Zurückbehaltungsrecht und Zustellung: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Florian Faust]]''
von ''[[Bettina Heiderhoff]]''
== 1. Gegenstand und Zweck ==
== 1. Gegenstand und Zweck der Zustellung ==
Ein Zurückbehaltungsrecht kommt vor allem dann in Betracht, wenn einem Schuldner gegen seinen Gläubiger seinerseits eine fällige Forderung zusteht. Das Zurückbehaltungsrecht bietet ihm dann Sicherheit in Bezug auf diese Gegenforderung: Er muss seine Leistung nur erbringen, wenn er auch die ihm geschuldete Leistung erhält. Es wird also einerseits Druck auf die Gegenpartei ausgeübt, die von ihr geschuldete Leistung zu erbringen, da sie sonst die ihr gebührende Leistung nicht erhält. Andererseits kann der Berechtigte vermeiden, vorzuleisten. Zurückbehaltungsrechte sind damit eng mit der [[Aufrechnung]] verwandt; praktisch kommen sie vor allem dort zum Tragen, wo eine Aufrechnung an der fehlenden Gleichartigkeit der geschuldeten Leistungen scheitert.
Zustellung meint die förmliche Übersendung eines Schriftstücks an den Empfänger. Alle Mitgliedstaaten kennen die Zustellung als wesentliches Element des gerichtlichen Verfahrens. In vielen Mitgliedstaaten ist die Zustellung auch außerhalb von Gerichtsverfahren erforderlich, wenn rechtlich bedeutsame Schriftstücke zu übermitteln sind. Erwähnt sei hier Portugal, wo die Zustellung durch eine so genannte ''notificação'' auch für viele wichtige privatrechtliche Erklärungen vorgesehen ist.


Die Beziehung, in der die beiden Forderungen zueinander stehen müssen, kann unterschiedlich eng sein: Am engsten ist das Verhältnis, wenn die beiden Forderungen im Synallagma stehen, die eine Leistung also die Gegenleistung für die andere ist. Wesentlich schwächer ist die Verbindung, wenn beide Leistungen nur auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen (Konnexität). Schließlich kann ein Zurückbehaltungsrecht auch bestehen, ohne dass die beiden Forderungen in irgendeiner Verbindung stehen, außer dass der Gläubiger der einen der Schuldner der anderen ist und umgekehrt.
Es gibt zwei wesentliche unterschiedliche Formen der Zustellung. Die Zustellung kann entweder von Amts wegen, also durch Veranlassung des zuständigen Gerichts erfolgen. Oder sie erfolgt auf Betreiben der Parteien, die z.B. einen Gerichtsvollzieher beauftragen können. Dabei bedienen sich sowohl das Gericht als auch die Parteien unterschiedlicher Instrumente, um den Zugang des Schriftstücks beim Empfänger sicher zu stellen. Häufig werden besondere Formen der Postzustellung verwendet (z.B. Einschreiben mit Rückschein). Häufig werden auch besondere Amtspersonen eingesetzt (z.B. der ''hussier de justice''). Bei der Zustellung in das Ausland müssen demgegenüber besondere Methoden eingesetzt werden, wie die Zustellung im Wege der Amtshilfe durch den Zustellungsstaat oder über die dortigen Vertretungen (konsularische Zustellung).  


Ein Zurückbehaltungsrecht setzt aber nicht notwendig voraus, dass dem Berechtigten ein Anspruch zusteht. So kann etwa derjenige, der einen Gegenstand herausgeben muss, zur Zurückbehaltung berechtigt sein, bis ihm die Aufwendungen, die er auf den Gegenstand gemacht hat, ersetzt wurden; dass er einen ''Anspruch'' auf Ersatz dieser Aufwendungen hat, ist nicht erforderlich. Der Herausgabegläubiger hat dann faktisch ein Wahlrecht: Er kann Herausgabe verlangen, muss dann aber auch die Aufwendungen ersetzen, oder er kann auf den Gegenstand verzichten und so den Aufwendungsersatz vermeiden (vgl. z.B. § 1000 BGB). Müssen eigentlich zwei ungleichartige Leistungen saldiert werden (etwa im Rahmen der Vorteilsausgleichung im Schadensrecht oder der Saldotheorie im Bereicherungsrecht), so tritt an die Stelle der nicht möglichen Saldierung ein Zurückbehaltungsrecht: Nur eine Partei hat einen Anspruch (bei der Vorteilsausgleichung der Geschädigte, bei der Saldotheorie diejenige Partei, die weniger empfangen hat), die Gegenpartei muss diesen Anspruch aber nur gegen Herausgabe des eigentlich Abzuziehenden erfüllen, ist also insofern zur Zurückbehaltung berechtigt.
Die ordnungsgemäße Zustellung der Dokumente und insbesondere der Klageschrift ist wesentliches Element des rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens. Mit der Zustellung der Klageschrift wird zum einen sichergestellt, dass der Beklagte von dem gegen ihn anhängigen Verfahren erfährt und sich verteidigen kann. Darin liegt eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens des Beklagten, vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6(1) EMRK. Zum anderen ermöglicht die Zustellungsurkunde (§ 182 ZPO) dem Zustellenden den Nachweis, dass der Zustellungsadressat von der Klageschrift Kenntnis hätte nehmen können.  


Ein Zurückbehaltungsrecht führt dazu, dass die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erfüllen sind (vgl. §§ 274 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB, 756 ZPO). Dabei muss Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass eine der Parteien die Annahme der ihr gebührenden Leistung verweigert; es kann nicht sein, dass sie verhindert, selbst leisten zu müssen, indem sie sich auf ihr Zurückbehaltungsrecht beruft, obwohl es allein an ihr liegt, dass sie die ihr gebührende Leistung nicht erhalten hat. Daher muss es zur Durchsetzbarkeit genügen, dass der Gläubiger die ihm gebührende Leistung angeboten hat (vgl. z.B. Art. III.-3:401(1) DCFR) oder die Gegenpartei in Annahmeverzug versetzt hat (vgl. §§ 274 Abs. 2 BGB, 756 ZPO).
== 2. Ausgestaltung des Zustellungsrechts in den europäischen Rechtsordnungen ==
=== a) Inlandszustellung ===
Die Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU kennt die Zustellung durch das Gericht – also von Amts wegen – als regelmäßige Zustellungsform. Dabei schließt aber die Zustellung von Amts wegen häufig den Postweg mit ein. Das Gericht gibt dann selbst die Dokumente zur Post auf (z.B. § 175 ZPO).


Das Zurückbehaltungsrecht kann unabhängig vom Wert der beiderseitigen Forderungen bestehen, oder der Schuldner der einen Forderung kann nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt sein, als der Wert seines eigenen Anspruchs reicht (vgl. § 320 Abs. 2 BGB, Art. III.-3:401(4) DCFR). Dem Schuldner kann die Möglichkeit gegeben werden, das Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung abzuwenden (vgl. §§ 273 Abs. 3, 320 Abs. 1 S. 3 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht kann auch mit einem Befriedigungsrecht verbunden werden, das dem Gläubiger das Recht gibt, sich unter bestimmten Voraussetzungen für seine eigene Forderung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand zu befriedigen (vgl. § 371 HGB).
In einigen Mitgliedstaaten wird die Zustellung auch als Parteizustellung betrieben. Dann erfolgt die Zustellung der Dokumente nicht durch das Gericht (oder eine zuständige Behörde), sondern die Rechtsanwälte bzw. Privatpersonen veranlassen selbst, dass die Dokumente an den Empfänger übermittelt werden. Dies bedeutet nicht, dass die Zustellung formlos wäre. Vielmehr muss dann die zustellende Privatperson die vorgesehenen Zustellungsvorschriften einhalten (vgl. in England etwa ''Part 6 Civil Procedure Rules'').


Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts muss Rechtsfolgen, die an die Verzögerung der Leistung geknüpft sind, ausschließen, denn der zurückbehaltende Schuldner ist gerade nicht zur Leistung verpflichtet. Dabei kann entweder das bloße Bestehen des Zurückbehaltungsrechts ausreichen, oder es kann erforderlich sein, dass der Schuldner das Zurückbehaltungsrecht geltend macht. In prozessualer Hinsicht kann das Zurückbehaltungsrecht von Amts wegen berücksichtigt werden oder nur, wenn der Schuldner sich darauf beruft.
Häufig kennt eine Rechtsordnung auch beide Systeme. So gibt es in Deutschland Zustellungsakte, die nur von Amts wegen erfolgen dürfen (§&nbsp;166 Abs.&nbsp;2 ZPO, z.B. die Klageschrift), und solche, die von den Parteien ausgeführt werden. Beispiele für letzteres sind der Anordnungsbeschluss beim Arrest und bei der einstweiligen Verfügung (§§&nbsp;922 Abs.&nbsp;2, 936 ZPO) sowie der Pfändungsbeschluss im Falle der Forderungspfändung (§&nbsp;829 Abs.&nbsp;2 ZPO). In den englischen ''Civil Procedure Rules'' sind die gerichtlichen Dokumente (im Gegensatz zu den Schriftsätzen der Parteien) in der Regel von Amts wegen zuzustellen (Art.&nbsp;6.3). Einen kurzen Einblick in die Zustellungsvorschriften der Mitgliedstaaten kann man sich auf der von der Kommission geführten Internetseite <nowiki>http://ec.europa.eu/civiljustice/</nowiki> verschaffen.


== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Da die Zustellung kein reiner Formalakt ist, sondern allein dem Zweck dient, die Kenntnisnahme des Dokuments sicherzustellen, kennen, soweit ersichtlich, alle Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit, Zustellungsfehler zu heilen. Das bedeutet, dass das Verfahren fortgesetzt werden kann, wenn zwar die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen formellen Weise erfolgt ist, der tatsächliche Zugang des Dokuments jedoch nachgewiesen werden kann.
=== a) Allgemeines Zurückbehaltungsrecht ===
Das [[Römisches Recht|römische Recht]] gewährte ein ''ius retentionis'', wenn der Schuldner zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet war und vom Gläubiger Ersatz von Aufwendungen oder Schäden erhalten wollte, die mit seiner Herausgabepflicht in einem inneren Zusammenhang standen. Dabei war nicht erforderlich, dass dem Schuldner ein entsprechender Anspruch zustand. Konnexität war in diesen Fällen zwangsläufig gegeben. Keine Konnexität bestand dagegen bei dem ''pignus Gordianum'', das dem Pfandgläubiger trotz Erfüllung der gesicherten Forderung die Zurückbehaltung der Pfandsache erlaubte, wenn ihm noch weitere, ungesicherte Ansprüche gegen den Schuldner zustanden (C.&nbsp;8,26,1,2&nbsp;f.). Eine Abwendung durch Sicherheitsleistung kannte das römische Recht ebensowenig wie ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht.


Erst im 19.&nbsp;Jahrhundert wurde das Zurückbehaltungsrecht über die im römischen Recht anerkannten Fälle hinaus als allgemeines Institut herausgebildet, das durch das Erfordernis der Konnexität geprägt wurde. Das ''pignus Gordianum'' wurde vom Gemeinen Recht (''[[Ius commune (Gemeines Recht)|ius commune]]'')'' ''rezipiert und beispielsweise in den frz. ''Code civil'' (Art.&nbsp;2082 Abs.&nbsp;2, aufgehoben durch ''Ordonnance n°2006-346'') und den ''Codice civile'' (Art.&nbsp;2794 Abs.&nbsp;2), aber nicht ins BGB übernommen. Umstritten war, ob das Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden konnte.
=== b) Auslandszustellungen ===
Wenn internationale Gerichtsverfahren durchgeführt werden, müssen die Schriftstücke häufig im Ausland zugestellt werden. Dabei sind rechtliche und faktische Schwierigkeiten zu überwinden. Rechtlich ist problematisch, dass mit der Zustellung in das Ausland ein Hoheitsakt vorgenommen wird, der zu einem wesentlichen Teil in einem anderen Staat wirkt. Faktisch ist problematisch, dass die wirksame Zustellung an den Empfänger durch sprachliche Schwierigkeiten und unterschiedlich funktionierende Postsysteme oft nicht ohne weiteres möglich ist. Zustellungen in Staaten, mit denen kein Zustellungsübereinkommen besteht, sind von freiwillig gewährter Amtshilfe im Einzelfall abhängig.


§&nbsp;273 BGB statuiert ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht bei konnexen Forderungen und bei Verwendungen auf einen herauszugebenden Gegenstand oder durch diesen verursachten Schäden. Der Gläubiger kann das Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung (außer durch [[Bürgschaft (modernes Recht)]]) abwenden. Gemäß §&nbsp;274 BGB führt das Zurückbehaltungsrecht nicht zu einer Klageabweisung, sondern zur Verurteilung Zug um Zug.
Die europäischen Rechtsordnungen kennen unterschiedliche Systeme, um mit dieser Problematik umzugehen. Häufig ist die so genannte fiktive Inlandszustellung anzutreffen, bei der die Zustellung ins Ausland dadurch ersetzt wird, dass das Schriftstück an eine inländische Behörde übergeben wird. Diese setzt den Empfänger dann formlos von der Zustellung in Kenntnis (sog. ''remise au parquet''). Teils wird, wenigstens im laufenden Verfahren, die Bestellung inländischer Zustellungsbevollmächtigter verlangt (so §&nbsp;184 ZPO). Notfalls erfolgt die öffentliche Zustellung, also der bloße Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel.


Ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht gegenüber Herausgabeansprüchen wegen fälliger Forderungen zum Ersatz des für die Sache gemachten Aufwands oder des durch die Sache verursachten Schadens findet sich in §&nbsp;471 ABGB, dessen Anwendungsbereich allerdings durch §&nbsp;1440 S.&nbsp;2 ABGB eingeschränkt wird. Es kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Durch die internationale Zustellung kommt es folglich häufig zu erheblichen Verfahrensverzögerungen und zu Anerkennungsproblemen. Seit dem 31.5.2001 ist das Recht der internationalen Zustellung in der EU durch die Zustellungs-VO (VO&nbsp;1348/2000, mit Wirkung zum 13.11.2008 abgelöst durch die VO&nbsp;1393/2007) vereinheitlicht worden. Seitdem hat die Dauer des Zustellungsverfahrens innerhalb der EU deutlich abgenommen.


Das ''[[common law]]'' erreicht ein ähnliches Ergebnis mit Hilfe eines dinglichen Rechts, des ''lien''. Dieses erlaubt dem Berechtigten die Zurückbehaltung von Sachen, die sich in seinem Besitz befinden, bis seine damit zusammenhängenden Ansprüche beglichen wurden. So steht etwa dem Gastwirt wegen seiner Ansprüche ein ''lien'' an den eingebrachten Sachen des Gasts zu, dem Werkunternehmer ein ''lien'' wegen seiner Werklohnforderung.
== 3. Einheitsrecht ==
Die Zustellung ist Gegenstand sowohl europäischer als auch internationaler Regelungen. Dabei ist nicht nur die internationale Zustellung Gegenstand des Einheitsrechts, sondern teilweise auch die nationale Zustellung.


Im französischen Recht gibt es keine allgemeine Regelung des Zurückbehaltungsrechts, sondern nur einzelne herausgabebezogene Zurückbehaltungsrechte (z.B. Art.&nbsp;862, 1948 ''Code civil''). Die Rechtsprechung hat weitere Fälle herausgabebezogener Zurückbehaltungsrechte anerkannt, die jeweils Konnexität voraussetzen. Ähnliche punktuelle Regelungen finden sich im ''Codice civile''.
Das wichtigste internationale Übereinkommen ist das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (HZÜ). Es ist in 56 Staaten in Kraft, darunter die USA, Russland und China sowie die meisten EU-Mitgliedstaaten (nicht Österreich). Das HZÜ kennt die Zustellung über eine zentrale Empfangsstelle, welche die Zustellung im Inland für den ausländischen Zustellenden übernimmt, ohne dass eine Legalisation oder ähnliche Formalitäten erforderlich sind (Art.&nbsp;3 HZÜ). Optional ist die Zulassung der Postzustellung vorgesehen (Art.&nbsp;10 HZÜ). Davon haben jedoch nur einige Staaten Gebrauch gemacht. Stets ist auch die konsularische Zustellung möglich. Für Zustellungen innerhalb der EU wird das HZÜ wie andere internationale Übereinkommen durch die einschlägigen EG-Verordnungen verdrängt; es gilt in der EU daher lediglich noch für Zustellungen in Drittstaaten. Gleich mehrere europäische Verordnungen befassen sich mit der Zustellung.


=== b) Einrede des nichterfüllten Vertrags ===
Der zentrale Rechtsakt zum innereuropäischen, grenzüberschreitenden Zustellungsrecht ist die Zustellungs-VO. Sie regelt, wie grenzüberschreitende Zustellungen innerhalb der EU erfolgen müssen. Die Vorschriften der Zustellungs-VO gelten dabei ausschließlich, so dass die Mitgliedstaaten daran gehindert sind, neben der Zustellungs-VO noch nationale Zustellungsnormen anzuwenden, wenn eine grenzüberschreitende Zustellung innerhalb der EU erfolgen soll. Daher sind insbesondere die oben (dazu oben 2. b) beschriebenen fiktiven Zustellungsformen heute nicht mehr zulässig. Entsprechend hat z.B. Frankreich seine frühere Praxis aufgegeben, Auslandszustellung in der Form der ''remise au parquet'' als Inlandszustellungen durchzuführen. Darüber hinaus muss bezweifelt werden, ob die Zustellung an inländische Zustellungsbevollmächtigte, wie sie etwa §&nbsp;184 ZPO vorsieht, ohne Einverständnis des Betroffenen noch zulässig ist.
Während im [[Römisches Recht|römischen Recht]] die beiderseitigen Forderungen aus einem Vertrag zunächst noch voneinander unabhängig waren, entwickelte sich in klassischer Zeit die Vorstellung, es sei treuwidrig, die Leistung der anderen Partei zu fordern, ohne selbst zu leisten. Die Glossatoren und Kommentatoren schützten den Schuldner mit Hilfe einer Einrede (''exceptio non adimpleti contractus''), und im ''[[usus modernus]]'' wurden schließlich die gegenseitigen Verträge als eigenständige Kategorie etabliert. In der zweiten Hälfte des 19.&nbsp;Jahrhunderts setzte sich in Deutschland die Ansicht durch, dass mit der Einrede nicht der Klagegrund gerügt werde, sondern dass es sich um eine „wahre“ Einrede handle, die der Richter nicht von Amts wegen berücksichtigen dürfe. Durch eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug wurde – zunächst noch ohne prozessuale Grundlage – eine Klageabweisung vermieden.


Die Einrede des nichterfüllten Vertrags findet sich in den meisten europäischen Rechtsordnungen (z.B. §&nbsp;320 BGB, §§&nbsp;1052 S.&nbsp;1, 1062 ABGB, Art.&nbsp;1651 frz. ''Code civil'', Art.&nbsp;1460 ''Codice civile'', sec. 28, 39 ''Sale of Goods Act 1979''), teils umfassend ausgestaltet, teils eher punktuell und durch Richterrecht ergänzt. Dem vorleistungspflichtigen Schuldner kann sie nicht zugute kommen. Ihn schützen viele Rechtsordnungen, indem sie ihm das Recht geben, seine Leistung zu verweigern, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist. Oft wird dabei nur eine Gefährdung durch die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der anderen Partei erfasst (z.B. §&nbsp;1052 S.&nbsp;2 ABGB, Art.&nbsp;1613 frz. ''Code civil'', Art.&nbsp;1461 ''Codice civile''), während §&nbsp;321 BGB seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 nicht nach dem Grund der mangelnden Leistungsfähigkeit differenziert.
Die Besonderheit der Zustellungs-VO besteht darin, dass sie die Direktzustellung durch die Post stärkt. Sie sieht vor, dass die Gerichte Dokumente auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg in das Ausland zustellen dürfen (Art.&nbsp;14 Zustellungs-VO). Die Mitgliedstaaten können, anders als nach dem HZÜ, die Postzustellung nicht mehr insgesamt ausschließen. Die Zustellung im Parteibetrieb (Direktzustellung, Art.&nbsp;15 Zustellungs-VO) ist nur dann erlaubt, wenn der Empfangsmitgliedstaat diese akzeptiert. Weiteres wesentliches Merkmal einer wirksamen Zustellung ist die Übersetzung. Wird ein Dokument ohne Übersetzung übersendet und versteht der Empfänger es nicht, so darf er das Dokument zurückweisen (Art.&nbsp;8 Zustellungs-VO). Allerdings ist bei der Neufassung der Zustellungs-VO in Art.&nbsp;8 Zustellungs-VO die Regelung eingefügt worden, dass in diesem Fall eine Übersetzung auch noch nachgesendet werden kann, und so die Wirksamkeit des ersten Zustellungsversuchs in Hinsicht auf zum Absender zu wahrende Fristen gesichert werden kann (so auch schon EuGH Rs.&nbsp;C-443/03 – ''Leffler'', Slg. 2005, I-9611). Der EuGH hat außerdem erklärt, dass nicht alle Anlagen mit übersetzt werden müssen. Es kommt nur darauf an, dass der Empfänger auf der Basis der übersetzten Teile seine Rechte geltend machen kann (EuGH Rs.&nbsp;C-14/07 – ''Weiss'','' ''Slg. 2008, I-3367).


== 3. Internationales Einheitsrecht und internationale Modellregeln ==
Neben der Zustellung auf dem Postweg ist in jedem Fall auch die Zustellung über Übermittlungs- und Empfangsstellen möglich (Art.&nbsp;4 Zustellungs-VO). Bei dieser Form der Zustellung wird das Dokument von einer mit dieser Aufgabe betrauten inländischen Übermittlungsstelle an eine ebenfalls speziell hierzu eingesetzte Empfangsstelle im Empfangsmitgliedstaat gesendet. Die Empfangsstelle kümmert sich um die Zustellung an den Empfänger. Diese kann förmlich erfolgen (etwa mit Postzustellungsurkunde oder durch den Gerichtsvollzieher) oder, soweit die Übermittlungsstelle dies nicht ausschließt, auch per Einschreiben auf dem Postweg durchgeführt werden. Gegenüber dem HZÜ besteht dabei die geringfügige Abweichung, dass die Übermittlungs- und Empfangsstellen möglichst dezentralisiert sein sollen. Auch sind einheitliche Formulare zu verwenden, die die Verständigung einfacher und schneller machen. Die EuGVO (VO&nbsp;44/2001) und die Brüssel&nbsp;IIa-VO (VO&nbsp;2201/ 2003) enthalten zum einen Regelungen für die Anerkennung von Entscheidungen in dem Fall, dass die Zustellung bestimmten Anforderungen nicht genügt. Nach Art.&nbsp;34 Nr.&nbsp;2 EuGVO (Art.&nbsp;22 (b) Brüssel&nbsp;IIa-VO) kann ein Urteil nicht anerkannt werden, wenn der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, die Klage nicht so früh und in solcher Weise zugestellt bekommen hat, dass er sich gegen sie verteidigen konnte. Dabei wird eine Zustellung, die den Regeln der Zustellungs-VO folgt, immer ausreichend sein. Umgekehrt muss die Anerkennung dann scheitern, wenn in grobem Maße gegen die Zustellungs-VO verstoßen wurde – etwa bei Übersendung eines einfachen Briefs.
Die Regelwerke des [[Einheitsrecht]]s und die internationalen Modellregeln enthalten keine Bestimmungen über ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht, sondern (mit Ausnahme von zwei Sonderfällen im CISG) nur die Einrede des nichterfüllten Vertrags und die Unsicherheitseinrede.


=== a) CISG ===
Zum anderen findet sich in Art.&nbsp;43(5) EuGVO eine Regelung über die Zustellung im Rahmen der Vollstreckbarerklärung. Diese Vorschrift hat sich als problematisch erwiesen, weil sie, anders als das nationale Recht, Heilungsmöglichkeiten nicht vorsieht und der EuGH auf ihrer strikten Einhaltung besteht (EuGH Rs.&nbsp;C-3/05 – ''Verdoliva'', Slg. 2006, I-1579).
Das CISG ([[Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)]]) gibt dem Verkäufer nach Art.&nbsp;58(1)2 das Recht, die Übergabe der Ware oder der Dokumente, die zur Verfügung über die Ware berechtigen, von der Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen, sofern kein bestimmter Zahlungszeitpunkt bestimmt ist. Beim Versendungskauf kann der Verkäufer gemäß Art.&nbsp;58(2) CISG mit der Maßgabe versenden, dass Ware oder Dokumente dem Käufer nur gegen Zahlung zu übergeben sind. Nach Art.&nbsp;58(3) CISG muss der Käufer aber grundsätzlich jeweils erst zahlen, wenn er die Ware untersuchen konnte. Verbreitet wird dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht auch eingeräumt, wenn der Käufer andere, nicht nur unwesentliche vertragliche Pflichten nicht erfüllt. Umgekehrt muss mangels abweichender Vereinbarung der Käufer nicht zahlen, bevor ihm Ware oder Dokumente zur Verfügung gestellt wurden, da der Kaufpreis nach Art.&nbsp;58 (1)1 CISG vorher nicht fällig wird.


Art.&nbsp;71 CISG gibt jeder Partei das Recht, die Erfüllung ihrer Pflichten auszusetzen, wenn sich nach [[Vertragsschluss]] herausstellt, dass die andere Partei einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen wird – sei es, dass sie dazu (z.B. wegen fehlender Kreditwürdigkeit) nicht in der Lage ist, sei es, dass sie nicht willens ist. Beim Versendungskauf kann sich der Verkäufer der Übergabe der Ware an den Käufer widersetzen. Die Erfüllung muss fortgesetzt werden, wenn die andere Partei ausreichende Gewähr für die Erfüllung ihrer Pflichten gibt. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht auch und gerade, wenn der Schuldner nach Art.&nbsp;79 CISG entlastet wird.
Die EuVTVO (VO&nbsp;805/2004) und EuMahnVO (VO&nbsp;1896/2006) enthalten gewisse Mindestvorschriften, die erfüllt sein müssen, um den jeweils angestrebten Titel (den europäischen Vollstreckungstitel bzw. den europäischen Zahlungsbefehl) erhalten zu können. Sie gelten nicht nur für internationale Zustellungen, sondern generell. Ist für den Erhalt eines europäischen Titels oder Zahlungsbefehls eine internationale Zustellung erforderlich, so muss diese nach den Vorgaben der Zustellungs-VO durchgeführt werden. Zustellungs-VO und EuVTVO bzw. EuMahnVO gelten dann kumulativ.


Art.&nbsp;85 S.&nbsp;2 CISG gibt dem Verkäufer, der die Ware während des Annahmeverzugs des Käufers erhalten musste, ein Zurückbehaltungsrecht, bis ihm der Käufer die angefallenen Aufwendungen erstattet hat; in der Literatur wird eine Befugnis des Käufers befürwortet, das Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht gibt Art.&nbsp;86(1)2 CISG dem Käufer, der die Ware empfangen hat und dann ein Zurückweisungsrecht ausübt.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es umstritten und in den europäischen Verordnungen nicht ausdrücklich geklärt ist, ob auch bei einer internationalen Zustellung, die nach der Zustellungs-VO erfolgt, eine Heilung von Zustellungsmängeln, wie sie die nationalen Rechtsordnungen kennen, (dazu oben 2.a) denkbar ist. Dieser Streit ist vielschichtig und von erheblicher Bedeutung. Ist die Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so wird er im Rahmen des Art.&nbsp;34 Nr.&nbsp;2 EuGVO ausgetragen. Dem Wortlaut dieser Norm nach kommt es für die Anerkennung nicht auf die Einhaltung von Formvorschriften an. Wie bereits angesprochen, wird davon ausgegangen, dass wenigstens kleinere Formverstöße für die Anerkennung unschädlich sind.


Vielfach wird dafür plädiert, aus Art.&nbsp;71 CISG ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht abzuleiten, das dem Käufer die Zurückbehaltung des Kaufpreises auch dann ermöglicht, wenn der Verkäufer bereits geleistet hat, die Leistung aber mangelhaft ist. Teils wird versucht, ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht auch aus Art.&nbsp;80 CISG oder den allgemeinen Grundsätzen, die dem CISG zugrunde liegen (Art.&nbsp;7(2) CISG), abzuleiten.
Sind andere Dokumente nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so hilft Art.&nbsp;34 Nr.&nbsp;2 EuGVO nicht. Weitere Regelungen im Gemeinschaftsrecht bestehen nicht. Insbesondere kann Art.&nbsp;19 EuGVO insofern keine Vorgabe entnommen werden. Die Rechtsprechung des EuGH ist ausgesprochen zwiespältig. Es erscheint richtig, bei der Frage der Heilung vom Zweck der Zustellung und der Zustellungsvorschriften auszugehen. Dann gelangt man zu dem Ergebnis, dass ein Mangel bei der Einhaltung der Form geheilt werden kann, wenn die Zustellung nachgewiesen ist. Anders sollte es nur dann sein, wenn die Zustellungsvorschriften mutwillig verletzt worden sind.


=== b) Internationale Modellregeln ===
== 4. Ausblick ==
Nach Art.&nbsp;7:104 PECL müssen die Parteien bei synallagmatischen Verträgen (siehe den ''Comment'') im Zweifel gleichzeitig leisten, soweit dies möglich ist. Art.&nbsp;9:201(1) PECL gibt der nicht vorleistungspflichtigen Partei ein Zurückbehaltungsrecht. Ob die berechtigte Partei ihre Leistung vollständig oder nur teilweise zurückbehalten darf, hängt davon ab, was ''reasonable in the circumstances'' ist. Laut ''Comment&nbsp;A'' bezieht sich die Norm auf im Synallagma stehende Pflichten und besagt nichts dazu, ob darüber hinaus Zurückbehaltungsrechte bestehen. Der Berechtigte kann sich auch dann auf das Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn er der anderen Partei eine zusätzliche Frist für die Erfüllung gewährt hat (Art.&nbsp;8:106(2)1 PECL). Die Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst die Nichterfüllung des Vertragspartners verursacht hat (Art.&nbsp;8:101(3) PECL).
Die Zustellung ins Ausland ist weiterhin als ein zeitraubender und problematischer Teil internationaler Gerichtsverfahren anzusehen. Jedoch ist die weitere Vereinfachung der internationalen Zustellung auf rechtlicher Ebene nicht zu bewerkstelligen. Die Probleme sind faktischer Art. Zentral sind die unterschiedlichen Sprachen sowie die unterschiedlichen Postzustellungssysteme.
 
Ähnlich ist die Einrede des nichterfüllten Vertrags in Art.&nbsp;6.1.4(1) und Art.&nbsp;7.1.3 UNIDROIT PICC geregelt; darüber, ob der Berechtigte die Leistung ganz oder teilweise verweigern darf, äußern sich die [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT PICC]] allerdings nicht. Das Zurückbehaltungsrecht wird zwar nicht durch die Gewährung einer zusätzlichen Frist zur Erfüllung ausgeschlossen (Art.&nbsp;7.1.5(2)1 UNIDROIT PICC), wohl aber dadurch, dass der Berechtigte selbst die Nichterfüllung des Vertragspartners verursacht hat oder dass sie auf einem Ereignis beruht, für das er das Risiko trägt (Art.&nbsp;7.1.2 UNIDROIT PICC).
 
Eine abgestufte Regelung enthalten die [[Principles of European Contract Law|PECL]] hinsichtlich der Unsicherheitseinrede: Sofern klar ist, dass die andere Partei bei Fälligkeit nicht leisten wird, kann der Vorleistungspflichtige die Leistung verweigern (Art.&nbsp;9:201(2) PECL). Hat der Vorleistungspflichtige lediglich vernünftigerweise Grund zur Annahme, dass es zu einer wesentliche Nichterfüllung durch die andere Partei kommen wird, kann er die Leistung verweigern, bis er ''adequate assurance of due performance'' erhält (Art.&nbsp;8:105(1) PECL). Warum die Leistung gefährdet scheint – ob wegen der schlechten Vermögensverhältnisse oder etwa eines Brands in der Fabrik –, ist unerheblich. Was eine ''adequate assurance'' ist, hängt von den Umständen ab; im Einzelfall kann schon eine Versicherung des Schuldners genügen, in anderen Fällen kann eine Sicherheitsleistung erforderlich sein. Die UNIDROIT PICC enthalten eine Parallelnorm nur zu Art.&nbsp;8:105 PECL (Art.&nbsp;7.3.4 S.&nbsp;1 UNIDROIT PICC), nicht dagegen zu Art.&nbsp;9:201(2) PECL.
 
Auch der [[Common Frame of Reference|DCFR]] beschränkt Zurückbehaltungsrechte auf im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflichten. So definiert der Anhang „withholding performance“ als das Recht einer Partei eines Vertrags, die fällige Gegenleistung zu verweigern, bis die andere Partei die Gegenleistung angeboten oder erbracht hat. Art.&nbsp;III.-3:401(1) DCFR gibt der nicht vorleistungspflichtigen Partei ein Zurückbehaltungsrecht. Der vorleistungspflichtigen Partei steht gemäß Art. III.-3:401(2) DCFR ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die andere Partei bei Fälligkeit nicht (ordnungsgemäß) erfüllen wird; es dauert an, bis der Berechtigte ''adequate assurance of due performance'' erhält. Nach Art.&nbsp;III.-3:401(4) DCFR bezieht sich das Recht jeweils auf die volle oder einen Teil der Gegenleistung, je nachdem, was ''reasonable in the circumstances'' ist. Das Zurückbehaltungsrecht besteht jeweils auch, wenn der Berechtigte der anderen Partei eine zusätzliche Frist zur Leistung eingeräumt hat (Art.&nbsp;III.-3:103(2) DCFR). Neben diesen allgemeinen Regeln enthält der DCFR eine Reihe spezieller Zurückbehaltungsrechte. So kann beispielsweise ein Schuldner, der sich nicht sicher ist, ob die Forderung abgetreten wurde, die Leistung verweigern, bis er den verlangten ''adequate proof of assignment'' erhalten hat (Art.&nbsp;III.-5:120 DCFR). Bei ''construction contracts'' kann der Besteller nach Art.&nbsp;IV.C.-3:107(2) DCFR einen angemessenen Teil des Preises zurückbehalten, wenn nach der Übergabe noch Arbeiten zu verrichten sind.


== Literatur==
== Literatur==
''Wolfgang van den Daele'', Probleme des gegenseitigen Vertrages, 1968; ''Wolfgang Ernst'', Die Einrede des nichterfüllten Vertrages, 2000; ''Christoph Kern'', Ein einheitliches Zurückbehaltungsrecht im UN-Kaufrecht?, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 8 (2000) 837&nbsp;ff.; ''Wolfgang Witz'', Zurückbehaltungsrechte im internationalen Kauf – eine praxisorientierte Darstellung zur Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs im CISG, in: Festschrift für Peter Schlechtriem, 2003, 291&nbsp;ff.; ''Felix Hartmann'', Ungeschriebene Zurückbehaltungsrechte im UN-Kaufrecht, Internationales Handelsrecht 2006, 182&nbsp;ff.; ''Peter Gröschler'', §§&nbsp;273-274, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd.&nbsp;II/1, 2007; ''Martin Pennitz'', §§&nbsp;320-322, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd.&nbsp;II/2, 2007; ''Günter Hager'', ''Felix Maultzsch'', Art.&nbsp;58, in: Peter Schlechtriem, Ingeborg Schwenzer (Hg.), Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5.&nbsp;Aufl. 2008; ''Rainer Hornung'', ''Christiana Fountoulakis'', Art.&nbsp;71, in: Peter Schlechtriem, Ingeborg Schwenzer (Hg.), Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5.&nbsp;Aufl. 2008.
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Version vom 23. November 2021, 17:49 Uhr

von Bettina Heiderhoff

1. Gegenstand und Zweck der Zustellung

Zustellung meint die förmliche Übersendung eines Schriftstücks an den Empfänger. Alle Mitgliedstaaten kennen die Zustellung als wesentliches Element des gerichtlichen Verfahrens. In vielen Mitgliedstaaten ist die Zustellung auch außerhalb von Gerichtsverfahren erforderlich, wenn rechtlich bedeutsame Schriftstücke zu übermitteln sind. Erwähnt sei hier Portugal, wo die Zustellung durch eine so genannte notificação auch für viele wichtige privatrechtliche Erklärungen vorgesehen ist.

Es gibt zwei wesentliche unterschiedliche Formen der Zustellung. Die Zustellung kann entweder von Amts wegen, also durch Veranlassung des zuständigen Gerichts erfolgen. Oder sie erfolgt auf Betreiben der Parteien, die z.B. einen Gerichtsvollzieher beauftragen können. Dabei bedienen sich sowohl das Gericht als auch die Parteien unterschiedlicher Instrumente, um den Zugang des Schriftstücks beim Empfänger sicher zu stellen. Häufig werden besondere Formen der Postzustellung verwendet (z.B. Einschreiben mit Rückschein). Häufig werden auch besondere Amtspersonen eingesetzt (z.B. der hussier de justice). Bei der Zustellung in das Ausland müssen demgegenüber besondere Methoden eingesetzt werden, wie die Zustellung im Wege der Amtshilfe durch den Zustellungsstaat oder über die dortigen Vertretungen (konsularische Zustellung).

Die ordnungsgemäße Zustellung der Dokumente und insbesondere der Klageschrift ist wesentliches Element des rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens. Mit der Zustellung der Klageschrift wird zum einen sichergestellt, dass der Beklagte von dem gegen ihn anhängigen Verfahren erfährt und sich verteidigen kann. Darin liegt eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens des Beklagten, vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6(1) EMRK. Zum anderen ermöglicht die Zustellungsurkunde (§ 182 ZPO) dem Zustellenden den Nachweis, dass der Zustellungsadressat von der Klageschrift Kenntnis hätte nehmen können.

2. Ausgestaltung des Zustellungsrechts in den europäischen Rechtsordnungen

a) Inlandszustellung

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU kennt die Zustellung durch das Gericht – also von Amts wegen – als regelmäßige Zustellungsform. Dabei schließt aber die Zustellung von Amts wegen häufig den Postweg mit ein. Das Gericht gibt dann selbst die Dokumente zur Post auf (z.B. § 175 ZPO).

In einigen Mitgliedstaaten wird die Zustellung auch als Parteizustellung betrieben. Dann erfolgt die Zustellung der Dokumente nicht durch das Gericht (oder eine zuständige Behörde), sondern die Rechtsanwälte bzw. Privatpersonen veranlassen selbst, dass die Dokumente an den Empfänger übermittelt werden. Dies bedeutet nicht, dass die Zustellung formlos wäre. Vielmehr muss dann die zustellende Privatperson die vorgesehenen Zustellungsvorschriften einhalten (vgl. in England etwa Part 6 Civil Procedure Rules).

Häufig kennt eine Rechtsordnung auch beide Systeme. So gibt es in Deutschland Zustellungsakte, die nur von Amts wegen erfolgen dürfen (§ 166 Abs. 2 ZPO, z.B. die Klageschrift), und solche, die von den Parteien ausgeführt werden. Beispiele für letzteres sind der Anordnungsbeschluss beim Arrest und bei der einstweiligen Verfügung (§§ 922 Abs. 2, 936 ZPO) sowie der Pfändungsbeschluss im Falle der Forderungspfändung (§ 829 Abs. 2 ZPO). In den englischen Civil Procedure Rules sind die gerichtlichen Dokumente (im Gegensatz zu den Schriftsätzen der Parteien) in der Regel von Amts wegen zuzustellen (Art. 6.3). Einen kurzen Einblick in die Zustellungsvorschriften der Mitgliedstaaten kann man sich auf der von der Kommission geführten Internetseite http://ec.europa.eu/civiljustice/ verschaffen.

Da die Zustellung kein reiner Formalakt ist, sondern allein dem Zweck dient, die Kenntnisnahme des Dokuments sicherzustellen, kennen, soweit ersichtlich, alle Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit, Zustellungsfehler zu heilen. Das bedeutet, dass das Verfahren fortgesetzt werden kann, wenn zwar die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen formellen Weise erfolgt ist, der tatsächliche Zugang des Dokuments jedoch nachgewiesen werden kann.

b) Auslandszustellungen

Wenn internationale Gerichtsverfahren durchgeführt werden, müssen die Schriftstücke häufig im Ausland zugestellt werden. Dabei sind rechtliche und faktische Schwierigkeiten zu überwinden. Rechtlich ist problematisch, dass mit der Zustellung in das Ausland ein Hoheitsakt vorgenommen wird, der zu einem wesentlichen Teil in einem anderen Staat wirkt. Faktisch ist problematisch, dass die wirksame Zustellung an den Empfänger durch sprachliche Schwierigkeiten und unterschiedlich funktionierende Postsysteme oft nicht ohne weiteres möglich ist. Zustellungen in Staaten, mit denen kein Zustellungsübereinkommen besteht, sind von freiwillig gewährter Amtshilfe im Einzelfall abhängig.

Die europäischen Rechtsordnungen kennen unterschiedliche Systeme, um mit dieser Problematik umzugehen. Häufig ist die so genannte fiktive Inlandszustellung anzutreffen, bei der die Zustellung ins Ausland dadurch ersetzt wird, dass das Schriftstück an eine inländische Behörde übergeben wird. Diese setzt den Empfänger dann formlos von der Zustellung in Kenntnis (sog. remise au parquet). Teils wird, wenigstens im laufenden Verfahren, die Bestellung inländischer Zustellungsbevollmächtigter verlangt (so § 184 ZPO). Notfalls erfolgt die öffentliche Zustellung, also der bloße Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel.

Durch die internationale Zustellung kommt es folglich häufig zu erheblichen Verfahrensverzögerungen und zu Anerkennungsproblemen. Seit dem 31.5.2001 ist das Recht der internationalen Zustellung in der EU durch die Zustellungs-VO (VO 1348/2000, mit Wirkung zum 13.11.2008 abgelöst durch die VO 1393/2007) vereinheitlicht worden. Seitdem hat die Dauer des Zustellungsverfahrens innerhalb der EU deutlich abgenommen.

3. Einheitsrecht

Die Zustellung ist Gegenstand sowohl europäischer als auch internationaler Regelungen. Dabei ist nicht nur die internationale Zustellung Gegenstand des Einheitsrechts, sondern teilweise auch die nationale Zustellung.

Das wichtigste internationale Übereinkommen ist das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (HZÜ). Es ist in 56 Staaten in Kraft, darunter die USA, Russland und China sowie die meisten EU-Mitgliedstaaten (nicht Österreich). Das HZÜ kennt die Zustellung über eine zentrale Empfangsstelle, welche die Zustellung im Inland für den ausländischen Zustellenden übernimmt, ohne dass eine Legalisation oder ähnliche Formalitäten erforderlich sind (Art. 3 HZÜ). Optional ist die Zulassung der Postzustellung vorgesehen (Art. 10 HZÜ). Davon haben jedoch nur einige Staaten Gebrauch gemacht. Stets ist auch die konsularische Zustellung möglich. Für Zustellungen innerhalb der EU wird das HZÜ wie andere internationale Übereinkommen durch die einschlägigen EG-Verordnungen verdrängt; es gilt in der EU daher lediglich noch für Zustellungen in Drittstaaten. Gleich mehrere europäische Verordnungen befassen sich mit der Zustellung.

Der zentrale Rechtsakt zum innereuropäischen, grenzüberschreitenden Zustellungsrecht ist die Zustellungs-VO. Sie regelt, wie grenzüberschreitende Zustellungen innerhalb der EU erfolgen müssen. Die Vorschriften der Zustellungs-VO gelten dabei ausschließlich, so dass die Mitgliedstaaten daran gehindert sind, neben der Zustellungs-VO noch nationale Zustellungsnormen anzuwenden, wenn eine grenzüberschreitende Zustellung innerhalb der EU erfolgen soll. Daher sind insbesondere die oben (dazu oben 2. b) beschriebenen fiktiven Zustellungsformen heute nicht mehr zulässig. Entsprechend hat z.B. Frankreich seine frühere Praxis aufgegeben, Auslandszustellung in der Form der remise au parquet als Inlandszustellungen durchzuführen. Darüber hinaus muss bezweifelt werden, ob die Zustellung an inländische Zustellungsbevollmächtigte, wie sie etwa § 184 ZPO vorsieht, ohne Einverständnis des Betroffenen noch zulässig ist.

Die Besonderheit der Zustellungs-VO besteht darin, dass sie die Direktzustellung durch die Post stärkt. Sie sieht vor, dass die Gerichte Dokumente auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg in das Ausland zustellen dürfen (Art. 14 Zustellungs-VO). Die Mitgliedstaaten können, anders als nach dem HZÜ, die Postzustellung nicht mehr insgesamt ausschließen. Die Zustellung im Parteibetrieb (Direktzustellung, Art. 15 Zustellungs-VO) ist nur dann erlaubt, wenn der Empfangsmitgliedstaat diese akzeptiert. Weiteres wesentliches Merkmal einer wirksamen Zustellung ist die Übersetzung. Wird ein Dokument ohne Übersetzung übersendet und versteht der Empfänger es nicht, so darf er das Dokument zurückweisen (Art. 8 Zustellungs-VO). Allerdings ist bei der Neufassung der Zustellungs-VO in Art. 8 Zustellungs-VO die Regelung eingefügt worden, dass in diesem Fall eine Übersetzung auch noch nachgesendet werden kann, und so die Wirksamkeit des ersten Zustellungsversuchs in Hinsicht auf zum Absender zu wahrende Fristen gesichert werden kann (so auch schon EuGH Rs. C-443/03 – Leffler, Slg. 2005, I-9611). Der EuGH hat außerdem erklärt, dass nicht alle Anlagen mit übersetzt werden müssen. Es kommt nur darauf an, dass der Empfänger auf der Basis der übersetzten Teile seine Rechte geltend machen kann (EuGH Rs. C-14/07 – Weiss, Slg. 2008, I-3367).

Neben der Zustellung auf dem Postweg ist in jedem Fall auch die Zustellung über Übermittlungs- und Empfangsstellen möglich (Art. 4 Zustellungs-VO). Bei dieser Form der Zustellung wird das Dokument von einer mit dieser Aufgabe betrauten inländischen Übermittlungsstelle an eine ebenfalls speziell hierzu eingesetzte Empfangsstelle im Empfangsmitgliedstaat gesendet. Die Empfangsstelle kümmert sich um die Zustellung an den Empfänger. Diese kann förmlich erfolgen (etwa mit Postzustellungsurkunde oder durch den Gerichtsvollzieher) oder, soweit die Übermittlungsstelle dies nicht ausschließt, auch per Einschreiben auf dem Postweg durchgeführt werden. Gegenüber dem HZÜ besteht dabei die geringfügige Abweichung, dass die Übermittlungs- und Empfangsstellen möglichst dezentralisiert sein sollen. Auch sind einheitliche Formulare zu verwenden, die die Verständigung einfacher und schneller machen. Die EuGVO (VO 44/2001) und die Brüssel IIa-VO (VO 2201/ 2003) enthalten zum einen Regelungen für die Anerkennung von Entscheidungen in dem Fall, dass die Zustellung bestimmten Anforderungen nicht genügt. Nach Art. 34 Nr. 2 EuGVO (Art. 22 (b) Brüssel IIa-VO) kann ein Urteil nicht anerkannt werden, wenn der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, die Klage nicht so früh und in solcher Weise zugestellt bekommen hat, dass er sich gegen sie verteidigen konnte. Dabei wird eine Zustellung, die den Regeln der Zustellungs-VO folgt, immer ausreichend sein. Umgekehrt muss die Anerkennung dann scheitern, wenn in grobem Maße gegen die Zustellungs-VO verstoßen wurde – etwa bei Übersendung eines einfachen Briefs.

Zum anderen findet sich in Art. 43(5) EuGVO eine Regelung über die Zustellung im Rahmen der Vollstreckbarerklärung. Diese Vorschrift hat sich als problematisch erwiesen, weil sie, anders als das nationale Recht, Heilungsmöglichkeiten nicht vorsieht und der EuGH auf ihrer strikten Einhaltung besteht (EuGH Rs. C-3/05 – Verdoliva, Slg. 2006, I-1579).

Die EuVTVO (VO 805/2004) und EuMahnVO (VO 1896/2006) enthalten gewisse Mindestvorschriften, die erfüllt sein müssen, um den jeweils angestrebten Titel (den europäischen Vollstreckungstitel bzw. den europäischen Zahlungsbefehl) erhalten zu können. Sie gelten nicht nur für internationale Zustellungen, sondern generell. Ist für den Erhalt eines europäischen Titels oder Zahlungsbefehls eine internationale Zustellung erforderlich, so muss diese nach den Vorgaben der Zustellungs-VO durchgeführt werden. Zustellungs-VO und EuVTVO bzw. EuMahnVO gelten dann kumulativ.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es umstritten und in den europäischen Verordnungen nicht ausdrücklich geklärt ist, ob auch bei einer internationalen Zustellung, die nach der Zustellungs-VO erfolgt, eine Heilung von Zustellungsmängeln, wie sie die nationalen Rechtsordnungen kennen, (dazu oben 2.a) denkbar ist. Dieser Streit ist vielschichtig und von erheblicher Bedeutung. Ist die Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so wird er im Rahmen des Art. 34 Nr. 2 EuGVO ausgetragen. Dem Wortlaut dieser Norm nach kommt es für die Anerkennung nicht auf die Einhaltung von Formvorschriften an. Wie bereits angesprochen, wird davon ausgegangen, dass wenigstens kleinere Formverstöße für die Anerkennung unschädlich sind.

Sind andere Dokumente nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so hilft Art. 34 Nr. 2 EuGVO nicht. Weitere Regelungen im Gemeinschaftsrecht bestehen nicht. Insbesondere kann Art. 19 EuGVO insofern keine Vorgabe entnommen werden. Die Rechtsprechung des EuGH ist ausgesprochen zwiespältig. Es erscheint richtig, bei der Frage der Heilung vom Zweck der Zustellung und der Zustellungsvorschriften auszugehen. Dann gelangt man zu dem Ergebnis, dass ein Mangel bei der Einhaltung der Form geheilt werden kann, wenn die Zustellung nachgewiesen ist. Anders sollte es nur dann sein, wenn die Zustellungsvorschriften mutwillig verletzt worden sind.

4. Ausblick

Die Zustellung ins Ausland ist weiterhin als ein zeitraubender und problematischer Teil internationaler Gerichtsverfahren anzusehen. Jedoch ist die weitere Vereinfachung der internationalen Zustellung auf rechtlicher Ebene nicht zu bewerkstelligen. Die Probleme sind faktischer Art. Zentral sind die unterschiedlichen Sprachen sowie die unterschiedlichen Postzustellungssysteme.

Literatur

Jörg Kondring, Die Heilung von Zustellungsfehlern im internationalen Zivilrechtsverkehr, 1995; Núria Marchal Escalona, El nuevo régimen de la notificación en el espacio judicial europeo, 2002; Joaquim-J. Forner Delaygua, European Service Regulation: recent developments, International Company and Commercial Law Review 2006, 166 ff.; Manlio Frigo, Luigi Fumagalli, L’assistenza giudiziaria internazionale in materia civile, 2003, 25 ff. Bettina Heiderhoff, EG-ZustellVO, in: Thomas Rauscher (Hg.), Europäisches Zivilprozessrecht, Bd. 2, 2. Aufl. 2006; Rainer Hausmann, Problems of interpretation regarding the European Regulation on service, European Legal Forum 2007, 1/2, 8 ff.; Martin Heckel, Vom stillen Ende der Remise au Parquet in Europa, Recht der Internationalen Wirtschaft 2007, 330 ff; idem, Die fiktive Inlandszustellung auf dem Rückzug: Rückwirkungen des europäischen Zustellungsrechts auf das nationale Recht, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2008, 218 ff.; Pietro Franzina, Translation requirements under the EC Service Regulation, The Weiss and Partner Decision of the ECJ, Yearbook of Private International Law 10 (2008) 565 ff.; http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/ sowie http://ec.europa.eu/civiljustice/ (zuletzt abgerufen am 12.5.2009).