Betreuung (rechtliche Fürsorge für Erwachsene) und Betriebsrenten: Unterschied zwischen den Seiten

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== 1. Gegenstand und Zweck der Betreuung; Terminologie ==
== 1. Praktische Bedeutung der betrieblichen Altersvorsorge ==
Betreuung bezeichnet in Deutschland seit dem Jahr 1992 das Rechtsinstitut zum Schutz von hilfsbedürftigen Erwachsenen, die ihre persönlichen oder vermögensmäßigen Angelegenheiten ohne Gefährdung ihrer Interessen nicht selbst wahrnehmen können. Rechtliche Betreuung erfüllt im Ansatz dieselben Funktionen wie die [[Vormundschaft (rechtliche Fürsorge) für Minderjährige|Vormundschaft für Minderjährige]]: Sie ermöglicht die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr und dient zugleich dem Schutz des Betroffenen. Mit der Einführung der rechtlichen Betreuung ist die Fürsorge für Erwachsene gedanklich von der Vormundschaft für Minderjährige gelöst und schließlich auch formal von ihr abgegrenzt.  
Die praktische Bedeutung der betrieblichen Altersvorsorge wird aufgrund des demographischen Wandels und der dadurch mit verursachten Krise der staatlichen Rentensysteme in Zukunft weiter zunehmen. Dies gilt insbesondere für diejenigen kontinentaleuropäischen Länder, in denen, wie etwa in Deutschland, die betriebliche Vorsorge erst schwach entwickelt ist. In Europa und darüber hinaus weltweit bestehen hinsichtlich der Bedeutung der privaten Vorsorge starke Unterschiede. Diese beruhen nicht zuletzt auf einer teilweise sehr großen Bedeutung staatlicher Alterssicherungssysteme wie der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Teilweise beruhen beobachtete Unterschiede auch auf differierenden Definitionen betrieblicher Vorsorge im Gesamtsystem der Alterssicherung. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Zahlen verschiedener Organisationen.  


Auch in anderen europäischen Rechtsordnungen bildet die Vormundschaft für Minderjährige die gemeinsame historische Wurzel, wenngleich inzwischen ähnlich wie in Deutschland zunehmend die Tendenz besteht, die rechtliche Fürsorge für Erwachsene nach abweichenden, ausdifferenzierteren Regeln zu gestalten. Hintergrund ist die Einsicht, dass die mit einer Vormundschaft nach kontinentaleuropäischem Verständnis zwingend verbundene ''Entmündigung'', also der Entzug der [[Geschäftsfähigkeit]] durch Hoheitsakt, nicht mit der Personalität und Würde des Erwachsenen vereinbar ist. Dies hat in Deutschland schon vor Einführung der rechtlichen Betreuung dazu geführt, dass an die Stelle von Vormundschaft und Entmündigung in der Praxis die Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 BGB a.F.) getreten ist. Ähnliche Entwicklungen sind für die meisten europäischen Rechtsordnungen zu verzeichnen. Entweder sind dort eigene Rechtsinstitute des Erwachsenenschutzes geschaffen worden, die auf eine Entmündigung verzichten, wie z.B. in Österreich die ''Sachwalterschaft'' (§§ 273 ff. ABGB), in den Niederlanden ''bewind'' und ''mentorschap'' (Art. 1:431 ff., Art. 1:450 ff. BW) und jüngst in Italien die ''amministrazione di sostegno ''(Art. 404 ff. ''Codice civile''). Oder die Vormundschaft ist jedenfalls in der Praxis von weniger einschneidenden, flexibleren Rechtsinstituten abgelöst worden. Diese Entwicklung lässt sich in Frankreich mit der jedenfalls zahlenmäßig immer wichtiger gewordenen ''sauvegarde de justice'' (ab dem 1.1.2009: Art. 433 ff. ''Code civil'') und in Belgien mit der ''administration provisoire'' (Art. 488''bis'' ''Code civil'') beobachten. Gemeinsames Anliegen dieses europaweiten Reformprozesses ist eine stärkere Personalisierung des Erwachsenenschutzes: Der pauschale Entzug der Geschäftsfähigkeit wird vermieden und durch sorgsam abgestufte Handlungsorganisationen ersetzt, die an den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit orientiert sind.  
Nach Zahlen der OECD entsprach das von den Pensionsfonds in den OECD-Ländern im Jahre 2007 (2005) verwaltete Vermögen durchschnittlich 75,3 % (86,7 %) des Bruttosozialprodukts. Übertroffen wurde dieser Durchschnitt von Island (134,0 % bzw. 123,2 %) den Niederlanden (132,2 % bzw. 124,9 %), der Schweiz (119,4 % bzw. 117,4 %) sowie jedenfalls in einem der Erhebungszeiträume im Vereinigten Königreich (86,1 % bzw. 70,1 %) und den Vereinigten Staaten von Amerika (74,3 % bzw. 98,9 %). Deutschland kommt nach der OECD auf lediglich 4,1 % (3,9 %), nach der Statistik der Arbeitsgemeinschaft betrieblicher Altersversorgung, die auch die rückstellungsbasierten Versorgungszusagen mit einbezieht, auf immerhin 16 % des Bruttosozialprodukts (2004), nach Zahlen von ''Watson Wyatt Worldwide'' (2008)auf 10%.  


== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Aufgrund der Finanzmarktkrise ist das von Pensionsfonds und anderen Trägern der betrieblichen Vorsorge verwaltete Vermögen zum Teil deutlich zurückgegangen. Nach ''Watson Wyatt Worldwide'' betrugen die zur Bedeckung von Betriebsrenten gehaltenen Vermögenswerte in den 11 wichtigsten Märkten (USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Kanada, die Niederlande, Australien, die Schweiz, Deutschland, Frankreich, und Hong Kong) Ende 2007 noch 82 % des Bruttosozialproduktes, bis Ende 2008 war dieser Wert auf 61 % des Bruttosozialproduktes gesunken.  
Die rechtliche Fürsorge für Erwachsene zählt in Europa zu den Materien des Familienrechts, die am meisten in Bewegung sind. Neben der in vielen Mitgliedstaaten beobachtbaren institutionellen Loslösung des Erwachsenenschutzes von der Vormundschaft (oben 1.) ist ein zweiter gemeinsamer Trend die Anerkennung und Förderung ''privater Vorsorge''. Dabei geht es um die Frage, mit welcher Wirkung ein Erwachsener für den Fall späterer Handlungsunfähigkeit und entsprechender Fürsorgebedürftigkeit antizipierte Anordnungen treffen kann. Die europäische Rechtsentwicklung geht dahin, solchen antizipierten Anordnungen immer mehr Beachtlichkeit zuzusichern. Vordergründig dient diese Form der Privatisierung des Erwachsenenschutzes der Entlastung der mit dem Erwachsenenschutz betrauten Behörden und Gerichten, zumal gemeinschaftsweit ähnliche demographische und medizinische Entwicklungen stattfinden. Hinter der Anerkennung privater Vorsorge steht aber auch die Einsicht, dass die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Dritte auch dann noch Ausdruck wertvoller Autonomie ist, wenn der Betroffene selbst nicht mehr in der Lage sein sollte, den Bevollmächtigten zu kontrollieren.  


Vorbilder für diese Entwicklungen waren die Vorsorgevollmacht des BGB und die ''enduring power of attorney'' bzw. seit dem Jahr 2005 die ''lasting power of attorney'' des englischen Rechts. Ähnliche Rechtsinstitute kennen inzwischen das österreichische Recht (''Sachwalterverfügung''), das französische Recht (''mandat de protection future'')'' ''und das spanische Recht'' ''(''autotutela''). In Einzelfragen bestehen aber nach wie vor sowohl Rechtsunterschiede als auch Rechtsunsicherheiten, etwa in der personalen Reichweite privater Vorsorge. Hier überschneiden sich Fragen privater Vorsorge mit der schwierigen Frage nach den Entscheidungsbefugnissen am Lebensende: Die Reichweite und Beachtlichkeit sog. Patientenverfügungen wird nach wie vor unterschiedlich eingeschätzt. Weitere Unterschiede bestehen in der Gestaltung der Wirksamkeitsvoraussetzungen: Während eine Vorsorgevollmacht in Deutschland grundsätzlich formlos errichtet wird, verlangen andere Rechtsordnungen Eigenhändigkeit oder Errichtung vor Zeugen. Österreich hat in personalen Angelegenheiten die Errichtung vor einem Notar, Rechtsanwalt oder bei Gericht vorgesehen, und im Vereinigten Königreich ist schließlich die Registrierung Wirksamkeitsvoraussetzung.  
== 2. Formen betrieblicher Altersvorsorge ==
Bei der privaten Vorsorge kann generell zwischen ''reinen Leistungszusagen'' (''defined benefit''), ''reinen Beitragszusagen'' (''defined contribution'') und ''Mischformen'' (''hybrid pensions'') unterschieden werden. Vorab fest vereinbarte Leistungen (''defined benefit'') finden sich vor allem in Form von Betriebsrenten und Leibrentenversprechen. Auf das Ergebnis der Vermögensverwaltung (''defined contribution'') verwiesen ist der Anleger insbesondere bei der Vermögens- und Fondsverwaltung und international bei Betriebsrenten ohne Garantiezusage des Arbeitgebers. Häufig werden nur Teile der erwarteten späteren Rente garantiert. Bei deutschen Kapitallebensversicherungen, aber auch bei Betriebsrentenzusagen über Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds ist von einer Mischform (''hybrid pensions'') auszugehen. Das deutsche Betriebsrentengesetz erkennt, anders als international üblich, eine reine Betragszusage bislang nicht an. Seit den 1970er Jahren wird die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge auf nationaler Ebene in besonderen Gesetzen geregelt. So bestehen etwa in Deutschland nach dem Betriebsrentengesetz mit der Direktzusage, der Unterstützungskasse, der Direktversicherung, der Pensionskasse und neuerdings auch dem Pensionsfonds fünf Durchführungswege.


<nowiki>Ungeachtet dieser Unterschiede im Detail können aber mit der Personalisierung des Erwachsenenschutzes und der Anerkennung privater Vorsorge gemeinsame Anliegen und eine gemeinsame Richtung des aktuellen Reformprozesses verzeichnet werden. Beide Anliegen zielen auf die Achtung rechtlicher Selbstbestimmung: Der schutzbedürftige Erwachsene soll in den Mittelpunkt des Erwachsenenschutzrechts gerückt, seine Geschäftsfähigkeit nur sowenig als möglich beschnitten und hoheitliche Fürsorge auf das Nötigste beschränkt werden. Ausdruck dieser gemeinsamen Entwicklung dürfte auch die Verbürgung der Rechte älterer Menschen in Art.&nbsp;25 der GRCh sowie die Verständigung auf die Grundsätze des Europarates vom 23.2.1999 zum Rechtsschutz nicht entscheidungsfähiger Personen sein (Empfehlung Nr.&nbsp;R (99) 4 sowie Leitsätze Teil II, namentlich Grundsatz 2 [Flexibilität der rechtlichen Reaktion], Grundsatz 3 [Höchstmögliche Bewahrung der Entscheidungsfähigkeit], Grundsatz 5 [Notwendigkeit und Subsidiarität] und Grundsatz 6 [Verhältnismäßigkeit]).</nowiki>
== 3. Europäische Regelungen und Regelungsvorschläge ==
Als europäische Regelung betrieblicher Vorsorge zu nennen ist die Pensionsfonds-RL (RL&nbsp;2003/41) die an anderer Stelle ausführlich dargestellt wird ([[Pensionsfonds]]). Spezielle Regelungen treffen die Richtlinie zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche (RL&nbsp;98/49) sowie die Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer vor Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (RL&nbsp;80/987). Die Richtlinie zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche dient dem Schutz der Betriebsrentenansprüche bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Europäischen Union. Die Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer vor Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sieht die Einrichtung einer Garantieeinrichtung zum Schutz der Betriebsrentenansprüche der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vor. Damit ist keine vollständige Garantie der Betriebsrentenansprüche gefordert, die Mitgliedstaaten können die Zahlungen der Garantieeinrichtung beschränken. Zwingend ist nur ein in der Richtlinie näher geregeltes Mindestniveau. Eine umfassendere Regelung der betrieblichen Vorsorge wurde unter dem Stichwort der Portabilitäts-RL diskutiert, die derzeit allerdings nicht mehr weiterverfolgt wird.


== 3. Einheitsrecht ==
Mit der Portabilitäts-RL angesprochen ist der ursprünglich als Vorschlag für eine Richtlinie des [[Europäisches Parlament|Europäischen Parlament]]s und des Rates ([[Rat und Europäischer Rat]]) bezeichnete Entwurf der Kommission zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen. Der Entwurf der Portabilitäts-RL ist bislang insbesondere an deutschem Widerstand gescheitert. Er wurde von der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] zunächst als Richtlinie über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen in modifizierter Form weiterverfolgt. Aus dem Vorschlag herausgenommen wurde die Regelung der Übertragbarkeit von Betriebsrentenansprüchen (Portabilität). Neben dem erwähnten Entwurf bestehen Vorarbeiten interessierter Parteien zum Thema paneuropäischer Pensionspläne, so dass es unter der neuen Kommission zu einer Wiederaufnahme des Vorhabens kommen könnte.  
Abgesehen von den vorstehend genannten Grundsätzen des [[Europarat (Privatrechtsvereinheitlichung)|Europarates]] existiert im materiellen Erwachsenenschutzrecht bislang kein Einheitsrecht. Anders sieht es im internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht aus. Von Bedeutung ist hier das Erwachsenenschutzübereinkommen (ESÜ) vom 13.1.2000 ([[Erwachsenenschutz]]), dem Deutschland am 3.4.2007 beigetreten ist. Mit der Ratifikation durch zwei weitere Mitgliedstaaten (Frankreich und Vereinigtes Königreich mit Wirkung für Schottland) ist das ESÜ am 1.1.2009 in Kraft getreten (vgl. Art.&nbsp;57(1) ESÜ. Das ESÜ ist in wesentlichen Bereichen dem KSÜ ([[Vormundschaft (rechtliche Fürsorge) für Minderjährige|Vormundschaft]]) nachgebildet. Art.&nbsp;2(1) ESÜ bestimmt den persönlichen Anwendungsbereich in Abgrenzung zum KSÜ; vorausgesetzt ist, dass der Betroffene das 18.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat. International zuständig sind die Behörden und Gerichte des Staates, in dem der Hilfsbedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art.&nbsp;5(1) ESÜ). Anzuwendendes Recht ist gemäß Art.&nbsp;13(1) ESÜ grundsätzlich die ''lex fori'' des zuständigen Gerichts. Das ESÜ führt damit den Trend zahlreicher Haager Abkommen zugunsten des Aufenthaltsrechts weiter. Darin unterscheidet sich das ESÜ von der noch überwiegenden Zahl europäischer Rechtsordnungen, die jedenfalls formal für die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Statusmaßnahmen auf das Heimatrecht verweisen (siehe auch Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 EGBGB sowie die Regelungen der romanischen Rechtsordnungen). Neben dieser grundsätzlichen Anknüpfungsentscheidung erweist sich das ESÜ auch darin als zukunftweisend, dass es mit Art.&nbsp;15 und 16 ESÜ Kollisionsregeln für Vorsorgevollmachten präsentiert.  


Das ESÜ versteht unter einer Vorsorgevollmacht jede Form der „Vertretungsmacht, die ausgeübt werden soll, wenn der Erwachsene nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen“ (Art.&nbsp;15(1) ESÜ). Gemeint sind solche Vollmachten, die gerade für den Fall rechtlicher Verhinderung erteilt werden. Davon abzugrenzen sind Vollmachten, die ihre Wirkung bei vorübergehender tatsächlicher Verhinderung entfalten, sowie postmortale Vollmachten. Hier gilt das autonome Kollisionsrecht der [[Stellvertretung (IPR)]] sowie das Haager Übereinkommen über das Vertreterverträge und die Stellvertretung anzuwendende Recht vom 14.3.1978.  
== 4. Externe Bedeckung mit Vermögenswerten  ==
International werden in den angloamerikanischen Ländern die Rentenansprüche der Mitarbeiter durch gesonderte Vermögenswerte gesichert und von Treuhändern gehalten ([[Trust und Treuhand|''Trust'' und Treuhand]]). Sowohl das englische als auch das US-amerikanische Recht sehen vor, dass das die Rentenansprüche besichernde Vermögen als ''trust'' gehalten wird, geregelt ist dies in den USA im Betriebsrentenrecht, in England jedenfalls im Steuerrecht. Entsprechend der internationalen Praxis sehen die OECD ''Guidelines on Funding and Benefit Security in Occupational Pension Plans'' eine Bedeckung von Betriebsrentenplänen mit gesonderten Vermögenswerten vor, ohne allerdings lediglich rückstellungsgedeckte Betriebsrentenzusagen auszuschließen. Blickt man auf das ''trust''-Recht als Grundlage dieses Konzepts betrieblicher Vorsorge, so fällt auf, dass auch die Niederlande und die Schweiz als Länder mit ausgeprägter betrieblicher Vorsorge und einer zwingenden Belegung der Betriebsrentenansprüche mit aus dem Unternehmen ausgelagerten Vermögenswerten die Haager ''Trust''-Übereinkommen gezeichnet haben.


Inhaltlich verweist Art.&nbsp;15(1) ESÜ für das Bestehen, den Umfang, die Änderung und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht in erster Linie auf das vom Vollmachtgeber gewählte Recht (Art.&nbsp;15(1) a.E., (2) ESÜ). Wählbar ist allerdings nur das Heimatrecht des Betroffenen, das Recht eines früheren Aufenthaltsstaates sowie das Recht eines Staates, in dem sich Vermögen des Betroffenen befindet. Subsidiär ist an den gewöhnlichen Aufenthalt des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Erstellung der Vollmacht anzuknüpfen. Aus Gründen des Verkehrsschutzes unterliegt die Ausübung der Vollmacht (''manner of exercise'') dem Recht des Staates, in dem von ihr Gebrauch gemacht wird (Art.&nbsp;15(3) ESÜ).
Mit der Bedeutung nur rückstellungsgedeckter Betriebsrentenzusagen nimmt Deutschland aber auch im (kontinental&#8209;)europäischen Vergleich eine Sonderstellung ein. Dies gilt insbesondere im Vergleich zu Ländern mit großer Bedeutung der Betriebsrenten im System der Alterssicherung. In den Niederlanden wird argumentiert, dass die Pensionsfonds auf Grundlage der Grundsätze der ''fiducia cum amico'', der uneigennützigen Treuhand, und damit des kontinentaleuropäischen Pendants des ''trust'', agieren. In der Schweiz ist eine Bedeckung mit gesondertem Vermögen obligatorisch. Eine Bildung nur von Rückstellungen kennen in Europa auch Österreich, Italien, Spanien und Schweden, sie spielt dort aber eine deutlich geringere Rolle. Nach den Zahlen der ''European Federation for Retirement Provision'' betragen die lediglich durch Rückstellungen gedeckten Betriebsrentenzusagen in Europa im Jahre 2006 insgesamt EUR 313.9 Mrd., davon entfallen über 87&nbsp;% oder EUR 273.47 Mrd. auf Deutschland.


Zweifelhaft ist, ob die Brüssel&nbsp;IIa-VO (VO 2201/2003) ([[Vormundschaft (rechtliche Fürsorge) für Minderjährige|Vormundschaft]]) auch auf die rechtliche Fürsorge für Erwachsene anzuwenden ist. Diese Unsicherheit resultiert daraus, dass der persönliche Anwendungsbereich der Brüssel&nbsp;IIa-VO nicht ausdrücklich auf Minderjährige beschränkt wurde. Daher wird vertreten, Art.&nbsp;1(2) (b) Brüssel IIa-VO umfasse als „entsprechendes Rechtsinstitut“ auch die Rechtsinstitute des Erwachsenenschutzes. Diesem Verständnis stehen aber der Regelungszusammenhang ([[Elterliche Verantwortung]]) und der Regelungszweck der Brüssel IIa-VO entgegen. Auch würde dadurch die in ganz Europa nachweisbare Ablösung des Erwachsenenschutzes von der Vormundschaft für Minderjährige konterkariert.  
Als praktischer Innovationsmotor des deutschen Betriebsrentenrechts hat sich nunmehr die Bilanzierung der Betriebsrentenansprüche nach internationalen Rechnungslegungsstandards und insbesondere IAS/IFRS erwiesen. Für den Konzernabschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss nach IAS/IFRS auch für deutsche Unternehmen obligatorisch. Insbesondere um eine besseres Rating zu erhalten, unterlegen die deutschen Unternehmen die Betriebsrentenansprüche der Arbeitnehmer zunehmend mit Vermögenswerten (''asset funding''). Eine Befragung von Unternehmehmensleitern hat ergeben, dass dem Rating eine höhere Bedeutung für die Kapitalstruktur des Unternehmens begemessen wird, als der Einflussnahme von Aktionären. Bei den DAX 30-Unternehmen sind so mittlerweile etwa zwei Drittel der Verbindlichkeiten gesondert mit Vermögen belegt. Ein solches ''asset funding'' erlaubt es jedenfalls praktisch, die Verbindlichkeiten nicht gesondert in der Bilanz als Fremdkapital aufzuführen und so eine höhere Rendite auf das verbleibende Kapital auszuweisen. Der Ausweis der Pensionsverbindlichkeiten war bei einer Bilanzierung nach Handelsgesetzbuch zuletzt auch von der Rechtsprechung als verpflichtend angesehen worden, ohne dass aber die Möglichkeit bestand, die Bilanz durch eine Vermögensunterlegung dieser Verbindlichkeiten zu „verkürzen“. Praktisch erfolgt eine solche Bilanzverkürzung nach IAS/ IFRS, indem mit Vermögen unterlegte Pensionsverbindlichkeiten nicht mehr bilanziert werden müssen. Das 2009 vom Bundestag verabschiedete Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sieht as nunmehr auch für die Bilanzierung nach Handelsgesetzbuch vor. Abzustellen ist nach dem Handelsgesetzbuch in der Neufassung der entsprechenden Bilanzierungsvorschriften durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz auf einen durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer angenommenen Laufzeit von 15 Jahren.


== 4. Zukünftige Rechtsentwicklung in Europa ==
== 5. Einbeziehung, Verfallbarkeit und Übertragbarkeit (Portabilität) ==
Ähnlich wie die [[Vormundschaft (rechtliche Fürsorge) für Minderjährige|Vormundschaft für Minderjährige]] erweist sich auch die rechtliche Fürsorge für Erwachsene als ein Rechtsgebiet mit starker öffentlich-rechtlicher, auch grundrechtlicher Vorprägung. Zugleich wird an rechtskulturell sensible Bereiche wie Personalität und Autonomie am Lebensende gerührt. Dies erklärt, warum hier derzeit weder Einheitsrecht noch legislative Rechtsvereinheitlichungsprojekte zu verzeichnen sind. Umso wichtiger ist die seit gut zwanzig Jahren zu beobachtende ''spontane Rechtsangleichung'' in Europa, die zu einer Ablösung des Erwachsenenschutzes vom Vormundschaftsrecht und zur Anerkennung privater Vorsorge geführt hat. Die Einsicht in die Wirksamkeit spontaner Rechtsangleichung legt zugleich nahe, dass sich der Erwachsenenschutz auch für eine weitere Rechtsangleichung auf der Basis akademischer ''Principles''-Projekte, etwa durch die ''Commission on European Family Law'' (CEFL), eignen würde.  
International werden die Einbeziehung in Betriebsrentensystem sowie die Verfallbarkeit und die Übertragbarkeit von Ansprüchen uneinheitlich gehandhabt. Eine Verpflichtung zur Einbeziehung in ein System betrieblicher Altersvorsorge besteht in Europa etwa in der Schweiz, eine sehr hohe Beteiligung weisen auch die Niederlande auf. Die automatische Einbeziehung in Betriebsrentensysteme (''automatic enrollment'') führt nach modernen verhaltenswissenschaftlichen Erkenntnissen einer stark ansteigenden Beteiligung der Arbeitnehmer an der betrieblichen Altersvorsorge. Für Deutschland wurde ein ''automatic enrollment'' vom 64.&nbsp;Deutschen Juristentag in Bonn, Abteilung Altersvorsorge, vorgeschlagen. Auf Grundlage des Berichts der ''Pensions Commission'' befindet sich in England eine entsprechende gesetzliche Regelung im Gesetzgebungsverfahren.


Daneben erscheint legislative Rechtsangleichung vor allem für die Fragen privater Vorsorge naheliegend. Mit wachsender Bedeutung privater Vorsorge bei fortbestehenden Rechtsunterschieden könnte sich hier ein steigendes Bedürfnis nach rechtlicher Abstimmung und Koordinierung ergeben. Dies spräche für die Entwicklung einer ''europäischen Vorsorgevollmacht'' als optionales Gemeinschaftsrecht kraft EG-Verordnung. Wesentliches Anliegen einer solchen europäischen Vorsorgevollmacht müsste die Überwindung der unterschiedlichen Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen sein. Ob dies auch die Errichtung eines europäischen Vorsorgeregisters nahe legt, erscheint derzeit zweifelhaft. Jedenfalls wäre eine zwingende Registrierung mit gravierenden Einbußen an Autonomie und Flexibilität des Erwachsenenschutzes verbunden. Auch erscheint es sinnvoll, zunächst weitere Erfahrungen mit europäischen Registern zu sammeln.  
Als Verfallbarkeit bezeichnet wird der Verlust der Betriebsrentenansprüche der Arbeitnehmer insbesondere bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Das deutsche Betriebsrentengesetz erklärt Betriebsrentenansprüche nach fünf Jahren für unverfallbar. In England sieht der ''Pension Schemes Act'' ''1993'' vor, dass ein Plan die Unverfallbarkeit von Ansprüchen spätestens nach zwei Jahren vorsehen muss. Die Höchstfrist von zwei Jahren muss nicht in einer Periode, sie kann in mehreren Perioden erfüllt werden. In der Schweiz und in den Niederlanden sind die Betriebsrentenzusagen sofort unverfallbar, was in der Schweiz sicher auch am Charakter der betrieblichen Vorsorge als Pflichtversicherung liegt. Differenzierte Regelungen kennen Österreich hinsichtlich des Durchführungswegs und die USA mit der Unterscheidung zwischen ''defined benefit'' und ''defined contribution'' sowie einem Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen einer stufenweisen Unverfallbarkeit über einen längeren beziehungsweise einer vollumfänglichen Unverfallbarkeit zu einem einheitlichen Zeitpunkt.
 
Die Europäische Kommission wollte wohl in Anlehnung an die englische Regelung im ''Pension Schemes Act'' ''1993'' die Frist für die Unverfallbarkeit europaweit auf zwei Jahre vereinheitlichen, ein für den Erwerb von Rentenansprüchen festgelegtes Mindestalter sollte 21 Jahre nicht übersteigen dürfen. Konkret sah der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen (Portabilitäts-RL, KOM (2005) 507 endg.) eine abgestufte Regelung vor. Nach einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr oder gegebenenfalls spätestens bei Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters von höchstens 21 Jahren sollzen die Arbeitnehmer Mitglied eines Zusatzrentensystems werden können. Nach einer Mitgliedschaft von maximal zwei Jahren sollten die Arbeitnehmer dann eine Rentenanwartschaft erwerben. Eine mit steigender Betriebszugehörigkeit steigende, gestaffelte Unverfallbarkeit nach US-amerikanischem Vorbild ist mit dem Entwurf der Portabilitäts-RL unvereinbar. Der geänderte Vorschlag einer Richtlinie über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (Zusatzrenten-RL, KOM(2007) 603 endg.) sieht nunmehr ein Mindestalter von 21 Jahren vor, Unverfallbarkeit soll grundsätzlich nach einem Jahr eintreten, bis zum 25.&nbsp;Lebensjahr beträgt diese Frist fünf Jahre. Eine weitere Verkürzung der Verfallfristen wird vom Europäischen Parlament vorgesehen; die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
 
Hinsichtlich einer Übertragung von Betriebsrentenverträgen sind national und international verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Zu fragen ist zunächst danach, ob eine Vertragsposition überhaupt übertragbar ist. Neben einem Recht des Arbeitnehmers auf Mitnahme seines Altersvorsorgevermögens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nennen sind Übertragungen und die Beendigung von Verträgen durch den Arbeitgeber, schließlich Wahlmöglichkeiten des Arbeitnehmers bei reinen Beitragszusagen. In der Schweiz ist die Portabilität von Betriebsrenten im Freizügigkeitsgesetz geregelt. Unterschiedliche Praktiken zum Übergang von Pensionsverpflichtungen finden sich etwa in England, es wird dort insbesondere zwischen ''share''- und ''asset deals'' unterschieden.
 
== 6. Anpassung von Betriebsrenten  ==
Die Frage von Anpassungen der Betriebsrenten stellt sich nach dem Ausscheiden und in der Auszahlungsphase. In England darf nach dem ''Pension Schemes Act 1993'' kein Berechtigter schlechter behandelt werden, weil er vorzeitig aus einem Pensionsplan ausscheidet. Dabei wird zwischen dem sogenannten ''long service benefit'' auf Grundlage eines Verbleibens im Pensionsplan auf derselben Position bis zum Renteneintritt und einem so genannten ''short service benefit'' bei vorzeitigem Ausscheiden unterschieden. Auch kurzzeitig Beschäftigte müssen an Erhöhungen der Rentenzahlungen teilhaben. Eine Indexierung wird nun auf europäischer Ebene vorgeschlagen. Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen vom 20.10.2005 sieht wohl in Anlehnung an die englische Regelung im ''Pension Schemes Act 1993'' vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen ergreifen, die ihnen notwendig erscheinen, um eine faire Anpassung der ruhenden Rentensysteme sicherzustellen und damit zu gewährleisten, dass ausscheidende Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden. Nach den Erwägungsgründen könnte dies durch eine Anpassung ruhender Ansprüche in Abhängigkeit von der Entwicklung verschiedener Referenzgrößen, darunter der Inflationsrate, dem Lohnniveau, der aktuellen Rentenleistungen und der vom Zusatzversorgungsträger erzielten Kapitalrendite geschehen. Der geänderte Vorschlag der Kommission sieht nunmehr einen Gleichlauf mit den Ansprüchen aktiver Arbeitnehmer oder von Rentenempfängern vor und nennt dafür verschiedene Regelungsmodelle
 
International ist die Rechtslage hinsichtlich von Anpassungspflichten uneinheitlich, in den USA besteht keine Pflicht zur Anpassung der Betriebsrenten. In den 1990er Jahren sollen nur 10&nbsp;% der traditionellen ''defined benefit''-Pläne mittlerer und großer US-amerikanischer Unternehmen eine Anpassung an gestiegene Lebenshaltungskosten vorgesehen haben. Demgegenüber sehen die europäischen Betriebsrentenvorschriften eine Anpassung vor. Die Regelung im englischen ''Pensions Schemes Act'' ''1993'' wurde bereits erwähnt. In der Schweiz folgt aus der Mindestverzinsung der betrieblichen Altersvorsorge mittelbar auch eine Anpassung der Betriebsrenten. In Deutschland sind dem Betriebsrentengesetz unterfallende Leistungszusagen in der Auszahlungsphase grundsätzlich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen anzupassen. Sonderregeln gelten für ertragsabhängig gestaltete Leistungszusagen insbesondere über Versicherungen und Pensionsfonds. Für in jüngster Zeit gegebene Zusagen kann auch eine pauschale Erhöhung von jährlich einem Prozent vorgesehen werden. Dies erleichtert für die Unternehmen die Berechenbarkeit der Rentenlast, überträgt aber das Inflationsrisiko weitgehend auf den Arbeitnehmer. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden sieht das deutsche Betriebsrentenrecht bis zum Bezug der Betriebsrente keine Anpassungen vor.


==Literatur==
==Literatur==
''Jacqueline Pousson-Petit'','' ''La protection personnelle des malades mentaux dans les principaux droits européens, European Review of Private Law 3 (1995) 383&nbsp;ff.; ''Paul Lagarde'', La convention de La Haye du 13 janvier 2000 sur la protection internationale des adultes, Revue critique de droit international privé 89 (2000) 159&nbsp;ff.;'' Kurt Siehr'', Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 64 (2000) 715&nbsp;ff.; ''Israel Doron'', Elder Guardianship Kaleidoscope: A comparative Perspective, International Journal of Law and the Family 16 (2002) 368&nbsp;ff.; ''Anne Röthel'', Erwachsenenschutz in Europa: Von paternalistischer Bevormundung zu gestaltbarer Fürsorge, Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht 2004, 999&nbsp;ff.; ''Till Guttenberger'', Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen, 2004; ''Nina Dethloff'', Familien- und Erbrecht zwischen nationaler Rechtskultur, Vergemeinschaftung und Internationalität, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 15 (2007) 992&nbsp;ff.; ''Anne Röthel'', Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in europäischer Perspektive, Familie Partnerschaft Recht 2007, 79&nbsp;ff.;'' eadem'', Private Vorsorge im internationalen Rechtsverkehr, in: Volker Lipp, Anne Röthel, Jürgen Spalckhaver (Hg.), Handbuch der Privaten Vorsorge, 2009.
''Heinz-Dietrich Steinmeyer'', Betriebliche Altersversorgung und Arbeitsverhältnis, 1991; ''Werner Nussbaum'', Das System der beruflichen Vorsorge in den USA im Vergleich zum schweizerischen Recht, 1999; ''Claudia Bittner'', Europäisches und internationales Betriebsrentenrecht, 2000; ''René Maatman'','' ''Dutch Pension Funds, Fiduciary duties and investing, 2004; ''Heinz-Dietrich Steinmeyer'', Private und betriebliche Altersvorsorge zwischen Sicherheit und Selbstverantwortung, Gutachten F zum 65. Deutschen Juristentag in Bonn 2004, 2004; ''Wolfgang'' ''Blomeyer'', ''Christian Rolfs'', ''Klaus Otto'', Betriebsrentengesetz: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 4.&nbsp;Aufl. 2006; ''Gordon L. Clark'','' Alicia H. Munnell'','' J. Michael Orszag ''(Hg.), Oxford Handbook of Pensions and Retirement Income, 2006; ''Peter'' ''Hanau'','' Marco S. Arteaga'','' Volker Rieble'','' Annekatrin Veit'', Entgeltumwandlung, Direktversicherung, Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds, 2.&nbsp;Aufl. 2006; ''Yu-Wie Hu'', The Impact of Pension Funds on Financial Markets, ''OECD'' Financial Market Trends 91 (2006/2) 145&nbsp;ff.; ''Markus Roth'', Private Altersvorsorge: Betriebsrentenrecht und individuelle Vorsorge: Eine rechtsvergleichende Gesamtschau, 2009.


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Guardianship_of_Adults]]
[[en:Occupational_Pensions]]

Version vom 28. September 2021, 15:08 Uhr

von Markus Roth

1. Praktische Bedeutung der betrieblichen Altersvorsorge

Die praktische Bedeutung der betrieblichen Altersvorsorge wird aufgrund des demographischen Wandels und der dadurch mit verursachten Krise der staatlichen Rentensysteme in Zukunft weiter zunehmen. Dies gilt insbesondere für diejenigen kontinentaleuropäischen Länder, in denen, wie etwa in Deutschland, die betriebliche Vorsorge erst schwach entwickelt ist. In Europa und darüber hinaus weltweit bestehen hinsichtlich der Bedeutung der privaten Vorsorge starke Unterschiede. Diese beruhen nicht zuletzt auf einer teilweise sehr großen Bedeutung staatlicher Alterssicherungssysteme wie der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Teilweise beruhen beobachtete Unterschiede auch auf differierenden Definitionen betrieblicher Vorsorge im Gesamtsystem der Alterssicherung. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Zahlen verschiedener Organisationen.

Nach Zahlen der OECD entsprach das von den Pensionsfonds in den OECD-Ländern im Jahre 2007 (2005) verwaltete Vermögen durchschnittlich 75,3 % (86,7 %) des Bruttosozialprodukts. Übertroffen wurde dieser Durchschnitt von Island (134,0 % bzw. 123,2 %) den Niederlanden (132,2 % bzw. 124,9 %), der Schweiz (119,4 % bzw. 117,4 %) sowie jedenfalls in einem der Erhebungszeiträume im Vereinigten Königreich (86,1 % bzw. 70,1 %) und den Vereinigten Staaten von Amerika (74,3 % bzw. 98,9 %). Deutschland kommt nach der OECD auf lediglich 4,1 % (3,9 %), nach der Statistik der Arbeitsgemeinschaft betrieblicher Altersversorgung, die auch die rückstellungsbasierten Versorgungszusagen mit einbezieht, auf immerhin 16 % des Bruttosozialprodukts (2004), nach Zahlen von Watson Wyatt Worldwide (2008)auf 10%.

Aufgrund der Finanzmarktkrise ist das von Pensionsfonds und anderen Trägern der betrieblichen Vorsorge verwaltete Vermögen zum Teil deutlich zurückgegangen. Nach Watson Wyatt Worldwide betrugen die zur Bedeckung von Betriebsrenten gehaltenen Vermögenswerte in den 11 wichtigsten Märkten (USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Kanada, die Niederlande, Australien, die Schweiz, Deutschland, Frankreich, und Hong Kong) Ende 2007 noch 82 % des Bruttosozialproduktes, bis Ende 2008 war dieser Wert auf 61 % des Bruttosozialproduktes gesunken.

2. Formen betrieblicher Altersvorsorge

Bei der privaten Vorsorge kann generell zwischen reinen Leistungszusagen (defined benefit), reinen Beitragszusagen (defined contribution) und Mischformen (hybrid pensions) unterschieden werden. Vorab fest vereinbarte Leistungen (defined benefit) finden sich vor allem in Form von Betriebsrenten und Leibrentenversprechen. Auf das Ergebnis der Vermögensverwaltung (defined contribution) verwiesen ist der Anleger insbesondere bei der Vermögens- und Fondsverwaltung und international bei Betriebsrenten ohne Garantiezusage des Arbeitgebers. Häufig werden nur Teile der erwarteten späteren Rente garantiert. Bei deutschen Kapitallebensversicherungen, aber auch bei Betriebsrentenzusagen über Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds ist von einer Mischform (hybrid pensions) auszugehen. Das deutsche Betriebsrentengesetz erkennt, anders als international üblich, eine reine Betragszusage bislang nicht an. Seit den 1970er Jahren wird die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge auf nationaler Ebene in besonderen Gesetzen geregelt. So bestehen etwa in Deutschland nach dem Betriebsrentengesetz mit der Direktzusage, der Unterstützungskasse, der Direktversicherung, der Pensionskasse und neuerdings auch dem Pensionsfonds fünf Durchführungswege.

3. Europäische Regelungen und Regelungsvorschläge

Als europäische Regelung betrieblicher Vorsorge zu nennen ist die Pensionsfonds-RL (RL 2003/41) die an anderer Stelle ausführlich dargestellt wird (Pensionsfonds). Spezielle Regelungen treffen die Richtlinie zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche (RL 98/49) sowie die Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer vor Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (RL 80/987). Die Richtlinie zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche dient dem Schutz der Betriebsrentenansprüche bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Europäischen Union. Die Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer vor Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sieht die Einrichtung einer Garantieeinrichtung zum Schutz der Betriebsrentenansprüche der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vor. Damit ist keine vollständige Garantie der Betriebsrentenansprüche gefordert, die Mitgliedstaaten können die Zahlungen der Garantieeinrichtung beschränken. Zwingend ist nur ein in der Richtlinie näher geregeltes Mindestniveau. Eine umfassendere Regelung der betrieblichen Vorsorge wurde unter dem Stichwort der Portabilitäts-RL diskutiert, die derzeit allerdings nicht mehr weiterverfolgt wird.

Mit der Portabilitäts-RL angesprochen ist der ursprünglich als Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (Rat und Europäischer Rat) bezeichnete Entwurf der Kommission zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen. Der Entwurf der Portabilitäts-RL ist bislang insbesondere an deutschem Widerstand gescheitert. Er wurde von der Europäischen Kommission zunächst als Richtlinie über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen in modifizierter Form weiterverfolgt. Aus dem Vorschlag herausgenommen wurde die Regelung der Übertragbarkeit von Betriebsrentenansprüchen (Portabilität). Neben dem erwähnten Entwurf bestehen Vorarbeiten interessierter Parteien zum Thema paneuropäischer Pensionspläne, so dass es unter der neuen Kommission zu einer Wiederaufnahme des Vorhabens kommen könnte.

4. Externe Bedeckung mit Vermögenswerten

International werden in den angloamerikanischen Ländern die Rentenansprüche der Mitarbeiter durch gesonderte Vermögenswerte gesichert und von Treuhändern gehalten (Trust und Treuhand). Sowohl das englische als auch das US-amerikanische Recht sehen vor, dass das die Rentenansprüche besichernde Vermögen als trust gehalten wird, geregelt ist dies in den USA im Betriebsrentenrecht, in England jedenfalls im Steuerrecht. Entsprechend der internationalen Praxis sehen die OECD Guidelines on Funding and Benefit Security in Occupational Pension Plans eine Bedeckung von Betriebsrentenplänen mit gesonderten Vermögenswerten vor, ohne allerdings lediglich rückstellungsgedeckte Betriebsrentenzusagen auszuschließen. Blickt man auf das trust-Recht als Grundlage dieses Konzepts betrieblicher Vorsorge, so fällt auf, dass auch die Niederlande und die Schweiz als Länder mit ausgeprägter betrieblicher Vorsorge und einer zwingenden Belegung der Betriebsrentenansprüche mit aus dem Unternehmen ausgelagerten Vermögenswerten die Haager Trust-Übereinkommen gezeichnet haben.

Mit der Bedeutung nur rückstellungsgedeckter Betriebsrentenzusagen nimmt Deutschland aber auch im (kontinental‑)europäischen Vergleich eine Sonderstellung ein. Dies gilt insbesondere im Vergleich zu Ländern mit großer Bedeutung der Betriebsrenten im System der Alterssicherung. In den Niederlanden wird argumentiert, dass die Pensionsfonds auf Grundlage der Grundsätze der fiducia cum amico, der uneigennützigen Treuhand, und damit des kontinentaleuropäischen Pendants des trust, agieren. In der Schweiz ist eine Bedeckung mit gesondertem Vermögen obligatorisch. Eine Bildung nur von Rückstellungen kennen in Europa auch Österreich, Italien, Spanien und Schweden, sie spielt dort aber eine deutlich geringere Rolle. Nach den Zahlen der European Federation for Retirement Provision betragen die lediglich durch Rückstellungen gedeckten Betriebsrentenzusagen in Europa im Jahre 2006 insgesamt EUR 313.9 Mrd., davon entfallen über 87 % oder EUR 273.47 Mrd. auf Deutschland.

Als praktischer Innovationsmotor des deutschen Betriebsrentenrechts hat sich nunmehr die Bilanzierung der Betriebsrentenansprüche nach internationalen Rechnungslegungsstandards und insbesondere IAS/IFRS erwiesen. Für den Konzernabschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss nach IAS/IFRS auch für deutsche Unternehmen obligatorisch. Insbesondere um eine besseres Rating zu erhalten, unterlegen die deutschen Unternehmen die Betriebsrentenansprüche der Arbeitnehmer zunehmend mit Vermögenswerten (asset funding). Eine Befragung von Unternehmehmensleitern hat ergeben, dass dem Rating eine höhere Bedeutung für die Kapitalstruktur des Unternehmens begemessen wird, als der Einflussnahme von Aktionären. Bei den DAX 30-Unternehmen sind so mittlerweile etwa zwei Drittel der Verbindlichkeiten gesondert mit Vermögen belegt. Ein solches asset funding erlaubt es jedenfalls praktisch, die Verbindlichkeiten nicht gesondert in der Bilanz als Fremdkapital aufzuführen und so eine höhere Rendite auf das verbleibende Kapital auszuweisen. Der Ausweis der Pensionsverbindlichkeiten war bei einer Bilanzierung nach Handelsgesetzbuch zuletzt auch von der Rechtsprechung als verpflichtend angesehen worden, ohne dass aber die Möglichkeit bestand, die Bilanz durch eine Vermögensunterlegung dieser Verbindlichkeiten zu „verkürzen“. Praktisch erfolgt eine solche Bilanzverkürzung nach IAS/ IFRS, indem mit Vermögen unterlegte Pensionsverbindlichkeiten nicht mehr bilanziert werden müssen. Das 2009 vom Bundestag verabschiedete Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sieht as nunmehr auch für die Bilanzierung nach Handelsgesetzbuch vor. Abzustellen ist nach dem Handelsgesetzbuch in der Neufassung der entsprechenden Bilanzierungsvorschriften durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz auf einen durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer angenommenen Laufzeit von 15 Jahren.

5. Einbeziehung, Verfallbarkeit und Übertragbarkeit (Portabilität)

International werden die Einbeziehung in Betriebsrentensystem sowie die Verfallbarkeit und die Übertragbarkeit von Ansprüchen uneinheitlich gehandhabt. Eine Verpflichtung zur Einbeziehung in ein System betrieblicher Altersvorsorge besteht in Europa etwa in der Schweiz, eine sehr hohe Beteiligung weisen auch die Niederlande auf. Die automatische Einbeziehung in Betriebsrentensysteme (automatic enrollment) führt nach modernen verhaltenswissenschaftlichen Erkenntnissen einer stark ansteigenden Beteiligung der Arbeitnehmer an der betrieblichen Altersvorsorge. Für Deutschland wurde ein automatic enrollment vom 64. Deutschen Juristentag in Bonn, Abteilung Altersvorsorge, vorgeschlagen. Auf Grundlage des Berichts der Pensions Commission befindet sich in England eine entsprechende gesetzliche Regelung im Gesetzgebungsverfahren.

Als Verfallbarkeit bezeichnet wird der Verlust der Betriebsrentenansprüche der Arbeitnehmer insbesondere bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Das deutsche Betriebsrentengesetz erklärt Betriebsrentenansprüche nach fünf Jahren für unverfallbar. In England sieht der Pension Schemes Act 1993 vor, dass ein Plan die Unverfallbarkeit von Ansprüchen spätestens nach zwei Jahren vorsehen muss. Die Höchstfrist von zwei Jahren muss nicht in einer Periode, sie kann in mehreren Perioden erfüllt werden. In der Schweiz und in den Niederlanden sind die Betriebsrentenzusagen sofort unverfallbar, was in der Schweiz sicher auch am Charakter der betrieblichen Vorsorge als Pflichtversicherung liegt. Differenzierte Regelungen kennen Österreich hinsichtlich des Durchführungswegs und die USA mit der Unterscheidung zwischen defined benefit und defined contribution sowie einem Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen einer stufenweisen Unverfallbarkeit über einen längeren beziehungsweise einer vollumfänglichen Unverfallbarkeit zu einem einheitlichen Zeitpunkt.

Die Europäische Kommission wollte wohl in Anlehnung an die englische Regelung im Pension Schemes Act 1993 die Frist für die Unverfallbarkeit europaweit auf zwei Jahre vereinheitlichen, ein für den Erwerb von Rentenansprüchen festgelegtes Mindestalter sollte 21 Jahre nicht übersteigen dürfen. Konkret sah der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen (Portabilitäts-RL, KOM (2005) 507 endg.) eine abgestufte Regelung vor. Nach einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr oder gegebenenfalls spätestens bei Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters von höchstens 21 Jahren sollzen die Arbeitnehmer Mitglied eines Zusatzrentensystems werden können. Nach einer Mitgliedschaft von maximal zwei Jahren sollten die Arbeitnehmer dann eine Rentenanwartschaft erwerben. Eine mit steigender Betriebszugehörigkeit steigende, gestaffelte Unverfallbarkeit nach US-amerikanischem Vorbild ist mit dem Entwurf der Portabilitäts-RL unvereinbar. Der geänderte Vorschlag einer Richtlinie über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (Zusatzrenten-RL, KOM(2007) 603 endg.) sieht nunmehr ein Mindestalter von 21 Jahren vor, Unverfallbarkeit soll grundsätzlich nach einem Jahr eintreten, bis zum 25. Lebensjahr beträgt diese Frist fünf Jahre. Eine weitere Verkürzung der Verfallfristen wird vom Europäischen Parlament vorgesehen; die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Hinsichtlich einer Übertragung von Betriebsrentenverträgen sind national und international verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Zu fragen ist zunächst danach, ob eine Vertragsposition überhaupt übertragbar ist. Neben einem Recht des Arbeitnehmers auf Mitnahme seines Altersvorsorgevermögens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nennen sind Übertragungen und die Beendigung von Verträgen durch den Arbeitgeber, schließlich Wahlmöglichkeiten des Arbeitnehmers bei reinen Beitragszusagen. In der Schweiz ist die Portabilität von Betriebsrenten im Freizügigkeitsgesetz geregelt. Unterschiedliche Praktiken zum Übergang von Pensionsverpflichtungen finden sich etwa in England, es wird dort insbesondere zwischen share- und asset deals unterschieden.

6. Anpassung von Betriebsrenten

Die Frage von Anpassungen der Betriebsrenten stellt sich nach dem Ausscheiden und in der Auszahlungsphase. In England darf nach dem Pension Schemes Act 1993 kein Berechtigter schlechter behandelt werden, weil er vorzeitig aus einem Pensionsplan ausscheidet. Dabei wird zwischen dem sogenannten long service benefit auf Grundlage eines Verbleibens im Pensionsplan auf derselben Position bis zum Renteneintritt und einem so genannten short service benefit bei vorzeitigem Ausscheiden unterschieden. Auch kurzzeitig Beschäftigte müssen an Erhöhungen der Rentenzahlungen teilhaben. Eine Indexierung wird nun auf europäischer Ebene vorgeschlagen. Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen vom 20.10.2005 sieht wohl in Anlehnung an die englische Regelung im Pension Schemes Act 1993 vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen ergreifen, die ihnen notwendig erscheinen, um eine faire Anpassung der ruhenden Rentensysteme sicherzustellen und damit zu gewährleisten, dass ausscheidende Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden. Nach den Erwägungsgründen könnte dies durch eine Anpassung ruhender Ansprüche in Abhängigkeit von der Entwicklung verschiedener Referenzgrößen, darunter der Inflationsrate, dem Lohnniveau, der aktuellen Rentenleistungen und der vom Zusatzversorgungsträger erzielten Kapitalrendite geschehen. Der geänderte Vorschlag der Kommission sieht nunmehr einen Gleichlauf mit den Ansprüchen aktiver Arbeitnehmer oder von Rentenempfängern vor und nennt dafür verschiedene Regelungsmodelle

International ist die Rechtslage hinsichtlich von Anpassungspflichten uneinheitlich, in den USA besteht keine Pflicht zur Anpassung der Betriebsrenten. In den 1990er Jahren sollen nur 10 % der traditionellen defined benefit-Pläne mittlerer und großer US-amerikanischer Unternehmen eine Anpassung an gestiegene Lebenshaltungskosten vorgesehen haben. Demgegenüber sehen die europäischen Betriebsrentenvorschriften eine Anpassung vor. Die Regelung im englischen Pensions Schemes Act 1993 wurde bereits erwähnt. In der Schweiz folgt aus der Mindestverzinsung der betrieblichen Altersvorsorge mittelbar auch eine Anpassung der Betriebsrenten. In Deutschland sind dem Betriebsrentengesetz unterfallende Leistungszusagen in der Auszahlungsphase grundsätzlich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen anzupassen. Sonderregeln gelten für ertragsabhängig gestaltete Leistungszusagen insbesondere über Versicherungen und Pensionsfonds. Für in jüngster Zeit gegebene Zusagen kann auch eine pauschale Erhöhung von jährlich einem Prozent vorgesehen werden. Dies erleichtert für die Unternehmen die Berechenbarkeit der Rentenlast, überträgt aber das Inflationsrisiko weitgehend auf den Arbeitnehmer. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden sieht das deutsche Betriebsrentenrecht bis zum Bezug der Betriebsrente keine Anpassungen vor.

Literatur

Heinz-Dietrich Steinmeyer, Betriebliche Altersversorgung und Arbeitsverhältnis, 1991; Werner Nussbaum, Das System der beruflichen Vorsorge in den USA im Vergleich zum schweizerischen Recht, 1999; Claudia Bittner, Europäisches und internationales Betriebsrentenrecht, 2000; René Maatman, Dutch Pension Funds, Fiduciary duties and investing, 2004; Heinz-Dietrich Steinmeyer, Private und betriebliche Altersvorsorge zwischen Sicherheit und Selbstverantwortung, Gutachten F zum 65. Deutschen Juristentag in Bonn 2004, 2004; Wolfgang Blomeyer, Christian Rolfs, Klaus Otto, Betriebsrentengesetz: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 4. Aufl. 2006; Gordon L. Clark, Alicia H. Munnell, J. Michael Orszag (Hg.), Oxford Handbook of Pensions and Retirement Income, 2006; Peter Hanau, Marco S. Arteaga, Volker Rieble, Annekatrin Veit, Entgeltumwandlung, Direktversicherung, Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds, 2. Aufl. 2006; Yu-Wie Hu, The Impact of Pension Funds on Financial Markets, OECD Financial Market Trends 91 (2006/2) 145 ff.; Markus Roth, Private Altersvorsorge: Betriebsrentenrecht und individuelle Vorsorge: Eine rechtsvergleichende Gesamtschau, 2009.