modernen Sinn war neben solchen Regeln kein Platz. Daneben kennt das ALR aber auch Regelungen mit ausgesprochener Abstraktionshöhe. Weiterhin lassen viele Regelungen, ganz im Sinn des aufgeklärten Absolutismus, eine erzieherische Tendenz erkennen („Eine gesunde Mutter ist ihr Kind selbst zu säugen verpflichtet“: II 2 § 67).

Das ALR ist in Deutsch gehalten, obwohl die Rechtssprache damals gewöhnlich sehr reich an lateinischen Begriffen war. Es richtete sich, so wie es der Gedanke der Aufklärung verlangte, an die Rechtsunterworfenen und sollte ihnen daher auch verständlich sein. Dieses Ziel erreichte das ALR wohl auch. So schrieb Achim v. Arnim am 29.10.1814 an seinen Schwager Friedrich Carl von Savigny als Reaktion auf dessen Kritik am ALR: „Das Landrecht war für unser Volk in rechtlicher Hinsicht so wichtig wie Luthers Bibelübersetzung“.

6. Weitere Entwicklung

Die für Preußen angestrebte Rechtseinheit ging bald wieder verloren. In Folge des Wiener Kongresses erhielt Preußen 1815 das Rheinland, Neuvorpommern mit Rügen, Westfalen und Teile Sachsens. In den linksrheinischen Gebieten und dem rechtsrheinischen Teil des Herzogtums Berg ebenso wie in Neuvorpommern und Rügen wurde das ALR nicht eingeführt. Die Einzelheiten sind freilich ausgesprochen verworren. Auch in den 1866 zugewonnen Gebieten Hannover, Hessen-Kassel, Nassau, Frankfurt und Schleswig-Holstein wurde das ALR nicht in Geltung gesetzt.

Zudem wurden weite Teile des Gesetzbuchs durch nachfolgende Reformen außer Kraft gesetzt, allen voran durch die Stein-Hardenbergischen Reformen. Betroffen waren vor allem die Vorschriften, welche die ständische Ordnung zu bewahren suchten. Nach Verlust der Rechtseinheit strebte man seit 1817 eine Gesamtrevision des ALR an, um es wieder in ganz Preußen in Geltung zu setzen (Kabinettsordre vom 3.11. 1817). Zudem sollte mit dieser Überarbeitung das ALR auf den Stand der Zeit und in Gleichklang mit der voranschreitenden Wissenschaft gebracht werden. Von Erfolg waren diese Bemühungen allerdings nicht gekrönt. Vielmehr wurden durch zahlreiche Gesetzesvorhaben immer weitere Teile des ALR außer Kraft gesetzt. So wurden die staatsrechtlichen Vorschriften des ALR durch die preußische Verfassung von 1850, das materielle Strafrecht durch das preußische Strafgesetzbuch von 1851 und die handelsrechtlichen Vorschriften des ALR durch das |ADHGB von 1861 abgelöst. Die bürgerlichrechtlichen Vorschriften wurden schließlich am 1.1.1900 durch das BGB ersetzt. Nur Teile des öffentlichen Rechts galten noch über 1900 hinaus.

7. Wissenschaft, Lehre und Rechtsprechung

Wissenschaft und Lehre verschlossen sich zunächst aus vielfältigen Gründen dem ALR. Ausdruck fand diese Ablehnungshaltung in Savignys berühmten Urteil, das er in einem Brief an v. Arnim vom 22.11.1816 fällte, das ALR sei „in Form und Materie eine […] Sudeley“. Zuerst 1819/20 wurde an einer preußischen Fakultät eine Vorlesung zum ALR angeboten, und zwar von Savigny, und seit 1826 an allen preußischen Fakultäten. Zugleich wurde es Prüfungsfach. Doch blieb es im Lehrbetrieb von nur untergeordneter Bedeutung, so dass Levin Goldschmidt noch 1887 feststellen musste, die Studenten verließen die preußischen Universitäten in der Regel ohne Kenntnis des geltenden Rechts. Nur zögernd nahm sich auch die Literatur des ALR an, so z.B. Wilhelm Bornemann, Christian Friedrich Koch sowie Franz Förster und Max Ernst Eccius und später vor allem Heinrich Dernburg. Hier kam es unter Einfluss der historischen Rechtsschule und der Pandektistik zu einer Romanisierung des ALR: Es wurde mittels des römischen Rechts ausgelegt. Ein ähnliches Schicksal war dem ALR bereits nach seinem Inkrafttreten in der Rechtsprechung wiederfahren: Das gemeine Recht blieb, obwohl es eigentlich vom ALR verdrängt werden sollte, in der Praxis bedeutsam. Das ALR wurde aus dem Blickwinkel des gemeinen Rechts interpretiert und angewendet.

8. Der Einfluss über Preußen hinaus

Die Rezeption des Code civil und die Ausstrahlungskraft des ABGB vor allem auf das frühere Österreich-Ungarn sind weithin bekannt, die Wirkungen des ALR über Preußen hinaus hingegen nicht. Sie waren auch nicht allzu groß. Zwar war das ALR die erste der Naturrechtskodifikationen, doch zugleich auch ein Kind des vorrevolutionären Europa, und schien somit für die Zeit danach wenig attraktiv zu sein. Doch blieben auch das ALR und die Vorarbeiten zu ihm nicht ohne Einfluss. So regte das von v. Cocceji vorgelegte Projekt des Corporis Juris Fridericiani die Arbeiten am Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis an. Zudem wurde es ins Französische übersetzt (1751/52). Auf Grundlage dieser französischen Fassung erschien 1761 auch eine englische Übersetzung. Die französische Ausgabe diente in dem unter preußischer Herrschaft stehenden Neuchâtel als Vorbild für eine etwa gleichzeitig in Angriff genommene, aber ergebnislose Aufzeichnung des dortigen Gewohnheitsrechts. Das ALR trat in Neuchâtel nicht in Kraft, sollte dann aber zumindest den immer noch nicht von Erfolg gekrönten Kodifikationsarbeiten als Grundlage dienen. Der schließlich geschaffene Code civil de la République et Canton de Neuchâtel (1854/55) orientierte sich dann freilich am französischen Code civil. Berücksichtigung fand das ALR dagegen bei Ausarbeitung der südamerikanischen Kodifikationen des 19. Jahrhunderts, insbesondere des argentinischen Código civil von 1869, und es hatte geringen Einfluss auf die Schlussarbeiten zum ABGB. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des ALR scheinen zudem in Russland die ersten Entwürfe von Verfassungsgesetzen im frühen 19. Jahrhundert beeinflusst zu haben. Wegen seiner bereits betonten sozialen Tendenzen forderten am Ende des 19. Jahrhunderts Dernburg, Otto v. Gierke und Anton Menger, dass es bei der Ausarbeitung des BGB stärkere Berücksichtigung finden müsse. Heute sind uns vor allem der allgemeine Aufopferungsanspruch in ALR Einl. §§ 74 f. und der Polizeibegriff in ALR II 17 § 10 noch bewusst.

Literatur

Rolf Knütel, Preußisches Recht im argentinischen Código civil von 1869, in: Festschrift für Hubert Niederländer, 1991, 41 ff.; Andreas Schwennicke, Die Entstehung der Einleitung des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794, 1993; Gerhard Dilcher, Die janusköpfige Kodifikation, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 2 (1994) 446 ff.; Klaus Luig, Das Privatrecht im „Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten“ von 1794, Archiv für die civilistische Praxis 194 (1994) 521 ff.; Barbara Dölemeyer, Heinz Mohnhaupt (Hg.), 200 Jahre Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten, 1995; Friedrich Ebel (Hg.), Gemeinwohl – Freiheit – Vernunft – Rechtsstaat, 1995; Jörg Wolff (Hg.), Das Preußische Allgemeine Landrecht, 1995; Thomas Finkenauer, Vom Allgemeinen Gesetzbuch zum Allgemeinen Landrecht, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 113 (1996) 40 ff.; Walther Gose, Thomas Würtenberg (Hg.), Zur Ideen- und Rezeptionsgeschichte des Preußischen Allgemeinen Landrechts, 1996; Jörn Eckert, Gesetzesbegriff und Rechtsanwendung im späten Naturrecht. Die Spruchpraxis preußischer Gerichte unter dem Allgemeinen Landrecht, Der Staat 37 (1998) 571 ff.

Quellen

Die heute regelmäßig benutzte Ausgabe des ALR ist Hans Hattenhauer (Hg.), Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, 3. Aufl. 1996. Siehe außerdem: Churfürstlich brandenburgisches revidirtes Land-Recht des Hertzogthumbs Preußen, Königsberg 1685; Ordre an die Juristen Facultät zu Halle wegen Abfassung einiger Constitutionen zum Land-Recht vom 18.6.1714, abgedruckt in Zeitschrift für deutsches Recht 6 (1841) 88; Friedrich Wilhelms Königes in Preussen Verbessertes Land-Recht des Königreichs Preussen, Königsberg 1721; Königlich-Preußisches See-Recht, Königsberg 1728; Rescript, wie es in verschiedenen Puncten zur Verbesserung der Justiz zu halten vom 26.2.1738, Corporis Constitutionum Marchicarum, Continuatio Prima, Sp. 131 ff.; Constitution vom 31.12.1746, wie die Prozesse in Pommern, nach Sr. Königl. Majestät in Preussen vorgeschriebenem Plan, in einem Jahr in allen Instantzien zum Ende gebracht werden sollen, abgedruckt in Jahrbücher für die Preußische Gesetzgebung 59 (1842) 118 ff.; Project des Corporis Juris Fridericiani, 2 Bde., Halle 1749-51, 2. Aufl. Halle 1750-51; Projet du Corps de droit Frédéric traduit de l'Allemande par Alexandre Auguste de Campagne, Halle 1751-52; Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, München 1756; The Frederician Code. Translated from the French, 2 Bde., Edinburgh 1761; Assekuranz- und Havarie-Ordnung für die Königlich-Preußischen Staaten von 1766, Novum Corpus Constitutionum Prussico-Brandenburgensium, Bd. IV, Sp. 83 ff.; Cabinetsordre Königs Friedrichs II. an den Großkanzler v. Carmer vom 6.4.1780, abgedruckt in Jahrbücher für die Preußische Gesetzgebung 46 (1835) 225 ff.; Allerhöchste Königliche Cabinets-Order die Verbesserung des Justiz-Wesens betreffend vom 14.4.1780, Novum Corpus Constitutionum Prussico-Brandenburgensium, Bd. VI, Sp. 1935 ff., abgedruckt auch bei Hattenhauer, aaO, 37 ff.; Plan nach welchem bey Ausarbeitung des neuen Gesetzbuchs verfahren werden soll. Genehmigt durch Cabinetts-Ordre vom 27.7. 1780, abgedruckt bei Hattenhauer, aaO, 42 ff; Corpus Juris Fridericianum. Erstes Buch von der Prozeß-Ordnung, Berlin 1781, neu hg. von Werner Schubert, 1994; Allgemeine Hypothekenordnung für die gesammten Königl. Staaten vom 20.12. 1783, Novum Corpus Constitutionum Prussico-Brandenburgensium, Bd. VII, Sp. 2565 ff.; Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuchs für die Preußischen Staaten, 6 Bde., 1784-1788, neu hg. von Peter Krause, 6 Bd., 1996-2004; Patent wegen Publication des neuen allgemeinen Gesetzbuchs für die Preußischen Staaten, abgedruckt in Annalen der Gesetzgebung in den Preussischen Staaten 8 (1791), XXXIX-XLVIII; Kabinettsordre vom 18.4.1792, abgedruckt bei Finkenauer, aaO, 208 f.; Allgemeines Gesetzbuch für die Preußischen Staaten, 4 Bde., Berlin 1791, Nachdruck 1985; Carl Gottlieb Svarez, Vorträge über Recht und Staat, hg. von Hermann Conrad, Gerd Kleinheyer, 1960; Carl Gottlieb Svarez, Die Kronprinzenvorlesungen 1791/1792, hg. von Peter Krause, 2 Bde., 2000; Patent wegen Publication des neuen allgemeinen Landrechts für die Preussischen Staaten vom 5.2.1794, abgedruckt bei Hattenhauer, aaO, 48 ff.; Brief von Achim v. Arnim an v. Savigny, Wiepersdorf 29.10.1814, abgedruckt bei Heinz Härtl (Hg.), Arnims Briefe an Savigny: 1803-1831, 1982, 107 ff.; Brief von v. Savignys an Achim v. Arnim, Berlin 22.11.1816, abgedruckt bei Adolf Stoll, Friedrich Karl v. Savigny. Ein Bild seines Lebens mit einer Sammlung seiner Briefe, Bd. II, 1929, Nr. 319, S. 210; Allerhöchste Kabinetsorder vom 3.11. 1817, wegen der Geschäftsführung bei den Oberbehörden in Berlin, Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1817, 289 ff.; Friedrich Carl von Savigny, Landrechtsvorlesung 1824. Drei Nachschriften, hg. von Christian Wollschläger, 2 Bde., 1994-1998; Quellen zur preußischen Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts: Gesetzesrevision (1825-1848), hg. von Werner Schuber, Jürgen Regge, 28 Teilbde., 1981-1996.

Abgerufen von Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

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