Wettbewerbsrecht (Verhältnis des europäischen zum nationalen Recht): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:08 Uhr

von Reinhard Ellger

1. Problem

Die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags/AEUV sollen – ergänzt durch die Instrumente der Zusammenschlusskontrolle der FKVO (VO 139/ 2004) – den Wettbewerb auf dem europäischen Binnenmarkt vor Beschränkungen durch Unternehmen schützen. Die Anwendbarkeit des europäischen Wettbewerbsrechts hängt daher davon ab, dass die in Frage stehenden Maßnahmen der betroffenen Unternehmen einen Binnenmarktbezug aufweisen. Dieser wird im tatbestandlichen Rahmen der Art. 81, 82 EG/101,102 AEUV durch die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel und in der FKVO durch das Erfordernis der gemeinschaftsweiten Bedeutung eines Zusammenschlusses in Art. 1 FKVO hergestellt. Dem Kartellrecht der Europäischen Gemeinschaft stehen die Gesetze gegen Wettbewerbsbeschränkungen ihrer gegenwärtig 27 Mitgliedstaaten gegenüber. Diese legen ihren eigenen Anwendungsbereich autonom, d.h. unabhängig vom Gemeinschaftsrecht, fest. Die Zwischenstaatlichkeitsklausel ist durch die Gemeinschaftsorgane von Anfang an außerordentlich weit ausgelegt worden, so dass die Schwelle für die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags/AEUV niedrig liegt. Dadurch kommt es häufig dazu, dass sich die Anwendungsbereiche der Wettbewerbsregeln der EG einerseits und die Anwendungsbereiche der mitgliedstaatlichen Gesetze gegen Wettbewerbsbeschränkungen andererseits überschneiden. So entstand die Frage, welche der anwendbaren Regelungsmaterien sich im Konfliktfall durchsetzen soll. Ein Konfliktfall tritt dann auf, wenn die Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen eines Mitgliedstaates in einem Fall parallel anwendbar sind und für den Konflikt unterschiedliche Lösungen vorsehen. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Vereinbarung nach Art. 81(1), (3) EG/ 101(1), (3) AEUV zwar als wettbewerbsbeschränkend qualifiziert, aber vom Kartellverbot freigestellt ist, während das mitgliedstaatliche Wettbewerbsgesetz die Vereinbarung als verbotenes Kartell einstuft. Dann ist zu entscheiden, welche Regelung Vorrang genießen soll. Lange Zeit hat das Gemeinschaftsrecht diese Frage nicht ausdrücklich geregelt. Zwar sah bereits der ursprüngliche EWG-Vertrag von 1957 in seinem Art. 87(2)(e) die Befugnis für die Gemeinschaft vor, „das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einerseits und den in diesem Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels getroffenen Bestimmungen andererseits festzulegen“ (jetzt Art. 83(2)(e) EG/ 103(2)(e) AEUV), doch hat die Gemeinschaft erst mit dem Erlass der VO 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Art. 3 der VO 1/2003 enthält nunmehr eine Regelung des Verhältnisses von dem gemeinschaftsrechtlichen zu dem mitgliedstaatlichen Kartellrecht, die auf dem Grundsatz des Geltungsvorrangs europäischen Gemeinschaftsrechts vor mitgliedstaatlichem Recht beruht. Wenn auch die Regelung in Art. 3 VO 1/2003 das Recht der Mitgliedstaaten nicht formell innerhalb seines eigenen Anwendungsbereichs ausschließt, führt sie doch weitgehend zu einer Verdrängung des mitgliedstaatlichen Kartellrechts in den Fällen, in denen die Maßnahme der Unternehmen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und damit die Anforderungen der Zwischenstaatlichkeitsklausel erfüllt.

2. Überblick über die Rechtsentwicklung

a) Altes Recht

Der vor dem Inkrafttreten der VO 1/2003 am 1.5.2004 geltende Rechtszustand war durch ein weitgehendes Fehlen einer gesetzlichen Regelung des Verhältnisses des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts zu den mitgliedstaatlichen Gesetzen gegen Wettbewerbsbeschränkungen gekennzeichnet. Die weite Auslegung der Zwischenstaatlichkeitsklausel und die damit verbundenen Kollisionsmöglichkeiten führten bereits frühzeitig im Schrifttum zu einer Diskussion darüber, wie die Anwendungsbereiche beider Regelungsmaterien voneinander abzugrenzen seien. Die sog. Zwei-Schranken-Theorie ging davon aus, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und das der Mitgliedstaaten unterschiedliche Schutzbereiche aufwiesen. Ersteres diene dem Schutz des Wettbewerbs im gemeinsamen Markt, letzteres habe die Aufgabe, den innerstaatlichen Handel vor Wettbewerbsbeschränkungen zu schützen. Die Vorstellung, dass beide Rechtsordnungen unverbunden koexistieren und in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich gewissermaßen selbständig Regelungen treffen, erlaubt es, sie als Schranken zu begreifen, die den wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen von Unternehmen Grenzen setzen. Diese Theorie führt zu dem Ergebnis, dass eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, die in den Anwendungsbereich sowohl des gemeinschaftsrechtlichen wie auch des mitgliedstaatlichen Kartellrechts fällt, nur dann rechtmäßig ist, wenn sie nach den Normen beider Rechtsordnungen erlaubt ist. Die Zwei-Schranken-Theorie führt damit zum Prinzip des strengeren Rechts, dass sich auch dann durchsetzt, wenn es nicht das Gemeinschaftsrecht, sondern das Recht eines Mitgliedstaates ist. Diese Theorie verfolgte vor allem den Zweck, die Anwendbarkeit des mitgliedstaatlichen Kartellrechts neben den Wettbewerbsregeln des Vertrages zu gewährleisten. Der EuGH hingegen akzeptierte die Zwei-Schranken-Theorie nicht, sondern bestimmte das Verhältnis zwischen dem gemeinschaftsrechtlichen und dem mitgliedstaatlichen Kartellrecht in enger Anlehnung an die Gesichtspunkte, die er in seiner Rechtsprechung allgemein für das Verhältnis des europäischen Gemeinschaftsrechts zu dem Recht der Mitgliedstaaten herausgearbeitet hatte (siehe dazu etwa EuGH Rs. 6/64 – Costa/E.N.E.L., Slg. 1964, 1251, 1269 f.). In seiner Leitentscheidung (EuGH Rs. 14/68 – Walt Wilhelm/Bundeskartellamt, Slg. 1969, 1) erkennt der EUGH an, dass auf ein Kartell grundsätzlich sowohl Wettbewerbsregeln des Vertrages wie die Vorschriften eines mitgliedstaatlichen Wettbewerbsgesetzes Anwendung finden könnten, weil beide Rechtsordnungen solche Vereinbarungen unterschiedlich behandelten, die in Betracht kommenden wirtschaftlichen Vorgänge und der rechtliche Sachverhalt jedoch eng miteinander verzahnt sein könnten. Allerdings zieht der EuGH der parallelen Anwendbarkeit mitgliedstaatlichen Kartellrechts neben den Wettbewerbsregeln des Vertrages Grenzen, um die Funktionsfähigkeit und die einheitliche und gleichmäßige Geltung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu sichern. Danach ist eine gleichzeitige Anwendung mitgliedstaatlichen Kartellrechts neben dem gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht nur statthaft, wenn dadurch die einheitliche Anwendung und die praktische Wirksamkeit der zu seinem Vollzug ergriffenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Normenkonflikte zwischen beiden Rechtsordnungen seien daher nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts zu lösen (EuGH Rs. 14/68 – Walt Wilhelm/Bundeskartellamt, Slg. 1969, 1, Rn. 6). Demzufolge setzt sich ein gemeinschaftsrechtliches Verbot einer Maßnahme oder eines Verhaltens gegen eine Erlaubnis des mitgliedstaatlichen Rechts durch. Als problematischer erwies sich hingegen die Konkretisierung des Anwendungsvorrangs des europäischen Kartellrechts im Verhältnis zum mitgliedstaatliche Wettbewerbsrecht in den Fallkonstellationen, in denen eine Freistellung des Gemeinschaftsrechts mit dem strengeren Kartellrecht der Mitgliedstaaten kollidierte. Vor Inkrafttreten der VO 1/2003 wurde Art. 81(3) EG/101(3) AEUV nicht als Legalausnahme vom Kartellverbot angesehen, sondern als nur mittelbar anwendbare Norm, deren Rechtswirkung (Freistellung vom Kartellverbot) nur eintrat, wenn eine Vereinbarung zuvor bei der Kommission angemeldet und – nach Prüfung der Voraussetzungen des Art. 81(3) EG/101(3) AEUV – durch Entscheidung als freigestellt erklärt wurde. Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und als Hilfe bei der Bewältigung der großen Zahl angemeldeter Vereinbarungen ging die Verwaltungspraxis der Kommission seit den 1970er Jahren dazu über, Freistellungsverfahren nicht durch förmliche Entscheidung, sondern durch nicht-förmliche Verwaltungsschreiben (comfort letters) zu erledigen. Darin erklärte die Kommission, dass sie nach kursorischer Prüfung des Sachverhalts keinen Anlass für ein Einschreiten sehe. Die Unternehmen konnten die Vereinbarungen auf dieser Grundlage praktizieren. Daneben war die Kommission ermächtigt, auf Antrag eines Unternehmens zu erklären, dass eine bestimmte Vereinbarung nicht das Kartellverbot des Art. 81(1)EG/ 101(1) AEUV) verletzte (Negativattest). In Bezug auf diese Ausnahmen vom Kartellverbot erfolgte auf der Grundlage der Walt-Wilhelm-Rechtsprechung eine differenzierte Beurteilung der in Betracht kommenden Rechtsakte: erfolgte die Freistellung durch Entscheidung der Kommission oder durch Gruppenfreistellungsverordnung, so setzte sich die Freistellung gegen ein strengeres mitgliedstaatliches Kartellverbot durch. Erteilte die Kommission hingegen lediglich ein Verwaltungsschreiben oder ein Negativattest, wurde dadurch der Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ausgelöst. Insoweit konnte eine Vereinbarung strengeren Maßnahmen des mitgliedstaatlichen Kartellrechts unterworfen werden (EuGH Rs. 253/78, 1-3/79 – Giry/Guerlain, Slg. 1980, 2327, 2374 f.).

b) Gegenwärtig geltendes Recht

Die VO 1/2003 verlagert die Durchführung der Wettbewerbsregeln des Vertrages im Vergleich zum früheren Rechtszustand sehr stark auf die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten (Art. 5, 6 VO 1/2003). Diese Zielsetzung war bereits im 1999 veröffentlichten „Weißbuch über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Artikel 85 und 86 E‑Vertrag“ (81, 82 EG/101, 102 AEUV) unter dem Motto Dezentralisierung der Anwendung der Wettbewerbsregeln enthalten; die Kommission wollte sich dadurch von Verwaltungstätigkeiten entlasten, um sich effizienter der Bekämpfung der wirklich schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen widmen zu können. Um die einheitliche Rechtsanwendung, die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts und die reibungslose Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden und der Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssten die mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet sein, Art. 81, 82 EG/101, 102 AEUV anzuwenden, wenn sie innerstaatliches Recht auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen anwendeten, die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus erfordere die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt die nähere Bestimmung des Verhältnisses der Wettbewerbsregeln des Vertrages mit den innerstaatlichen Gesetzen gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf der Grundlage des Art. 83(2)(e) EG/103(2)(e) AEUV (VO 1/2003, Erwägungsgrund 8). Zunächst hatte die Kommission in dem Entwurf zur VO 1/2003 angestrebt, das Verhältnis des gemeinschaftsrechtlichen zum mitgliedstaatlichen Kartellrecht dem Exklusivitätsgrundsatz zu unterwerfen: immer wenn der Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln des Vertrages eröffnet sei, sollten die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsvorschriften unanwendbar sein. Diese Regelung konnte die Kommission indessen im Rechtssetzungsverfahren nicht durchsetzen. Vielmehr geht Art. 3 VO 1/2003, der das Verhältnis der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu den mitgliedstaatlichen Wettbewerbsvorschriften regelt, von der parallelen Anwendbarkeit gemeinschaftsrechtlichen und mitgliedstaatlichen Wettbewerbsrechts aus. Allerdings wird durch die Konvergenzregeln, die Art. 3 VO 1/2003 aufstellt, sichergestellt, dass sich die Wettbewerbsregeln des Vertrages gegenüber den mitgliedstaatlichen Gesetzen gegen Wettbewerbsbeschränkungen weitestgehend durchsetzen.

Art. 3(1) VO 1/2003 verpflichtet die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten, die die Vorschriften ihres innerstaatlichen Wettbewerbsrechts auf Vereinbarungen von Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen sowie abgestimmte Verhaltensweisen anwenden, dazu, Art. 81 EG/101 AEUV auf solche Maßnahmen anzuwenden, wenn diese Maßnahmen dazu geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dasselbe gilt, wenn Wettbewerbsbehörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Normen über den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen anwenden: sie haben dann zugleich auch Art. 82 EG/102 AEUV anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Zwischenstaatlichkeitsklausel erfüllt sind. Art. 3 (2)1 VO 1/2003 macht deutlich, dass die Vorrangregelung im Bereich des Art. 81 EG/101 AEUV praktisch zu einer Verdrängung des mitgliedstaatlichen Wettbewerbsrechts führt. Nach dieser Vorschrift darf die Anwendung des mitgliedstaatlichen Rechts nicht zu einem Verbot von Vereinbarungen (und sonstigen Maßnahmen nach Art. 81(1) EG/101(1) AEUV) führen, die die Voraussetzungen der Zwischenstaatlichkeitsklausel erfüllen, die aber den Wettbewerb nach Art. 81(1) EG/101(1) AEUV nicht beschränken oder die nach Art. 81(3) EG/101(3) AEUV oder durch eine Gruppenfreistellungsverordnung vom Kartellverbot freigestellt sind. Die Vorrangregel sorgt auch im umgekehrten Fall (Verbot des gemeinschaftsrechtlichen Kartellrechts, kein Verbot nach mitgliedstaatlichem Wettbewerbsrecht) dazu, dass sich das Gemeinschaftsrecht gegenüber dem Recht des Mitgliedstaats durchsetzt. Im Vergleich zur Vorrangregelung des Art. 3(2)1 VO 1/2003 für Art. 81 EG/101 AEUV ist die Reichweite des Prioritätsgrundsatzes im Hinblick auf Art. 82 EG/102 AEUV begrenzter. Zwar gilt auch im Hinblick auf den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen nach Art. 3(1) VO 1/2003, dass die Wettbewerbsbehörden – neben ihrem eigenen Wettbewerbsrecht – Art. 82 EG/102 AEUV anzuwenden haben, wenn die Voraussetzungen der Zwischenstaatlichkeitsklausel erfüllt sind. Gemäß Art. 3(2)2 VO 1/2003 ist es den Mitgliedstaaten jedoch nicht verwehrt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere Vorschriften zur Unterbindung und Ahndung einseitiger Maßnahmen zu erlassen. Diese sog. „deutsche Klausel“ ermöglicht es, Vorschriften des mitgliedstaatlichen Wettbewerbsrechts zur Verhinderung missbräuchlichen, einseitigen Verhaltens, die strenger sind als Art. 82 EG/102 AEUV, zu erlassen oder anzuwenden. In einem solchen Fall setzt sich somit das strengere mitgliedstaatliche Wettbewerbsrecht gegen Art. 82 EG/102 AEUV durch. Als Beispiel ist hier etwa § 20 Abs. 4 dt. GWB zu nennen, der Unternehmen mit überlegener Marktmacht verbietet, diese durch Verkauf von Waren unter Einstandspreis dazu auszunutzen, ihre kleinen und mittleren Wettbewerber unbillig zu behindern. Die Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts, insbesondere Art. 82 EG/102 AEUV, kennen keine Entsprechung dieser Vorschrift. In einem Fall, in dem zugleich § 20 Abs. 4 GWB und Art. 82 EG/102 AEUV anwendbar wären, aber nur § 20 Abs. 4 GWB zu einer Untersagung des Verhaltens führte, würde sich das deutsche GWB durchsetzen. Die Vorrangregelung des Art. 3(1), (2) VO 1/2003 gilt nicht für die Anwendung mitgliedstaatlicher Vorschriften über die Fusionskontrolle. Art. 3 VO 1/2003 steht auch nicht der Anwendung von Normen der Mitgliedstaaten entgegen, die andere Zwecke als Art. 81, 82 EG/101, 102 AEUV verfolgen, wie z.B. Normen des unlauteren Wettbewerbs oder des Verbraucherschutzes. Die Vorschriften des Art. 3 VO 1/ 2003 sind mit der 7. GWB-Novelle 2005 in § 22 GWB übernommen worden.

3. Verhältnis der Vorschriften der FKVO zu den mitgliedstaatlichen Regelungen zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

Das Verhältnis der gemeinschaftsrechtlichen FKVO zu den Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen unterliegt nicht dem Prinzip paralleler Anwendbarkeit von Gemeinschaftsrecht und mitgliedstaatlichem Recht, wie es Art. 3 VO 1/2003 für Art. 81, 82 EG/101, 102 AEUV festlegt. Im Bereich der Fusionskontrolle gilt vielmehr das Exklusivitätsprinzip: nach Art. 21(3) FKVO wenden die Mitgliedstaaten ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung an. Nach Art. 1(1) FKVO gilt die Verordnung für alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung, was wiederum gemäß Art. 1(2), (3) FKVO vom Erreichen gewisser Umsatzschwellen durch die betroffenen Unternehmen abhängt. Im Anwendungsbereich der FKVO ist damit die Anwendung mitgliedstaatlicher Vorschriften der Fusionskontrolle ausgeschlossen. Allerdings sind die Mitgliedstaaten nach Art. 21(4) FKVO befugt, bei einem Zusammenschluss von Unternehmen, der der FKVO unterliegt, Maßnahmen des innerstaatlichen Rechts zu treffen, die durch die FKVO nicht berücksichtigt werden und die mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind. Beispielhaft nennt Art. 21(4) FKVO etwa Vorschriften zum Schutz der Medienvielfalt. Diese Vorschrift ermöglicht es etwa den zuständigen deutschen Behörden bei einem Zusammenschluss von Fernsehunternehmen von gemeinschaftsweiter Bedeutung, der wettbewerbsrechtlich der FKVO unterliegt, die §§ 25 ff. des deutschen Rundfunkstaatsvertrages zur Verhinderung von vorherrschender Meinungsmacht anzuwenden.

Darüber hinaus ermöglichen Art. 9 und Art. 22 FKVO unter bestimmten Voraussetzungen wechselseitige Zuständigkeitsverweisungen zwischen Kommission und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, weil der Exklusivitätsgrundsatz des Art. 21(3) FKVO den wettbewerbspolitischen Interessen von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten nicht in allen Zusammenschlussfällen angemessen Rechnung trägt. So kann ein Mitgliedstaat, dessen Recht keine Fusionskontrollvorschriften enthält, daran interessiert sein, dass ein Zusammenschluss ohne gemeinschaftsweite Bedeutung (Art. 1 FKVO), der aber den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, von der Kommission nach der Vorschriften der FKVO untersucht wird. Gemäß Art. 22 FKVO kann ein Mitgliedstaat eine derartige Prüfung bei der Kommission beantragen („niederländische Klausel“). Umgekehrt darf die Kommission nach Art. 9 FKVO einen Fall, in dem sich der Zusammenschluss besonders auf gesonderten Märkten in einem Mitgliedstaat auswirkt und dort den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen droht, an die Wettbewerbsbehörden dieses Mitgliedstaates verweisen. Diese wenden auf den Zusammenschluss ihr eigenes Wettbewerbsrecht an. Entschließt sich die Kommission dagegen, den Fall selbst zu behandeln, beurteilt sie den Zusammenschluss nach der FKVO.

Literatur

Robert Walz, Der Vorrang des europäischen vor dem nationalen Kartellrecht, 1994; Christian Jung, Subsidiarität im Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, 1995; Reinhard Ellger, Das Verhältnis der Wettbewerbsregeln des EG-V zu den Gesetzen gegen Wettbewerbsbeschränkungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in: Jürgen Basedow, Jürgen Drobnig, Reinhard Ellger, Klaus J. Hopt, Hein Kötz, Rainer Kulms, Ernst-Joachim Mestmäcker (Hg.), Aufbruch nach Europa: 75 Jahre Max-Planck-Institut für Privatrecht, 2001, 265 ff.; Laurence Idot, Droit Communautaire de la Concurrence, 2004, Kap. 2 § 1; Andreas Klees, Europäisches Kartellverfahrensrecht mit Fusionskontrollverfahren, 2004, § 4; Ernst-Joachim Mestmäcker, Heike Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2004, § 5; Andreas Zuber, Art. 3 VerfO, in: Ulrich Loewenheim, Karl M.Meessen, Alexander Riesenkampff (Hg.), Kartellrecht, Bd. 1: Europäisches Recht, 2005; Volker Emmerich, Kartellrecht, 11. Aufl. 2008, § 3 VII; Thorsten Mäger, § 16: Kartellrecht, Abschn. A.VI., in: Reiner Schulze, Manfred Zuleeg (Hg.), Europarecht. Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 2006; Jonathan Faull, Ali Nikpay, The EC Law of Competition, 2. Aufl. 2007, Kap. 2 B, Rn. 2.28 ff.; Eckard Rehbinder, Art. 3 VO 1/2003, in: Ulrich Immenga, Ernst-Joachim Mestmäcker (Hg.), Wettbewerbsrecht EG/Teil 2, 4. Aufl. 2007; Peter Roth, Vivien Rose (Hg.), Bellamy & Child European Community Law of Competition, 6. Aufl. 2008, Bd. I. Kap. 14, 4.

Abgerufen von Wettbewerbsrecht (Verhältnis des europäischen zum nationalen Recht) – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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